Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Herbst 2021 und hielt sich für einige Monate sowohl im Iran als auch in der Türkei auf. Von dort gelangte er via Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er behördlich registriert wurde. Schliesslich reiste er am 10. August 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 6. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur ungefähr ein Jahr lang die Schule besucht und danach zunächst in der Landwirtschaft sowie in der Folge während zirka drei Jahren in einer Werk- statt gearbeitet. Er habe seine Arbeit und schliesslich seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Ar- mee von den Taliban festgenommen und verletzt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira so- wie seiner Impfkarte ins Recht. C. Am 13. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Be- weismitteln betreffend die Tätigkeit seines Vaters für die Afghanische Ar- mee samt einer Kurzübersetzung ein. D. Am 12. Oktober 2022 wurde für den Beschwerdeführer eine Altersabklä- rung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM B._______) in Auftrag gegeben, welche am 14. Oktober 2022 durchgeführt wurde. E. Das Altersgutachten des IRM B._______ vom 18. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form am 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht und er wurde darüber informiert, dass das von ihm an- gegebene Geburtsdatum vorerst nicht angepasst werde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2022 zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater habe für die
E-1056/2023 Seite 3 afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet und sei nur selten zu Hause ge- wesen. Seine Mutter sei vor Kurzem verstorben, weshalb er seither mit seinen beiden jüngeren Brüdern beim Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Anlässlich der Machtübernahme durch die Taliban habe sich sein Vater telefonisch gemeldet und seine Rückkehr angekündigt. Als er auch zwei Wochen später weder aufgetaucht noch erreichbar gewesen sei, habe er (Beschwerdeführer) sich – entgegen des Verbots des Onkels mütterlicher- seits – zu seinem Onkel väterlicherseits begeben wollen, um sich über den Verbleib seines Vaters zu erkundigen. Auf dem Weg dorthin sei er von vier Taliban auf Motorrädern angehalten, verschleppt und gefoltert worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich die Waffe, das Geld sowie Unterla- gen des Vaters befinden würden, und ihn deshalb misshandelt. Er habe schwerwiegende Verletzungen an Arm, Bein und Kiefer erlitten und (…) sei abgetrennt worden, als er bewusstlos gewesen sei. Am dritten Tag habe sein Onkel mütterlicherseits mit den Dorfältesten seine Freilassung gere- gelt und er sei in ein Spital verbracht worden, wo er zur Genesung 40 Tage habe verbleiben müssen. In dieser Zeit habe sein Cousin seine Ausreise in die Türkei organisiert und er habe seinen Heimatstaat direkt verlassen. Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe sein Onkel mütterli- cherseits ihn darüber informiert, dass "das Problem gelöst" sei und er sich keine Sorgen machen solle. Als er sich auf der Reise in die Schweiz befun- den habe, hätten die Taliban aber noch zweimal das Haus dieses Onkels durchsucht und sich nach ihm erkundigt; Genaues wisse er nicht darüber. G. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer seine Zuteilung zum erweiterten Verfahren zur Kenntnis gebracht. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 22. Dezember 2022 nieder. Die neue Rechtsvertretung informierte am 30. Dezember 2022 über ihre Mandatierung. I. Am 23. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauens- person beigeordnet. J. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 – eröffnet am 23. Ja- nuar 2023 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E-1056/2023 Seite 4 K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
24. Februar 2023 den Eingang seiner Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am gleichen Tag in elektro- nischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). M. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung des kantonalen Sozialdiensts vom 24. Februar 2023 nach- reichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil sie die Asylgründe nur ungenügend geprüft sowie ihren Entscheid ungenügend begründet habe, womit sie sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begrün- dungspflicht verletzt habe. Zudem sei ihm zu gewissen ihm in der ange- fochtenen Verfügung vorgeworfenen Aussagewidersprüchen das rechtli- che Gehör nicht gewährt worden.
E. 4.2.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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E. 4.2.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Formulierung der Begründung den Betroffenen ermög- lichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung regelmässig – eine einlässliche Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.3 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nach- gekommen ist. Sie hat sich sehr ausführlich und konkret mit den wesentli- chen Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat seine verschiedenen Antworten einem Vergleich unterzogen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Hauptvorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurden (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.). Aus den Erwägungen geht ausserdem hervor, dass auch die individuellen Lebensumstände des Be- schwerdeführers bei der Aussagebewertung berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O., S. 6).
E. 4.4 Mit dem Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die mangelnde Glaubhaftigkeit mit zahlreichen Plausibilitätsargumenten begründen wol- len, wird letztlich gerade aufgezeigt, dass nicht von einer ungenügenden Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. So ist im Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit zu einem für ihn ungünstigen Schluss gekommen ist, noch keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder Begründungspflicht zu ersehen; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der Würdigung des Sach- verhalts, mithin also um eine materielle Frage. Auch die Rüge, es sei ein falsches Beweismass angewendet worden, ist nicht zu hören. Zwar wirkt eine Formulierung des SEM bei der Bewertung der eingereichten Beweis- mittel – der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des Vaters bei der Armee "weder zweifelsfrei darlegen noch belegen" können (vgl. a.a.O. S. 5) – tat- sächlich unglücklich, aus den Erwägungen geht aber genügend klar hervor, dass weder die Beweismittel noch die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers als geeignet erachtet wurden, die Tätigkeit des Vaters für die Afghani- sche Armee glaubhaft zu machen. Das SEM wies zu Recht darauf hin, bei den Unterlagen handle es sich einerseits lediglich um Ausdrucke von per
E-1056/2023 Seite 7 Mobiltelefon übermittelten Dokumenten und andererseits sei solchen Do- kumenten selbst dann nur wenig Beweiswert zuzumessen, wenn sie im Original vorliegen würden, weil sie käuflich leicht erhältlich seien oder for- male und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprü- fung verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keinerlei konkreten Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen können (vgl. a.a.O., S. 4).
E. 4.5 Sodann wurde auch die Rüge der Gehörsverletzung, indem die Vor- instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Wider- sprüchen nicht gewährt habe, ungerechtfertigterweise erhoben. Asylsu- chende sind zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allen- falls zu erklären; gemäss konstanter Praxis stellt das Nichteinhalten dieses Grundsatzes aber keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile BVGer E-137/2022 vom 14. März 2022 E. 5.2.3, E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1 und D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 3.2.2). Auch vorliegend reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu be- haupten, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer eine einzelne Unge- reimtheit (vgl. SEM-Verfügung S. 7) nicht vorgehalten; dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz mit jenem Argument offensichtlich in erster Linie eine Inkonsistenz im Aussageverhalten des Beschwerdeführers innerhalb einer Anhörung aufzeigen wollte.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts der vorangegangenen Erwägungen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1056/2023 Seite 8
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Ausführun- gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitnahme und Misshandlun- gen durch die Taliban würden als nicht plausibel erachtet. Nachdem die Taliban die geforderten Gegenstände des Vaters des Beschwerdeführers möglicherweise bei ihm zu Hause hätten finden können, sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer nie dort aufgesucht, sondern er erst mitgenommen worden sei, als er zwei Wochen nach der Machtübernahme der Taliban das Haus verlassen habe. Es sei auch erstaunlich, dass diese ihn sofort erkannt hätten, obwohl er seinen Angaben zufolge nie zuvor Kon- takt mit den Taliban gehabt habe, sie ihn verschleppt hätten, um den Auf- enthaltsort der Waffe des Vaters ausfindig zu machen, und sie ihm (…) abgetrennt hätten, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei. Dass er nach Erlangen seines Bewusstseins nicht nochmals befragt worden sei, könne genauso wenig nachvollzogen werden, wie dass er daraufhin direkt seinen Heimatstaat verlassen habe, obwohl sein Onkel sich an seiner Stelle in die Taliban-Haft begeben habe. Sodann würden seine Schilderungen Unge- reimtheiten enthalten und sie seien teilweise unsubstanziiert ausgefallen, wie etwa hinsichtlich des Ablaufs, wie es zur Freilassung und zum Spital- aufenthalt gekommen sei, ob sein Onkel über den Verbleib der gesuchten Gegenstände des Vaters informiert gewesen sei und in Bezug auf die Gründe für seine Mitnahme. Die eingereichten Beweismittel würden ledig- lich in Kopie vorliegen, seien leicht käuflich erwerbbar und ohnehin nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal sie sich le- diglich auf die angeblichen Tätigkeit des Vaters beziehen würden. Der Be- schwerdeführer selber habe kaum Angaben zur Arbeit seines Vaters, zum letzten Telefonat mit diesem sowie zu den beiden zu Hause verbrachten Wochen nach der Machtübernahme machen können. Die Erklärung für seine Unkenntnis, niemand in seiner Familie könne lesen und er habe diese Dokumente über sein Telefon erhalten, vermöge nicht zu überzeu- gen. Insbesondere die Ereignisse im Zusammenhang mit den Taliban habe der Beschwerdeführer oberflächlich und ohne jegliche Hinweise auf Emo- tionen geschildert, sodass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das
E-1056/2023 Seite 9 Erzählte selber erlebt. Im Vergleich dazu sei die Beschreibung der Situa- tion (die der Beschwerdeführer angesichts des fehlenden (…) in anderem Zusammenhang wohl tatsächlich erlebt habe), als er wieder zu Bewusst- sein gekommen sei und ihm (…) gefehlt habe, ausführlich und lebensecht ausgefallen. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass er über keinerlei Informationen verfüge betreffend die Lösung des Problems mit den Taliban durch seinen Onkel, zumal dies für seine allfällige zukünftige Gefährdung absolut relevant wäre. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, das Ge- schilderte habe sich so zugetragen und der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus diesen Gründen verlassen. Nachdem die Taliban bereits eineinhalb Jahre an der Macht seien, wäre zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund einiger Gegen- stände des längst verschollenen Vaters zu rechnen.
E. 6.2 In seiner Beschwerdebegründung bemängelte der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung zunächst, weil die Vorinstanz bei der Beur- teilung seines Aussageverhaltens weder sein junges Alter noch seine feh- lende Schulbildung berücksichtigt habe. Der Umstand, dass seine Aussa- gen kurz ausgefallen seien, spreche für sich gesehen noch nicht für die Unglaubhaftigkeit, weil alle seine Aussagen in derselben Weise ausgefal- len seien und insofern keine Strukturbrüche erkennbar seien. Dem SEM- Argument der fehlenden Plausibilität seiner Vorbringen liege ganz offen- sichtlich ein westliches, schweizerisches Bild logischer Abläufe zugrunde, das nicht ohne Weiteres auf die chaotische Lage in Afghanistan im Jahr 2021 übertragbar sei. Logisches Verhalten dürfte damals kaum vorhanden gewesen sein zumal noch der "Kriegsmodus" geherrscht habe. Der durch das Abschneiden (…) bezweckte Einschüchterungseffekt sei auch mit der Durchführung der Amputation während der Bewusstlosigkeit erzielt wor- den. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Entführer im Rausch der Gewalt zur unplausibel wirkenden Handlungen getrieben worden sei. Insgesamt könne menschliches Verhalten nie mit Plausibilität erklärt werden, weil Menschen gerade nicht immer nach logischen und vor- hersehbaren Standards handeln würden. Die eingereichten Beweismittel müssten zumindest als Indiz für die Tätigkeit seines Vaters qualifiziert wer- den, zumal die Vorinstanz offenbar keine Fälschungsmerkmale habe aus- machen können. Es hätte zumindest eine eingehende Prüfung vorgenom- men werden müssen, um diesen Beweismitteln den Beweiswert abspre- chen zu können. Nachdem dies nicht vorgenommen worden sei, müssten sie – angesichts des Beweismasses von Art. 7 Abs. 2 AsylG – zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt würden seine Aussagen trotz des knappen Aussagestils individuelle Elemente und sehr viele Details, die
E-1056/2023 Seite 10 aufeinander Bezug nehmen würden, enthalten und damit klar für erlebnis- basierte Geschehnisse sprechen. Dass ihn sein Onkel nicht über die Ver- handlungen mit den Taliban informiert und über seinen Kopf hinweg seine Ausreise organisiert habe, sei keinesfalls als unrealistisch einzustufen, sondern habe vermutlich seinen Schutz bezweckt. Die behaupteten Wider- sprüche seien als fragwürdig einzustufen, weil die Erstbefragung äusserst kurz ausgefallen, der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts ohnehin nur beschränkter Beweiswert zukomme. Es könnten ihm daher keine sich daraus ergebenen Widersprüche vorgehalten werden. Seine Vorbringen seien ausserdem asylrechtlich relevant. Als Sohn eines Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte sei er einer erheblichen Ge- fährdung ausgesetzt. Es müsse klar von einem Verfolgungsinteresse aus- gegangen werden, weil sein Vater sogleich nach der Machtergreifung ver- schwunden und er bereits vor seiner Flucht entführt und grausam gefoltert worden sei. Sie hätten nach Unterlagen, Geld und einer Waffe des Vaters gesucht und bisher darüber nichts in Erfahrung bringen können, weshalb das Risiko erneuter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle sei- ner Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin gegeben sei. Aufgrund seiner glaubhaft dargelegten Erlebnisse würde eine Rückkehr bereits einen uner- träglichen psychischen Druck für ihn bedeuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul sind Angehörige der af- ghanischen Nationalarmee einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und gehören zu den vulnerabelsten Personengruppen. Zahlreiche Berichte informieren darüber, dass ehemalige Sicherheitskräfte von den Taliban ver- schleppt, gefoltert oder getötet worden sind (vgl. UN SECURITY COUNCIL, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, vom 7. Dezember 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2084394/N2273222.pdf >; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023, Events of 2022, < https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters /afghanistan#c7b6a8 >). Für Familienangehörige solcher Personen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer Reflex- verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn begründeter Anlass zur An- nahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4, je m.w.H.). Berichten zufolge scheinen Familienmitglieder von ehemaligen Angehörigen afghanischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich Opfer von Reflexverfolgung geworden zu
E-1056/2023 Seite 11 sein respektive zu werden, um Informationen zum Aufenthaltsort der Hauptperson zu erlangen oder um die Familie als Ganzes für deren Aktivi- täten zu bestrafen (vgl. DANISH REFUGEE COUNCIL, Afghanistan Confe- rence: The Human Rights Situation after August 2021, vom 30. Dezember 2022, < https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference- report-28nov2022.pdf >; HUMAN RIGHTS WATCH, Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, vom 30. November 2021, < https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you /executions-and-enforced-disappearances-afghanistan >, alle Internet- quellen abgerufen am 15. März 2023).
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht einig mit der Vorinstanz, so- weit diese die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen als unglaubhaft qualifizierte. Es ist zu be- rücksichtigen, dass die Situation in Afghanistan kurz nach der Machtüber- nahme der Taliban sicherlich chaotisch war. Trotzdem war nicht zu erwar- ten, dass die Taliban, um an die gesuchten Gegenstände des Vaters des Beschwerdeführers zu gelangen, diesen beim erstmaligen Verlassen des Hauses erkannt und verschleppt hätten, ohne ihn zuvor zu befragen oder das Haus zu durchsuchen (vgl. A28 ad F59 und F62). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den mit der Festhaltung, den Verhören und den Misshandlungen des Beschwerdeführers (und seines Onkels) ver- bundenen Aufwand auf sich genommen haben sollen, nur um an die Dienstwaffe und das Geld eines Armeeangehörigen zu gelangen, der ge- mäss den eingereichten Beweismitteln den Rang eines einfachen Soldaten trug. Der Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers er- weckt einen unlogischen und konstruierten Eindruck.
E. 7.3 Das Gericht teilt – unter gebührender Berücksichtigung des Alters und des sozialen Hintergrundes des Beschwerdeführers – auch die vorinstanz- liche Auffassung, dass die protokollierten Aussagen rund um die vorge- brachte Entführung durch die Taliban äusserst oberflächlich und ohne indi- viduellen Bezug ausgefallen sind, obwohl er explizit um ausführliche Schil- derungen der Erlebnisse gebeten wurde. Es wäre gerade bei der Beschrei- bung der Festnahme oder der Situation, als er seinen Cousin bei der Frei- lassung wiedergesehen habe, eine detailliertere und emotionalere Schilde- rung zu erwarten gewesen, handelte es sich dabei doch nicht um alltägli- che Situationen (vgl. A28 ad F60, F62, F67 f., F90). Weiter ergibt es keinen Sinn, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers zur Problemlösung an- stelle des Beschwerdeführers einige Zeit zu den Taliban begeben habe, die Familie aber dennoch gleichzeitig die Ausreise des Beschwerdeführers
E-1056/2023 Seite 12 organisiert und vollzogen habe, hätte man damit doch (ohne Not) das Le- ben dieses Verwandten akut gefährdet, der bei den Taliban für den Be- schwerdeführer "gebürgt" habe (vgl. A28 ad F27). Damit ist auch der Hin- weis des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er wisse, wie der Onkel das Problem habe lösen können, nicht in Einklang zu bringen (vgl. a.a.O. ad F101: "Nach meiner Meinung hat er ihnen gesagt, dass wenn sie mich er- wischen würden, sie mir antun könnten, was sie möchten."). Eine solche Aussage des Onkels würde geradezu im Widerspruch zu seinem Verhalten stehen und ihn selber sowie seine Familie einer weiteren Gefährdung aus- setzen. Schliesslich erscheinen die Aussagen nicht vereinbar, wonach der Onkel dem Beschwerdeführer zwar gesagt haben soll, er habe das Prob- lem gelöst, sich in der Zwischenzeit aber die Taliban bereits zweimal nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht hätten (vgl. a.a.O. ad F98 und F105 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban überhaupt ein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse haben soll- ten, wenn sie eigentlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – auf der Suche nach den Gegenständen seines Vaters gewesen wären und diese bei der Familie des Beschwerdeführers gesucht hätten.
E. 7.4 Das Fehlen (…) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auf eine andere als die behauptete Ursache zurückzuführen sein, beispielsweise auf einen Unfall. Bezeichnenderweise wirkt seine Schilderung, wie seine Verletzungen im Spital behandelt worden seien, substanziiert und deutlich authentischer als diejenigen der angeblichen Erlebnisse mit den Taliban (vgl. a.a.O. ad F91).
E. 7.5 Nachdem auch das Gericht die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Taliban als unglaubhaft erachtet, ist unerheblich, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig war. Es ist an dieser Stelle aber anzumerken, dass die eingereichten Be- weismittel gerade keiner eingehenden Prüfung auf Fälschungsmerkmale unterzogen werden könnten, zumal es sich lediglich um Ausdrucke von Fotografien respektive Scans handelt. Folglich ist auch der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ungerechtfertigt.
E. 7.6 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeu- genden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse seitens der Taliban glaubhaft zu machen.
E-1056/2023 Seite 13
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Januar 2023 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventua- liter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben und seine Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
E-1056/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1056/2023 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2021 und hielt sich für einige Monate sowohl im Iran als auch in der Türkei auf. Von dort gelangte er via Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er behördlich registriert wurde. Schliesslich reiste er am 10. August 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 6. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur ungefähr ein Jahr lang die Schule besucht und danach zunächst in der Landwirtschaft sowie in der Folge während zirka drei Jahren in einer Werkstatt gearbeitet. Er habe seine Arbeit und schliesslich seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Armee von den Taliban festgenommen und verletzt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira sowie seiner Impfkarte ins Recht. C. Am 13. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Beweismitteln betreffend die Tätigkeit seines Vaters für die Afghanische Armee samt einer Kurzübersetzung ein. D. Am 12. Oktober 2022 wurde für den Beschwerdeführer eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM B._______) in Auftrag gegeben, welche am 14. Oktober 2022 durchgeführt wurde. E. Das Altersgutachten des IRM B._______ vom 18. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form am 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht und er wurde darüber informiert, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vorerst nicht angepasst werde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2022 zu seinen Asyl-gründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater habe für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet und sei nur selten zu Hause gewesen. Seine Mutter sei vor Kurzem verstorben, weshalb er seither mit seinen beiden jüngeren Brüdern beim Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Anlässlich der Machtübernahme durch die Taliban habe sich sein Vater telefonisch gemeldet und seine Rückkehr angekündigt. Als er auch zwei Wochen später weder aufgetaucht noch erreichbar gewesen sei, habe er (Beschwerdeführer) sich - entgegen des Verbots des Onkels mütterlicherseits - zu seinem Onkel väterlicherseits begeben wollen, um sich über den Verbleib seines Vaters zu erkundigen. Auf dem Weg dorthin sei er von vier Taliban auf Motorrädern angehalten, verschleppt und gefoltert worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich die Waffe, das Geld sowie Unterlagen des Vaters befinden würden, und ihn deshalb misshandelt. Er habe schwerwiegende Verletzungen an Arm, Bein und Kiefer erlitten und (...) sei abgetrennt worden, als er bewusstlos gewesen sei. Am dritten Tag habe sein Onkel mütterlicherseits mit den Dorfältesten seine Freilassung geregelt und er sei in ein Spital verbracht worden, wo er zur Genesung 40 Tage habe verbleiben müssen. In dieser Zeit habe sein Cousin seine Ausreise in die Türkei organisiert und er habe seinen Heimatstaat direkt verlassen. Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe sein Onkel mütterlicherseits ihn darüber informiert, dass "das Problem gelöst" sei und er sich keine Sorgen machen solle. Als er sich auf der Reise in die Schweiz befunden habe, hätten die Taliban aber noch zweimal das Haus dieses Onkels durchsucht und sich nach ihm erkundigt; Genaues wisse er nicht darüber. G. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer seine Zuteilung zum erweiterten Verfahren zur Kenntnis gebracht. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 22. Dezember 2022 nieder. Die neue Rechtsvertretung informierte am 30. Dezember 2022 über ihre Mandatierung. I. Am 23. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet. J. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 23. Januar 2023 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 den Eingang seiner Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). M. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdiensts vom 24. Februar 2023 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil sie die Asylgründe nur ungenügend geprüft sowie ihren Entscheid ungenügend begründet habe, womit sie sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem sei ihm zu gewissen ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Aussagewidersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 4.2 4.2.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Formulierung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung regelmässig - eine einlässliche Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Sie hat sich sehr ausführlich und konkret mit den wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat seine verschiedenen Antworten einem Vergleich unterzogen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Hauptvorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurden (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.). Aus den Erwägungen geht ausserdem hervor, dass auch die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers bei der Aussagebewertung berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O., S. 6). 4.4 Mit dem Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die mangelnde Glaubhaftigkeit mit zahlreichen Plausibilitätsargumenten begründen wollen, wird letztlich gerade aufgezeigt, dass nicht von einer ungenügenden Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. So ist im Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu einem für ihn ungünstigen Schluss gekommen ist, noch keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder Begründungspflicht zu ersehen; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, mithin also um eine materielle Frage. Auch die Rüge, es sei ein falsches Beweismass angewendet worden, ist nicht zu hören. Zwar wirkt eine Formulierung des SEM bei der Bewertung der eingereichten Beweismittel - der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des Vaters bei der Armee "weder zweifelsfrei darlegen noch belegen" können (vgl. a.a.O. S. 5) - tatsächlich unglücklich, aus den Erwägungen geht aber genügend klar hervor, dass weder die Beweismittel noch die Ausführungen des Beschwerdeführers als geeignet erachtet wurden, die Tätigkeit des Vaters für die Afghanische Armee glaubhaft zu machen. Das SEM wies zu Recht darauf hin, bei den Unterlagen handle es sich einerseits lediglich um Ausdrucke von per Mobiltelefon übermittelten Dokumenten und andererseits sei solchen Dokumenten selbst dann nur wenig Beweiswert zuzumessen, wenn sie im Original vorliegen würden, weil sie käuflich leicht erhältlich seien oder formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keinerlei konkreten Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen können (vgl. a.a.O., S. 4). 4.5 Sodann wurde auch die Rüge der Gehörsverletzung, indem die Vor-instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Widersprüchen nicht gewährt habe, ungerechtfertigterweise erhoben. Asylsuchende sind zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären; gemäss konstanter Praxis stellt das Nichteinhalten dieses Grundsatzes aber keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile BVGer E-137/2022 vom 14. März 2022 E. 5.2.3, E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1 und D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 3.2.2). Auch vorliegend reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer eine einzelne Ungereimtheit (vgl. SEM-Verfügung S. 7) nicht vorgehalten; dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz mit jenem Argument offensichtlich in erster Linie eine Inkonsistenz im Aussageverhalten des Beschwerdeführers innerhalb einer Anhörung aufzeigen wollte. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts der vorangegangenen Erwägungen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitnahme und Misshandlungen durch die Taliban würden als nicht plausibel erachtet. Nachdem die Taliban die geforderten Gegenstände des Vaters des Beschwerdeführers möglicherweise bei ihm zu Hause hätten finden können, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nie dort aufgesucht, sondern er erst mitgenommen worden sei, als er zwei Wochen nach der Machtübernahme der Taliban das Haus verlassen habe. Es sei auch erstaunlich, dass diese ihn sofort erkannt hätten, obwohl er seinen Angaben zufolge nie zuvor Kontakt mit den Taliban gehabt habe, sie ihn verschleppt hätten, um den Aufenthaltsort der Waffe des Vaters ausfindig zu machen, und sie ihm (...) abgetrennt hätten, nachdem er in Ohnmacht gefallen sei. Dass er nach Erlangen seines Bewusstseins nicht nochmals befragt worden sei, könne genauso wenig nachvollzogen werden, wie dass er daraufhin direkt seinen Heimatstaat verlassen habe, obwohl sein Onkel sich an seiner Stelle in die Taliban-Haft begeben habe. Sodann würden seine Schilderungen Ungereimtheiten enthalten und sie seien teilweise unsubstanziiert ausgefallen, wie etwa hinsichtlich des Ablaufs, wie es zur Freilassung und zum Spitalaufenthalt gekommen sei, ob sein Onkel über den Verbleib der gesuchten Gegenstände des Vaters informiert gewesen sei und in Bezug auf die Gründe für seine Mitnahme. Die eingereichten Beweismittel würden lediglich in Kopie vorliegen, seien leicht käuflich erwerbbar und ohnehin nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal sie sich lediglich auf die angeblichen Tätigkeit des Vaters beziehen würden. Der Beschwerdeführer selber habe kaum Angaben zur Arbeit seines Vaters, zum letzten Telefonat mit diesem sowie zu den beiden zu Hause verbrachten Wochen nach der Machtübernahme machen können. Die Erklärung für seine Unkenntnis, niemand in seiner Familie könne lesen und er habe diese Dokumente über sein Telefon erhalten, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere die Ereignisse im Zusammenhang mit den Taliban habe der Beschwerdeführer oberflächlich und ohne jegliche Hinweise auf Emotionen geschildert, sodass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das Erzählte selber erlebt. Im Vergleich dazu sei die Beschreibung der Situation (die der Beschwerdeführer angesichts des fehlenden (...) in anderem Zusammenhang wohl tatsächlich erlebt habe), als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei und ihm (...) gefehlt habe, ausführlich und lebensecht ausgefallen. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass er über keinerlei Informationen verfüge betreffend die Lösung des Problems mit den Taliban durch seinen Onkel, zumal dies für seine allfällige zukünftige Gefährdung absolut relevant wäre. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, das Geschilderte habe sich so zugetragen und der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus diesen Gründen verlassen. Nachdem die Taliban bereits eineinhalb Jahre an der Macht seien, wäre zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund einiger Gegenstände des längst verschollenen Vaters zu rechnen. 6.2 In seiner Beschwerdebegründung bemängelte der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung zunächst, weil die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Aussageverhaltens weder sein junges Alter noch seine fehlende Schulbildung berücksichtigt habe. Der Umstand, dass seine Aussagen kurz ausgefallen seien, spreche für sich gesehen noch nicht für die Unglaubhaftigkeit, weil alle seine Aussagen in derselben Weise ausgefallen seien und insofern keine Strukturbrüche erkennbar seien. Dem SEM-Argument der fehlenden Plausibilität seiner Vorbringen liege ganz offensichtlich ein westliches, schweizerisches Bild logischer Abläufe zugrunde, das nicht ohne Weiteres auf die chaotische Lage in Afghanistan im Jahr 2021 übertragbar sei. Logisches Verhalten dürfte damals kaum vorhanden gewesen sein zumal noch der "Kriegsmodus" geherrscht habe. Der durch das Abschneiden (...) bezweckte Einschüchterungseffekt sei auch mit der Durchführung der Amputation während der Bewusstlosigkeit erzielt worden. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Entführer im Rausch der Gewalt zur unplausibel wirkenden Handlungen getrieben worden sei. Insgesamt könne menschliches Verhalten nie mit Plausibilität erklärt werden, weil Menschen gerade nicht immer nach logischen und vorhersehbaren Standards handeln würden. Die eingereichten Beweismittel müssten zumindest als Indiz für die Tätigkeit seines Vaters qualifiziert werden, zumal die Vorinstanz offenbar keine Fälschungsmerkmale habe ausmachen können. Es hätte zumindest eine eingehende Prüfung vorgenommen werden müssen, um diesen Beweismitteln den Beweiswert absprechen zu können. Nachdem dies nicht vorgenommen worden sei, müssten sie - angesichts des Beweismasses von Art. 7 Abs. 2 AsylG - zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt würden seine Aussagen trotz des knappen Aussagestils individuelle Elemente und sehr viele Details, die aufeinander Bezug nehmen würden, enthalten und damit klar für erlebnisbasierte Geschehnisse sprechen. Dass ihn sein Onkel nicht über die Verhandlungen mit den Taliban informiert und über seinen Kopf hinweg seine Ausreise organisiert habe, sei keinesfalls als unrealistisch einzustufen, sondern habe vermutlich seinen Schutz bezweckt. Die behaupteten Widersprüche seien als fragwürdig einzustufen, weil die Erstbefragung äusserst kurz ausgefallen, der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts ohnehin nur beschränkter Beweiswert zukomme. Es könnten ihm daher keine sich daraus ergebenen Widersprüche vorgehalten werden. Seine Vorbringen seien ausserdem asylrechtlich relevant. Als Sohn eines Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte sei er einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Es müsse klar von einem Verfolgungsinteresse ausgegangen werden, weil sein Vater sogleich nach der Machtergreifung verschwunden und er bereits vor seiner Flucht entführt und grausam gefoltert worden sei. Sie hätten nach Unterlagen, Geld und einer Waffe des Vaters gesucht und bisher darüber nichts in Erfahrung bringen können, weshalb das Risiko erneuter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin gegeben sei. Aufgrund seiner glaubhaft dargelegten Erlebnisse würde eine Rückkehr bereits einen unerträglichen psychischen Druck für ihn bedeuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul sind Angehörige der afghanischen Nationalarmee einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und gehören zu den vulnerabelsten Personengruppen. Zahlreiche Berichte informieren darüber, dass ehemalige Sicherheitskräfte von den Taliban verschleppt, gefoltert oder getötet worden sind (vgl. UN Security Council, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, vom 7. Dezember 2022, ; Human Rights Watch, World Report 2023, Events of 2022, ). Für Familienangehörige solcher Personen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer Reflex-verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4, je m.w.H.). Berichten zufolge scheinen Familienmitglieder von ehemaligen Angehörigen afghanischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich Opfer von Reflexverfolgung geworden zu sein respektive zu werden, um Informationen zum Aufenthaltsort der Hauptperson zu erlangen oder um die Familie als Ganzes für deren Aktivitäten zu bestrafen (vgl. Danish Refugee Council, Afghanistan Confe-rence: The Human Rights Situation after August 2021, vom 30. Dezember 2022, ; Human Rights Watch, Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, vom 30. November 2021, , alle Internet-quellen abgerufen am 15. März 2023). 7.2 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht einig mit der Vorinstanz, soweit diese die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen als unglaubhaft qualifizierte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Situation in Afghanistan kurz nach der Machtübernahme der Taliban sicherlich chaotisch war. Trotzdem war nicht zu erwarten, dass die Taliban, um an die gesuchten Gegenstände des Vaters des Beschwerdeführers zu gelangen, diesen beim erstmaligen Verlassen des Hauses erkannt und verschleppt hätten, ohne ihn zuvor zu befragen oder das Haus zu durchsuchen (vgl. A28 ad F59 und F62). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den mit der Festhaltung, den Verhören und den Misshandlungen des Beschwerdeführers (und seines Onkels) verbundenen Aufwand auf sich genommen haben sollen, nur um an die Dienstwaffe und das Geld eines Armeeangehörigen zu gelangen, der gemäss den eingereichten Beweismitteln den Rang eines einfachen Soldaten trug. Der Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweckt einen unlogischen und konstruierten Eindruck. 7.3 Das Gericht teilt - unter gebührender Berücksichtigung des Alters und des sozialen Hintergrundes des Beschwerdeführers - auch die vorinstanzliche Auffassung, dass die protokollierten Aussagen rund um die vorgebrachte Entführung durch die Taliban äusserst oberflächlich und ohne individuellen Bezug ausgefallen sind, obwohl er explizit um ausführliche Schilderungen der Erlebnisse gebeten wurde. Es wäre gerade bei der Beschreibung der Festnahme oder der Situation, als er seinen Cousin bei der Freilassung wiedergesehen habe, eine detailliertere und emotionalere Schilderung zu erwarten gewesen, handelte es sich dabei doch nicht um alltägliche Situationen (vgl. A28 ad F60, F62, F67 f., F90). Weiter ergibt es keinen Sinn, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers zur Problemlösung anstelle des Beschwerdeführers einige Zeit zu den Taliban begeben habe, die Familie aber dennoch gleichzeitig die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und vollzogen habe, hätte man damit doch (ohne Not) das Leben dieses Verwandten akut gefährdet, der bei den Taliban für den Beschwerdeführer "gebürgt" habe (vgl. A28 ad F27). Damit ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er wisse, wie der Onkel das Problem habe lösen können, nicht in Einklang zu bringen (vgl. a.a.O. ad F101: "Nach meiner Meinung hat er ihnen gesagt, dass wenn sie mich erwischen würden, sie mir antun könnten, was sie möchten."). Eine solche Aussage des Onkels würde geradezu im Widerspruch zu seinem Verhalten stehen und ihn selber sowie seine Familie einer weiteren Gefährdung aussetzen. Schliesslich erscheinen die Aussagen nicht vereinbar, wonach der Onkel dem Beschwerdeführer zwar gesagt haben soll, er habe das Problem gelöst, sich in der Zwischenzeit aber die Taliban bereits zweimal nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht hätten (vgl. a.a.O. ad F98 und F105 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban überhaupt ein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse haben sollten, wenn sie eigentlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf der Suche nach den Gegenständen seines Vaters gewesen wären und diese bei der Familie des Beschwerdeführers gesucht hätten. 7.4 Das Fehlen (...) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auf eine andere als die behauptete Ursache zurückzuführen sein, beispielsweise auf einen Unfall. Bezeichnenderweise wirkt seine Schilderung, wie seine Verletzungen im Spital behandelt worden seien, substanziiert und deutlich authentischer als diejenigen der angeblichen Erlebnisse mit den Taliban (vgl. a.a.O. ad F91). 7.5 Nachdem auch das Gericht die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Taliban als unglaubhaft erachtet, ist unerheblich, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig war. Es ist an dieser Stelle aber anzumerken, dass die eingereichten Beweismittel gerade keiner eingehenden Prüfung auf Fälschungsmerkmale unterzogen werden könnten, zumal es sich lediglich um Ausdrucke von Fotografien respektive Scans handelt. Folglich ist auch der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ungerechtfertigt. 7.6 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.7 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse seitens der Taliban glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Januar 2023 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben und seine Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: