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F-6671/2018

F-6671/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6671/2018 Urteil vom 14. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Heimatland am 18. August 2018 verliessen und am 19. August 2018 via D._______ und E._______ legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person vom 21. August 2018 und 22. August 2018 (vgl. Protokolle [SEM-Akten A10/12, A11/12]) gestützt auf ihre bei der Einreise in die Schweiz noch gültigen Schengen-Visa (am 24. Juli 2018 von der slowakischen Vertretung in (...) ausgestellt, gültig vom 17. August 2018 bis am 7. September 2018) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass sie diesbezüglich ausführten, sie hätten gar nicht gewusst, dass sie ein Visum für die Slowakei hätten, denn der Schlepper habe ihnen gesagt, er habe ein Visum für die Schweiz organisiert, dass sie nicht ausgereist wären, wenn sie dies gewusst hätten, dass sie zudem gar nie in der Slowakei gewesen seien, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus erklärte, abgesehen davon sei die Schweiz ein sicheres Land, wo Gesetze herrschten, dass er sein Kind in diesem Land, wo das Leben der Menschen einen Wert habe, aufwachsen sehen möchte, dass die Vorinstanz gestützt auf einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), wonach den Beschwerdeführenden von der Slowakei vom 17. August 2018 bis am 7. September 2018 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, die slowakischen Behörden am 14. September 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die slowakischen Behörden diese Übernahmeersuchen am 12. November 2018 guthiessen, dass das SEM die slowakischen Behörden am 12. November 2018 über die am (...) in der Schweiz erfolgte Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden informierte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2018 - eröffnet am 16. November 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. August 2018 nicht eintrat, die Wegweisung in die Slowakei verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die slowakischen Behörden der Übernahme des Kindes am 15. November 2018 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. November 2018 (Poststempel vom 23. November 2018) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und geltend machten, es sei der Nichteintretensentscheid vom 12. November 2018 aufzuheben, dass auf ihre Asylgesuche einzutreten sei, dass sie und ihr Kind nicht in die Slowakei wegzuweisen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass ihnen die Verfahrensakten zuzusenden seien, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass ihnen eine Nachfrist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren sei, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren sei und sie von der Kostenvorschusspflicht zu befreien seien, dass der Instruktionsrichter am 27. November 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 Gelegenheit einräumte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) nachzureichen, dass er den Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten abwies, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit zwei separaten Schreiben vom 7. Dezember 2018 fristgerecht eine Beschwerdebegründung nachreichten, dass auf die Begründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen betreffend Asyl und vorläufige Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde, dass in diesem Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden am 24. Juli 2018 von der Slowakei Schengen-Visa, gültig vom 17. August 2018 bis am 7. September 2018, ausgestellt wurden, dass die slowakische Vertretung dies nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan hat, dass die slowakischen Behörden die Übernahmeersuchen des SEM vom 14. September 2018 am 12. November 2018 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass sie am 15. November 2018 auch der Übernahme des Kindes der Beschwerdeführenden zustimmten, dass vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwänden, sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Visum für die Slowakei hätten und sie seien auch gar nie in diesem Land gewesen, die Zuständigkeit der Slowakei nicht zu widerlegen vermögen, dass auch der Umstand, wonach die Visa vom Schlepper organisiert worden sein sollen, nichts an der Tatsache ändert, dass diese von der Slowakei ausgestellt wurden, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch aus ihrer auf Beschwerdeebene vertretenen Einschätzung, wonach die Slowakei sie nicht akzeptiere, weil sie keine Fingerabdrücke abgegeben hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die slowakischen Behörden - wie bereits erwähnt - einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten auch das vom Beschwerdeführer geäusserte Argument, sie seien nicht in die Slowakei geflogen, sondern von (...) via H._______ und I._______ nach J._______ gereist, wo sie erstmals daktyloskopiert worden seien, an der Zuständigkeit der Slowakei nichts ändern kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2018 im Wesentlichen ausführt, sie würden in der Schweiz Schutz vor Leuten suchen, welche eine der grössten Mafias der iranischen Regierung unterstützten, dass es auch zur Annahme von Bestechungsgeldern komme, dass die Beschwerdeführenden mit dem Tod bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit der Polizei verfolgt werde, dass er mit seiner im neunten Monat schwangeren Ehefrau niemals ein Flugzeug bestiegen hätte, wäre er nicht in Gefahr gewesen, dass für Mutter und Kind eine grosse Gefahr bestehe, dass es für ihn angesichts der Situation im Iran gefährlich sei, die Schweiz zu verlassen und in ein anderes Land zu gehen, dass er während des ganzen Aufenthalts in der Schweiz unentgeltlich gearbeitet habe und er diese Arbeit fortsetzen möchte, dass es nicht fair sei, ihn aus der Schweiz zu vertreiben, dass er um Unterstützung für sich und seine Familie bitte, bis er im Iran sicher sei, dass diese Leute in vielen Ländern aktiv seien und er nur der Schweiz traue, dass im Iran und in der Slowakei Korruption herrsche, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2018 namentlich geltend macht, sie habe ihren Ehemann aufgrund seiner Probleme im Iran begleiten müssen, dass sie wegen ihrer Reise und des Flugs im neunten Schwangerschaftsmonat mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, dass sie sich um sich und ihren drei Monate alten Sohn sehr sorge, dass die Bedingungen härter seien und sie nicht länger in der Lage sei, zu reisen, dass alles Gesagte der Wahrheit entspreche, dass sie keinem anderen Land ausser der Schweiz trauen würden, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die slowakischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Slowakei werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die slowakischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, die Slowakei würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den slowakischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr in die Slowakei wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihnen zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen slowakischen Justizbehörden zu wenden, dass die Beschwerdeführenden in der Slowakei im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen können, sollten sie sich etwaigen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (vgl. A11/12, S. 9 Ziff. 8.02) angab, sie sei grundsätzlich gesund, leide aber unter den für eine hochschwangere Frau üblichen Problemen, dass sich der Beschwerdeführer über Zahnschmerzen beklagte (vgl. Meldung medizinischer Fall vom 21. August 2018, A13/1) und Tabletten bezog (vgl. Meldung medizinischer Fall vom 29. August 2018, A18/1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen konnten, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind inzwischen zur Welt gebracht hat, womit die mit der Schwangerschaft verbundenen Beeinträchtigungen weggefallen sind, dass im Übrigen die slowakischen Behörden über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind und dessen Übernahme zustimmten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-5602/2018 vom 19. Oktober 2018), weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass sich damit die Sorge der Beschwerdeführerin um sich und ihren Sohn als unbegründet erweist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Slowakei ihren Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die slowakischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden in die Slowakei würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Vorbringen, welche sich auf Begebenheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden beziehen, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, dass es den Beschwerdeführenden jedoch offensteht, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen slowakischen Behörden geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass der am 27. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: