Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. A.b Am 29. September 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person (Befragung zur Person; BzP) und am 6. September 2019 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Er erklärte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Jaffna. Er habe mit seiner Familie ab 1996 im Vanni-Gebiet ge- lebt, wo er bis im Jahr 2006 geblieben sei, bevor er nach C._______ (Jaffna) gegangen sei. Im Mai 2009 sei er bei Kriegsende ins Militärcamp von D._______ bei E._______ gekommen, wo er nach 20 Tagen von ei- nem Freund seines Vaters herausgeholt worden sei. Er habe bis (…) 2010 bei diesem in F._______ in E._______ gelebt. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise am 20. Juni 2015 geblie- ben sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Vater sei in der Vergangenheit bis zu einer Verletzung ein Kommandeur bei den Libe- ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Seitdem sei er (der Be- schwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) verdächtigt worden, die Rolle seines Vaters eingenommen zu haben. Im Jahr 2008 sei sein Cousin G._______, mit dem er aufgewachsen und regelmässig zwecks Unterstützung der LTTE unterwegs gewesen sei, entführt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe deswegen mehrmals an Protestkundge- bungen für die Verschwundenen teilgenommen. Nach dem Krieg sei er am (…) 2010 ein erstes Mal vom CID festgenommen und zwei Wochen lang im H._______ Camp festgehalten worden. Er sei dabei gefragt worden, wohin er Waffen gebracht habe, als er mit dem Cousin unterwegs gewesen sei, weshalb er nach Kriegsende nach Jaffna zurückgekehrt sei und was seine Pläne gewesen seien. Während dieser Haft sei er schlecht behandelt worden. Dank des Eingreifens seiner Mutter sei er dann freigekommen, habe aber anschliessend täglich beim CID seine Unterschrift leisten müs- sen. Sein Vater habe die TNA (Tamil National Alliance) kontaktiert und dank denen habe er (der Beschwerdeführer) nach fünf Monaten keine Unter- schrift mehr leisten müssen. Dennoch sei er immer in seinen Bewegungen überwacht worden. Er denke, er sei bewusst freigelassen worden, damit der CID habe sehen können, mit wem er sich treffe. Nachdem er wieder an Demonstrationen wegen Verschwundenen teilgenommen habe, habe ihn
D-5402/2020 Seite 3 der CID im (…) 2012 erneut festgenommen und eine Woche lang im selben Camp festgehalten. Der CID habe wissen wollen, wer ihn zur Teilnahme an den Demonstrationen motiviert habe und mit wem von den ehemaligen Kämpfern er noch Kontakt habe. Danach sei er wieder freigelassen wor- den. Später habe er I._______, einem Sozialarbeiter, der die Anliegen re- habilitierter ehemaligen LTTE-Kämpfer unterstützt habe, geholfen, diese Leute zu finden und zu treffen. Zudem habe er die TNA unterstützt. Im (…) 2014 sei er erneut vom CID für zwei Wochen inhaftiert worden, wobei man von ihm Informationen über I._______ und seine eigene Tätigkeit für die TNA habe erhalten wollen beziehungsweise, man von ihm verlangt habe, dass er Leute auf Fotos von Protestkundgebungen, insbesondere J._______ und K._______, identifiziere. Später habe er erfahren, dass diese zwei Personen im (…) 2014 erschossen worden seien. Er habe des- wegen grosse Angst bekommen, namentlich, weil ihm in der Haft eine ihm nicht weiter bekannte Person mitgeteilt habe, dass er in sehr grosser Ge- fahr sei. Aus diesem Grund sei er nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe sich versteckt. Seine Eltern seien danach von Leuten aufgesucht wor- den, die nach ihm gefragt hätten. Im (…) 2015 habe er zusammen mit sei- nem Cousin L._______, der ebenfalls mit ihm aufgewachsen sei, in M._______ an einer grossen Kundgebung im Zusammenhang mit ver- schwundenen Personen teilgenommen. Er habe dabei beobachtet, wie er fotografiert worden sei. Am (…) 2015 sei sein Cousin L._______ ver- schleppt worden und er (der Beschwerdeführer) habe Angst gehabt. Im (…) 2015 sei schliesslich nach ihm gesucht worden. Im selben Monat habe er erfahren, dass I._______ erschossen worden sei. Er (der Beschwerde- führer) sei dann nach Hause zurückgekehrt und habe sich dort in einem Graben in einer Hütte versteckt. Wegen dieser Probleme sei er am (…) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Er sei zu diesem Zweck in einem Auto nach N._______ gebracht worden, von wo aus er ein Boot nach Q._______ genommen habe. Dort sei er einein- halb Jahre lang bei einem Freund seines Onkels in O._______ geblieben. Anfang 2017 sei er weiter mit dem Zug nach Delhi und später mit dem Auto nach Nepal gegangen. Danach sei er weiter über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder bis in die Schweiz gelangt. Sein Vater habe bereits früher auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch an die Schweiz gestellt. Dieses sei aber später nicht fortgesetzt worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Cousin L._______ freigekommen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seinen Identitätsausweis ein. Als Beweismittel gab er einen Zeitungsausschnitt
D-5402/2020 Seite 4 vom (…) 2008 in dem über die Entführung von mehreren Personen, darun- ter auch sein Cousin G._______, berichtet worden sei, den Invalidenaus- weis seines Vaters, die Rationierungskarte betreffend die Zeit seines Auf- enthalts in Vanni, den Ausweis seines Vaters aus dem Internierungslager und die Korrespondenz zwischen seinem Vater und der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. September 2020 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. November 2020 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzu- stellen, dass Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung, die Vollmacht der Rechtsvertreterin, eine undatierte Kostennote, die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020 und drei Fotos, angeblich vom Vater des Beschwerde- führers, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hielt die vormalige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 30. November 2020 auf. Dieser wurde mit Zahlung vom 18. November 2020 geleistet.
D-5402/2020 Seite 5 E. Mit Verfügung vom 20. November 2020 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Dieses nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 Stellung und stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht- fertigen könnten, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde- führer am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
15. Dezember 2020 einen Zeitungsartikel vom (…) 2009, in dem ver- schwundene Personen, darunter der Cousin (G._______) ihres Mandan- ten, aufgeführt seien, samt Übersetzung als Beweismittel ein. Gleichzeitig aktualisierte sie ihre Kostennote. G. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfah- ren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
D-5402/2020 Seite 6 teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist einbezahlt wurde, ist auf die Be- schwerde– vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Be- schwerdeführer ist daher – wie in der Zwischenverfügung vom 13. Novem- ber 2020 (Dispositivziffer 1) festgestellt – von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Be- schwerde aufschiebenden Wirkung hat, ist deshalb mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
D-5402/2020 Seite 7 richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Suche nach ihm im (…) 2015, die angebliche Suche bei der Bekannten, seine Inhaftierung im (…) 2014 für die Dauer von zwei Wochen sowie seine Darlegungen betref- fend eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit I._______ würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal- ten. Im Einzelnen hält es dazu fest, der Beschwerdeführer habe in der Anhö- rung dargelegt, er sei bei der Suche nach ihm im (…) 2015 im Haus einer Bekannten versteckt gewesen. Man habe erfahren, wo er sich aufgehalten habe. Gerade als er sich hinter dem Haus aufgehalten habe, seien plötzlich bewaffnete Personen in das Haus eingedrungen. Die Bekannte habe da- raufhin geschrien, er solle davonrennen, was er auch getan habe. Im Ge- gensatz dazu habe er in der BzP in diesem Zusammenhang erklärt, der CID habe überall im Dorf nach ihm gesucht und alle im Dorf seien befragt worden. Von einem Eindringen ins Haus, wo er sich aufgehalten habe und von einer Flucht im letzten Moment, sei gemäss seinen Darlegungen in der BzP somit überhaupt nicht die Rede. Es handle sich hier offensichtlich um einen nicht lauteren Nachschub eines wesentlichen Elementes seiner Vor- bringen und nicht bloss um die Konkretisierung von bereits Erwähntem, denn dafür sei das Aufsuchen von bewaffneten Personen als Vorbringen viel zu einschneidend. Zudem habe er in der Anhörung zur Sache erklärt, es seien zwei bewaffnete Männer gewesen, die ins Haus eingedrungen seien, ohne diese aber selber gesehen zu haben. Er habe weder mit der Frau noch mit sonst jemanden, beispielsweise mit seinen Eltern, später über diesen Vorfall gesprochen. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er erklärt, er habe es von seinem Vater später erfahren, was aber genau seinen vorangehenden Angaben widerspreche. Aus diesen erheblichen Ungereimtheiten sei zu schliessen, dass es sich bei dieser angeblichen Suche bei der Bekannten um ein Konstrukt handle, mit dem Zweck seinen Vorbringen eine konkrete und aktuelle Bedrohung zu verleihen.
D-5402/2020 Seite 8 In der BzP habe er zur geltend gemachten Inhaftierung im (…) 2014 er- zählt, er sei anlässlich dieser Festnahme vom CID über zwei Sachen be- fragt worden: einerseits zu den Personen J._______ und K._______, an- dererseits zur TNA im Zusammenhang mit den Provinzwahlen. Einen völlig anderen Eindruck bezüglich dieser Inhaftierung habe man bei der Betrach- tung seiner Angaben in der Anhörung zur Sache erhalten, was gerade beim Thema der ihm während der Inhaftierung gestellten Fragen besonders ins Auge falle. Dieser Aspekt sei wesentlich, denn es liefere der betroffenen Person die Begründung dafür, weshalb sie überhaupt in Haft sei. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei zu den Personen J._______ und K._______ befragt worden, aber auch zu seinen Verbin- dungen zu I._______ und den allfälligen gemeinsamen Zielen, zu Verbin- dungen mit ehemaligen Kämpfern ohne Rehabilitierung, zum Standort all- fälliger Waffen, zum Grund des Wohnsitzwechsels nach M._______. Von all diesen Fragen sei in der BzP mit Ausnahme der zwei Personen J._______ und K._______ nie die Rede gewesen. Hingegen seien die Pro- vinzwahlen und seine Verknüpfung mit der TNA augenscheinlich ver- schwunden. Die Unglaubhaftigkeit dieser Inhaftierung im (…) 2014 werde noch durch weitere Elemente in seinen Darlegungen erhärtet. So sei na- mentlich die mysteriöse Gestalt in der Person eines älteren Mannes zu er- wähnen, der ihm in der Haft zu verstehen gegeben haben soll, dass er wirklich in Gefahr sei und dass er umgebracht werde. Von diesem habe der Beschwerdeführer aber nicht einmal erklären können, welches seine Rolle gewesen sei, dem er aber blindlings alles geglaubt habe. Zudem seien seine Schilderungen betreffend die Haftumstände trotz mehrerer Nachfra- gen in der Anhörung ohne jeden persönlichen Bezug und stereotyp geblie- ben. Er habe nie den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln können. Auch habe er gewisse Hinweise nur nach wiederholten Aufforderungen zur Präzisierung – und nie spontan – liefern können, was nicht das Verhalten einer Person widerspiegle, die tatsächlich eine zweiwöchige Haft erlebt habe. Betreffend die angebliche Haft im (…) 2014 habe er erklärt, dass ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er getötet werden solle. Zudem seien die zwei genannten Personen J._______ und K._______ sowie auch der im Bereich der sozialen Arbeiten tätige I._______, mit dem der Be- schwerdeführer zusammengearbeitet habe, nach seiner Freilassung er- mordet worden. Dennoch solle er trotz dieser gefährlichen Umstände im (…) 2015 an einer Demonstration für Verschollene teilgenommen haben, was keinen logischen Sinn ergebe. Darauf angesprochen, habe er ge- meint, diese Demonstration habe in einem grossen Rahmen und mit der Beteiligung von ausländischen Personen stattgefunden. Er habe deshalb
D-5402/2020 Seite 9 dahin gehen müssen, um für seinen Cousin etwas zu bewirken. Diese Er- klärung rechtfertige in Anbetracht der angeblichen Bedrohungslage aller- dings nicht sein geltend gemachtes Verhalten. Ebenfalls nicht glaubhaft seien seine Darlegungen betreffend eine Bedro- hungslage im Zusammenhang mit der Person I._______, da sich der Be- schwerdeführer auch hier in Widersprüche verstrickt habe. So habe er in der BzP ausgeführt, nach der Entführung seines Cousins L._______ im Jahr 2015 habe er mit I._______ zusammengearbeitet. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung soll er aber bereits 2013 Kontakt mit diesem ge- habt und anschliessend mit ihm zusammengearbeitet haben. Probleme wegen seiner Kollaboration mit I._______ habe er ab 2014 gehabt und er habe nach seiner Freilassung aus der Haft im 2014 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, denn er habe sich ab dieser Zeit versteckt gehalten. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er keine schlüssigen Antworten liefern können.
E. 4.2 Ausser Zweifel – so das SEM weiter – stehe, dass die Behelligungen seitens des CID bei den Festnahmen im (…) 2010 und im (…) 2012 für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung dargestellt haben müssten, ins- besondere die erste Festnahme, bei der er von den Beamten auch körper- lich angegangen worden sei. Diesen Vorbringen könne mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft dennoch keine Relevanz beigemessen werden. Die beiden Festnahmen durch den CID hätten sich mindestens zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise zugetragen und zwar zu einer Zeit, als die sri- lankischen Behörden noch sehr intensiv die Absicht verfolgt hätten, die ta- milische Bevölkerung auf allfällige konkrete Verbindungen zu den bewaff- neten tamilischen Gruppierungen zu überprüfen. Der Umstand aber, dass er nach der ersten Verhaftung unter Mithilfe seiner Familie freigekommen sei und später von der Leistung der Unterschrift habe befreit werden kön- nen, zeuge davon, dass der CID gegen ihn grundsätzlich keinen Verdacht geschöpft haben könne. Andernfalls wäre es zu weiteren Massnahmen ge- kommen. Auch die normale Freilassung nach seiner Festnahme im (…) 2012 sei ein gewichtiges Indiz dafür. Es sei ebenfalls auffällig, dass er selber danach keine besonderen Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem weiteren allfälligen Zugriff durch den CID zur Wehr zu setzen. So sei er weiterhin an derselben Adresse in P._______ (M._______) geblieben und habe offensichtlich normal weitergelebt bis hin zu Teilnahmen an De- monstrationen. Zudem seien nach seiner Freilassung aus der Haft beim CID im (…) 2012 keine weiteren behördlichen Massnahmen in diesem Sinne vorgefallen, die ihm geglaubt werden könnten. Es fehle in seinen
D-5402/2020 Seite 10 Vorbringen an Hinweisen, die auf eine konkrete zukünftige Verfolgung sei- tens der sri-lankischen Behörden hindeuten würden. Seine Aussage, der CID habe ihn nach der ersten Festnahme freigelassen, um seine Bewe- gungen zu beobachten und allfällige Kontakte mit ehemaligen Kämpfern festzustellen, sei rein spekulativ und werde durch kein Element in seinen Darlegungen weiter gestützt. Somit bestehe seit dieser letzten Festnahme im Jahr (…) weder zeitlich noch objektiv betrachtet ein sachlicher Kausal- zusammenhang zwischen den Festnahmen durch den CID und seiner Aus- reise aus Sri Lanka im (…) 2015. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft ge- wesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimat- staat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofak- toren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, wes- halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Be- hörden geriete und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Weder habe er die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respek- tive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Ak- ten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme ei- ner begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden keinen anderen Ausgang seines Asylverfahrens bewirken. Es handle sich namentlich um einen Zei- tungsartikel, in dem über das Verschwinden seines Cousins im (…) 2008 berichtet werde. Dieser Vorfall werde aber nicht in Abrede gestellt. Die wei- teren Dokumente würden seinen Vater betreffen und würden keinen direk- ten Zusammenhang mit seinem persönlichen Asylverfahren aufweisen.
E. 4.3 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und so- dann geltend gemacht, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Der Beschwerdeführer habe die Suche nach ihm im (…) 2015 an der BzP
D-5402/2020 Seite 11 nicht so beschreiben können wie er es wahrgenommen habe. Er sei mehr- mals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er schnell und nicht sehr ausführlich erzählen solle. Er habe deshalb lediglich erwähnt, dass er ge- sucht werde. Das Ausmass dieses Besuches sei ihm erst später bekannt geworden als er es nach der BzP über ein Telefonat mit seinem Vater er- fahren habe. Es handle sich hierbei weder um eine diametral abweichende Aussage noch sei ein zentraler Asylgrund nicht erwähnt worden. Auch sei ihm im Laufe der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, diesen angeblichen Widerspruch aufzulösen, weshalb er als nichtig zu bewerten sei. Aus dem Protokoll ergebe sich klar, dass sich seine Aussage, mit nie- mandem über den bewaffneten Vorfall im Familienhaus gesprochen zu ha- ben, auf die Probleme seiner Bekannten bezogen habe. Es handle sich bei dieser Aussage nicht um einen Widerspruch, sondern im Gegenteil habe der Beschwerdeführer substantiiert auf die Fragen geantwortet. Weiter habe er von der Haft im (…) 2014 in der BzP erzählt und einige Gründe genannt, warum er dort verhaftet worden sei. Es sei deshalb keinesfalls so, dass er zentrale Asylgründe nicht ansatzweise vorgebracht habe, wie das die Vorinstanz behaupte. Auch sei ihre Behauptung falsch, die Fragen zu seiner Verknüpfung zur TNA seien verschwunden, denn er habe gesagt, dass ihm Fotos von Demonstrationen aus der Zeit als er für die TNA gear- beitet habe, gezeigt worden seien. Er sei darüber befragt worden. Es sei vermessen von der Vorinstanz, in der BzP mehrmals darauf hinzuweisen, dass er nicht alles detailliert und ausführlich erzählen solle, um dann im Asylentscheid genau dies zu rügen. Wie er angegeben habe, habe er sich während dieser Haft in einem dunklen Zimmer befunden und habe bereits deshalb eine eingeschränkte Wahrnehmung gehabt. Des Weiteren sei er regelmässig gefoltert worden, habe unter ständigem Schlafentzug gelitten und habe nicht regelmässig Essen bekommen. Dies seien Faktoren, wel- che dazu beigetragen hätten, dass er offensichtlich in einem permanenten Delirium gewesen sei. Er habe deshalb nur wenig aufnehmen können. Die Befragungen hätten den Teil der Haft gebildet, in dem er noch gewisse De- tails habe registrieren können, weil er in dieser Zeit einigermassen an- sprechbar gewesen sei, um weiteren Foltermassnahmen zu entgehen. Deshalb habe er auch die Stimme des Mannes als diejenige des Tamilisch- Dolmetschers identifizieren können. Es zeige sich, dass seine Angaben in Anbetracht der Umstände sehr wohl als glaubhaft zu bewerten seien. Dass er seine Aussagen erst auf Nachfrage hin habe präzisieren können, ent- spreche entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl dem Verhal- ten einer Person, welche eine traumatische zweiwöchige Haft erlebt habe. Es sei ihm schliesslich ein grosses Anliegen gewesen, an der Demonstra-
D-5402/2020 Seite 12 tion im Jahr 2015 teilzunehmen und für die Rechte seines Cousins einzu- stehen. Zum Zeitpunkt der Demonstration habe er sich seit knapp einem Jahr versteckt. Während dieser Zeit habe er viel darüber nachgedacht, dass andere in seinem Alter in Freiheit leben könnten und er den Rest sei- nes Lebens tatenlos und eingeschränkt verbringen müsse. Bei seinen Aus- sagen in der BzP zur Bedrohungslage ausgehend von der Zusammenar- beit mit I._______ handle es sich schliesslich um ein Missverständnis. Die- ses sei der enormen Stresssituation geschuldet, welche eine BzP für jeden Asylsuchenden darstelle. So habe der Beschwerdeführer innerhalb einer Stunde sämtliche Angaben über sein Leben «reinpressen» müssen, wäh- renddessen ihm noch mehrmals gesagt worden sei, dass er sich kurzfas- sen solle. Er habe später ausgeführt, dass er bei den Verhaftungen eben- falls zu I._______ befragt worden sei und somit habe er die Chronologie der Dinge wieder in die richtige Reihe gerückt. Er habe auch gesagt, dass die letzte Befragung 2014 stattgefunden habe. Es handle sich also um ei- nen «minderen Versprecher», welcher in Anbetracht seiner sonst tadello- sen Berichterstattung nicht stark gewichtet werden solle. Der Beschwerdeführer sei bei der Festnahme 2010 enormer Folterung ausgesetzt gewesen. Diese Verhaftung sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE erfolgt, da er 2008 mit seinem Cousin Waffen geschmuggelt habe. Da ihm bei der Verhaftung 2012, welche von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, Bilder dieser Überwachung vorgelegt worden seien, sei seine Annahme, er sei zur Überwachung freigelassen worden, nicht spekulativ, sondern fusse auf klaren Tatsachen. Weiter zeige die Verhaf- tung im Jahr 2012, dass nach wie vor ein Interesse an ihm existiere. Die Tatsache, dass er wiederholt festgenommen und über mehrere Tage inhaf- tiert worden sei, lasse auch die Vermutung offen, dass es in Zukunft pas- sieren könne, da auch zwischen diesen beiden Verhaftungen mehr als zwei Jahre gelegen hätten. Er habe glaubhaft darstellen können, dass er in die- ser Zeit weiterhin verfolgt worden sei, da er wieder überwacht, verhaftet und später von den Behörden gesucht worden sei. Es sei somit nicht von der Hand zu weisen, dass die Flucht in kausalem Zusammenhang mit die- sen Verfolgungsmassnamen stünde. Es liege vorliegend somit eine Vor- verfolgung vor, welche auch eine Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft belege.
E. 5.1 Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse (konkrete Suche nach ihm im (…) 2015, seine angebliche zweiwöchige Inhaftierung im (…) 2014
D-5402/2020 Seite 13 und die Bedrohungslage im Zusammenhang mit I._______) den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen ver- mögen.
E. 5.2.1 Im Einzelnen hat es zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe die konkrete Suche nach ihm im (…) 2015 in zwei verschiedene Ver- sionen geschildert. So hat er die später in der Anhörung beschriebenen Einzelheiten im Ablauf der Ereignisse, wonach er sich im Haus einer Be- kannten versteckt, dort plötzlich zwei bewaffnete Männer in das Haus ein- gedrungen seien, seine Bekannte geschrien und er, dadurch alarmiert, habe fliehen können, in der BzP tatsächlich nicht ansatzweise erwähnt. Vielmehr erklärte er dort lediglich, der CID habe überall im Dorf nach ihm gesucht und alle seien im Dorf befragt worden. Ob man gesucht, aber nicht gefunden wurde, oder ob man gesucht, aufgefunden, aber vor dem Zugriff im letzten Moment hat fliehen können, ist nicht das Gleiche. Die jeweiligen Schilderungen der Geschehnisse weichen mithin erheblich voneinander ab. Festzuhalten ist zudem, dass die BzP sich über rund zwei Stunden (9.10 –11.15 Uhr) erstreckte und nicht, wie in der Beschwerde suggeriert wird, bloss eine Stunde (vgl. Beschwerde Ziff. 50). Aus den Akten geht ent- gegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 45) auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während der BzP mehrmals da- rauf hingewiesen worden sei, dass er schnell und nicht sehr ausführlich erzählen solle. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass ihm bei der BzP nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um die mit der angeblichen Suche nach ihm im (…) 2015 verbundenen wesentlichen Einzelheiten – wenn- gleich in allenfalls geraffter Form – zu schildern. Gemäss ständiger Recht- sprechung ist es sodann trotz des summarischen Charakters der BzP grundsätzlich zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer- den, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-6634/2019 vom 17. No- vember 2023 E. 5.3.1 und E-1684/2020 vom 15. Mai 2023 E. 6.2 je m.w.H.). Die Schlussfolgerung des SEM, das Vorbringen des Beschwerde- führers, er sei bei seiner Bekannten von zwei bewaffneten Männer gesucht worden, die ihn hätten töten wollen, und er habe im letzten Moment vor ihnen fliehen können, sei zu einschneidend, als dass es nicht schon in der
D-5402/2020 Seite 14 BzP ansatzweise hätte erwähnt werden müssen, und deshalb als nachge- schoben und daher unglaubhaft zu beurteilen sei, ist nicht zu beanstanden.
E. 5.2.2 In der Beschwerde wird sodann nicht zu Unrecht geltend gemacht, aus dem Protokoll ergebe sich klar, dass sich die Aussage des Beschwer- deführers, er habe mit niemandem über den bewaffneten Vorfall gespro- chen, auf die Probleme seiner Bekannten bezogen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 44), und somit kein Widerspruch in seinen Aussagen vorliege. Jeden- falls lässt sich aufgrund seiner Antworten auf die Frage «Haben Sie sonst
– nachdem Sie vom Haus dieser «Schwester» fliehen mussten, über an- dere Leute, über Ihre Eltern oder so – noch etwas gehört, was an jenem Tag bei der «Schwester» sonst noch passierte?» (vgl. SEM-act. A12/27 F86) nicht von der Hand weisen, dass er die Frage wohl nicht auf die da- maligen Geschehnisse im Allgemeinen, sondern auf das Schicksal seiner Bekannten bezogen (miss-)verstanden hat. Ungeachtet dessen, lässt auch der weitere Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 43), der Be- schwerdeführer habe vom Ausmass dieses Ereignisses erst später nach einem Telefonat mit seinem Vater nach der BzP erfahren, nicht entschei- dend dazu bei, sein Aussageverhalten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Selbst wenn er erst nach der BzP von seinem Vater über weitere Einzelheiten – die er (der Beschwerdeführer) anlässlich der Geschehnisse bei seiner Bekannten nicht selbst wahrgenommen hat – in- formiert worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits an der BzP zumindest jene Sachverhaltselemente erwähnt hat, die auf eige- ner Wahrnehmung beruhen. Statt es dabei bewenden zu lassen einsilbig zu sagen, er sei gesucht worden, wäre mithin zu erwarten gewesen, dass er darüber hinaus zumindest erwähnt hätte, er habe bei seiner Bekannten Hals über Kopf die Flucht ergriffen, nachdem sie geschrien habe, «Bruder, renn weg, renn weg» und er sofort verstanden habe, dass sich etwas Ge- fährliches vor dem Haus abspiele (vgl. SEM-act. A12/27 F85). Dies umso mehr, weil offenbar genau dieses unmittelbar bedrohliche Erlebnis im (…) 2015 den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben soll, die Heimat im (…) 2015 zu verlassen.
E. 5.2.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerde- führer sei während der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, die- sen angeblichen Widerspruch aufzulösen (vgl. Beschwerde Ziff. 43), ist festzuhalten, dass asylsuchende Personen zwar mit Widersprüchen in ih- ren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt
D-5402/2020 Seite 15 sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrecht- lichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1056/2023 vom 23. März 2023 E. 4.5, m.w.H., E-137/2022 vom 14. März 2022 E. 5.2.3, E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1 und D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 3.2.2). Er beschlägt im Übri- gen allein die Feststellung des Sachverhalts, nicht aber die rechtliche Wür- digung desselben unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit.
E. 5.3.1 Das SEM hat im Ergebnis ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer seine Inhaftierung im (…) 2014 nicht geglaubt wer- den kann, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden vorweg auf die ent- sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner einge- schränkten Wahrnehmung nicht jeden Aspekt der erlittenen Haft detailliert darlegen können (vgl. Beschwerde Ziff. 25, 46 und 48). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, einige der Be- frager seien hart aufgetreten, einer habe eine Pistole gegen seine Schläfe gerichtet und ihm gedroht, man werde ihn umbringen lassen. Weiter gab er zu Protokoll, er sei während der ganzen Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen und er habe nicht schlafen können (vgl. SEM-act. A12/27 F39 ff.). Dass er – wie in der Beschwerde behauptet wird – «regelmässig gefoltert» worden sei, hat er hingegen nicht gesagt. Ebenso wenig hat er während der Anhörung erklärt, er könne sich hinsichtlich der Haftumstände nicht an weitere Details erinnern, weil seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei. Der Versuch, seine diesbezüglich stereotypen Ausführungen in der Be- schwerde nachträglich damit zu erklären, er habe sich in einem «perma- nenten Delirium» befunden (vgl. Beschwerde Ziff. 27 und 46), überzeugt nicht.
E. 5.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der BzP einige Gründe genannt, warum er im (…) 2014 verhaftet worden sei. Es sei deshalb keinesfalls so, dass er zentrale Asylgründe nicht ansatzweise vorgebracht habe, wie das die Vorinstanz behaupte. Auch sei die Behauptung falsch, die Fragen zu seiner Verknüpfung zur TNA seien verschwunden, denn er habe gesagt, dass ihm Fotos von Demonstrationen aus der Zeit als er für die TNA gearbeitet habe, gezeigt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 45). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das SEM nicht
D-5402/2020 Seite 16 behauptet, der Beschwerdeführer habe in der BzP die Gründe, die zu sei- ner Inhaftierung geführt hätten, nicht ansatzweise erwähnt. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, es falle auf, dass seine hinsichtlich ihm während der Haft im (…) 2014 gestellten Fragen während der Anhörung geltend gemachten Angaben von jenen die er dazu in der BzP gemacht hat, divergieren. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, als er für die TNA gearbeitet habe, sei er zu Demonstrationen gegangen und er sei dabei vermutlich fotografiert worden. Während der Haft habe man ihm Fotos gezeigt und wissen wollen, wer neben ihm auf den Bildern zu sehen sei. Sie hätten genauer gesagt über zwei Personen, nämlich J._______ und K._______, Informationen erhalten und wissen wollen, was er mit ihnen zu tun habe. Diese hätten auch für die TNA gearbeitet, er habe sie aber nicht gut gekannt (vgl. SEM-act. A12/27 F20, 34, 38, 52). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat er aber anders als während der BzP bei der Anhörung nicht gesagt, er sei zu den Provinzwahlen und seiner Verknüpfung mit der TNA befragt worden. Andererseits hat er die weiteren, bei der Anhörung erwähnten Themen, die bei der Befragungen während der Haft im (…) 2014 zur Sprache gekommen sein sollen – wie vom SEM zutreffend festgestellt – mit keinem Wort erwähnt. Mithin entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könne bei seinen Ausführungen auf erleb- nisbasierte Erinnerungen zurückgreifen – andernfalls wären seine Anga- ben kohärenter ausgefallen.
E. 5.3.3 In der Beschwerde wird sodann zu Recht darauf hingewiesen, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, welches die Rolle des älteren Mannes gewesen sei, der ihm in der Haft zu verstehen gegeben haben soll, dass er wirklich in Gefahr sei und umge- bracht werde (vgl. Beschwerde Ziff. 27 und 46). Er hat in diesem Zusam- menhang während der Anhörung sinngemäss erklärt, bei diesem Mann habe es sich vermutlich um einen Angestellten beziehungsweise Überset- zer gehandelt (vgl. SEM-act. A12/27 F55 und F56.) Ungeachtet dessen scheint aber wenig plausibel, dass ein bei Befragungen des CID tätiger Übersetzer eine zu verhörende Person über ihr mutmassliches Schicksal aufklärt.
E. 5.4 Zutreffend hat das SEM schliesslich festgehalten, auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Zusammenar- beit mit I._______ seien widersprüchlich. Bei der BzP habe er ausgeführt, nach der Entführung seines Cousins L._______ im Jahr 2015 habe er mit I._______ zusammengearbeitet. An der Anhörung habe er jedoch angege- ben, er habe bereits 2013 Kontakt mit diesem gehabt und anschliessend
D-5402/2020 Seite 17 mit ihm zusammengearbeitet. Probleme wegen seiner Kollaboration mit I._______ habe er ab 2014 gehabt und er habe nach seiner Freilassung aus der Haft im 2014 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, denn in dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten. In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, bei seinen Aussagen in der BzP handle es sich um ein Missver- ständnis; der Beschwerdeführer habe damals unter enormen Stress gelit- ten. Er habe später die Chronologie der Dinge richtiggestellt (vgl. Be- schwerde Ziff. 50). Dieser Einwand überzeugt nicht. Es ist es ein erhebli- cher Unterschied, ob die angebliche Zusammenarbeit mit I._______ be- reits im Jahr 2013 bestanden oder ob sie sich erst nach der Ermordung des Cousins im Jahr 2015 ergeben haben soll. Zudem kann die Zusam- menarbeit nicht im Jahre 2015 bestanden haben, wenn er nach seiner Ent- lassung aus der Haft im Januar 2024 mit I._______ keinen Kontakt mehr gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung explizit auf diese Ungereimtheiten angesprochen. Er konnte sie jedoch nicht plau- sibel erklären und machte stattdessen wenig überzeugend geltend, er könne sich nicht genau erinnern beziehungsweise, er habe nach der Haft- entlassung nicht mehr mit I._______ zusammengearbeitet, er habe aber vielleicht mit ihm telefoniert, um ihn um Hilfe zu bitten (vgl. SEM-act. A12/27 F133 und F134). Inwiefern seinen Angaben in der BzP ein Missverständnis zugrunde gelegen und inwiefern er mit den eben erwähnten Erklärung die Chronologie der Ereignisse ins richtige Licht gerückt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass die angebliche Zusammenarbeit mit I._______, die darin bestanden haben soll, sich für die Anliegen ehemaliger Kämpfer der LTTE einzusetzen, mit dazu geführt haben soll, dass er im Januar 2014 inhaftiert worden sein soll, ist mithin nicht glaubhaft.
E. 5.5 Zu Recht hat das SEM schliesslich festgehalten, dass zwischen den Inhaftierungen im Jahr (…) respektive Jahr (…) und der Ausreise aus Sri Lanka im (…) 2015 kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb diese Ereignisse nicht als fluchtauslösend zu erachten seien (vgl. E. 4.2). Nachdem sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben hat, dass die geltend gemacht Inhaftierung (…) 2014 und die Su- che nach ihm im (…) 2015 ebenso unglaubhaft sind wie die sich aus der Zusammenarbeit mit I._______ ergebende Bedrohungslage, laufen die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.3 sowie Beschwerde Ziff. 63) ins Leere.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im
D-5402/2020 Seite 18 Zeitpunkt, als er Sri Lanka verlassen hat, dort in flüchtlingsrechtlich rele- vanter Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte, in ebensolcher Weise verfolgt zu werden. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu än- dern vermögen. Auch die eingereichten Unterlagen und Beweismittel füh- ren zu keiner anderen Einschätzung. So stehen die eingereichten Zei- tungsartikel vom (…) 2008 und (…) 2009 das Verschwinden seines Cous- ins G._______ betreffend und das Themenpapier der SFH (vgl. Bst. C) in keinem direkten, Zusammenhang mit den individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers, ebenso wenig wie die drei Fotos, auf welchen sein Va- ter abgebildet sein soll.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammen- hang im Wesentlichen aus, die Befragung von Rückkehrern am Flughafen, die illegal ausgereist sind, über keine gültigen Identitätsdokumente verfü- gen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich ge- sucht werden, werden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt, und das
D-5402/2020 Seite 19 allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch bei der Befragung von Rückkehren am Herkunftsort zwecks Regist- rierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person handle es sich um Kontrollmassnahmen, die grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Der Beschwer- deführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei vielmehr bis (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch sechs Jahre in Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver- mocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es gebe auch keinen Anlass zur Annahme, dass nach der Wahl von Gotabaya Raja- paksa zum Präsidenten am 16. November 2019 ganze Volks- oder Berufs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sich vor diesem Hintergrund die per- sönlichen Situation des Beschwerdeführers verschärft hätte. Somit be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be- schwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren. Er sei bereits auf- grund seiner Unterstützung der LTTE inhaftiert worden. Weiter sei sein Va- ter ein ranghohes LTTE-Mitglied und als solches den Behörden bekannt gewesen. Obwohl diese Tatsache von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, werde sie im Asylentscheid in keiner Weise behandelt. Dem Be- schwerdeführer sei weiter vorgeworfen worden, dass er Kenntnisse über ehemalige Kämpfer und Waffenverstecke der LTTE habe. Er habe ver- sucht, die LTTE wiederzubeleben, da er mit I._______ mehrere ehemalige LTTE-Kämpfer besucht habe und die sri-lankischen Behörden Kenntnisse davon gehabt hätten. Die Besuche bei den ehemaligen LTTE-Kämpfern würden von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Er habe in der Schweiz auch an mehreren pro-LTTE Veranstaltungen teilgenommen. Die tamili- sche Diaspora werde nach wie vor stark überwacht. Das Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Re- gime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbern
D-5402/2020 Seite 20 aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohen würden. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und demnach dem Staat bekannt sei sowie eine Vorla- dung für ihn vorliege. Es müsse unter Berücksichtigung der ergangenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage von einem fehlenden Schutzwillen von Seiten des sri-lankischen Staates ausgegangen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 67 ff.).
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung des SEM als zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde im (…) 2012 ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen. Dass er danach von weiteren flüchtlings- rechtlich relevanten Massnahmen seitens des CID betroffen war, konnte er
– wie in Erwägung 5 dargelegt – nicht glaubhaft machen. Vielmehr hat er danach an derselben Adresse in C._______ gelebt, wo er sich während der Provinzwahlen 2013 für die TNA engagiert und im (…) 2015 an der De- monstration zugunsten von verschwundenen Personen beteiligt hat (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.01 und 7.02), ohne dass dies für ihn nachteilige Fol- gen nach sich gezogen hätte. Im Gegensatz zu seinem Vater, der Kom- mandeur in der (…)-Einheit der LTTE war (vgl. SEM-act. A12/27 F124, F127), war der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE (vgl. SEM- act. A6/13 Ziff. 7.02) und solches wurde ihm offenbar auch nie vorgeworfen (vgl. SEM-act. A12/27 F130). Er machte zwar geltend, man habe ihn ver- dächtigt, er habe Aufgaben des Vaters übernommen (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.01 und A12/27 F13). Dass ihm aufgrund der Mitgliedschaft und Stel- lung seines Vaters bei den LTTE und dessen Tätigkeiten für diese Organi- sation jedoch tatsächlich konkret Schwierigkeiten erwachsen sind, machte er so nicht geltend. Auch aus den für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren beigezogenen Akten des Vaters (N […]), der mit Schreiben vom (…) (…) 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl nach- gesucht hatte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss zuliessen. Sein Vater lebt im Übrigen – nach durchlaufener Reha- bilitation (vgl. SEM-act. A12/27 F4) – bis heute in Sri Lanka. Die vom CID gegen den Beschwerdeführer gehegten Verdachtsmomente, die dazu ge- führt haben, dass er (…) 2010 und im (…) 2012 inhaftiert wurde, haben sich offensichtlich nicht erhärtet, andernfalls wäre er im (…) 2012 nicht ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen. Damit in Einklang steht denn auch, dass er selbst erklärte, er sei nie in der Rehabilitation gewesen, habe nie eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen und er sei nie vor Gericht ge-
D-5402/2020 Seite 21 standen (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.02). Weshalb er vor diesem Hinter- grund nunmehr Jahre später das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass für den Beschwer- deführer eine Vorladung vorliege, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 72), ist vor diesem Hintergrund unwahrschein- lich. Soweit geltend gemacht wird, er habe in der Schweiz an mehreren pro-LTTE Veranstaltungen teilgenommen (vgl. Beschwerde Ziff. 67), ist festzuhalten, dass dazu keinerlei Belege eingereicht wurden und auch nicht näher substantiiert wird, um welche Veranstaltungen es sich dabei gehandelt haben und in welcher – allenfalls exponierten – Rolle er an die- sen teilgenommen haben soll. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch in einem Ausmass engagiert, dass er das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
E. 6.3.2 Schliesslich begründen die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo wegen seiner illegalen Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jenem Personenkreis gezählt werden könnte, der bestrebt ist, den tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus einem allfälligen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung.
E. 6.3.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Lage in Sri Lanka in den letzten Jahren zwar als volatil erwiesen hat. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund für die Annahme, dass ganze Bevölkerungsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. zuletzt bei- spielsweise die Urteile des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 6.5.2, E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.3.2, E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 E. 7.2). Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der seit seiner Ausreise veränderten Situation in Sri Lanka eine Gefährdung seiner Person ergeben könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entwicklung in Sri Lanka (vgl. Beschwerde Ziff. 69 -72) führen zu keinen anderen Einschätzung.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka beste- hende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
D-5402/2020 Seite 22 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass er im heute aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög- lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-5402/2020 Seite 23
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie unter Erwägungen 5 und 6 dargelegt – nicht gelungen ist, eine flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann – wie das SEM zutreffend festhält – der in Art. 5 AsylG (und Art. 33 FK) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be- schwerdeführers in den Heimatstaat ist insoweit zulässig.
E. 8.2.4 Sodann ist aufgrund seiner Aussagen und den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Ur- teil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be- schwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
D-5402/2020 Seite 24 E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten Risikofaktoren abge- deckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand ge- bührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordpro- vinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
D-5402/2020 Seite 25 sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirt- schafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen stei- gende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 8.3.2, E-2144/2020 vom 2. Ok- tober 2023 E. 7.3.2 je m.w.H.)
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk M._______ und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Das SEM weist in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und verschiedene Weiterbildung besucht habe, über Berufserfahrung als Elektriker verfüge, seine Eltern, zwei Brüder sowie ein Cousin im Heimatdorf oder der näheren Umgebung leben würden, seine Familie von den Erträgen ihres eigenen Grundstückes lebe und nicht zur armen Bevölkerung gehöre, womit er auch über ein trag- fähiges Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sind auch keine gesundheit- lichen Probleme aktenkundig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus wirtschaftlichen, sozia- len oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung
D-5402/2020 Seite 26 der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5402/2020 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5402/2020 law/blp Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. A.b Am 29. September 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person (Befragung zur Person; BzP) und am 6. September 2019 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Er erklärte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk Jaffna. Er habe mit seiner Familie ab 1996 im Vanni-Gebiet gelebt, wo er bis im Jahr 2006 geblieben sei, bevor er nach C._______ (Jaffna) gegangen sei. Im Mai 2009 sei er bei Kriegsende ins Militärcamp von D._______ bei E._______ gekommen, wo er nach 20 Tagen von einem Freund seines Vaters herausgeholt worden sei. Er habe bis (...) 2010 bei diesem in F._______ in E._______ gelebt. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise am 20. Juni 2015 geblieben sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Vater sei in der Vergangenheit bis zu einer Verletzung ein Kommandeur bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Seitdem sei er (der Beschwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) verdächtigt worden, die Rolle seines Vaters eingenommen zu haben. Im Jahr 2008 sei sein Cousin G._______, mit dem er aufgewachsen und regelmässig zwecks Unterstützung der LTTE unterwegs gewesen sei, entführt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe deswegen mehrmals an Protestkundgebungen für die Verschwundenen teilgenommen. Nach dem Krieg sei er am (...) 2010 ein erstes Mal vom CID festgenommen und zwei Wochen lang im H._______ Camp festgehalten worden. Er sei dabei gefragt worden, wohin er Waffen gebracht habe, als er mit dem Cousin unterwegs gewesen sei, weshalb er nach Kriegsende nach Jaffna zurückgekehrt sei und was seine Pläne gewesen seien. Während dieser Haft sei er schlecht behandelt worden. Dank des Eingreifens seiner Mutter sei er dann freigekommen, habe aber anschliessend täglich beim CID seine Unterschrift leisten müssen. Sein Vater habe die TNA (Tamil National Alliance) kontaktiert und dank denen habe er (der Beschwerdeführer) nach fünf Monaten keine Unterschrift mehr leisten müssen. Dennoch sei er immer in seinen Bewegungen überwacht worden. Er denke, er sei bewusst freigelassen worden, damit der CID habe sehen können, mit wem er sich treffe. Nachdem er wieder an Demonstrationen wegen Verschwundenen teilgenommen habe, habe ihn der CID im (...) 2012 erneut festgenommen und eine Woche lang im selben Camp festgehalten. Der CID habe wissen wollen, wer ihn zur Teilnahme an den Demonstrationen motiviert habe und mit wem von den ehemaligen Kämpfern er noch Kontakt habe. Danach sei er wieder freigelassen worden. Später habe er I._______, einem Sozialarbeiter, der die Anliegen rehabilitierter ehemaligen LTTE-Kämpfer unterstützt habe, geholfen, diese Leute zu finden und zu treffen. Zudem habe er die TNA unterstützt. Im (...) 2014 sei er erneut vom CID für zwei Wochen inhaftiert worden, wobei man von ihm Informationen über I._______ und seine eigene Tätigkeit für die TNA habe erhalten wollen beziehungsweise, man von ihm verlangt habe, dass er Leute auf Fotos von Protestkundgebungen, insbesondere J._______ und K._______, identifiziere. Später habe er erfahren, dass diese zwei Personen im (...) 2014 erschossen worden seien. Er habe deswegen grosse Angst bekommen, namentlich, weil ihm in der Haft eine ihm nicht weiter bekannte Person mitgeteilt habe, dass er in sehr grosser Gefahr sei. Aus diesem Grund sei er nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe sich versteckt. Seine Eltern seien danach von Leuten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Im (...) 2015 habe er zusammen mit seinem Cousin L._______, der ebenfalls mit ihm aufgewachsen sei, in M._______ an einer grossen Kundgebung im Zusammenhang mit verschwundenen Personen teilgenommen. Er habe dabei beobachtet, wie er fotografiert worden sei. Am (...) 2015 sei sein Cousin L._______ verschleppt worden und er (der Beschwerdeführer) habe Angst gehabt. Im (...) 2015 sei schliesslich nach ihm gesucht worden. Im selben Monat habe er erfahren, dass I._______ erschossen worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Hause zurückgekehrt und habe sich dort in einem Graben in einer Hütte versteckt. Wegen dieser Probleme sei er am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Er sei zu diesem Zweck in einem Auto nach N._______ gebracht worden, von wo aus er ein Boot nach Q._______ genommen habe. Dort sei er eineinhalb Jahre lang bei einem Freund seines Onkels in O._______ geblieben. Anfang 2017 sei er weiter mit dem Zug nach Delhi und später mit dem Auto nach Nepal gegangen. Danach sei er weiter über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder bis in die Schweiz gelangt. Sein Vater habe bereits früher auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch an die Schweiz gestellt. Dieses sei aber später nicht fortgesetzt worden. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Cousin L._______ freigekommen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seinen Identitätsausweis ein. Als Beweismittel gab er einen Zeitungsausschnitt vom (...) 2008 in dem über die Entführung von mehreren Personen, darunter auch sein Cousin G._______, berichtet worden sei, den Invalidenausweis seines Vaters, die Rationierungskarte betreffend die Zeit seines Aufenthalts in Vanni, den Ausweis seines Vaters aus dem Internierungslager und die Korrespondenz zwischen seinem Vater und der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. September 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. November 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung, die Vollmacht der Rechtsvertreterin, eine undatierte Kostennote, die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020 und drei Fotos, angeblich vom Vater des Beschwerdeführers, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hielt die vormalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 30. November 2020 auf. Dieser wurde mit Zahlung vom 18. November 2020 geleistet. E. Mit Verfügung vom 20. November 2020 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Dieses nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 Stellung und stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 einen Zeitungsartikel vom (...) 2009, in dem verschwundene Personen, darunter der Cousin (G._______) ihres Mandanten, aufgeführt seien, samt Übersetzung als Beweismittel ein. Gleichzeitig aktualisierte sie ihre Kostennote. G. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde- vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher - wie in der Zwischenverfügung vom 13. November 2020 (Dispositivziffer 1) festgestellt - von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebenden Wirkung hat, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Suche nach ihm im (...) 2015, die angebliche Suche bei der Bekannten, seine Inhaftierung im (...) 2014 für die Dauer von zwei Wochen sowie seine Darlegungen betreffend eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit I._______ würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es dazu fest, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung dargelegt, er sei bei der Suche nach ihm im (...) 2015 im Haus einer Bekannten versteckt gewesen. Man habe erfahren, wo er sich aufgehalten habe. Gerade als er sich hinter dem Haus aufgehalten habe, seien plötzlich bewaffnete Personen in das Haus eingedrungen. Die Bekannte habe daraufhin geschrien, er solle davonrennen, was er auch getan habe. Im Gegensatz dazu habe er in der BzP in diesem Zusammenhang erklärt, der CID habe überall im Dorf nach ihm gesucht und alle im Dorf seien befragt worden. Von einem Eindringen ins Haus, wo er sich aufgehalten habe und von einer Flucht im letzten Moment, sei gemäss seinen Darlegungen in der BzP somit überhaupt nicht die Rede. Es handle sich hier offensichtlich um einen nicht lauteren Nachschub eines wesentlichen Elementes seiner Vorbringen und nicht bloss um die Konkretisierung von bereits Erwähntem, denn dafür sei das Aufsuchen von bewaffneten Personen als Vorbringen viel zu einschneidend. Zudem habe er in der Anhörung zur Sache erklärt, es seien zwei bewaffnete Männer gewesen, die ins Haus eingedrungen seien, ohne diese aber selber gesehen zu haben. Er habe weder mit der Frau noch mit sonst jemanden, beispielsweise mit seinen Eltern, später über diesen Vorfall gesprochen. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er erklärt, er habe es von seinem Vater später erfahren, was aber genau seinen vorangehenden Angaben widerspreche. Aus diesen erheblichen Ungereimtheiten sei zu schliessen, dass es sich bei dieser angeblichen Suche bei der Bekannten um ein Konstrukt handle, mit dem Zweck seinen Vorbringen eine konkrete und aktuelle Bedrohung zu verleihen. In der BzP habe er zur geltend gemachten Inhaftierung im (...) 2014 erzählt, er sei anlässlich dieser Festnahme vom CID über zwei Sachen befragt worden: einerseits zu den Personen J._______ und K._______, andererseits zur TNA im Zusammenhang mit den Provinzwahlen. Einen völlig anderen Eindruck bezüglich dieser Inhaftierung habe man bei der Betrachtung seiner Angaben in der Anhörung zur Sache erhalten, was gerade beim Thema der ihm während der Inhaftierung gestellten Fragen besonders ins Auge falle. Dieser Aspekt sei wesentlich, denn es liefere der betroffenen Person die Begründung dafür, weshalb sie überhaupt in Haft sei. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei zu den Personen J._______ und K._______ befragt worden, aber auch zu seinen Verbindungen zu I._______ und den allfälligen gemeinsamen Zielen, zu Verbindungen mit ehemaligen Kämpfern ohne Rehabilitierung, zum Standort allfälliger Waffen, zum Grund des Wohnsitzwechsels nach M._______. Von all diesen Fragen sei in der BzP mit Ausnahme der zwei Personen J._______ und K._______ nie die Rede gewesen. Hingegen seien die Provinzwahlen und seine Verknüpfung mit der TNA augenscheinlich verschwunden. Die Unglaubhaftigkeit dieser Inhaftierung im (...) 2014 werde noch durch weitere Elemente in seinen Darlegungen erhärtet. So sei namentlich die mysteriöse Gestalt in der Person eines älteren Mannes zu erwähnen, der ihm in der Haft zu verstehen gegeben haben soll, dass er wirklich in Gefahr sei und dass er umgebracht werde. Von diesem habe der Beschwerdeführer aber nicht einmal erklären können, welches seine Rolle gewesen sei, dem er aber blindlings alles geglaubt habe. Zudem seien seine Schilderungen betreffend die Haftumstände trotz mehrerer Nachfragen in der Anhörung ohne jeden persönlichen Bezug und stereotyp geblieben. Er habe nie den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln können. Auch habe er gewisse Hinweise nur nach wiederholten Aufforderungen zur Präzisierung - und nie spontan - liefern können, was nicht das Verhalten einer Person widerspiegle, die tatsächlich eine zweiwöchige Haft erlebt habe. Betreffend die angebliche Haft im (...) 2014 habe er erklärt, dass ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er getötet werden solle. Zudem seien die zwei genannten Personen J._______ und K._______ sowie auch der im Bereich der sozialen Arbeiten tätige I._______, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, nach seiner Freilassung ermordet worden. Dennoch solle er trotz dieser gefährlichen Umstände im (...) 2015 an einer Demonstration für Verschollene teilgenommen haben, was keinen logischen Sinn ergebe. Darauf angesprochen, habe er gemeint, diese Demonstration habe in einem grossen Rahmen und mit der Beteiligung von ausländischen Personen stattgefunden. Er habe deshalb dahin gehen müssen, um für seinen Cousin etwas zu bewirken. Diese Erklärung rechtfertige in Anbetracht der angeblichen Bedrohungslage allerdings nicht sein geltend gemachtes Verhalten. Ebenfalls nicht glaubhaft seien seine Darlegungen betreffend eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Person I._______, da sich der Beschwerdeführer auch hier in Widersprüche verstrickt habe. So habe er in der BzP ausgeführt, nach der Entführung seines Cousins L._______ im Jahr 2015 habe er mit I._______ zusammengearbeitet. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung soll er aber bereits 2013 Kontakt mit diesem gehabt und anschliessend mit ihm zusammengearbeitet haben. Probleme wegen seiner Kollaboration mit I._______ habe er ab 2014 gehabt und er habe nach seiner Freilassung aus der Haft im 2014 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, denn er habe sich ab dieser Zeit versteckt gehalten. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er keine schlüssigen Antworten liefern können. 4.2 Ausser Zweifel - so das SEM weiter - stehe, dass die Behelligungen seitens des CID bei den Festnahmen im (...) 2010 und im (...) 2012 für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung dargestellt haben müssten, insbesondere die erste Festnahme, bei der er von den Beamten auch körperlich angegangen worden sei. Diesen Vorbringen könne mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft dennoch keine Relevanz beigemessen werden. Die beiden Festnahmen durch den CID hätten sich mindestens zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise zugetragen und zwar zu einer Zeit, als die sri-lankischen Behörden noch sehr intensiv die Absicht verfolgt hätten, die tamilische Bevölkerung auf allfällige konkrete Verbindungen zu den bewaffneten tamilischen Gruppierungen zu überprüfen. Der Umstand aber, dass er nach der ersten Verhaftung unter Mithilfe seiner Familie freigekommen sei und später von der Leistung der Unterschrift habe befreit werden können, zeuge davon, dass der CID gegen ihn grundsätzlich keinen Verdacht geschöpft haben könne. Andernfalls wäre es zu weiteren Massnahmen gekommen. Auch die normale Freilassung nach seiner Festnahme im (...) 2012 sei ein gewichtiges Indiz dafür. Es sei ebenfalls auffällig, dass er selber danach keine besonderen Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem weiteren allfälligen Zugriff durch den CID zur Wehr zu setzen. So sei er weiterhin an derselben Adresse in P._______ (M._______) geblieben und habe offensichtlich normal weitergelebt bis hin zu Teilnahmen an Demonstrationen. Zudem seien nach seiner Freilassung aus der Haft beim CID im (...) 2012 keine weiteren behördlichen Massnahmen in diesem Sinne vorgefallen, die ihm geglaubt werden könnten. Es fehle in seinen Vorbringen an Hinweisen, die auf eine konkrete zukünftige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden hindeuten würden. Seine Aussage, der CID habe ihn nach der ersten Festnahme freigelassen, um seine Bewegungen zu beobachten und allfällige Kontakte mit ehemaligen Kämpfern festzustellen, sei rein spekulativ und werde durch kein Element in seinen Darlegungen weiter gestützt. Somit bestehe seit dieser letzten Festnahme im Jahr (...) weder zeitlich noch objektiv betrachtet ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen durch den CID und seiner Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geriete und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Weder habe er die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden keinen anderen Ausgang seines Asylverfahrens bewirken. Es handle sich namentlich um einen Zeitungsartikel, in dem über das Verschwinden seines Cousins im (...) 2008 berichtet werde. Dieser Vorfall werde aber nicht in Abrede gestellt. Die weiteren Dokumente würden seinen Vater betreffen und würden keinen direkten Zusammenhang mit seinem persönlichen Asylverfahren aufweisen. 4.3 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und sodann geltend gemacht, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Der Beschwerdeführer habe die Suche nach ihm im (...) 2015 an der BzP nicht so beschreiben können wie er es wahrgenommen habe. Er sei mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er schnell und nicht sehr ausführlich erzählen solle. Er habe deshalb lediglich erwähnt, dass er gesucht werde. Das Ausmass dieses Besuches sei ihm erst später bekannt geworden als er es nach der BzP über ein Telefonat mit seinem Vater erfahren habe. Es handle sich hierbei weder um eine diametral abweichende Aussage noch sei ein zentraler Asylgrund nicht erwähnt worden. Auch sei ihm im Laufe der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, diesen angeblichen Widerspruch aufzulösen, weshalb er als nichtig zu bewerten sei. Aus dem Protokoll ergebe sich klar, dass sich seine Aussage, mit niemandem über den bewaffneten Vorfall im Familienhaus gesprochen zu haben, auf die Probleme seiner Bekannten bezogen habe. Es handle sich bei dieser Aussage nicht um einen Widerspruch, sondern im Gegenteil habe der Beschwerdeführer substantiiert auf die Fragen geantwortet. Weiter habe er von der Haft im (...) 2014 in der BzP erzählt und einige Gründe genannt, warum er dort verhaftet worden sei. Es sei deshalb keinesfalls so, dass er zentrale Asylgründe nicht ansatzweise vorgebracht habe, wie das die Vorinstanz behaupte. Auch sei ihre Behauptung falsch, die Fragen zu seiner Verknüpfung zur TNA seien verschwunden, denn er habe gesagt, dass ihm Fotos von Demonstrationen aus der Zeit als er für die TNA gearbeitet habe, gezeigt worden seien. Er sei darüber befragt worden. Es sei vermessen von der Vorinstanz, in der BzP mehrmals darauf hinzuweisen, dass er nicht alles detailliert und ausführlich erzählen solle, um dann im Asylentscheid genau dies zu rügen. Wie er angegeben habe, habe er sich während dieser Haft in einem dunklen Zimmer befunden und habe bereits deshalb eine eingeschränkte Wahrnehmung gehabt. Des Weiteren sei er regelmässig gefoltert worden, habe unter ständigem Schlafentzug gelitten und habe nicht regelmässig Essen bekommen. Dies seien Faktoren, welche dazu beigetragen hätten, dass er offensichtlich in einem permanenten Delirium gewesen sei. Er habe deshalb nur wenig aufnehmen können. Die Befragungen hätten den Teil der Haft gebildet, in dem er noch gewisse Details habe registrieren können, weil er in dieser Zeit einigermassen ansprechbar gewesen sei, um weiteren Foltermassnahmen zu entgehen. Deshalb habe er auch die Stimme des Mannes als diejenige des Tamilisch-Dolmetschers identifizieren können. Es zeige sich, dass seine Angaben in Anbetracht der Umstände sehr wohl als glaubhaft zu bewerten seien. Dass er seine Aussagen erst auf Nachfrage hin habe präzisieren können, entspreche entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl dem Verhalten einer Person, welche eine traumatische zweiwöchige Haft erlebt habe. Es sei ihm schliesslich ein grosses Anliegen gewesen, an der Demonstration im Jahr 2015 teilzunehmen und für die Rechte seines Cousins einzustehen. Zum Zeitpunkt der Demonstration habe er sich seit knapp einem Jahr versteckt. Während dieser Zeit habe er viel darüber nachgedacht, dass andere in seinem Alter in Freiheit leben könnten und er den Rest seines Lebens tatenlos und eingeschränkt verbringen müsse. Bei seinen Aussagen in der BzP zur Bedrohungslage ausgehend von der Zusammenarbeit mit I._______ handle es sich schliesslich um ein Missverständnis. Dieses sei der enormen Stresssituation geschuldet, welche eine BzP für jeden Asylsuchenden darstelle. So habe der Beschwerdeführer innerhalb einer Stunde sämtliche Angaben über sein Leben «reinpressen» müssen, währenddessen ihm noch mehrmals gesagt worden sei, dass er sich kurzfassen solle. Er habe später ausgeführt, dass er bei den Verhaftungen ebenfalls zu I._______ befragt worden sei und somit habe er die Chronologie der Dinge wieder in die richtige Reihe gerückt. Er habe auch gesagt, dass die letzte Befragung 2014 stattgefunden habe. Es handle sich also um einen «minderen Versprecher», welcher in Anbetracht seiner sonst tadellosen Berichterstattung nicht stark gewichtet werden solle. Der Beschwerdeführer sei bei der Festnahme 2010 enormer Folterung ausgesetzt gewesen. Diese Verhaftung sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE erfolgt, da er 2008 mit seinem Cousin Waffen geschmuggelt habe. Da ihm bei der Verhaftung 2012, welche von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, Bilder dieser Überwachung vorgelegt worden seien, sei seine Annahme, er sei zur Überwachung freigelassen worden, nicht spekulativ, sondern fusse auf klaren Tatsachen. Weiter zeige die Verhaftung im Jahr 2012, dass nach wie vor ein Interesse an ihm existiere. Die Tatsache, dass er wiederholt festgenommen und über mehrere Tage inhaftiert worden sei, lasse auch die Vermutung offen, dass es in Zukunft passieren könne, da auch zwischen diesen beiden Verhaftungen mehr als zwei Jahre gelegen hätten. Er habe glaubhaft darstellen können, dass er in dieser Zeit weiterhin verfolgt worden sei, da er wieder überwacht, verhaftet und später von den Behörden gesucht worden sei. Es sei somit nicht von der Hand zu weisen, dass die Flucht in kausalem Zusammenhang mit diesen Verfolgungsmassnamen stünde. Es liege vorliegend somit eine Vorverfolgung vor, welche auch eine Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft belege. 5. 5.1 Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse (konkrete Suche nach ihm im (...) 2015, seine angebliche zweiwöchige Inhaftierung im (...) 2014 und die Bedrohungslage im Zusammenhang mit I._______) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.2 5.2.1 Im Einzelnen hat es zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe die konkrete Suche nach ihm im (...) 2015 in zwei verschiedene Versionen geschildert. So hat er die später in der Anhörung beschriebenen Einzelheiten im Ablauf der Ereignisse, wonach er sich im Haus einer Bekannten versteckt, dort plötzlich zwei bewaffnete Männer in das Haus eingedrungen seien, seine Bekannte geschrien und er, dadurch alarmiert, habe fliehen können, in der BzP tatsächlich nicht ansatzweise erwähnt. Vielmehr erklärte er dort lediglich, der CID habe überall im Dorf nach ihm gesucht und alle seien im Dorf befragt worden. Ob man gesucht, aber nicht gefunden wurde, oder ob man gesucht, aufgefunden, aber vor dem Zugriff im letzten Moment hat fliehen können, ist nicht das Gleiche. Die jeweiligen Schilderungen der Geschehnisse weichen mithin erheblich voneinander ab. Festzuhalten ist zudem, dass die BzP sich über rund zwei Stunden (9.10 -11.15 Uhr) erstreckte und nicht, wie in der Beschwerde suggeriert wird, bloss eine Stunde (vgl. Beschwerde Ziff. 50). Aus den Akten geht entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 45) auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während der BzP mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass er schnell und nicht sehr ausführlich erzählen solle. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass ihm bei der BzP nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um die mit der angeblichen Suche nach ihm im (...) 2015 verbundenen wesentlichen Einzelheiten - wenngleich in allenfalls geraffter Form - zu schildern. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es sodann trotz des summarischen Charakters der BzP grundsätzlich zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 5.3.1 und E-1684/2020 vom 15. Mai 2023 E. 6.2 je m.w.H.). Die Schlussfolgerung des SEM, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner Bekannten von zwei bewaffneten Männer gesucht worden, die ihn hätten töten wollen, und er habe im letzten Moment vor ihnen fliehen können, sei zu einschneidend, als dass es nicht schon in der BzP ansatzweise hätte erwähnt werden müssen, und deshalb als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen sei, ist nicht zu beanstanden. 5.2.2 In der Beschwerde wird sodann nicht zu Unrecht geltend gemacht, aus dem Protokoll ergebe sich klar, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit niemandem über den bewaffneten Vorfall gesprochen, auf die Probleme seiner Bekannten bezogen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 44), und somit kein Widerspruch in seinen Aussagen vorliege. Jedenfalls lässt sich aufgrund seiner Antworten auf die Frage «Haben Sie sonst - nachdem Sie vom Haus dieser «Schwester» fliehen mussten, über andere Leute, über Ihre Eltern oder so - noch etwas gehört, was an jenem Tag bei der «Schwester» sonst noch passierte?» (vgl. SEM-act. A12/27 F86) nicht von der Hand weisen, dass er die Frage wohl nicht auf die damaligen Geschehnisse im Allgemeinen, sondern auf das Schicksal seiner Bekannten bezogen (miss-)verstanden hat. Ungeachtet dessen, lässt auch der weitere Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 43), der Beschwerdeführer habe vom Ausmass dieses Ereignisses erst später nach einem Telefonat mit seinem Vater nach der BzP erfahren, nicht entscheidend dazu bei, sein Aussageverhalten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Selbst wenn er erst nach der BzP von seinem Vater über weitere Einzelheiten - die er (der Beschwerdeführer) anlässlich der Geschehnisse bei seiner Bekannten nicht selbst wahrgenommen hat - informiert worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits an der BzP zumindest jene Sachverhaltselemente erwähnt hat, die auf eigener Wahrnehmung beruhen. Statt es dabei bewenden zu lassen einsilbig zu sagen, er sei gesucht worden, wäre mithin zu erwarten gewesen, dass er darüber hinaus zumindest erwähnt hätte, er habe bei seiner Bekannten Hals über Kopf die Flucht ergriffen, nachdem sie geschrien habe, «Bruder, renn weg, renn weg» und er sofort verstanden habe, dass sich etwas Gefährliches vor dem Haus abspiele (vgl. SEM-act. A12/27 F85). Dies umso mehr, weil offenbar genau dieses unmittelbar bedrohliche Erlebnis im (...) 2015 den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben soll, die Heimat im (...) 2015 zu verlassen. 5.2.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei während der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, diesen angeblichen Widerspruch aufzulösen (vgl. Beschwerde Ziff. 43), ist festzuhalten, dass asylsuchende Personen zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1056/2023 vom 23. März 2023 E. 4.5, m.w.H., E-137/2022 vom 14. März 2022 E. 5.2.3, E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1 und D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 3.2.2). Er beschlägt im Übrigen allein die Feststellung des Sachverhalts, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit. 5.3 5.3.1 Das SEM hat im Ergebnis ebenfalls zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer seine Inhaftierung im (...) 2014 nicht geglaubt werden kann, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner eingeschränkten Wahrnehmung nicht jeden Aspekt der erlittenen Haft detailliert darlegen können (vgl. Beschwerde Ziff. 25, 46 und 48). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, einige der Befrager seien hart aufgetreten, einer habe eine Pistole gegen seine Schläfe gerichtet und ihm gedroht, man werde ihn umbringen lassen. Weiter gab er zu Protokoll, er sei während der ganzen Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen und er habe nicht schlafen können (vgl. SEM-act. A12/27 F39 ff.). Dass er - wie in der Beschwerde behauptet wird - «regelmässig gefoltert» worden sei, hat er hingegen nicht gesagt. Ebenso wenig hat er während der Anhörung erklärt, er könne sich hinsichtlich der Haftumstände nicht an weitere Details erinnern, weil seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei. Der Versuch, seine diesbezüglich stereotypen Ausführungen in der Beschwerde nachträglich damit zu erklären, er habe sich in einem «permanenten Delirium» befunden (vgl. Beschwerde Ziff. 27 und 46), überzeugt nicht. 5.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der BzP einige Gründe genannt, warum er im (...) 2014 verhaftet worden sei. Es sei deshalb keinesfalls so, dass er zentrale Asylgründe nicht ansatzweise vorgebracht habe, wie das die Vorinstanz behaupte. Auch sei die Behauptung falsch, die Fragen zu seiner Verknüpfung zur TNA seien verschwunden, denn er habe gesagt, dass ihm Fotos von Demonstrationen aus der Zeit als er für die TNA gearbeitet habe, gezeigt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 45). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das SEM nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe in der BzP die Gründe, die zu seiner Inhaftierung geführt hätten, nicht ansatzweise erwähnt. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, es falle auf, dass seine hinsichtlich ihm während der Haft im (...) 2014 gestellten Fragen während der Anhörung geltend gemachten Angaben von jenen die er dazu in der BzP gemacht hat, divergieren. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, als er für die TNA gearbeitet habe, sei er zu Demonstrationen gegangen und er sei dabei vermutlich fotografiert worden. Während der Haft habe man ihm Fotos gezeigt und wissen wollen, wer neben ihm auf den Bildern zu sehen sei. Sie hätten genauer gesagt über zwei Personen, nämlich J._______ und K._______, Informationen erhalten und wissen wollen, was er mit ihnen zu tun habe. Diese hätten auch für die TNA gearbeitet, er habe sie aber nicht gut gekannt (vgl. SEM-act. A12/27 F20, 34, 38, 52). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat er aber anders als während der BzP bei der Anhörung nicht gesagt, er sei zu den Provinzwahlen und seiner Verknüpfung mit der TNA befragt worden. Andererseits hat er die weiteren, bei der Anhörung erwähnten Themen, die bei der Befragungen während der Haft im (...) 2014 zur Sprache gekommen sein sollen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - mit keinem Wort erwähnt. Mithin entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könne bei seinen Ausführungen auf erlebnisbasierte Erinnerungen zurückgreifen - andernfalls wären seine Angaben kohärenter ausgefallen. 5.3.3 In der Beschwerde wird sodann zu Recht darauf hingewiesen, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, welches die Rolle des älteren Mannes gewesen sei, der ihm in der Haft zu verstehen gegeben haben soll, dass er wirklich in Gefahr sei und umgebracht werde (vgl. Beschwerde Ziff. 27 und 46). Er hat in diesem Zusammenhang während der Anhörung sinngemäss erklärt, bei diesem Mann habe es sich vermutlich um einen Angestellten beziehungsweise Übersetzer gehandelt (vgl. SEM-act. A12/27 F55 und F56.) Ungeachtet dessen scheint aber wenig plausibel, dass ein bei Befragungen des CID tätiger Übersetzer eine zu verhörende Person über ihr mutmassliches Schicksal aufklärt. 5.4 Zutreffend hat das SEM schliesslich festgehalten, auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Zusammenarbeit mit I._______ seien widersprüchlich. Bei der BzP habe er ausgeführt, nach der Entführung seines Cousins L._______ im Jahr 2015 habe er mit I._______ zusammengearbeitet. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er habe bereits 2013 Kontakt mit diesem gehabt und anschliessend mit ihm zusammengearbeitet. Probleme wegen seiner Kollaboration mit I._______ habe er ab 2014 gehabt und er habe nach seiner Freilassung aus der Haft im 2014 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, denn in dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten. In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, bei seinen Aussagen in der BzP handle es sich um ein Missverständnis; der Beschwerdeführer habe damals unter enormen Stress gelitten. Er habe später die Chronologie der Dinge richtiggestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 50). Dieser Einwand überzeugt nicht. Es ist es ein erheblicher Unterschied, ob die angebliche Zusammenarbeit mit I._______ bereits im Jahr 2013 bestanden oder ob sie sich erst nach der Ermordung des Cousins im Jahr 2015 ergeben haben soll. Zudem kann die Zusammenarbeit nicht im Jahre 2015 bestanden haben, wenn er nach seiner Entlassung aus der Haft im Januar 2024 mit I._______ keinen Kontakt mehr gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung explizit auf diese Ungereimtheiten angesprochen. Er konnte sie jedoch nicht plausibel erklären und machte stattdessen wenig überzeugend geltend, er könne sich nicht genau erinnern beziehungsweise, er habe nach der Haftentlassung nicht mehr mit I._______ zusammengearbeitet, er habe aber vielleicht mit ihm telefoniert, um ihn um Hilfe zu bitten (vgl. SEM-act. A12/27 F133 und F134). Inwiefern seinen Angaben in der BzP ein Missverständnis zugrunde gelegen und inwiefern er mit den eben erwähnten Erklärung die Chronologie der Ereignisse ins richtige Licht gerückt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass die angebliche Zusammenarbeit mit I._______, die darin bestanden haben soll, sich für die Anliegen ehemaliger Kämpfer der LTTE einzusetzen, mit dazu geführt haben soll, dass er im Januar 2014 inhaftiert worden sein soll, ist mithin nicht glaubhaft. 5.5 Zu Recht hat das SEM schliesslich festgehalten, dass zwischen den Inhaftierungen im Jahr (...) respektive Jahr (...) und der Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015 kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb diese Ereignisse nicht als fluchtauslösend zu erachten seien (vgl. E. 4.2). Nachdem sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben hat, dass die geltend gemacht Inhaftierung (...) 2014 und die Suche nach ihm im (...) 2015 ebenso unglaubhaft sind wie die sich aus der Zusammenarbeit mit I._______ ergebende Bedrohungslage, laufen die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.3 sowie Beschwerde Ziff. 63) ins Leere. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt, als er Sri Lanka verlassen hat, dort in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder begründete Furcht hatte, in ebensolcher Weise verfolgt zu werden. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Auch die eingereichten Unterlagen und Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. So stehen die eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2008 und (...) 2009 das Verschwinden seines Cousins G._______ betreffend und das Themenpapier der SFH (vgl. Bst. C) in keinem direkten, Zusammenhang mit den individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers, ebenso wenig wie die drei Fotos, auf welchen sein Vater abgebildet sein soll. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Befragung von Rückkehrern am Flughafen, die illegal ausgereist sind, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, werden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch bei der Befragung von Rückkehren am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person handle es sich um Kontrollmassnahmen, die grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei vielmehr bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch sechs Jahre in Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es gebe auch keinen Anlass zur Annahme, dass nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sich vor diesem Hintergrund die persönlichen Situation des Beschwerdeführers verschärft hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren. Er sei bereits aufgrund seiner Unterstützung der LTTE inhaftiert worden. Weiter sei sein Vater ein ranghohes LTTE-Mitglied und als solches den Behörden bekannt gewesen. Obwohl diese Tatsache von der Vorinstanz nicht angezweifelt werde, werde sie im Asylentscheid in keiner Weise behandelt. Dem Beschwerdeführer sei weiter vorgeworfen worden, dass er Kenntnisse über ehemalige Kämpfer und Waffenverstecke der LTTE habe. Er habe versucht, die LTTE wiederzubeleben, da er mit I._______ mehrere ehemalige LTTE-Kämpfer besucht habe und die sri-lankischen Behörden Kenntnisse davon gehabt hätten. Die Besuche bei den ehemaligen LTTE-Kämpfern würden von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Er habe in der Schweiz auch an mehreren pro-LTTE Veranstaltungen teilgenommen. Die tamilische Diaspora werde nach wie vor stark überwacht. Das Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbern aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlung drohen würden. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und demnach dem Staat bekannt sei sowie eine Vorladung für ihn vorliege. Es müsse unter Berücksichtigung der ergangenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage von einem fehlenden Schutzwillen von Seiten des sri-lankischen Staates ausgegangen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 67 ff.). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung des SEM als zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde im (...) 2012 ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen. Dass er danach von weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen seitens des CID betroffen war, konnte er - wie in Erwägung 5 dargelegt - nicht glaubhaft machen. Vielmehr hat er danach an derselben Adresse in C._______ gelebt, wo er sich während der Provinzwahlen 2013 für die TNA engagiert und im (...) 2015 an der Demonstration zugunsten von verschwundenen Personen beteiligt hat (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.01 und 7.02), ohne dass dies für ihn nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte. Im Gegensatz zu seinem Vater, der Kommandeur in der (...)-Einheit der LTTE war (vgl. SEM-act. A12/27 F124, F127), war der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.02) und solches wurde ihm offenbar auch nie vorgeworfen (vgl. SEM-act. A12/27 F130). Er machte zwar geltend, man habe ihn verdächtigt, er habe Aufgaben des Vaters übernommen (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.01 und A12/27 F13). Dass ihm aufgrund der Mitgliedschaft und Stellung seines Vaters bei den LTTE und dessen Tätigkeiten für diese Organisation jedoch tatsächlich konkret Schwierigkeiten erwachsen sind, machte er so nicht geltend. Auch aus den für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten des Vaters (N [...]), der mit Schreiben vom (...) (...) 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl nachgesucht hatte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss zuliessen. Sein Vater lebt im Übrigen - nach durchlaufener Rehabilitation (vgl. SEM-act. A12/27 F4) - bis heute in Sri Lanka. Die vom CID gegen den Beschwerdeführer gehegten Verdachtsmomente, die dazu geführt haben, dass er (...) 2010 und im (...) 2012 inhaftiert wurde, haben sich offensichtlich nicht erhärtet, andernfalls wäre er im (...) 2012 nicht ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen. Damit in Einklang steht denn auch, dass er selbst erklärte, er sei nie in der Rehabilitation gewesen, habe nie eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen und er sei nie vor Gericht gestanden (vgl. SEM-act. A6/13 Ziff. 7.02). Weshalb er vor diesem Hintergrund nunmehr Jahre später das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass für den Beschwerdeführer eine Vorladung vorliege, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 72), ist vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Soweit geltend gemacht wird, er habe in der Schweiz an mehreren pro-LTTE Veranstaltungen teilgenommen (vgl. Beschwerde Ziff. 67), ist festzuhalten, dass dazu keinerlei Belege eingereicht wurden und auch nicht näher substantiiert wird, um welche Veranstaltungen es sich dabei gehandelt haben und in welcher - allenfalls exponierten - Rolle er an diesen teilgenommen haben soll. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch in einem Ausmass engagiert, dass er das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 6.3.2 Schliesslich begründen die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo wegen seiner illegalen Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jenem Personenkreis gezählt werden könnte, der bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus einem allfälligen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.3.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Lage in Sri Lanka in den letzten Jahren zwar als volatil erwiesen hat. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund für die Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 6.5.2, E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.3.2, E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 E. 7.2). Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der seit seiner Ausreise veränderten Situation in Sri Lanka eine Gefährdung seiner Person ergeben könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entwicklung in Sri Lanka (vgl. Beschwerde Ziff. 69 -72) führen zu keinen anderen Einschätzung. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass er im heute aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie unter Erwägungen 5 und 6 dargelegt - nicht gelungen ist, eine flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann - wie das SEM zutreffend festhält - der in Art. 5 AsylG (und Art. 33 FK) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist insoweit zulässig. 8.2.4 Sodann ist aufgrund seiner Aussagen und den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.5 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). 8.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 8.3.2, E-2144/2020 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3.2 je m.w.H.) 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk M._______ und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und verschiedene Weiterbildung besucht habe, über Berufserfahrung als Elektriker verfüge, seine Eltern, zwei Brüder sowie ein Cousin im Heimatdorf oder der näheren Umgebung leben würden, seine Familie von den Erträgen ihres eigenen Grundstückes lebe und nicht zur armen Bevölkerung gehöre, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: