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F-2094/2021

F-2094/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2094/2021 Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien D._______, geboren (...) 1991, Sudan, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 35, 38), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Mai 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass sich die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergibt, denn der Beschwerdeführer hatte dort am 26. November 2020 unbestrittenermassen ein Asylgesuch eingereicht (SEM-act. 10, 19), bevor er über Österreich in die Schweiz gelangte und hier ebenfalls um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz daher am 1. April 2021 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO an die slowakischen Behörden gelangte, die am 14. April 2021 der Wiederaufnahme ihre Zustimmung erteilten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (SEM-act. 22, 29), dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit nicht bestreitet, sondern vielmehr geltend macht, es gebe besondere Gründe für eine Übernahme dieser Zuständigkeit durch die Schweiz, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Slowakei wiesen für Personen in der Situation des Beschwerdeführers systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4284/2019 vom 28. August 2019), dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Dublin-III-VO und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, die Slowakei halte ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Slowakei wegen illegaler Einreise unter schlechten Bedingungen zwei Monate in Haft verbracht, bevor er gegen seinen Willen ein Asylgesuch gestellt habe und daraufhin aus der Haft entlassen worden sei, dass die medizinische Versorgung über die ganze Zeit mangelhaft und nicht ausreichend gewesen sei, weshalb er die Slowakei nach einem weiteren Monat verlassen habe und über Österreich in die Schweiz gelangt sei, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu zustellen, dass der Beschwerdeführer des Weiteren an gravierenden psychischen Problemen mit Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen und suizidalen Gedanken leide, die eine weitere fachärztliche Abklärung benötigten, was in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Vorinstanz nicht veranlasst worden sei, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der in der slowakischen Haft erlittenen Misshandlungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was im Falle seiner Rückkehr und einer erneuten Inhaftierung zu einer Retraumatisierung führen könnte, dass jedoch der behauptete Zusammenhang zwischen der angenommenen posttraumatischen Belastungsstörung und der Behandlung in der slowakischen Haft angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Thema anlässlich des Dublin-Gesprächs unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nämlich bei jener Gelegenheit lediglich von einem isolierten, nicht weiter substantiierten Übergriff in der Haft berichtete und im Übrigen vorbrachte, er habe die gesundheitlichen Probleme bereits in seiner Heimat gehabt, wo er sehr schlimme Sachen gesehen habe, dass zwar bereits einem ärztlichen Bericht vom 30. März 2021 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer an suizidalen Gedanken und Insomnie leidet, wahrscheinlich im Rahmen einer posttraumatischen Störung, und ihm entsprechende Medikation verordnet wurde (SEM-act. 18), dass jedoch gemäss demselben ärztlichen Bericht suizidale Handlungen nicht geplant wurden und der psychische Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sich gemäss einem weiteren ärztlichen Bericht vom 6. April 2021 unter der verschriebenen Medikation stabilisiert hat (SEM-act. 27), dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2021 ausdrücklich aufgefordert wurde, sich zu melden, sollten sich die psychischen Probleme verstärken, er jedoch dieser Aufforderung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist, dass sich sodann die Vorinstanz unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung darüber versicherte, dass der Beschwerdeführer keine ausstehenden Arzttermine wahrzunehmen hatte und sich nicht in psychologischer Behandlung befand (SEM-act. 34), dass die Slowakei schliesslich über eine ausreichende medizinische und psychologische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer F-5602/2018 vom 19. Oktober 2018 m.H.) und der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, dass die Slowakei ihre sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzen und ihm die notwendige medizinische und psychologische Versorgung vorenthalten werde, dass eine mögliche Suizidalität des Beschwerdeführers der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn von Seiten des überstellenden Mitgliedstaates Massnahmen ergriffen werden, um die Realisierung der Gefahr eines Suizids zu verhindern (Urteil des BVGer D-193/2021 vom 22. Januar 2021 E. 8.2.2 m.H.), dass es in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden liegt, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten allenfalls notwendige Vorkehren zu treffen, um bei der Überstellung den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (z.B. Medikamentenabgabe, Information der slowakischen Behörden; vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine weitere Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verzichten und einen hinreichenden Anlass für einen Selbsteintritt aus medizinischen Gründen verneinen durfte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: