Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten.
E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs deren individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Zudem hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt. Aufgrund des damaligen Aktenstands durfte sie ohne Weiteres davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung in die Slowakei auszuwirken vermöchten. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht des C._______ vom 17. Dezember 2024 hat sich offensichtlich mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024 gekreuzt, zumal er an die Beschwerdeführerin selbst adressiert worden ist und daraus hervorgeht, dass diese sich anlässlich des Termins notfallmässig selbstvorgestellt hat. Selbst unter Berücksichtigung dieses Arztberichts respektive der darin festgehaltenen Diagnosen drängen sich jedoch keine weitergehenden Abklärungen auf und der medizinische Sachverhalt ist nach wie vor als rechtsgenüglich erstellt zu erachten (vgl. nachfolgend E. 6.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, jedenfalls als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Aus dem Vorbringen, ihre Schwester lebe in der Schweiz, vermag die volljährige Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Schwester fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Das behauptete Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist sodann mit den unsubstantiierten Vorbringen im Dublin-Gespräch und auf Beschwerdeebene nicht rechtsgenüglich dargetan. Der blosse Umstand, dass «die beiden [...] schon immer ein enges Verhältnis zueinander» pflegten und «und [...] einander regelmässig um die jeweilige Meinung des anderen [bitten]» genügt hierfür offenkundig nicht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.H.).
E. 5.2 Somit bleibt es bei der grundsätzlichen staatsvertraglichen Zuständigkeit der slowakischen Behörden (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in der Slowakei keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-4978/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; BVGer E-906/2023 vom 22. Februar 2023 E. 6.3; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1). Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend «Flüchtlingslager» in der Slowakei (haftähnliche Unterbringungsstrukturen, ungenügende Gesundheitsversorgung, Gewaltanwendung durch die lokalen Behörden) lassen nicht den Schluss zu, sie habe bei einer Überstellung in die Slowakei im Rahmen des Dublinverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen, auch zumal sie dort bereits während rund fünf Jahren gelebt und studiert hat. Sollte sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat sie sich an das slowakische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.2 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass sie an einer Infektion am Finger der rechten Hand leide. Zudem habe sie hinter den Ohren trockene Stellen. Der Arzt habe ihr gesagt, dies könne vom Stress kommen. Andere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. Auf Rechtsmittelebene reichte die Beschwerdeführerin einen Behandlungsbericht des C._______ vom 17. Dezember 2024 ein, wonach bei ihr eine Panikattacke mit (...) sowie eine akute Zystitis (Blasenentzündung) diagnostiziert worden sind. Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Vorstellung organisiert worden sei. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung in die Slowakei sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt gebieten würden. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung in die Slowakei verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-29/2025 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 20. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie ihren afghanischen Reisepass, zwei abgelaufene slowakische Aufenthaltsbewilligungen (eine davon zuletzt gültig bis am 31. August 2024) und ein Schreiben der (...) Universität B._______ vom 10. Juli 2024 einreichte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung in die Slowakei sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 4. November 2024 stimmten die slowakischen Behörden am 19. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 23. Dezember 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Überstellung in die Slowakei an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowakischen Behörden einzuholen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 3. Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs deren individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Zudem hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt. Aufgrund des damaligen Aktenstands durfte sie ohne Weiteres davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung in die Slowakei auszuwirken vermöchten. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht des C._______ vom 17. Dezember 2024 hat sich offensichtlich mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024 gekreuzt, zumal er an die Beschwerdeführerin selbst adressiert worden ist und daraus hervorgeht, dass diese sich anlässlich des Termins notfallmässig selbstvorgestellt hat. Selbst unter Berücksichtigung dieses Arztberichts respektive der darin festgehaltenen Diagnosen drängen sich jedoch keine weitergehenden Abklärungen auf und der medizinische Sachverhalt ist nach wie vor als rechtsgenüglich erstellt zu erachten (vgl. nachfolgend E. 6.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, jedenfalls als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Aus dem Vorbringen, ihre Schwester lebe in der Schweiz, vermag die volljährige Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Schwester fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Das behauptete Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist sodann mit den unsubstantiierten Vorbringen im Dublin-Gespräch und auf Beschwerdeebene nicht rechtsgenüglich dargetan. Der blosse Umstand, dass «die beiden [...] schon immer ein enges Verhältnis zueinander» pflegten und «und [...] einander regelmässig um die jeweilige Meinung des anderen [bitten]» genügt hierfür offenkundig nicht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.H.). 5.2 Somit bleibt es bei der grundsätzlichen staatsvertraglichen Zuständigkeit der slowakischen Behörden (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Es ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in der Slowakei keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-4978/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; BVGer E-906/2023 vom 22. Februar 2023 E. 6.3; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 7.1; F-3218/2021 vom 29. November 2021 E. 7.1). Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend «Flüchtlingslager» in der Slowakei (haftähnliche Unterbringungsstrukturen, ungenügende Gesundheitsversorgung, Gewaltanwendung durch die lokalen Behörden) lassen nicht den Schluss zu, sie habe bei einer Überstellung in die Slowakei im Rahmen des Dublinverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen, auch zumal sie dort bereits während rund fünf Jahren gelebt und studiert hat. Sollte sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat sie sich an das slowakische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.2 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll, dass sie an einer Infektion am Finger der rechten Hand leide. Zudem habe sie hinter den Ohren trockene Stellen. Der Arzt habe ihr gesagt, dies könne vom Stress kommen. Andere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. Auf Rechtsmittelebene reichte die Beschwerdeführerin einen Behandlungsbericht des C._______ vom 17. Dezember 2024 ein, wonach bei ihr eine Panikattacke mit (...) sowie eine akute Zystitis (Blasenentzündung) diagnostiziert worden sind. Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Vorstellung organisiert worden sei. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung in die Slowakei sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt gebieten würden. Mithin besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung in die Slowakei verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: