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E-906/2023

E-906/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde S. 7, 8). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Im Rechtsmittel wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe anlässlich des Dublin-Gesprächs die Foltererfahrungen des Beschwerdeführers ausführlich erläutert und auf dieser Grundlage geltend gemacht, er sei in Libyen Opfer von Folter im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 FoK geworden. In diesem Zusammenhang habe sie einen Antrag auf rasche Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gestellt, welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Diese hätte gemäss §121(b) des Istanbul-Protokolls (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) Fachärzte mit einem Gutachten beauftragen müssen.

E. 4.4 Im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 13. Dezember 2022 ist seitens der Rechtsvertretung Folgendes festgehalten: «Ihre Rechtsvertretung beantragt eine rasche medizinische Abklärung Ihres psychischen Zustands, aufgrund dessen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass Sie ein Folteropfer seien.» (SEM-Akte [...]). Aus dem Protokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer hierauf - zum zweiten Mal im Verlauf des Gesprächs - auf den Dienst Medic Help aufmerksam gemacht und ihm erklärt wurde, dass dieser die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während des Aufenthalts im BAZ sei und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete (SEM-Akte [...]), bevor durch den Hausarzt gegebenenfalls eine Überweisung an einen Spezialisten erfolge. Im Gespräch hatte der Beschwerdeführer beim ersten Hinweis zur Vorsprache bei Medic Help vorgebracht, er habe noch keine Zeit gehabt, sich an diesen Dienst zu wenden. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass er dies in der Zwischenzeit getan hätte, obwohl inzwischen rund zwei Monate vergangen sind. In den vorinstanzlichen Akten liegen keinerlei medizinische Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer vor und solche wurden auch mit der Beschwerde nicht eingereicht. Auch aus Österreich oder der Slowakei liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Im Übrigen ergibt sich - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch aus dem Istanbul-Protokoll keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens durch die Vor-instanz, zumal das Protokoll Empfehlungen festlegt, die keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1 m.w.H.). Im Lichte des Gesagten war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Instruktionsmassnahmen bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen.

E. 4.5 Im Übrigen gibt es vorliegend nach dem Gesagten sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 7) auch keinen Anlass, bei den slowakischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu angemessener Unterbringung und besonderen Therapie-massnahmen) einzuholen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt und die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Im Übrigen wird bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handelt, auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 7) verwiesen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2022 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowakischen Behörden am 16. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 30. Dezember 2022 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit der Slowakei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.

E. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den Beschwerdevorbringen, die daran nichts zu ändern vermögen - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowakische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; D-4376/2018 vom 7. August 2018 S. 6).

E. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist die Slowakei durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei der Slowakei wie erwähnt um einen Signatarstaat, sodass der Beschwerdeführer allfällige sich für ihn daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann. Die gänzlich pauschale und nicht weiter substantiierte Behauptung in der Beschwerde, es bestünden «konkrete Hinweise», dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen Zugang zu psychiatrisch-psychologischer Behandlung geschweige denn zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen habe (Beschwerde S. 7), läuft demnach ins Leere.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder die Slowakei würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 7.6 Daran vermag namentlich auch die geltend gemachte beziehungsweise befürchtete Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe sowie die vorgebrachte hohe Anzahl geflüchteter Personen aus der Ukraine nichts zu ändern (Beschwerde S. 2, 5). Soweit angeführt wird, der Beschwerdeführer habe in der Slowakei kein Asylgesuch gestellt und würde deshalb in einem Erstaufnahmezentrum untergebracht (Beschwerde S. 5), entspricht dies nicht den Tatsachen (vgl. oben E. 5. 4; SEM-Akte [...]). Bei allfälligen Problemen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Slowakei ausserdem an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.7.2 Es liegen keine medizinischen Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer vor. Im Dublin-Gespräch sowie in der Beschwerdeschrift brachte dieser jedoch vor, aufgrund erlittener Folter psychische Probleme zu haben und unter Albträumen und Schlafstörungen zu leiden (SEM-Akte [...]).

E. 7.7.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung in die Slowakei einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung in die Slowakei ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Die Slowakei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich der in der Beschwerde geforderten spezifischen Behandlungen gemäss FoK ist auf oben E. 7.4 zu verweisen.

E. 7.8 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf «humanitäre Gründe» beruft, ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 9 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung in die Slowakei verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-906/2023 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Reda Hanafy, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. September 2022 in der Slowakei und am 30. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, und dass am 9. November 2022 eine Überstellung («Take Back») in die Slowakei erfolgt war. B. Am 13. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Slowakei oder Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. In Bezug auf die Slowakei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe dort - weil er schwarzer Hautfarbe sei - die schlimmste Art der Diskriminierung erfahren; es gebe dort keine Personen schwarzer Hautfarbe. Ihm sei nichts angeboten worden und nur aufgrund seiner Hautfarbe sei er auch in kein Camp gebracht und ihm sei nicht geholfen worden. Man habe alles mit ihm gemacht, wobei er nicht geschlagen worden sei, aber einen Tag lang kein Essen erhalten habe, bis ein Dolmetscher gekommen sei, dem er dies mitgeteilt habe. Als er schliesslich gesagt habe, er wolle in ein Camp geschickt werden, habe es geheissen, diese seien voll; zwei Tage später sei ihm mitgeteilt worden, er solle gehen, egal wohin. Im Fall einer Rückkehr in die Slowakei würde ihm dort nichts angeboten und ihm nicht geholfen. Zu Österreich gab er an, im Falle einer Rückkehr dorthin würde er wieder in die Slowakei geschickt werden. Ausserdem würden in Österreich die Leute ins Gefängnis geschickt. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, psychische Probleme zu haben. Er sei in Libyen gefoltert worden und diese Szenen liefen nach wie vor in seinem Kopf ab. Die psychischen Probleme äusserten sich darin, dass er Albträume habe und nicht schlafen könne. C. Am 16. Dezember 2022 ersuchte das SEM die slowakischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die slowakischen Behörden stimmten der Übernahme am 30. Dezember 2022 zu. D. Mit am 8. Februar 2023 eröffneter Verfügung vom 6. Januar2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Slowakei an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den slowakischen Behörden individuelle schriftliche Zusicherungen hinsichtlich der adäquaten und nahtlosen psychotherapeutischen medizinischen Versorgung, des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von holistischen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ein Vollzugsstopp, die unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde S. 7, 8). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Im Rechtsmittel wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe anlässlich des Dublin-Gesprächs die Foltererfahrungen des Beschwerdeführers ausführlich erläutert und auf dieser Grundlage geltend gemacht, er sei in Libyen Opfer von Folter im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 FoK geworden. In diesem Zusammenhang habe sie einen Antrag auf rasche Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gestellt, welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Diese hätte gemäss §121(b) des Istanbul-Protokolls (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) Fachärzte mit einem Gutachten beauftragen müssen. 4.4 Im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 13. Dezember 2022 ist seitens der Rechtsvertretung Folgendes festgehalten: «Ihre Rechtsvertretung beantragt eine rasche medizinische Abklärung Ihres psychischen Zustands, aufgrund dessen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass Sie ein Folteropfer seien.» (SEM-Akte [...]). Aus dem Protokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer hierauf - zum zweiten Mal im Verlauf des Gesprächs - auf den Dienst Medic Help aufmerksam gemacht und ihm erklärt wurde, dass dieser die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während des Aufenthalts im BAZ sei und dazu Gesundheitssprechstunden anbiete (SEM-Akte [...]), bevor durch den Hausarzt gegebenenfalls eine Überweisung an einen Spezialisten erfolge. Im Gespräch hatte der Beschwerdeführer beim ersten Hinweis zur Vorsprache bei Medic Help vorgebracht, er habe noch keine Zeit gehabt, sich an diesen Dienst zu wenden. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass er dies in der Zwischenzeit getan hätte, obwohl inzwischen rund zwei Monate vergangen sind. In den vorinstanzlichen Akten liegen keinerlei medizinische Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer vor und solche wurden auch mit der Beschwerde nicht eingereicht. Auch aus Österreich oder der Slowakei liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Im Übrigen ergibt sich - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch aus dem Istanbul-Protokoll keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens durch die Vor-instanz, zumal das Protokoll Empfehlungen festlegt, die keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1 m.w.H.). Im Lichte des Gesagten war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Instruktionsmassnahmen bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. 4.5 Im Übrigen gibt es vorliegend nach dem Gesagten sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 7) auch keinen Anlass, bei den slowakischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu angemessener Unterbringung und besonderen Therapie-massnahmen) einzuholen. 4.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt und die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Im Übrigen wird bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handelt, auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 7) verwiesen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2022 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowakischen Behörden am 16. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 30. Dezember 2022 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit der Slowakei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 6. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den Beschwerdevorbringen, die daran nichts zu ändern vermögen - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowakische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; D-4376/2018 vom 7. August 2018 S. 6). 7. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist die Slowakei durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei der Slowakei wie erwähnt um einen Signatarstaat, sodass der Beschwerdeführer allfällige sich für ihn daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann. Die gänzlich pauschale und nicht weiter substantiierte Behauptung in der Beschwerde, es bestünden «konkrete Hinweise», dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen Zugang zu psychiatrisch-psychologischer Behandlung geschweige denn zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen habe (Beschwerde S. 7), läuft demnach ins Leere. 7.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder die Slowakei würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 7.6 Daran vermag namentlich auch die geltend gemachte beziehungsweise befürchtete Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe sowie die vorgebrachte hohe Anzahl geflüchteter Personen aus der Ukraine nichts zu ändern (Beschwerde S. 2, 5). Soweit angeführt wird, der Beschwerdeführer habe in der Slowakei kein Asylgesuch gestellt und würde deshalb in einem Erstaufnahmezentrum untergebracht (Beschwerde S. 5), entspricht dies nicht den Tatsachen (vgl. oben E. 5. 4; SEM-Akte [...]). Bei allfälligen Problemen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Slowakei ausserdem an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.7 7.7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.7.2 Es liegen keine medizinischen Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer vor. Im Dublin-Gespräch sowie in der Beschwerdeschrift brachte dieser jedoch vor, aufgrund erlittener Folter psychische Probleme zu haben und unter Albträumen und Schlafstörungen zu leiden (SEM-Akte [...]). 7.7.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung in die Slowakei einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung in die Slowakei ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Die Slowakei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich der in der Beschwerde geforderten spezifischen Behandlungen gemäss FoK ist auf oben E. 7.4 zu verweisen. 7.8 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf «humanitäre Gründe» beruft, ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

9. Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung in die Slowakei verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: