Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ reichte am 29. Dezember 2019 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 9. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP) befragt. B.b Am 14. Januar 2020 wurde ihr gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt und sie wurde am 16. Januar 2020 dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B.c Das SEM hörte sie am 5. Februar 2020 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. B.d Am 12. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.e Am 26. August 2022 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine zweite Anhörung statt. B.f Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer Person und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe seit ihrer Geburt bis im Jahr 2018 in ihrem Elternhaus in D._______, E._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur 6. Klasse be- sucht als ihre Mutter verunfallt sei. Sie habe dann die Schule beenden müs- sen, um ihre Familie zu unterstützen. Aufgrund der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Mitgliedschaft ihrer Schwester, F._______, habe sie im Alter von 14 Jahren über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unterschrift leisten müssen und sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewaltigt worden. Ausserdem sei sie damals für ihre Schwester gehal- ten worden. Diese habe sich bei Kriegsende den sri-lankischen Behörden gestellt und sei nach ihrer Rehabilitation im Jahr 2010 verschwunden.
D-5723/2022 Seite 3 Am 20. März 2012 habe sie I._______ zivil geheiratet. Er sei am 28. Mai 2012 verschwunden und sie habe seither nichts mehr über seinen Verbleib gehört. Am (…) 2013 sei ihr gemeinsamer Sohn, J._______, geboren. Aufgrund der Ereignisse im Alter von 14 Jahren sei sie immer wieder unter Beobachtung des CID (Criminal Investigation Departement) und der Armee gestanden. Ausserdem seien der CID und die Armee immer wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrer Schwester und ihren Ver- wandten gefragt. Im Jahr 2018 sei sie von Unbekannten verschleppt wor- den, als sie auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei. Sie sei an einen unbekannten Ort in K._______ gebracht und während zwei Jahren in ei- nem Zimmer festgehalten worden. Verschiedene Männer hätten sie wäh- rend dieser Zeit immer wieder sexuell missbraucht und sie mit Spritzen und Milch mit einem einschläfernden Mittel und Tabletten betäubt. Nach zwei Jahren sei ihr die Flucht gelungen. Als die Männer betrunken gewesen seien, habe sie die Milch nicht getrunken und es sei ihr daraufhin gelungen, das Zimmer und das Gebäude zu verlassen. Eine muslimische Familie habe ihre Reise organisiert und ihr ein deutsches Visum besorgt. Am (…) 2019 habe sie Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah- rens ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ih- res Sohnes, je im Original, sowie ein Schreiben des IKRK vom 17. Mai 2013, die IKRK Karte und die IOM Karte ihrer Schwester, zwei Fotos ihrer Mutter, verschiedene in der Schweiz ausgestellte Arztberichte, und ein Be- richt der Erstkonsultation vom 5. Juli 2022 der Psychiatrischen Dienste L._______, je in Kopie, ein. C. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren. Eine Kopie der Geburtsurkunde wurde im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls einge- reicht. D. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. Januar 2020 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an, beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte der
D-5723/2022 Seite 4 Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich- nis aus. E. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Ver- sion der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ein, mit dem Hinweis, es seien ihr redaktionelle Versehen aufgefallen und das Rechtsbegehren 1 sei unpräzise formuliert worden. In der korrigierten Fassung der Beschwerde wurde alsdann beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. November 2022 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rich- tigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die rubrizierte Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 24. November 2022 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Dezem- ber 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Ver- nehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. Januar 2023 vernehmen. Die Ver- nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-5723/2022 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin das Kon- silium des Kantonsspitals M._______ vom 28. November 2022 und den Operationsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 30. November 2022 ein. Den Berichten könne im Wesentlichen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, sie die Schwangerschaft aber aufgrund ihrer psychischen Belastung abgebrochen habe. J. Mit Eingabe vom 9. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht des (…) (Psychiatrische Dienste […]) vom 28. August 2022 ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-5723/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwer- deführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und andererseits den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Vorbrin- gen würden unterschiedliche Stufen von Substantiierung aufweisen. Die Beschreibung der Geschehnisse, als die Beschwerdeführerin vierzehn Jahre alt gewesen sei, weise zumindest einzelne Realkennzeichen auf. So habe sie angeben können, dass sie aufgrund des Besuches ihrer Schwes- ter, die im N._______ bei den LTTE gewesen sei, beim CID-Büro in G._______ E._______ befragt worden sei und Unterschrift habe leisten müssen. Sie sei für ihre Schwester gehalten worden und damals von einem Armeeangehörigen namens H._______ vergewaltigt worden. Auf Nach- frage habe sie präzisieren können, weshalb sie habe Unterschrift leisten müssen. In der Befragung vom 26. August 2022 habe sie darauf hingewie- sen, dass es einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen, als sie vier- zehn Jahre alt gewesen sei, dem Verschwinden ihrer Schwester und ihrer
D-5723/2022 Seite 7 Entführung im Jahr 2018 gegeben habe. Sie sei vermutlich durch den CID entführt worden. Auf Nachfrage sei es ihr jedoch nicht gelungen, differen- ziert darzulegen, weshalb sie 2018 und damit acht Jahre nach dem Ver- schwinden ihrer Schwester ins Visier des CID geraten sein sollte. Sie habe wiederholt, als sie jung gewesen sei, seien die sexuellen Vorfälle wegen ihrer Schwester passiert. Ihre Erklärung, dass es deshalb der CID gewesen sein müsse, weil sie dies an den Gesichtszügen der Männer habe erken- nen können, sie keine anderen Feinde gehabt habe und diese Singhale- sisch gesprochen hätten, sei zudem nicht überzeugend. Gänzlich vage seien ihre Schilderungen zu den Beobachtungen durch den CID und die Armee nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahr 2012 bis zu ih- rer Entführung im Jahr 2018 geblieben. Auf Ergänzungsfragen habe sie nur wenige präzisierende Angaben gemacht oder teilweise ausweichend ge- antwortet. So sei sie aufgefordert worden, alles über die erwähnten Be- obachtungen zu erzählen. Auch auf Nachfrage habe sie lediglich wieder- holt, dass der CID sie beobachtet habe, wohin sie gegangen sei und ob sie sich zu den sexuellen Vorfällen irgendwo geäussert habe. Auf die wieder- holte Nachfrage nach dem Zeitraum, über welchen sie beobachtet worden sei und dem ungefähren Zeitpunkt der letzten Beobachtung, habe sie aus- weichend geantwortet, ihr Erinnerungsvermögen habe seit ihrer Hospitali- sierung gelitten und sie wisse es nicht. Ihre Behauptung, wonach doch klar sei, dass sie nur aufgrund dieser Beobachtungen im Jahr 2018 entführt worden sei, habe sie nicht näher begründet. Ebenso undifferenziert und detailarm habe die Beschwerdeführerin die Entführung im Jahr 2018 und die Geschehnisse während der zweijährigen Festhaltung wiedergegeben. Bei diesen Punkten entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht, oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt habe: Sie habe während der Anhörungen Mühe gehabt, über die durch die Entführer erlittenen sexuellen Misshandlungen zu sprechen. Es sei sehr schwierig für sie, darüber zu sprechen. Sie habe zudem aus- geführt, dass sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, um diese Ereig- nisse zu vergessen, und dass sie sich in der Vergangenheit bei der Erin- nerung an die Ereignisse selbst verletzt habe. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Schilderung der sexuellen Misshandlungen, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie detailliertere Angaben zu den Um- ständen der Entführung, ihren anderen Erlebnissen während des zweijäh- rigen Aufenthalts und ihrer Flucht von diesem Ort hätte machen können. Da sich diese Ereignisse unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz er- eignet hätten und damit nicht weit zurücklägen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in Erinnerung hätte behalten und präzise darlegen können.
D-5723/2022 Seite 8 Ihre Schilderungen zu den Umständen der Entführung, der Erlebnisse während der zweijährigen Festhaltung, der Flucht und den Angaben zu den Entführern und dem Raum, wo sie festgehalten worden sei, seien insge- samt oberflächlich und wenig detailliert geblieben: Ihre Beschreibung der Personen, die sie entführt hätten, seien knapp und stereotyp gewesen. Ihre Ausführungen hätten sich auf die Angaben beschränkt, es seien unbe- kannte Männer gewesen, die Singhalesisch gesprochen hätten. Auf Nach- frage habe sie ergänzt, sie könnte sie identifizieren, wenn sie sie sehen würde. Auf die Aufforderung, mehr über die Personen zu erzählen, die sie während ihres zweijährigen Aufenthalts regelmässig gesehen habe, habe sie wiederholt, es seien ihr unbekannte Männer gewesen, die Singhale- sisch gesprochen hätten. Sie habe keine detaillierten Angaben zum Raum machen können, den sie gemäss ihren Angaben während zwei Jahren nie- mals verlassen habe. Ihre Beschreibung habe sich auf die Angaben be- schränkt, dass es ein Badezimmer, eine Toilette, ein paar Stühle und einen Tisch gegeben habe. Ausserdem habe der Raum zwei Türen gehabt. Auf die Aufforderung, die Räumlichkeiten zu beschreiben, habe sie gesagt, es sei ein normaler Raum gewesen, wo es alles gegeben habe. Sie habe an- gefügt, dass sie in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme und sich nicht erinnern könne. Zu ihren Erlebnissen während des zweitägigen Aufenthalts im Zimmer habe die Beschwerdeführerin oberflächliche Angaben gemacht. Auf die Frage, was sie während der zwei Jahre gemacht habe, wenn sie alleine im Raum gewesen sei, habe sie geantwortet, sie sei erschöpft und müde ge- wesen. Auf die Wiederholung der Frage und die Aufforderung, mehr dar- über zu erzählen, habe sie ergänzt, dass sie habe da bleiben müssen. Sie habe nichts machen können. Sie habe versucht fortzukommen, es sei je- doch nicht gelungen. Angesprochen auf Veränderungen ihrer Situation während der zwei Jahre, habe sie gesagt, dass sie Schmerzen gehabt habe, sich gefragt habe, weshalb das passiert sei und dass ihr schlussend- lich die Flucht gelungen sei. Es sei immer derselbe Raum gewesen und sie sei nicht in der Verfassung gewesen, Veränderungen wahrzunehmen. Da es sich bei zwei Jahren um einen längeren Zeitraum handle, wäre zu er- warten gewesen, dass sie detailliertere Angaben zu ihren Erlebnissen, der Entwicklung der Erlebnisse und ihrer Situation hätte machen können. Auch ihre Flucht habe die Beschwerdeführerin nicht näher schildern können. Sie habe erzählt, sie habe die betäubende Milch nicht getrunken und sei aus dem Raum geflüchtet, als die Männer betrunken gewesen seien. Sie sei dann zum Haus einer älteren Person gegangen. Es sei ihr auch auf wie- derholte Nachfrage und der Aufforderung, ihre Flucht detailliert und Schritt
D-5723/2022 Seite 9 für Schritt zu beschreiben, nicht gelungen, ihre Schilderungen zu substan- tiieren. So habe sie keinerlei detaillierte Angaben dazu machen können, wie sie vom Raum zum Hause der älteren Person gegangen sei. Sie habe sich lediglich wiederholt und angefügt, es wäre eine waldige, verschlun- gene Gegend gewesen und auf einer Seite sei es heller gewesen. Ihre Er- klärung, wonach sie nicht auf die Umgebung geachtet und nicht das Be- dürfnis gehabt habe, sich umzudrehen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die mutmasslichen Ent- führer seien widersprüchlich. Sie habe zunächst geltend gemacht, die Ar- beit und die Funktion ihrer Entführer seien ihr unbekannt. Anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. August 2022 habe sie gesagt, es müsse der CID gewesen sein, der sie entführt habe. Als sie mit diesem Unter- schied konfrontiert worden sei, habe sie ausgeführt, ihre Mutter habe ihr gesagt, es müsse der CID gewesen sein. Sie habe zudem anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2020 gesagt, sie sei nicht sicher, ob ihre Ent- führer Singhalesen gewesen seien, da sie sowohl singhalesisch wie auch tamilisch ausgesehen hätten. Bei der Befragung vom 26. August 2022 habe sie gesagt, sie habe an den Gesichtszügen ihrer Entführer erkennen können, dass diese Singhalesen gewesen seien. Auf diesen Unterschied angesprochen, habe sie gesagt, ihre Mutter habe ihr gesagt, es könnten nur diese Personen gewesen sein. Diese Ausführungen könnten den Wi- derspruch nicht auflösen. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom 31. März 2022 bis am 26. April 2022 in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in O._______ gewesen. Sie habe ärztliche Berichte eingereicht, die ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine dissoziative Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostizierten. Diese Diagnosen, welche nicht in Frage gestellt würden, vermöchten die von ihr vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und liessen per se keine Rück- schlüsse auf die der PTBS zugrundeliegende spezifische Ursache der Traumatisierung zu. Gemäss gefestigter Praxis könne eine diagnostizierte PTBS zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. In diesem Sinne seien also ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Werde eine
D-5723/2022 Seite 10 Traumafolgestörung diagnostiziert, sei sie besonders im Rahmen der An- hörung zu den Asylgründen zu berücksichtigen. Während der Anhörung könne eine Person mit einer Traumafolgestörung in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu spre- chen. Insbesondere solle ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich assozi- ativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkun- gen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten solle sie offenlegen können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung der Be- schwerdeführerin gegeben gewesen. Betreffend die Prüfung der Aussagequalität könnten gemäss den Erkennt- nissen der Gedächtnispsychologie neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespei- chert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Er- eignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, sodass in der Regel An- gaben dazu möglich seien, selbst wenn die Ereignisse schon einige Zeit zurücklägen. Bei neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Trau- mata, Gehirntumoren, Schlaganfällen oder Demenz könnten Erinnerungs- lücken oder Amnesien (Gedächtnisstörung) auftreten. Bei traumatisieren- den Erlebnissen sei die Fachwelt hingegen geteilter Meinung: Während die einen die Meinung vertreten würden, dass in Situationen höchster Belas- tung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gehirn abgespeichert wer- den könnten, würden die anderen belastende Ereignisse als besonders gut abspeicher- und erinnerbar erachten. Die zweite Lehrmeinung erkenne keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ein Nicht-Erinnern verursachen würden. Auch gebe es kein durch Aussenkriterien gesichertes Wissen darüber, dass ein durch Traumatherapie erlangtes «Erinnern», also ein therapiegestütztes Zusammensetzen von Fragmenten, ein Abbild einer längst vergangenen Realität darstelle könne. Bei dieser Sachlage gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden würden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aus- sagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hin- gegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Selbst wenn der vorliegende Arztbericht bestätigt hätte, dass die Be- schwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, liesse dieser Bericht ihre Vorbringen nicht als glaubhaft gemacht erachten. Es sei ihr damit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihren gesundheitlichen Problemen effektiv die geltend gemachten Vorbringen zu
D-5723/2022 Seite 11 Grunde liegen würden. Insgesamt sei es nicht glaubwürdig (recte: glaub- haft), dass die Beschwerdeführerin seit dem Verschwinden ihrer Schwes- ter 2010 unter Beobachtung durch den CID und der Armee gestanden und im Jahr 2018 durch den CID entführt und während zwei Jahren festgehal- ten worden sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe im Alter von vierzehn Jahren, (…), über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unter- schrift leisten müssen und sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewaltigt worden. Wie ausgeführt sei es ihr nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen im Al- ter von vierzehn Jahren und den Gründen für ihre Ausreise im Jahr 2019 glaubhaft zu machen. Diese Ereignisse im Jahr 2006/2007 könnten folglich nicht kausal für ihre Ausreise im Jahr 2019 gesehen werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und so- dann entgegnet, die Beschwerdeführerin erscheine nicht nur persönlich glaubwürdig. Ihre Aussagen seien auch über drei Befragungen hinweg wi- derspruchsfrei, detailliert und plausibel ausgefallen. Die ärztlichen Befunde würden ein gewichtiges Indiz darstellen, welches für die Glaubhaftigkeit ih- rer Vorbringen spreche. Es sei zu betonen, dass ihr Gesundheitszustand ohne jeglichen Zweifel auch Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten ge- habt habe. So habe sie sich beispielsweise beim Antworten auf eine Frage oftmals gar nicht mehr an die Frage erinnern können oder sie habe unzäh- lige Male über Konzentrationsschwierigkeiten, Schwellungen am Kopf und Kopfschmerzen geklagt. Die Anhörungen seien sodann für sie emotional und körperlich sehr belastend gewesen. Es fänden sich zahlreiche Anmer- kungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Protokol- len. Ausserdem habe die erste Anhörung wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung abgebrochen werden müssen. Nach der zweiten Anhörung sei sie zusammengebrochen und habe hospitalisiert werden müssen. Dem Gesundheitszustand trage das SEM im Rahmen der Würdigung ihrer Aus- sagen nicht angemessen Rechnung, dies obschon wissenschaftlich erwie- sen sei, dass Folter- und Gewaltopfer ihre traumatischen Erfahrungen oft verdrängen würden, Scham- und Schuldgefühle hätten oder an einer PTBS litten. Sie leide bekanntlich an einer komplexen PTBS, welche sich direkt auf das Aussageverhalten auswirken könne. Das SEM räume zwar ein, dass gewisse Ungereimtheiten und Lücken in den Aussagen von Personen mit posttraumatischen Störungen auftreten könnten. Mit der Begründung, die Berichte würden auf ihren Aussagen beruhen und würden die vagen, detailarmen und widersprüchlichen Aussagen nicht hinreichend zu
D-5723/2022 Seite 12 erklären vermögen, spreche sie den von den Ärzten diagnostizierten Ursa- chen für ihre PTBS aber jeglichen Beweiswert ab. Würde dieser Logik ge- folgt werden, würde dies bedeuten, dass künftig sämtliche Arztberichte im Kontext der Glaubhaftigkeit der Aussagen unbeachtlich seien. Dass be- handelnde Ärzte ohne die Aussagen ihrer Patienten keine Diagnose erstel- len könnten und keine Einschätzung erfolgen könne, liege auf der Hand. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die Verwertbarkeit eines ärzt- lichen Berichtes. Der Beweiswert sei vielmehr anhand der Kriterien der Vollständigkeit, der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beurtei- len. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 festgehalten, dass «die auf klinischer Beobachtung beru- hende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswür- digung zu berücksichtigen ist». Im vorliegenden Fall würden als Ursachen für die PTBS in sämtlichen Arztberichten die gleichen Gründe genannt. Diese Gründe würden den Angaben der Beschwerdeführerin in den Asylbefragungen übereinstimmen. Die Kriterien der Vollständigkeit, der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit seien somit erfüllt. Dies gelte umso mehr, als dass ihre Aussagen weder widersprüchlich noch vage oder detailarm ausgefallen seien. Das SEM bringe vor, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Beobachtungen des CID und der Armee nach dem Verschwinden ih- res Ehemannes im Jahr 2012 bis zu ihrer Entführung im Jahr 2018 vage geblieben seien. Ihr Mann sei am 18. Mai 2012 verschwunden. Sie habe ihn überall gesucht, ihn aber nicht mehr finden können. Auf die Frage, wie sie sich sein Verschwinden erkläre, habe sie erläutert, dass seine Familie Anhängerin dieser Bewegung gewesen sei. Vermutungsweise sei er we- gen der Mitgliedschaft ihrer Schwester von der Armee verschleppt worden. Ferner habe sie aus Angst vor weiteren Behelligungen selbst keine Ver- misstenanzeige erstattet, aber ihre Schwiegermutter habe eine gemacht. Zu den Beobachtungen sei die Beschwerdeführerin nur anlässlich der An- hörung vom 26. August 2022 näher befragt worden. Es habe damals kaum noch Probleme mit der Armee gegeben, aber der CID sei unzählige Male bei ihr zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihrer Schwester und Ver- wandten gefragt. Bei näherer Betrachtung der Aussagen sei nicht klar, wel- che weiteren Angaben die Vorinstanz erwartet hätte. Als ebenso undiffe- renziert und detailarm seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung im Jahr 2018 und den Geschehnissen während der zwei-
D-5723/2022 Seite 13 jährigen Festhaltung gewesen. In der Anhörung vom 5. Februar 2020 habe sie zur Entführung unter anderem die Angaben gemacht, dass es gegen Abend gewesen sei. Sie habe ein paar Waren kaufen wollen. Sie glaube, es sei gegen 19 Uhr gewesen. Ihr Haus habe sich auf der Strasse befun- den, wo sich der Laden befinde. Als sie unterwegs gewesen sei, habe sie zuerst Van-Geräusche gehört. Dann, plötzlich, hätten sie ihr etwas auf ihre Nase gedrückt. Sie sei gezogen worden. Dann habe sie eine Spritze be- kommen. So habe sie es wahrgenommen. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie in einem Raum gewesen, wo drei Personen gewesen seien. Sie habe trinken, dann spritzen müssen. Sie spüre diese Schmerzen wieder, weshalb sie Angst vor Spritzen und Medikamenten habe. Jeden Tag habe sie Milch bekommen, die sie müde gemacht habe. Weil sie Angst gehabt habe, habe sie kooperieren müssen. Sie habe auch erläutert, dass dieser Raum etwas grösser als der Anhörungsraum gewesen sei und dass es auf der einen Seite ein Badezimmer und eine Toilette sowie ein paar Stühle und einen Tisch gegeben habe. In der Anhörung vom 26. August 2022 habe die Beschwerdeführerin zur Entführung unter anderem ausgeführt, dass sie gerade auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei. Dort sei sie in einem Van entführt worden. Sie hätten ihr etwas vor den Mund gehalten. Sie sei danach ohnmächtig geworden. Zwei Jahre sei sie in K._______ an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden. Sie leide unter dem un- freiwilligen Abgang von Urin. Sie könne das nicht immer steuern. Nachdem sie die Milch getrunken habe, sei sie ohnmächtig geworden. Sie wisse nicht, was in dieser Milch gewesen sei. Sie habe den Ort verlassen. Sie seien betrunken gewesen. Sie habe an diesem Tag die Milch nicht getrun- ken. Sie sei zu älteren Leuten ins Haus gegangen. Sie sei dort nur einen Tag gewesen, danach sei sie zu einer anderen Familie. Sie hätten ihr ge- holfen, das Land zu verlassen. Ferner habe die Beschwerdeführerin er- wähnt, dass sie etwa 10 Minuten von ihrem Zuhause entfernt gewesen sei, als sie in E._______ entführt worden sei und dass sie in dieser Zeit immer wieder geschlagen und mit einem eisernen Stab gestochen worden sei, weshalb sie heute Probleme mit dem Urin habe. Die Männer hätten Bärte getragen und tamilische Schimpfwörter benutzt. Sie habe unter enormen Schmerzen gelitten. Zum Raum habe sie ausserdem ausgeführt, dass er einen Ventilator und elektrisches Licht gehabt habe. Unter Berücksichti- gung ihres ausgeprägten Traumas seien die Aussagen zu diesem – für sie sehr belastenden Ereignis – durchaus detailreich ausgefallen (man habe eine Vorstellung vom Raum, den Männern, ihren Gefühlen/Schmerzen und wie sie gefügig gemacht worden sei usw.). Weiter bringe die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht nicht näher schildern können. Sie habe im Kontext ihrer Flucht erwähnt, dass sie während einiger Tage
D-5723/2022 Seite 14 die Milch nicht mehr getrunken habe und deshalb wieder richtig habe den- ken können. Sie sei durch die Türe nach draussen geflohen und dass es ein paar Schritte vor dieser Türe eine Mauer gegeben habe, die nicht so hoch gewesen sei, ca. 1.5 m. Sie habe aufgrund ihrer Erschöpfung nicht rennen können. Sie habe aber eine muslimische Frau getroffen, bei der sie eine Nacht untergekommen sei, aber nicht länger, weil die Frau Angst ge- habt habe. Sie habe danach mit der Hilfe der Frau, die ihr den Weg gewie- sen habe, bei einer muslimischen Familie Unterschlupf gefunden. Die Fa- milie sei sehr wohlhabend gewesen und habe ihr bei ihrer Flucht geholfen. Sie habe die Nummer ihres zweitältesten Bruders auswendig gekannt und ihn beziehungsweise ihre Schwägerin kontaktiert. Sie habe darum gebe- ten, ihr ihre ID und Kleidung zuzustellen, worauf sie ein Paket der PTT erhalten habe. Die muslimische Familie habe mit ihrer ID die Ausstellung eines Reisepasses mit einem deutschen Visum veranlasst, wobei sie den Reisepass nur habe abholen müssen. Auch habe sie erläutert, dass sie Sri Lanka am (…) 2019 mit dem Flugzeug verlassen sowie, dass die Begleit- person ihr in der Schweiz ihren Reisepass abgenommen habe. Sie wisse nicht, ob nur die muslimische Familie oder auch ihre Familie für ihre Reise aufgekommen sei. Sie habe ihre Mutter und ihren Sohn erst nach ihrer An- kunft in der Schweiz kontaktiert, obwohl ihr dies sehr schwergefallen sei. Ihre Schilderungen zur Flucht seien konsistent und nachvollziehbar ausge- fallen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Aussagen zu den Entführern als widersprüchlich erachtet. So habe sie zunächst geltend gemacht, die Iden- tität, die Arbeit und die Funktion ihrer Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. August 2022 habe die Beschwerde- führerin dahingehend gesagt, es müsse der CID gewesen sein, der sie ent- führt habe. Inwiefern sich die Aussagen widersprechen sollten, erschliesse sich nicht. Bei der zweiten Aussage handle es sich um ihre Vermutung, welche der ersten Aussage nicht widerspreche. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob ihre Entführer Singhalesen gewesen seien, da sie sowohl Singhalesisch als auch Tamilisch ausgesehen hätten. Bei der Befragung vom 26. August 2022 habe sie dahingehend gesagt, sie hätte an den Ge- sichtszügen ihrer Entführer erkennen können, dass diese Singhalesen ge- wesen seien. Es ergehe aus dem Protokoll klar hervor, dass sie eigentlich bereits in der ersten Anhörung davon ausgegangen sei, dass ihre Entführer Singhalesen gewesen seien. Die Aussagen als widersprüchlich zu werten, nur weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2020 auch eine Unsicherheit eingestanden und ausgeschlossen habe, dass auch Tamilen darunter gewesen seien, sei überspitzt formalistisch.
D-5723/2022 Seite 15 Bei der Durchsicht der Anhörungsprotokolle falle ferner auf, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen ihrer Geschwis- ter und Eltern, die ebenfalls im Visier des CID gestanden seien bezie- hungsweise stünden nicht berücksichtigt habe (beispielsweise, dass einem ihrer Brüder in Haft auf seine Fusssohlen geschlagen worden sei). Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden vorliegend klarerweise die Ele- mente überwiegen, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Nach dem Gesagten seien ihre Vorbringen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Als Zwischenfazit könne somit fest- gehalten werden, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland massive Gewalt erlebt hätten und ihre psychischen Erkrankungen auf ihre Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen seien.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn- ten.
E. 5.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausführlicher und überzeugender Begründung einerseits als unglaubhaft, wobei es durchaus auch einzelne darin enthaltene Aspekte hervorhob, die nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen; andererseits als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden (vgl. E.4.1). In Ergänzung und Präzisie- rung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide, bei der Würdi- gung ihrer Vorbringen nicht angemessen Rechnung getragen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass das SEM die in den eingereichten ärztlichen Be- richten gestellten Diagnosen (PTBS, dissoziative Störung, emotional insta- bile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und histrionische Persönlich- keitsstörung) nicht in Frage gestellt hat. Dazu besteht auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sach- verhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Un- tersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse un- abhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und
D-5723/2022 Seite 16 langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Trau- mata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Be- gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Wider- sprüche und anschaulich darzutun. Die Beschwerdeführerin hatte anläss- lich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit, über die Geschehnisse zu berichten, die sie veranlasst haben, fernab der Heimat um Schutz vor Ver- folgung zu ersuchen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu- treffend erläutert, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Kernge- schehen ihrer Vorbringen, die Umstände der Entführung, der Erlebnisse während der zweijährigen Festhaltung, der Flucht und den Angaben zu den Entführern und dem Raum, wo sie zwei Jahre festgehalten worden sei, weitgehend oberflächlich und wenig detailliert geblieben, was sich nach dem Gesagten (auch) durch die Diagnose einer PTBS nicht erklären lässt. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 6 AsylG obliegt im Übrigen den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen glaubhaft sind oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen beziehungsweise psychiat- rischen Diagnose kann sodann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Ele- mente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Ver- folgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursa- chen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergeben sich aus den zahlreichen ärztlichen Berichten (vgl. die Auflistung in der Beschwerde S. 4 ff.) keine Anhaltspunkte, die hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis füh- ren könnten. In den Berichten der (…) vom 16. Juni 2020, vom 1. April 2021 und vom 21. Juli 2022 werden zwar von der Beschwerdeführerin ge- schilderte Erlebnisse erwähnt, die sie auch im Asylverfahren geltend machte. Eine darüber hinausgehende Einschätzung der behandelnden fachärztlichen Personen hinsichtlich der Frage, ob diese Erlebnisse (oder andere Gründe) allenfalls als Ursache für die erstellten ärztlichen
D-5723/2022 Seite 17 Diagnosen in Frage kommen könnten, finden sich darin jedoch nicht. Inso- fern trifft die Feststellung in der Beschwerde, das SEM habe den von den Ärzten diagnostizierten Ursachen für ihre PTBS jeglichen Beweiswert ab- gesprochen, schon deshalb nicht zu, weil sich das fachärztliche Personal in den Berichten zu den möglichen Ursachen für die bei der Beschwerde- führerin diagnostizierte PTBS gar nicht äussert.
E. 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Diagnose einer Traumafolgestörung sei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsyIG) zu berücksichtigen. Eine Person mit einer Traumafolgestörung könne während der Anhörung in ihrer Aussageleis- tung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegen- heit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Insbesondere soll ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich as- soziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Ein- schränkungen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherhei- ten soll sie offenlegen können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhö- rungen der Beschwerdeführerin gegeben gewesen. Das Bundesverwal- tungsgericht teilt diese Einschätzung. Es besteht mithin kein Grund, die Sache zur Erstellung eines Gutachtens nach dem Istanbul Protokoll und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 15 unten). Dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abge- klärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte, lässt sich nicht feststellen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass sich aus dem Istanbul-Protokoll ohnehin keine Pflicht zur Ein- holung eines nach dessen Standards verfassten Berichts ableiten lässt, zumal das Protokoll lediglich Empfehlungen abgibt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt, als sie Sri Lanka verlassen hat, dort aktuell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte, in ebensol- cher Weise verfolgt zu werden. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Einschät- zung nichts zu ändern vermögen. Auch die nachgereichten Unterlagen und Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal sie alle den – unbestrittenen – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen.
D-5723/2022 Seite 18
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammen- hang im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr sei sie bis im De- zember 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über 10 Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ih- rer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsin- teresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle po- litische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab No- vember 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst hätten der damalige Präsident Gotabaya Rajapaksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsapparat er- weitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapaksa sei am 9. Juni 2022 zunächst der Premierminister Mathinda
D-5723/2022 Seite 19 Rajapaksa zurückgetreten. Am 14. Juli 2022 habe sein Bruder, Gotabaya Rajapaksa, seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am
20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsi- denten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterungen von Min- derheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlos- sen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstitu- ierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungs- risiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsge- fahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer politischen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Ver- folgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden.
E. 6.3 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8.3 - 8.5) umschriebenen Risikofaktoren ausgerührt, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland Opfer massiver sexueller Gewalt geworden. Ihre Fa- milie und die Familie ihres Ehemannes hätten direkte Verbindungen zu den LTTE. Zudem sei ihr Ehemann und ihre Schwester verschollen bezie- hungsweise vermutungsgemäss auch durch die sri-lankischen Behörden entführt beziehungsweise umgebracht worden. Die Familie sei ausserdem bis heute Belästigungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausge- setzt. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Flucht Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Behörden als vermeintliche Regimegegnerin bekannt sei, die Sicherheitskräfte ihre Fa- milie belästige sowie unter Berücksichtigung der rigorosen Vorgehens- weise der sri-lankischen Behörden gegen Personen mit Verbindungen zu den LTTE, bestehe auch eine begründete Furcht vor einer künftigen Ver- folgung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung und Folter drohen würden. Dazu kämen die sogenannten schwachen Risikofaktoren; die
D-5723/2022 Seite 20 Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen und halte sich seit fast drei Jahren in der Schweiz auf. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden, wes- halb von einer persönlichen Gefährdung auszugehen sei. Die Beschwer- deführerinnen seien deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung des SEM als zutreffend. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Verschwinden ihrer Schwester im Jahr 2010 unter Beobachtung durch den CID und der Armee gestanden und im Jahr 2018 durch den CID entführt und während zwei Jahren festgehalten worden sei, konnte sie – wie in Erwägung 5 dargelegt
– nicht glaubhaft machen. Im Gegensatz zu ihrer Schwester, die angeblich eine verantwortliche Stellung innerhalb der LTTE gehabt habe (vgl. SEM- act. […]-45/22 F27), war die Beschwerdeführerin selbst nie Mitglied der LTTE, und solches wurde ihr offenbar auch nie vorgeworfen. Sie machte zwar geltend, sie habe im Alter von 14 Jahren über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unterschrift leisten müssen, sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewal- tigt worden und erklärte, sie sei damals für ihre Schwester gehalten wor- den. Dass ihr davon abgesehen in ihrer Eigenschaft als Schwester eines Mitglieds der LTTE Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erwachsen sind, machte sie so jedoch nicht geltend. Dass sie nunmehr Jahre später wegen ihrer seit 2010 verschwundenen Schwester im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte, ist nicht anzunehmen.
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz offenbar nie exilpolitisch in Erscheinung getreten. Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie einige Jahre in der Schweiz gelebt haben, be- gründen für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen in K._______ wegen ihrer Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lanki- schen Regierung zu jenem Personenkreis gezählt werden könnte, der be- strebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus ei- nem allfälligen «Background-Check» (Befragung und Überprüfung von Tä- tigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an ihrem
D-5723/2022 Seite 21 Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung.
E. 6.4.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar weiterhin als volatil erscheint. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt kei- nen Grund für die Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5402/2020 vom 17. April 2024 E. 6.3.3 m.w.H.). Auch in Be- zug auf die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der seit ihrer Ausreise veränderten Situation in Sri Lanka eine Gefährdung ihrer Person ergeben könnte.
E. 7.1 In der Beschwerde wird alternativ geltend gemacht, sollte das Bundes- verwaltungsgericht eine künftige Verfolgungsgefahr verneinen, dann gelte es Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu beachten. Betreffend die An- wendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK könne der Weisung des SEM Artikel D2.1 zur geschlechtsspezifischen Verfolgung Folgendes entnommen wer- den: «Das Vorhandensein zwingender Gründe erlaubt, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung trotz Wegfalls der Ver- folgungsgefahr ausnahmsweise mit einer vergangenen Verfolgung zu rechtfertigen (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK)». Unter «zwingenden Gründen» verstehe die Rechtsprechung Verfolgungen, die bei den betroffenen Per- sonen angesichts ihrer Erlebnisse, namentlich Folter oder andere un- menschliche oder erniedrigende Behandlung, eine Langzeittraumatisie- rung hervorgerufen hätten oder in anderen Fällen, schwere Misshandlun- gen, die wegen der erlittenen Traumata zu grossen Problemen geführt hät- ten, psychische Blockaden zu lösen. Demnach sei selbst bei abgeschlos- sener Verfolgung der Schutz der Flüchtlingskonvention zu gewähren, wenn Flüchtlinge die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen würden. Aus den Arztbe- richten gehe hervor, dass die Erlebnisse im Heimatland bei der Beschwer- deführerin ein Trauma und psychische Leiden hervorgerufen hätten. Sie leide nach wie vor schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen Trau- matisierungen und sei in ihrer psychischen Gesundheit massiv und unum- kehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei deshalb in psychologischer Hinsicht offensichtlich unmöglich und insofern auch nicht im Wohle ihrer in der Schweiz geborenen Tochter, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
D-5723/2022 Seite 22
E. 7.2 Als «zwingende Gründe», die im Sinne der Rechtsprechung zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d), ob- wohl keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, sind insbeson- dere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verun- möglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen 5 und 6 offensichtlich nicht gegeben.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass sie im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der hei- matlichen Behörden geraten könnte und ihr deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Es erübrigt sich auf die Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin zur Begrün- dung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nichts ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-5723/2022 Seite 23 solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2022 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine mass- geblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Das amtliche Ho- norar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 18 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Ak- tenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) an- gemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5723/2022 law/blp Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reichte am 29. Dezember 2019 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 9. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP) befragt. B.b Am 14. Januar 2020 wurde ihr gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt und sie wurde am 16. Januar 2020 dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B.c Das SEM hörte sie am 5. Februar 2020 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. B.d Am 12. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.e Am 26. August 2022 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine zweite Anhörung statt. B.f Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer Person und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe seit ihrer Geburt bis im Jahr 2018 in ihrem Elternhaus in D._______, E._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht als ihre Mutter verunfallt sei. Sie habe dann die Schule beenden müssen, um ihre Familie zu unterstützen. Aufgrund der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Mitgliedschaft ihrer Schwester, F._______, habe sie im Alter von 14 Jahren über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unterschrift leisten müssen und sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewaltigt worden. Ausserdem sei sie damals für ihre Schwester gehalten worden. Diese habe sich bei Kriegsende den sri-lankischen Behörden gestellt und sei nach ihrer Rehabilitation im Jahr 2010 verschwunden. Am 20. März 2012 habe sie I._______ zivil geheiratet. Er sei am 28. Mai 2012 verschwunden und sie habe seither nichts mehr über seinen Verbleib gehört. Am (...) 2013 sei ihr gemeinsamer Sohn, J._______, geboren. Aufgrund der Ereignisse im Alter von 14 Jahren sei sie immer wieder unter Beobachtung des CID (Criminal Investigation Departement) und der Armee gestanden. Ausserdem seien der CID und die Armee immer wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrer Schwester und ihren Verwandten gefragt. Im Jahr 2018 sei sie von Unbekannten verschleppt worden, als sie auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei. Sie sei an einen unbekannten Ort in K._______ gebracht und während zwei Jahren in einem Zimmer festgehalten worden. Verschiedene Männer hätten sie während dieser Zeit immer wieder sexuell missbraucht und sie mit Spritzen und Milch mit einem einschläfernden Mittel und Tabletten betäubt. Nach zwei Jahren sei ihr die Flucht gelungen. Als die Männer betrunken gewesen seien, habe sie die Milch nicht getrunken und es sei ihr daraufhin gelungen, das Zimmer und das Gebäude zu verlassen. Eine muslimische Familie habe ihre Reise organisiert und ihr ein deutsches Visum besorgt. Am (...) 2019 habe sie Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes, je im Original, sowie ein Schreiben des IKRK vom 17. Mai 2013, die IKRK Karte und die IOM Karte ihrer Schwester, zwei Fotos ihrer Mutter, verschiedene in der Schweiz ausgestellte Arztberichte, und ein Bericht der Erstkonsultation vom 5. Juli 2022 der Psychiatrischen Dienste L._______, je in Kopie, ein. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren. Eine Kopie der Geburtsurkunde wurde im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls eingereicht. D. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. Januar 2020 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an, beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Version der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ein, mit dem Hinweis, es seien ihr redaktionelle Versehen aufgefallen und das Rechtsbegehren 1 sei unpräzise formuliert worden. In der korrigierten Fassung der Beschwerde wurde alsdann beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. November 2022 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die rubrizierte Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 24. November 2022 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. Januar 2023 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin das Konsilium des Kantonsspitals M._______ vom 28. November 2022 und den Operationsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 30. November 2022 ein. Den Berichten könne im Wesentlichen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, sie die Schwangerschaft aber aufgrund ihrer psychischen Belastung abgebrochen habe. J. Mit Eingabe vom 9. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht des (...) (Psychiatrische Dienste [...]) vom 28. August 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und andererseits den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Vorbringen würden unterschiedliche Stufen von Substantiierung aufweisen. Die Beschreibung der Geschehnisse, als die Beschwerdeführerin vierzehn Jahre alt gewesen sei, weise zumindest einzelne Realkennzeichen auf. So habe sie angeben können, dass sie aufgrund des Besuches ihrer Schwester, die im N._______ bei den LTTE gewesen sei, beim CID-Büro in G._______ E._______ befragt worden sei und Unterschrift habe leisten müssen. Sie sei für ihre Schwester gehalten worden und damals von einem Armeeangehörigen namens H._______ vergewaltigt worden. Auf Nachfrage habe sie präzisieren können, weshalb sie habe Unterschrift leisten müssen. In der Befragung vom 26. August 2022 habe sie darauf hingewiesen, dass es einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen, als sie vierzehn Jahre alt gewesen sei, dem Verschwinden ihrer Schwester und ihrer Entführung im Jahr 2018 gegeben habe. Sie sei vermutlich durch den CID entführt worden. Auf Nachfrage sei es ihr jedoch nicht gelungen, differenziert darzulegen, weshalb sie 2018 und damit acht Jahre nach dem Verschwinden ihrer Schwester ins Visier des CID geraten sein sollte. Sie habe wiederholt, als sie jung gewesen sei, seien die sexuellen Vorfälle wegen ihrer Schwester passiert. Ihre Erklärung, dass es deshalb der CID gewesen sein müsse, weil sie dies an den Gesichtszügen der Männer habe erkennen können, sie keine anderen Feinde gehabt habe und diese Singhalesisch gesprochen hätten, sei zudem nicht überzeugend. Gänzlich vage seien ihre Schilderungen zu den Beobachtungen durch den CID und die Armee nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahr 2012 bis zu ihrer Entführung im Jahr 2018 geblieben. Auf Ergänzungsfragen habe sie nur wenige präzisierende Angaben gemacht oder teilweise ausweichend geantwortet. So sei sie aufgefordert worden, alles über die erwähnten Beobachtungen zu erzählen. Auch auf Nachfrage habe sie lediglich wiederholt, dass der CID sie beobachtet habe, wohin sie gegangen sei und ob sie sich zu den sexuellen Vorfällen irgendwo geäussert habe. Auf die wiederholte Nachfrage nach dem Zeitraum, über welchen sie beobachtet worden sei und dem ungefähren Zeitpunkt der letzten Beobachtung, habe sie ausweichend geantwortet, ihr Erinnerungsvermögen habe seit ihrer Hospitalisierung gelitten und sie wisse es nicht. Ihre Behauptung, wonach doch klar sei, dass sie nur aufgrund dieser Beobachtungen im Jahr 2018 entführt worden sei, habe sie nicht näher begründet. Ebenso undifferenziert und detailarm habe die Beschwerdeführerin die Entführung im Jahr 2018 und die Geschehnisse während der zweijährigen Festhaltung wiedergegeben. Bei diesen Punkten entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht, oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt habe: Sie habe während der Anhörungen Mühe gehabt, über die durch die Entführer erlittenen sexuellen Misshandlungen zu sprechen. Es sei sehr schwierig für sie, darüber zu sprechen. Sie habe zudem ausgeführt, dass sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, um diese Ereignisse zu vergessen, und dass sie sich in der Vergangenheit bei der Erinnerung an die Ereignisse selbst verletzt habe. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Schilderung der sexuellen Misshandlungen, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie detailliertere Angaben zu den Umständen der Entführung, ihren anderen Erlebnissen während des zweijährigen Aufenthalts und ihrer Flucht von diesem Ort hätte machen können. Da sich diese Ereignisse unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz ereignet hätten und damit nicht weit zurücklägen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese in Erinnerung hätte behalten und präzise darlegen können. Ihre Schilderungen zu den Umständen der Entführung, der Erlebnisse während der zweijährigen Festhaltung, der Flucht und den Angaben zu den Entführern und dem Raum, wo sie festgehalten worden sei, seien insgesamt oberflächlich und wenig detailliert geblieben: Ihre Beschreibung der Personen, die sie entführt hätten, seien knapp und stereotyp gewesen. Ihre Ausführungen hätten sich auf die Angaben beschränkt, es seien unbekannte Männer gewesen, die Singhalesisch gesprochen hätten. Auf Nachfrage habe sie ergänzt, sie könnte sie identifizieren, wenn sie sie sehen würde. Auf die Aufforderung, mehr über die Personen zu erzählen, die sie während ihres zweijährigen Aufenthalts regelmässig gesehen habe, habe sie wiederholt, es seien ihr unbekannte Männer gewesen, die Singhalesisch gesprochen hätten. Sie habe keine detaillierten Angaben zum Raum machen können, den sie gemäss ihren Angaben während zwei Jahren niemals verlassen habe. Ihre Beschreibung habe sich auf die Angaben beschränkt, dass es ein Badezimmer, eine Toilette, ein paar Stühle und einen Tisch gegeben habe. Ausserdem habe der Raum zwei Türen gehabt. Auf die Aufforderung, die Räumlichkeiten zu beschreiben, habe sie gesagt, es sei ein normaler Raum gewesen, wo es alles gegeben habe. Sie habe angefügt, dass sie in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme und sich nicht erinnern könne. Zu ihren Erlebnissen während des zweitägigen Aufenthalts im Zimmer habe die Beschwerdeführerin oberflächliche Angaben gemacht. Auf die Frage, was sie während der zwei Jahre gemacht habe, wenn sie alleine im Raum gewesen sei, habe sie geantwortet, sie sei erschöpft und müde gewesen. Auf die Wiederholung der Frage und die Aufforderung, mehr darüber zu erzählen, habe sie ergänzt, dass sie habe da bleiben müssen. Sie habe nichts machen können. Sie habe versucht fortzukommen, es sei jedoch nicht gelungen. Angesprochen auf Veränderungen ihrer Situation während der zwei Jahre, habe sie gesagt, dass sie Schmerzen gehabt habe, sich gefragt habe, weshalb das passiert sei und dass ihr schlussendlich die Flucht gelungen sei. Es sei immer derselbe Raum gewesen und sie sei nicht in der Verfassung gewesen, Veränderungen wahrzunehmen. Da es sich bei zwei Jahren um einen längeren Zeitraum handle, wäre zu erwarten gewesen, dass sie detailliertere Angaben zu ihren Erlebnissen, der Entwicklung der Erlebnisse und ihrer Situation hätte machen können. Auch ihre Flucht habe die Beschwerdeführerin nicht näher schildern können. Sie habe erzählt, sie habe die betäubende Milch nicht getrunken und sei aus dem Raum geflüchtet, als die Männer betrunken gewesen seien. Sie sei dann zum Haus einer älteren Person gegangen. Es sei ihr auch auf wiederholte Nachfrage und der Aufforderung, ihre Flucht detailliert und Schritt für Schritt zu beschreiben, nicht gelungen, ihre Schilderungen zu substantiieren. So habe sie keinerlei detaillierte Angaben dazu machen können, wie sie vom Raum zum Hause der älteren Person gegangen sei. Sie habe sich lediglich wiederholt und angefügt, es wäre eine waldige, verschlungene Gegend gewesen und auf einer Seite sei es heller gewesen. Ihre Erklärung, wonach sie nicht auf die Umgebung geachtet und nicht das Bedürfnis gehabt habe, sich umzudrehen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die mutmasslichen Entführer seien widersprüchlich. Sie habe zunächst geltend gemacht, die Arbeit und die Funktion ihrer Entführer seien ihr unbekannt. Anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. August 2022 habe sie gesagt, es müsse der CID gewesen sein, der sie entführt habe. Als sie mit diesem Unterschied konfrontiert worden sei, habe sie ausgeführt, ihre Mutter habe ihr gesagt, es müsse der CID gewesen sein. Sie habe zudem anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2020 gesagt, sie sei nicht sicher, ob ihre Entführer Singhalesen gewesen seien, da sie sowohl singhalesisch wie auch tamilisch ausgesehen hätten. Bei der Befragung vom 26. August 2022 habe sie gesagt, sie habe an den Gesichtszügen ihrer Entführer erkennen können, dass diese Singhalesen gewesen seien. Auf diesen Unterschied angesprochen, habe sie gesagt, ihre Mutter habe ihr gesagt, es könnten nur diese Personen gewesen sein. Diese Ausführungen könnten den Widerspruch nicht auflösen. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom 31. März 2022 bis am 26. April 2022 in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in O._______ gewesen. Sie habe ärztliche Berichte eingereicht, die ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine dissoziative Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostizierten. Diese Diagnosen, welche nicht in Frage gestellt würden, vermöchten die von ihr vorgebrachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und liessen per se keine Rückschlüsse auf die der PTBS zugrundeliegende spezifische Ursache der Traumatisierung zu. Gemäss gefestigter Praxis könne eine diagnostizierte PTBS zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes, traumatisierendes Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. In diesem Sinne seien also ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Werde eine Traumafolgestörung diagnostiziert, sei sie besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen zu berücksichtigen. Während der Anhörung könne eine Person mit einer Traumafolgestörung in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Insbesondere solle ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten solle sie offenlegen können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung der Beschwerdeführerin gegeben gewesen. Betreffend die Prüfung der Aussagequalität könnten gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, sodass in der Regel Angaben dazu möglich seien, selbst wenn die Ereignisse schon einige Zeit zurücklägen. Bei neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Traumata, Gehirntumoren, Schlaganfällen oder Demenz könnten Erinnerungslücken oder Amnesien (Gedächtnisstörung) auftreten. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei die Fachwelt hingegen geteilter Meinung: Während die einen die Meinung vertreten würden, dass in Situationen höchster Belastung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gehirn abgespeichert werden könnten, würden die anderen belastende Ereignisse als besonders gut abspeicher- und erinnerbar erachten. Die zweite Lehrmeinung erkenne keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ein Nicht-Erinnern verursachen würden. Auch gebe es kein durch Aussenkriterien gesichertes Wissen darüber, dass ein durch Traumatherapie erlangtes «Erinnern», also ein therapiegestütztes Zusammensetzen von Fragmenten, ein Abbild einer längst vergangenen Realität darstelle könne. Bei dieser Sachlage gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden würden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Selbst wenn der vorliegende Arztbericht bestätigt hätte, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, liesse dieser Bericht ihre Vorbringen nicht als glaubhaft gemacht erachten. Es sei ihr damit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihren gesundheitlichen Problemen effektiv die geltend gemachten Vorbringen zu Grunde liegen würden. Insgesamt sei es nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft), dass die Beschwerdeführerin seit dem Verschwinden ihrer Schwester 2010 unter Beobachtung durch den CID und der Armee gestanden und im Jahr 2018 durch den CID entführt und während zwei Jahren festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe im Alter von vierzehn Jahren, (...), über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unterschrift leisten müssen und sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewaltigt worden. Wie ausgeführt sei es ihr nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen im Alter von vierzehn Jahren und den Gründen für ihre Ausreise im Jahr 2019 glaubhaft zu machen. Diese Ereignisse im Jahr 2006/2007 könnten folglich nicht kausal für ihre Ausreise im Jahr 2019 gesehen werden. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und sodann entgegnet, die Beschwerdeführerin erscheine nicht nur persönlich glaubwürdig. Ihre Aussagen seien auch über drei Befragungen hinweg widerspruchsfrei, detailliert und plausibel ausgefallen. Die ärztlichen Befunde würden ein gewichtiges Indiz darstellen, welches für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. Es sei zu betonen, dass ihr Gesundheitszustand ohne jeglichen Zweifel auch Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten gehabt habe. So habe sie sich beispielsweise beim Antworten auf eine Frage oftmals gar nicht mehr an die Frage erinnern können oder sie habe unzählige Male über Konzentrationsschwierigkeiten, Schwellungen am Kopf und Kopfschmerzen geklagt. Die Anhörungen seien sodann für sie emotional und körperlich sehr belastend gewesen. Es fänden sich zahlreiche Anmerkungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Protokollen. Ausserdem habe die erste Anhörung wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung abgebrochen werden müssen. Nach der zweiten Anhörung sei sie zusammengebrochen und habe hospitalisiert werden müssen. Dem Gesundheitszustand trage das SEM im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen nicht angemessen Rechnung, dies obschon wissenschaftlich erwiesen sei, dass Folter- und Gewaltopfer ihre traumatischen Erfahrungen oft verdrängen würden, Scham- und Schuldgefühle hätten oder an einer PTBS litten. Sie leide bekanntlich an einer komplexen PTBS, welche sich direkt auf das Aussageverhalten auswirken könne. Das SEM räume zwar ein, dass gewisse Ungereimtheiten und Lücken in den Aussagen von Personen mit posttraumatischen Störungen auftreten könnten. Mit der Begründung, die Berichte würden auf ihren Aussagen beruhen und würden die vagen, detailarmen und widersprüchlichen Aussagen nicht hinreichend zu erklären vermögen, spreche sie den von den Ärzten diagnostizierten Ursachen für ihre PTBS aber jeglichen Beweiswert ab. Würde dieser Logik gefolgt werden, würde dies bedeuten, dass künftig sämtliche Arztberichte im Kontext der Glaubhaftigkeit der Aussagen unbeachtlich seien. Dass behandelnde Ärzte ohne die Aussagen ihrer Patienten keine Diagnose erstellen könnten und keine Einschätzung erfolgen könne, liege auf der Hand. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die Verwertbarkeit eines ärztlichen Berichtes. Der Beweiswert sei vielmehr anhand der Kriterien der Vollständigkeit, der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 festgehalten, dass «die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist». Im vorliegenden Fall würden als Ursachen für die PTBS in sämtlichen Arztberichten die gleichen Gründe genannt. Diese Gründe würden den Angaben der Beschwerdeführerin in den Asylbefragungen übereinstimmen. Die Kriterien der Vollständigkeit, der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit seien somit erfüllt. Dies gelte umso mehr, als dass ihre Aussagen weder widersprüchlich noch vage oder detailarm ausgefallen seien. Das SEM bringe vor, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Beobachtungen des CID und der Armee nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahr 2012 bis zu ihrer Entführung im Jahr 2018 vage geblieben seien. Ihr Mann sei am 18. Mai 2012 verschwunden. Sie habe ihn überall gesucht, ihn aber nicht mehr finden können. Auf die Frage, wie sie sich sein Verschwinden erkläre, habe sie erläutert, dass seine Familie Anhängerin dieser Bewegung gewesen sei. Vermutungsweise sei er wegen der Mitgliedschaft ihrer Schwester von der Armee verschleppt worden. Ferner habe sie aus Angst vor weiteren Behelligungen selbst keine Vermisstenanzeige erstattet, aber ihre Schwiegermutter habe eine gemacht. Zu den Beobachtungen sei die Beschwerdeführerin nur anlässlich der Anhörung vom 26. August 2022 näher befragt worden. Es habe damals kaum noch Probleme mit der Armee gegeben, aber der CID sei unzählige Male bei ihr zu Hause vorbeigekommen und habe nach ihrer Schwester und Verwandten gefragt. Bei näherer Betrachtung der Aussagen sei nicht klar, welche weiteren Angaben die Vorinstanz erwartet hätte. Als ebenso undifferenziert und detailarm seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung im Jahr 2018 und den Geschehnissen während der zweijährigen Festhaltung gewesen. In der Anhörung vom 5. Februar 2020 habe sie zur Entführung unter anderem die Angaben gemacht, dass es gegen Abend gewesen sei. Sie habe ein paar Waren kaufen wollen. Sie glaube, es sei gegen 19 Uhr gewesen. Ihr Haus habe sich auf der Strasse befunden, wo sich der Laden befinde. Als sie unterwegs gewesen sei, habe sie zuerst Van-Geräusche gehört. Dann, plötzlich, hätten sie ihr etwas auf ihre Nase gedrückt. Sie sei gezogen worden. Dann habe sie eine Spritze bekommen. So habe sie es wahrgenommen. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie in einem Raum gewesen, wo drei Personen gewesen seien. Sie habe trinken, dann spritzen müssen. Sie spüre diese Schmerzen wieder, weshalb sie Angst vor Spritzen und Medikamenten habe. Jeden Tag habe sie Milch bekommen, die sie müde gemacht habe. Weil sie Angst gehabt habe, habe sie kooperieren müssen. Sie habe auch erläutert, dass dieser Raum etwas grösser als der Anhörungsraum gewesen sei und dass es auf der einen Seite ein Badezimmer und eine Toilette sowie ein paar Stühle und einen Tisch gegeben habe. In der Anhörung vom 26. August 2022 habe die Beschwerdeführerin zur Entführung unter anderem ausgeführt, dass sie gerade auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei. Dort sei sie in einem Van entführt worden. Sie hätten ihr etwas vor den Mund gehalten. Sie sei danach ohnmächtig geworden. Zwei Jahre sei sie in K._______ an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden. Sie leide unter dem unfreiwilligen Abgang von Urin. Sie könne das nicht immer steuern. Nachdem sie die Milch getrunken habe, sei sie ohnmächtig geworden. Sie wisse nicht, was in dieser Milch gewesen sei. Sie habe den Ort verlassen. Sie seien betrunken gewesen. Sie habe an diesem Tag die Milch nicht getrunken. Sie sei zu älteren Leuten ins Haus gegangen. Sie sei dort nur einen Tag gewesen, danach sei sie zu einer anderen Familie. Sie hätten ihr geholfen, das Land zu verlassen. Ferner habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie etwa 10 Minuten von ihrem Zuhause entfernt gewesen sei, als sie in E._______ entführt worden sei und dass sie in dieser Zeit immer wieder geschlagen und mit einem eisernen Stab gestochen worden sei, weshalb sie heute Probleme mit dem Urin habe. Die Männer hätten Bärte getragen und tamilische Schimpfwörter benutzt. Sie habe unter enormen Schmerzen gelitten. Zum Raum habe sie ausserdem ausgeführt, dass er einen Ventilator und elektrisches Licht gehabt habe. Unter Berücksichtigung ihres ausgeprägten Traumas seien die Aussagen zu diesem - für sie sehr belastenden Ereignis - durchaus detailreich ausgefallen (man habe eine Vorstellung vom Raum, den Männern, ihren Gefühlen/Schmerzen und wie sie gefügig gemacht worden sei usw.). Weiter bringe die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht nicht näher schildern können. Sie habe im Kontext ihrer Flucht erwähnt, dass sie während einiger Tage die Milch nicht mehr getrunken habe und deshalb wieder richtig habe denken können. Sie sei durch die Türe nach draussen geflohen und dass es ein paar Schritte vor dieser Türe eine Mauer gegeben habe, die nicht so hoch gewesen sei, ca. 1.5 m. Sie habe aufgrund ihrer Erschöpfung nicht rennen können. Sie habe aber eine muslimische Frau getroffen, bei der sie eine Nacht untergekommen sei, aber nicht länger, weil die Frau Angst gehabt habe. Sie habe danach mit der Hilfe der Frau, die ihr den Weg gewiesen habe, bei einer muslimischen Familie Unterschlupf gefunden. Die Familie sei sehr wohlhabend gewesen und habe ihr bei ihrer Flucht geholfen. Sie habe die Nummer ihres zweitältesten Bruders auswendig gekannt und ihn beziehungsweise ihre Schwägerin kontaktiert. Sie habe darum gebeten, ihr ihre ID und Kleidung zuzustellen, worauf sie ein Paket der PTT erhalten habe. Die muslimische Familie habe mit ihrer ID die Ausstellung eines Reisepasses mit einem deutschen Visum veranlasst, wobei sie den Reisepass nur habe abholen müssen. Auch habe sie erläutert, dass sie Sri Lanka am (...) 2019 mit dem Flugzeug verlassen sowie, dass die Begleitperson ihr in der Schweiz ihren Reisepass abgenommen habe. Sie wisse nicht, ob nur die muslimische Familie oder auch ihre Familie für ihre Reise aufgekommen sei. Sie habe ihre Mutter und ihren Sohn erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz kontaktiert, obwohl ihr dies sehr schwergefallen sei. Ihre Schilderungen zur Flucht seien konsistent und nachvollziehbar ausgefallen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Aussagen zu den Entführern als widersprüchlich erachtet. So habe sie zunächst geltend gemacht, die Identität, die Arbeit und die Funktion ihrer Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. August 2022 habe die Beschwerdeführerin dahingehend gesagt, es müsse der CID gewesen sein, der sie entführt habe. Inwiefern sich die Aussagen widersprechen sollten, erschliesse sich nicht. Bei der zweiten Aussage handle es sich um ihre Vermutung, welche der ersten Aussage nicht widerspreche. Sie sei sich nicht sicher gewesen, ob ihre Entführer Singhalesen gewesen seien, da sie sowohl Singhalesisch als auch Tamilisch ausgesehen hätten. Bei der Befragung vom 26. August 2022 habe sie dahingehend gesagt, sie hätte an den Gesichtszügen ihrer Entführer erkennen können, dass diese Singhalesen gewesen seien. Es ergehe aus dem Protokoll klar hervor, dass sie eigentlich bereits in der ersten Anhörung davon ausgegangen sei, dass ihre Entführer Singhalesen gewesen seien. Die Aussagen als widersprüchlich zu werten, nur weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2020 auch eine Unsicherheit eingestanden und ausgeschlossen habe, dass auch Tamilen darunter gewesen seien, sei überspitzt formalistisch. Bei der Durchsicht der Anhörungsprotokolle falle ferner auf, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen ihrer Geschwister und Eltern, die ebenfalls im Visier des CID gestanden seien beziehungsweise stünden nicht berücksichtigt habe (beispielsweise, dass einem ihrer Brüder in Haft auf seine Fusssohlen geschlagen worden sei). Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden vorliegend klarerweise die Elemente überwiegen, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Nach dem Gesagten seien ihre Vorbringen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Als Zwischenfazit könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland massive Gewalt erlebt hätten und ihre psychischen Erkrankungen auf ihre Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen seien. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausführlicher und überzeugender Begründung einerseits als unglaubhaft, wobei es durchaus auch einzelne darin enthaltene Aspekte hervorhob, die nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen; andererseits als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E.4.1). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide, bei der Würdigung ihrer Vorbringen nicht angemessen Rechnung getragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die in den eingereichten ärztlichen Berichten gestellten Diagnosen (PTBS, dissoziative Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ und histrionische Persönlichkeitsstörung) nicht in Frage gestellt hat. Dazu besteht auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit, über die Geschehnisse zu berichten, die sie veranlasst haben, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläutert, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen ihrer Vorbringen, die Umstände der Entführung, der Erlebnisse während der zweijährigen Festhaltung, der Flucht und den Angaben zu den Entführern und dem Raum, wo sie zwei Jahre festgehalten worden sei, weitgehend oberflächlich und wenig detailliert geblieben, was sich nach dem Gesagten (auch) durch die Diagnose einer PTBS nicht erklären lässt. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 6 AsylG obliegt im Übrigen den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen glaubhaft sind oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Diagnose kann sodann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergeben sich aus den zahlreichen ärztlichen Berichten (vgl. die Auflistung in der Beschwerde S. 4 ff.) keine Anhaltspunkte, die hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen könnten. In den Berichten der (...) vom 16. Juni 2020, vom 1. April 2021 und vom 21. Juli 2022 werden zwar von der Beschwerdeführerin geschilderte Erlebnisse erwähnt, die sie auch im Asylverfahren geltend machte. Eine darüber hinausgehende Einschätzung der behandelnden fachärztlichen Personen hinsichtlich der Frage, ob diese Erlebnisse (oder andere Gründe) allenfalls als Ursache für die erstellten ärztlichen Diagnosen in Frage kommen könnten, finden sich darin jedoch nicht. Insofern trifft die Feststellung in der Beschwerde, das SEM habe den von den Ärzten diagnostizierten Ursachen für ihre PTBS jeglichen Beweiswert abgesprochen, schon deshalb nicht zu, weil sich das fachärztliche Personal in den Berichten zu den möglichen Ursachen für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS gar nicht äussert. 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Diagnose einer Traumafolgestörung sei besonders im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsyIG) zu berücksichtigen. Eine Person mit einer Traumafolgestörung könne während der Anhörung in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Insbesondere soll ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten soll sie offenlegen können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörungen der Beschwerdeführerin gegeben gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Es besteht mithin kein Grund, die Sache zur Erstellung eines Gutachtens nach dem Istanbul Protokoll und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 15 unten). Dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte, lässt sich nicht feststellen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass sich aus dem Istanbul-Protokoll ohnehin keine Pflicht zur Einholung eines nach dessen Standards verfassten Berichts ableiten lässt, zumal das Protokoll lediglich Empfehlungen abgibt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt, als sie Sri Lanka verlassen hat, dort aktuell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte, in ebensolcher Weise verfolgt zu werden. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Auch die nachgereichten Unterlagen und Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal sie alle den - unbestrittenen - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr sei sie bis im Dezember 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über 10 Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab November 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst hätten der damalige Präsident Gotabaya Rajapaksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsapparat erweitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapaksa sei am 9. Juni 2022 zunächst der Premierminister Mathinda Rajapaksa zurückgetreten. Am 14. Juli 2022 habe sein Bruder, Gotabaya Rajapaksa, seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am 20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsidenten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer politischen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. 6.3 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8.3 - 8.5) umschriebenen Risikofaktoren ausgerührt, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland Opfer massiver sexueller Gewalt geworden. Ihre Familie und die Familie ihres Ehemannes hätten direkte Verbindungen zu den LTTE. Zudem sei ihr Ehemann und ihre Schwester verschollen beziehungsweise vermutungsgemäss auch durch die sri-lankischen Behörden entführt beziehungsweise umgebracht worden. Die Familie sei ausserdem bis heute Belästigungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Flucht Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Behörden als vermeintliche Regimegegnerin bekannt sei, die Sicherheitskräfte ihre Familie belästige sowie unter Berücksichtigung der rigorosen Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden gegen Personen mit Verbindungen zu den LTTE, bestehe auch eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung und Folter drohen würden. Dazu kämen die sogenannten schwachen Risikofaktoren; die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen und halte sich seit fast drei Jahren in der Schweiz auf. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden, weshalb von einer persönlichen Gefährdung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerinnen seien deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung des SEM als zutreffend. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Verschwinden ihrer Schwester im Jahr 2010 unter Beobachtung durch den CID und der Armee gestanden und im Jahr 2018 durch den CID entführt und während zwei Jahren festgehalten worden sei, konnte sie - wie in Erwägung 5 dargelegt - nicht glaubhaft machen. Im Gegensatz zu ihrer Schwester, die angeblich eine verantwortliche Stellung innerhalb der LTTE gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-45/22 F27), war die Beschwerdeführerin selbst nie Mitglied der LTTE, und solches wurde ihr offenbar auch nie vorgeworfen. Sie machte zwar geltend, sie habe im Alter von 14 Jahren über eine gewisse Zeit in einem Armeecamp in G._______ Unterschrift leisten müssen, sei dabei von einem Armeeangehörigen namens H._______ beleidigt und vergewaltigt worden und erklärte, sie sei damals für ihre Schwester gehalten worden. Dass ihr davon abgesehen in ihrer Eigenschaft als Schwester eines Mitglieds der LTTE Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erwachsen sind, machte sie so jedoch nicht geltend. Dass sie nunmehr Jahre später wegen ihrer seit 2010 verschwundenen Schwester im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte, ist nicht anzunehmen. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz offenbar nie exilpolitisch in Erscheinung getreten. Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie einige Jahre in der Schweiz gelebt haben, begründen für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen in K._______ wegen ihrer Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung zu jenem Personenkreis gezählt werden könnte, der bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus einem allfälligen «Background-Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an ihrem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.4.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar weiterhin als volatil erscheint. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund für die Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5402/2020 vom 17. April 2024 E. 6.3.3 m.w.H.). Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der seit ihrer Ausreise veränderten Situation in Sri Lanka eine Gefährdung ihrer Person ergeben könnte. 7. 7.1 In der Beschwerde wird alternativ geltend gemacht, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine künftige Verfolgungsgefahr verneinen, dann gelte es Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu beachten. Betreffend die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK könne der Weisung des SEM Artikel D2.1 zur geschlechtsspezifischen Verfolgung Folgendes entnommen werden: «Das Vorhandensein zwingender Gründe erlaubt, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr ausnahmsweise mit einer vergangenen Verfolgung zu rechtfertigen (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK)». Unter «zwingenden Gründen» verstehe die Rechtsprechung Verfolgungen, die bei den betroffenen Personen angesichts ihrer Erlebnisse, namentlich Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, eine Langzeittraumatisierung hervorgerufen hätten oder in anderen Fällen, schwere Misshandlungen, die wegen der erlittenen Traumata zu grossen Problemen geführt hätten, psychische Blockaden zu lösen. Demnach sei selbst bei abgeschlossener Verfolgung der Schutz der Flüchtlingskonvention zu gewähren, wenn Flüchtlinge die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen würden. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die Erlebnisse im Heimatland bei der Beschwerdeführerin ein Trauma und psychische Leiden hervorgerufen hätten. Sie leide nach wie vor schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen Traumatisierungen und sei in ihrer psychischen Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei deshalb in psychologischer Hinsicht offensichtlich unmöglich und insofern auch nicht im Wohle ihrer in der Schweiz geborenen Tochter, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 7.2 Als «zwingende Gründe», die im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d), obwohl keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen 5 und 6 offensichtlich nicht gegeben.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass sie im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihr deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Es erübrigt sich auf die Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nichts ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine mass-geblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 18 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer