Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - suchte am 27. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 4. Juni 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/5) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, die Slowakei und I._______ in die Schweiz gereist. In der Slowakei habe er einen Behördenkontakt gehabt, da er dort angehalten und während vier Monaten wegen fehlender Papiere im Gefängnis festgehalten worden sei. Weitere Behördenkontakte habe es nicht gegeben. Zu seinem Aufenthalt im Gefängnis gab der Beschwerdeführer an, er sei in J._______ an der (...) Grenze festgehalten worden. Weshalb er genau freigelassen worden sei, wisse er nicht. Er hätte eigentlich sechs Monate in Haft bleiben sollen, sei aber bereits nach vier Monaten mit einem Landesverweis entlassen worden. Die Frist zum Verlassen des Landes habe zehn Tage betragen. Er sei dieser Auflage nachgekommen, wozu er auch verpflichtet gewesen sei. Er sei wie ein Tier behandelt worden. Erstens sei er geschlagen worden und zweitens habe man ihm Schlafmittel in die Mahlzeiten getan. Zu gesundheitlichen Problemen habe man nichts hören wollen. Während der Corona-Zeit sei er in einem Raum mit 64 anderen Personen untergebracht gewesen. Nur bei schwerer Krankheit seien Leute ins Spital gebracht worden. Er sei auch zehn Tage lang krank gewesen und habe während dieser Zeit keinen Arzt besuchen können. Er wisse nicht, woran er damals gelitten habe. Er habe hohes Fieber und Appetitlosigkeit gehabt. Auf die Frage, ob er vom Gefängnisaufenthalt Unterlagen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dort alles zurückgelassen. Er sei daran gehindert worden, entsprechende Unterlagen mitzunehmen. Er habe leider kein Beweismittel, weil er beim Verlassen des Gefängnisses nur seine Kleider habe mitnehmen dürfen. Den Landesverweis habe er in I._______ an einem Bahnhof weggeworfen. Hinsichtlich seiner Registrierung in der Slowakei als Asylsuchender legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm von Anfang an mitgeteilt worden sei, es würden ihm nur wegen der illegalen Einreise und der fehlenden Papiere die Fingerabdrücke abgenommen. Eines Tages habe er dann ein Interview gehabt, ohne zu wissen, dass es sich dabei um ein Asylgesuch gehandelt habe. Danach sei er wieder ins Gefängnis gebracht worden. Einen Monat später sei er freigelassen worden und habe den Landesverweis erhalten. Sein Asylantrag in der Slowakei sei abgelehnt worden. Die Behörden hätten ihm nur gesagt, dass er das Land innert zehn Tagen zu verlassen habe. Bei der Rückübersetzung präzisierte der Beschwerdeführer, dass man ihm gesagt habe, sein Asylgesuch sei am 3. Juni 2021 beendet. Sollte er danach noch dort angetroffen werden, werde er ins Gefängnis kommen.Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme und des Asylgesuchs und bis zur Eröffnung des negativen Asylentscheids die ganze Zeit im Gefängnis festgehalten worden sei. Den Asylentscheid habe man ihm nicht ausgehändigt. Er habe nur den Landesverweis erhalten. C.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er würde sterben, sollte er in die Slowakei zurückkehren müssen. Er könne das nicht und werde das auch nicht tun. Es gebe dort nur Leid. Man habe ihn dort schlecht behandelt und gequält. Er sei geschlagen und von der Polizei schlecht behandelt worden, weshalb er nun generell Angst vor der Polizei habe. Das letzte Mal sei er im März geschlagen worden. Eines Tages habe er das Essen verweigert und gestreikt. Darum habe man das Militär geschickt. Sie seien in Gruppen von fünfzehn Personen geteilt und einfach gezwungen worden, in die Mensa zu gehen. Wann genau er geschlagen worden sei, wisse er nicht, es sei aber im März gewesen. Die Behörden hätten ihm so viele Medikamente gegeben. Auf Nachfrage, ob er nach der Verhaftung noch geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn geschlagen und sein Handy kaputtgemacht. Sechs Polizisten hätten damals die Waffen auf ihn gerichtet. Dies sei in K._______ passiert, als er angehalten worden sei. Auf Nachfrage, ob die Polizei ihn auch geschlagen habe, als er in Haft gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Man habe ihn geschlagen, weil man keinen Lärm oder Fehler habe machen dürfen. Als man ihn gezählt habe, habe man ihn auch geschlagen. Warum man ihn nach dem März nicht mehr geschlagen habe, wisse er nicht, vermute aber, dies sei so gewesen, weil er sich ab diesem Zeitpunkt als Asylsuchender dort aufgehalten habe. Es seien ihm einfach die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei. Auf die Frage, ob er an verschiedenen Orten oder immer am gleichen Ort inhaftiert gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei immer im gleichen Gefängnis - jedoch auf einem anderen Stock - untergebracht gewesen. Der Grund für die Verlegung in den anderen Stock sei das Asylgesuch gewesen. Dort sei die Behandlung nicht anders gewesen als im ersten Stock, weil es sich um die gleichen Polizisten gehandelt habe. Auf die Frage, ob er während der Haft Kontakt zu einem Anwalt gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals keinen Rechtsvertreter sehen dürfen. Er sei dort mit einem L._______ inhaftiert gewesen, welcher von I._______ in die Slowakei zurückgeschickt worden sei. Dieser L._______ habe dort eine (...) Frau und zwei Kinder. Er habe zwei Anwälte gehabt, welche ihn aber auch nicht hätten besuchen dürfen. Man habe dem Beschwerdeführer dort Papiere gegeben und ihn informiert, dass er Anspruch auf einen Rechtsvertreter habe. Es sei jedoch keiner geschickt worden. Sein Kollege habe eigentlich auch Anspruch auf zwei Anwälte gehabt, welche aber nicht ins Gefängnis gedurft hätten. Der L._______ sei auf dem gleichen Stock gewesen und habe auch um Asyl nachgesucht. Bei der Verlegung auf den anderen Stock habe es keine Corona-Schutzmassnahmen gegeben und der Beschwerdeführer habe keine Masken gehabt. Es habe nur Schlafmittel gegeben. Auf entsprechende Nachfragen hin, erklärte der Beschwerdeführer, dass es insgesamt zwanzig Zimmer mit 140 Personen gegeben habe. Es habe Zimmer mit vier Personen und solche mit sechs Personen gehabt. Sein Zimmer sei circa 3 Meter auf 3 Meter gross gewesen und sie hätten sich zu viert dort aufgehalten. Die erwähnten zehn Tage, als er krank gewesen sei, seien im ersten Monat gewesen. Danach als Asylsuchender habe er medizinische Hilfe benötigt. Er sei oft krank gewesen und wenn er sich an die Krankenschwester gewandt habe, habe er nur Schlafmittel erhalten. Er habe Nierenprobleme gehabt, vermutlich weil das Wasser dort nicht sauber gewesen sei. Deshalb sei er auch einmal beim Arzt gewesen, habe aber nur Schlaftabletten bekommen. Der Arzt habe das Büro im Gefängnis gehabt. Die Beschwerden hätten circa zwei Monate angedauert. Auf dem Stockwerk der Asylsuchenden seien alle mit Corona infiziert worden. Sie seien alle von einem Polizisten angesteckt worden. Danach habe man sie alle getestet. Die Polizisten hätten immer wieder zehn bis zwanzig Personen mitgenommen. Man habe ihn getrennt, weil er angesteckt worden sei. Er sei im selben Gefängnis mit den anderen Corona-Erkrankten untergebracht gewesen. Der erwähnte Hungerstreik habe nach dem Asylantrag stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich mit den anderen Asylsuchenden zum Streik entschieden, weil bei Personen, welche vor ihm dort gewesen seien, die Haftstrafe einfach um sechs Monate verlängert worden sei. Diese Personen seien bereits sechs Monate dort gewesen. Er habe gestreikt, weil mit ihm dasselbe passiert wäre. Man hätte ihm den Aufenthalt nach sechs Monaten nochmals um sechs Monate verlängert. Auf weitere Nachfragen hin, gab der Beschwerdeführer an, nach dem Asylgesuch habe er einmal pro fünfzehn Tage nach draussen gehen und einmal pro fünfzehn Tage via WhatsApp für fünfzehn Minuten kommunizieren dürfen. Er sei mit anderen Personen, welche noch nicht daktyloskopiert worden seien, zusammen gewesen. Man habe ihm Produkte für die tägliche Hygiene (zum Rasieren, Duschen usw.) zur Verfügung gestellt. Vieles davon sei aber abgelaufen gewesen; der Rasierschaum schon im Jahr 2016, Kaffee und Zucker bereits 2018. Ausserdem habe er nur alle zwei Monate eine Rasierklinge erhalten. Er sei vier Tage nach der Entlassung aus der Slowakei ausgereist. Man habe ihn in ein Camp ausserhalb der Stadt, in ein bergiges Gebiet, gebracht. Bei der Ausreise habe es sich nicht um eine von der Behörde kontrollierte Ausreise gehandelt. Man habe ihm aber gesagt, er könnte eine Haftstrafe von zwölf Monaten erhalten, sollte er sich nach der angesetzten Frist immer noch im Land aufhalten. C.c Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Gefängnis habe er trotz der Schlafmittel Albträume gehabt. Er habe auch Krätze gehabt. Woher dies gekommen sei, wisse er nicht, das Wasser sei gelb gewesen. Gegen die Krätze sei er in der Slowakei nicht behandelt worden. Man habe ihm nur Schlafmittel gegeben. Er leide auch heute noch unter Krätze. Auf Nachfrage, ob er sich diesbezüglich im Bundesasylzentrum an die Pflege gewandt habe, erklärte er, dass es fast schon geheilt sei.Weitere gesundheitliche Probleme bestünden derzeit nicht.Auf seinen psychischen Zustand angesprochen, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Verlassen der Slowakei und schon bei seiner Ankunft in I._______ keine Albträume mehr gehabt. Solche habe er jetzt nur noch ab und zu. Er habe sich schon besser gefühlt, nachdem er die Slowakei verlassen habe. D. Anlässlich des Dublin-Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass - sollte das SEM noch Zweifel am Gefängnisaufenthalt haben - bei der Abklärung mit der Slowakei auch geklärt werde, ob der Beschwerdeführer wirklich während des Asylverfahrens in J._______ inhaftiert gewesen sei. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sehr viele Gründe gegen eine Wegweisung in die Slowakei geltend gemacht habe, welche in direktem Zusammenhang mit diesem Gefängnisaufenthalt stünden. E. Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 teilte das SEM der Pflege im Bundesasylzentrum mit, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch erwähnt habe, er leide unter Krätze im Intimbereich. Dies habe er der Pflege bis anhin noch nicht gemeldet. F. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 7. Juni 2021 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowakischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. Juni 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 - eröffnet am 6. Juli 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 27/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2021 vollständig aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. K. Mit Eingabe vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich festhält. Auf die Begründung wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. M. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zugewiesen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM namentlich aus, die slowakischen Behörden hätten das Ersuchen um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei der Slowakei, sein weiteres Verfahren durchzuführen.Zu den Angaben des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör sei festzuhalten, dass die Slowakei gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Eine Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Slowakei bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der slowakischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Auch könne er in der Slowakei erneut ein Asylgesuch einreichen beziehungsweise habe er allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen slowakischen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei.Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen.Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Die Slowakei sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Slowakei nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel im slowakischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. So habe der Beschwerdeführer selber erklärt, er sei nach der Asylgesuchstellung in einen anderen Teil des "Gefängnisses" untergebracht und dort beziehungsweise nach März 2021 auch nicht mehr geschlagen worden. Dort habe es eine Krankenschwester gegeben, an die er sich jeweils gewandt habe. Auch sei er einmal wegen der Nierenprobleme, welche er etwa zwei Monate lang gehabt habe, beim Arzt gewesen. Aufgrund seiner Aussagen habe er die von ihm benötigten Hygieneprodukte sowie Verpflegung erhalten, letzteres auch als er gestreikt habe, um gegen eine allfällige Haftverlängerung für weitere sechs Monate zu protestieren. Auch sei er informiert worden, dass ihm eine Rechtsvertretung zustehe. Er hätte dieses Recht noch einmal einfordern beziehungsweise sich bei den betreffenden Stellen beschweren können. Auch hätte er nach seiner Entlassung aus der Haft eine Rechtsvertretung konsultieren und Beschwerde gegen den Asylentscheid oder gegen die Bedingungen der Unterbringung während des Asylverfahrens erheben können. Ferner seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Slowakei verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer allfällig erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte, zumal er auch wegen der Nierenprobleme beim Arzt gewesen sei. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass die Slowakei ihm zukünftig eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung in die Slowakei Rechnung, indem es, falls nötig, die slowakischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermöchten somit bei einer Überstellung keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch die geltend gemachte schlechte Behandlung in der Unterbringung beziehungsweise im Gefängnis vermöge die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht zu begründen. Hierzu sei anzumerken, dass es sich bei der Slowakei um einen Rechtsstaat handle. Somit könne der Beschwerdeführer allfällige Übergriffe durch die Polizei oder mangelhafte Strukturen hinsichtlich der Unterbringung bei den zuständigen Stellen und, falls nötig, bei einer höheren Instanz zur Anzeige bringen. Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM informiere die slowakischen Behörden über den Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei. Art und Umfang der Unterstützung, worauf er in der Slowakei Anspruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Die Slowakei sei somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgeführt, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis in ein Camp ausserhalb der Stadt gebracht worden sei.Aufgrund des Gesagten könne auf eine Abklärung, ob er während des Asylverfahrens in J._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen sei oder nicht, verzichtet werden. Da die Slowakei für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm am 4. Juni 2021 gewährten rechtlichen Gehörs sehr viele Aussagen gemacht und damit die Mängel im slowakischen Asylsystem aufgezeigt. Die vorgebrachten Gründe liessen einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Sie seien jedoch vom SEM fälschlicherweise unter dem Prisma der Zuständigkeitsfrage gemäss Dublin-III-VO und nicht des Wegweisungsvollzugspunktes gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG geprüft worden. Das SEM habe die vorgebrachten Mängel des slowakischen Asylsystems nicht überprüft, sondern diese falsch als "Angst vor einer erneuten Haftstrafe" gewürdigt. Dass dem SEM eine Verwechslung zu diesem Thema unterlaufen sei, welche zu einer falschen Würdigung geführt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch betreffend die Mängel des slowakischen Asylsystems unter der "Unzufriedenheit mit dem Entscheid der slowakischen Behörden" subsumiert worden seien. Es sei hierbei zunächst festzuhalten, dass die Überprüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzughindernisses zur gesetzlichen Aufgabe der Behörde gehöre (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG). Zudem verkenne das SEM, dass sich die Ausführungen und die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers konkret auf die menschenunwürdigen Lebensbedingungen im slowakischen Asylverfahren beziehen würden. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung im Nichteintretensentscheid nicht gewürdigt und stattdessen einfach die Aussage herausgegriffen, dass der Beschwerdeführer zur Krankenschwester und einmal zum Arzt gegangen sei. Die Aussagen aber, dass dem Beschwerdeführer nicht geholfen worden sei, ihm und anderen Asylsuchenden nur Schlaftabletten verabreicht worden seien und er vom Arzt Schlaftabletten für das - zwei Monate lang andauernde - Nierenproblem erhalten habe, seien ausser Acht geblieben. Die Vorgehensweise, einige Aussagen herauszugreifen, sei nicht hinnehmbar. Obwohl die Unterbringung in überfüllten Gefängnissen (auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie) und der fehlende Hofgang bekanntlich eine Menschenrechtsverletzung darstellten, seien die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers vom SEM nicht überprüft worden. Dasselbe gelte für den fehlenden Kontakt zur Aussenwelt. Zur Verdeutlichung, dass solche Haftbedingungen bekannt seien und von den europäischen Organen bemängelt würden, wird in der Beschwerde auf einen Internetbericht hingewiesen, der sich zur Untersuchungshaft in der Slowakei äussert. Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass immer noch der Verdacht bestehe, die Slowakei komme ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend Asylgesuche nicht nach. Die Verwendung von Textbausteinen im Nichteintretensentscheid befriedige das Recht des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung in concreto nicht. Die Sache sei somit wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, welche von der Slowakei ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt worden sei. Weder das Gericht erster Instanz noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten bisher das Vorhandensein von Systemmängeln in der Slowakei festgestellt. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen würden betreffend Unterbringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr in die Slowakei durch die Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspreche, oder sollte dieses Land seine Verpflichtungen zur Unterstützung des Betroffenen sowie die genannte Richtlinie verletzen oder in irgendeiner anderen Weise seine Grundrechte verletzen, wäre es an ihm, seine Rechte direkt bei den slowakischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in der Slowakei von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Da-rüber hinaus nähmen sich in der Slowakei nebst den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es bestehe bei allfällig auftretenden Problemen daher auch die Möglichkeit, sich jederzeit an eine dieser Organisationen zu wenden. Ferner sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in die Slowakei zurückgeführt werde, was einerseits beinhalte, dass die slowakischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und andererseits, dass diese über den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Demzufolge werde er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Entsprechend gebe es in der Slowakei mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende untergebracht seien. Die slowakischen Behörden hätten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach der illegal erfolgten Einreise in die Slowakei in Haft genommen worden. Im Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen (Dublin-Rückkehrer) jedoch kontrolliert überstellt. Der Beschwerdeführer werde sich daher nicht in der gleichen Situation wiederfinden. Demzufolge sei der Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrende gewährt und der Beschwerdeführer halte sich nach seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort auf, sofern er sich in die ihm zugewiesene Asylunterkunft begebe. Hingegen könne es aufgrund der aktuellen Corona-Lage sein, dass er nach der Rückkehr in die Slowakei zu Beginn in Quarantäne gehen müsse und danach regelmässig getestet werde, sofern er das Impfangebot in der Schweiz nicht bereits wahrgenommen habe oder sich nicht gegen Corona impfen lassen wolle. Zum Schluss könne auch noch auf die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/slovakia/asylum (zuletzt am 27. Juli 2021 konsultiert) verwiesen werden, wo detaillierte Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei zu finden seien. Darüber hinaus hätten die slowakischen Behörden einen Leitfaden für Asylbewerber in der Slowakei herausgegeben, welcher ebenfalls über die UNHCR-Webseite verfügbar sei.
E. 4.4 Replikweise wird beanstandet, dass die Vorinstanz sich in keiner Weise zu der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs äussere. Stattdessen beschränke sie sich auf allgemeine Ausführungen unter dem Blickwinkel der Zuständigkeitsfrage gemäss Dublin-III-VO, wobei wieder die üblichen Textbausteine verwendet worden seien. Die Vorinstanz verweise dabei abstrakt auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung der Grundrechte in der Slowakei den Rechtsweg beschreiten zu können. Eine wichtige Voraussetzung bestehe jedoch im effizienten und ungehinderten Zugang zum Rechtsweg, der dem Beschwerdeführer vorenthalten worden sei. Auf diesen Einwand gehe die Vorinstanz in der Vernehmlassung mit keinem Wort ein. Sie gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der kontrollierten Überstellung von den slowakischen Behörden in einer Asylunterkunft untergebracht werde. Offensichtlich sei dies lediglich eine Mutmassung ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Slowakei Unterbringungen für Rückkehrer gewährleistet seien.
E. 5 Die formellen Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Für eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gibt es vorliegend keine Hinweise. So hat das SEM mit dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2021 das Dublin-Gespräch geführt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Stellung zu nehmen. Schliesslich konnte er sich auch zum medizinischen Sachverhalt äussern.
E. 5.2 Die Vorinstanz tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat in der Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind und der Beschwerdeführer in die Slowakei zu überstellen ist. Im Weiteren wurden auf Vernehmlassungsstufe zur Untermauerung der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Einschätzung ergänzende Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Die Begründung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
E. 5.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht besteht demnach keine Veranlassung.
E. 6 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowakischen Behörden am 7. Juni 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die slowakischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juni 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 7.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3213/2021 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; F-2094/2021 vom 10. Mai 2021 und D-4376/2018 vom 7. August 2018). So ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Slowakei - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, die Slowakei würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung in die Slowakei wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowakischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den slowakischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem in der Beschwerde zitierten Internetbericht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 8.1.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Dublin-Gespräch zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.c). Im Rahmen der migrationsmedizinischen Abklärung vom 31. Mai 2021 (SEM-act. 23/2) erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der Slowakei von einem Arzt Rivotril erhalten. Der allgemeine Eindruck des Gesundheitszustands war bei der Abklärung gut. Es wurde jedoch vermerkt, dass der Beschwerdeführer sehr nervös und ängstlich wirke. Das Pflegefachpersonal im Bundesasylzentrum teilte dem SEM mit E-Mail vom 5. Juli 2021 (SEM-act. 21/1) auf entsprechende Nachfrage mit, es stünden keine Arzttermine aus und der Beschwerdeführer bekomme keine Medikamente.
E. 8.1.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Slowakei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil F-3213/2021 E. 4.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Was sein Vorbringen betrifft, er habe hinsichtlich seines Nierenproblems nur Schlaftabletten bekommen, wäre es ihm offengestanden, beim Arzt entsprechend zu insistieren. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.
E. 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Vorinstanz eine Überprüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG hätte vornehmen müssen, geht nach dem Gesagten ins Leere.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 12.1 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
E. 12.2 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3218/2021 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Marina Filou, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - suchte am 27. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 4. Juni 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/5) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, die Slowakei und I._______ in die Schweiz gereist. In der Slowakei habe er einen Behördenkontakt gehabt, da er dort angehalten und während vier Monaten wegen fehlender Papiere im Gefängnis festgehalten worden sei. Weitere Behördenkontakte habe es nicht gegeben. Zu seinem Aufenthalt im Gefängnis gab der Beschwerdeführer an, er sei in J._______ an der (...) Grenze festgehalten worden. Weshalb er genau freigelassen worden sei, wisse er nicht. Er hätte eigentlich sechs Monate in Haft bleiben sollen, sei aber bereits nach vier Monaten mit einem Landesverweis entlassen worden. Die Frist zum Verlassen des Landes habe zehn Tage betragen. Er sei dieser Auflage nachgekommen, wozu er auch verpflichtet gewesen sei. Er sei wie ein Tier behandelt worden. Erstens sei er geschlagen worden und zweitens habe man ihm Schlafmittel in die Mahlzeiten getan. Zu gesundheitlichen Problemen habe man nichts hören wollen. Während der Corona-Zeit sei er in einem Raum mit 64 anderen Personen untergebracht gewesen. Nur bei schwerer Krankheit seien Leute ins Spital gebracht worden. Er sei auch zehn Tage lang krank gewesen und habe während dieser Zeit keinen Arzt besuchen können. Er wisse nicht, woran er damals gelitten habe. Er habe hohes Fieber und Appetitlosigkeit gehabt. Auf die Frage, ob er vom Gefängnisaufenthalt Unterlagen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe dort alles zurückgelassen. Er sei daran gehindert worden, entsprechende Unterlagen mitzunehmen. Er habe leider kein Beweismittel, weil er beim Verlassen des Gefängnisses nur seine Kleider habe mitnehmen dürfen. Den Landesverweis habe er in I._______ an einem Bahnhof weggeworfen. Hinsichtlich seiner Registrierung in der Slowakei als Asylsuchender legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm von Anfang an mitgeteilt worden sei, es würden ihm nur wegen der illegalen Einreise und der fehlenden Papiere die Fingerabdrücke abgenommen. Eines Tages habe er dann ein Interview gehabt, ohne zu wissen, dass es sich dabei um ein Asylgesuch gehandelt habe. Danach sei er wieder ins Gefängnis gebracht worden. Einen Monat später sei er freigelassen worden und habe den Landesverweis erhalten. Sein Asylantrag in der Slowakei sei abgelehnt worden. Die Behörden hätten ihm nur gesagt, dass er das Land innert zehn Tagen zu verlassen habe. Bei der Rückübersetzung präzisierte der Beschwerdeführer, dass man ihm gesagt habe, sein Asylgesuch sei am 3. Juni 2021 beendet. Sollte er danach noch dort angetroffen werden, werde er ins Gefängnis kommen.Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme und des Asylgesuchs und bis zur Eröffnung des negativen Asylentscheids die ganze Zeit im Gefängnis festgehalten worden sei. Den Asylentscheid habe man ihm nicht ausgehändigt. Er habe nur den Landesverweis erhalten. C.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er würde sterben, sollte er in die Slowakei zurückkehren müssen. Er könne das nicht und werde das auch nicht tun. Es gebe dort nur Leid. Man habe ihn dort schlecht behandelt und gequält. Er sei geschlagen und von der Polizei schlecht behandelt worden, weshalb er nun generell Angst vor der Polizei habe. Das letzte Mal sei er im März geschlagen worden. Eines Tages habe er das Essen verweigert und gestreikt. Darum habe man das Militär geschickt. Sie seien in Gruppen von fünfzehn Personen geteilt und einfach gezwungen worden, in die Mensa zu gehen. Wann genau er geschlagen worden sei, wisse er nicht, es sei aber im März gewesen. Die Behörden hätten ihm so viele Medikamente gegeben. Auf Nachfrage, ob er nach der Verhaftung noch geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn geschlagen und sein Handy kaputtgemacht. Sechs Polizisten hätten damals die Waffen auf ihn gerichtet. Dies sei in K._______ passiert, als er angehalten worden sei. Auf Nachfrage, ob die Polizei ihn auch geschlagen habe, als er in Haft gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Man habe ihn geschlagen, weil man keinen Lärm oder Fehler habe machen dürfen. Als man ihn gezählt habe, habe man ihn auch geschlagen. Warum man ihn nach dem März nicht mehr geschlagen habe, wisse er nicht, vermute aber, dies sei so gewesen, weil er sich ab diesem Zeitpunkt als Asylsuchender dort aufgehalten habe. Es seien ihm einfach die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe aber nicht gewusst, worum es gegangen sei. Auf die Frage, ob er an verschiedenen Orten oder immer am gleichen Ort inhaftiert gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei immer im gleichen Gefängnis - jedoch auf einem anderen Stock - untergebracht gewesen. Der Grund für die Verlegung in den anderen Stock sei das Asylgesuch gewesen. Dort sei die Behandlung nicht anders gewesen als im ersten Stock, weil es sich um die gleichen Polizisten gehandelt habe. Auf die Frage, ob er während der Haft Kontakt zu einem Anwalt gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals keinen Rechtsvertreter sehen dürfen. Er sei dort mit einem L._______ inhaftiert gewesen, welcher von I._______ in die Slowakei zurückgeschickt worden sei. Dieser L._______ habe dort eine (...) Frau und zwei Kinder. Er habe zwei Anwälte gehabt, welche ihn aber auch nicht hätten besuchen dürfen. Man habe dem Beschwerdeführer dort Papiere gegeben und ihn informiert, dass er Anspruch auf einen Rechtsvertreter habe. Es sei jedoch keiner geschickt worden. Sein Kollege habe eigentlich auch Anspruch auf zwei Anwälte gehabt, welche aber nicht ins Gefängnis gedurft hätten. Der L._______ sei auf dem gleichen Stock gewesen und habe auch um Asyl nachgesucht. Bei der Verlegung auf den anderen Stock habe es keine Corona-Schutzmassnahmen gegeben und der Beschwerdeführer habe keine Masken gehabt. Es habe nur Schlafmittel gegeben. Auf entsprechende Nachfragen hin, erklärte der Beschwerdeführer, dass es insgesamt zwanzig Zimmer mit 140 Personen gegeben habe. Es habe Zimmer mit vier Personen und solche mit sechs Personen gehabt. Sein Zimmer sei circa 3 Meter auf 3 Meter gross gewesen und sie hätten sich zu viert dort aufgehalten. Die erwähnten zehn Tage, als er krank gewesen sei, seien im ersten Monat gewesen. Danach als Asylsuchender habe er medizinische Hilfe benötigt. Er sei oft krank gewesen und wenn er sich an die Krankenschwester gewandt habe, habe er nur Schlafmittel erhalten. Er habe Nierenprobleme gehabt, vermutlich weil das Wasser dort nicht sauber gewesen sei. Deshalb sei er auch einmal beim Arzt gewesen, habe aber nur Schlaftabletten bekommen. Der Arzt habe das Büro im Gefängnis gehabt. Die Beschwerden hätten circa zwei Monate angedauert. Auf dem Stockwerk der Asylsuchenden seien alle mit Corona infiziert worden. Sie seien alle von einem Polizisten angesteckt worden. Danach habe man sie alle getestet. Die Polizisten hätten immer wieder zehn bis zwanzig Personen mitgenommen. Man habe ihn getrennt, weil er angesteckt worden sei. Er sei im selben Gefängnis mit den anderen Corona-Erkrankten untergebracht gewesen. Der erwähnte Hungerstreik habe nach dem Asylantrag stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich mit den anderen Asylsuchenden zum Streik entschieden, weil bei Personen, welche vor ihm dort gewesen seien, die Haftstrafe einfach um sechs Monate verlängert worden sei. Diese Personen seien bereits sechs Monate dort gewesen. Er habe gestreikt, weil mit ihm dasselbe passiert wäre. Man hätte ihm den Aufenthalt nach sechs Monaten nochmals um sechs Monate verlängert. Auf weitere Nachfragen hin, gab der Beschwerdeführer an, nach dem Asylgesuch habe er einmal pro fünfzehn Tage nach draussen gehen und einmal pro fünfzehn Tage via WhatsApp für fünfzehn Minuten kommunizieren dürfen. Er sei mit anderen Personen, welche noch nicht daktyloskopiert worden seien, zusammen gewesen. Man habe ihm Produkte für die tägliche Hygiene (zum Rasieren, Duschen usw.) zur Verfügung gestellt. Vieles davon sei aber abgelaufen gewesen; der Rasierschaum schon im Jahr 2016, Kaffee und Zucker bereits 2018. Ausserdem habe er nur alle zwei Monate eine Rasierklinge erhalten. Er sei vier Tage nach der Entlassung aus der Slowakei ausgereist. Man habe ihn in ein Camp ausserhalb der Stadt, in ein bergiges Gebiet, gebracht. Bei der Ausreise habe es sich nicht um eine von der Behörde kontrollierte Ausreise gehandelt. Man habe ihm aber gesagt, er könnte eine Haftstrafe von zwölf Monaten erhalten, sollte er sich nach der angesetzten Frist immer noch im Land aufhalten. C.c Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Gefängnis habe er trotz der Schlafmittel Albträume gehabt. Er habe auch Krätze gehabt. Woher dies gekommen sei, wisse er nicht, das Wasser sei gelb gewesen. Gegen die Krätze sei er in der Slowakei nicht behandelt worden. Man habe ihm nur Schlafmittel gegeben. Er leide auch heute noch unter Krätze. Auf Nachfrage, ob er sich diesbezüglich im Bundesasylzentrum an die Pflege gewandt habe, erklärte er, dass es fast schon geheilt sei.Weitere gesundheitliche Probleme bestünden derzeit nicht.Auf seinen psychischen Zustand angesprochen, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Verlassen der Slowakei und schon bei seiner Ankunft in I._______ keine Albträume mehr gehabt. Solche habe er jetzt nur noch ab und zu. Er habe sich schon besser gefühlt, nachdem er die Slowakei verlassen habe. D. Anlässlich des Dublin-Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass - sollte das SEM noch Zweifel am Gefängnisaufenthalt haben - bei der Abklärung mit der Slowakei auch geklärt werde, ob der Beschwerdeführer wirklich während des Asylverfahrens in J._______ inhaftiert gewesen sei. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sehr viele Gründe gegen eine Wegweisung in die Slowakei geltend gemacht habe, welche in direktem Zusammenhang mit diesem Gefängnisaufenthalt stünden. E. Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 teilte das SEM der Pflege im Bundesasylzentrum mit, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch erwähnt habe, er leide unter Krätze im Intimbereich. Dies habe er der Pflege bis anhin noch nicht gemeldet. F. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 7. Juni 2021 die slowakischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowakischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. Juni 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 - eröffnet am 6. Juli 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 27/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Slowakei, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2021 vollständig aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. K. Mit Eingabe vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich festhält. Auf die Begründung wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. M. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM namentlich aus, die slowakischen Behörden hätten das Ersuchen um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei der Slowakei, sein weiteres Verfahren durchzuführen.Zu den Angaben des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör sei festzuhalten, dass die Slowakei gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Eine Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Slowakei bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der slowakischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Auch könne er in der Slowakei erneut ein Asylgesuch einreichen beziehungsweise habe er allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen slowakischen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei.Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen.Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Die Slowakei sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Slowakei nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel im slowakischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. So habe der Beschwerdeführer selber erklärt, er sei nach der Asylgesuchstellung in einen anderen Teil des "Gefängnisses" untergebracht und dort beziehungsweise nach März 2021 auch nicht mehr geschlagen worden. Dort habe es eine Krankenschwester gegeben, an die er sich jeweils gewandt habe. Auch sei er einmal wegen der Nierenprobleme, welche er etwa zwei Monate lang gehabt habe, beim Arzt gewesen. Aufgrund seiner Aussagen habe er die von ihm benötigten Hygieneprodukte sowie Verpflegung erhalten, letzteres auch als er gestreikt habe, um gegen eine allfällige Haftverlängerung für weitere sechs Monate zu protestieren. Auch sei er informiert worden, dass ihm eine Rechtsvertretung zustehe. Er hätte dieses Recht noch einmal einfordern beziehungsweise sich bei den betreffenden Stellen beschweren können. Auch hätte er nach seiner Entlassung aus der Haft eine Rechtsvertretung konsultieren und Beschwerde gegen den Asylentscheid oder gegen die Bedingungen der Unterbringung während des Asylverfahrens erheben können. Ferner seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Slowakei verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer allfällig erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte, zumal er auch wegen der Nierenprobleme beim Arzt gewesen sei. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass die Slowakei ihm zukünftig eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung in die Slowakei Rechnung, indem es, falls nötig, die slowakischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermöchten somit bei einer Überstellung keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch die geltend gemachte schlechte Behandlung in der Unterbringung beziehungsweise im Gefängnis vermöge die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht zu begründen. Hierzu sei anzumerken, dass es sich bei der Slowakei um einen Rechtsstaat handle. Somit könne der Beschwerdeführer allfällige Übergriffe durch die Polizei oder mangelhafte Strukturen hinsichtlich der Unterbringung bei den zuständigen Stellen und, falls nötig, bei einer höheren Instanz zur Anzeige bringen. Es würden sich somit keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM informiere die slowakischen Behörden über den Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei. Art und Umfang der Unterstützung, worauf er in der Slowakei Anspruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Die Slowakei sei somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines in der Slowakei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgeführt, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis in ein Camp ausserhalb der Stadt gebracht worden sei.Aufgrund des Gesagten könne auf eine Abklärung, ob er während des Asylverfahrens in J._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen sei oder nicht, verzichtet werden. Da die Slowakei für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm am 4. Juni 2021 gewährten rechtlichen Gehörs sehr viele Aussagen gemacht und damit die Mängel im slowakischen Asylsystem aufgezeigt. Die vorgebrachten Gründe liessen einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Sie seien jedoch vom SEM fälschlicherweise unter dem Prisma der Zuständigkeitsfrage gemäss Dublin-III-VO und nicht des Wegweisungsvollzugspunktes gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG geprüft worden. Das SEM habe die vorgebrachten Mängel des slowakischen Asylsystems nicht überprüft, sondern diese falsch als "Angst vor einer erneuten Haftstrafe" gewürdigt. Dass dem SEM eine Verwechslung zu diesem Thema unterlaufen sei, welche zu einer falschen Würdigung geführt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch betreffend die Mängel des slowakischen Asylsystems unter der "Unzufriedenheit mit dem Entscheid der slowakischen Behörden" subsumiert worden seien. Es sei hierbei zunächst festzuhalten, dass die Überprüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzughindernisses zur gesetzlichen Aufgabe der Behörde gehöre (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG). Zudem verkenne das SEM, dass sich die Ausführungen und die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers konkret auf die menschenunwürdigen Lebensbedingungen im slowakischen Asylverfahren beziehen würden. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung im Nichteintretensentscheid nicht gewürdigt und stattdessen einfach die Aussage herausgegriffen, dass der Beschwerdeführer zur Krankenschwester und einmal zum Arzt gegangen sei. Die Aussagen aber, dass dem Beschwerdeführer nicht geholfen worden sei, ihm und anderen Asylsuchenden nur Schlaftabletten verabreicht worden seien und er vom Arzt Schlaftabletten für das - zwei Monate lang andauernde - Nierenproblem erhalten habe, seien ausser Acht geblieben. Die Vorgehensweise, einige Aussagen herauszugreifen, sei nicht hinnehmbar. Obwohl die Unterbringung in überfüllten Gefängnissen (auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie) und der fehlende Hofgang bekanntlich eine Menschenrechtsverletzung darstellten, seien die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers vom SEM nicht überprüft worden. Dasselbe gelte für den fehlenden Kontakt zur Aussenwelt. Zur Verdeutlichung, dass solche Haftbedingungen bekannt seien und von den europäischen Organen bemängelt würden, wird in der Beschwerde auf einen Internetbericht hingewiesen, der sich zur Untersuchungshaft in der Slowakei äussert. Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass immer noch der Verdacht bestehe, die Slowakei komme ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend Asylgesuche nicht nach. Die Verwendung von Textbausteinen im Nichteintretensentscheid befriedige das Recht des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung in concreto nicht. Die Sache sei somit wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht an das SEM zurückzuweisen. 4.3. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, welche von der Slowakei ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt worden sei. Weder das Gericht erster Instanz noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten bisher das Vorhandensein von Systemmängeln in der Slowakei festgestellt. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen würden betreffend Unterbringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt. Sollte der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr in die Slowakei durch die Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspreche, oder sollte dieses Land seine Verpflichtungen zur Unterstützung des Betroffenen sowie die genannte Richtlinie verletzen oder in irgendeiner anderen Weise seine Grundrechte verletzen, wäre es an ihm, seine Rechte direkt bei den slowakischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in der Slowakei von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Da-rüber hinaus nähmen sich in der Slowakei nebst den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es bestehe bei allfällig auftretenden Problemen daher auch die Möglichkeit, sich jederzeit an eine dieser Organisationen zu wenden. Ferner sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer kontrolliert in die Slowakei zurückgeführt werde, was einerseits beinhalte, dass die slowakischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten und andererseits, dass diese über den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Demzufolge werde er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Entsprechend gebe es in der Slowakei mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende untergebracht seien. Die slowakischen Behörden hätten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach der illegal erfolgten Einreise in die Slowakei in Haft genommen worden. Im Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen (Dublin-Rückkehrer) jedoch kontrolliert überstellt. Der Beschwerdeführer werde sich daher nicht in der gleichen Situation wiederfinden. Demzufolge sei der Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrende gewährt und der Beschwerdeführer halte sich nach seiner Rückkehr in die Slowakei nicht illegal dort auf, sofern er sich in die ihm zugewiesene Asylunterkunft begebe. Hingegen könne es aufgrund der aktuellen Corona-Lage sein, dass er nach der Rückkehr in die Slowakei zu Beginn in Quarantäne gehen müsse und danach regelmässig getestet werde, sofern er das Impfangebot in der Schweiz nicht bereits wahrgenommen habe oder sich nicht gegen Corona impfen lassen wolle. Zum Schluss könne auch noch auf die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/slovakia/asylum (zuletzt am 27. Juli 2021 konsultiert) verwiesen werden, wo detaillierte Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei zu finden seien. Darüber hinaus hätten die slowakischen Behörden einen Leitfaden für Asylbewerber in der Slowakei herausgegeben, welcher ebenfalls über die UNHCR-Webseite verfügbar sei. 4.4. Replikweise wird beanstandet, dass die Vorinstanz sich in keiner Weise zu der in der Beschwerde gerügten Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs äussere. Stattdessen beschränke sie sich auf allgemeine Ausführungen unter dem Blickwinkel der Zuständigkeitsfrage gemäss Dublin-III-VO, wobei wieder die üblichen Textbausteine verwendet worden seien. Die Vorinstanz verweise dabei abstrakt auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung der Grundrechte in der Slowakei den Rechtsweg beschreiten zu können. Eine wichtige Voraussetzung bestehe jedoch im effizienten und ungehinderten Zugang zum Rechtsweg, der dem Beschwerdeführer vorenthalten worden sei. Auf diesen Einwand gehe die Vorinstanz in der Vernehmlassung mit keinem Wort ein. Sie gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der kontrollierten Überstellung von den slowakischen Behörden in einer Asylunterkunft untergebracht werde. Offensichtlich sei dies lediglich eine Mutmassung ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Slowakei Unterbringungen für Rückkehrer gewährleistet seien.
5. Die formellen Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Für eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gibt es vorliegend keine Hinweise. So hat das SEM mit dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2021 das Dublin-Gespräch geführt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Stellung zu nehmen. Schliesslich konnte er sich auch zum medizinischen Sachverhalt äussern. 5.2. Die Vorinstanz tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat in der Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind und der Beschwerdeführer in die Slowakei zu überstellen ist. Im Weiteren wurden auf Vernehmlassungsstufe zur Untermauerung der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Einschätzung ergänzende Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Die Begründung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 5.3. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht besteht demnach keine Veranlassung.
6. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowakischen Behörden am 7. Juni 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die slowakischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juni 2021 zu. Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7. 7.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3213/2021 vom 19. Juli 2021 E. 4.2; F-2094/2021 vom 10. Mai 2021 und D-4376/2018 vom 7. August 2018). So ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Slowakei - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, die Slowakei würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung in die Slowakei wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihm offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowakischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso kann er an die zuständigen Stellen gelangen, sollte er sich von den slowakischen Behörden oder Privatpersonen in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem in der Beschwerde zitierten Internetbericht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 8. 8.1. 8.1.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Dublin-Gespräch zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.c). Im Rahmen der migrationsmedizinischen Abklärung vom 31. Mai 2021 (SEM-act. 23/2) erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der Slowakei von einem Arzt Rivotril erhalten. Der allgemeine Eindruck des Gesundheitszustands war bei der Abklärung gut. Es wurde jedoch vermerkt, dass der Beschwerdeführer sehr nervös und ängstlich wirke. Das Pflegefachpersonal im Bundesasylzentrum teilte dem SEM mit E-Mail vom 5. Juli 2021 (SEM-act. 21/1) auf entsprechende Nachfrage mit, es stünden keine Arzttermine aus und der Beschwerdeführer bekomme keine Medikamente. 8.1.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Slowakei verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil F-3213/2021 E. 4.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Was sein Vorbringen betrifft, er habe hinsichtlich seines Nierenproblems nur Schlaftabletten bekommen, wäre es ihm offengestanden, beim Arzt entsprechend zu insistieren. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 8.2. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. 8.3. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Vorinstanz eine Überprüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG hätte vornehmen müssen, geht nach dem Gesagten ins Leere.
11. Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 12. 12.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 12.2. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: