Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1767/2023 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, am 19. März 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit «Eurodac» vom 21. März 2023 ergab, dass er am 9. März 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und ihm zudem gemäss Schengener Informationssystem (SIS) am 22. Februar 2023 durch die polnischen Behörden die Einreise in der Schengenraum verweigert worden war, dass die Vorinstanz am 21. März 2023 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 23. März 2023 zustimmten, dass mit Vollmacht vom 23. März 2023 die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat anzeigte, dass am 27. März 2023 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht zu haben, sondern auf der Durchreise aufgegriffen worden zu sein und, dass ihm erklärt worden sei, die ihm abgenommenen Fingerabdrücke dienten lediglich zu Sicherheitszwecken und würden nicht als Asylgesuch gelten, dass er weiter ausführte, zuerst in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben, dass er eine Verwandte in der Schweiz habe (eine Tochter der Cousine mütterlicherseits seiner Mutter), welche in C._______ lebe, dass er in Deutschland niemanden kenne und er jedoch wüsste, dass die deutschen Behörden nicht so gut zu den Flüchtlingen schauen würden, dass er sodann ausführte, in Afghanistan ein humanitäres Visum beantragt zu haben und ihm erklärt worden sei, ein solches Visum erhalten zu können, wenn man - wie in seinem Fall - Angehörige in der Schweiz habe und, dass ihm dieses jedoch nicht ausgestellt worden und er deshalb auf illegale Weise in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand vorbrachte, unter keinen gesundheitlichen Problemen oder Beschwerden zu leiden, seit er jedoch in Kenntnis über seine wahrscheinliche Wegweisung nach Deutschland gesetzt geworden sei, es ihm psychisch schlecht gehe, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2023 - eröffnet am 29. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne, dass das SEM gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die amtliche Rechtsvertretung am 29. März 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 30. März 2023) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentlichen damit begründete, dass die in der Datenbank «Eurodac» enthaltenen Finderabdrücke des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit Deutschlands führen würden, auch wenn er dort kein Asylgesuch eingereicht haben sollte und, dass dieser Staat für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass dem SEM keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass die deutschen Behörden Personen zum Einreichen eines Asylantrags zwingen würden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch die Kriterien seines Antrags auf ein humanitäres Visum (welches in der entsprechenden Datenbank nicht habe gefunden werden können) nicht erfülle, da keine engen und aktuellen Bindungen zur Schweiz vorhanden seien, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit seinen psychischen Problemen und starken Suizidgedanken begründete und erklärte, dass ihm in Deutschland keine psychologische Unterstützung angeboten worden sei, dass er nachts kaum schlafen könne, weil er ständig Angst habe, nach Deutschland überstellt zu werden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 9. März 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hat, dass das SEM in der Folge die deutschen Behörden am 21. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese gestützt auf dieselbe Bestimmung am 23. März 2023 dem Gesuch zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten A8/5 und A11/2), dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens sinnesgemäss bestritt und dies damit begründete, dass er in Deutschland nur seine Fingerabdrücke abgegeben, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe und er dort niemanden kenne, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und somit die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang darzulegen, eine Überstellung nach Deutschland würde völkerrechtliche Normen verletzen, zumal er lediglich - ohne seine Angaben näher zu begründen - ausführte, die deutschen Behörden kümmerten sich nicht so gut um Flüchtlinge, dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, unter psychischen Beschwerden zu leiden und starke suizidale Gedanke hege, jedoch weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, dass er sich aus diesem oder anderen Gründen in medizinischer Behandlung befinden würde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2), dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, sinnesgemäss beantragte, sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen bisher ohne Beanstandungen nachgekommen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. November 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sind, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-5576/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.3), zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er um solche ersucht hat, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, die deutschen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zwar anführte, in Afghanistan ein humanitäres Visum eingereicht zu haben und er in der Schweiz eine entfernte Verwandte, in Deutschland jedoch niemanden habe, dass dieser Umstand die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben vermag und sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt und der Beschwerdeführer ferner auch nicht darzulegen vermochte, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Verwandten zu stehen, dass auch andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl