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F-3213/2021

F-3213/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 31. Mai 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 15. Juni 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 8 und 18). C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 - eröffnet am 8. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung in die Slowakei an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 1. Juli 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz von der Vorinstanz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 13. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Ein von der Vorinstanz veranlasster Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5 und 6). Die Slowakei stimmte seiner Wiederaufnahme am 30. Juni 2021 zu (SEM-act. 23). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher vorliegend gegeben (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.1 Gegen seine Überstellung bringt der Beschwerdeführer vor, nicht in die Slowakei zurückkehren zu können, weil er dort von der Polizei geschlagen worden sei. Zudem sei er dort lange im Gefängnis gewesen. In der Slowakei sei er krank gewesen, habe keine Medikamente erhalten und nichts zu essen bekommen.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in seiner bisherigen Rechtsprechung keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-2094/2021 vom 10. Mai 2021; F-4284/2019 vom 28. August 2019; F-6671/2018 vom 14. Dezember 2018). Die pauschalen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers, in der Slowakei keine Medikamente und kein Essen erhalten zu haben sowie von der Polizei geschlagen worden zu sein, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil F-2094/2021). Weder ergibt sich aus den Akten, noch behauptet der Beschwerdeführer, in der Slowakei zu Unrecht inhaftiert gewesen zu sein. Die medizinische Infrastruktur der Slowakei ist ausreichend (vgl. Urteile F-2094/2021; F-6671/2018). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat er gemäss der migrationsmedizinischen Abklärung vom 28. Mai 2021 in der Slowakei wegen Schlafproblemen Medikamente erhalten (SEM-act. 13). Schliesslich sind irgendwelche Indizien für das Bestehen einer ernsthaften Gefahr, dass die Slowakei ihm nach einer Rücküberstellung die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten könnte, nicht ersichtlich.

E. 4.3 Aus seinen Vorbringen im persönlichen Gespräch vom 15. Juni 2021 sowie aus der von den slowakischen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, hat der Beschwerdeführer in der Slowakei einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Ein solcher bildet für sich alleine jedoch kein Überstellungshindernis. In diesem Fall bleibt die Slowakei auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die slowakischen Behörden den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird in der Slowakei die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch einzureichen oder allenfalls die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die slowakischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen, oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.

E. 5 Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung in die Slowakei verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3213/2021 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 31. Mai 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 15. Juni 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 8 und 18). C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 - eröffnet am 8. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung in die Slowakei an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 1. Juli 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz von der Vorinstanz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 13. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Ein von der Vorinstanz veranlasster Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2021 in der Slowakei um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5 und 6). Die Slowakei stimmte seiner Wiederaufnahme am 30. Juni 2021 zu (SEM-act. 23). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher vorliegend gegeben (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4. 4.1. Gegen seine Überstellung bringt der Beschwerdeführer vor, nicht in die Slowakei zurückkehren zu können, weil er dort von der Polizei geschlagen worden sei. Zudem sei er dort lange im Gefängnis gewesen. In der Slowakei sei er krank gewesen, habe keine Medikamente erhalten und nichts zu essen bekommen. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in seiner bisherigen Rechtsprechung keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-2094/2021 vom 10. Mai 2021; F-4284/2019 vom 28. August 2019; F-6671/2018 vom 14. Dezember 2018). Die pauschalen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers, in der Slowakei keine Medikamente und kein Essen erhalten zu haben sowie von der Polizei geschlagen worden zu sein, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil F-2094/2021). Weder ergibt sich aus den Akten, noch behauptet der Beschwerdeführer, in der Slowakei zu Unrecht inhaftiert gewesen zu sein. Die medizinische Infrastruktur der Slowakei ist ausreichend (vgl. Urteile F-2094/2021; F-6671/2018). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat er gemäss der migrationsmedizinischen Abklärung vom 28. Mai 2021 in der Slowakei wegen Schlafproblemen Medikamente erhalten (SEM-act. 13). Schliesslich sind irgendwelche Indizien für das Bestehen einer ernsthaften Gefahr, dass die Slowakei ihm nach einer Rücküberstellung die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten könnte, nicht ersichtlich. 4.3. Aus seinen Vorbringen im persönlichen Gespräch vom 15. Juni 2021 sowie aus der von den slowakischen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, hat der Beschwerdeführer in der Slowakei einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Ein solcher bildet für sich alleine jedoch kein Überstellungshindernis. In diesem Fall bleibt die Slowakei auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die slowakischen Behörden den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird in der Slowakei die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch einzureichen oder allenfalls die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die slowakischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen, oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.

5. Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung in die Slowakei verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: