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D-5407/2022

D-5407/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5407/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kasachstan, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von den deutschen Behörden am 5. September 2022 ein Schengen-Visum, gültig vom 15. September bis am 30. Oktober 2022, ausgestellt worden war (vgl. SEM-Akte [...]-2/2), dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 10. November 2022 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihrer Asylverfahren, einer möglichen Wegweisung nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (vgl. SEM-Akten [...]-17/2 und -19/2), dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem ausführte, ihm sei gesagt worden, das erste Land, in welchem man ankomme, sei für das Asylgesuch zuständig; er würde daher von Deutschland in die Schweiz zurückgeschickt, dass das SEM die deutschen Behörden am 14. November 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen am 15. November 2022 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2022 - eröffnet am 21. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 21. November 2022 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM den Beschwerdeführer zutreffend darauf hinwies, dass bei Asylsuchenden mit einem Visum die Zuständigkeit bei demjenigen Staat liegt, welcher dieses erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass bei einem seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visum derjenige Staat zuständig bleibt, welcher das Visum ausgestellt hat, sofern der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit einem von Deutschland ausgestellten und bis am 30. Oktober 2022 gültigen Visum in die Schweiz eingereist ist und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hat, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz denn auch gutgeheissen haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er befürchte, von Deutschland nach Kasachstan abgeschoben zu werden, da sein Visum abgelaufen sei, dass er diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass Deutschland sich ausdrücklich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen (vgl. SEM-Akte [...]-26/1), dass er ferner die Möglichkeit hat, in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, er möchte, dass sein Fall hierzulande "verhandelt" werde, da er während seiner Anwesenheit bereits Freunde und Bekannte gefunden habe, welche ihn unterstützt hätten, dass er in Deutschland niemanden kenne mit seinem Glauben, während er hier in die Kirche gehen könne und die Menschen seines Glaubens für ihn eine grosse - insbesondere auch psychologische - Stütze seien, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der persönlichen Beziehungen, die er in den letzten rund zwei Monaten geknüpft hat, zwar verständlich ist, dass es indessen nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst auszusuchen, weshalb dies auf die Zuständigkeit Deutschlands keinen Einfluss hat, dass hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, es gehe ihm im Grossen und Ganzen gut, er leide aber an (...) und habe "etwas am Kopf", vermutlich wegen der Nervosität (vgl. SEM-Akte [...]-17/2), dass er in der Beschwerdeeingabe wiederum geltend machte, er habe "etwas auf dem Kopf"; zudem schmerze sein (...) und die frühere (...) sei zurückgekehrt; weiter leide seien Ehefrau unter (...) und sei erkältet, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies gemäss der Praxis des EGMR insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation offensichtlich nicht vorliegt, dass überdies bislang keine ärztlichen Berichte vorgelegt wurden, welche die gesundheitlichen Beschwerden belegen könnten, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auch nicht als derart schwer zu erachten sind, dass diese einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten, dass Deutschland zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau eine allenfalls notwendige Behandlung dort ebenfalls erhältlich machen könnten, dass die Mitgliedstaaten überdies verpflichtet sind, den Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: