Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – suchte am 2. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 in der Slowakei und am 20. April 2021 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 25. Mai 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 16/4) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, die Slowakei und B._______ in die Schweiz gelangt. Seit der Ausreise aus seinem Heimatland am 11. November 2019 sei er nicht mehr dorthin zurückgekehrt.
Angesprochen auf die beiden Eurodac-Treffer in der Slowakei und B._______ bestätigte der Beschwerdeführer, in diesen Ländern ein Asyl- gesuch gestellt zu haben. Er sei am 16. November 2020 in der Slowakei angekommen, wo man ihn gleich nach der Ankunft kontrolliert habe. Am
8. Januar 2021 habe er um Asyl nachgesucht. Sonst habe er in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt.
Zum Verfahren in der Slowakei gab der Beschwerdeführer an, er sei ge- zwungen gewesen, dort ein Asylgesuch einzureichen. Hätte er dies nicht getan, wäre er nach 18 Monaten nach Hause geschickt worden. Er sei dann befragt worden und habe eine Ablehnung erhalten. Einen Rekurs habe er nicht eingereicht. 20 Tage oder einen Monat nach der Ablehnung habe er die Slowakei verlassen und sei nach B._______ gegangen. Dort habe er seine Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei aber von der Po- lizei festgenommen worden. Diese habe ihm gesagt, dass er entweder die Fingerabdrücke abgeben oder ins Gefängnis gehen müsse. Da er genug vom Gefängnis gehabt habe, habe er sich daktyloskopieren lassen. In B._______ habe er keinen Entscheid erhalten. Er sei dann am 1. Mai 2021 mit dem Zug von K._______ in Richtung L._______ gefahren, wo er bei der Einreise kontrolliert worden sei.
F-3186/2021 Seite 3 C.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtli- chen Gehörs zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, dass dies gar nicht gehe. Es gebe viele Gründe. Er sei in der Slowakei krank gewesen, habe medizinische Behandlung und einen Arzt verlangt. Man habe ihm dann ei- nen Arzt gebracht, der jedoch kein solcher gewesen sei und ihm fünf Sprit- zen in den Rücken verabreicht habe. Zudem habe er vor der Polizei Angst. Es sei ihm vieles passiert, worüber er nicht sprechen könne. Als er darauf hingewiesen wurde, dass das SEM die Wegweisung nicht prüfen könne, wenn er nicht darüber spreche, erklärte der Beschwerdefüh- rer, ihm sei das bewusst. Er sei in der Slowakei von der Polizei und deren Leiter bedroht worden, weil er reklamiert habe. Er habe das Telefon ver- langt, um mit seiner Familie sprechen zu können. Auch wegen des Essens, der Tabletten und seiner Kopfschmerzen habe er sich beschwert. Er habe immer noch Kopfschmerzen. Dies seien all seine Gründe. C.c Auf entsprechende Nachfragen hin gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Slowakei fünf Monate und vier Tage wegen fehlender Pa- piere und illegaler Einreise im Gefängnis gewesen sei. Die Zeit im Gefäng- nis sei sehr hart und das Verhalten dort nicht in Ordnung gewesen. Es habe Schläge und Beschimpfungen gegeben. Er sei auch geschlagen worden. Es habe gewisse Leute gegeben, die acht Monate dort gewesen seien und nach neun Monaten hätten entlassen werden sollen. Er und diese Leute hätten gestreikt. Er habe sechs Tage lang nichts gegessen und am siebten Tag das Gespräch gesucht. Danach seien die Sondertruppen gekommen und hätten alle zusammengeschlagen. Die Frage nach sonstigen körperli- chen Übergriffen im Gefängnis beantwortete der Beschwerdeführer dahin- gehend, es habe vieles gegeben, es sei aber egal.
Im Weiteren gab er an, dass er während seines ganzen Aufenthalts in der Slowakei im Gefängnis gewesen sei. Es habe keinen Anwalt gegeben. Er sei zu einem anderen Gefängnis transportiert worden. Dort habe der Ge- fängnisleiter gesehen, dass er und weitere Personen sich normal verhalten hätten, weshalb sie von ihm freigelassen worden seien. Einen Tag nach der Freilassung, am 18. April 2021, habe er die Slowakei verlassen. D. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 26. Mai 2021 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
F-3186/2021 Seite 4 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub- lin-III-VO).
Die slowakischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 3. Juni 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 – eröffnet am 5. Juli 2021 (vgl. Empfangs- bestätigung [SEM-act. 29/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei, forderte den Be- schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs- fall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas- sen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfü- gung vom 1. Juli 2021 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltser- stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali- ter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventu- aliter sei das SEM anzuweisen, die Zuständigkeit B._______ für das Asyl- verfahren zu prüfen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorgli- chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 12. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F-3186/2021 Seite 5 H. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Stand- punkt fest. I. Mit Eingabe vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er auf die Ausführungen in der Beschwerde verweist und an den dortigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhält. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-3186/2021 Seite 6
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
F-3186/2021 Seite 7 als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM na- mentlich aus, die slowakischen Behörden hätten das Ersuchen um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkom- men die Zuständigkeit bei der Slowakei, sein weiteres Verfahren durchzu- führen.
Zu den Äusserungen des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör sei festzuhalten, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor- rekt durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich denn auch keine Einwände erhoben.
Falls er mit dem Entscheid der slowakischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzu- fechten. Ferner habe er allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshin- dernisse bei den zuständigen slowakischen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Ge- genstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei.
F-3186/2021 Seite 8 Die erwähnten Vorfälle in der Haft würden sich allesamt auf das erste Ge- fängnis beziehen, in dem der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ein- reise und der fehlenden Papiere untergebracht gewesen sei. Es stehe ihm offen, sich wegen der Vorfälle mit einer Beschwerde oder einer Anzeige an die zuständigen slowakischen Stellen zu wenden.
Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen.
Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden.
Die Slowakei habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge- setzt.
Die Slowakei sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Slowakei nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asyl- gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei- mat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemi- schen Mängel im slowakischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.
Ferner seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ge- geben, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu prüfen.
Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichti- gung der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beein-
F-3186/2021 Seite 9 trächtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass keine schwer- wiegende, lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkran- kung vorliege. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Slowakei drastisch verschlechtern würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet und auf weitere medizinische Abklärungen werde verzichtet.
Die Slowakei verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmericht- linie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor- derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun- gen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizini- sche Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwen- diger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Fer- ner könnten weitere medizinische Abklärungen gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsplanung durchgeführt beziehungsweise eingeleitet werden.
Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Sou- veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten.
Da die Slowakei für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zustän- dig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Be- schwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Mai 2021 seine gesundheitlichen und psychischen Probleme beschrieben habe. Er habe diese somit im Sinne von Art. 26a Abs. 1 AsylG geltend gemacht und seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht erfüllt. Ab der Geltendmachung seiner Probleme beim Dublin-Gespräch habe es bei der Vorinstanz gelegen, ge- mäss ihrer Untersuchungspflicht den Gesundheitszustand zu untersuchen.
F-3186/2021 Seite 10 Die Abklärungen des SEM betreffend die psychischen Probleme des Be- schwerdeführers seien aus Sicht der Rechtsvertretung unzureichend ge- wesen. Obwohl der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch deutlich ge- macht habe, dass es ihm psychisch schlecht gehe, und aufgrund der Miss- handlungen, welche er in der Slowakei habe erleben müssen, psychische Probleme sehr wahrscheinlich schienen, habe das SEM diesbezüglich den Sachverhalt gar nicht abgeklärt. Dieser wäre jedoch relevant gewesen, weil die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs zeigten, dass in der Slowakei die medizinische Versorgung für Asylsu- chende wie für abgewiesene Asylsuchende ungenügend sei.
Da das SEM vorliegend bei korrekt geltend gemachten psychischen Be- schwerden keine weitere Untersuchung veranlasst und den entsprechen- den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, verletze es seine Untersuchungspflicht. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei seien notwen- dig. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs (Gefängnisaufenthalt während des gesamten Asylverfahrens, un- genügender Zugang zur medizinischen Versorgung, schwere Misshand- lungen seitens der Sicherheitskräfte usw.) darauf hingedeutet hätten, dass systemische Mängel im slowakischen Asylsystem vorliegen würden, habe das SEM nicht untersucht, ob solche gegeben seien. Auf die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender nach einer Rücküberstellung in der Slowakei wiederfinden werde, sei das SEM gar nicht eingegangen. Es habe damit den Sachverhalt ungenügend fest- gestellt und sich mit der Lage von Asylsuchenden in der Slowakei nicht genügend auseinandergesetzt. Die Sache sei daher auch diesbezüglich zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
Das SEM äussere sich nicht zur Schwere der Vorfälle in der Slowakei, ob sich Ähnliches bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wiederholen könnte und ob dann allenfalls die Grenze einer unmenschlichen und er- niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK überschritten würde. Vielmehr verweise das SEM einzig pauschal darauf, dass es keine wesent- lichen Gründe für die Annahme gebe, dass die Aufnahmebedingungen in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.
F-3186/2021 Seite 11 Dies könne die Vorinstanz jedoch gar nicht beurteilen, weil sie diesbezüg- lich den Sachverhalt ungenügend erstellt habe. Da sie auch den medizini- schen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, habe sie nicht begründen können, ob der Beschwerdeführer in der Slowakei genügende medizini- sche Versorgung erhalte.
Da der Sachverhalt vorliegend ungenügend erhoben worden sei, habe das SEM sein Ermessen nicht ordnungsgemäss ausüben können. Hätte es sein Ermessen korrekt ausgeübt, wäre es zu einem anderen Ergebnis ge- langt. Wenn das SEM eine Interessenabwägung vorgenommen hätte, wäre es zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküber- stellung in die Slowakei so stark in seinen persönlichen Interessen betrof- fen wäre, dass demgegenüber die Interessen der Schweiz an einer Über- stellung weniger gewichtig wären.
Bei einer Überstellung in die Slowakei könnte der Beschwerdeführer erneut inhaftiert werden und es drohten ihm schwere Misshandlungen. Er sei kör- perlich und psychisch krank, dies insbesondere aufgrund der schlimmen Verhältnisse im Gefängnis. Deswegen sei er auf diverse Medikamente und medizinische Behandlung angewiesen. In der Slowakei habe er kaum me- dizinische Hilfe bekommen. Zudem brauche er wegen seiner psychischen Probleme und weil Suizidabsichten nicht ausgeschlossen werden könnten, ein stabiles Umfeld, welches er aller Voraussicht nach in der Slowakei nicht haben werde. Bei einer Rückkehr drohe deshalb eine Verstärkung seiner psychischen Probleme oder eine Retraumatisierung und eine allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
Da sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, werde er wohl bei einer Rück- kehr in die Slowakei im Vergleich zu den dortigen Asylsuchenden noch deutlich schlechter gestellt sein.
Insgesamt bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Slowakei erneut einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt werde.
Der Haftgrund der illegalen Einreise sei mit der Stellung des Asylgesuchs erloschen, weshalb sich der Beschwerdeführer während seines Asylver- fahrens in der Slowakei unrechtmässig in Haft befunden habe. Dort habe man ihn grundlos geschlagen und in Isolationshaft gesteckt, auch Elektro- schocks seien angewendet worden. Zudem sei er ungenügend medizi- nisch versorgt worden. So habe er sechs Tage lang derart starke Schmer-
F-3186/2021 Seite 12 zen an den Nieren gehabt, dass er nicht habe schlafen können. Die slowa- kischen Behörden hätten in Kauf genommen, dass er bleibende gesund- heitliche Schäden davontrage oder gar sterbe. Dies entspreche einer un- menschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und sei mit systemischen Schwachstellen im slowakischen Asylsystem gleichzusetzen.
Deshalb sei gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO – im Sinne des Sub- eventualantrags – zu prüfen, ob B._______ für das Asylverfahren des Be- schwerdeführers als zuständig bestimmt werden könne. Könne der Be- schwerdeführer nicht nach B._______ überstellt werden, so habe die Schweiz auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III- VO).
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch weder von sich aus noch auf den Hinweis der Fachspezialistin, wonach das SEM die Wegweisung nicht prüfen könne, wenn er sich nicht dazu äussere, dargelegt habe, in der Slo- wakei in Haft gewesen zu sein. Erst als er von der Rechtsvertretung am Schluss des Dublin-Gesprächs gezielt darauf angesprochen worden sei, habe er diesen Sachverhalt geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund er- staune, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun plötz- lich gewichtige Sachverhaltselemente wie Isolationshaft, Elektroschocks oder Betäubung durch Schlaftabletten vorbringe, welche er auch auf die gezielten Nachfragen der Rechtsvertretung im Dublin-Gespräch mit kei- nem Wort angeführt habe. Er müsse sich indessen auf seine Darlegungen anlässlich des Dublin-Gesprächs behaften lassen. Zwar handle es sich bei einem Dublin-Gespräch vom Charakter her um eine summarische Befra- gung, dies entbinde den Beschwerdeführer aber nicht von seiner Pflicht, in diesem Gespräch alle wesentlichen Sachverhaltselemente anzuführen, zu- mal ihm bereits im sogenannten Vorgespräch von seiner Rechtsvertretung Inhalt und Bedeutung des Dublin-Gesprächs zur Kenntnis gebracht worden seien. Hinzu komme vorliegend, dass das betreffende Dublin-Gespräch ausführlich und in offener Form, das heisse mit zahlreichen Nachfragen, geführt worden sei. Es hätten demnach für den Beschwerdeführer zahlrei- che Möglichkeiten bestanden, sich dazu zu äussern.
In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer bislang weder seine Identität durch geeignete Ausweisdo- kumente offengelegt, noch Unterlagen zu seinen Aufenthalten als Asylbe- werber in der Slowakei und in B._______ zu den Akten gereicht habe. Seine Darlegungen bezüglich der Gefängnisaufenthalte in der Slowakei
F-3186/2021 Seite 13 beruhten somit ausschliesslich auf seinen Aussagen. Im Übrigen würden seine Angaben, wonach er aus dem zweiten Gefängnis formlos auf Inter- vention des Gefängnisleiters hin entlassen worden sei, nachdem dieser gesehen habe, dass er sich "normal" verhalte, jeglicher Logik widerspre- chen.
Den bis zur Eröffnung des Nichteintretensentscheids entstandenen Arztbe- richten seien keine Hinweise auf geltend gemachte psychische Probleme zu entnehmen. Aus Ursache für die Kopfschmerzen sei vom Facharzt ein Halswirbelsäulensyndrom erkannt und entsprechend behandelt worden. Gegen die übrigen Beschwerden seien Medikamente verschrieben wor- den. Es sei nicht Aufgabe des SEM, psychische Probleme zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer bei den verschiedenen Arztterminen keine solchen anführe. Aufgrund des Gedankens, in die Slowakei zurückkehren zu müssen, Stress und Schlafstörungen zu haben, sei nachvollziehbar, doch könne daraus nicht auf eine psychische Erkrankung geschlossen werden.
Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, welche von der Slowakei ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt worden sei. Weder das Gericht erster Instanz noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hät- ten bisher das Vorhandensein von Systemmängeln in der Slowakei festge- stellt. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen würden betreffend Unterbringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr in die Slowakei durch die Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspreche, oder sollte dieses Land seine Verpflichtun- gen zur Unterstützung des Betroffenen sowie die genannte Richtlinie ver- letzen oder in irgendeiner anderen Weise seine Grundrechte verletzen, wäre es an ihm, seine Rechte direkt bei den slowakischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn der Be- schwerdeführer der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in der Slowakei von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Darüber hinaus näh- men sich in der Slowakei nebst den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht- lingen an. Es bestehe bei allfällig auftretenden Problemen daher auch die Möglichkeit, sich jederzeit an eine dieser Organisationen zu wenden.
F-3186/2021 Seite 14 Ferner sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in die Slo- wakei beziehungsweise nach N._______ zurückgeführt werde, was einer- seits beinhalte, dass die slowakischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und andererseits, dass diese über den genauen Zeit- punkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Demzufolge werde er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Entsprechend gebe es in der Slowakei mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende unterge- bracht seien. Die slowakischen Behörden hätten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt.
Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach der illegal erfolg- ten Einreise in die Slowakei und wegen fehlender Papiere in Haft genom- men worden. Im Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen (Dub- lin-Rückkehrer) jedoch direkt nach N._______ überstellt. Der Beschwerde- führer werde sich daher nicht in der gleichen Situation wiederfinden.
Demzufolge sei der Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrende ge- währt und der Beschwerdeführer halte sich nach seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort auf, sofern er sich in die ihm zugewiesene Asyl- unterkunft begebe.
Im Übrigen seien detaillierte Informationen zum Asylverfahren in der Slo- wakei auch auf Arabisch der UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/slo- vakia/asylum (zuletzt am 26. Juli 2021 konsultiert) zu entnehmen. Darüber hinaus hätten die slowakischen Behörden einen Leitfaden für Asylbewer- ber in der Slowakei herausgegeben, welcher ebenfalls über die UNHCR- Webseite verfügbar sei.
Die Anträge auf Selbsteintritt der Schweiz oder Prüfung der Zuständigkeit B._______ für das Asylverfahren seien vor dem Gesagten zurückzuwei- sen.
E. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerde- führer während des Dublin-Gesprächs kurz und knapp geantwortet habe, weil er von der Reise noch geschwächt gewesen sei, sich nicht habe kon- zentrieren können und Kopfschmerzen gehabt habe. Er habe an diesem Tag wegen Unwohlseins nicht alles erzählen können, was ihm in der Slo- wakei zugestossen sei.
F-3186/2021 Seite 15 Gänzlich fehl gehe die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte seine psychischen Probleme während der zahlreichen Arztbesuche geltend machen müssen. Das SEM sei im Rahmen seiner Untersuchungs- pflicht dafür verantwortlich, dass medizinische Abklärungen vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe vor allem über seine körperlichen Be- schwerden gesprochen, weil er nicht gewusst habe, dass er auch die psy- chischen Leiden nennen sollte.
Sein psychischer Zustand habe sich nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids verschlechtert.
E. 5 Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Diese Untersuchungspflicht findet indessen ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Für eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gibt es vorliegend keine Hinweise.
E. 5.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist zunächst festzu- stellen, dass die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 das Dublin-Gespräch geführt hat, in dessen Rahmen er auch Gelegenheit erhielt, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. unten E. 8.1.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz sich kurz vor dem Erlass ihrer Verfügung, mit E-Mail vom 29. Juni 2021 (SEM-act. 24/1), bei der Pflege des Bundesasylzentrums erkundigt, ob seit dem letzten Arztbericht vom
16. Juni 2021 weitere Medizinalakten entstanden seien und ob Arzttermine vorgesehen seien. Die Pflege liess der Vorinstanz daraufhin einen Arztbe- richt vom 24. Juni 2021 (SEM-act. 25/2) zukommen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zur Physiotherapie gehe. Diesbezüg- lich erhalte die Pflege aber keine Berichte. Die Vorinstanz hat schliesslich alle ihr im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 14/3, 20/1, 23/2, 24/1 und 25/2) sowie die Schilde-
F-3186/2021 Seite 16 rungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs berück- sichtigt (vgl. angefochtene Verfügung [SEM-act. 26/16], S. 5-6).
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der schlimmen Verhältnisse im Gefängnis krank geworden sein soll, wäre es ihm zuzumuten gewesen, bereits bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit alle ihn plagenden Beschwerden, physische wie psychische, zu erwähnen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch hätte mög- lich sein sollen, den Arzt, an den er am 20. Mai 2021 wegen mehrtägiger Kopfschmerzen und Druck in den Augen überwiesen wurde (vgl. SEM-act. 14/3), auf seinen psychischen Zustand anzusprechen. Vor diesem Hinter- grund war es – wie schon die Vorinstanz festgehalten hat – nicht ihre Auf- gabe, psychische Probleme zu erkennen. Die Argumentation, der Be- schwerdeführer habe vor allem über seine körperlichen Beschwerden ge- sprochen, weil er nicht gewusst habe, dass er auch die psychischen Leiden nennen sollte, muss nach dem Gesagten als unbehelfliche Schutzbehaup- tung zurückgewiesen werden.
E. 5.2.2 Was den Vorhalt betrifft, das SEM habe sich mit der Lage von Asyl- suchenden in der Slowakei nicht genügend auseinandergesetzt, so ist da- rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, aufgrund welcher Überlegungen sie nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat über- stellt wird (vgl. SEM-act. 26/16, S. 4 letzter Abschnitt und S. 5 oben). Die Vorinstanz hat im Weiteren auf Vernehmlassungsstufe unter Punkt 3.1.2 Lage in der Slowakei für Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende zur Untermauerung der in der Verfügung vertretenen Einschätzung ergän- zende Ausführungen gemacht.
Auch der Einwand, das SEM sei auf die Situation, in welcher sich der Be- schwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender in der Slowakei wieder- finden werde, gar nicht eingegangen, läuft ins Leere. So hat die Vorinstanz in der Verfügung explizit festgehalten, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerde- führers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn das Asylver- fahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden
F-3186/2021 Seite 17 keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völker- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte (vgl. SEM-act. 26/16, S. 4). Ebenso wurde in der Vernehmlassung näher ausgeführt, in welcher Situation sich der Beschwerde als Dublin-Rückkehrer in der Slo- wakei befinden werde.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen hat die Vorinstanz zu Recht abge- sehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdefüh- rer den Gefängnisaufenthalt in der Slowakei nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs von sich aus erwähnt, sondern erst am Schluss des Dublin-Gesprächs auf konkrete Nachfragen der Rechtsvertretung hin nä- here Ausführungen dazu gemacht hat (vgl. SEM-act. 16/4, S. 3). Darüber hinaus fällt auf, dass erst in der Beschwerde auf Isolationshaft, Elektro- schocks und Betäubung durch Schlaftabletten hingewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer während fünf Monaten und vier Tagen im Gefängnis ge- wesen sein will und diese Zeit sehr hart gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 16/4, S. 3), wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während des Dub- lin-Gesprächs neben den dort erwähnten Schlägen und Beschimpfungen auch die oben genannten noch einschneidenderen Massnahmen ange- sprochen hätte. Die erst auf Beschwerdeebene geschilderten Eingriffe sind nach dem Gesagten als nachgeschoben zu qualifizieren und der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch wegen Unwohl- seins nicht alles habe erzählen können, was ihm in der Slowakei zugestos- sen sei, erweist sich als unbehelflich.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat beziehungsweise ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Sie konnte damit – entgegen anderslautender Ein- schätzung – auch ihr Ermessen korrekt ausüben, indem sie sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Für eine Kassation besteht demnach kein Anlass.
E. 6 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 in der Slowakei und am 20. April 2021 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowakischen Behörden am 26. Mai 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die slowakischen Behörden stimmten dem Er- suchen am 3. Juni 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht
F-3186/2021 Seite 18 von der Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des weiteren Ver- fahrens des Beschwerdeführers ausgegangen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO vorliegend nicht in Betracht, wes- halb es sich erübrigt, die Zuständigkeit B._______ zu prüfen. Der entspre- chende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wie- sen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen- den Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; F-3213/2021 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; F-2094/2021 vom 10. Mai 2021 und D-4376/2018 vom 7. August 2018). So ist die Slowakei Signatar- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ih- ren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat – schon angesichts der konkreten Wieder- aufnahme-Zusicherung der Slowakei – kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu- nehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Re- geln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der
F-3186/2021 Seite 19 Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Als Dublin-Rückkehrer wird er kontrolliert überstellt werden und sich damit nicht in derselben Situation wiederfinden wie damals, als er eigenen Angaben zufolge wegen illegaler Einreise und fehlender Papiere in der Slowakei in Haft war. Seine Befürchtung, bei einer Überstellung erneut inhaftiert und misshandelt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seinem Aufenthalt als Asylsuchender in der Slowakei eingereicht hat, bleibt sein Vorbringen, er habe sich während des dortigen Asylverfahrens unrechtmässig in Haft befunden, eine unbelegte Behauptung. Es ist viel- mehr davon auszugehen, dass er nach der Überstellung in die Slowakei einer Asylunterkunft zugewiesen wird. Für die Annahme, die Slowakei würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli- nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Be- hörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer ge- riete im Falle einer Wegweisung in die Slowakei wegen der dortigen Auf- enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie- hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbrin- gung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowaki- schen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stel- len gelangen, sollte er sich von den slowakischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlos- sen ist.
E. 7.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
F-3186/2021 Seite 20
E. 8.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt:
E. 8.1.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Mai 2021 machte der Be- schwerdeführer geltend, er habe wegen seiner vielen Probleme Kopf- schmerzen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut. Sein Kopf sei mo- mentan das Problem, auch seine Nieren. Mit den Nerven habe er ebenfalls Probleme.
Der zum Zeitpunkt des Dublin-Gesprächs vorliegende Arztbericht vom
21. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Die Rechtsvertretung merkte an, der Beschwerdeführer habe während des Dublin-Gesprächs immer seinen Kopf gestützt und seine Augen verdeckt. Sie denke, dass er starke Kopfschmerzen habe.
E. 8.1.2 Gemäss dem Bericht vom 21. Mai 2021 (SEM-act. 14/3) stellte der Hausarzt beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen: Arterielle Hy- pertonie, wahrscheinlich vertebragene Kopfschmerzen und allenfalls He- patopathie. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente (Schmerzpflaster, Tabletten und Spray) abgegeben und als Prozedere wurde eine dreimal tägliche Blutdruckmessung mit Überweisung der Werte sowie ein MRI des Schädels zwecks Ausschluss einer anderen Pathologie bezüglich der Kopfschmerzen vorgesehen.
E. 8.1.3 Zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen wurde dem Be- schwerdeführer laut dem Arztbericht vom 27. Mai 2021 (SEM-act. 20/1) eine subklinische Hyperthyreose diagnostiziert. Ihm wurde eine Reser- vemedikation abgegeben. Als Beurteilung hielt der Bericht fest, dass das MRI des Schädels keinen Nachweis eines Tumors oder einer anderen Ur- sache für die Kopfschmerzen erbracht habe. Diese seien sehr wahrschein- lich vertebragen und durch die arterielle Hypertonie bedingt. Der Blutdruck sei noch nicht ganz im Zielbereich, weshalb die Dosis des Medikaments erhöht werde. Als Prozedere wurde eine dreimal tägliche Blutdruckmes- sung mit Überweisung der Werte, eine Bestimmung der Schilddrüsenpara- meter in drei Monaten und je nach Resultat weitere Abklärungen empfoh- len.
E. 8.1.4 Gemäss den Behandlungseinträgen im Zeitraum vom 7. Juni 2021 bis zum 17. August 2021 (SEM-act. 23/2, 25/2, 35/2, 37/2, 43/2) stellte die
F-3186/2021 Seite 21 Hausarztpraxis folgende Diagnosen: Halswirbelsäulensyndrom, Kopf- schmerz, Schlafstörung, depressive Episode, Hyperkeratose und Kontu- sion rechtes Handgelenk, Verdacht auf Infraktion Proc. styl. radii re). Das rechte Handgelenk wurde geröntgt und der Beschwerdeführer erhielt eine Handgelenksschiene. Ausserdem wurden ihm zusätzliche Medikamente (Tabletten [u.a. Schlaftabletten und ein Antidepressivum], Salben) abgege- ben und Physiotherapie verordnet.
E. 8.1.5 Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 (SEM-act. 24/1) erkundigte sich die Vorinstanz bei der Pflege des Bundesasylzentrums, ob seit dem letzten Arztbericht vom 16. Juni 2021 weitere Medizinalakten entstanden seien und ob Arzttermine vorgesehen seien. Die Pflege liess der Vorinstanz da- raufhin einen Arztbericht vom 24. Juni 2021 (entspricht Behandlungsein- trag und Rezept betr. Salbe vom 24. Juni 2021) zukommen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zur Physiotherapie gehe.
E. 8.1.6 Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 3) teilte die Pflege des Bundesasyl- zentrums dem (…) auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer am
6. Juli 2021 in die Sprechstunde gekommen sei. Er habe einen Negativbe- scheid erhalten, da er in das zuständige Dublin-Land zurückkehren müsse. Die Situation sei für ihn kaum auszuhalten, er leide an Stress und Schlaf- störungen. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Wartezeiten für eine psychi- atrische Therapie momentan drei Monate betragen würden. Er werde aber trotzdem angemeldet, da der Arzt allenfalls mit einer medikamentösen The- rapie beginnen könne. Dem Beschwerdeführer sei dann noch ein Schlaf- medikament abgegeben worden.
Im Weiteren wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Pflege am
7. Juli 2021 vom Sicherheitsdienst erfahren habe, dass sich der Beschwer- deführer am Oberarm Schnittverletzungen zugefügt habe. Er habe keine suizidalen Gedanken geäussert. Der Arzttermin finde am 21. Juli 2021 statt.
E. 8.1.7 Dem Bericht des Spitals vom 24. August 2021 (SEM-act. 45/2) ist zu entnehmen, dass gleichentags der linke Fuss des Beschwerdeführers ge- röntgt wurde, wobei man eine Kontusion diagnostizierte. Ein eindeutiger Frakturnachweis ergab sich nicht. Gemäss einem weiteren Bericht des Spi- tals vom 25. August 2021 (SEM-act. 46/2) wurde am selben Tag ein CT des linken Fusses durchgeführt. Dabei konnte eine frische Fraktur ausge- schlossen werden. Es zeigten sich jedoch fortgeschrittene degenerative Veränderungen und der Verdacht auf Phlegmone kam auf. Im Bericht der
F-3186/2021 Seite 22 Hausarztpraxis vom 1. September 2021 (SEM-act. 47/1) wurde festgehal- ten, dass die kürzlich durchgeführte Untersuchung von Hand und Fuss kei- nen gravierenden pathologischen Befund ergeben habe. Zudem erhielt der Beschwerdeführer weitere Medikamente. Aus dem Bericht der Hausarzt- praxis vom 10. September 2021 (SEM-act. 49/1) ergibt sich, dass die Be- wegungsschmerzen am linken Handgelenk als Verdacht auf eine Tendinitis beurteilt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden ein Schmerzmittel und eine Schiene abgegeben.
E. 8.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrecht- liches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Slowakei verfügt über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil F-3218/2021 E. 8.1.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstel- lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver- sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es lie- gen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwei- gert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizini- sche Fachpersonal wenden. Was sein Vorbringen betrifft, er habe in der Slowakei kaum medizinische Hilfe bekommen, wäre es ihm offengestan- den, vor Ort entsprechend zu insistieren. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in die Slowakei ist in Anbetracht der Umstände nicht auszugehen. Der Vollständigkeit gilt es darauf hinzu- weisen, dass auch allfällig vorhandene suizidale Gedanken einer Überstel- lung in die Slowakei nicht entgegenstehen würden, zumal gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshin- dernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom
14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Feb- ruar 2018). Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei er- weist sich nach dem Gesagten als zulässig.
E. 9 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begrün- dung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Be- handlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen, zumal die Dub- lin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso
F-3186/2021 Seite 23 keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt ge- mäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 12.1 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheis- sen.
E. 12.2 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit dem vorliegen- den Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3186/2021 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3186/2021 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - suchte am 2. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 in der Slowakei und am 20. April 2021 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 25. Mai 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 16/4) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, die Slowakei und B._______ in die Schweiz gelangt. Seit der Ausreise aus seinem Heimatland am 11. November 2019 sei er nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Angesprochen auf die beiden Eurodac-Treffer in der Slowakei und B._______ bestätigte der Beschwerdeführer, in diesen Ländern ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei am 16. November 2020 in der Slowakei angekommen, wo man ihn gleich nach der Ankunft kontrolliert habe. Am 8. Januar 2021 habe er um Asyl nachgesucht. Sonst habe er in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Zum Verfahren in der Slowakei gab der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen gewesen, dort ein Asylgesuch einzureichen. Hätte er dies nicht getan, wäre er nach 18 Monaten nach Hause geschickt worden. Er sei dann befragt worden und habe eine Ablehnung erhalten. Einen Rekurs habe er nicht eingereicht. 20 Tage oder einen Monat nach der Ablehnung habe er die Slowakei verlassen und sei nach B._______ gegangen. Dort habe er seine Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei aber von der Polizei festgenommen worden. Diese habe ihm gesagt, dass er entweder die Fingerabdrücke abgeben oder ins Gefängnis gehen müsse. Da er genug vom Gefängnis gehabt habe, habe er sich daktyloskopieren lassen. In B._______ habe er keinen Entscheid erhalten. Er sei dann am 1. Mai 2021 mit dem Zug von K._______ in Richtung L._______ gefahren, wo er bei der Einreise kontrolliert worden sei. C.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, dass dies gar nicht gehe. Es gebe viele Gründe. Er sei in der Slowakei krank gewesen, habe medizinische Behandlung und einen Arzt verlangt. Man habe ihm dann einen Arzt gebracht, der jedoch kein solcher gewesen sei und ihm fünf Spritzen in den Rücken verabreicht habe. Zudem habe er vor der Polizei Angst. Es sei ihm vieles passiert, worüber er nicht sprechen könne. Als er darauf hingewiesen wurde, dass das SEM die Wegweisung nicht prüfen könne, wenn er nicht darüber spreche, erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei das bewusst. Er sei in der Slowakei von der Polizei und deren Leiter bedroht worden, weil er reklamiert habe. Er habe das Telefon verlangt, um mit seiner Familie sprechen zu können. Auch wegen des Essens, der Tabletten und seiner Kopfschmerzen habe er sich beschwert. Er habe immer noch Kopfschmerzen. Dies seien all seine Gründe. C.c Auf entsprechende Nachfragen hin gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Slowakei fünf Monate und vier Tage wegen fehlender Papiere und illegaler Einreise im Gefängnis gewesen sei. Die Zeit im Gefängnis sei sehr hart und das Verhalten dort nicht in Ordnung gewesen. Es habe Schläge und Beschimpfungen gegeben. Er sei auch geschlagen worden. Es habe gewisse Leute gegeben, die acht Monate dort gewesen seien und nach neun Monaten hätten entlassen werden sollen. Er und diese Leute hätten gestreikt. Er habe sechs Tage lang nichts gegessen und am siebten Tag das Gespräch gesucht. Danach seien die Sondertruppen gekommen und hätten alle zusammengeschlagen. Die Frage nach sonstigen körperlichen Übergriffen im Gefängnis beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, es habe vieles gegeben, es sei aber egal. Im Weiteren gab er an, dass er während seines ganzen Aufenthalts in der Slowakei im Gefängnis gewesen sei. Es habe keinen Anwalt gegeben. Er sei zu einem anderen Gefängnis transportiert worden. Dort habe der Gefängnisleiter gesehen, dass er und weitere Personen sich normal verhalten hätten, weshalb sie von ihm freigelassen worden seien. Einen Tag nach der Freilassung, am 18. April 2021, habe er die Slowakei verlassen. D. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 26. Mai 2021 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowakischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 3. Juni 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 - eröffnet am 5. Juli 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 29/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zuständigkeit B._______ für das Asylverfahren zu prüfen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 12. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. I. Mit Eingabe vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er auf die Ausführungen in der Beschwerde verweist und an den dortigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhält. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM namentlich aus, die slowakischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei der Slowakei, sein weiteres Verfahren durchzuführen.Zu den Äusserungen des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör sei festzuhalten, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich denn auch keine Einwände erhoben. Falls er mit dem Entscheid der slowakischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Ferner habe er allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen slowakischen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei. Die erwähnten Vorfälle in der Haft würden sich allesamt auf das erste Gefängnis beziehen, in dem der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Einreise und der fehlenden Papiere untergebracht gewesen sei. Es stehe ihm offen, sich wegen der Vorfälle mit einer Beschwerde oder einer Anzeige an die zuständigen slowakischen Stellen zu wenden. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Die Slowakei habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt.Die Slowakei sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Slowakei nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel im slowakischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.Ferner seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass keine schwerwiegende, lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung vorliege. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Slowakei drastisch verschlechtern würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet und auf weitere medizinische Abklärungen werde verzichtet. Die Slowakei verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Ferner könnten weitere medizinische Abklärungen gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsplanung durchgeführt beziehungsweise eingeleitet werden.Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. Da die Slowakei für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Mai 2021 seine gesundheitlichen und psychischen Probleme beschrieben habe. Er habe diese somit im Sinne von Art. 26a Abs. 1 AsylG geltend gemacht und seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht erfüllt. Ab der Geltendmachung seiner Probleme beim Dublin-Gespräch habe es bei der Vorinstanz gelegen, gemäss ihrer Untersuchungspflicht den Gesundheitszustand zu untersuchen.Die Abklärungen des SEM betreffend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien aus Sicht der Rechtsvertretung unzureichend gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch deutlich gemacht habe, dass es ihm psychisch schlecht gehe, und aufgrund der Misshandlungen, welche er in der Slowakei habe erleben müssen, psychische Probleme sehr wahrscheinlich schienen, habe das SEM diesbezüglich den Sachverhalt gar nicht abgeklärt. Dieser wäre jedoch relevant gewesen, weil die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs zeigten, dass in der Slowakei die medizinische Versorgung für Asylsuchende wie für abgewiesene Asylsuchende ungenügend sei. Da das SEM vorliegend bei korrekt geltend gemachten psychischen Beschwerden keine weitere Untersuchung veranlasst und den entsprechenden medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, verletze es seine Untersuchungspflicht. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei seien notwendig. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Gefängnisaufenthalt während des gesamten Asylverfahrens, ungenügender Zugang zur medizinischen Versorgung, schwere Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte usw.) darauf hingedeutet hätten, dass systemische Mängel im slowakischen Asylsystem vorliegen würden, habe das SEM nicht untersucht, ob solche gegeben seien. Auf die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender nach einer Rücküberstellung in der Slowakei wiederfinden werde, sei das SEM gar nicht eingegangen. Es habe damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sich mit der Lage von Asylsuchenden in der Slowakei nicht genügend auseinandergesetzt. Die Sache sei daher auch diesbezüglich zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM äussere sich nicht zur Schwere der Vorfälle in der Slowakei, ob sich Ähnliches bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wiederholen könnte und ob dann allenfalls die Grenze einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK überschritten würde. Vielmehr verweise das SEM einzig pauschal darauf, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass die Aufnahmebedingungen in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Dies könne die Vorinstanz jedoch gar nicht beurteilen, weil sie diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend erstellt habe. Da sie auch den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, habe sie nicht begründen können, ob der Beschwerdeführer in der Slowakei genügende medizinische Versorgung erhalte. Da der Sachverhalt vorliegend ungenügend erhoben worden sei, habe das SEM sein Ermessen nicht ordnungsgemäss ausüben können. Hätte es sein Ermessen korrekt ausgeübt, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wenn das SEM eine Interessenabwägung vorgenommen hätte, wäre es zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung in die Slowakei so stark in seinen persönlichen Interessen betroffen wäre, dass demgegenüber die Interessen der Schweiz an einer Überstellung weniger gewichtig wären. Bei einer Überstellung in die Slowakei könnte der Beschwerdeführer erneut inhaftiert werden und es drohten ihm schwere Misshandlungen. Er sei körperlich und psychisch krank, dies insbesondere aufgrund der schlimmen Verhältnisse im Gefängnis. Deswegen sei er auf diverse Medikamente und medizinische Behandlung angewiesen. In der Slowakei habe er kaum medizinische Hilfe bekommen. Zudem brauche er wegen seiner psychischen Probleme und weil Suizidabsichten nicht ausgeschlossen werden könnten, ein stabiles Umfeld, welches er aller Voraussicht nach in der Slowakei nicht haben werde. Bei einer Rückkehr drohe deshalb eine Verstärkung seiner psychischen Probleme oder eine Retraumatisierung und eine allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Da sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, werde er wohl bei einer Rückkehr in die Slowakei im Vergleich zu den dortigen Asylsuchenden noch deutlich schlechter gestellt sein. Insgesamt bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Slowakei erneut einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt werde. Der Haftgrund der illegalen Einreise sei mit der Stellung des Asylgesuchs erloschen, weshalb sich der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens in der Slowakei unrechtmässig in Haft befunden habe. Dort habe man ihn grundlos geschlagen und in Isolationshaft gesteckt, auch Elektroschocks seien angewendet worden. Zudem sei er ungenügend medizinisch versorgt worden. So habe er sechs Tage lang derart starke Schmerzen an den Nieren gehabt, dass er nicht habe schlafen können. Die slowakischen Behörden hätten in Kauf genommen, dass er bleibende gesundheitliche Schäden davontrage oder gar sterbe. Dies entspreche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und sei mit systemischen Schwachstellen im slowakischen Asylsystem gleichzusetzen.Deshalb sei gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO - im Sinne des Subeventualantrags - zu prüfen, ob B._______ für das Asylverfahren des Beschwerdeführers als zuständig bestimmt werden könne. Könne der Beschwerdeführer nicht nach B._______ überstellt werden, so habe die Schweiz auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO). 4.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch weder von sich aus noch auf den Hinweis der Fachspezialistin, wonach das SEM die Wegweisung nicht prüfen könne, wenn er sich nicht dazu äussere, dargelegt habe, in der Slowakei in Haft gewesen zu sein. Erst als er von der Rechtsvertretung am Schluss des Dublin-Gesprächs gezielt darauf angesprochen worden sei, habe er diesen Sachverhalt geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun plötzlich gewichtige Sachverhaltselemente wie Isolationshaft, Elektroschocksoder Betäubung durch Schlaftabletten vorbringe, welche er auch auf die gezielten Nachfragen der Rechtsvertretung im Dublin-Gespräch mit keinem Wort angeführt habe. Er müsse sich indessen auf seine Darlegungen anlässlich des Dublin-Gesprächs behaften lassen. Zwar handle es sich bei einem Dublin-Gespräch vom Charakter her um eine summarische Befragung, dies entbinde den Beschwerdeführer aber nicht von seiner Pflicht, in diesem Gespräch alle wesentlichen Sachverhaltselemente anzuführen, zumal ihm bereits im sogenannten Vorgespräch von seiner Rechtsvertretung Inhalt und Bedeutung des Dublin-Gesprächs zur Kenntnis gebracht worden seien. Hinzu komme vorliegend, dass das betreffende Dublin-Gespräch ausführlich und in offener Form, das heisse mit zahlreichen Nachfragen, geführt worden sei. Es hätten demnach für den Beschwerdeführer zahlreiche Möglichkeiten bestanden, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bislang weder seine Identität durch geeignete Ausweisdokumente offengelegt, noch Unterlagen zu seinen Aufenthalten als Asylbewerber in der Slowakei und in B._______ zu den Akten gereicht habe. Seine Darlegungen bezüglich der Gefängnisaufenthalte in der Slowakei beruhten somit ausschliesslich auf seinen Aussagen. Im Übrigen würden seine Angaben, wonach er aus dem zweiten Gefängnis formlos auf Intervention des Gefängnisleiters hin entlassen worden sei, nachdem dieser gesehen habe, dass er sich "normal" verhalte, jeglicher Logik widersprechen. Den bis zur Eröffnung des Nichteintretensentscheids entstandenen Arztberichten seien keine Hinweise auf geltend gemachte psychische Probleme zu entnehmen. Aus Ursache für die Kopfschmerzen sei vom Facharzt ein Halswirbelsäulensyndrom erkannt und entsprechend behandelt worden. Gegen die übrigen Beschwerden seien Medikamente verschrieben worden. Es sei nicht Aufgabe des SEM, psychische Probleme zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer bei den verschiedenen Arztterminen keine solchen anführe. Aufgrund des Gedankens, in die Slowakei zurückkehren zu müssen, Stress und Schlafstörungen zu haben, sei nachvollziehbar, doch könne daraus nicht auf eine psychische Erkrankung geschlossen werden. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, welche von der Slowakei ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt worden sei. Weder das Gericht erster Instanz noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten bisher das Vorhandensein von Systemmängeln in der Slowakei festgestellt. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen würden betreffend Unterbringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr in die Slowakei durch die Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspreche, oder sollte dieses Land seine Verpflichtungen zur Unterstützung des Betroffenen sowie die genannte Richtlinie verletzen oder in irgendeiner anderen Weise seine Grundrechte verletzen, wäre es an ihm, seine Rechte direkt bei den slowakischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in der Slowakei von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Darüber hinaus nähmen sich in der Slowakei nebst den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es bestehe bei allfällig auftretenden Problemen daher auch die Möglichkeit, sich jederzeit an eine dieser Organisationen zu wenden. Ferner sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in die Slowakei beziehungsweise nach N._______ zurückgeführt werde, was einerseits beinhalte, dass die slowakischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und andererseits, dass diese über den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Demzufolge werde er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Entsprechend gebe es in der Slowakei mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende untergebracht seien. Die slowakischen Behörden hätten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach der illegal erfolgten Einreise in die Slowakei und wegen fehlender Papiere in Haft genommen worden. Im Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen (Dublin-Rückkehrer) jedoch direkt nach N._______ überstellt. Der Beschwerdeführer werde sich daher nicht in der gleichen Situation wiederfinden. Demzufolge sei der Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrende gewährt und der Beschwerdeführer halte sich nach seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort auf, sofern er sich in die ihm zugewiesene Asylunterkunft begebe. Im Übrigen seien detaillierte Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei auch auf Arabisch der UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/slovakia/asylum (zuletzt am 26. Juli 2021 konsultiert) zu entnehmen. Darüber hinaus hätten die slowakischen Behörden einen Leitfaden für Asylbewerber in der Slowakei herausgegeben, welcher ebenfalls über die UNHCR-Webseite verfügbar sei. Die Anträge auf Selbsteintritt der Schweiz oder Prüfung der Zuständigkeit B._______ für das Asylverfahren seien vor dem Gesagten zurückzuweisen. 4.4. Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs kurz und knapp geantwortet habe, weil er von der Reise noch geschwächt gewesen sei, sich nicht habe konzentrieren können und Kopfschmerzen gehabt habe. Er habe an diesem Tag wegen Unwohlseins nicht alles erzählen können, was ihm in der Slowakei zugestossen sei. Gänzlich fehl gehe die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte seine psychischen Probleme während der zahlreichen Arztbesuche geltend machen müssen. Das SEM sei im Rahmen seiner Untersuchungspflicht dafür verantwortlich, dass medizinische Abklärungen vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe vor allem über seine körperlichen Beschwerden gesprochen, weil er nicht gewusst habe, dass er auch die psychischen Leiden nennen sollte. Sein psychischer Zustand habe sich nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids verschlechtert.
5. Die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Diese Untersuchungspflicht findet indessen ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2. Für eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gibt es vorliegend keine Hinweise. 5.2.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 das Dublin-Gespräch geführt hat, in dessen Rahmen er auch Gelegenheit erhielt, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. unten E. 8.1.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz sich kurz vor dem Erlass ihrer Verfügung, mit E-Mail vom 29. Juni 2021 (SEM-act. 24/1), bei der Pflege des Bundesasylzentrums erkundigt, ob seit dem letzten Arztbericht vom 16. Juni 2021 weitere Medizinalakten entstanden seien und ob Arzttermine vorgesehen seien. Die Pflege liess der Vorinstanz daraufhin einen Arztbericht vom 24. Juni 2021 (SEM-act. 25/2) zukommen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zur Physiotherapie gehe. Diesbezüglich erhalte die Pflege aber keine Berichte. Die Vorinstanz hat schliesslich alle ihr im Zeitpunkt des Entscheiderlasses vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 14/3, 20/1, 23/2, 24/1 und 25/2) sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung [SEM-act. 26/16], S. 5-6). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der schlimmen Verhältnisse im Gefängnis krank geworden sein soll, wäre es ihm zuzumuten gewesen, bereits bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit alle ihn plagenden Beschwerden, physische wie psychische, zu erwähnen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch hätte möglich sein sollen, den Arzt, an den er am 20. Mai 2021 wegen mehrtägiger Kopfschmerzen und Druck in den Augen überwiesen wurde (vgl. SEM-act. 14/3), auf seinen psychischen Zustand anzusprechen. Vor diesem Hintergrund war es - wie schon die Vorinstanz festgehalten hat - nicht ihre Aufgabe, psychische Probleme zu erkennen. Die Argumentation, der Beschwerdeführer habe vor allem über seine körperlichen Beschwerden gesprochen, weil er nicht gewusst habe, dass er auch die psychischen Leiden nennen sollte, muss nach dem Gesagten als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. 5.2.2. Was den Vorhalt betrifft, das SEM habe sich mit der Lage von Asylsuchenden in der Slowakei nicht genügend auseinandergesetzt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, aufgrund welcher Überlegungen sie nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt wird (vgl. SEM-act. 26/16, S. 4 letzter Abschnitt und S. 5 oben). Die Vorinstanz hat im Weiteren auf Vernehmlassungsstufe unter Punkt 3.1.2 Lage in der Slowakei für Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende zur Untermauerung der in der Verfügung vertretenen Einschätzung ergänzende Ausführungen gemacht. Auch der Einwand, das SEM sei auf die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender in der Slowakei wiederfinden werde, gar nicht eingegangen, läuft ins Leere. So hat die Vorinstanz in der Verfügung explizit festgehalten, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte (vgl. SEM-act. 26/16, S. 4). Ebenso wurde in der Vernehmlassung näher ausgeführt, in welcher Situation sich der Beschwerde als Dublin-Rückkehrer in der Slowakei befinden werde. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Gefängnisaufenthalt in der Slowakei nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs von sich aus erwähnt, sondern erst am Schluss des Dublin-Gesprächs auf konkrete Nachfragen der Rechtsvertretung hin nähere Ausführungen dazu gemacht hat (vgl. SEM-act. 16/4, S. 3). Darüber hinaus fällt auf, dass erst in der Beschwerde auf Isolationshaft, Elektroschocks und Betäubung durch Schlaftabletten hingewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer während fünf Monaten und vier Tagen im Gefängnis gewesen sein will und diese Zeit sehr hart gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 16/4, S. 3), wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während des Dublin-Gesprächs neben den dort erwähnten Schlägen und Beschimpfungen auch die oben genannten noch einschneidenderen Massnahmen angesprochen hätte. Die erst auf Beschwerdeebene geschilderten Eingriffe sind nach dem Gesagten als nachgeschoben zu qualifizieren und der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch wegen Unwohl-seins nicht alles habe erzählen können, was ihm in der Slowakei zugestossen sei, erweist sich als unbehelflich. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat beziehungsweise ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Sie konnte damit - entgegen anderslautender Einschätzung - auch ihr Ermessen korrekt ausüben, indem sie sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Für eine Kassation besteht demnach kein Anlass.
6. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 in der Slowakei und am 20. April 2021 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowakischen Behörden am 26. Mai 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die slowakischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 3. Juni 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO vorliegend nicht in Betracht, weshalb es sich erübrigt, die Zuständigkeit B._______ zu prüfen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; F-3213/2021 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; F-2094/2021 vom 10. Mai 2021 und D-4376/2018 vom 7. August 2018). So ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Slowakei - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Als Dublin-Rückkehrer wird er kontrolliert überstellt werden und sich damit nicht in derselben Situation wiederfinden wie damals, als er eigenen Angaben zufolge wegen illegaler Einreise und fehlender Papiere in der Slowakei in Haft war. Seine Befürchtung, bei einer Überstellung erneut inhaftiert und misshandelt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seinem Aufenthalt als Asylsuchender in der Slowakei eingereicht hat, bleibt sein Vorbringen, er habe sich während des dortigen Asylverfahrens unrechtmässig in Haft befunden, eine unbelegte Behauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach der Überstellung in die Slowakei einer Asylunterkunft zugewiesen wird. Für die Annahme, die Slowakei würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung in die Slowakei wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowakischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den slowakischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass die Slowakei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. 7.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 8. 8.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: 8.1.1. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wegen seiner vielen Probleme Kopfschmerzen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut. Sein Kopf sei momentan das Problem, auch seine Nieren. Mit den Nerven habe er ebenfalls Probleme. Der zum Zeitpunkt des Dublin-Gesprächs vorliegende Arztbericht vom 21. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsvertretung merkte an, der Beschwerdeführer habe während des Dublin-Gesprächs immer seinen Kopf gestützt und seine Augen verdeckt. Sie denke, dass er starke Kopfschmerzen habe. 8.1.2. Gemäss dem Bericht vom 21. Mai 2021 (SEM-act. 14/3) stellte der Hausarzt beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen: Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich vertebragene Kopfschmerzen und allenfalls Hepatopathie. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente (Schmerzpflaster, Tabletten und Spray) abgegeben und als Prozedere wurde eine dreimal tägliche Blutdruckmessung mit Überweisung der Werte sowie ein MRI des Schädels zwecks Ausschluss einer anderen Pathologie bezüglich der Kopfschmerzen vorgesehen. 8.1.3. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen wurde dem Beschwerdeführer laut dem Arztbericht vom 27. Mai 2021 (SEM-act. 20/1) eine subklinische Hyperthyreose diagnostiziert. Ihm wurde eine Reservemedikation abgegeben. Als Beurteilung hielt der Bericht fest, dass das MRI des Schädels keinen Nachweis eines Tumors oder einer anderen Ursache für die Kopfschmerzen erbracht habe. Diese seien sehr wahrscheinlich vertebragen und durch die arterielle Hypertonie bedingt. Der Blutdruck sei noch nicht ganz im Zielbereich, weshalb die Dosis des Medikaments erhöht werde. Als Prozedere wurde eine dreimal tägliche Blutdruckmessung mit Überweisung der Werte, eine Bestimmung der Schilddrüsenparameter in drei Monaten und je nach Resultat weitere Abklärungen empfohlen. 8.1.4. Gemäss den Behandlungseinträgen im Zeitraum vom 7. Juni 2021 bis zum 17. August 2021 (SEM-act. 23/2, 25/2, 35/2, 37/2, 43/2) stellte die Hausarztpraxis folgende Diagnosen: Halswirbelsäulensyndrom, Kopfschmerz, Schlafstörung, depressive Episode, Hyperkeratose und Kontusion rechtes Handgelenk, Verdacht auf Infraktion Proc. styl. radii re). Das rechte Handgelenk wurde geröntgt und der Beschwerdeführer erhielt eine Handgelenksschiene. Ausserdem wurden ihm zusätzliche Medikamente (Tabletten [u.a. Schlaftabletten und ein Antidepressivum], Salben) abgegeben und Physiotherapie verordnet. 8.1.5. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 (SEM-act. 24/1) erkundigte sich die Vorinstanz bei der Pflege des Bundesasylzentrums, ob seit dem letzten Arztbericht vom 16. Juni 2021 weitere Medizinalakten entstanden seien und ob Arzttermine vorgesehen seien. Die Pflege liess der Vorinstanz daraufhin einen Arztbericht vom 24. Juni 2021 (entspricht Behandlungseintrag und Rezept betr. Salbe vom 24. Juni 2021) zukommen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zur Physiotherapie gehe. 8.1.6. Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 3) teilte die Pflege des Bundesasylzentrums dem (...) auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 in die Sprechstunde gekommen sei. Er habe einen Negativbescheid erhalten, da er in das zuständige Dublin-Land zurückkehren müsse. Die Situation sei für ihn kaum auszuhalten, er leide an Stress und Schlafstörungen. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Wartezeiten für eine psychiatrische Therapie momentan drei Monate betragen würden. Er werde aber trotzdem angemeldet, da der Arzt allenfalls mit einer medikamentösen Therapie beginnen könne. Dem Beschwerdeführer sei dann noch ein Schlafmedikament abgegeben worden. Im Weiteren wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Pflege am 7. Juli 2021 vom Sicherheitsdienst erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer am Oberarm Schnittverletzungen zugefügt habe. Er habe keine suizidalen Gedanken geäussert. Der Arzttermin finde am 21. Juli 2021 statt. 8.1.7. Dem Bericht des Spitals vom 24. August 2021 (SEM-act. 45/2) ist zu entnehmen, dass gleichentags der linke Fuss des Beschwerdeführers geröntgt wurde, wobei man eine Kontusion diagnostizierte. Ein eindeutiger Frakturnachweis ergab sich nicht. Gemäss einem weiteren Bericht des Spitals vom 25. August 2021 (SEM-act. 46/2) wurde am selben Tag ein CT des linken Fusses durchgeführt. Dabei konnte eine frische Fraktur ausgeschlossen werden. Es zeigten sich jedoch fortgeschrittene degenerative Veränderungen und der Verdacht auf Phlegmone kam auf. Im Bericht der Hausarztpraxis vom 1. September 2021 (SEM-act. 47/1) wurde festgehalten, dass die kürzlich durchgeführte Untersuchung von Hand und Fuss keinen gravierenden pathologischen Befund ergeben habe. Zudem erhielt der Beschwerdeführer weitere Medikamente. Aus dem Bericht der Hausarztpraxis vom 10. September 2021 (SEM-act. 49/1) ergibt sich, dass die Bewegungsschmerzen am linken Handgelenk als Verdacht auf eine Tendinitis beurteilt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden ein Schmerzmittel und eine Schiene abgegeben. 8.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Slowakei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil F-3218/2021 E. 8.1.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Was sein Vorbringen betrifft, er habe in der Slowakei kaum medizinische Hilfe bekommen, wäre es ihm offengestanden, vor Ort entsprechend zu insistieren. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in die Slowakei ist in Anbetracht der Umstände nicht auszugehen. Der Vollständigkeit gilt es darauf hinzuweisen, dass auch allfällig vorhandene suizidale Gedanken einer Überstellung in die Slowakei nicht entgegenstehen würden, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 9. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 12. 12.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 12.2. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: