Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist, da diese Rüge gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2022). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe jedoch nicht weiter begründet und den vorinstanzlichen Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, das SEM habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 VwVG). Die pauschal erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die geltend gemachten Asylgründe bilden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Verfügt die antragstellende Person über ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ausser das betreffende Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt worden. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden am 15. September 2022 ein Visum erteilt worden und dieses vom 25. September 2022 bis 24. März 2023 gültig sei. Nachdem die deutschen Behörden dem Ersuchen um Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hätten und keine Resultate aus dem Eurodac vorliegen würden, sei Deutschland zuständig für sein Asylverfahren. Es sei ihm offengestellt, persönlich einen Asylantrag einzureichen, da das Asylgesuch erst dann geprüft werden könne. Ausserdem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Deshalb erübrige sich die von der (damaligen) Rechtsvertretung beantragte Abklärung, ob in Deutschland ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Frage, ob das SEM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch mangelhaft geprüft werde. Deutschland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Bei Bedarf habe er die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten. Ferner würden auch keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich sei festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche Versorgung zu gewährleisten. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Deutschland ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Unter Berücksichtigung aller Akten und den von ihm geschilderten Umständen seien keine Gründe dafür ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er davon ausgehe, dass die deutschen Behörden sein Asylgesuch ablehnen würden und er in die Russische Föderation zurückgeschickt werde. Dieses Vorgehen würde gegen die EMRK verstossen. Der ukrainische Präsident habe Deutschland erfolgreich dazu aufgefordert, keine russischen Abweichler und Deserteure aufzunehmen. Dem Internetartikel der deutschen Zeitung «Zeit» vom 30. Oktober 2022 zufolge warne auch der neue ukrainische Botschafter in Deutschland vor der Aufnahme russischer Deserteure. Zudem würden sich andere Staaten wie etwa Litauen und Finnland gegen russische Kriegsverweigerer stellen. Ausserdem fänden in Deutschland Demonstrationen gegen die Aufnahme russischer Flüchtlinge statt. Sein Ziel sei von Beginn an die Schweiz gewesen und da er sich weniger als zwanzig Tage in Deutschland aufgehalten habe, sei die dortige Zuständigkeit nicht gegeben, die Schweiz müsse deshalb sein Asylgesuch prüfen. Sein Heimatland habe er aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen und er könne nicht zurück, weil er dort auf der schwarzen Liste stehen sowie bei einer Rückkehr umgehend an die Front respektive in den Krieg gegen die Ukraine gesandt würde. Ferner habe er das Land lediglich durch Betrug verlassen können und sei bereits vor der Ausreise mehrmals kontrolliert sowie befragt worden. Problematisch für seine Sicherheit sei zudem die Tatsache, dass er mehrere Jahre für internationale Firmen gearbeitet habe sowie seine Homosexualität, welche in der Russischen Föderation verpönt sei.
E. 7.1 Ein Abgleich im CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die deutsche Vertretung in B._______ ein Visum ausgestellt wurde, welches vom 25. September 2022 bis zum 24. März 2023 gültig ist. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen um Übernahme am 25. November 2022 gut und anerkannten ausdrücklich ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A6/1; SEM-Akte A24/2).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer legte im Dublin-Gespräch dar, die Schweiz sei zuständig für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren, da er sich weniger als zwanzig Tage in Deutschland aufgehalten habe. Ausserdem habe er in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, da die deutschen Behörden dem Ehemann seiner Mutter erklärt hätten, dass er als russischer Staatsbürger keine Chance auf Asyl habe und zurückgeschickt werde. Sein Ziel sei ausserdem von Beginn an die Schweiz gewesen. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Dabei spielt es in Bezug auf die Zuständigkeit keine Rolle, ob sich ein Antragsteller weniger oder mehr als zwanzig Tage in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er weder medizinische Probleme noch Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen und der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die deutschen Behörden zu wenden und nötigenfalls seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Deutschland verfügt ausserdem über eine sehr gute medizinische Infrastruktur. Sodann sind die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-1245/2022 vom 18. März 2022 E. 7.3).
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Befürchtung, dass sein Asylantrag nicht korrekt behandelt würde, basiert lediglich auf Vermutungen und unbestätigten Informationen Dritter (vgl. SEM-Akte A15/3). Sodann sind den Akten insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in die Russische Föderation, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse durch die deutschen Asylbehörden prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Beschwerde gegen einen (negativen) Asylentscheid einzureichen. Seine Argumente, die deutschen Behörden würden russische Staatsbürger und insbesondere Dienstverweigerer automatisch und ungeprüft abweisen sowie ins Heimatland zurückschicken, erweisen sich als nicht stichhaltig, zumal er diese unbegründeten Behauptungen lediglich durch Dritte oder durch die Medien erfahren hat.
E. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5576/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein russischer Staatsangehöriger, ersuchte am 29. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 2. November 2022 lieferte keinen Treffer. Hingegen ergab das zentrale Visa-Informationssystem (CS-VIS), dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 ein vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 gültiges Schengenvisum von der deutschen Vertretung in B._______ erhalten hat. A.c Am 7. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.d Mit Vollmacht vom 7. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 21. November 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, er habe sein Heimatland am 10. Oktober 2022 verlassen. Er sei legal, mit einem gültigen Schengenvisum, welches seine Mutter, die seit sechs oder sieben Jahren in Deutschland lebe, organisiert habe, über die Türkei nach Deutschland eingereist. Er habe nach einem Vorstellungsgespräch eine Anstellung erhalten, die Stelle jedoch wegen eines verweigerten Arbeitsvisums nicht antreten können. Die Verweigerung sei damit begründet worden, dass russische Staatsangehörige in Deutschland nicht aufgenommen, sondern in die Russische Föderation zurückgebracht würden respektive dort einen Antrag auf ein Arbeitsvisum in der Russischen Föderation stellen müssten. In Deutschland habe er sich insgesamt weniger als zwanzig Tage aufgehalten, jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Der Ehemann seiner Mutter habe sich an die deutschen Behörden gewandt und sei darüber informiert worden, dass russische Staatsangehörige in Deutschland kein Asyl erhielten, sondern zurück ins Heimatland geschickt würden. Aus diesem Grund, und weil er darüber informiert worden sei, dass die Schweizer Behörden im Gegensatz zu Deutschland russischen Militärdienstverweigerern Asyl gewähren würden, habe er in der Schweiz um Asyl ersucht. Andere Gründe, welche gegen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen würden, seien keine vorhanden. Vielmehr würde er lieber in der Nähe seiner Mutter, welche in D._______ lebe, sein. Hinsichtlich seiner Gesundheit gab er an, weder unter physischen noch psychischen Beschwerden zu leiden. Schliesslich habe er die Russische Föderation wegen des Krieges Russlands gegen die Ukraine verlassen. Er sei gegen den Krieg und gegen das Ermorden von Menschen. Dem Gesuch wurden der Inlandreisepass, der Reisepass und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers beigelegt. C. C.a Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 gegebenenfalls Abs. 3 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 21. November 2022 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Diese stimmten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO dem Ersuchen am 25. November 2022 zu. D. D.a Mit Verfügung vom 25. November 2022 (eröffnet am 28. November 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D.b Am 28. November 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. E.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - ohne eine Rechtsvertretung mandatiert zu haben - gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte eine detaillierte Begründung der Beschwerde in Aussicht, sobald er seine Rechtsvertretung kontaktiert habe. E.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer erneut selbständig eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 25. November 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie ein nationales Verfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AyslV1; SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeergänzung liegt ein Ausdruck des Internetartikels «Ukraine-Botschafter warnt vor Aufnahme russischer Deserteure» vom 30. Oktober 2022 bei. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist, da diese Rüge gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2022). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe jedoch nicht weiter begründet und den vorinstanzlichen Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, das SEM habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 29 VwVG). Die pauschal erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die geltend gemachten Asylgründe bilden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Verfügt die antragstellende Person über ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ausser das betreffende Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt worden. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden am 15. September 2022 ein Visum erteilt worden und dieses vom 25. September 2022 bis 24. März 2023 gültig sei. Nachdem die deutschen Behörden dem Ersuchen um Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hätten und keine Resultate aus dem Eurodac vorliegen würden, sei Deutschland zuständig für sein Asylverfahren. Es sei ihm offengestellt, persönlich einen Asylantrag einzureichen, da das Asylgesuch erst dann geprüft werden könne. Ausserdem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Deshalb erübrige sich die von der (damaligen) Rechtsvertretung beantragte Abklärung, ob in Deutschland ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Frage, ob das SEM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch mangelhaft geprüft werde. Deutschland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Bei Bedarf habe er die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten. Ferner würden auch keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich sei festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche Versorgung zu gewährleisten. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Deutschland ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Unter Berücksichtigung aller Akten und den von ihm geschilderten Umständen seien keine Gründe dafür ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er davon ausgehe, dass die deutschen Behörden sein Asylgesuch ablehnen würden und er in die Russische Föderation zurückgeschickt werde. Dieses Vorgehen würde gegen die EMRK verstossen. Der ukrainische Präsident habe Deutschland erfolgreich dazu aufgefordert, keine russischen Abweichler und Deserteure aufzunehmen. Dem Internetartikel der deutschen Zeitung «Zeit» vom 30. Oktober 2022 zufolge warne auch der neue ukrainische Botschafter in Deutschland vor der Aufnahme russischer Deserteure. Zudem würden sich andere Staaten wie etwa Litauen und Finnland gegen russische Kriegsverweigerer stellen. Ausserdem fänden in Deutschland Demonstrationen gegen die Aufnahme russischer Flüchtlinge statt. Sein Ziel sei von Beginn an die Schweiz gewesen und da er sich weniger als zwanzig Tage in Deutschland aufgehalten habe, sei die dortige Zuständigkeit nicht gegeben, die Schweiz müsse deshalb sein Asylgesuch prüfen. Sein Heimatland habe er aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen und er könne nicht zurück, weil er dort auf der schwarzen Liste stehen sowie bei einer Rückkehr umgehend an die Front respektive in den Krieg gegen die Ukraine gesandt würde. Ferner habe er das Land lediglich durch Betrug verlassen können und sei bereits vor der Ausreise mehrmals kontrolliert sowie befragt worden. Problematisch für seine Sicherheit sei zudem die Tatsache, dass er mehrere Jahre für internationale Firmen gearbeitet habe sowie seine Homosexualität, welche in der Russischen Föderation verpönt sei. 7. 7.1 Ein Abgleich im CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die deutsche Vertretung in B._______ ein Visum ausgestellt wurde, welches vom 25. September 2022 bis zum 24. März 2023 gültig ist. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen um Übernahme am 25. November 2022 gut und anerkannten ausdrücklich ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A6/1; SEM-Akte A24/2). 7.2 Der Beschwerdeführer legte im Dublin-Gespräch dar, die Schweiz sei zuständig für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren, da er sich weniger als zwanzig Tage in Deutschland aufgehalten habe. Ausserdem habe er in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, da die deutschen Behörden dem Ehemann seiner Mutter erklärt hätten, dass er als russischer Staatsbürger keine Chance auf Asyl habe und zurückgeschickt werde. Sein Ziel sei ausserdem von Beginn an die Schweiz gewesen. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Dabei spielt es in Bezug auf die Zuständigkeit keine Rolle, ob sich ein Antragsteller weniger oder mehr als zwanzig Tage in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2). 8.3 Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Deutschland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner machte er weder medizinische Probleme noch Mängel in den deutschen Asylstrukturen geltend. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen und der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die deutschen Behörden zu wenden und nötigenfalls seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Deutschland verfügt ausserdem über eine sehr gute medizinische Infrastruktur. Sodann sind die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-1245/2022 vom 18. März 2022 E. 7.3). 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Befürchtung, dass sein Asylantrag nicht korrekt behandelt würde, basiert lediglich auf Vermutungen und unbestätigten Informationen Dritter (vgl. SEM-Akte A15/3). Sodann sind den Akten insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der geltend gemachten Befürchtung einer Rückführung in die Russische Föderation, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Deutschland die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse durch die deutschen Asylbehörden prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Beschwerde gegen einen (negativen) Asylentscheid einzureichen. Seine Argumente, die deutschen Behörden würden russische Staatsbürger und insbesondere Dienstverweigerer automatisch und ungeprüft abweisen sowie ins Heimatland zurückschicken, erweisen sich als nicht stichhaltig, zumal er diese unbegründeten Behauptungen lediglich durch Dritte oder durch die Medien erfahren hat. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: