Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Hei- matstaat am 15. Oktober 2018 auf dem Luftweg nach Serbien, von wo sie zu Fuss über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangten und von dort am 2. März 2020 in die Schweiz gereist sind. Tags darauf – am 3. März 2020 – stellten sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf ihr Asylgesuch ein, stellte fest, dass Kroatien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwer- deführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Mit Urteil F-3222/2020 vom 4. August 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvor- schusses nicht auf die Beschwerde ein. C. Nach einem Gesuch vom 3. Februar 2021, in welchem die Beschwerde- führenden auf den Ablauf der Überstellungsfrist und folglich den Übergang der Zuständigkeit auf die Schweizer Behörden hingewiesen hatten, nahm das SEM am 12. Februar 2021 das nationale Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. D. Anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers 1 vom 11. Mai 2021 und seiner Anhörung vom 28. Mai 2021 sowie der Anhörungen der Beschwer- deführerin 2 vom 14. Mai 2021 und vom 5. Juli 2021, erklärten die Be- schwerdeführenden, er – der Beschwerdeführer 1 – sei in F._______ auf- gewachsen, wo er an der (…) Universität Bauingenieurwissenschaften und an der (…) Universität Englisch studiert habe; beide Studiengänge habe er aber abgebrochen. Zuletzt habe er für die Bauunternehmung seines Vaters gearbeitet. Ein Onkel väterlicherseits sei früher bei der Sepâh (iranische Revolutionsgarde) gewesen, ein Cousin seines Vaters arbeite beim Ettel- aat (iranischer Geheimdienst). Sie – die Beschwerdeführerin 2 – sei eben- falls in F._______ geboren, sie habe Geisteswissenschaften und Architek- tur studiert und in Teheran in einer Reiseagentur gearbeitet. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus Irak, ihren iranischen Pass habe sie seit der
D-3714/2022 Seite 3 Heirat mit ihrem Ehemann. Ihr gemeinsames Kind – der Beschwerdeführer 3 – sei in Teheran zur Welt gekommen. Zuletzt hätten sie gemeinsam in D._______ gelebt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer 1 im We- sentlichen geltend, er sei Atheist, was auch der Grund für die Ausreise ge- wesen sei. Ab dem Jahr 1385 (2005/2006) habe er einen Blog im Internet gehabt und mehrere Artikel veröffentlicht. Im Jahr 1386 (2007/2008), als er an der (…) Universität studiert habe, habe er dem Religionsprofessor wäh- rend einer Vorlesung kritische Fragen zum schiitischen Islam gestellt. Der Professor habe ihn aufgrund seiner Kritik aus dem Hörsaal verbannt. Am nächsten Tag sei er auf dem Universitätscampus von Unbekannten in ein Auto gezerrt, an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Obwohl er physisch und psychisch stark verletzt worden sei, habe er seine Tätigkeit als Blogger weitergeführt. Ausserdem habe er für etwa ein Jahr für die Wochenzeitung «Avaye (…)» (Die Stimme von […]) Artikel über- setzt; fast jede Woche sei eine seiner Übersetzungen erschienen. Etwa vier Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, das Buch «(…)» von Englisch auf Farsi zu übersetzen. Davon habe nur ein Cousin gewusst, der ein Interesse am Atheismus gezeigt habe. Dessen Vater – der Onkel des Beschwerdeführers 1 und früheres Sepâh-Mitglied – habe ihn – den Be- schwerdeführer 1 – jedoch denunziert. Daraufhin, am Morgen des 7. Okto- ber 2018, sei er – der Beschwerdeführer 1 – von zwei Männern mit einem Auto mitgenommen worden, ihm seien Augenbinde und Handschellen an- gelegt worden und er sei in einen Raum gebracht worden. Anschliessend sei er von einem Mann verhört, geschlagen und mit dem Tod bedroht wor- den. Dieser habe ihm vorgeworfen, Atheist zu sein und eine Übersetzung des Buches «(…)» anzufertigen. Er habe ihn daher zu zwingen versucht, sich in atheistische Gruppierungen einzuschleusen und über deren Aktivi- täten Bericht zu erstatten. Es sei ihm gesagt worden, man würde ihn erneut kontaktieren und ihm die notwendigen Handlungsanweisungen erteilen. Anschliessend sei er ausserhalb der Stadt freigelassen worden. Dort sei es ihm schliesslich gelungen, ein Auto anzuhalten. Der Autofahrer habe ihn gegen ein Entgelt nach Hause zu seiner Familie gefahren. Zu Hause habe er die Geschehnisse seiner Ehefrau erzählt, woraufhin sie sich zur Aus- reise entschieden hätten. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, sie sei als Frau irakischen Ursprungs im Iran stets Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Grund für die Aus- reise seien jedoch die Probleme ihres Ehemanns gewesen. Sie habe die Ausreise mit Hilfe eines Kollegen der Reiseagentur, wo sie gearbeitet habe,
D-3714/2022 Seite 4 organisiert. In Serbien sei sie zudem zum Christentum konvertiert, davon wüssten aber nur ihre Verwandten. Der Beschwerdeführer 3 machte, soweit ersichtlich, keine eigenen Asyl- gründe geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: eine nationale Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 im Original; eine nationale Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 im Original; eine Identitätskarte für ausländische Staatsangehörige der Be- schwerdeführerin 2 im Original; ein Führerausweis des Beschwerdeführers 1 im Original; ein Personenstandsausweis im Original; eine Bescheinigung einer religiösen Eheschliessung im Original; drei Gerichtsdokumente betreffend das Sorgerecht von G._______ (N […]); mehrere Auszüge aus Blogs sowie Zeitungsartikel datierend zwi- schen 2005 und 2008 einschliesslich deren Übersetzung; zahlreiche medizinische Berichte betreffend den Beschwerdefüh- rer 1; ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen (…) E._______ vom (…) 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1; mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 2; ein Bericht der (…) E._______ vom (…) 2022 betreffend den Be- schwerdeführer 3; eine Bestätigung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons E._______ vom (…) 2022 betreffend die Teilnahme an der Erzie- hungsberatung; ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (…) 2022; ein Antrag der (…) E._______ auf Sonderunterbringung in einer Wohnung vom (…) 2022.
E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme.
D-3714/2022 Seite 5 F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 26. Juli 2022 sei in den Dispositivzif- fern 1–3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie – die Beschwerdeführe- rin 2 und der Beschwerdeführer 3 – in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzuschliessen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Schreiben vom 29. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, zumal sie bereits über eine vorläufige Auf- nahme verfügten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung un- ter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. I. Mit Eingabe vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung einschliesslich einer Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 26. Juli 2022 fest. L. Mit Schreiben vom 7. November 2022 stellte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
D-3714/2022 Seite 6 M. Am 8. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- renden eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten zunächst verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
D-3714/2022 Seite 7
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ord- nungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä- rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, indem die Vorinstanz die Folter- vorbringen des Beschwerdeführers 1 ohne Erstellung eines Gutachtens gemäss den Vorgaben des Istanbul-Protokolls als nicht glaubhaft erachtet habe.
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E. 3.4.1 Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirk- same Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausa- mer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Reso- lution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. De- zember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) beinhaltet allge- meingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul- Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines dreijähri- gen Prozesses ausgearbeitet und von der UNO-Generalversammlung an- genommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul- Protokolls erstellt werden, kann ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuer- kannt werden. Den sachverhaltsabklärenden Behörden ist es somit auch möglich, zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bei um- strittenen Vorwürfen von Folter ein entsprechendes Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Gegenwärtig existieren jedoch keine Weisungen, welche sich konkret auf den Beweiswert von Gut- achten gemäss Istanbul-Protokoll beziehen (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?Af- fairId=20173193, abgerufen am 01.02.2023). Auch eine Pflicht zur Einho- lung eines nach den Standards des Istanbul-Protokoll verfassten Berichts lässt sich daraus nicht ableiten, zumal das Protokoll Empfehlungen nieder- legt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 21. September 2021 E. 7.3).
E. 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass das SEM somit vorliegend nicht gehalten war, einen Bericht gemäss dem Istanbul-Protokoll zu erstellen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es auch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG freigestanden wäre, einen ärztlichen Bericht betreffend sein Foltervorbringen zu Handen der Asylbehörde einzureichen. Dieser wäre vom SEM gemäss der von der (ehemaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelten Praxis zu privaten Gutachten zu würdigen gewesen (vgl. Entscheide und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f.aa). Die Aktenprüfung ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, wel- che den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrich- tig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss betreffend die Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen als die Beschwerdeführenden ge- langte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen
D-3714/2022 Seite 9 Würdigung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 6.1.5).
E. 3.5 Sodann brachten die Beschwerdeführenden vor, er – der Beschwerde- führer 3 – sei trotz der Verpflichtung der vorrangigen Berücksichtigung sei- nes Kindswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden. In der Folge sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden.
E. 3.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht, diese in allen das Kind berührenden Ange- legenheiten frei zu äussern. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder un- mittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konver- giert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann. Eine persönliche Anhörung des Kindes ist demgegenüber dann angezeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevante essenzielle eigene Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindes- schutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem El- ternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontakt- möglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2). Anlässlich der Anhörungen vom 14. Mai 2021 beziehungsweise vom
28. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hingewie- sen, dass aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers 3 nicht vor- gesehen sei, diesen persönlich zu befragen. Gleichzeitig erhielten die Be- schwerdeführenden 1 und 2 Gelegenheit, sich zu eigenständigen Flucht- gründen des Beschwerdeführers 3 zu äussern (vgl. SEM-eAkten […]- 104/21 [nachfolgend 104/21] F125; […]-108/20 [nachfolgend 108/20] F134); auch die anwesende Rechtsvertreterin zeigte sich damit einverstan- den (vgl. 108/20 F134). Ausserdem konnten die Beschwerdeführenden 1
D-3714/2022 Seite 10 und 2 zu Protokoll geben, dass ihr Sohn – der Beschwerdeführer 3 – psy- chisch belastet sei (vgl. SEM-eAkten […]-113/14 [nachfolgend 113/14] F10; 108/20 F9) und aufgrund seines jungen Alters noch keiner Konfession an- gehöre (vgl. 104/21 F110). Das Gericht stellt daher zum einen fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers 3 von denjenigen seiner Eltern divergieren würden, zumal nichts darauf hin- deutet, dass ihn betreffende asylrechtlich relevante Fluchtgründe bestehen würden. Zum anderen hatten beide Elternteile Gelegenheit, sich in ihren Anhörungen zu möglichen relevanten Sachverhaltsaspekten ihren Sohn betreffend, zu äussern. Aus der angefochtenen Verfügung geht denn auch hervor, dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- renden unter Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage verfügte (SEM-eAkte […]-137/14 S. 11). Das Gericht stellt somit fest, dass das SEM in seinem Entscheid den Sachverhalt betreffend das Kindswohl des Beschwerdeführers 3 vollständig abgeklärt und in sei- ner Entscheidfindung gebührend berücksichtigt hat.
E. 3.6 Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf recht- liches Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer 1 in seiner Anhörung keine Möglichkeit zur Ausräumung der ihm vorgehaltenen Wi- dersprüche gegeben worden sei.
E. 3.6.1 Nach Prüfung der vorliegenden Protokolle (vgl. SEM-eAkten […]- 103/21 [nachfolgend 103-21]; 108/20) stellt das Gericht fest, dass die Vor- instanz dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung keine Möglich- keit gewährte, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern beziehungs- weise diese ausräumen zu können. Mit Blick auf die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wäre eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit den angeführten Wi- dersprüchen anlässlich der Anhörungen angezeigt gewesen, zumal das SEM das Asylgesuch vorwiegend aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 abgelehnt hat.
E. 3.6.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an
D-3714/2022 Seite 11 die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
E. 3.6.3 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatten, sich umfassend zur Frage der Glaubhaftigkeit und den vom SEM angeführten Widersprüchen zu äus- sern. Sodann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden an den Anhö- rungen von ihrer Rechtsanwältin begleitet wurden. Da jedoch die Verfah- rensleitung unzweifelhaft eine Obliegenheit des SEM darstellt, ist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Diese vorliegend nicht als schwerwiegend zu qualifizierende Gehörsverletzung kann allerdings als geheilt gelten, da vorliegend eine Rückweisung der Sache dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Beurteilung ihrer Be- schwerdeeingabe zuwiderlaufen würde. Die erfolgte Heilung der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ist aller- dings im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3714/2022 Seite 12 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz an, es er- scheine fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt über ausreichende Englischkenntnisse verfügen würde, um das angebliche Übersetzungspro- jekt verwirklichen zu können. Zwar habe er angegeben, über Englisch- kenntnisse der Stufe B2 zu verfügen, jedoch habe er weder Sprachdiplome noch Sprachtests zu den Akten gereicht, die seine Fremdsprachkenntnisse bescheinigen würden. Sodann sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, den Titel des zu übersetzenden Werks vollständig anzugeben. Erst anläss- lich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, nach einer längeren Mittagspause, habe er den korrekten Titel des Buchs wiedergeben können. Sodann habe er die geltend gemachte Festnahme vom 7. Oktober 2018 und die gleichentags erfolgte Freilassung zu wenig begründet. So wäre zu erwarten gewesen, dass er die Geschehnisse um die Festnahme detaillier- ter hätte schildern können; stattdessen habe er bloss angegeben, er sei überrascht gewesen und hätte nichts machen können. Auch die Umstände seiner Freilassung habe er nicht näher zu beschreiben vermocht. Auf Nachfrage hin habe er nur angegeben, sehr verwirrt gewesen zu sein, da ihm seine Brille nicht zurückgegeben worden sei. Zwar seien seinen Schil- derungen, etwa betreffend die Schläge anlässlich des Verhörs, längere Re- debeiträge mit vereinzelten Realkennzeichen zu entnehmen, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die beschriebene Situation in einem anderen Kontext stattgefunden haben könnte. Ausserdem seien seine Schilderun- gen betreffend die Festhaltung und das Verhör widersprüchlich ausgefal- len. Diesbezüglich habe er zunächst angegeben, ausser der Stimme des Verhörbeamten niemanden gehört zu haben. Demgegenüber habe er an- lässlich der ergänzenden Anhörung geschildert, nur Stimmen gehört zu ha- ben. Ferner habe er einmal angegeben, er sei zwecks Erlangung eines Geständnisses unter Druck gesetzt worden; ein anderes Mal habe er aus- gesagt, es sei kein Geständnis von ihm verlangt worden, da man schon alles über ihn und sein Übersetzungsprojekt gewusst habe. Im Übrigen sei
D-3714/2022 Seite 13 seine Darstellung, er sei aufgefordert worden, sich als Spitzel in Atheisten- gruppen einzuschleusen und über deren Aktivitäten Bericht zu erstatten, nicht über eine plumpe und stereotype Umschreibung des angeblichen Auftrags hinausgegangen. Auch erscheine es nicht logisch, ausgerechnet einen Atheisten mit dieser Aufgabe zu betrauen, zumal seine Motivation für die Erfüllung der Aufgabe fragwürdig erscheine. Schliesslich seien auch seine weiteren Aussagen widersprüchlich ausgefallen. So habe er angege- ben, nicht über seinen Atheismus gesprochen zu haben, obwohl er an an- derer Stelle zu Protokoll gegeben habe, anlässlich von Einladungen oder Zusammenkünften atheistische und islamkritische Aussagen gemacht zu haben. Insgesamt würden die geltend gemachte Festnahme, das Verhör, die Folter aufgrund seines Übersetzungsprojekts sowie die folgende Frei- lassung nicht glaubhaft erscheinen. Daran würden auch die eingereichten Auszüge aus Zeitungsartikeln und Blogs nichts zu ändern vermögen, zu- mal diese nicht geeignet erscheinen würden, einen konkreten Bezug zu seiner geltend gemachten Verfolgung herzustellen. Betreffend die Verschleppung und die körperlichen Behelligungen in Zu- sammenhang mit seinen islamkritischen Äusserungen an der (…) Univer- sität sei festzustellen, dass diese mehr als zehn Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten und in der Folge nicht kausal für seine Ausreise ge- wesen seien. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Über- setzungen der Zeitungsartikel und der veröffentlichten Blogs eine künftige Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. Das letzte Erzeugnis da- tiere aus dem Jahr 2008; auch habe er in diesem Zusammenhang keine erlittenen Nachteile geltend gemacht. Ausserdem sei fraglich, ob er – ab- gesehen von einem Erzeugnis – überhaupt als Autor erkennbar sei, zumal sein Name nicht erscheine. Schliesslich würde auch die angegebene Neigung der Beschwerdeführe- rin 2 zum Christentum keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermögen, zumal sie bisher nicht offiziell zum Christentum kon- vertiert sei. Selbst unter Annahme einer Konversion sei in Iran die diskrete und private Glaubensausübung ausserhalb des Islam grundsätzlich mög- lich. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätig- keit bekannt werde und zugleich Aktivitäten vorliegen würden, die vom Re- gime als Angriff auf den Staat angesehen würden. Solche Tätigkeiten seien jedenfalls nicht aktenkundig.
D-3714/2022 Seite 14
E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend, ihre psychische Belas- tung sei im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden, obwohl er – der Beschwerdeführer 1 – zu Beginn der beiden An- hörungen darauf hingewiesen habe, gestresst zu sein und Angst zu haben, etwas Wichtiges zu vergessen. Auch die offensichtlichen Übersetzungs- probleme während der Anhörung vom 11. Mai 2021 seien unberücksichtigt geblieben. Aus dem Anhörungsprotokoll sei jedoch ersichtlich, dass er
– der Beschwerdeführer 1 – mehrfach seine Sorge betreffend die gegen- seitige Verständigung zum Ausdruck gebracht habe. Ausserdem sei ihm anlässlich der ersten Befragung wiederholt mitgeteilt worden, er solle sich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit kurz fassen, möglicherweise werde eine zweite Anhörung stattfinden. Angesichts dessen könne ihm auch nicht vorgehalten werden, seine Antworten seien unsubstantiiert und ohne den zu erwartenden Detailierungsgrad ausgefallen. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung des Übersetzungsprojekts sei festzu- halten, dass er – der Beschwerdeführer 1 – im Rahmen der Rücküberset- zung auf den unvollständig protokollierten Titel des Buchs hingewiesen habe. Es sei unzutreffend, dass er den vollständigen Titel nicht gewusst habe, vielmehr sei dieser falsch protokolliert worden. Zudem habe er viele Detailangaben betreffend Autorenschaft und Inhalt des Buches machen können. Dem Einwand des SEM, er verfüge möglicherweise gar nicht über die er- forderlichen Englischkenntnisse, um das geltend gemachte Übersetzungs- projekt zu verwirklichen, sei zu entgegnen, dass er nie zur Einreichung von Englischdiplomen oder anderen Sprachnachweisen aufgefordert worden sei. Sodann habe er mit der sachbearbeitenden Person teilweise auf Eng- lisch kommuniziert. Es sei auch aktenkundig, dass die psychotherapeuti- schen Sitzungen bei den (…) E._______ anschliessend an das Erstge- spräch in Englisch geführt worden seien. Ausserdem habe er in seiner An- frage vom 1. April 2021 das SEM explizit um Durchführung einer kombi- nierten Anhörung auf Farsi und Englisch ersucht. Im Übrigen habe er ver- schiedene seiner Übersetzungen eingereicht, die seine Englischkennt- nisse bescheinigen würden. Auch habe er die Umstände seiner Festnahme substantiiert dargetan. Er habe nicht nur Datum, Wochentag und Uhrzeit der Festnahme angegeben, darüber hinaus beinhalteten seine Schilderungen Gefühle, Dialoge und
D-3714/2022 Seite 15 Handlungen, und somit Elemente, die auf einen Erlebnishintergrund hin- weisen würden. Da auch die sachbearbeitende Person nicht nach weiteren Präzisierungen gefragt habe, sei er davon ausgegangen, dass er die Um- stände genügend begründet geschildert habe. Ferner habe er sich auch detailliert und widerspruchsfrei zu seiner Freilassung geäussert. Seine Desorientierung und Verwirrung seien als situationstypische Reaktionen zu werten; er habe sein körperliches Befinden und seine Gedankengänge überzeugend darlegen können. Dasselbe gelte für seine Ankunft in seinem Zuhause: Das beschriebene Glücksgefühl beim Erblicken des eigenen Wohnhauses und die Umstände der Bezahlung des Fahrers würden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Schliesslich habe seine Frau
– die Beschwerdeführerin 2 – die Umstände seiner Rückkehr nach Hause deckungsgleich geschildert. Des Weiteren seien seine Aussagen betref- fend das Verhör nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – widersprüchlich ausgefallen, sie würden sich vielmehr auf einen unterschiedlichen Kontext beziehen: Während die Fragen in der ersten Befragung auf den Ablauf der Geschehnisse abgezielt hätten, sei in der Anhörung auf eine Beschreibung des Orts fokussiert worden. Dies erkläre, dass die Aussagen leicht anders ausgefallen seien. Zudem beziehe sich eine der Antworten auf die Situation während des Verhörs, die andere auf den Weg in den Verhörraum. Im Üb- rigen sei der Unterschied der Aussagen angesichts der Übersetzungsprob- leme an der ersten Anhörung nicht signifikant; nachvollziehbar sei jeden- falls, dass sich seine Antworten wegen der Augenbinde auf auditive Wahr- nehmungen beschränkt hätten. Ferner weise auch die Wiedergabe des Gesprächs mit dem Verhörenden Realkennzeichen auf. Im Übrigen be- stehe auch kein Widerspruch darin, dass er einmal dargelegt habe, es sei ein Geständnis von ihm verlangt worden, während er ein anderes Mal aus- gesagt habe, ein Geständnis sei nicht notwendig gewesen, da seine Ent- führer bereits alles über sein Übersetzungsprojekt gewusst hätten. Der an- gebliche Widerspruch rühre daher, dass er anlässlich der ersten Anhörung nur in kurzer, zusammenfassender Weise seine Fluchtgründe habe darle- gen können. Aus seinen detaillierten Aussagen anlässlich der zweiten An- hörung habe die Vorinstanz einen Widerspruch konstruiert, der an termino- logischen Einzelheiten aufgehängt werde. Das in den Protokollen verwen- dete Wort «Geständnis» sei nicht auf das Übersetzungsprojekt an sich, sondern auf seinen Atheismus zu beziehen. Auch seine in Zusammenhang mit seiner Weltanschauung getätigten Ausführungen würden sich nicht wi- dersprechen. Das Führen philosophisch-religiöser Gespräche sei nicht mit einem offenen Bekenntnis zum Atheismus zu vergleichen. Während er sich über Weltanschauungen im Rahmen des Tolerierten durchaus ausge- tauscht habe, habe er seine innere Überzeugung, die einer Propaganda
D-3714/2022 Seite 16 gegen den Islam gleichkomme, für sich behalten. Insofern habe er nie be- stritten, sich über Weltanschauungen geäussert zu haben, wie auch schon sein Konflikt an der (…) Universität gezeigt habe. Auch die Beschwerde- führerin 2 habe angegeben, dass ihr Ehemann Atheist sei, was zu Diskus- sionen mit ihrer Schwester geführt habe. Weiter seien seine Schilderungen betreffend die Anwerbung als Spitzel weder plump noch stereotyp. Er sei angesichts der fortgeschrittenen Zeit ermahnt worden, sich kurz zu fassen; dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal ihm auch nur oberfläch- liche Nachfragen hierzu gestellt worden seien. Im Übrigen sei der Einsatz von Personen, die einer Gruppierung angehörten oder dieser nahestehen würden, auch in westlichen Nachrichtendiensten ein bewährtes Mittel zur Gewinnung von Informationen. Die Einschätzung der Vorinstanz, es sei aufgrund seiner geltend gemachten atheistischen Weltanschauung wenig einleuchtend, gerade ihn zu rekrutieren, überzeuge daher nicht. Schliess- lich sei festzuhalten, dass seine ausführliche Schilderung, mittels eines Ko- ranverses bedroht worden zu sein, nicht als stereotyp bezeichnet werden könne, sondern glaubhaft sei. Er sei aufgrund seiner Weltanschauung und wegen seines Übersetzungs- projekts in Iran festgenommen, über mehrere Stunden festgehalten, verbal bedroht, physisch misshandelt und anschliessend unter der Vorausset- zung, als Spitzel zu arbeiten, freigelassen worden. Der Sachverhalt erfülle sämtliche Elemente des Folterbegriffs, die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und die ihm zugefügten Nachteile hätten die Schwelle der Ernsthaftigkeit überschritten. Zudem knüpfe die Vorverfolgung an sei- ner religiösen Überzeugung – und damit an ein in Art. 3 AsylG explizit ge- nanntes Verfolgungsmotiv – an. Da er auch keine staatliche Schutzalterna- tive habe in Anspruch nehmen können, habe er zum Zeitpunkt seiner Aus- reise begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, die auch zum jetzigen Zeit- punkt noch aktuell sei. In der Folge erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerde- schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen würde.
E. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
D-3714/2022 Seite 17
E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurtei- len zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein redu- ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge- suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem- nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1.2 Betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Überset- zungsprobleme anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2021 stellt das Ge- richt fest, dass der Beschwerdeführer 1 auf die Frage, wie er die dolmet- schende Person verstehe, geantwortet hat: «Ich spreche iranisch Farsi. Ich verstehe kein Dari und keine afghanische Sprache. Ich habe eine Frage: Ist die DM (Dolmetscherin) aus dem Iran?» (103/21 F1). Anschliessend be- kräftigte er seine Sorge betreffend die Verdolmetschung (vgl. 103/21 F3: «Ich hoffe, dass wir in der Mitte unserer Anhörung keine Probleme bekom- men. Dass Sie [an SB {Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin}] irgendet- was sagen, was ich nicht verstehe oder ich etwas sage, was nicht richtig übersetzt wird»). Auch auf die Belehrung seiner Pflichten im Asylverfahren antwortete der Beschwerdeführer 1 mit der Bitte, diese zu wiederholen (vgl. 103/21 F5). Zwar gab er anschliessend zu Protokoll, die einleitenden
D-3714/2022 Seite 18 Punkte verstanden zu haben (vgl. 102/21 F6), äusserte aber seine Beden- ken, aufgrund von Schlafmangel und verspürtem Stress, etwas Wichtiges zu vergessen (vgl. 103/21 F7) und auch die ihm verschriebenen Medika- mente nicht ordnungsgemäss eingenommen zu haben (vgl. 103/21 F8). Zudem stellte die anwesende Rechtsvertreterin fest, dass es während der Befragung immer wieder Diskussionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der dolmetschenden Person gegeben habe (vgl. 103/21 F24). Ausser- dem fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt unterbrochen oder darauf hingewiesen wurde, sich kurz zu fassen (vgl. 103/21 F86, 91, 92 f., 95). Trotzdem konnte er die ihm gestellten Fragen grösstenteils präzis be- antworten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in seinen Ausfüh- rungen unterbrochen wurde und es zu Verständigungsschwierigkeiten ge- kommen ist, ist in der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen jedoch zu berücksichtigen.
E. 6.1.3 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 seine philosophisch-religiöse Weltanschauung glaubhaft dargelegt hat. So hat er bereits im Personalienblatt für Asylsuchende im Feld «Religion und Konfession» angegeben, Atheist zu sein (vgl. SEM-eAkte […]-1/2 [nachfol- gend 1/2]). Auch anlässlich der Personalienaufnahme hat er sich als Athe- ist bezeichnet (vgl. SEM-eAkte […]-20/11 [nachfolgend 20/11]). Im Übrigen fallen auch seine weiteren Ausführungen zu den Umständen und Gründen seines Glaubensabfalls (vgl. 103/21 F51, 57 ff.) sowie zu seinen persönli- chen Überzeugungen (vgl. 103/21 F52; 108/20 F76, 100 [«Kritik an Islam ist gut, wenn es dazu führt den Extremisten Einhalt zu gebieten, aber wenn Atheismus selbst zu Extremismus wird, dann ist es auch gefährlich»], F103) glaubhaft aus.
E. 6.1.4 Betreffend die begonnene Übersetzung des Buches «(…)» von Eng- lisch auf Farsi stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer 1 über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen dürfte. Bereits im Perso- nalienblatt für Asylsuchende hat er im Feld «mögliche weitere Sprache für Interview» Arabisch und Englisch angegeben (vgl. 1/2); auch anlässlich der Personalienaufnahme gab er zu Protokoll, neben Arabisch noch Farsi, Kur- disch und Englisch zu sprechen (vgl. 20/11). Für die Glaubhaftmachung seiner Englischkenntnisse sprechen zudem – wie in der Beschwerde argu- mentiert – der Umstand, dass die psychotherapeutischen Sitzungen im An- schluss an das Erstgespräch offenbar auf Englisch geführt wurden (vgl. SEM-eAkte […]-59/4). Auch betreffend die Erlangung der Sprachkennt- nisse machte er in sich schlüssige und konzise Angaben (vgl. 103/21 F79).
D-3714/2022 Seite 19 Sodann geht aus dem Befragungsprotokoll hervor, dass die sachbearbei- tende Person zumindest eine Teilfrage auf Englisch an den Beschwerde- führer 1 richtete (vgl. 103/21 F92). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe erst anlässlich der Rückübersetzung den vollständigen Namen des Buches angeben kön- nen, nichts zu ändern. Angesichts der festgestellten Übersetzungsschwie- rigkeiten anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2021 (vgl. E. 6.1.2) er- scheint zumindest plausibel, dass der nicht vollständig wiedergegebene Buchtitel («[…]» anstelle von «[…]») auf einen Protokollierungsfehler zu- rückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Rücküber- setzung auf die Unvollständigkeit des Titels hingewiesen hat (vgl. 103/21 Anmerkungen zu F62). Auch seine Angaben betreffend Inhalt, Autoren- schaft, Herausgabejahr und Umfang des Buches waren korrekt. So trifft es zu, dass (…) verfasst haben und eine englische Übersetzung mit 406 Sei- ten im Jahr 2009 unter dem Titel «[…]» erschienen ist (vgl. 103/21 F 62 f., 69; < […], abgerufen am 01.02.2023). Aufgrund des dargelegten Wissens über das Buch erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Be- schwerdeführer 1 damit intellektuell befasst hat. Seine geltend gemachten früheren Übersetzungstätigkeiten (vgl. 108/20 F103, 106, 124 ff.), seine glaubhaft gemachten Englischkenntnisse, sein Interesse an weltanschau- lichen Fragen (vgl. 20/11 Ziff. 1.108; 108/20 F38, 100; 103/21 F52 f.) und die geschilderten Umstände der Aufbewahrung und Zerstörung des Spei- chermediums (vgl. 108/20 F65 ff.) lassen es als überwiegend glaubhaft er- scheinen, dass der Beschwerdeführer 1 mit einer Englisch-Farsi-Überset- zung des genannten Buches begonnen hat.
E. 6.1.5 Mit Blick auf die geltend gemachte Festnahme, das Verhör, die phy- sischen Behelligungen, die anschliessende Freilassung und die Rückkehr zu seinem Wohnhaus stellt das Gericht Folgendes fest: Seine Schilderun- gen der Festnahme am 7. Oktober 2018 enthalten durchaus verschiedene Realkennzeichen, wie die Wiedergabe des Gesprächs mit seinen Entfüh- rern in direkter Rede (vgl. 103/21 F84), die Beschreibung von Details (103/21 F84: «Er hat eine enge Augenbinde, die elastisch war, rausgenom- men und mir über den Kopf gezogen. Die war richtig eng und ich konnte nichts sehen») sowie innerer Gedankengänge (103/21 F86: «Unterwegs, als ich im Auto war, dachte ich, dass ich doch nichts gemacht habe. Warum sie mich festgenommen haben. […] Niemand konnte rausfinden, was ich zu Hause, in meinem privaten Leben, mache. Woher haben sie das raus- gefunden, fragte ich mich») und nebensächliche Sinneswahrnehmungen (103/21 F85: «Ich hörte, dass jemand einen Stuhl wegzog»). Trotz der er- wähnten Realkennzeichen stellt das Gericht des Weiteren fest, dass die
D-3714/2022 Seite 20 Ausführungen betreffend die vorgebrachte Festnahme eher knapp ausge- fallen sind. Dies dürfte zumindest teilweise auch dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen unterbrochen und die Anhörung auf andere Vorbringen gelenkt wurde (vgl. 103/21 F86: «Ich unterbreche Sie an dieser Stelle»; 103/21 F87: «Jetzt fahren Sie fort, was passiert ist als Sie in einem Raum, auf einem Stuhl, gesessen sind und warten mussten»). Auch die Schilderungen seines Verhörs weisen eine gewisse Substantiiert- heit auf und beinhalten Details und Sinneswahrnehmungen (108/20 F95: «Als wir ausgestiegen sind habe ich gehört wie eine Türe, ich glaube es war eine Eisentüre, aufgegangen ist»; 103/21 F84: «Ich hörte, dass jemand einen Stuhl wegzog»; F87: «Ich hörte in dieser Zeit nur den Ventilator»; F88: «Dann hörte ich ein Blatt, als hätte er in einem Heft geblättert»; F90: «Ich weiss nicht, ob das ein Stuhl oder ein Tisch war. Dann hörte ich seine Schritte und auf einmal eine sehr heftige Ohrfeige. Er hat mir eine Ohrfeige gegeben, wie ich sie noch nie in meinem Leben bekommen habe. Sie war sehr heftig, so dass ich alle meine Gesichtsknochen gespürt habe. Ich hatte das Gefühl, als ob ein Bär mir ins Gesicht geschlagen hat»). Ausser- dem wird ein Grossteil des Verhörs in direkter Rede wiedergegeben (vgl. 102/21 F88). Der Einwand der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Anhörung ausgesagt habe, aus- ser der Stimme des Verhörenden nichts gehört zu haben, während er an- lässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, nur Stimmen gehört zu haben, überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich – falls überhaupt – nur um einen Widerspruch von untergeordneter Bedeutung. So kann die Aus- sage «Ich habe nur Stimmen gehört» in Verbindung mit dem unmittelbar vorausgegangenen Satz «Ich hatte die ganze Zeit eine Augenbinde an» im konkreten Kontext als blosse Verdeutlichung der ersten Aussage verstan- den werden: Ich habe wegen der Augenbinde nichts sehen, sondern nur (Stimmen) hören können (vgl. 108/20 F77). Die Wiedergabe auditiver Ein- drücke durch den Beschwerdeführer erscheint angesichts der Augenbinde jedenfalls nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen des Be- schwerdeführers betreffend das Ziel des Verhörs widersprüchlich ausge- fallen sind. So gab er anlässlich der ersten Anhörung an, es sei von ihm ein Geständnis verlangt worden, er habe gestanden, weil er gefoltert wor- den sei (vgl. 103/21 F49). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zu Pro- tokoll, der Verhörende habe kein Geständnis gewollt, da er bereits über das Buch und seine Ideen Kenntnis gehabt habe. Er sei gefoltert worden,
D-3714/2022 Seite 21 um ihn zu brechen, damit er als Spitzel arbeite (vgl. 108/20 F115). Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung hierzu nur summarisch befragt wurde (vgl. 103/21 F49); auch ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er anlässlich der Erstbefragung offenbar mehrfach unterbrochen und angehalten wurde, sich kurz zu fassen (vgl. 103/21 F91 ff.; 103/21 F93: «Ich rede jetzt nur zusammengefasst»). Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die genauen Umstände darzulegen, welche dazu geführt hätten, dass die Behörden von seinem Übersetzungsprojekt erfahren haben sollen. So gab er zwar an, sein Cousin habe das Übersetzungsprojekt seinem On- kel - dem früheren Mitglied der Sepâh – gegenüber erwähnt, dieser wiede- rum habe den Beschwerdeführer 1 daraufhin bei den Behörden angezeigt. Auch sind seine Schilderungen betreffend die Denunzierung durch seinen Onkel nicht sonderlich substantiiert. Hierzu hat er angegeben, er habe dies nach seiner Ausreise aus Iran von seiner Familie erfahren, sein Onkel habe seinem Vater erzählt, ihn – den Beschwerdeführer 1 – bei den Behörden angezeigt zu haben, weshalb es zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen sei (vgl. 108/20 F58 f.). Betreffend die geschilderte Freilassung und Rückkehr nach Hause stellt das Gericht hingegen fest, dass seine Angaben anlässlich der ersten An- hörung weitgehend mit denjenigen anlässlich der ergänzenden Anhörung übereinstimmen (vgl. 103/21 F94; 108/20 F81 ff.). Auch enthalten sie einige Realkennzeichen, wie etwa die Schilderung innerer Gedankenvorgänge und die Nennung von Nebensächlichkeiten (108/20 F81, 86 ff.). Ferner stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Rückkehr nach Hause mit denjenigen der Beschwerdeführerin 2 weitgehend überein (vgl. 108/20 F87; 104/21 F80). Das Gericht stellt im Rahmen einer Gesamt- beurteilung unter Berücksichtigung aller Elemente fest, dass der von den Beschwerdeführenden dargelegte Sachverhalt betreffend die Festnahme, das Verhör, die physischen Behelligungen und die Freilassung des Be- schwerdeführers 1 als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren ist. Die vor- handenen Widersprüche und der stellenweise geringe Substantiierungs- grad sind untergeordneter Art, weshalb keine wesentlichen und überwie- genden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen. Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aufgrund seiner Meinungsverschiedenheit mit einem Professor physisch behelligt worden zu sein, kann auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet wer- den, da dieses asylrechtlich nicht relevant ist (vgl. E. 7.2.1). Auch die
D-3714/2022 Seite 22 Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin 2, sie hege ein Interesse für das Christentum und sei in Iran aufgrund ihrer irakischen Her- kunft alltäglichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, muss aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht vertieft geprüft werden (E. 7.2.3).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine religiös-politische Weltanschau- ung, seine Tätigkeiten als Übersetzer und Blogger, das begonnene Über- setzungsprojekt sowie seine Vorbringen betreffend seine Festnahme, die erlittene Folter, Freilassung und Rückkehr für überwiegend wahrscheinlich erachtet.
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or- gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor- den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfol- gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderun- gen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
D-3714/2022 Seite 23 mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit- tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
E. 7.2.1 Mit Blick auf die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Auseinan- dersetzung mit einem Professor an der (…) Universität stellt das Gericht fest, dass diese bereits sieben beziehungsweise acht Jahre vor der Aus- reise aus Iran stattgefunden haben sollen (vgl. 108/20 F27 ff.). Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Kausalität für die Ausreise ist daher zu- treffend, weshalb dem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommt.
E. 7.2.2 Dasselbe gilt mit Blick auf die Tätigkeit als Übersetzer und Blogger Die eingereichten Erzeugnisse datieren zwischen 2005 und 2008 (vgl. SEM-eAkte […]-120/13 [nachfolgend 120/3]). Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle zu Protokoll gegeben, dass diese Ereignisse aus- schlaggebend für die Flucht aus Iran gewesen wären. Im Übrigen machte er auch keine Behelligungen im Zusammenhang mit den eingereichten Übersetzungen und Blogs geltend (vgl. 108/20 F101 ff., 119 f.), zumal er als Blogger nicht seinen richtigen Namen verwendete (vgl. 108/20 F125) und die Übersetzungen keinen regimekritischen Inhalt aufweisen (vgl. 120/3).
E. 7.2.3 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, in Iran als Frau irakischer Herkunft alltäglichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, stellt das Gericht fest, dass diese Nacheile nicht als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden können, zumal – gemäss eigenen Angaben – die Situation ihres Ehemanns für die Ausreise aus- schlaggebend gewesen ist (vgl. 104/21 F79). Dasselbe gilt für ihr bereits in Iran bestandenes Interesse am Christentum. Gemäss der Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass sie aufgrund dessen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wäre oder dieses im Zusammenhang mit der Ausreiseentschei- dung gestanden haben sollte.
D-3714/2022 Seite 24
E. 7.2.4 Demgegenüber stellt das Gericht fest, dass die Festnahme und die erlittene Folter im Zusammenhang mit der Übersetzungstätigkeit und des Glaubensabfalls des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2), welche gezielt gegen den Be- schwerdeführer 1 gerichtet gewesen sind. Diese erlittenen Nachteile waren ferner auch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden (vgl. 103/21 F49; 104/21 F79).
E. 7.2.5 Unbestrittenermassen knüpfen die erlittenen Nachteile an ein in Art. 3 abschliessend aufgelistetes Motiv an: Der Beschwerdeführer wird wegen seiner Apostasie und seiner islamkritischen Übersetzung verfolgt. Darin ist einerseits eine Verfolgung aufgrund seiner (fehlenden) religiösen Gesin- nung wie auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Atheisten in Iran – zu sehen. Ob zusätzlich eine Verfolgung we- gen seiner politischen Anschauung besteht, kann aufgrund der Bejahung des Vorliegens von Verfolgungsmotiven (Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) offenbleiben.
E. 7.2.6 Sodann ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 aufgrund der Denunzierung durch seinen Onkel – ein früheres Sepâh- Mitglied – durch staatliche Akteure festgenommen und gefoltert wurde. In der Folge muss der iranische Staat vorliegend als schutzunwillig gelten, weshalb die Beschwerdeführenden auch keinen internen Schutz in An- spruch nehmen können.
E. 7.2.7 Schliesslich ist auch das Kriterium der objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Mit Blick auf die atheistische Welt- anschauung und das Übersetzungsprojekt betreffend das Buch «(…)» des Beschwerdeführers 1 stellt das Gericht Folgendes fest: Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungs- äusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt und Nicht- Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Zudem besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) ist in Iran verboten. So existiert gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem Glauben abzuschwören. Nach iranischem Recht stellt ein Glaubensabfall stets einen Angriff auf die Staatsreligion dar und kann daher als regimefeindliche Aktivität mit dem
D-3714/2022 Seite 25 Tod bestraft werden (vgl. Deutsches Bundesamt für Migration und Flücht- linge [BAMF], Länderreport 52: Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Mai 2022, S. 23 ff., https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations- zentrum/Laenderreporte/2022/laenderreport-52-Iran.html?nn-=28-2772 , abgerufen am 01.02.2023). Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt je- doch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die To- desstrafe für eine konvertierte beziehungsweise vom Glauben abgefallene Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschen- rechtslage in Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehö- rigen nicht verhindert. Es muss daher im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere der Abfall vom Islam, mit einer tat- sächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342- 16).
E. 7.2.8 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die diskrete und private Glaubensausübung in Iran grundsätzlich auch aus- serhalb der islamischen Staatsreligion möglich, dies gilt auch für Apostasie. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel beziehungsweise Glaubensabfall aufgrund ei- ner missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich missionierende Aktivitäten vorliegen, die das Regime als Angriff auf den Staat betrachtet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.2.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubensabfall bekannt wird und zugleich Aktivitä- ten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Gericht erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Apostasie und seines Übersetzungspro- jekts von seinem Onkel denunziert und in der Folge bereits festgenommen und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurde. Damit ist sein Glaubensab- fall behördlich bekannt. Auch dürfte die Übersetzung (und die damit be- zweckte künftige Verbreitung) des Buchs «(…)» vom Regime als Angriff auf den Staat zu werten sein. Die Autoren vertreten darin die These, der Islam sei als christliche, antitrinitarische arabische Bewegung entstanden, das Wort «muhammadun» («Gepriesener») sei ursprünglich nur ein Titel
D-3714/2022 Seite 26 für Jesus Christus gewesen und bezeichne diesen auch im Koran. Die (Um-)Deutung als Name eines arabischen Propheten sei erst um das Jahr 800, also 150 oder 200 Jahre nach der traditionell angenommenen Lebens- zeit Mohammeds, erfolgt. Den Propheten Mohammed habe es demnach als historische Person niemals gegeben, vielmehr sei er eine fiktive Ge- stalt, eine auf einem Missverständnis beruhende Erfindung späterer Zeit, als sich der Islam zu einer eigenen Religion entwickelt und man sich nach- träglich eine prophetische Gründerfigur ausgedacht habe (vgl. < […]). Die Übersetzung zur möglichen Verbreitung dürfte von den iranischen Behör- den aufgrund der dargelegten Thesen – insbesondere der Verneinung der historischen Existenz Mohammeds – als Angriff auf die Staatsreligion und damit als regimefeindliche Aktivität gewertet werden.
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer 1 Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine Gründe für einen Asylausschluss ergeben. Seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeführer 3) sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl einzubeziehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Annina Mullis, reichte am
8. November 2022 eine Kostennote ein, in welcher sie einen zeitlichen Auf- wand von 20.92 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und wei- tere Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 97.– zuzüglich MwSt. auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) angemessen. Das SEM wird dem- nach angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5’737.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
D-3714/2022 Seite 27
E. 9.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3.6.3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung um Fr. 300.– zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Be- schwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an- gewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 6’037.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3714/2022 Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Sohn C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), alle Iran, alle vertreten durch Annina Mullis, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 15. Oktober 2018 auf dem Luftweg nach Serbien, von wo sie zu Fuss über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangten und von dort am 2. März 2020 in die Schweiz gereist sind. Tags darauf - am 3. März 2020 - stellten sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf ihr Asylgesuch ein, stellte fest, dass Kroatien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil F-3222/2020 vom 4. August 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein. C. Nach einem Gesuch vom 3. Februar 2021, in welchem die Beschwerdeführenden auf den Ablauf der Überstellungsfrist und folglich den Übergang der Zuständigkeit auf die Schweizer Behörden hingewiesen hatten, nahm das SEM am 12. Februar 2021 das nationale Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. D. Anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers 1 vom 11. Mai 2021 und seiner Anhörung vom 28. Mai 2021 sowie der Anhörungen der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Mai 2021 und vom 5. Juli 2021, erklärten die Beschwerdeführenden, er - der Beschwerdeführer 1 - sei in F._______ aufgewachsen, wo er an der (...) Universität Bauingenieurwissenschaften und an der (...) Universität Englisch studiert habe; beide Studiengänge habe er aber abgebrochen. Zuletzt habe er für die Bauunternehmung seines Vaters gearbeitet. Ein Onkel väterlicherseits sei früher bei der Sepâh (iranische Revolutionsgarde) gewesen, ein Cousin seines Vaters arbeite beim Ettelaat (iranischer Geheimdienst). Sie - die Beschwerdeführerin 2 - sei ebenfalls in F._______ geboren, sie habe Geisteswissenschaften und Architektur studiert und in Teheran in einer Reiseagentur gearbeitet. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus Irak, ihren iranischen Pass habe sie seit der Heirat mit ihrem Ehemann. Ihr gemeinsames Kind - der Beschwerdeführer 3 - sei in Teheran zur Welt gekommen. Zuletzt hätten sie gemeinsam in D._______ gelebt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er sei Atheist, was auch der Grund für die Ausreise gewesen sei. Ab dem Jahr 1385 (2005/2006) habe er einen Blog im Internet gehabt und mehrere Artikel veröffentlicht. Im Jahr 1386 (2007/2008), als er an der (...) Universität studiert habe, habe er dem Religionsprofessor während einer Vorlesung kritische Fragen zum schiitischen Islam gestellt. Der Professor habe ihn aufgrund seiner Kritik aus dem Hörsaal verbannt. Am nächsten Tag sei er auf dem Universitätscampus von Unbekannten in ein Auto gezerrt, an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Obwohl er physisch und psychisch stark verletzt worden sei, habe er seine Tätigkeit als Blogger weitergeführt. Ausserdem habe er für etwa ein Jahr für die Wochenzeitung «Avaye (...)» (Die Stimme von [...]) Artikel übersetzt; fast jede Woche sei eine seiner Übersetzungen erschienen. Etwa vier Monate vor seiner Ausreise habe er begonnen, das Buch «(...)» von Englisch auf Farsi zu übersetzen. Davon habe nur ein Cousin gewusst, der ein Interesse am Atheismus gezeigt habe. Dessen Vater - der Onkel des Beschwerdeführers 1 und früheres Sepâh-Mitglied - habe ihn - den Beschwerdeführer 1 - jedoch denunziert. Daraufhin, am Morgen des 7. Oktober 2018, sei er - der Beschwerdeführer 1 - von zwei Männern mit einem Auto mitgenommen worden, ihm seien Augenbinde und Handschellen angelegt worden und er sei in einen Raum gebracht worden. Anschliessend sei er von einem Mann verhört, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, Atheist zu sein und eine Übersetzung des Buches «(...)» anzufertigen. Er habe ihn daher zu zwingen versucht, sich in atheistische Gruppierungen einzuschleusen und über deren Aktivitäten Bericht zu erstatten. Es sei ihm gesagt worden, man würde ihn erneut kontaktieren und ihm die notwendigen Handlungsanweisungen erteilen. Anschliessend sei er ausserhalb der Stadt freigelassen worden. Dort sei es ihm schliesslich gelungen, ein Auto anzuhalten. Der Autofahrer habe ihn gegen ein Entgelt nach Hause zu seiner Familie gefahren. Zu Hause habe er die Geschehnisse seiner Ehefrau erzählt, woraufhin sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, sie sei als Frau irakischen Ursprungs im Iran stets Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Grund für die Ausreise seien jedoch die Probleme ihres Ehemanns gewesen. Sie habe die Ausreise mit Hilfe eines Kollegen der Reiseagentur, wo sie gearbeitet habe, organisiert. In Serbien sei sie zudem zum Christentum konvertiert, davon wüssten aber nur ihre Verwandten. Der Beschwerdeführer 3 machte, soweit ersichtlich, keine eigenen Asylgründe geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: eine nationale Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 im Original; eine nationale Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 im Original; eine Identitätskarte für ausländische Staatsangehörige der Beschwerdeführerin 2 im Original; ein Führerausweis des Beschwerdeführers 1 im Original; ein Personenstandsausweis im Original; eine Bescheinigung einer religiösen Eheschliessung im Original; drei Gerichtsdokumente betreffend das Sorgerecht von G._______ (N [...]); mehrere Auszüge aus Blogs sowie Zeitungsartikel datierend zwischen 2005 und 2008 einschliesslich deren Übersetzung; zahlreiche medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer 1; ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1; mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 2; ein Bericht der (...) E._______ vom (...) 2022 betreffend den Beschwerdeführer 3; eine Bestätigung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons E._______ vom (...) 2022 betreffend die Teilnahme an der Erziehungsberatung; ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (...) 2022; ein Antrag der (...) E._______ auf Sonderunterbringung in einer Wohnung vom (...) 2022. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 26. Juli 2022 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie - die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 - in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzuschliessen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Schreiben vom 29. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, zumal sie bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. I. Mit Eingabe vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung einschliesslich einer Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 26. Juli 2022 fest. L. Mit Schreiben vom 7. November 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. M. Am 8. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten zunächst verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Die Beschwerdeführenden rügten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, indem die Vorinstanz die Foltervorbringen des Beschwerdeführers 1 ohne Erstellung eines Gutachtens gemäss den Vorgaben des Istanbul-Protokolls als nicht glaubhaft erachtet habe. 3.4.1 Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) beinhaltet allgemeingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul-Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines dreijährigen Prozesses ausgearbeitet und von der UNO-Generalversammlung angenommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, kann ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden. Den sachverhaltsabklärenden Behörden ist es somit auch möglich, zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bei umstrittenen Vorwürfen von Folter ein entsprechendes Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Gegenwärtig existieren jedoch keine Weisungen, welche sich konkret auf den Beweiswert von Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll beziehen (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?AffairId=20173193, abgerufen am 01.02.2023). Auch eine Pflicht zur Einholung eines nach den Standards des Istanbul-Protokoll verfassten Berichts lässt sich daraus nicht ableiten, zumal das Protokoll Empfehlungen niederlegt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 21. September 2021 E. 7.3). 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass das SEM somit vorliegend nicht gehalten war, einen Bericht gemäss dem Istanbul-Protokoll zu erstellen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es auch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG freigestanden wäre, einen ärztlichen Bericht betreffend sein Foltervorbringen zu Handen der Asylbehörde einzureichen. Dieser wäre vom SEM gemäss der von der (ehemaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelten Praxis zu privaten Gutachten zu würdigen gewesen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f.aa). Die Aktenprüfung ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss betreffend die Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 6.1.5). 3.5 Sodann brachten die Beschwerdeführenden vor, er - der Beschwerdeführer 3 - sei trotz der Verpflichtung der vorrangigen Berücksichtigung seines Kindswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden. In der Folge sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. 3.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht, diese in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann. Eine persönliche Anhörung des Kindes ist demgegenüber dann angezeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevante essenzielle eigene Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2). Anlässlich der Anhörungen vom 14. Mai 2021 beziehungsweise vom 28. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hingewiesen, dass aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers 3 nicht vorgesehen sei, diesen persönlich zu befragen. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden 1 und 2 Gelegenheit, sich zu eigenständigen Fluchtgründen des Beschwerdeführers 3 zu äussern (vgl. SEM-eAkten [...]-104/21 [nachfolgend 104/21] F125; [...]-108/20 [nachfolgend 108/20] F134); auch die anwesende Rechtsvertreterin zeigte sich damit einverstanden (vgl. 108/20 F134). Ausserdem konnten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Protokoll geben, dass ihr Sohn - der Beschwerdeführer 3 - psychisch belastet sei (vgl. SEM-eAkten [...]-113/14 [nachfolgend 113/14] F10; 108/20 F9) und aufgrund seines jungen Alters noch keiner Konfession angehöre (vgl. 104/21 F110). Das Gericht stellt daher zum einen fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers 3 von denjenigen seiner Eltern divergieren würden, zumal nichts darauf hindeutet, dass ihn betreffende asylrechtlich relevante Fluchtgründe bestehen würden. Zum anderen hatten beide Elternteile Gelegenheit, sich in ihren Anhörungen zu möglichen relevanten Sachverhaltsaspekten ihren Sohn betreffend, zu äussern. Aus der angefochtenen Verfügung geht denn auch hervor, dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden unter Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage verfügte (SEM-eAkte [...]-137/14 S. 11). Das Gericht stellt somit fest, dass das SEM in seinem Entscheid den Sachverhalt betreffend das Kindswohl des Beschwerdeführers 3 vollständig abgeklärt und in seiner Entscheidfindung gebührend berücksichtigt hat. 3.6 Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer 1 in seiner Anhörung keine Möglichkeit zur Ausräumung der ihm vorgehaltenen Widersprüche gegeben worden sei. 3.6.1 Nach Prüfung der vorliegenden Protokolle (vgl. SEM-eAkten [...]-103/21 [nachfolgend 103-21]; 108/20) stellt das Gericht fest, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit gewährte, sich zu allfälligen Widersprüchen zu äussern beziehungsweise diese ausräumen zu können. Mit Blick auf die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wäre eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit den angeführten Widersprüchen anlässlich der Anhörungen angezeigt gewesen, zumal das SEM das Asylgesuch vorwiegend aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 abgelehnt hat. 3.6.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 3.6.3 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatten, sich umfassend zur Frage der Glaubhaftigkeit und den vom SEM angeführten Widersprüchen zu äussern. Sodann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden an den Anhörungen von ihrer Rechtsanwältin begleitet wurden. Da jedoch die Verfahrensleitung unzweifelhaft eine Obliegenheit des SEM darstellt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Diese vorliegend nicht als schwerwiegend zu qualifizierende Gehörsverletzung kann allerdings als geheilt gelten, da vorliegend eine Rückweisung der Sache dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Beurteilung ihrer Beschwerdeeingabe zuwiderlaufen würde. Die erfolgte Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ist allerdings im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz an, es erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt über ausreichende Englischkenntnisse verfügen würde, um das angebliche Übersetzungsprojekt verwirklichen zu können. Zwar habe er angegeben, über Englischkenntnisse der Stufe B2 zu verfügen, jedoch habe er weder Sprachdiplome noch Sprachtests zu den Akten gereicht, die seine Fremdsprachkenntnisse bescheinigen würden. Sodann sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, den Titel des zu übersetzenden Werks vollständig anzugeben. Erst anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, nach einer längeren Mittagspause, habe er den korrekten Titel des Buchs wiedergeben können. Sodann habe er die geltend gemachte Festnahme vom 7. Oktober 2018 und die gleichentags erfolgte Freilassung zu wenig begründet. So wäre zu erwarten gewesen, dass er die Geschehnisse um die Festnahme detaillierter hätte schildern können; stattdessen habe er bloss angegeben, er sei überrascht gewesen und hätte nichts machen können. Auch die Umstände seiner Freilassung habe er nicht näher zu beschreiben vermocht. Auf Nachfrage hin habe er nur angegeben, sehr verwirrt gewesen zu sein, da ihm seine Brille nicht zurückgegeben worden sei. Zwar seien seinen Schilderungen, etwa betreffend die Schläge anlässlich des Verhörs, längere Redebeiträge mit vereinzelten Realkennzeichen zu entnehmen, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die beschriebene Situation in einem anderen Kontext stattgefunden haben könnte. Ausserdem seien seine Schilderungen betreffend die Festhaltung und das Verhör widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich habe er zunächst angegeben, ausser der Stimme des Verhörbeamten niemanden gehört zu haben. Demgegenüber habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geschildert, nur Stimmen gehört zu haben. Ferner habe er einmal angegeben, er sei zwecks Erlangung eines Geständnisses unter Druck gesetzt worden; ein anderes Mal habe er ausgesagt, es sei kein Geständnis von ihm verlangt worden, da man schon alles über ihn und sein Übersetzungsprojekt gewusst habe. Im Übrigen sei seine Darstellung, er sei aufgefordert worden, sich als Spitzel in Atheistengruppen einzuschleusen und über deren Aktivitäten Bericht zu erstatten, nicht über eine plumpe und stereotype Umschreibung des angeblichen Auftrags hinausgegangen. Auch erscheine es nicht logisch, ausgerechnet einen Atheisten mit dieser Aufgabe zu betrauen, zumal seine Motivation für die Erfüllung der Aufgabe fragwürdig erscheine. Schliesslich seien auch seine weiteren Aussagen widersprüchlich ausgefallen. So habe er angegeben, nicht über seinen Atheismus gesprochen zu haben, obwohl er an anderer Stelle zu Protokoll gegeben habe, anlässlich von Einladungen oder Zusammenkünften atheistische und islamkritische Aussagen gemacht zu haben. Insgesamt würden die geltend gemachte Festnahme, das Verhör, die Folter aufgrund seines Übersetzungsprojekts sowie die folgende Freilassung nicht glaubhaft erscheinen. Daran würden auch die eingereichten Auszüge aus Zeitungsartikeln und Blogs nichts zu ändern vermögen, zumal diese nicht geeignet erscheinen würden, einen konkreten Bezug zu seiner geltend gemachten Verfolgung herzustellen. Betreffend die Verschleppung und die körperlichen Behelligungen in Zusammenhang mit seinen islamkritischen Äusserungen an der (...) Universität sei festzustellen, dass diese mehr als zehn Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten und in der Folge nicht kausal für seine Ausreise gewesen seien. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Übersetzungen der Zeitungsartikel und der veröffentlichten Blogs eine künftige Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. Das letzte Erzeugnis datiere aus dem Jahr 2008; auch habe er in diesem Zusammenhang keine erlittenen Nachteile geltend gemacht. Ausserdem sei fraglich, ob er - abgesehen von einem Erzeugnis - überhaupt als Autor erkennbar sei, zumal sein Name nicht erscheine. Schliesslich würde auch die angegebene Neigung der Beschwerdeführerin 2 zum Christentum keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermögen, zumal sie bisher nicht offiziell zum Christentum konvertiert sei. Selbst unter Annahme einer Konversion sei in Iran die diskrete und private Glaubensausübung ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Aktivitäten vorliegen würden, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen würden. Solche Tätigkeiten seien jedenfalls nicht aktenkundig. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung machten die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend, ihre psychische Belastung sei im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden, obwohl er - der Beschwerdeführer 1 - zu Beginn der beiden Anhörungen darauf hingewiesen habe, gestresst zu sein und Angst zu haben, etwas Wichtiges zu vergessen. Auch die offensichtlichen Übersetzungsprobleme während der Anhörung vom 11. Mai 2021 seien unberücksichtigt geblieben. Aus dem Anhörungsprotokoll sei jedoch ersichtlich, dass er - der Beschwerdeführer 1 - mehrfach seine Sorge betreffend die gegenseitige Verständigung zum Ausdruck gebracht habe. Ausserdem sei ihm anlässlich der ersten Befragung wiederholt mitgeteilt worden, er solle sich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit kurz fassen, möglicherweise werde eine zweite Anhörung stattfinden. Angesichts dessen könne ihm auch nicht vorgehalten werden, seine Antworten seien unsubstantiiert und ohne den zu erwartenden Detailierungsgrad ausgefallen. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung des Übersetzungsprojekts sei festzuhalten, dass er - der Beschwerdeführer 1 - im Rahmen der Rückübersetzung auf den unvollständig protokollierten Titel des Buchs hingewiesen habe. Es sei unzutreffend, dass er den vollständigen Titel nicht gewusst habe, vielmehr sei dieser falsch protokolliert worden. Zudem habe er viele Detailangaben betreffend Autorenschaft und Inhalt des Buches machen können. Dem Einwand des SEM, er verfüge möglicherweise gar nicht über die erforderlichen Englischkenntnisse, um das geltend gemachte Übersetzungsprojekt zu verwirklichen, sei zu entgegnen, dass er nie zur Einreichung von Englischdiplomen oder anderen Sprachnachweisen aufgefordert worden sei. Sodann habe er mit der sachbearbeitenden Person teilweise auf Englisch kommuniziert. Es sei auch aktenkundig, dass die psychotherapeutischen Sitzungen bei den (...) E._______ anschliessend an das Erstgespräch in Englisch geführt worden seien. Ausserdem habe er in seiner Anfrage vom 1. April 2021 das SEM explizit um Durchführung einer kombinierten Anhörung auf Farsi und Englisch ersucht. Im Übrigen habe er verschiedene seiner Übersetzungen eingereicht, die seine Englischkenntnisse bescheinigen würden. Auch habe er die Umstände seiner Festnahme substantiiert dargetan. Er habe nicht nur Datum, Wochentag und Uhrzeit der Festnahme angegeben, darüber hinaus beinhalteten seine Schilderungen Gefühle, Dialoge und Handlungen, und somit Elemente, die auf einen Erlebnishintergrund hinweisen würden. Da auch die sachbearbeitende Person nicht nach weiteren Präzisierungen gefragt habe, sei er davon ausgegangen, dass er die Umstände genügend begründet geschildert habe. Ferner habe er sich auch detailliert und widerspruchsfrei zu seiner Freilassung geäussert. Seine Desorientierung und Verwirrung seien als situationstypische Reaktionen zu werten; er habe sein körperliches Befinden und seine Gedankengänge überzeugend darlegen können. Dasselbe gelte für seine Ankunft in seinem Zuhause: Das beschriebene Glücksgefühl beim Erblicken des eigenen Wohnhauses und die Umstände der Bezahlung des Fahrers würden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Schliesslich habe seine Frau - die Beschwerdeführerin 2 - die Umstände seiner Rückkehr nach Hause deckungsgleich geschildert. Des Weiteren seien seine Aussagen betreffend das Verhör nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - widersprüchlich ausgefallen, sie würden sich vielmehr auf einen unterschiedlichen Kontext beziehen: Während die Fragen in der ersten Befragung auf den Ablauf der Geschehnisse abgezielt hätten, sei in der Anhörung auf eine Beschreibung des Orts fokussiert worden. Dies erkläre, dass die Aussagen leicht anders ausgefallen seien. Zudem beziehe sich eine der Antworten auf die Situation während des Verhörs, die andere auf den Weg in den Verhörraum. Im Übrigen sei der Unterschied der Aussagen angesichts der Übersetzungsprobleme an der ersten Anhörung nicht signifikant; nachvollziehbar sei jedenfalls, dass sich seine Antworten wegen der Augenbinde auf auditive Wahrnehmungen beschränkt hätten. Ferner weise auch die Wiedergabe des Gesprächs mit dem Verhörenden Realkennzeichen auf. Im Übrigen bestehe auch kein Widerspruch darin, dass er einmal dargelegt habe, es sei ein Geständnis von ihm verlangt worden, während er ein anderes Mal ausgesagt habe, ein Geständnis sei nicht notwendig gewesen, da seine Entführer bereits alles über sein Übersetzungsprojekt gewusst hätten. Der angebliche Widerspruch rühre daher, dass er anlässlich der ersten Anhörung nur in kurzer, zusammenfassender Weise seine Fluchtgründe habe darlegen können. Aus seinen detaillierten Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung habe die Vorinstanz einen Widerspruch konstruiert, der an terminologischen Einzelheiten aufgehängt werde. Das in den Protokollen verwendete Wort «Geständnis» sei nicht auf das Übersetzungsprojekt an sich, sondern auf seinen Atheismus zu beziehen. Auch seine in Zusammenhang mit seiner Weltanschauung getätigten Ausführungen würden sich nicht widersprechen. Das Führen philosophisch-religiöser Gespräche sei nicht mit einem offenen Bekenntnis zum Atheismus zu vergleichen. Während er sich über Weltanschauungen im Rahmen des Tolerierten durchaus ausgetauscht habe, habe er seine innere Überzeugung, die einer Propaganda gegen den Islam gleichkomme, für sich behalten. Insofern habe er nie bestritten, sich über Weltanschauungen geäussert zu haben, wie auch schon sein Konflikt an der (...) Universität gezeigt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dass ihr Ehemann Atheist sei, was zu Diskussionen mit ihrer Schwester geführt habe. Weiter seien seine Schilderungen betreffend die Anwerbung als Spitzel weder plump noch stereotyp. Er sei angesichts der fortgeschrittenen Zeit ermahnt worden, sich kurz zu fassen; dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal ihm auch nur oberflächliche Nachfragen hierzu gestellt worden seien. Im Übrigen sei der Einsatz von Personen, die einer Gruppierung angehörten oder dieser nahestehen würden, auch in westlichen Nachrichtendiensten ein bewährtes Mittel zur Gewinnung von Informationen. Die Einschätzung der Vorinstanz, es sei aufgrund seiner geltend gemachten atheistischen Weltanschauung wenig einleuchtend, gerade ihn zu rekrutieren, überzeuge daher nicht. Schliesslich sei festzuhalten, dass seine ausführliche Schilderung, mittels eines Koranverses bedroht worden zu sein, nicht als stereotyp bezeichnet werden könne, sondern glaubhaft sei. Er sei aufgrund seiner Weltanschauung und wegen seines Übersetzungsprojekts in Iran festgenommen, über mehrere Stunden festgehalten, verbal bedroht, physisch misshandelt und anschliessend unter der Voraussetzung, als Spitzel zu arbeiten, freigelassen worden. Der Sachverhalt erfülle sämtliche Elemente des Folterbegriffs, die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und die ihm zugefügten Nachteile hätten die Schwelle der Ernsthaftigkeit überschritten. Zudem knüpfe die Vorverfolgung an seiner religiösen Überzeugung - und damit an ein in Art. 3 AsylG explizit genanntes Verfolgungsmotiv - an. Da er auch keine staatliche Schutzalternative habe in Anspruch nehmen können, habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, die auch zum jetzigen Zeitpunkt noch aktuell sei. In der Folge erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen würde. 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.1.2 Betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übersetzungsprobleme anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2021 stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer 1 auf die Frage, wie er die dolmetschende Person verstehe, geantwortet hat: «Ich spreche iranisch Farsi. Ich verstehe kein Dari und keine afghanische Sprache. Ich habe eine Frage: Ist die DM (Dolmetscherin) aus dem Iran?» (103/21 F1). Anschliessend bekräftigte er seine Sorge betreffend die Verdolmetschung (vgl. 103/21 F3: «Ich hoffe, dass wir in der Mitte unserer Anhörung keine Probleme bekommen. Dass Sie [an SB {Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin}] irgendetwas sagen, was ich nicht verstehe oder ich etwas sage, was nicht richtig übersetzt wird»). Auch auf die Belehrung seiner Pflichten im Asylverfahren antwortete der Beschwerdeführer 1 mit der Bitte, diese zu wiederholen (vgl. 103/21 F5). Zwar gab er anschliessend zu Protokoll, die einleitenden Punkte verstanden zu haben (vgl. 102/21 F6), äusserte aber seine Bedenken, aufgrund von Schlafmangel und verspürtem Stress, etwas Wichtiges zu vergessen (vgl. 103/21 F7) und auch die ihm verschriebenen Medikamente nicht ordnungsgemäss eingenommen zu haben (vgl. 103/21 F8). Zudem stellte die anwesende Rechtsvertreterin fest, dass es während der Befragung immer wieder Diskussionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der dolmetschenden Person gegeben habe (vgl. 103/21 F24). Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt unterbrochen oder darauf hingewiesen wurde, sich kurz zu fassen (vgl. 103/21 F86, 91, 92 f., 95). Trotzdem konnte er die ihm gestellten Fragen grösstenteils präzis beantworten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in seinen Ausführungen unterbrochen wurde und es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, ist in der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen jedoch zu berücksichtigen. 6.1.3 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 seine philosophisch-religiöse Weltanschauung glaubhaft dargelegt hat. So hat er bereits im Personalienblatt für Asylsuchende im Feld «Religion und Konfession» angegeben, Atheist zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-1/2 [nachfolgend 1/2]). Auch anlässlich der Personalienaufnahme hat er sich als Atheist bezeichnet (vgl. SEM-eAkte [...]-20/11 [nachfolgend 20/11]). Im Übrigen fallen auch seine weiteren Ausführungen zu den Umständen und Gründen seines Glaubensabfalls (vgl. 103/21 F51, 57 ff.) sowie zu seinen persönlichen Überzeugungen (vgl. 103/21 F52; 108/20 F76, 100 [«Kritik an Islam ist gut, wenn es dazu führt den Extremisten Einhalt zu gebieten, aber wenn Atheismus selbst zu Extremismus wird, dann ist es auch gefährlich»], F103) glaubhaft aus. 6.1.4 Betreffend die begonnene Übersetzung des Buches «(...)» von Englisch auf Farsi stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer 1 über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen dürfte. Bereits im Personalienblatt für Asylsuchende hat er im Feld «mögliche weitere Sprache für Interview» Arabisch und Englisch angegeben (vgl. 1/2); auch anlässlich der Personalienaufnahme gab er zu Protokoll, neben Arabisch noch Farsi, Kurdisch und Englisch zu sprechen (vgl. 20/11). Für die Glaubhaftmachung seiner Englischkenntnisse sprechen zudem - wie in der Beschwerde argumentiert - der Umstand, dass die psychotherapeutischen Sitzungen im Anschluss an das Erstgespräch offenbar auf Englisch geführt wurden (vgl. SEM-eAkte [...]-59/4). Auch betreffend die Erlangung der Sprachkenntnisse machte er in sich schlüssige und konzise Angaben (vgl. 103/21 F79). Sodann geht aus dem Befragungsprotokoll hervor, dass die sachbearbeitende Person zumindest eine Teilfrage auf Englisch an den Beschwerdeführer 1 richtete (vgl. 103/21 F92). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe erst anlässlich der Rückübersetzung den vollständigen Namen des Buches angeben können, nichts zu ändern. Angesichts der festgestellten Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2021 (vgl. E. 6.1.2) erscheint zumindest plausibel, dass der nicht vollständig wiedergegebene Buchtitel («[...]» anstelle von «[...]») auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Rückübersetzung auf die Unvollständigkeit des Titels hingewiesen hat (vgl. 103/21 Anmerkungen zu F62). Auch seine Angaben betreffend Inhalt, Autorenschaft, Herausgabejahr und Umfang des Buches waren korrekt. So trifft es zu, dass (...) verfasst haben und eine englische Übersetzung mit 406 Seiten im Jahr 2009 unter dem Titel «[...]» erschienen ist (vgl. 103/21 F 62 f., 69; [...], abgerufen am 01.02.2023). Aufgrund des dargelegten Wissens über das Buch erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer 1 damit intellektuell befasst hat. Seine geltend gemachten früheren Übersetzungstätigkeiten (vgl. 108/20 F103, 106, 124 ff.), seine glaubhaft gemachten Englischkenntnisse, sein Interesse an weltanschaulichen Fragen (vgl. 20/11 Ziff. 1.108; 108/20 F38, 100; 103/21 F52 f.) und die geschilderten Umstände der Aufbewahrung und Zerstörung des Speichermediums (vgl. 108/20 F65 ff.) lassen es als überwiegend glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer 1 mit einer Englisch-Farsi-Übersetzung des genannten Buches begonnen hat. 6.1.5 Mit Blick auf die geltend gemachte Festnahme, das Verhör, die physischen Behelligungen, die anschliessende Freilassung und die Rückkehr zu seinem Wohnhaus stellt das Gericht Folgendes fest: Seine Schilderungen der Festnahme am 7. Oktober 2018 enthalten durchaus verschiedene Realkennzeichen, wie die Wiedergabe des Gesprächs mit seinen Entführern in direkter Rede (vgl. 103/21 F84), die Beschreibung von Details (103/21 F84: «Er hat eine enge Augenbinde, die elastisch war, rausgenommen und mir über den Kopf gezogen. Die war richtig eng und ich konnte nichts sehen») sowie innerer Gedankengänge (103/21 F86: «Unterwegs, als ich im Auto war, dachte ich, dass ich doch nichts gemacht habe. Warum sie mich festgenommen haben. [...] Niemand konnte rausfinden, was ich zu Hause, in meinem privaten Leben, mache. Woher haben sie das rausgefunden, fragte ich mich») und nebensächliche Sinneswahrnehmungen (103/21 F85: «Ich hörte, dass jemand einen Stuhl wegzog»). Trotz der erwähnten Realkennzeichen stellt das Gericht des Weiteren fest, dass die Ausführungen betreffend die vorgebrachte Festnahme eher knapp ausgefallen sind. Dies dürfte zumindest teilweise auch dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen unterbrochen und die Anhörung auf andere Vorbringen gelenkt wurde (vgl. 103/21 F86: «Ich unterbreche Sie an dieser Stelle»; 103/21 F87: «Jetzt fahren Sie fort, was passiert ist als Sie in einem Raum, auf einem Stuhl, gesessen sind und warten mussten»). Auch die Schilderungen seines Verhörs weisen eine gewisse Substantiiertheit auf und beinhalten Details und Sinneswahrnehmungen (108/20 F95: «Als wir ausgestiegen sind habe ich gehört wie eine Türe, ich glaube es war eine Eisentüre, aufgegangen ist»; 103/21 F84: «Ich hörte, dass jemand einen Stuhl wegzog»; F87: «Ich hörte in dieser Zeit nur den Ventilator»; F88: «Dann hörte ich ein Blatt, als hätte er in einem Heft geblättert»; F90: «Ich weiss nicht, ob das ein Stuhl oder ein Tisch war. Dann hörte ich seine Schritte und auf einmal eine sehr heftige Ohrfeige. Er hat mir eine Ohrfeige gegeben, wie ich sie noch nie in meinem Leben bekommen habe. Sie war sehr heftig, so dass ich alle meine Gesichtsknochen gespürt habe. Ich hatte das Gefühl, als ob ein Bär mir ins Gesicht geschlagen hat»). Ausserdem wird ein Grossteil des Verhörs in direkter Rede wiedergegeben (vgl. 102/21 F88). Der Einwand der Vorinstanz, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Anhörung ausgesagt habe, ausser der Stimme des Verhörenden nichts gehört zu haben, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, nur Stimmen gehört zu haben, überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich - falls überhaupt - nur um einen Widerspruch von untergeordneter Bedeutung. So kann die Aussage «Ich habe nur Stimmen gehört» in Verbindung mit dem unmittelbar vorausgegangenen Satz «Ich hatte die ganze Zeit eine Augenbinde an» im konkreten Kontext als blosse Verdeutlichung der ersten Aussage verstanden werden: Ich habe wegen der Augenbinde nichts sehen, sondern nur (Stimmen) hören können (vgl. 108/20 F77). Die Wiedergabe auditiver Eindrücke durch den Beschwerdeführer erscheint angesichts der Augenbinde jedenfalls nachvollziehbar. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das Ziel des Verhörs widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er anlässlich der ersten Anhörung an, es sei von ihm ein Geständnis verlangt worden, er habe gestanden, weil er gefoltert worden sei (vgl. 103/21 F49). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, der Verhörende habe kein Geständnis gewollt, da er bereits über das Buch und seine Ideen Kenntnis gehabt habe. Er sei gefoltert worden, um ihn zu brechen, damit er als Spitzel arbeite (vgl. 108/20 F115). Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung hierzu nur summarisch befragt wurde (vgl. 103/21 F49); auch ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er anlässlich der Erstbefragung offenbar mehrfach unterbrochen und angehalten wurde, sich kurz zu fassen (vgl. 103/21 F91 ff.; 103/21 F93: «Ich rede jetzt nur zusammengefasst»). Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die genauen Umstände darzulegen, welche dazu geführt hätten, dass die Behörden von seinem Übersetzungsprojekt erfahren haben sollen. So gab er zwar an, sein Cousin habe das Übersetzungsprojekt seinem Onkel - dem früheren Mitglied der Sepâh - gegenüber erwähnt, dieser wiederum habe den Beschwerdeführer 1 daraufhin bei den Behörden angezeigt. Auch sind seine Schilderungen betreffend die Denunzierung durch seinen Onkel nicht sonderlich substantiiert. Hierzu hat er angegeben, er habe dies nach seiner Ausreise aus Iran von seiner Familie erfahren, sein Onkel habe seinem Vater erzählt, ihn - den Beschwerdeführer 1 - bei den Behörden angezeigt zu haben, weshalb es zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen sei (vgl. 108/20 F58 f.). Betreffend die geschilderte Freilassung und Rückkehr nach Hause stellt das Gericht hingegen fest, dass seine Angaben anlässlich der ersten Anhörung weitgehend mit denjenigen anlässlich der ergänzenden Anhörung übereinstimmen (vgl. 103/21 F94; 108/20 F81 ff.). Auch enthalten sie einige Realkennzeichen, wie etwa die Schilderung innerer Gedankenvorgänge und die Nennung von Nebensächlichkeiten (108/20 F81, 86 ff.). Ferner stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Rückkehr nach Hause mit denjenigen der Beschwerdeführerin 2 weitgehend überein (vgl. 108/20 F87; 104/21 F80). Das Gericht stellt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Elemente fest, dass der von den Beschwerdeführenden dargelegte Sachverhalt betreffend die Festnahme, das Verhör, die physischen Behelligungen und die Freilassung des Beschwerdeführers 1 als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren ist. Die vorhandenen Widersprüche und der stellenweise geringe Substantiierungsgrad sind untergeordneter Art, weshalb keine wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers 1, aufgrund seiner Meinungsverschiedenheit mit einem Professor physisch behelligt worden zu sein, kann auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, da dieses asylrechtlich nicht relevant ist (vgl. E. 7.2.1). Auch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin 2, sie hege ein Interesse für das Christentum und sei in Iran aufgrund ihrer irakischen Herkunft alltäglichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, muss aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht vertieft geprüft werden (E. 7.2.3). 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine religiös-politische Weltanschauung, seine Tätigkeiten als Übersetzer und Blogger, das begonnene Übersetzungsprojekt sowie seine Vorbringen betreffend seine Festnahme, die erlittene Folter, Freilassung und Rückkehr für überwiegend wahrscheinlich erachtet. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 7.2.1 Mit Blick auf die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit einem Professor an der (...) Universität stellt das Gericht fest, dass diese bereits sieben beziehungsweise acht Jahre vor der Ausreise aus Iran stattgefunden haben sollen (vgl. 108/20 F27 ff.). Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Kausalität für die Ausreise ist daher zutreffend, weshalb dem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 7.2.2 Dasselbe gilt mit Blick auf die Tätigkeit als Übersetzer und Blogger Die eingereichten Erzeugnisse datieren zwischen 2005 und 2008 (vgl. SEM-eAkte [...]-120/13 [nachfolgend 120/3]). Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle zu Protokoll gegeben, dass diese Ereignisse ausschlaggebend für die Flucht aus Iran gewesen wären. Im Übrigen machte er auch keine Behelligungen im Zusammenhang mit den eingereichten Übersetzungen und Blogs geltend (vgl. 108/20 F101 ff., 119 f.), zumal er als Blogger nicht seinen richtigen Namen verwendete (vgl. 108/20 F125) und die Übersetzungen keinen regimekritischen Inhalt aufweisen (vgl. 120/3). 7.2.3 Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, in Iran als Frau irakischer Herkunft alltäglichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, stellt das Gericht fest, dass diese Nacheile nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden können, zumal - gemäss eigenen Angaben - die Situation ihres Ehemanns für die Ausreise ausschlaggebend gewesen ist (vgl. 104/21 F79). Dasselbe gilt für ihr bereits in Iran bestandenes Interesse am Christentum. Gemäss der Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass sie aufgrund dessen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wäre oder dieses im Zusammenhang mit der Ausreiseentscheidung gestanden haben sollte. 7.2.4 Demgegenüber stellt das Gericht fest, dass die Festnahme und die erlittene Folter im Zusammenhang mit der Übersetzungstätigkeit und des Glaubensabfalls des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2), welche gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtet gewesen sind. Diese erlittenen Nachteile waren ferner auch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden (vgl. 103/21 F49; 104/21 F79). 7.2.5 Unbestrittenermassen knüpfen die erlittenen Nachteile an ein in Art. 3 abschliessend aufgelistetes Motiv an: Der Beschwerdeführer wird wegen seiner Apostasie und seiner islamkritischen Übersetzung verfolgt. Darin ist einerseits eine Verfolgung aufgrund seiner (fehlenden) religiösen Gesinnung wie auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Atheisten in Iran - zu sehen. Ob zusätzlich eine Verfolgung wegen seiner politischen Anschauung besteht, kann aufgrund der Bejahung des Vorliegens von Verfolgungsmotiven (Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) offenbleiben. 7.2.6 Sodann ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Denunzierung durch seinen Onkel - ein früheres Sepâh-Mitglied - durch staatliche Akteure festgenommen und gefoltert wurde. In der Folge muss der iranische Staat vorliegend als schutzunwillig gelten, weshalb die Beschwerdeführenden auch keinen internen Schutz in Anspruch nehmen können. 7.2.7 Schliesslich ist auch das Kriterium der objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Mit Blick auf die atheistische Weltanschauung und das Übersetzungsprojekt betreffend das Buch «(...)» des Beschwerdeführers 1 stellt das Gericht Folgendes fest: Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt und Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Zudem besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) ist in Iran verboten. So existiert gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem Glauben abzuschwören. Nach iranischem Recht stellt ein Glaubensabfall stets einen Angriff auf die Staatsreligion dar und kann daher als regimefeindliche Aktivität mit dem Tod bestraft werden (vgl. Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 52: Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Mai 2022, S. 23 ff., https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2022/laenderreport-52-Iran.html?nn-=28-2772 , abgerufen am 01.02.2023). Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für eine konvertierte beziehungsweise vom Glauben abgefallene Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Es muss daher im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere der Abfall vom Islam, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16). 7.2.8 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die diskrete und private Glaubensausübung in Iran grundsätzlich auch ausserhalb der islamischen Staatsreligion möglich, dies gilt auch für Apostasie. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel beziehungsweise Glaubensabfall aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich missionierende Aktivitäten vorliegen, die das Regime als Angriff auf den Staat betrachtet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.2.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubensabfall bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Dies ist vorliegend zu bejahen. Das Gericht erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Apostasie und seines Übersetzungsprojekts von seinem Onkel denunziert und in der Folge bereits festgenommen und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurde. Damit ist sein Glaubensabfall behördlich bekannt. Auch dürfte die Übersetzung (und die damit bezweckte künftige Verbreitung) des Buchs «(...)» vom Regime als Angriff auf den Staat zu werten sein. Die Autoren vertreten darin die These, der Islam sei als christliche, antitrinitarische arabische Bewegung entstanden, das Wort «muhammadun» («Gepriesener») sei ursprünglich nur ein Titel für Jesus Christus gewesen und bezeichne diesen auch im Koran. Die (Um-)Deutung als Name eines arabischen Propheten sei erst um das Jahr 800, also 150 oder 200 Jahre nach der traditionell angenommenen Lebenszeit Mohammeds, erfolgt. Den Propheten Mohammed habe es demnach als historische Person niemals gegeben, vielmehr sei er eine fiktive Gestalt, eine auf einem Missverständnis beruhende Erfindung späterer Zeit, als sich der Islam zu einer eigenen Religion entwickelt und man sich nachträglich eine prophetische Gründerfigur ausgedacht habe (vgl. < [...]). Die Übersetzung zur möglichen Verbreitung dürfte von den iranischen Behörden aufgrund der dargelegten Thesen - insbesondere der Verneinung der historischen Existenz Mohammeds - als Angriff auf die Staatsreligion und damit als regimefeindliche Aktivität gewertet werden.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine Gründe für einen Asylausschluss ergeben. Seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeführer 3) sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl einzubeziehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Annina Mullis, reichte am 8. November 2022 eine Kostennote ein, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 20.92 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und weitere Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 97.- zuzüglich MwSt. auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) angemessen. Das SEM wird demnach angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'737.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 9.3 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3.6.3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung um Fr. 300.- zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'037.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin