Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4376/2018 Urteil vom 7. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - am 12. Juni 2018 in die Schweiz einreiste und am 14. Juni 2018, nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden war, um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass vom SEM am 14. Juni 2018 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Anwesenheit in der Schweiz bereits in der Slowakei als Asylantragsteller aufgehalten hatte (Asylantrag verzeichnet per [...]), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juni 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Slowakei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diesen Staat gewährt wurde, dass er sich dabei gegen eine Wegweisung in die Slowakei in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, da er dort wieder ins Gefängnis müsse, auch wenn die slowakischen Behörden behaupten würden, dass es ein Camp sei, sei es eher ein Gefängnis, dass sein Asylgesuch in der Slowakei bereits zwei Mal abgewiesen worden sei und man ihn nach der dritten Abweisung in die Türkei zurückschaffen würde, er aber nicht in die Türkei zurückkönne, da er Kurde und Alewit sei, dass er zudem eine Schwester in der Schweiz habe, dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärte, gesundheitlich gehe es ihm gut, dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowakischen Behörden am 29. Juni 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die slowakischen Behörden mit Antwort vom 12. Juli 2018 der Rückübernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 16. Juli 2018 - eröffnet am 24. Juli 2018 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete, dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, aufgrund der Aktenlage sei weder die Zuständigkeit der Slowakei in Zweifel zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum gestellt habe, noch seien Gründe ersichtlich, welche gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 24. Juli 2018 mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch führte, in welchem dieser ausdrücklich festhielt, nicht bereit zu sein, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2018 gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und dabei beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsyG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl eigenen Angaben zufolge als auch gemäss der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz in der Slowakei aufgehalten hat, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei dieser Sachlage zweifelsohne die Slowakei für ihn zuständig ist, indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erfüllt ist, was von den slowakischen Behörden im Rahmen der Erklärung vom 12. Juli 2018 denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist, dass einer Wegweisung in die Slowakei gestützt auf das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges Zuständigkeitskriterium entgegensteht, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass daran auch die Berufung auf eine in der Schweiz lebende Schwester nichts zu ändern vermag, da es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handelt und die Schwester somit keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Bst. g beziehungsweise Art. 9 Dublin-III-VO ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls kein Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung in die Slowakei ausgesprochen hat, weil ihm dort eine Wegweisung in die Heimat drohe, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland sprechen würden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Slowakei Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und die Slowakei ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass vorliegend nichts dafür spricht, dem Beschwerdeführer wäre in der Slowakei der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt worden, sondern aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben vielmehr davon auszugehen ist, er habe in der Slowakei seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal er eigenen Angaben zufolge in der Slowakei mehrere Asylverfahren durchlaufen konnte, dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, er würde nach einer Wegweisung in die Slowakei in eine existenzielle Notlage geraten, dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass letztlich der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch nicht als besonders verletzliche Person darstellt, was gesondert zu würdigen wäre, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Slowakei der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen respektive um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 65 VwVG; Art. 107a AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: