Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdefüh- rerin) stellte am 4. Januar 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) D._______ entsprechend der am Vortag erfolgten schriftli- chen Ankündigung ihres Rechtsvertreters ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2018 fand im EVZ ihre Befragung zur Person (BzP) und am 9. Oktober 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Rechtsvertreter verzich- tete beide Male ausdrücklich auf seine Teilnahme, ersuchte das SEM aber mittels Schreiben vom 8. Oktober 2018 um Rücksichtnahme auf den schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand seiner Man- dantin (psychische Probleme, […], Hospitalisierung bis zum […]) im Hin- blick auf die Anhörung vom Folgetag. Am (…) gebar die Beschwerdeführe- rin ihr erstes Kind. Anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus dem Dorf E._______ (Provinz Hassake). Die Le- benssituation sei aufgrund des Krieges schwierig gewesen und der IS (sog. «Islamischer Staat») habe in der Umgebung an Einfluss gewonnen. An der Universität in F._______ habe sie (…) studiert und das Studium im Jahr 2014 kriegsbedingt in G._______ abgeschlossen. In der Folge sei sie als (…) berufstätig gewesen. Im Jahr 2016 sei sie an der Schule in H._______ wahrscheinlich von einem alevitischen Arbeitskollegen bei den Behörden als Regimekritikerin denunziert worden, woraufhin sie an der Schule von zwei Männern – vermutlich vom politischen Sicherheitsdienst – befragt und eingeschüchtert worden sei. Zwei Mal innert Wochenfrist sei sie auch zu Hause gesucht und das Haus durchsucht worden. Sie sei nicht anwesend gewesen beziehungsweise sie habe sich versteckt; ihr Vater sei aber beim ersten Besuch mitgenommen und bis am Abend festgehalten worden. Ein weiteres Problem habe sie mit einem alevitischen Oberst und Frauenheld gehabt. Im Hinblick auf ihre Bewerbung auf eine Stelle an der (…) habe sie ihr Bewerbungsdossier nicht mit einer (…)bestätigung vervollständigen können, da dieser schlechte Mensch von ihr einen inoffiziellen Heiratsver- trag («Zawaj al-Urfa» [staatlich nicht anerkannter Ehevertrag nach sunniti- schem Gewohnheitsrecht, der für kurze Zeit geschlossen werden kann]) als Gegenleistung habe abverlangen wollen; sie sei aber nicht darauf ein- gegangen. In der Folge habe sie erfahren, dass über sie ein ungerechtfer- tigter Strafregistereintrag betreffend eine Verurteilung wegen Regimekritik beziehungsweise betreffend Arbeit in einem Lazarett der bewaffneten
E-1309/2020 Seite 3 Opposition existiere. Die Hintergründe kenne sie nicht, aber vermutlich ste- cke der Oberst dahinter, auch hinter der Einschüchterung an der Schule durch zwei Männer. Ihr ausreiseauslösendes Hauptproblem sei aber ihr damals benachbarter Cousin, für den und dessen Familie sie nie Sympa- thien bekundet habe. Dieser habe in der Vergangenheit mehrmals erfolglos versucht, sie zu einer Eheschliessung zu überreden. Eines Abends im Feb- ruar 2017 sei sie zu Hause von diesem überrascht und mit der Hand ver- gewaltigt worden, dies mit der Absicht, dadurch die Ehe mit ihr provozieren zu können. In jener Zeit sei sie aber bereits dem ihr zuvor nur durch Tele- fongespräche bekannten entfernten Verwandten I._______ (Syrien; N […]; Asylgesuche vom […] und vom […]; vorläufige Aufnahme mittels Verfügung des SEM vom […] 2013 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B [{…}] seit […] 2015) versprochen gewesen, weshalb sie ihre Schwester über den Vorfall informiert habe, damit sich diese für die Beschleunigung der Verlo- bung einsetze. Im März 2017 habe die Verlobung und gleichzeitig die reli- giöse Heirat in Abwesenheit von I._______, aber im Beisein von dessen Eltern stattgefunden. Im April 2017 sei sie auf dem Landweg in Begleitung eines Schleppers illegal in den Irak ausgereist, in der Folge zusammen mit den Eltern von I._______ in die Türkei gelangt und am 24. Dezember 2017 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass unbekannten Inhalts in die Schweiz zu ihrem Verlobten weitergereist. Ihren Verlobten habe sie in der Schweiz über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt; dieser sei mensch- lich gut zu ihr, habe aber seither keine Heiratsabsicht mehr geäussert. Po- litisch sei sie nicht tätig gewesen, abgesehen von Teilnahmen als blosse Mitläuferin an Studentendemonstrationen. Sie sei auch nie festgenommen worden oder zur Verbüssung der registrierten Strafe aufgefordert worden. Gesundheitlich gehe es ihr gut beziehungsweise nicht gut. Der Vorfall mit dem Cousin belaste sie psychisch. Dennoch wolle sie sich nicht behandeln lassen, weil sie nicht über die Sache reden möchte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Befürchtungen einzig von dessen Seite. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanz- lichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Strafregisterauszug, ein Foto ihrer Verlobung und eine Kopie ihres Uniabschlusses zu den Akten. Einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen oder beantragt. B. Mit an die Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom 3. Februar 2020 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin und ihr Kind B._______ erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2)
E-1309/2020 Seite 4 und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hin- gegen verzichtete es infolge Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Voll- zugs der Wegweisung und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 an das SEM ersuchte der Rechtsver- treter um Information betreffend den Verfahrensstand, unter gleichzeitigem Hinweis, dass er bislang weder einen Asylentscheid noch anderweitige Verfügungen betreffend seine Mandantin erhalten habe. Mit Antwortschreiben vom 14. Februar 2020 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhoben die beiden erstrubrizierten Be- schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Ge- währung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und sub- eventualiter einzig die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Verzicht auf die Erhebung so- wohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 hiess der zuständige Instruk- tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung bis zum 1. April 2020 eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom
5. Mai 2020 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
E-1309/2020 Seite 5 H. Am (…) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführe- rin mit, dass die Verfügung vom 3. Februar 2020 auch für dieses Kind gelte und es somit in die gewährte vorläufige Aufnahme einbezogen werde. I. Am (…) wurden beide rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin von I._______ anerkannt. J. Am 10. September 2020 kontrollierte die zuständige schweizerische Grenzwachtbehörde eine Kuriersendung, in der unter anderem eine Ge- burtsurkunde und ein Personenregisterauszug der Beschwerdeführerin enthalten waren. Die beiden Dokumente wurden in der Folge zuhanden des SEM sichergestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 1.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe beanstanden die Beschwerdeführenden vorab, dass sie die angefochtene Verfügung zwar am 4. Februar 2020 er- halten hätten, diese aber formell nie korrekt an den seit dem 3. Januar 2018 bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Der Einwand ist korrekt und das Vorgehen des SEM erstaunt umso mehr, als der Rechts- vertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2020 das SEM auf diesen Um- stand aufmerksam gemacht hat. Das SEM hat dieses Schreiben in der Folge missinterpretiert und behandelte stattdessen am 14. Februar 2020 die Eingabe als Akteneinsichtsgesuch. Der Mangel schadet der Rechtsgül- tigkeit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vorliegend aber nicht, weil der Rechtsvertreter die Verfügung mit besagter Einsichtsgewährung durch das SEM erhalten hat und der Partei aus dem Eröffnungsmangel offensichtlich kein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG), sondern sie imstande war, vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eine vollauf rechtsgenügliche und im Übrigen umfangreiche Beschwerde einzureichen (vgl. dazu die am
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Februar 2020 einbezogen, weshalb alle drei durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1309/2020 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Ver- folgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen- des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute
– d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1309/2020 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft darge- legt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsa- chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte- resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft- machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len.
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor- bringen einesteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub- haftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die angeblichen Probleme seitens des alevitischen Arbeitskollegen und des alevitischen Oberst seien unsubstanziiert, stereotyp, undeutlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Aus den Schilderungen werde nicht klar, wann das Gespräch mit dem Oberst stattgefunden haben soll. Einer- seits sei den Aussagen zu entnehmen, dass der Oberst hinter der Anord- nung der beiden Hausdurchsuchungen, dem Strafregisterauszug und dem Besuch der vermeintlichen Sicherheitsbeamten an der Schule stecke, was impliziere, dass das Gespräch mit dem Oberst zeitlich vor diesen
E-1309/2020 Seite 9 Ereignissen stattgefunden haben müsse. Andererseits soll sie das vom Oberst angeforderte notwendige Dokument für die Ausstellung des Arbeits- vertrages im vierten Monat des Jahres 2016 nicht erhalten. Deshalb habe sie die Arbeit im Juni 2016 nicht antreten können. An anderer Stelle habe sie ausgesagt, dass sie nach den Hausdurchsuchungen das Haus zu- nächst nicht habe verlassen können, bis es zum Jobangebot gekommen sei. Dies müsste dann jedoch nach April 2016 gewesen sein. Wenn das Datum des Urteils des Strafregistereintrags der (…) sei und sie darüber erst im Oktober 2016 erfahren habe, passten die Zeitangaben chronolo- gisch aber nicht zusammen. Diese Ungereimtheiten in Bezug auf die gel- tend gemachten einschneidenden Erlebnisse liessen erhebliche Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Widersprüche seien ebenso hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigung aufgetreten, welche gemäss der einen Ver- sion im zweiten Monat des Jahres 2017 stattgefunden habe, gemäss einer späteren Version aber während der Zeit (im vierten Monat 2017), als sie weder zur Schule noch zum Stadtzentrum gegangen sei, nämlich nach ih- ren zweimaligen Aufsuchungen zu Hause und vor dem Verlassen des Hau- ses aufgrund des Gesprächs mit dem Oberst. Auch diese unpräzise Schil- derung lasse erhebliche Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Abgese- hen davon sei die geltend gemachte Vergewaltigung auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt, weshalb sie keine Asylrele- vanz aufweise. Es erscheine weiter realitätsfremd, dass sie nicht präziser, detaillierter sowie in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise über die geltend gemachten Ereignisse habe berichten können, insbesondere die rund einstündige Befragung durch die beiden Sicherheitsbeamten in der Schule; letztlich werde aus den betreffenden Aussagen nicht klar, weshalb sie von diesen befragt worden sei. Insgesamt bestünden erhebliche Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und es erübrige sich angesichts der Sachverhaltslage, auf die weiteren erkennbaren Unglaubhaftigkeits- merkmale einzugehen. Die in Kopie eingereichte syrische Identitätskarte sei für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend, zumal die syrische Staatsangehörigkeit nicht bestritten werde. Dennoch sei festzu- halten, dass syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar und in ihrem Beweiswert daher als gering einzustufen seien. Auch der einge- reichte Strafregisterauszug könne das SEM somit von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht überzeugen. Angesichts der dargelegten Unglaub- haftigkeit der Vorbringen seien die eingereichten Dokumente keiner mate- riellen Prüfung zu unterziehen. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz der als unglaubhaft erkannten Vorbringen könne im Übrigen verzichtet werden. Die weiteren Vorbringen (instabile Region, Bedrohungslage durch Präsenz von IS und arabischstämmigen Mitbewohnern) seien hingegen auf ihre
E-1309/2020 Seite 10 Asylrelevanz zu prüfen. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebens- umstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Syrien träfen solche Befürchtungen auf viele Mitbürger in ähnlicher Weise zu. Sie stellten keine ausweglose Zwangssituation und begründete Furcht vor ge- zielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen gemäss eigenen Angaben nie ernsthafte Konsequenzen im Sinne von Art.3 AsylG nach sich gezogen hätten. Die Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG seien daher ebenfalls nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten- lage unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu- nächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtliches Ge- hör nach Art. 29 Abs. 2 BV insoweit, als das SEM in der angefochtenen Verfügung das Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. A, 1. Abschnitt) zwar ansatzweise erwähnt habe, nicht aber des- sen Inhalt (schlechter psychischer und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge psychischer Probleme, (…) und Hospitali- sierung). Eine Würdigung sei gar gänzlich unterblieben. Da die gesundheit- lichen Probleme einen massiven Einfluss auf die Anhörung vom 9. Oktober 2018 gehabt hätten und der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver- fügung pauschal Detailarmut vorgeworfen werde, hätten diese zwingend berücksichtigt werden müssen. Unerwähnt und ungewürdigt geblieben sei gleichsam der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin enge Verbindungen zur YPG (Volksverteidigungseinheiten [kurdische Miliz]) ge- habt habe. Dies sei bedeutsam, weil das SEM in dessen an der Beschwer- deführerin begangenen Vergewaltigung kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkenne. Dieselbe Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Ver- säumnis des SEM zu erkennen, die politische Verfolgung von regimekriti- schen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (insb. Vater und Brü- der) weder zu erwähnen noch zu würdigen. Weiter habe es das SEM zum einen unterlassen, der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nun vorgehaltenen Widersprüchen beziehungs- weise zur fehlenden Logik in der Ereignischronologie einzuräumen, und zum andern im Verhalten des Oberst einen schweren Amtsmissbrauch und eine sexuelle Nötigung sowie eine entsprechende Gefährdung der Be- schwerdeführerin infolge deren Weigerungshaltung zu erkennen. Sodann
E-1309/2020 Seite 11 habe das SEM die durchgehend differenzierten Aussagen der Beschwer- deführerin als Realkennzeichen verkannt und den an sie gerichteten be- hördlichen Vorwurf einer Kollaboration mit der bewaffneten Opposition we- der erfasst noch abgeklärt. Zudem habe das SEM den vorgelegten Straf- registerauszug als Beweismittel ignoriert und bloss pauschal als käuflich erwerbbar und mithin irrelevant abgetan anstatt dasselbe entsprechend seiner Abklärungspflicht einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Ange- sichts der vielfachen und schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Bei dieser Gelegen- heit müssten auch die aktuellen politischen und kriegerischen Entwicklun- gen in den syrischen Kurdengebieten (z.B. Rojava) sachverhaltlich voll- ständig und richtig abgeklärt werden. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnis- sen bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren im Schreiben vom 8. Oktober 2018 angedeuteten und in der Anhörung an einigen Stellen bestätigten an- geschlagenen psychischen und physischen Gesundheitszustand. Diesen habe das SEM in willkürlicher, den Grundsatz von Treu und Glauben ver- letzender Weise nicht mitberücksichtigt, obwohl er offensichtlich ihr Aussa- geverhalten beeinflusst habe. Spätestens nach der Pause hätte die Anhö- rung infolge der von ihr mitgeteilten Beeinträchtigungen (Schwindel, Schläfrigkeit) seitens des SEM nicht weitergeführt werden dürfen, ohne sich explizit nach ihrer Anhörungsfähigkeit zu erkundigen. Dennoch sei sie zu derart ausführlichen und glaubhaften Aussagen imstande gewesen, wie es ihr in dieser schlechten Verfassung überhaupt möglich gewesen sei. Betreffend die chronologische Unstimmigkeit im Zusammenhang mit dem Strafregisterauszug verkenne das SEM, dass dem Strafurteil vom (…) Strafuntersuchungen vorangegangen seien, was die Ausstellung eines ein- wandfreien Auszugs verunmöglicht habe. Sodann sei die vorinstanzlich be- hauptete Detailarmut in der Schilderung des Gesprächs mit den beiden Si- cherheitsbeamten in Betrachtung der ausführlichen Ausführungen in F71 aktenwidrig. Eine wortwörtliche Wiedergabe des damals zwei Jahre zu- rückgelegenen und zudem von einer Konzentrationsschwäche bei ihr be- gleiteten Gesprächs – es habe sich nicht um eine eigentliche Befragung gehandelt – dürfe darüber hinausgehend nicht erwartet werden, zumal die beiden Personen auch verklausuliert gesprochen und einschüchternd ge- wirkt hätten; eine Unlogik im Verhalten Dritter könne zudem nicht ihr ange- lastet werden. Weiter bekräftigen die Beschwerdeführenden die mangel- hafte und nahezu inexistente Beweiswürdigung betreffend den Strafregis- terauszug. Das SEM verkenne den Vorrang des Beweismittels vor dem
E-1309/2020 Seite 12 reduzierten Beweismass der Glaubhaftigkeit und vermische beide Aspekte in unzulässiger Weise. Entgegen der vage bleibenden Behauptung des SEM seien im Weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum chronologischen Ereignisablauf nicht widersprüchlich. Das SEM unterlasse es unter Verletzung der Begründungspflicht denn auch, genaue Aktenstel- len anzugeben, sondern beschränke sich auf wenige pauschale Seitenan- gaben. Aus ihren Aussagen zu F67 ff. gehe in genügender Weise und über- einstimmend hervor, dass sich die zentralen Ereignisse (Problem mit dem Oberst, Gespräch mit dem Lehrerkollegen und Gespräch mit den beiden Sicherheitsleuten) im Frühjahr 2016 abgespielt haben müssten und diese anfänglich unabhängig erscheinenden Ereignisse in einem gesamtzusam- menhängenden, von Amtsmissbrauch geprägten Vorgehen der Behörden zu betrachten seien. Das SEM habe es unterlassen, die aus seiner Sicht bestandenen Unstimmigkeiten mittels Nachfragen näher abzuklären und folglich auszuräumen. Auch bezüglich der als unglaubhaft erkannten Chro- nologie betreffend die Vergewaltigung durch den Cousin sei mangels kon- kreter Angabe der Aktenstelle nicht nachvollziehbar, worin der angebliche Widerspruch bestehen soll. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien weitgehend klar und widerspruchsfrei (Frühling 2016 Probleme mit dem Oberst und den Sicherheitsleuten sowie Hausdurchsuchungen; Beschwer- deführerin in der Folge arbeitslos zu Hause geblieben; Februar 2017 Ver- gewaltigung durch den Cousin), obwohl die erlittene Traumatisierung ihr Erinnerungsvermögen negativ beeinflusst habe. Die Vorbringen seien so- mit gesamthaft als glaubhaft zu betrachten. Vorliegend seien auch die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flücht- lingsrechtliche Beachtlichkeit erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei aus meh- reren Gründen in das Visier der syrischen Behörden geraten: Einerseits habe der Oberst als Reaktion auf die Rückweisung der Aufforderung zu sexuellen Handlungen Vorwürfe gegen sie fabrizieren lassen. Andererseits hätten die Sicherheitsdienste Informationen über ihre regimekritische Ein- stellung sowie über das politische Profil erfahren. Die entsprechenden In- formationen seien zu einem Verfahren betreffend Unterstützung der be- waffneten Opposition fabriziert worden und hätten zum Strafurteil vom (…) geführt. Somit sei sie nun eine verurteilte Staatsfeindin. Hinzu komme, dass sie aus einer politischen Familie von Dienstverweigerern stamme, an Demonstrationen teilgenommen habe und Opfer einer Vergewaltigung durch einen mit der YPG verbundenen Cousin geworden sei. Die syrischen Behörden seien in ihrem Fall offensichtlich nicht schutzwillig, insbesondere auch nicht vor der Verfolgung durch den Cousin, da sie die Beschwerde- führerin selbst suchten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien würde sie
E-1309/2020 Seite 13 umgehend verhaftet, misshandelt und hingerichtet beziehungsweise zum Verschwinden gebracht, welche Gefahr sich durch die sich verändernde Situation im Nordosten Syriens («türkisch-dschihadistische Invasion», ein- setzende Rückeroberung durch die syrischen Behörden), die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die langjährige Landesabwesenheit noch verschärft habe. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, weshalb sie Anspruch auf Anerken- nung als Flüchtling und Gewährung des Asyls habe.
E. 4.3 Gemäss seiner Vernehmlassung erkennt das SEM in der Beschwerde- schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei nichts Unge- wöhnliches, wenn Asylsuchende in Anhörungen starke Emotionen zeigten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei während der Anhörung gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage gewesen, klare Antworten zu geben. Auf die Frage, ob es ihr gut gehe und sie in der Lage sei, zu erzählen, warum sie weine, habe sie genickt und (in F47 f.) geantwortet, dass es ihr schlecht gehe, wenn sie sich an das Erlebte erinnere. Gegen Ende der Anhörung habe sie auf die Frage der Hilfswerk- vertretung (HWV), wie es ihr gehe, erklärt, dass es ihr nicht gut gehe, da sie ihre Probleme nicht vergessen könne, jedoch keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Es erscheine nun nicht nachvollziehbar, wa- rum dem SEM bislang keine medizinische Konsultation vorliege, wenn sie gemäss der Beschwerdeschrift an schweren gesundheitlichen Problemen leide und diese einen massiven Einfluss auf die Anhörung gehabt hätten. Die immer bestandene Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung habe sie stets abgelehnt. In Anbetracht der Anhörungsprotokolle sei nicht davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Anhörung durchzuführen. Am Ende der Anhörung habe sie denn auch zwei Mal be- stätigt, dass sie alles habe sagen können und ihre Aussagen richtig und vollständig seien. Auch dem Unterschriftenblatt der HWV seien keine an- derweitigen Hinweise zu entnehmen. Weiter vermöge der mutmassliche Umstand, dass zwei Brüder auf der Flucht gewesen seien und es sich bei einem anderen Bruder um einen Deserteur handle, noch keine flüchtlings- relevante Gefährdung bei ihr zu begründen. Der angeblich festgenommene Vater sei am gleichen Tag wieder freigelassen worden und ihm drohe ge- mäss ihren eigenen Angaben aufgrund seines Alters ohnehin keine ernst- hafte Verfolgung. Betreffend das Vorrücken islamistischer Dschihadisten in kurdische Gebiete in Rojava und eine behauptungsgemäss darauf basie- rende Verfolgungslage der kurdischen Bevölkerung sei festzuhalten, dass die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung vorliegend
E-1309/2020 Seite 14 nicht erfüllt seien. Angesichts der jüngsten Ereignisse im Zuge der türki- schen Militäroffensive in Nordsyrien im Oktober 2019 seien die Kurden in Syrien zwar erneut unter Druck geraten und die Syrische Armee und Russ- land hätten ihre Präsenz in Nordsyrien verstärkt, jedoch handle es sich in erster Linie um einen Kampf um militärische Vorherrschaft und nicht um eine gezielt gegen das Kollektiv der Kurden gerichtete Verfolgungsmass- nahme. Zwar seien zahlreiche Kurden verfolgt worden, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Es lasse sich insgesamt aber kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster ge- genüber Kurden feststellen, welches die Anforderungen an eine Kollektiv- verfolgung erfülle. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 4.4 Replikweise halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Fol- gendes fest: Das SEM kanzle die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin bei der Anhörung trotz offenkundiger Hinweise (z.B. Ein- schlafen oder vorgängiges Schreiben des Rechtsvertreters) salopp als be- deutungslos ab und verkenne dabei offenbar den Unterschied zwischen Hinweisen auf ein gesundheitliches Problem einerseits und dem Zeigen von Emotionen anderseits. Ihre bisherige Unfähigkeit, sich auf eine thera- peutische Behandlung einzulassen, ändere nichts daran, dass sie schwer krank sei und zwingend behandelt werden müsse, wenngleich es für ein traumatisiertes Opfer einer Sexualstraftat sehr schwierig sein könne, sich auf eine Behandlung einzulassen, zumal angesichts der kulturellen Schwelle, diese Behandlung in einem anderen Land und in einer anderen Sprache zu beginnen. Weiter handle es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin um eine pauschale Parteibehauptung. Sie sei entgegen dieser Behauptung durchaus einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Betreffend die Verschärfung der Situation in Rojava falle auf, dass sich das SEM immerhin um eine entsprechende Stellungnahme bemühe, was die vorgängige Ver- letzung der Begründungs- und Abklärungspflicht gerade illustriere. Weiter verkenne das SEM, dass die Situation in Nordostsyrien als ein Element der asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht worden sei. Die Invasion der Türkei, der Dschihadisten und des syrischen Regimes verschärften ihre asylrelevante Gefährdungslage unbesehen der Frage nach dem Bestehen einer Kollektivverfolgung.
E-1309/2020 Seite 15
E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht- liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grund- sätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsge- richt eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit
E-1309/2020 Seite 16 diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formellen Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1):
E. 5.1.2 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör insoweit, als das SEM ihre im Zeitpunkt der Anhö- rung aktenkundig bestandenen und ihre Aussagen angeblich massiv be- einflussenden gesundheitlichen Probleme sachverhaltlich ignoriert und un- gewürdigt belassen habe, ist in der vorgebrachten Form nicht zu stützen. Hierzu schliesst sich das Gericht den betreffenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung an und kommt zum übereinstimmenden Schluss, dass in Anbetracht der Akten und insbesondere des Anhörungs- protokolls (inkl. HWV-Unterschriftenblatt) jedenfalls nicht davon auszuge- hen ist, sie wäre zur Durchführung der Anhörung nicht in der Lage gewesen und hätte ihre Vorbringen nicht vollständig und richtig deponieren können. Dabei fällt auf, dass die Anhörung einfühlsam und unter Rücksichtnahme auf Emotionen und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin so- wie mit Einschiebung von Pausen durchgeführt wurde. Aus dem Protokoll geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einzelnen Passagen emotional aufgewühlt war und in unmittelbarem Anschluss an die Mittags- pause davon berichtete, Schwindel zu haben und «auf dem Tisch» einge- schlafen zu sein. Abgesehen von diesen Momenten ist aus dem Protokoll zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin letztlich in der Lage war, ihre Fluchtvorbringen darzulegen und vollständig zu schildern. Die in der Replik dennoch bekräftigte Kritik am SEM erstaunt nicht nur deshalb, weil dort eine schwere Krankheit und zwingende Behandlungsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin behauptet wird, diese sich aber gegenüber einer insbe- sondere psychiatrischen Behandlung nach wie vor resistent zeigt und hierzu offensichtlich keine beachtenswerten und rechtsgenüglich erschei- nende Gründe anzuführen vermag. Die Kritik erstaunt aber auch deshalb, weil der Rechtsvertreter trotz Kenntnis der behauptungsgemäss schweren, aber nicht näher konkretisierten Krankheit der Beschwerdeführerin weder sein Beisein bei der Anhörung noch eine Verschiebung in Betracht gezo- gen hat und auch die Tatsache verkennt, dass die anwesende und be- obachtende Hilfswerksvertretung sich zu keinerlei Beanstandung der An- hörung veranlasst sah. Aus den Beschwerde- und Replikakten geht zudem
E-1309/2020 Seite 17 nicht in genügender Weise hervor, wo konkret und inwieweit der behaup- tungsgemäss beeinträchtigte Gesundheitszustand das Aussageverhalten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Das Protokoll der Anhörung er- weist sich daher als zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts und mithin als Entscheidgrundlage verwertbar. Im Weiteren erkennt das Bundesverwaltungsgericht auch im Umstand, dass eine Verbindung des Cousins zur YPG, die angebliche politische Ver- folgung von regimekritischen Familienangehörigen sowie aktuelle politi- sche und kriegerische Entwicklungen in den syrischen Kurdengebieten in der angefochtenen Verfügung unerwähnt und ungewürdigt geblieben seien, keine rechtserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführenden. Das SEM ist nicht gehalten, jeden auch nur erdenkli- chen, einer Entscheidfindung im Einzelfall indessen nicht dienlichen Sach- verhaltsaspekt zu erwähnen, zu recherchieren oder einer Würdigung zu- gänglich zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die erwähnten Aspekte im erstinstanzlichen Verfahren nie zu kausalen Anknüpfungspunkten für ihre persönliche Verfolgungslage erhoben oder zumindest Andeutungen gemacht, welche die Asylbehörde zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und entsprechenden Würdigungen hätte veranlassen müssen. Dies gilt ebenso für die Beanstandung, das SEM habe es unterlassen, im Verhalten des Oberst einen schweren Amtsmissbrauch und eine sexuelle Nötigung sowie eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin infolge de- ren Weigerungshaltung zu erkennen. Entsprechende Sachzusammen- hänge werden erst auf Beschwerdestufe konstruiert und deuten unschwer auf ein eigentliches nachträgliches Aufbauschen der bislang vorgebrachten Verfolgungslage durch reflexive Verfolgungselemente und den Versuch ei- ner Herstellung von flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungsmotiven hin. Der allgemeinen, von politischen und von kriegerischen Ereignissen geprägten prekären Lage in Syrien wurde im Übrigen – wenngleich ohne nähere Begründung – mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme be- reits durch das SEM hinreichend Rechnung getragen und das SEM hatte objektiv keinen Anlass, die Situation in Nordostsyrien als ein angeblich gel- tend gemachtes Element der individuell-konkreten Verfolgungslage der Be- schwerdeführerin aufzufassen. Soweit gerügt wird, das SEM hätte es unterlassen, der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nun vorgehaltenen Un- stimmigkeiten und insbesondere Widersprüchen einzuräumen, ist festzu- halten, dass Asylsuchende zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aus- sagen nach Möglichkeit zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu
E-1309/2020 Seite 18 entsprechenden Erklärungen zu geben. Gemäss konstanter Praxis (vgl. z.B. das Urteil des BVGer E-1056/2023 E. 4.5, m.w.H.) stellt das Nichtein- halten dieses Grundsatzes aber noch keine Verletzung des verfahrens- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die weitere Rüge, wonach das SEM das Bestehen durchaus differenzierter Aussagen der Beschwerdeführerin als Realkennzeichen verkenne, be- schlägt nicht das Thema einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Sachverhaltswürdigung nach den gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG. Sodann trifft die Rüge einer Ignorierung des vorgelegten Strafregisterauszugs nicht zu, da das Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht nur sachverhaltlich er- fasst, sondern in den Erwägungen auch gewürdigt wurde. Dies wird in der Beschwerde implizit insoweit bestätigt, als diese vorinstanzliche Würdi- gung (käuflich erwerbbares und mithin irrelevantes Dokument) kritisiert wird. Inwiefern diese Kritik berechtigt ist, wird ebenfalls nachfolgend im Zu- sammenhang mit der Glaubhaftigkeitsüberprüfung nach Art. 7 AsylG zu er- örtern sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in sei- nen verschiedenen Erscheinungsformen oder eine Missachtung weiterer Parteirechte der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht er- sichtlich. Der Sachverhalt wurde genügend erhoben und gewürdigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen fällt nicht in Betracht.
E. 5.2.1 Das SEM ist nach somit korrekter und vollständiger Sachverhaltsab- klärung und -feststellung mit einlässlicher, weitgehend überzeugender und zureichend auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Er- kenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wes- halb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge- währung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind, vorbehältlich noch zu erörternder Einschränkungen, nicht zu beanstanden und es kann inso- weit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochte- nen Verfügung (vgl. dort E. II) und die Vernehmlassung sowie die zusam- menfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 [1. Abschnitt]) und E. 4.3) ver- wiesen werden. Die Beschwerde und die Replikeingabe führen nicht zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise.
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E. 5.2.2 Betreffend den geltend gemachten und angeblich ihr Aussageverhal- ten beeinflussenden psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, welcher vom SEM in willkür- licher, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzender Weise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden sei, ist vorab auf die Erwägungen oben in E. 5.1.2 zu verweisen. Dort wurde die Anhörungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin und die Verwertbarkeit des Anhörungspro- tokolls bestätigt. Das betreffende Protokoll ist somit zur Beurteilung der (Un-)Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen heranziehbar. Die darin vom SEM zutreffend erkannten chronologischen Unstimmigkeiten in der Schilderung ihrer Benachteiligungen und Befürchtungen hat sich die Be- schwerdeführerin entgegenhalten zu lassen. Diese haben auch unter Be- rücksichtigung der bis zu zweijährigen Zeitspanne zwischen den besagten Ereignissen und der Anhörung Bestand. Der Erklärungsversuch, wonach dem Strafurteil vom (…) Strafuntersuchungen vorangegangen seien, was die Ausstellung eines einwandfreien Auszugs verunmöglicht habe, miss- lingt, zumal er für sich besehen in keiner Weise stichhaltig und in seiner Stossrichtung für die mögliche Entkräftung der aufgetretenen Unstimmig- keiten auch nicht erkennbar ist. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass von der Beschwerdeführerin nicht eine wortwörtliche Wiedergabe des Gesprächs mit den zwei Männern an der Schule erwartet werden darf und eine Unlogik im Verhalten Dritter nicht ihr angelastet werden kann. Die vom SEM er- kannte Detailarmut in der Schilderung des Gesprächs ist in Betrachtung der betreffenden Protokollpassage (F69 ff.) dennoch zu bestätigen, zumal das Gespräch rund eine Stunde gedauert habe. Zudem ist nicht logisch nachvollziehbar, wieso sich die gebildete Beschwerdeführerin überhaupt in ein solches Gespräch mit unangenehmen Fragen hätte einlassen und sich einschüchtern lassen sollen, ohne zumindest die Identität und Zugehörig- keit der ihr unbekannten Gesprächspartner sowie den Grund der Fragen in Erfahrung bringen zu wollen. Zutreffend ist die von den Beschwerdefüh- renden geübte Kritik an der bloss pauschalen Beweiswürdigung betreffend den eingereichten Strafregisterauszug insoweit, als das SEM dadurch den Vorrang des Beweismittels vor dem reduzierten Beweismass der Glaub- haftmachung (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG) verkenne. Eine andere Frage ist hingegen jene nach dem Beweiswert und nach der Beweistauglichkeit. Das SEM hat im selben Erwägungsabschnitt zutreffend auf den bekanntermas- sen eingeschränkten Beweiswert syrischer Dokumente hingewiesen. Diese Feststellung erhärtet sich vorliegend zusätzlich durch den Umstand, dass das Dokument die Kombination einer Farbkopie, einer darauf leicht schräg montierten Schwarzweisskopie und von originalen Teilen (Unter- schriften, Briefmarken, Stempel) darstellt. Es ist durchaus zulässig und in
E-1309/2020 Seite 20 casu gerechtfertigt, ein in seinem Beweiswert reduziertes Beweismittel mit Unglaubhaftigkeitselementen in Relation zu setzen und zum Fazit überwie- gender Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvorbringens zu gelangen. Die Frage der Tauglichkeit des Inhalts des (von einem «Einzelmilitärrichter» ausgestellten und kein Strafmass ausweisenden) Strafregisterauszugs (vgl. dazu Protokoll der Anhörung, F92) als Beweisstück für die behauptete Verfolgungslage kann damit offen bleiben. Die Beweiswürdigung durch das SEM erfolgte im Ergebnis zutreffend. Unbesehen des bisher Erwogenen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die angeblichen Ereig- nisse im Jahre 2016 als fluchtkausal darstellte, sondern ihre Vergewalti- gung durch den Cousin im (ungefähr) Februar 2017 als ausreiseauslösen- des Hauptproblem nannte (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F44 und F119). Diese erscheint aber aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen und klar auf Aktenstellen abgestützten Gründen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich ohnehin irrelevant, da ein Motiv nach Art. 3 AsylG aufgrund der Akten nicht erkennbar ist, sondern erst auf Beschwerdestufe erfolglos zu konstruieren versucht wird (vgl. dazu oben E. 5.1.2, 2. Ab- schnitt). Der persönlichen Glaubwürdigkeit und mithin der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungslage zusätzlich abträglich ist im Übrigen die Aussage, dass sie weder den Ausstellerstaat noch den Inhalt des von ihr auf der Reise verwendeten Reisepasses kenne (vgl. BZP-Protokoll Ziff. 5.04). Am Gesamtergebnis der Unglaubhaftigkeit der erwähnten Verfolgungsgründe vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die argumenta- tive Ausgewogenheit insoweit punktuell vermissen lässt, als das Anhö- rungsprotokoll (vgl. dort F66) zumindest auch eine Passage mit längerem freiem Redefluss und gewisser Substanz in den Schilderungen der Be- schwerdeführerin erkennen lässt.
E. 5.2.3 Auch die weiteren Erwägungen des SEM betreffend die Asylirrele- vanz der allgemein prekären Lage in Syrien sowie der infolge Präsenz des IS und arabischstämmiger Bevölkerungsteile empfundenen Bedrohungssi- tuation in der Region sind nicht zu beanstanden. Die Gegenargumentation in der Beschwerde (fabrizierte Vorwürfe des Oberst; Kenntnisnahme der Sicherheitsdienste von regimekritischer und staatsfeindlicher Einstellung der politisch profilierten Beschwerdeführerin; fabriziertes Verfahren betref- fend Unterstützung der bewaffneten Opposition mit Abschluss im Strafurteil vom (…); Herkunft aus einer Familie von Dienstverweigerern; Demonstra- tionsteilnehmerin; Opfer einer Vergewaltigung durch einen YPG-zugehöri- gen Cousin und Unwille der syrischen Behörden zur entsprechenden Schutzgewährung; in der Heimat zwangsläufig drohende Verhaftung,
E-1309/2020 Seite 21 Misshandlung und Hinrichtung) deutet – wie bereits erwähnt – auf ein nach- trägliches Aufbauschen beziehungsweise Konstruieren eines im erstin- stanzlichen Verfahren augenfällig noch niederschwelligen, gar kaum exis- tenten und jedenfalls nicht auf die Akten abstützbaren Verfolgungsprofils der Beschwerdeführerin hin. Im Besonderen kann auf eine staatliche Zure- chenbarkeit der angeblichen Vergewaltigung durch den Cousin nicht ernst- haft geschlossen werden. Betreffend den Strafregisterauszug ist im Übri- gen selbst im syrischen Kontext nicht vorstellbar, dass dort ein Strafurteil vermerkt sein soll, das aber gar nicht existiert, der Beschwerdeführerin auch nie eröffnet wurde und zu welchem Verfahren auch keinerlei Akten bestehen; die Beschwerdeführerin wurde entsprechend nie zu einer Straf- verbüssung aufgefordert. Die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die langjährige Landesabwesenheit haben nach dem Erwo- genen nicht das Potenzial einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Ver- schärfung des tiefgradigen Profils der Beschwerdeführerin. Im Übrigen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen gemäss Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, denen die Replik der Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 5.2.4 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaften und im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrecht- lich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung des Asyls aus eigenen oder reflexiven Vor- oder Nachfluchtgründen besteht.
E. 5.3 Die Beschwerde enthält keinen expliziten Antrag auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügen und die Wegweisung in der angefochtenen Verfügung somit ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist je- doch unter Berücksichtigung der mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1309/2020 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 4. Januar 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ entsprechend der am Vortag erfolgten schriftlichen Ankündigung ihres Rechtsvertreters ein Asylgesuch. Am 11. Januar 2018 fand im EVZ ihre Befragung zur Person (BzP) und am 9. Oktober 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Rechtsvertreter verzichtete beide Male ausdrücklich auf seine Teilnahme, ersuchte das SEM aber mittels Schreiben vom 8. Oktober 2018 um Rücksichtnahme auf den schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand seiner Mandantin (psychische Probleme, [...], Hospitalisierung bis zum [...]) im Hinblick auf die Anhörung vom Folgetag. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind. Anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus dem Dorf E._______ (Provinz Hassake). Die Lebenssituation sei aufgrund des Krieges schwierig gewesen und der IS (sog. «Islamischer Staat») habe in der Umgebung an Einfluss gewonnen. An der Universität in F._______ habe sie (...) studiert und das Studium im Jahr 2014 kriegsbedingt in G._______ abgeschlossen. In der Folge sei sie als (...) berufstätig gewesen. Im Jahr 2016 sei sie an der Schule in H._______ wahrscheinlich von einem alevitischen Arbeitskollegen bei den Behörden als Regimekritikerin denunziert worden, woraufhin sie an der Schule von zwei Männern - vermutlich vom politischen Sicherheitsdienst - befragt und eingeschüchtert worden sei. Zwei Mal innert Wochenfrist sei sie auch zu Hause gesucht und das Haus durchsucht worden. Sie sei nicht anwesend gewesen beziehungsweise sie habe sich versteckt; ihr Vater sei aber beim ersten Besuch mitgenommen und bis am Abend festgehalten worden. Ein weiteres Problem habe sie mit einem alevitischen Oberst und Frauenheld gehabt. Im Hinblick auf ihre Bewerbung auf eine Stelle an der (...) habe sie ihr Bewerbungsdossier nicht mit einer (...)bestätigung vervollständigen können, da dieser schlechte Mensch von ihr einen inoffiziellen Heiratsvertrag («Zawaj al-Urfa» [staatlich nicht anerkannter Ehevertrag nach sunnitischem Gewohnheitsrecht, der für kurze Zeit geschlossen werden kann]) als Gegenleistung habe abverlangen wollen; sie sei aber nicht darauf eingegangen. In der Folge habe sie erfahren, dass über sie ein ungerechtfertigter Strafregistereintrag betreffend eine Verurteilung wegen Regimekritik beziehungsweise betreffend Arbeit in einem Lazarett der bewaffneten Opposition existiere. Die Hintergründe kenne sie nicht, aber vermutlich stecke der Oberst dahinter, auch hinter der Einschüchterung an der Schule durch zwei Männer. Ihr ausreiseauslösendes Hauptproblem sei aber ihr damals benachbarter Cousin, für den und dessen Familie sie nie Sympathien bekundet habe. Dieser habe in der Vergangenheit mehrmals erfolglos versucht, sie zu einer Eheschliessung zu überreden. Eines Abends im Februar 2017 sei sie zu Hause von diesem überrascht und mit der Hand vergewaltigt worden, dies mit der Absicht, dadurch die Ehe mit ihr provozieren zu können. In jener Zeit sei sie aber bereits dem ihr zuvor nur durch Telefongespräche bekannten entfernten Verwandten I._______ (Syrien; N [...]; Asylgesuche vom [...] und vom [...]; vorläufige Aufnahme mittels Verfügung des SEM vom [...] 2013 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B [{...}] seit [...] 2015) versprochen gewesen, weshalb sie ihre Schwester über den Vorfall informiert habe, damit sich diese für die Beschleunigung der Verlobung einsetze. Im März 2017 habe die Verlobung und gleichzeitig die religiöse Heirat in Abwesenheit von I._______, aber im Beisein von dessen Eltern stattgefunden. Im April 2017 sei sie auf dem Landweg in Begleitung eines Schleppers illegal in den Irak ausgereist, in der Folge zusammen mit den Eltern von I._______ in die Türkei gelangt und am 24. Dezember 2017 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass unbekannten Inhalts in die Schweiz zu ihrem Verlobten weitergereist. Ihren Verlobten habe sie in der Schweiz über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt; dieser sei menschlich gut zu ihr, habe aber seither keine Heiratsabsicht mehr geäussert. Politisch sei sie nicht tätig gewesen, abgesehen von Teilnahmen als blosse Mitläuferin an Studentendemonstrationen. Sie sei auch nie festgenommen worden oder zur Verbüssung der registrierten Strafe aufgefordert worden. Gesundheitlich gehe es ihr gut beziehungsweise nicht gut. Der Vorfall mit dem Cousin belaste sie psychisch. Dennoch wolle sie sich nicht behandeln lassen, weil sie nicht über die Sache reden möchte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Befürchtungen einzig von dessen Seite. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Strafregisterauszug, ein Foto ihrer Verlobung und eine Kopie ihres Uniabschlusses zu den Akten. Einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen oder beantragt. B. Mit an die Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom 3. Februar 2020 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hingegen verzichtete es infolge Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um Information betreffend den Verfahrensstand, unter gleichzeitigem Hinweis, dass er bislang weder einen Asylentscheid noch anderweitige Verfügungen betreffend seine Mandantin erhalten habe. Mit Antwortschreiben vom 14. Februar 2020 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhoben die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter einzig die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. April 2020 eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom 5. Mai 2020 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. H. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 3. Februar 2020 auch für dieses Kind gelte und es somit in die gewährte vorläufige Aufnahme einbezogen werde. I. Am (...) wurden beide rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin von I._______ anerkannt. J. Am 10. September 2020 kontrollierte die zuständige schweizerische Grenzwachtbehörde eine Kuriersendung, in der unter anderem eine Geburtsurkunde und ein Personenregisterauszug der Beschwerdeführerin enthalten waren. Die beiden Dokumente wurden in der Folge zuhanden des SEM sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe beanstanden die Beschwerdeführenden vorab, dass sie die angefochtene Verfügung zwar am 4. Februar 2020 erhalten hätten, diese aber formell nie korrekt an den seit dem 3. Januar 2018 bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Der Einwand ist korrekt und das Vorgehen des SEM erstaunt umso mehr, als der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2020 das SEM auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat. Das SEM hat dieses Schreiben in der Folge missinterpretiert und behandelte stattdessen am 14. Februar 2020 die Eingabe als Akteneinsichtsgesuch. Der Mangel schadet der Rechtsgültigkeit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vorliegend aber nicht, weil der Rechtsvertreter die Verfügung mit besagter Einsichtsgewährung durch das SEM erhalten hat und der Partei aus dem Eröffnungsmangel offensichtlich kein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG), sondern sie imstande war, vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eine vollauf rechtsgenügliche und im Übrigen umfangreiche Beschwerde einzureichen (vgl. dazu die am 3. November 2022 und am 21. September 2011 in analogen Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-4145/2022 [dort E. 6.2] bzw. E-8648/2010 [dort E. 4], je m.w.H.). Die angefochtene Verfügung gilt somit als rechtsgültig eröffnet und die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht. Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und das drittrubrizierte Kind wurde nachträglich in die Verfügung vom 3. Februar 2020 einbezogen, weshalb alle drei durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einesteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die angeblichen Probleme seitens des alevitischen Arbeitskollegen und des alevitischen Oberst seien unsubstanziiert, stereotyp, undeutlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Aus den Schilderungen werde nicht klar, wann das Gespräch mit dem Oberst stattgefunden haben soll. Einerseits sei den Aussagen zu entnehmen, dass der Oberst hinter der Anordnung der beiden Hausdurchsuchungen, dem Strafregisterauszug und dem Besuch der vermeintlichen Sicherheitsbeamten an der Schule stecke, was impliziere, dass das Gespräch mit dem Oberst zeitlich vor diesen Ereignissen stattgefunden haben müsse. Andererseits soll sie das vom Oberst angeforderte notwendige Dokument für die Ausstellung des Arbeitsvertrages im vierten Monat des Jahres 2016 nicht erhalten. Deshalb habe sie die Arbeit im Juni 2016 nicht antreten können. An anderer Stelle habe sie ausgesagt, dass sie nach den Hausdurchsuchungen das Haus zunächst nicht habe verlassen können, bis es zum Jobangebot gekommen sei. Dies müsste dann jedoch nach April 2016 gewesen sein. Wenn das Datum des Urteils des Strafregistereintrags der (...) sei und sie darüber erst im Oktober 2016 erfahren habe, passten die Zeitangaben chronologisch aber nicht zusammen. Diese Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten einschneidenden Erlebnisse liessen erhebliche Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Widersprüche seien ebenso hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigung aufgetreten, welche gemäss der einen Version im zweiten Monat des Jahres 2017 stattgefunden habe, gemäss einer späteren Version aber während der Zeit (im vierten Monat 2017), als sie weder zur Schule noch zum Stadtzentrum gegangen sei, nämlich nach ihren zweimaligen Aufsuchungen zu Hause und vor dem Verlassen des Hauses aufgrund des Gesprächs mit dem Oberst. Auch diese unpräzise Schilderung lasse erhebliche Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Abgesehen davon sei die geltend gemachte Vergewaltigung auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt, weshalb sie keine Asylrelevanz aufweise. Es erscheine weiter realitätsfremd, dass sie nicht präziser, detaillierter sowie in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise über die geltend gemachten Ereignisse habe berichten können, insbesondere die rund einstündige Befragung durch die beiden Sicherheitsbeamten in der Schule; letztlich werde aus den betreffenden Aussagen nicht klar, weshalb sie von diesen befragt worden sei. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und es erübrige sich angesichts der Sachverhaltslage, auf die weiteren erkennbaren Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen. Die in Kopie eingereichte syrische Identitätskarte sei für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend, zumal die syrische Staatsangehörigkeit nicht bestritten werde. Dennoch sei festzuhalten, dass syrische Dokumente bekanntlich leicht käuflich erwerbbar und in ihrem Beweiswert daher als gering einzustufen seien. Auch der eingereichte Strafregisterauszug könne das SEM somit von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht überzeugen. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien die eingereichten Dokumente keiner materiellen Prüfung zu unterziehen. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz der als unglaubhaft erkannten Vorbringen könne im Übrigen verzichtet werden. Die weiteren Vorbringen (instabile Region, Bedrohungslage durch Präsenz von IS und arabischstämmigen Mitbewohnern) seien hingegen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Syrien träfen solche Befürchtungen auf viele Mitbürger in ähnlicher Weise zu. Sie stellten keine ausweglose Zwangssituation und begründete Furcht vor gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen gemäss eigenen Angaben nie ernsthafte Konsequenzen im Sinne von Art.3 AsylG nach sich gezogen hätten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG seien daher ebenfalls nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV insoweit, als das SEM in der angefochtenen Verfügung das Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2018 (vgl. oben Bst. A, 1. Abschnitt) zwar ansatzweise erwähnt habe, nicht aber dessen Inhalt (schlechter psychischer und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge psychischer Probleme, (...) und Hospitalisierung). Eine Würdigung sei gar gänzlich unterblieben. Da die gesundheitlichen Probleme einen massiven Einfluss auf die Anhörung vom 9. Oktober 2018 gehabt hätten und der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung pauschal Detailarmut vorgeworfen werde, hätten diese zwingend berücksichtigt werden müssen. Unerwähnt und ungewürdigt geblieben sei gleichsam der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin enge Verbindungen zur YPG (Volksverteidigungseinheiten [kurdische Miliz]) gehabt habe. Dies sei bedeutsam, weil das SEM in dessen an der Beschwerdeführerin begangenen Vergewaltigung kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkenne. Dieselbe Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Versäumnis des SEM zu erkennen, die politische Verfolgung von regimekritischen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (insb. Vater und Brüder) weder zu erwähnen noch zu würdigen. Weiter habe es das SEM zum einen unterlassen, der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nun vorgehaltenen Widersprüchen beziehungsweise zur fehlenden Logik in der Ereignischronologie einzuräumen, und zum andern im Verhalten des Oberst einen schweren Amtsmissbrauch und eine sexuelle Nötigung sowie eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin infolge deren Weigerungshaltung zu erkennen. Sodann habe das SEM die durchgehend differenzierten Aussagen der Beschwerdeführerin als Realkennzeichen verkannt und den an sie gerichteten behördlichen Vorwurf einer Kollaboration mit der bewaffneten Opposition weder erfasst noch abgeklärt. Zudem habe das SEM den vorgelegten Strafregisterauszug als Beweismittel ignoriert und bloss pauschal als käuflich erwerbbar und mithin irrelevant abgetan anstatt dasselbe entsprechend seiner Abklärungspflicht einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Angesichts der vielfachen und schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. Bei dieser Gelegenheit müssten auch die aktuellen politischen und kriegerischen Entwicklungen in den syrischen Kurdengebieten (z.B. Rojava) sachverhaltlich vollständig und richtig abgeklärt werden. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnissen bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren im Schreiben vom 8. Oktober 2018 angedeuteten und in der Anhörung an einigen Stellen bestätigten angeschlagenen psychischen und physischen Gesundheitszustand. Diesen habe das SEM in willkürlicher, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzender Weise nicht mitberücksichtigt, obwohl er offensichtlich ihr Aussageverhalten beeinflusst habe. Spätestens nach der Pause hätte die Anhörung infolge der von ihr mitgeteilten Beeinträchtigungen (Schwindel, Schläfrigkeit) seitens des SEM nicht weitergeführt werden dürfen, ohne sich explizit nach ihrer Anhörungsfähigkeit zu erkundigen. Dennoch sei sie zu derart ausführlichen und glaubhaften Aussagen imstande gewesen, wie es ihr in dieser schlechten Verfassung überhaupt möglich gewesen sei. Betreffend die chronologische Unstimmigkeit im Zusammenhang mit dem Strafregisterauszug verkenne das SEM, dass dem Strafurteil vom (...) Strafuntersuchungen vorangegangen seien, was die Ausstellung eines einwandfreien Auszugs verunmöglicht habe. Sodann sei die vorinstanzlich behauptete Detailarmut in der Schilderung des Gesprächs mit den beiden Sicherheitsbeamten in Betrachtung der ausführlichen Ausführungen in F71 aktenwidrig. Eine wortwörtliche Wiedergabe des damals zwei Jahre zurückgelegenen und zudem von einer Konzentrationsschwäche bei ihr begleiteten Gesprächs - es habe sich nicht um eine eigentliche Befragung gehandelt - dürfe darüber hinausgehend nicht erwartet werden, zumal die beiden Personen auch verklausuliert gesprochen und einschüchternd gewirkt hätten; eine Unlogik im Verhalten Dritter könne zudem nicht ihr angelastet werden. Weiter bekräftigen die Beschwerdeführenden die mangelhafte und nahezu inexistente Beweiswürdigung betreffend den Strafregisterauszug. Das SEM verkenne den Vorrang des Beweismittels vor dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftigkeit und vermische beide Aspekte in unzulässiger Weise. Entgegen der vage bleibenden Behauptung des SEM seien im Weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum chronologischen Ereignisablauf nicht widersprüchlich. Das SEM unterlasse es unter Verletzung der Begründungspflicht denn auch, genaue Aktenstellen anzugeben, sondern beschränke sich auf wenige pauschale Seitenangaben. Aus ihren Aussagen zu F67 ff. gehe in genügender Weise und übereinstimmend hervor, dass sich die zentralen Ereignisse (Problem mit dem Oberst, Gespräch mit dem Lehrerkollegen und Gespräch mit den beiden Sicherheitsleuten) im Frühjahr 2016 abgespielt haben müssten und diese anfänglich unabhängig erscheinenden Ereignisse in einem gesamtzusammenhängenden, von Amtsmissbrauch geprägten Vorgehen der Behörden zu betrachten seien. Das SEM habe es unterlassen, die aus seiner Sicht bestandenen Unstimmigkeiten mittels Nachfragen näher abzuklären und folglich auszuräumen. Auch bezüglich der als unglaubhaft erkannten Chronologie betreffend die Vergewaltigung durch den Cousin sei mangels konkreter Angabe der Aktenstelle nicht nachvollziehbar, worin der angebliche Widerspruch bestehen soll. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien weitgehend klar und widerspruchsfrei (Frühling 2016 Probleme mit dem Oberst und den Sicherheitsleuten sowie Hausdurchsuchungen; Beschwerdeführerin in der Folge arbeitslos zu Hause geblieben; Februar 2017 Vergewaltigung durch den Cousin), obwohl die erlittene Traumatisierung ihr Erinnerungsvermögen negativ beeinflusst habe. Die Vorbringen seien somit gesamthaft als glaubhaft zu betrachten. Vorliegend seien auch die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei aus mehreren Gründen in das Visier der syrischen Behörden geraten: Einerseits habe der Oberst als Reaktion auf die Rückweisung der Aufforderung zu sexuellen Handlungen Vorwürfe gegen sie fabrizieren lassen. Andererseits hätten die Sicherheitsdienste Informationen über ihre regimekritische Einstellung sowie über das politische Profil erfahren. Die entsprechenden Informationen seien zu einem Verfahren betreffend Unterstützung der bewaffneten Opposition fabriziert worden und hätten zum Strafurteil vom (...) geführt. Somit sei sie nun eine verurteilte Staatsfeindin. Hinzu komme, dass sie aus einer politischen Familie von Dienstverweigerern stamme, an Demonstrationen teilgenommen habe und Opfer einer Vergewaltigung durch einen mit der YPG verbundenen Cousin geworden sei. Die syrischen Behörden seien in ihrem Fall offensichtlich nicht schutzwillig, insbesondere auch nicht vor der Verfolgung durch den Cousin, da sie die Beschwerdeführerin selbst suchten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien würde sie umgehend verhaftet, misshandelt und hingerichtet beziehungsweise zum Verschwinden gebracht, welche Gefahr sich durch die sich verändernde Situation im Nordosten Syriens («türkisch-dschihadistische Invasion», einsetzende Rückeroberung durch die syrischen Behörden), die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die langjährige Landesabwesenheit noch verschärft habe. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt, weshalb sie Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls habe. 4.3 Gemäss seiner Vernehmlassung erkennt das SEM in der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei nichts Ungewöhnliches, wenn Asylsuchende in Anhörungen starke Emotionen zeigten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei während der Anhörung gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage gewesen, klare Antworten zu geben. Auf die Frage, ob es ihr gut gehe und sie in der Lage sei, zu erzählen, warum sie weine, habe sie genickt und (in F47 f.) geantwortet, dass es ihr schlecht gehe, wenn sie sich an das Erlebte erinnere. Gegen Ende der Anhörung habe sie auf die Frage der Hilfswerkvertretung (HWV), wie es ihr gehe, erklärt, dass es ihr nicht gut gehe, da sie ihre Probleme nicht vergessen könne, jedoch keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Es erscheine nun nicht nachvollziehbar, warum dem SEM bislang keine medizinische Konsultation vorliege, wenn sie gemäss der Beschwerdeschrift an schweren gesundheitlichen Problemen leide und diese einen massiven Einfluss auf die Anhörung gehabt hätten. Die immer bestandene Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung habe sie stets abgelehnt. In Anbetracht der Anhörungsprotokolle sei nicht davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Anhörung durchzuführen. Am Ende der Anhörung habe sie denn auch zwei Mal bestätigt, dass sie alles habe sagen können und ihre Aussagen richtig und vollständig seien. Auch dem Unterschriftenblatt der HWV seien keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen. Weiter vermöge der mutmassliche Umstand, dass zwei Brüder auf der Flucht gewesen seien und es sich bei einem anderen Bruder um einen Deserteur handle, noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung bei ihr zu begründen. Der angeblich festgenommene Vater sei am gleichen Tag wieder freigelassen worden und ihm drohe gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund seines Alters ohnehin keine ernsthafte Verfolgung. Betreffend das Vorrücken islamistischer Dschihadisten in kurdische Gebiete in Rojava und eine behauptungsgemäss darauf basierende Verfolgungslage der kurdischen Bevölkerung sei festzuhalten, dass die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung vorliegend nicht erfüllt seien. Angesichts der jüngsten Ereignisse im Zuge der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien im Oktober 2019 seien die Kurden in Syrien zwar erneut unter Druck geraten und die Syrische Armee und Russland hätten ihre Präsenz in Nordsyrien verstärkt, jedoch handle es sich in erster Linie um einen Kampf um militärische Vorherrschaft und nicht um eine gezielt gegen das Kollektiv der Kurden gerichtete Verfolgungsmassnahme. Zwar seien zahlreiche Kurden verfolgt worden, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Es lasse sich insgesamt aber kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden feststellen, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. 4.4 Replikweise halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes fest: Das SEM kanzle die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Anhörung trotz offenkundiger Hinweise (z.B. Einschlafen oder vorgängiges Schreiben des Rechtsvertreters) salopp als bedeutungslos ab und verkenne dabei offenbar den Unterschied zwischen Hinweisen auf ein gesundheitliches Problem einerseits und dem Zeigen von Emotionen anderseits. Ihre bisherige Unfähigkeit, sich auf eine therapeutische Behandlung einzulassen, ändere nichts daran, dass sie schwer krank sei und zwingend behandelt werden müsse, wenngleich es für ein traumatisiertes Opfer einer Sexualstraftat sehr schwierig sein könne, sich auf eine Behandlung einzulassen, zumal angesichts der kulturellen Schwelle, diese Behandlung in einem anderen Land und in einer anderen Sprache zu beginnen. Weiter handle es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin um eine pauschale Parteibehauptung. Sie sei entgegen dieser Behauptung durchaus einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Betreffend die Verschärfung der Situation in Rojava falle auf, dass sich das SEM immerhin um eine entsprechende Stellungnahme bemühe, was die vorgängige Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht gerade illustriere. Weiter verkenne das SEM, dass die Situation in Nordostsyrien als ein Element der asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht worden sei. Die Invasion der Türkei, der Dschihadisten und des syrischen Regimes verschärften ihre asylrelevante Gefährdungslage unbesehen der Frage nach dem Bestehen einer Kollektivverfolgung. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formellen Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1): 5.1.2 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör insoweit, als das SEM ihre im Zeitpunkt der Anhörung aktenkundig bestandenen und ihre Aussagen angeblich massiv beeinflussenden gesundheitlichen Probleme sachverhaltlich ignoriert und ungewürdigt belassen habe, ist in der vorgebrachten Form nicht zu stützen. Hierzu schliesst sich das Gericht den betreffenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung an und kommt zum übereinstimmenden Schluss, dass in Anbetracht der Akten und insbesondere des Anhörungsprotokolls (inkl. HWV-Unterschriftenblatt) jedenfalls nicht davon auszugehen ist, sie wäre zur Durchführung der Anhörung nicht in der Lage gewesen und hätte ihre Vorbringen nicht vollständig und richtig deponieren können. Dabei fällt auf, dass die Anhörung einfühlsam und unter Rücksichtnahme auf Emotionen und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie mit Einschiebung von Pausen durchgeführt wurde. Aus dem Protokoll geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einzelnen Passagen emotional aufgewühlt war und in unmittelbarem Anschluss an die Mittagspause davon berichtete, Schwindel zu haben und «auf dem Tisch» eingeschlafen zu sein. Abgesehen von diesen Momenten ist aus dem Protokoll zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin letztlich in der Lage war, ihre Fluchtvorbringen darzulegen und vollständig zu schildern. Die in der Replik dennoch bekräftigte Kritik am SEM erstaunt nicht nur deshalb, weil dort eine schwere Krankheit und zwingende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin behauptet wird, diese sich aber gegenüber einer insbesondere psychiatrischen Behandlung nach wie vor resistent zeigt und hierzu offensichtlich keine beachtenswerten und rechtsgenüglich erscheinende Gründe anzuführen vermag. Die Kritik erstaunt aber auch deshalb, weil der Rechtsvertreter trotz Kenntnis der behauptungsgemäss schweren, aber nicht näher konkretisierten Krankheit der Beschwerdeführerin weder sein Beisein bei der Anhörung noch eine Verschiebung in Betracht gezogen hat und auch die Tatsache verkennt, dass die anwesende und beobachtende Hilfswerksvertretung sich zu keinerlei Beanstandung der Anhörung veranlasst sah. Aus den Beschwerde- und Replikakten geht zudem nicht in genügender Weise hervor, wo konkret und inwieweit der behauptungsgemäss beeinträchtigte Gesundheitszustand das Aussageverhalten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Das Protokoll der Anhörung erweist sich daher als zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts und mithin als Entscheidgrundlage verwertbar. Im Weiteren erkennt das Bundesverwaltungsgericht auch im Umstand, dass eine Verbindung des Cousins zur YPG, die angebliche politische Verfolgung von regimekritischen Familienangehörigen sowie aktuelle politische und kriegerische Entwicklungen in den syrischen Kurdengebieten in der angefochtenen Verfügung unerwähnt und ungewürdigt geblieben seien, keine rechtserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden. Das SEM ist nicht gehalten, jeden auch nur erdenklichen, einer Entscheidfindung im Einzelfall indessen nicht dienlichen Sachverhaltsaspekt zu erwähnen, zu recherchieren oder einer Würdigung zugänglich zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die erwähnten Aspekte im erstinstanzlichen Verfahren nie zu kausalen Anknüpfungspunkten für ihre persönliche Verfolgungslage erhoben oder zumindest Andeutungen gemacht, welche die Asylbehörde zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und entsprechenden Würdigungen hätte veranlassen müssen. Dies gilt ebenso für die Beanstandung, das SEM habe es unterlassen, im Verhalten des Oberst einen schweren Amtsmissbrauch und eine sexuelle Nötigung sowie eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin infolge deren Weigerungshaltung zu erkennen. Entsprechende Sachzusammenhänge werden erst auf Beschwerdestufe konstruiert und deuten unschwer auf ein eigentliches nachträgliches Aufbauschen der bislang vorgebrachten Verfolgungslage durch reflexive Verfolgungselemente und den Versuch einer Herstellung von flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungsmotiven hin. Der allgemeinen, von politischen und von kriegerischen Ereignissen geprägten prekären Lage in Syrien wurde im Übrigen - wenngleich ohne nähere Begründung - mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bereits durch das SEM hinreichend Rechnung getragen und das SEM hatte objektiv keinen Anlass, die Situation in Nordostsyrien als ein angeblich geltend gemachtes Element der individuell-konkreten Verfolgungslage der Beschwerdeführerin aufzufassen. Soweit gerügt wird, das SEM hätte es unterlassen, der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nun vorgehaltenen Unstimmigkeiten und insbesondere Widersprüchen einzuräumen, ist festzuhalten, dass Asylsuchende zwar mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu entsprechenden Erklärungen zu geben. Gemäss konstanter Praxis (vgl. z.B. das Urteil des BVGer E-1056/2023 E. 4.5, m.w.H.) stellt das Nichteinhalten dieses Grundsatzes aber noch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die weitere Rüge, wonach das SEM das Bestehen durchaus differenzierter Aussagen der Beschwerdeführerin als Realkennzeichen verkenne, beschlägt nicht das Thema einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Sachverhaltswürdigung nach den gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG. Sodann trifft die Rüge einer Ignorierung des vorgelegten Strafregisterauszugs nicht zu, da das Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht nur sachverhaltlich erfasst, sondern in den Erwägungen auch gewürdigt wurde. Dies wird in der Beschwerde implizit insoweit bestätigt, als diese vorinstanzliche Würdigung (käuflich erwerbbares und mithin irrelevantes Dokument) kritisiert wird. Inwiefern diese Kritik berechtigt ist, wird ebenfalls nachfolgend im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsüberprüfung nach Art. 7 AsylG zu erörtern sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in seinen verschiedenen Erscheinungsformen oder eine Missachtung weiterer Parteirechte der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde genügend erhoben und gewürdigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen fällt nicht in Betracht. 5.2 5.2.1 Das SEM ist nach somit korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, weitgehend überzeugender und zureichend auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind, vorbehältlich noch zu erörternder Einschränkungen, nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die Vernehmlassung sowie die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.1 [1. Abschnitt]) und E. 4.3) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Replikeingabe führen nicht zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. 5.2.2 Betreffend den geltend gemachten und angeblich ihr Aussageverhalten beeinflussenden psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, welcher vom SEM in willkürlicher, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzender Weise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden sei, ist vorab auf die Erwägungen oben in E. 5.1.2 zu verweisen. Dort wurde die Anhörungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls bestätigt. Das betreffende Protokoll ist somit zur Beurteilung der (Un-)Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen heranziehbar. Die darin vom SEM zutreffend erkannten chronologischen Unstimmigkeiten in der Schilderung ihrer Benachteiligungen und Befürchtungen hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen. Diese haben auch unter Berücksichtigung der bis zu zweijährigen Zeitspanne zwischen den besagten Ereignissen und der Anhörung Bestand. Der Erklärungsversuch, wonach dem Strafurteil vom (...) Strafuntersuchungen vorangegangen seien, was die Ausstellung eines einwandfreien Auszugs verunmöglicht habe, misslingt, zumal er für sich besehen in keiner Weise stichhaltig und in seiner Stossrichtung für die mögliche Entkräftung der aufgetretenen Unstimmigkeiten auch nicht erkennbar ist. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass von der Beschwerdeführerin nicht eine wortwörtliche Wiedergabe des Gesprächs mit den zwei Männern an der Schule erwartet werden darf und eine Unlogik im Verhalten Dritter nicht ihr angelastet werden kann. Die vom SEM erkannte Detailarmut in der Schilderung des Gesprächs ist in Betrachtung der betreffenden Protokollpassage (F69 ff.) dennoch zu bestätigen, zumal das Gespräch rund eine Stunde gedauert habe. Zudem ist nicht logisch nachvollziehbar, wieso sich die gebildete Beschwerdeführerin überhaupt in ein solches Gespräch mit unangenehmen Fragen hätte einlassen und sich einschüchtern lassen sollen, ohne zumindest die Identität und Zugehörigkeit der ihr unbekannten Gesprächspartner sowie den Grund der Fragen in Erfahrung bringen zu wollen. Zutreffend ist die von den Beschwerdeführenden geübte Kritik an der bloss pauschalen Beweiswürdigung betreffend den eingereichten Strafregisterauszug insoweit, als das SEM dadurch den Vorrang des Beweismittels vor dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG) verkenne. Eine andere Frage ist hingegen jene nach dem Beweiswert und nach der Beweistauglichkeit. Das SEM hat im selben Erwägungsabschnitt zutreffend auf den bekanntermassen eingeschränkten Beweiswert syrischer Dokumente hingewiesen. Diese Feststellung erhärtet sich vorliegend zusätzlich durch den Umstand, dass das Dokument die Kombination einer Farbkopie, einer darauf leicht schräg montierten Schwarzweisskopie und von originalen Teilen (Unterschriften, Briefmarken, Stempel) darstellt. Es ist durchaus zulässig und in casu gerechtfertigt, ein in seinem Beweiswert reduziertes Beweismittel mit Unglaubhaftigkeitselementen in Relation zu setzen und zum Fazit überwiegender Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvorbringens zu gelangen. Die Frage der Tauglichkeit des Inhalts des (von einem «Einzelmilitärrichter» ausgestellten und kein Strafmass ausweisenden) Strafregisterauszugs (vgl. dazu Protokoll der Anhörung, F92) als Beweisstück für die behauptete Verfolgungslage kann damit offen bleiben. Die Beweiswürdigung durch das SEM erfolgte im Ergebnis zutreffend. Unbesehen des bisher Erwogenen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die angeblichen Ereignisse im Jahre 2016 als fluchtkausal darstellte, sondern ihre Vergewaltigung durch den Cousin im (ungefähr) Februar 2017 als ausreiseauslösendes Hauptproblem nannte (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F44 und F119). Diese erscheint aber aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen und klar auf Aktenstellen abgestützten Gründen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich ohnehin irrelevant, da ein Motiv nach Art. 3 AsylG aufgrund der Akten nicht erkennbar ist, sondern erst auf Beschwerdestufe erfolglos zu konstruieren versucht wird (vgl. dazu oben E. 5.1.2, 2. Abschnitt). Der persönlichen Glaubwürdigkeit und mithin der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungslage zusätzlich abträglich ist im Übrigen die Aussage, dass sie weder den Ausstellerstaat noch den Inhalt des von ihr auf der Reise verwendeten Reisepasses kenne (vgl. BZP-Protokoll Ziff. 5.04). Am Gesamtergebnis der Unglaubhaftigkeit der erwähnten Verfolgungsgründe vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die argumentative Ausgewogenheit insoweit punktuell vermissen lässt, als das Anhörungsprotokoll (vgl. dort F66) zumindest auch eine Passage mit längerem freiem Redefluss und gewisser Substanz in den Schilderungen der Beschwerdeführerin erkennen lässt. 5.2.3 Auch die weiteren Erwägungen des SEM betreffend die Asylirrelevanz der allgemein prekären Lage in Syrien sowie der infolge Präsenz des IS und arabischstämmiger Bevölkerungsteile empfundenen Bedrohungssituation in der Region sind nicht zu beanstanden. Die Gegenargumentation in der Beschwerde (fabrizierte Vorwürfe des Oberst; Kenntnisnahme der Sicherheitsdienste von regimekritischer und staatsfeindlicher Einstellung der politisch profilierten Beschwerdeführerin; fabriziertes Verfahren betreffend Unterstützung der bewaffneten Opposition mit Abschluss im Strafurteil vom (...); Herkunft aus einer Familie von Dienstverweigerern; Demonstrationsteilnehmerin; Opfer einer Vergewaltigung durch einen YPG-zugehörigen Cousin und Unwille der syrischen Behörden zur entsprechenden Schutzgewährung; in der Heimat zwangsläufig drohende Verhaftung, Misshandlung und Hinrichtung) deutet - wie bereits erwähnt - auf ein nachträgliches Aufbauschen beziehungsweise Konstruieren eines im erstinstanzlichen Verfahren augenfällig noch niederschwelligen, gar kaum existenten und jedenfalls nicht auf die Akten abstützbaren Verfolgungsprofils der Beschwerdeführerin hin. Im Besonderen kann auf eine staatliche Zurechenbarkeit der angeblichen Vergewaltigung durch den Cousin nicht ernsthaft geschlossen werden. Betreffend den Strafregisterauszug ist im Übrigen selbst im syrischen Kontext nicht vorstellbar, dass dort ein Strafurteil vermerkt sein soll, das aber gar nicht existiert, der Beschwerdeführerin auch nie eröffnet wurde und zu welchem Verfahren auch keinerlei Akten bestehen; die Beschwerdeführerin wurde entsprechend nie zu einer Strafverbüssung aufgefordert. Die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die langjährige Landesabwesenheit haben nach dem Erwogenen nicht das Potenzial einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verschärfung des tiefgradigen Profils der Beschwerdeführerin. Im Übrigen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen gemäss Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, denen die Replik der Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 5.2.4 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaften und im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls aus eigenen oder reflexiven Vor- oder Nachfluchtgründen besteht. 5.3 Die Beschwerde enthält keinen expliziten Antrag auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen und die Wegweisung in der angefochtenen Verfügung somit ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch unter Berücksichtigung der mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: