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E-137/2022

E-137/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im September 2019. Am 18. August 2021 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 6. September 2021 (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) sowie am 11. Oktober 2021 (Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) – jeweils im Beisein seiner damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungs- weise Vertrauensperson – zu seiner Person und seinen Asylgründen an- gehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Aufgrund der unbeständigen Sicherheitslage habe er die Schule nur unregelmässig besucht und sie mit (…) Jahren schliesslich ganz abgebro- chen, um – wie sein etwa zehn Jahre älterer Bruder – im Laden des Vaters zu arbeiten. Ein benachbarter Mullah habe ihn nach dem Schul- abbruch aufgefordert, die Koranschule zu besuchen, an der dieser unter- richtet habe. Sein Bruder habe ebenfalls diese Koranschule besucht. Nach einigen Tagen an der Koranschule habe dieser Mullah angefangen, für den Kampf gegen die ungläubige Regierung zu werben. Als sein Cousin, der andernorts bei der nationalen Polizei gearbeitet habe, zu Besuch gekom- men sei, habe sein Bruder diesem von der Propaganda des Mullahs berichtet. Der Mullah sei daraufhin im September 2019 festgenommen wor- den und habe den Taliban aus der Haft mitgeteilt, dass er wegen ihm und seinem Bruder verhaftet worden sei. Eine Woche nach der Verhaftung habe ihr Vater einen Drohbrief der Taliban ohne offizielle Merkmale erhal- ten, und diesen entsprechend auch nicht ernst genommen. Dennoch habe der Vater den Brief zum Anlass genommen, die Ausreise seiner Söhne aus Afghanistan zu organisieren. Etwa zehn Tage nach dem ersten Drohbrief, als sie sich bereits im Iran befunden hätten, sei ein zweiter, nunmehr offizieller Drohbrief eingetroffen. Darin seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder aufgefordert worden, sich aufgrund ihrer Spionage den Taliban zu stellen. Der Vater sei dieser Aufforderung anstelle seiner landes- abwesenden Söhne nachgekommen und bei diesem Zusammentreffen von den Taliban getötet worden. Derweil seien sein Bruder und er bei der Überquerung der iranisch-türkischen Grenze getrennt worden; der Bruder befinde sich noch immer im Iran. Nach der Machtübernahme der Taliban sei der Mullah freigekommen, weshalb sich die restliche Familie nach Herat abgesetzt habe.

E-137/2022 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban, Dokumente zur Arbeitstätigkeit seines Cousins sowie zwei Fotos, die den toten Vater zeigen sollen, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Weg- weisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 11. Januar 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der angefoch- tenen Verfügung seien aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigen- schaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 1. Februar 2020 (recte: 2022) zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Februar 2022 und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest.

E-137/2022 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 7. März 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie per Ende März 2022 ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz beenden und eine neue berufliche Herausforderung in An- griff nehmen werde, in welcher sie dieses Amt nicht mehr werde ausüben können. Es werde darum ersucht, lic. iur. Isabelle Müller, welche bei der gleichen Caritas-Rechtsberatungsstelle tätig sei und deren Vertretungsvoll- macht eingereicht werde, als neue Mandatsträgerin einzusetzen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt (und um ihre Ersetzung durch eine andere Rechtsvertreterin) vom 7. März 2022 erweist sich als gegenstandslos, weil sie ihre Anstellung bei der Cari- tas Schweiz erst Ende März 2022 beenden wird und das vorliegende Urteil vorher ergeht.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen zur Bedrohung seitens der Taliban und dem dies- bezüglichen Verhalten des Vaters seien widersprüchlich ausgefallen. Zunächst habe er angegeben, beim eingereichten Drohbrief handle es sich um den ersten. Später sei vom zweiten die Rede gewesen, ohne dass er diesen Widerspruch habe auflösen können. Es sei sodann nicht verständ- lich geworden, weshalb der Vater den ersten Drohbrief zwar nicht ernstge- nommen, diesen aber trotzdem zum unmittelbaren Anlass dafür genom- men habe, die Ausreise seiner Söhne zu organisieren. Auch seine Ausfüh- rungen zu den Umständen, unter denen der Vater den ersten Drohbrief entdeckt habe, seien inkonsistent gewesen. Ferner erscheine nicht plausi- bel, dass sein Bruder ihm zu seinem Schutz gewisse Informationen – etwa zur Verhaftung des Mullahs – nicht anvertraut habe, andere, weitaus bri- santer erscheinende Aspekte jedoch bereitwillig mit ihm geteilt haben solle. Schliesslich handle es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Familie des Beschwerdeführers gegenüber dem Mullah bei dessen Festnahme als Grund für die Verhaftung genannt worden sei, um eine blosse Mutmassung, die im Gesamtkontext wenig plausibel erscheine. Nebst den Widersprüchen und Ungereimtheiten würden sich die Schilderungen des Beschwerdeführers ausserdem als unsubstanziiert er- weisen und nicht den Eindruck erwecken, er habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben.

E. 4.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in sei- nem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Anhörung sei nicht kinds- gerecht durchgeführt worden und seiner Minderjährigkeit sei im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gebührend Rechnung getragen worden. Sodann sei er anlässlich der Befragung nicht mit den in der Verfügung angeführten Ungereimtheiten und Unklarheiten konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit zur Klärung derselben erhalten, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse berücksichtigt werden,

E-137/2022 Seite 6 dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person handle, die ihre Heimat im Alter von (…) Jahren unter schwierigen Bedingungen habe verlassen müssen. Im Kontext seiner Minderjährigkeit lägen die fluchtauslösenden Ereignisse einerseits schon länger zurück und andererseits verfüge er in mancher Hinsicht nicht über Informationen aus erster Hand, weil er, nicht zuletzt zu seinem eigenen Schutz, nur teilweise in die Geschehnisse ein- geweiht worden sei. Vor diesem Hintergrund würden die angeblichen Widersprüche und die ihm angelasteten "wenig differenzierten" Angaben in einem anderen Licht erscheinen. Aufgrund der direkt gegen ihn gerich- teten Drohungen seitens der Taliban habe er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zukünftig mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, zumal er von den Taliban als Spion und Verräter betrachtet werde. Insbesondere im Lichte der Machtergreifung der Taliban weise er ein Gefährdungsprofil auf, dass durch die Tätigkeit seines Cousins bei den nationalen Sicherheitskräf- ten und dessen Beteiligung an der Verhaftung des Mullahs, noch zusätzlich geschärft worden sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz den Vorwurf in der Be- schwerde zurück, wonach die Anhörungssituation nicht altersgerecht gewesen sei und die mangelnde Substanziiertheit der Ausführungen ledig- lich der Art der Fragestellung und dem Alter des Beschwerdeführers ge- schuldet sei. Sodann erweise sich der Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als erstellt. Hinsichtlich der behaupteten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs lasse sich festhalten, dass der Beschwerde- führer mit den zentralen Widersprüchen in der Anhörung konfrontiert worden sei, diese jedoch nicht schlüssig habe erklären können. Es treffe zwar zu, dass ihm nicht jede einzelne Ungereimtheit vorgehalten worden sei. Allerdings seien diese Aspekte in der Verfügung lediglich als unter- stützende Argumente aufgeführt. Auch ohne sämtliche Ungereimtheiten in Betracht zu ziehen, lasse sich angesichts der Kernwidersprüche, der unlogischen Sachverhaltselemente und der mangelnden Realkennzeichen der Schluss, die Vorbringen seien unglaubhaft, deutlich ableiten.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, der Anhörung sei keine vertrauensfördernde Einleitung vorausgegan- gen und die befragende Person habe sich nicht um das Schaffen einer kindsgerechten Befragungsatmosphäre bemüht.

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E. 5 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurtei- len.

E. 5.1.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, den allgemeingültigen Stan- dards an eine kindsgerechte Anhörung sei bei seiner Befragung vom

11. Oktober 2021 nicht Genüge getan worden. So sei er etwa stets gesiezt worden, was eine wenig förderliche Distanz erzeugt habe, und auch die Einleitung habe nicht darauf abgezielt, eine vertrauensfördernde Atmosphäre zu schaffen. Die Art der Fragestellung sei ebenfalls nicht auf Minderjährige zugeschnitten gewesen und habe insgesamt Misstrauen, Unwohlsein und psychische Belastung bewirkt und befördert. Zudem sei er während der Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen, was der ohnehin angespannten Anhörungssituation nicht zuträglich gewesen sei.

E. 5.1.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles kann festgehalten werden, dass die Befragung den Anforderungen insge- samt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend ge- wahrt wurden, obwohl die Anhörung durchaus kindsgerechter hätte ausge- staltet sein können. Es trifft zwar zu, dass die Einleitung kurz ausgefallen ist. Hervorzuheben ist aber auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Anhörung bereits knapp (…) Jahre alt war und er in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise seiner Vertrau- ensperson angehört wurde. Die Vertrauensperson hat sodann anlässlich der Anhörung weder das Anhörungssetting noch den auf Beschwerde- ebene monierten Befragungsstil beanstandet oder anderweitige Einwände erhoben. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Befragung

– wie vom Beschwerdeführer behauptet – von Misstrauen und Unwohlsein geprägt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wurde, die fünf Wochen zuvor anlässlich der ausführlichen Erstbefragung die Personalien, die Her- kunft und den Reiseweg des Beschwerdeführers erfragt hatte. Sodann sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Nasenverletzung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten oder seine Konzentrations- fähigkeit beeinträchtigt hätte. Alleine aus der Anrede des Beschwerdefüh- rers kann sodann nicht auf ein ungenügendes Anhörungssetting geschlos- sen werden, wobei sich ohnehin nicht nachvollziehen lässt, ob und inwie- weit sich das Siezen in der Übersetzung tatsächlich niedergeschlagen hat. Insgesamt wurde dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung nach Auffassung des Gerichts ausreichend Rechnung

E-137/2022 Seite 8 getragen. Die Auswirkungen der Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Beurteilung.

E. 5.2.1 Ferner monierte der Beschwerdeführer die unvollständige Erstellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anlässlich der Anhörung habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern, die ihm im Asylentscheid vorgehalten würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte nicht oder nur mangelhaft berücksichtigt.

E. 5.2.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erwies und er- weist sich der Sachverhalt sowohl im Zeitpunkt der Verfügung des SEM als auch im Urteilszeitpunkt als hinreichend erstellt. Insbesondere wurden

– wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt – die zentralen Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung ausreichend thematisiert (vgl. act. A23/12 F19, F25 f., F47 f.). Sodann geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die befragende Person mehrfach trans- parent machte, wenn sie Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hatte folgen können und entsprechende Nachfragen auftauchten (vgl. a.a.O. F14 ff., F25 f., F28). Die Beurteilung der Schilderungen des Beschwerde- führers und allfälliger Widersprüche wird Teil der materiellen Prüfung sein. Schliesslich führte die Vorinstanz auch mit genügend konkreter und sach- gerecht anfechtbarer Begründung aus, warum sie die eingereichten Be- weismittel als kaum beweistauglich erachtete, weshalb auch dies letztlich einen Aspekt der materiellen Beurteilung darstellt.

E. 5.2.3 Asylsuchende sind nach Möglichkeit mit Widersprüchen in ihren Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allen- falls zu erklären; dieser Grundsatz ergibt sich indessen aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und stellt gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtli- chen Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

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E. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur vollständi- gen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend wird Folgendes festgehalten:

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E. 7.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass seine Familie aufgrund der Festnahme des benachbarten Mullahs bedroht worden ist. Zum einen handelt es sich bei den Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach der Mullah bei seiner Verhaftung darüber in- formiert worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn gegen- über den Sicherheitskräften verraten habe, um blosse Mutmassungen. Ebenso als reine Vermutung zu qualifizieren ist die Behauptung, der Mullah habe Besucher im Gefängnis über die Beteiligung seiner Familie informiert, woraufhin sich die Besucher an die Taliban gewandt hätten. Im Kontext der afghanischen Sicherheitslage erscheint es äusserst unplausibel, dass die staatlichen Behörden gegenüber einem Anhänger oder Sympathisanten der Taliban offenlegen würden, welcher Sicherheitsbeamte namentlich zur Verhaftung beigetragen hat oder dafür verantwortlich ist.

E. 7.3 Ebenso wenig glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer den Entschluss seines Vaters, die Ausreise seiner Söhne zu organisieren. An- gesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der erste Drohbrief niemandem zuordnen lasse und der Vater diesen "gar nicht ernst genommen" habe (vgl. act. A23/12 F13), erscheint es nicht nachvollzieh- bar, dass er den Brief gleichwohl zum Anlass genommen haben soll, seine Söhne ausser Landes schicken zu wollen. Die Erklärung des Beschwerde- führers, von den Taliban gehe eine Grundbedrohung aus, auch wenn man einen Drohbrief nicht ernst nehme, relativiert sich durch seine Aussage, der Brief habe sich niemandem zuordnen lassen, deutlich (vgl. a.a.O. F25). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Alters und des Umstands, dass er kaum über Informationen aus erster Hand verfügen will und ohne eingehenden Austausch im Wesentli- chen nur immer die Anweisungen seines Vaters und Bruders befolgt habe, die geltend gemachte Bedrohungssituation nicht schlüssig darzulegen.

E. 7.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind die eingereichten Beweismittel sodann nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalten zu belegen, zumal sich diese nicht als besonders beweiskräftig erweisen und auch die berufliche Tätigkeit des Cousins keine Rückschlüsse auf die gel- tend gemachte Bedrohungslage zulässt.

E. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2021 die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit In- struktionsverfügung vom 21. Januar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan- zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 11.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis- sen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die not- wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei die Rechtsbeiständin ankündigungsgemäss nicht zur Einreichung einer ak- tuellen Kostennote aufgefordert wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements

E-137/2022 Seite 12 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin listete in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 einen Vertretungsaufwand von neun Stunden, sowie eine weitere Stunde für das Abfassen der Replik, auf. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angesichts des Be- schwerdeumfangs als gerade noch angemessen. Das Gericht geht – wie in der Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 kommuniziert – bei amt- licher Vertretung jedoch in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen. In Anwendung der massge- benden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabge- setzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'615.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag; Auslagen wurden nicht geltend gemacht) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-137/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'615.– ausgerich- tet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-137/2022 Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2019. Am 18. August 2021 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 6. September 2021 (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]) sowie am 11. Oktober 2021 (Anhörung nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) - jeweils im Beisein seiner damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Aufgrund der unbeständigen Sicherheitslage habe er die Schule nur unregelmässig besucht und sie mit (...) Jahren schliesslich ganz abgebrochen, um - wie sein etwa zehn Jahre älterer Bruder - im Laden des Vaters zu arbeiten. Ein benachbarter Mullah habe ihn nach dem Schul-abbruch aufgefordert, die Koranschule zu besuchen, an der dieser unterrichtet habe. Sein Bruder habe ebenfalls diese Koranschule besucht. Nach einigen Tagen an der Koranschule habe dieser Mullah angefangen, für den Kampf gegen die ungläubige Regierung zu werben. Als sein Cousin, der andernorts bei der nationalen Polizei gearbeitet habe, zu Besuch gekommen sei, habe sein Bruder diesem von der Propaganda des Mullahs berichtet. Der Mullah sei daraufhin im September 2019 festgenommen worden und habe den Taliban aus der Haft mitgeteilt, dass er wegen ihm und seinem Bruder verhaftet worden sei. Eine Woche nach der Verhaftung habe ihr Vater einen Drohbrief der Taliban ohne offizielle Merkmale erhalten, und diesen entsprechend auch nicht ernst genommen. Dennoch habe der Vater den Brief zum Anlass genommen, die Ausreise seiner Söhne aus Afghanistan zu organisieren. Etwa zehn Tage nach dem ersten Drohbrief, als sie sich bereits im Iran befunden hätten, sei ein zweiter, nunmehr offizieller Drohbrief eingetroffen. Darin seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder aufgefordert worden, sich aufgrund ihrer Spionage den Taliban zu stellen. Der Vater sei dieser Aufforderung anstelle seiner landes-abwesenden Söhne nachgekommen und bei diesem Zusammentreffen von den Taliban getötet worden. Derweil seien sein Bruder und er bei der Überquerung der iranisch-türkischen Grenze getrennt worden; der Bruder befinde sich noch immer im Iran. Nach der Machtübernahme der Taliban sei der Mullah freigekommen, weshalb sich die restliche Familie nach Herat abgesetzt habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban, Dokumente zur Arbeitstätigkeit seines Cousins sowie zwei Fotos, die den toten Vater zeigen sollen, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 1. Februar 2020 (recte: 2022) zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Februar 2022 und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest. I. Mit Eingabe vom 7. März 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie per Ende März 2022 ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz beenden und eine neue berufliche Herausforderung in Angriff nehmen werde, in welcher sie dieses Amt nicht mehr werde ausüben können. Es werde darum ersucht, lic. iur. Isabelle Müller, welche bei der gleichen Caritas-Rechtsberatungsstelle tätig sei und deren Vertretungsvollmacht eingereicht werde, als neue Mandatsträgerin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt (und um ihre Ersetzung durch eine andere Rechtsvertreterin) vom 7. März 2022 erweist sich als gegenstandslos, weil sie ihre Anstellung bei der Caritas Schweiz erst Ende März 2022 beenden wird und das vorliegende Urteil vorher ergeht. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen zur Bedrohung seitens der Taliban und dem dies-bezüglichen Verhalten des Vaters seien widersprüchlich ausgefallen. Zunächst habe er angegeben, beim eingereichten Drohbrief handle es sich um den ersten. Später sei vom zweiten die Rede gewesen, ohne dass er diesen Widerspruch habe auflösen können. Es sei sodann nicht verständlich geworden, weshalb der Vater den ersten Drohbrief zwar nicht ernstgenommen, diesen aber trotzdem zum unmittelbaren Anlass dafür genommen habe, die Ausreise seiner Söhne zu organisieren. Auch seine Ausführungen zu den Umständen, unter denen der Vater den ersten Drohbrief entdeckt habe, seien inkonsistent gewesen. Ferner erscheine nicht plausibel, dass sein Bruder ihm zu seinem Schutz gewisse Informationen - etwa zur Verhaftung des Mullahs - nicht anvertraut habe, andere, weitaus brisanter erscheinende Aspekte jedoch bereitwillig mit ihm geteilt haben solle. Schliesslich handle es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Familie des Beschwerdeführers gegenüber dem Mullah bei dessen Festnahme als Grund für die Verhaftung genannt worden sei, um eine blosse Mutmassung, die im Gesamtkontext wenig plausibel erscheine. Nebst den Widersprüchen und Ungereimtheiten würden sich die Schilderungen des Beschwerdeführers ausserdem als unsubstanziiert erweisen und nicht den Eindruck erwecken, er habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben. 4.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Anhörung sei nicht kindsgerecht durchgeführt worden und seiner Minderjährigkeit sei im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gebührend Rechnung getragen worden. Sodann sei er anlässlich der Befragung nicht mit den in der Verfügung angeführten Ungereimtheiten und Unklarheiten konfrontiert worden und habe keine Gelegenheit zur Klärung derselben erhalten, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person handle, die ihre Heimat im Alter von (...) Jahren unter schwierigen Bedingungen habe verlassen müssen. Im Kontext seiner Minderjährigkeit lägen die fluchtauslösenden Ereignisse einerseits schon länger zurück und andererseits verfüge er in mancher Hinsicht nicht über Informationen aus erster Hand, weil er, nicht zuletzt zu seinem eigenen Schutz, nur teilweise in die Geschehnisse eingeweiht worden sei. Vor diesem Hintergrund würden die angeblichen Widersprüche und die ihm angelasteten "wenig differenzierten" Angaben in einem anderen Licht erscheinen. Aufgrund der direkt gegen ihn gerichteten Drohungen seitens der Taliban habe er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftig mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, zumal er von den Taliban als Spion und Verräter betrachtet werde. Insbesondere im Lichte der Machtergreifung der Taliban weise er ein Gefährdungsprofil auf, dass durch die Tätigkeit seines Cousins bei den nationalen Sicherheitskräften und dessen Beteiligung an der Verhaftung des Mullahs, noch zusätzlich geschärft worden sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz den Vorwurf in der Beschwerde zurück, wonach die Anhörungssituation nicht altersgerecht gewesen sei und die mangelnde Substanziiertheit der Ausführungen lediglich der Art der Fragestellung und dem Alter des Beschwerdeführers geschuldet sei. Sodann erweise sich der Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als erstellt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer mit den zentralen Widersprüchen in der Anhörung konfrontiert worden sei, diese jedoch nicht schlüssig habe erklären können. Es treffe zwar zu, dass ihm nicht jede einzelne Ungereimtheit vorgehalten worden sei. Allerdings seien diese Aspekte in der Verfügung lediglich als unter-stützende Argumente aufgeführt. Auch ohne sämtliche Ungereimtheiten in Betracht zu ziehen, lasse sich angesichts der Kernwidersprüche, der unlogischen Sachverhaltselemente und der mangelnden Realkennzeichen der Schluss, die Vorbringen seien unglaubhaft, deutlich ableiten. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, der Anhörung sei keine vertrauensfördernde Einleitung vorausgegangen und die befragende Person habe sich nicht um das Schaffen einer kindsgerechten Befragungsatmosphäre bemüht.

5. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.1 5.1.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, den allgemeingültigen Standards an eine kindsgerechte Anhörung sei bei seiner Befragung vom 11. Oktober 2021 nicht Genüge getan worden. So sei er etwa stets gesiezt worden, was eine wenig förderliche Distanz erzeugt habe, und auch die Einleitung habe nicht darauf abgezielt, eine vertrauensfördernde Atmosphäre zu schaffen. Die Art der Fragestellung sei ebenfalls nicht auf Minderjährige zugeschnitten gewesen und habe insgesamt Misstrauen, Unwohlsein und psychische Belastung bewirkt und befördert. Zudem sei er während der Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen, was der ohnehin angespannten Anhörungssituation nicht zuträglich gewesen sei. 5.1.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles kann festgehalten werden, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden, obwohl die Anhörung durchaus kindsgerechter hätte ausgestaltet sein können. Es trifft zwar zu, dass die Einleitung kurz ausgefallen ist. Hervorzuheben ist aber auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung bereits knapp (...) Jahre alt war und er in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise seiner Vertrauensperson angehört wurde. Die Vertrauensperson hat sodann anlässlich der Anhörung weder das Anhörungssetting noch den auf Beschwerdeebene monierten Befragungsstil beanstandet oder anderweitige Einwände erhoben. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Befragung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von Misstrauen und Unwohlsein geprägt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wurde, die fünf Wochen zuvor anlässlich der ausführlichen Erstbefragung die Personalien, die Herkunft und den Reiseweg des Beschwerdeführers erfragt hatte. Sodann sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Nasenverletzung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten oder seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Alleine aus der Anrede des Beschwerdeführers kann sodann nicht auf ein ungenügendes Anhörungssetting geschlossen werden, wobei sich ohnehin nicht nachvollziehen lässt, ob und inwieweit sich das Siezen in der Übersetzung tatsächlich niedergeschlagen hat. Insgesamt wurde dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung nach Auffassung des Gerichts ausreichend Rechnung getragen. Die Auswirkungen der Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Beurteilung. 5.2 5.2.1 Ferner monierte der Beschwerdeführer die unvollständige Erstellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anlässlich der Anhörung habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern, die ihm im Asylentscheid vorgehalten würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte nicht oder nur mangelhaft berücksichtigt. 5.2.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erwies und erweist sich der Sachverhalt sowohl im Zeitpunkt der Verfügung des SEM als auch im Urteilszeitpunkt als hinreichend erstellt. Insbesondere wurden - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt - die zentralen Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung ausreichend thematisiert (vgl. act. A23/12 F19, F25 f., F47 f.). Sodann geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die befragende Person mehrfach transparent machte, wenn sie Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hatte folgen können und entsprechende Nachfragen auftauchten (vgl. a.a.O. F14 ff., F25 f., F28). Die Beurteilung der Schilderungen des Beschwerdeführers und allfälliger Widersprüche wird Teil der materiellen Prüfung sein. Schliesslich führte die Vorinstanz auch mit genügend konkreter und sachgerecht anfechtbarer Begründung aus, warum sie die eingereichten Beweismittel als kaum beweistauglich erachtete, weshalb auch dies letztlich einen Aspekt der materiellen Beurteilung darstellt. 5.2.3 Asylsuchende sind nach Möglichkeit mit Widersprüchen in ihren Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären; dieser Grundsatz ergibt sich indessen aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und stellt gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend wird Folgendes festgehalten: 7.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass seine Familie aufgrund der Festnahme des benachbarten Mullahs bedroht worden ist. Zum einen handelt es sich bei den Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach der Mullah bei seiner Verhaftung darüber informiert worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn gegenüber den Sicherheitskräften verraten habe, um blosse Mutmassungen. Ebenso als reine Vermutung zu qualifizieren ist die Behauptung, der Mullah habe Besucher im Gefängnis über die Beteiligung seiner Familie informiert, woraufhin sich die Besucher an die Taliban gewandt hätten. Im Kontext der afghanischen Sicherheitslage erscheint es äusserst unplausibel, dass die staatlichen Behörden gegenüber einem Anhänger oder Sympathisanten der Taliban offenlegen würden, welcher Sicherheitsbeamte namentlich zur Verhaftung beigetragen hat oder dafür verantwortlich ist. 7.3 Ebenso wenig glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer den Entschluss seines Vaters, die Ausreise seiner Söhne zu organisieren. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der erste Drohbrief niemandem zuordnen lasse und der Vater diesen "gar nicht ernst genommen" habe (vgl. act. A23/12 F13), erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er den Brief gleichwohl zum Anlass genommen haben soll, seine Söhne ausser Landes schicken zu wollen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, von den Taliban gehe eine Grundbedrohung aus, auch wenn man einen Drohbrief nicht ernst nehme, relativiert sich durch seine Aussage, der Brief habe sich niemandem zuordnen lassen, deutlich (vgl. a.a.O. F25). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Alters und des Umstands, dass er kaum über Informationen aus erster Hand verfügen will und ohne eingehenden Austausch im Wesentlichen nur immer die Anweisungen seines Vaters und Bruders befolgt habe, die geltend gemachte Bedrohungssituation nicht schlüssig darzulegen. 7.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind die eingereichten Beweismittel sodann nicht geeignet, den vorgebrachten Sachverhalten zu belegen, zumal sich diese nicht als besonders beweiskräftig erweisen und auch die berufliche Tätigkeit des Cousins keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Bedrohungslage zulässt. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2021 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei die Rechtsbeiständin ankündigungsgemäss nicht zur Einreichung einer aktuellen Kostennote aufgefordert wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin listete in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 einen Vertretungsaufwand von neun Stunden, sowie eine weitere Stunde für das Abfassen der Replik, auf. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angesichts des Beschwerdeumfangs als gerade noch angemessen. Das Gericht geht - wie in der Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2022 kommuniziert - bei amtlicher Vertretung jedoch in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'615.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag; Auslagen wurden nicht geltend gemacht) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'615.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: