Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG geltend und führt zur Begründung an, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt in keiner Form abgeklärt sowie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in der Slowakei in keiner Weise berücksichtigt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Juni 2024 in Bezug auf seine Gesundheit vor, ihm gehe es psychisch nicht so gut und er könne nicht gut schlafen. Auf Beschwerdeebene äussert er sich jedoch gar nicht zu seinem gesundheitlichen Zustand. Aus dem Arztbericht vom 11. Juni 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den B._______ in C._______ untersucht wurde und ihm aufgrund seiner Ein- und Ausschlafstörungen (gemeint wohl: Durchschlafstörungen), regelmässigen Alpträume und Panikattacken die Medikamente Trittico Ret und Quetiapin verschrieben worden sind. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Pflege die Medikamente nicht einnehmen wolle. Da er sich auf Beschwerdeebene mit keinem Wort zu seinem gesundheitlichen Zustand äussert und keine medizinischen Unterlagen einreicht, bringt er auch nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf.
E. 3.3 Die Vorinstanz ist ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen als auch auf die medizinische Versorgung in der Slowakei eingegangen und hat hierbei auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Es ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Slowakei grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich in der Slowakei nackt ausziehen müssen, sei angeschrien und geschlagen worden, habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und habe Wasser aus der Toilette trinken müssen. Er sei mit über 40 anderen Asylsuchenden in D._______ in einem Gefängnis inhaftiert worden. Er sei mit 60 anderen Personen in einer Zelle untergebracht worden. Er habe lediglich eine Stunde Hofgang pro Woche erhalten. Er sei krank geworden und habe einzig eine Arztkonsultation erhalten. Er habe aber nichts verstanden, da ihm die Anfrage für einen Dolmetscher verweigert worden sei. Aufgrund der Haftbedingungen sei er zusammen mit anderen Inhaftierten in einen Hungerstreik getreten. Die Inhaftierung allein aufgrund des Asylstatus verstosse gegen Art. 3 und 6 EMRK. Diese Form von Inhaftierung sei kein Einzelfall, sondern sei systematisch bedingt. Das Asyl- und Aufnahmesystem in der Slowakei weise daher erhebliche Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer E-906/2023 vom 22. Februar 2023 E. 6.3; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; D-4376/2018 vom 7. August 2018 S. 6). So ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Slowakei - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zwar vermag der Beschwerdeführer mittels Zeitungsartikeln zu belegen, dass er in der Slowakei inhaftiert gewesen und gemeinsam mit weiteren Inhaftierten in den Hungerstreik getreten ist. Er führt jedoch weder substantiiert aus, noch belegt er, inwiefern er in der Slowakei misshandelt worden sein soll. Ihm gelingt nicht, darzulegen, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sodann handelt es sich - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - um eine unbelegte Parteibehauptung, dass er sich unrechtmässig in Haft befunden habe. Als Dublin-Rückkehrer wird er kontrolliert überstellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Überstellung in die Slowakei einer Asylunterkunft zugewiesen wird. Für die Annahme, die Slowakei würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Unter den genannten Umständen ist - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung - die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 8.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.3 Wie bereits dargelegt, unterlässt es der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift, seine psychischen Leiden näher zu schildern. Die mit Arztbericht vom 11. Juni 2024 festgehaltenen psychischen Beschwerden (namentlich Ein- und Ausschlafstörungen, regelmässige Albträume, Panikattacken sowie Angstzustände) reichen nicht aus für die Annahme, seine Gesundheit werde bei einer Überstellung in die Slowakei ernsthaft gefährdet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Pflege die ihm verschriebenen Medikamente nicht einzunehmen scheint. Es fehlt vorliegend an substantiierten und belegten Ausführungen zu heute bestehenden, schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten.
E. 8.4 Es sind ferner auch in Bezug auf die in E. 6 aufgeführten Parteivorbringen keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 9 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung bei den slowakischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 11 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4978/2024 Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...). Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). (...) 2023 in der Slowakei um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Slowakei, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die slowakischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 7. Juni 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 14. Juni 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (eröffnet am 6. August 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Slowakei an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowenischen (gemeint: slowakischen) Behörden einzuholen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien (gemeint: in die Slowakei) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 9. August 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG geltend und führt zur Begründung an, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt in keiner Form abgeklärt sowie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in der Slowakei in keiner Weise berücksichtigt. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Juni 2024 in Bezug auf seine Gesundheit vor, ihm gehe es psychisch nicht so gut und er könne nicht gut schlafen. Auf Beschwerdeebene äussert er sich jedoch gar nicht zu seinem gesundheitlichen Zustand. Aus dem Arztbericht vom 11. Juni 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den B._______ in C._______ untersucht wurde und ihm aufgrund seiner Ein- und Ausschlafstörungen (gemeint wohl: Durchschlafstörungen), regelmässigen Alpträume und Panikattacken die Medikamente Trittico Ret und Quetiapin verschrieben worden sind. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Pflege die Medikamente nicht einnehmen wolle. Da er sich auf Beschwerdeebene mit keinem Wort zu seinem gesundheitlichen Zustand äussert und keine medizinischen Unterlagen einreicht, bringt er auch nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. 3.3 Die Vorinstanz ist ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen als auch auf die medizinische Versorgung in der Slowakei eingegangen und hat hierbei auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Es ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Slowakei grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich in der Slowakei nackt ausziehen müssen, sei angeschrien und geschlagen worden, habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und habe Wasser aus der Toilette trinken müssen. Er sei mit über 40 anderen Asylsuchenden in D._______ in einem Gefängnis inhaftiert worden. Er sei mit 60 anderen Personen in einer Zelle untergebracht worden. Er habe lediglich eine Stunde Hofgang pro Woche erhalten. Er sei krank geworden und habe einzig eine Arztkonsultation erhalten. Er habe aber nichts verstanden, da ihm die Anfrage für einen Dolmetscher verweigert worden sei. Aufgrund der Haftbedingungen sei er zusammen mit anderen Inhaftierten in einen Hungerstreik getreten. Die Inhaftierung allein aufgrund des Asylstatus verstosse gegen Art. 3 und 6 EMRK. Diese Form von Inhaftierung sei kein Einzelfall, sondern sei systematisch bedingt. Das Asyl- und Aufnahmesystem in der Slowakei weise daher erhebliche Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Slowakei wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer E-906/2023 vom 22. Februar 2023 E. 6.3; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1; D-4376/2018 vom 7. August 2018 S. 6). So ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Slowakei - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowakischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Slowakei werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zwar vermag der Beschwerdeführer mittels Zeitungsartikeln zu belegen, dass er in der Slowakei inhaftiert gewesen und gemeinsam mit weiteren Inhaftierten in den Hungerstreik getreten ist. Er führt jedoch weder substantiiert aus, noch belegt er, inwiefern er in der Slowakei misshandelt worden sein soll. Ihm gelingt nicht, darzulegen, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Slowakei derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sodann handelt es sich - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - um eine unbelegte Parteibehauptung, dass er sich unrechtmässig in Haft befunden habe. Als Dublin-Rückkehrer wird er kontrolliert überstellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Überstellung in die Slowakei einer Asylunterkunft zugewiesen wird. Für die Annahme, die Slowakei würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Unter den genannten Umständen ist - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung - die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 8.3 Wie bereits dargelegt, unterlässt es der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift, seine psychischen Leiden näher zu schildern. Die mit Arztbericht vom 11. Juni 2024 festgehaltenen psychischen Beschwerden (namentlich Ein- und Ausschlafstörungen, regelmässige Albträume, Panikattacken sowie Angstzustände) reichen nicht aus für die Annahme, seine Gesundheit werde bei einer Überstellung in die Slowakei ernsthaft gefährdet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Pflege die ihm verschriebenen Medikamente nicht einzunehmen scheint. Es fehlt vorliegend an substantiierten und belegten Ausführungen zu heute bestehenden, schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. 8.4 Es sind ferner auch in Bezug auf die in E. 6 aufgeführten Parteivorbringen keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich. 8.5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 9. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung bei den slowakischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 10. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
11. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: