Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, reiste am (…) März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. März 2022 um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes. Sie reichte dem SEM ihren kamerunischen Rei- sepass (gültig bis […] 2022) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit», gültig bis […] 2022) ein. B. B.a Am 10. Mai 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin schriftlich dazu auf, darzulegen, weshalb sie bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in ihr Heimatland gereist sei und weshalb sie sich nicht in ihrem Hei- matland aufhalten könne, bis der Krieg in der Ukraine zu Ende und eine Rückkehr in die Ukraine möglich sei. B.b Die Beschwerdeführerin nahm am 24. Mai 2022 dazu Stellung und führte aus, sie habe ihr Elternhaus im Alter von (…) Jahren verlassen, um in B._______ das Collège zu besuchen. Im Jahr 2017 sei sie nach Senegal gezogen, um ein Studium zu absolvieren. Im Jahr 2021 habe sie die Zu- lassung zum Studium an der Universität «C._______» in D._______, etwa (…) von E._______, erhalten und sich auf eine Zukunft in diesem Land eingestellt. Der Krieg habe sie folglich in gleichem Masse getroffen wie alle Bewohner/-innen der Ukraine. Ihr Studium würde ihr bei einer Rückkehr nach Kamerun nichts bringen, weshalb sie in ihrem eigenen Heimatland keine Zukunftsperspektive sehe. Sie pflege ausserdem kaum mehr Kontakt zu ihren Eltern und auch ausserhalb ihrer Familie verfüge sie in ihrem Hei- matland über kein soziales Netzwerk mehr, welches sie bei der Rückkehr unterstützen könnte. Sie würde bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Ihre zwei Schwestern lebten seit (…) be- ziehungsweise (…) Jahren in der Schweiz, weshalb sie hier um Schutz er- suche und bis zum Kriegsende bei (…). C. Der Eingabe vom 24. Mai 2022 legte die Beschwerdeführerin eine Voll- macht der rubrizierten Rechtsvertreterin, eine Bestätigung der ukraini- schen Universität vom 1. November 2021 (auf Englisch), eine Kopie der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. A) sowie eine ukrainische Wohnsitzbestätigung vom 26. Juli 2021 (ohne Übersetzung) bei.
E-4145/2022 Seite 3 D. Am 6. Juli 2022 fand die Kurzbefragung (vgl. SEM-Akten 1138955-13/3, nachfolgend A13) statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Ge- such betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes vom SEM an- gehört wurde. Anlässlich dieser Befragung bestätigte sie im Wesentlichen ihre bereits gemachte schriftliche Erklärung und fügte hinzu, sie habe Ka- merun im Jahr 2017 verlassen, da ihr politisch tätiger Bruder im Jahr (…) erschossen worden sei. Sie wisse nicht, ob dies aus politischen Gründen geschehen oder ob es eine zufällige Schiesserei gewesen sei. Ihr Bruder habe sie während ihrer Zeit am Collège sehr unterstützt und die Elternrolle übernommen, weshalb sie nach seinem Tod eine grosse Leere verspürt habe. Da sie keinen Pass besessen habe, habe sie erst im Jahr 2017 aus- reisen können. Nach einem Aufenthalt in Senegal habe sie sich wieder in Kamerun niederlassen wollen, sei in dieser Zeit aber vergewaltigt sowie mehrmals attackiert worden. Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sich nicht frei bewegen können. Ausserdem würde sie dort keine Anstel- lung finden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands erklärte sie, (…) zu haben. Sie befürchte ausserdem, nach einer Rückkehr nach Kamerun nicht mehr in die Ukraine zurückkehren zu können. E. Mit Verfügung vom 15. August 2022 – der Beschwerdeführerin eröffnet am
19. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe ans SEM vom 23. August 2022 erinnerte die Rechtsvertretung die Vorinstanz an die Mandatsübernahme und bat diese, die ablehnende Verfügung über den Schutzstatus unter Beilage der Verfahrensakten ihr gegenüber neu zu eröffnen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 15. August 2022 erheben. Sie beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sa- che zur Durchführung eines Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
E-4145/2022 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der Akten- einsicht und um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Beschwerdeergän- zung. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. H. Am 20. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4145/2022 Seite 5
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Per- sonen gehöre. Sie verfüge weder über die ukrainische Staatsangehörigkeit noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus,
E-4145/2022 Seite 6 weshalb von vornherein einzig eine Zugehörigkeit zur Kategorie c infrage käme. In Bezug auf diese Kategorie sei der Schutzstatus aber nur dann zu gewähren, wenn die betreffende Person nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem so sein sollte. Ver- gewaltigungen stellten auch in Kamerun einen Straftatbestand dar und würden von den kamerunischen Behörden grundsätzlich verfolgt. Sie habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weshalb nicht ersichtlich sei, was die Behörden zu ihrem Schutz konkret hätten unternehmen sollen. Es könne ihnen daher nicht vorgeworfen werden, ihr den notwendigen Schutz nicht gewährt zu haben beziehungsweise ihr diesen auch in Zukunft nicht zu gewähren. Es bestehe überdies die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Vorfall stelle letztlich einen einmaligen krimi- nellen Akt dar, welcher durch ihr unbekannte Personen verübt worden sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimat- land in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ähnli- chen Übergriffen seitens der gleichen Täterschaft ausgesetzt würde.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift ergänzt die Beschwerdeführerin den Sach- verhalt zunächst dahingehend, dass sie die politische Tätigkeit ihres Bru- ders näher umschreibt und erklärt, dieser habe (…), was der ganzen Fa- milie seit (…) Probleme bereitet habe. Eine ihrer Schwestern sei (…) ge- wesen und habe nach dem Tod des Bruders am (…) die Stadt aus Angst vor Repressalien verlassen und regelmässig den Wohnort wechseln müs- sen. Später sei sie nach Europa gereist. Sie selbst sei ab diesem Zeitpunkt auf sich alleine gestellt gewesen und in dieser Zeit mehrmals Opfer von Übergriffen geworden. Einmal sei sie etwa von drei Männern und einer Frau aufgehalten, bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Schwester gefragt worden. Mit dem Schutz durch die kamerunische Behörde könne sie nicht rechnen, da im ganzen Land eine Kultur der Straflosigkeit in Be- zug auf Gewalt gegen Frauen herrsche. Sie stamme folglich aus einer po- litisch oppositionellen Familie, sei eine alleinstehende Frau, die mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Gefahr laufe, Opfer von Übergrif- fen und möglicherweise auch Vergewaltigungen zu werden, und erfülle so- mit mehrere Risikoprofile. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens begründet sie damit, dass die Vorinstanz von den zahlreichen geltend gemachten Übergriffen ledig-
E-4145/2022 Seite 7 lich die Vergewaltigung thematisiert habe. Sie habe ausserdem eine poten- ziell asylrelevante Verfolgung vorgebracht, weshalb das SEM ein ordentli- ches Asylverfahren hätte durchführen müssen und folglich den asylrele- vanten Sachverhalt unvollständig und falsch abgeklärt habe. Überdies hätte ihre offensichtlich schlechte psychische Verfassung abgeklärt werden müssen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 1 AsyIG verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht der Rechtsvertretung, sondern ihr persönlich zugestellt habe. Der Rechtsver- tretung sei deshalb nachträglich Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E. 6.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen lassen. Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an die Vertretung zu ma- chen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid ent- gegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrer Vertretung zu- gestellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt dies einen Eröffnungsmangel dar, woraus der Partei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Man- gels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.w.H.).
E. 6.2.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung direkt der Beschwer- deführerin zugestellt, obwohl dem SEM eine Vollmacht zugunsten der Mit- arbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ vor- lag. Es ist somit von einem Eröffnungsmangel auszugehen. Die Beschwer- deführerin nahm die Verfügung gemäss Rückschein am 19. August 2022 in Empfang (vgl. SEM-Akte 1138955-15/2). Die Rechtsvertretung gelangte mit Schreiben vom 23. August 2022 an das SEM, machte dieses auf den Eröffnungsmangel aufmerksam und ersuchte um erneute Eröffnung. Die- ses Schreiben blieb offenbar unbeantwortet. Gemäss Verteiler der Verfü- gung des SEM wurden der Beschwerdeführerin aber sowohl das Befra- gungsprotokoll als auch ihre Antwort auf das rechtliche Gehör vom 24. Mai 2022 – und somit sämtliche relevanten Akten – zugesendet. Die Beschwer- deführerin hat offensichtlich sowohl den Inhalt der Verfügung erfasst als
E-4145/2022 Seite 8 auch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt und die Akten weitergeleitet. Letzterer war es entsprechend möglich, rechtzeitig eine einlässliche Beschwerde zu verfassen und Aussagen der Beschwer- deführerin aus dem Befragungsprotokoll zu zitieren. Sie macht auch keine entstandenen Nachteile geltend, sondern ersucht lediglich um Aktenein- sicht und eine Nachfrist, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzu- reichen. Da sie indes bereits im Besitz aller entscheidrelevanten Verfah- rensakten ist und die Beschwerdesache keine besondere Komplexität auf- weist, besteht kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist für eine allfällige Beschwerdeergänzung.
E. 6.2.3 Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführe- rin durch die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist und diese
– trotz der fehlenden Zustellung an die Rechtsvertretung – ihren Zweck erreicht hat. Das Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Nach- frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den relevan- ten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Obwohl sie deutlich ge- macht habe, dass sie mehrmals Opfer von Übergriffen geworden sei, sei sie nicht weiter zu diesen Ereignissen befragt worden. Das SEM habe le- diglich die Vergewaltigung thematisiert und nicht die übrigen Vorfälle. Sie sei mit der Anhörung und dem Verfahren rund um den Schutzstatus über- fordert und gestresst gewesen und habe nicht nachvollziehen können, wozu die Befragung diene. Aus Ausführungen anlässlich der Befragung könne jedoch gefolgert werden, dass klare Anhaltspunkte für eine potenzi- ell asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ihre Äusserungen erfüllten ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsyIG, womit das SEM gemäss Art. 69 Abs. 4 AsyIG ein ordentliches Asylverfah- ren hätte durchführen müssen. Ferner habe die Vorinstanz den medizini- schen Sachverhalt nicht abgeklärt und ihre schlechte psychische Verfas- sung mit keinem Wort gewürdigt. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin keine inhaltlich neuen Sachverhaltselemente vorgetragen, die darauf schliessen lassen könnten, es seien anlässlich der Kurzbefragung zentrale Elemente ihrer persönli- chen Situation nicht oder nicht ausreichend erfragt worden. Bei der Befra- gung vom 6. Juli 2022 war sie aufgefordert worden, die Probleme, mit de- nen sie in Kamerun vor der im Jahr 2021 erfolgten Ausreise in die Ukraine
E-4145/2022 Seite 9 konfrontiert gewesen sei, zu schildern und es wurde ihr Gelegenheit ein- geräumt, die Gründe darzulegen, die ihr zufolge eine sichere und dauer- hafte Rückkehr in ihren Heimatstaat in Frage stellen würden. Die Be- schwerdeführerin machte in der Folge geltend, in Kamerun mehrmals atta- ckiert und einmal vergewaltigt worden zu sein. Auf wiederholtes Nachfra- gen signalisierte sie jedoch, nicht weiter über die Übergriffe in Kamerun sprechen zu wollen (vgl. A13 F35 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abge- klärt hätte, zumal die an der Befragung vom 6. Juli 2022 anwesende Rechtsvertreterin die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stel- len.
E. 6.3.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM hätte von Am- tes wegen ein Asylverfahren eröffnen müssen, um in dessen Rahmen den Sachverhalt eingehender abzuklären. Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21 – 23 sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unver- züglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu ver- weigern. Den Materialien lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen ist, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten ist (vgl. BBl 1996 II 81). Das SEM hatte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2022 aufgefordert dar- zulegen, warum sie bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in ihr Heimatland Kamerun zurückgekehrt sei und weshalb sie sich dort nicht bis zur Rückkehr in die Ukraine aufhalten könne. In ihrer Stellungnahme vom
24. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin an, Kamerun zu Studienzwe- cken verlassen zu haben. Sie pflege nur wenig Kontakt zu ihrer Familie im Heimatland und verfüge dort über kein soziales Netzwerk. Zudem lebten ihre zwei Schwestern in der Schweiz. Eine Rückkehr nach Kamerun sei ihr nicht zuzumuten, weil sie dort ihre Ausbildung nicht weiterführen bezie- hungsweise abschliessen könnte und somit in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 6. Juli 2022 brachte die Beschwerde- führerin erstmals vor, dass unter anderem die Tötung ihres politisch aktiven Bruders im Jahr (…) sie zur Ausreise bewegt habe, welche allerdings erst
E-4145/2022 Seite 10 im Jahr 2017 erfolgt sei. Sie sei nicht sicher, ob ihr Bruder in Zusammen- hang mit seiner politischen Tätigkeit getötet worden sei oder es sich um eine zufällige Schiesserei gehandelt habe (vgl. A13 F11). Ferner gab sie an, mehrmals angegriffen worden zu sein, ohne aber die Täter näher be- zeichnen zu können. Ihre Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der behaup- teten Übergriffe weisen zudem Ungereimtheiten auf. Anlässlich der Befra- gung legte sie dar, sie habe sich nach ihrem Aufenthalt in Senegal wieder in Kamerun niederlassen wollen, sei aber vergewaltigt und mehrmals atta- ckiert worden (vgl. A13 F31, F34 f. und F41). In ihrer Beschwerdeschrift spricht sie jedoch von mehreren Übergriffen nach dem Tod ihres Bruders und vor ihrem Umzug nach Senegal (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 16). Weder ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 noch ihren Angaben anläss- lich der Kurzbefragung lassen sich konkrete Anhaltspunkte für die Befürch- tung entnehmen, sie sei im Heimatland einer potenziell asylrelevanten Ver- folgungsgefahr ausgesetzt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre- tenen Auffassung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Äusserungen die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllten. Auch auf Beschwerdeebene hat sie nicht dargetan, dass sie bei einer heutigen Rückkehr nach Kamerun mit gezielten Verfolgungs- massnahmen zu rechnen hätte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwer- deführerin in der Ukraine nicht um Asyl ersucht hat (vgl. A13 F42), was ebenfalls gegen die Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung in Kame- run spricht. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, ein Asylgesuch ein- zureichen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass ihr dies verweigert worden wäre. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorüberge- henden Schutz daher nicht gehalten, ein Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). An dieser Schlussfol- gerung vermag auch der Beizug der Akten der Schwester der Beschwer- deführerin, G._______ (geb. am […], N […]), – welche in der Schweiz um Asyl ersuchte hatte – nichts zu ändern, zumal in ihrem Fall eine politische Verfolgung verneint wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3289/2019 vom 11. Mai 2022 E. 7). In Bezug auf ihre Gesundheit hatte die Beschwerdeführerin lediglich dar- gelegt, (…), aber deswegen nie in Behandlung gewesen zu sein (vgl. A13 F52 ff.). Psychische Probleme hat sie erstmals auf Beschwerdeebene gel- tend gemacht. Insofern liegt durch die Vorinstanz auch diesbezüglich keine
E-4145/2022 Seite 11 Verletzung der Untersuchungspflicht vor, da für sie keine Veranlassung be- stand, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abklären zu lassen.
E. 6.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und zur Neubeurteilung respektive zur korrekten Durchführung ei- nes Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen- den Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, ein Asylgesuch zu stellen.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht auch in materieller Hinsicht der Argumentation in der angefochte- nen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Ent- scheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsange- hörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren könnte. Sowohl der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 als auch den anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit möglich ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin von den kamerunischen Behör- den nicht geschützt würde, sollte sie nach einer Rückkehr solchen Schutz benötigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführe- rin keine Anzeige gegen ihre Angreifer erstattet, womit sie weder fehlenden Schutzwillen noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates geltend machen und sich folglich nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz berufen kann. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz überwiegend zur Vergewaltigung geäussert und die anderen Übergriffe in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat.
E. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E-4145/2022 Seite 12
E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be- schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E-4145/2022 Seite 13
E. 9.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, psychisch sehr belastet und vulnera- bel zu sein, weshalb in der Schweiz eine psychologische Abklärung in die Wege geleitet worden sei. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass ihr Heimatstaat in der Lage wäre, ihr die nötige infrastrukturelle und per- sönliche Betreuung für die Behandlung ihrer Leiden zu bieten. Ausserdem verfüge sie über kein soziales Netz, das sie unterstützen könne. Eine Rück- kehr nach Kamerun hätte folglich eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge, zumal die erlittenen Traumatisierungen und Ängste reaktiviert würden. Daran vermöge auch die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, zumal solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt seien. Es könne ihr überdies nicht zugemutet werden, zu ihren Eltern zurückzukeh- ren, da sie diese seit dem Jahr 2010 nicht mehr gesehen und im Jahr 2021 das letzte Mal gesprochen habe. Diese lebten ausserdem selbst am Exis- tenzminimum und könnten nicht für sie aufkommen.
E. 9.3.3 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei- ner Rückkehr schliessen. In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Ge- fährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D- 5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Vorinstanz führt überdies zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin
E-4145/2022 Seite 14 in Kamerun – wenn auch nicht in B._______ – über ein intaktes Bezie- hungsnetz zu ihrer Familie und Freunden verfügt und ihre in der Schweiz lebenden Schwestern sie – wie bereits in der Ukraine – auch bei einem Aufenthalt in Kamerun unterstützen können (vgl. A13 F16 f.). Es ist anzu- nehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Eltern zäh- len und dort anfänglich unterkommen kann. Ausserdem verfügt sie über Berufserfahrung sowie eine überdurchschnittliche Ausbildung und war be- reits in Senegal in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt und ihr Stu- dium aufzukommen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ei- ner Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Vorinstanz führt überdies auch zu Recht an, dass sich die Beschwer- deführerin weder in Kamerun noch in Senegal um eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme bemüht hat. Ihren Angaben zufolge war sie auch in der Ukraine nie in medizinischer Behandlung (vgl. A13 F52 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie zwingend auf eine medizini- sche Versorgung in der Schweiz angewiesen ist, zumal der in Aussicht ge- stellte Arztbericht bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht einge- gangen ist.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 23. September 2022 ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegen- dem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sodann gegenstandslos.
E. 11.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwal- tungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeistän- dung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Auf- wand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertzuschlag) als angemessen zu veran- schlagen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau MLaw Lara Märki wid als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
- Frau MLaw Lara Märki wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4145/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geb. am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, reiste am (...) März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. März 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Sie reichte dem SEM ihren kamerunischen Reisepass (gültig bis [...] 2022) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit», gültig bis [...] 2022) ein. B. B.a Am 10. Mai 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin schriftlich dazu auf, darzulegen, weshalb sie bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in ihr Heimatland gereist sei und weshalb sie sich nicht in ihrem Heimatland aufhalten könne, bis der Krieg in der Ukraine zu Ende und eine Rückkehr in die Ukraine möglich sei. B.b Die Beschwerdeführerin nahm am 24. Mai 2022 dazu Stellung und führte aus, sie habe ihr Elternhaus im Alter von (...) Jahren verlassen, um in B._______ das Collège zu besuchen. Im Jahr 2017 sei sie nach Senegal gezogen, um ein Studium zu absolvieren. Im Jahr 2021 habe sie die Zulassung zum Studium an der Universität «C._______» in D._______, etwa (...) von E._______, erhalten und sich auf eine Zukunft in diesem Land eingestellt. Der Krieg habe sie folglich in gleichem Masse getroffen wie alle Bewohner/-innen der Ukraine. Ihr Studium würde ihr bei einer Rückkehr nach Kamerun nichts bringen, weshalb sie in ihrem eigenen Heimatland keine Zukunftsperspektive sehe. Sie pflege ausserdem kaum mehr Kontakt zu ihren Eltern und auch ausserhalb ihrer Familie verfüge sie in ihrem Heimatland über kein soziales Netzwerk mehr, welches sie bei der Rückkehr unterstützen könnte. Sie würde bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Ihre zwei Schwestern lebten seit (...) beziehungsweise (...) Jahren in der Schweiz, weshalb sie hier um Schutz ersuche und bis zum Kriegsende bei (...). C. Der Eingabe vom 24. Mai 2022 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin, eine Bestätigung der ukrainischen Universität vom 1. November 2021 (auf Englisch), eine Kopie der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. A) sowie eine ukrainische Wohnsitzbestätigung vom 26. Juli 2021 (ohne Übersetzung) bei. D. Am 6. Juli 2022 fand die Kurzbefragung (vgl. SEM-Akten 1138955-13/3, nachfolgend A13) statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesuch betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes vom SEM angehört wurde. Anlässlich dieser Befragung bestätigte sie im Wesentlichen ihre bereits gemachte schriftliche Erklärung und fügte hinzu, sie habe Kamerun im Jahr 2017 verlassen, da ihr politisch tätiger Bruder im Jahr (...) erschossen worden sei. Sie wisse nicht, ob dies aus politischen Gründen geschehen oder ob es eine zufällige Schiesserei gewesen sei. Ihr Bruder habe sie während ihrer Zeit am Collège sehr unterstützt und die Elternrolle übernommen, weshalb sie nach seinem Tod eine grosse Leere verspürt habe. Da sie keinen Pass besessen habe, habe sie erst im Jahr 2017 ausreisen können. Nach einem Aufenthalt in Senegal habe sie sich wieder in Kamerun niederlassen wollen, sei in dieser Zeit aber vergewaltigt sowie mehrmals attackiert worden. Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sich nicht frei bewegen können. Ausserdem würde sie dort keine Anstellung finden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands erklärte sie, (...) zu haben. Sie befürchte ausserdem, nach einer Rückkehr nach Kamerun nicht mehr in die Ukraine zurückkehren zu können. E. Mit Verfügung vom 15. August 2022 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 19. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe ans SEM vom 23. August 2022 erinnerte die Rechtsvertretung die Vorinstanz an die Mandatsübernahme und bat diese, die ablehnende Verfügung über den Schutzstatus unter Beilage der Verfahrensakten ihr gegenüber neu zu eröffnen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2022 erheben. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. H. Am 20. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehöre. Sie verfüge weder über die ukrainische Staatsangehörigkeit noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus, weshalb von vornherein einzig eine Zugehörigkeit zur Kategorie c infrage käme. In Bezug auf diese Kategorie sei der Schutzstatus aber nur dann zu gewähren, wenn die betreffende Person nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem so sein sollte. Vergewaltigungen stellten auch in Kamerun einen Straftatbestand dar und würden von den kamerunischen Behörden grundsätzlich verfolgt. Sie habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weshalb nicht ersichtlich sei, was die Behörden zu ihrem Schutz konkret hätten unternehmen sollen. Es könne ihnen daher nicht vorgeworfen werden, ihr den notwendigen Schutz nicht gewährt zu haben beziehungsweise ihr diesen auch in Zukunft nicht zu gewähren. Es bestehe überdies die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Vorfall stelle letztlich einen einmaligen kriminellen Akt dar, welcher durch ihr unbekannte Personen verübt worden sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ähnlichen Übergriffen seitens der gleichen Täterschaft ausgesetzt würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift ergänzt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zunächst dahingehend, dass sie die politische Tätigkeit ihres Bruders näher umschreibt und erklärt, dieser habe (...), was der ganzen Familie seit (...) Probleme bereitet habe. Eine ihrer Schwestern sei (...) gewesen und habe nach dem Tod des Bruders am (...) die Stadt aus Angst vor Repressalien verlassen und regelmässig den Wohnort wechseln müssen. Später sei sie nach Europa gereist. Sie selbst sei ab diesem Zeitpunkt auf sich alleine gestellt gewesen und in dieser Zeit mehrmals Opfer von Übergriffen geworden. Einmal sei sie etwa von drei Männern und einer Frau aufgehalten, bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Schwester gefragt worden. Mit dem Schutz durch die kamerunische Behörde könne sie nicht rechnen, da im ganzen Land eine Kultur der Straflosigkeit in Bezug auf Gewalt gegen Frauen herrsche. Sie stamme folglich aus einer politisch oppositionellen Familie, sei eine alleinstehende Frau, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Gefahr laufe, Opfer von Übergriffen und möglicherweise auch Vergewaltigungen zu werden, und erfülle somit mehrere Risikoprofile. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens begründet sie damit, dass die Vorinstanz von den zahlreichen geltend gemachten Übergriffen lediglich die Vergewaltigung thematisiert habe. Sie habe ausserdem eine potenziell asylrelevante Verfolgung vorgebracht, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren hätte durchführen müssen und folglich den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig und falsch abgeklärt habe. Überdies hätte ihre offensichtlich schlechte psychische Verfassung abgeklärt werden müssen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 1 AsyIG verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht der Rechtsvertretung, sondern ihr persönlich zugestellt habe. Der Rechtsvertretung sei deshalb nachträglich Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung anzusetzen. 6.2 6.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen lassen. Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an die Vertretung zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrer Vertretung zugestellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt dies einen Eröffnungsmangel dar, woraus der Partei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.w.H.). 6.2.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung direkt der Beschwerdeführerin zugestellt, obwohl dem SEM eine Vollmacht zugunsten der Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ vorlag. Es ist somit von einem Eröffnungsmangel auszugehen. Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung gemäss Rückschein am 19. August 2022 in Empfang (vgl. SEM-Akte 1138955-15/2). Die Rechtsvertretung gelangte mit Schreiben vom 23. August 2022 an das SEM, machte dieses auf den Eröffnungsmangel aufmerksam und ersuchte um erneute Eröffnung. Dieses Schreiben blieb offenbar unbeantwortet. Gemäss Verteiler der Verfügung des SEM wurden der Beschwerdeführerin aber sowohl das Befragungsprotokoll als auch ihre Antwort auf das rechtliche Gehör vom 24. Mai 2022 - und somit sämtliche relevanten Akten - zugesendet. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich sowohl den Inhalt der Verfügung erfasst als auch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt und die Akten weitergeleitet. Letzterer war es entsprechend möglich, rechtzeitig eine einlässliche Beschwerde zu verfassen und Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Befragungsprotokoll zu zitieren. Sie macht auch keine entstandenen Nachteile geltend, sondern ersucht lediglich um Akteneinsicht und eine Nachfrist, um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Da sie indes bereits im Besitz aller entscheidrelevanten Verfahrensakten ist und die Beschwerdesache keine besondere Komplexität aufweist, besteht kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. 6.2.3 Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist und diese - trotz der fehlenden Zustellung an die Rechtsvertretung - ihren Zweck erreicht hat. Das Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Obwohl sie deutlich gemacht habe, dass sie mehrmals Opfer von Übergriffen geworden sei, sei sie nicht weiter zu diesen Ereignissen befragt worden. Das SEM habe lediglich die Vergewaltigung thematisiert und nicht die übrigen Vorfälle. Sie sei mit der Anhörung und dem Verfahren rund um den Schutzstatus überfordert und gestresst gewesen und habe nicht nachvollziehen können, wozu die Befragung diene. Aus Ausführungen anlässlich der Befragung könne jedoch gefolgert werden, dass klare Anhaltspunkte für eine potenziell asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ihre Äusserungen erfüllten ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsyIG, womit das SEM gemäss Art. 69 Abs. 4 AsyIG ein ordentliches Asylverfahren hätte durchführen müssen. Ferner habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und ihre schlechte psychische Verfassung mit keinem Wort gewürdigt. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin keine inhaltlich neuen Sachverhaltselemente vorgetragen, die darauf schliessen lassen könnten, es seien anlässlich der Kurzbefragung zentrale Elemente ihrer persönlichen Situation nicht oder nicht ausreichend erfragt worden. Bei der Befragung vom 6. Juli 2022 war sie aufgefordert worden, die Probleme, mit denen sie in Kamerun vor der im Jahr 2021 erfolgten Ausreise in die Ukraine konfrontiert gewesen sei, zu schildern und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die ihr zufolge eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihren Heimatstaat in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin machte in der Folge geltend, in Kamerun mehrmals attackiert und einmal vergewaltigt worden zu sein. Auf wiederholtes Nachfragen signalisierte sie jedoch, nicht weiter über die Übergriffe in Kamerun sprechen zu wollen (vgl. A13 F35 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte, zumal die an der Befragung vom 6. Juli 2022 anwesende Rechtsvertreterin die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. 6.3.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM hätte von Amtes wegen ein Asylverfahren eröffnen müssen, um in dessen Rahmen den Sachverhalt eingehender abzuklären. Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21 - 23 sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Den Materialien lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen ist, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten ist (vgl. BBl 1996 II 81). Das SEM hatte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2022 aufgefordert darzulegen, warum sie bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht in ihr Heimatland Kamerun zurückgekehrt sei und weshalb sie sich dort nicht bis zur Rückkehr in die Ukraine aufhalten könne. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin an, Kamerun zu Studienzwecken verlassen zu haben. Sie pflege nur wenig Kontakt zu ihrer Familie im Heimatland und verfüge dort über kein soziales Netzwerk. Zudem lebten ihre zwei Schwestern in der Schweiz. Eine Rückkehr nach Kamerun sei ihr nicht zuzumuten, weil sie dort ihre Ausbildung nicht weiterführen beziehungsweise abschliessen könnte und somit in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 6. Juli 2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass unter anderem die Tötung ihres politisch aktiven Bruders im Jahr (...) sie zur Ausreise bewegt habe, welche allerdings erst im Jahr 2017 erfolgt sei. Sie sei nicht sicher, ob ihr Bruder in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit getötet worden sei oder es sich um eine zufällige Schiesserei gehandelt habe (vgl. A13 F11). Ferner gab sie an, mehrmals angegriffen worden zu sein, ohne aber die Täter näher bezeichnen zu können. Ihre Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der behaupteten Übergriffe weisen zudem Ungereimtheiten auf. Anlässlich der Befragung legte sie dar, sie habe sich nach ihrem Aufenthalt in Senegal wieder in Kamerun niederlassen wollen, sei aber vergewaltigt und mehrmals attackiert worden (vgl. A13 F31, F34 f. und F41). In ihrer Beschwerdeschrift spricht sie jedoch von mehreren Übergriffen nach dem Tod ihres Bruders und vor ihrem Umzug nach Senegal (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 16). Weder ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 noch ihren Angaben anlässlich der Kurzbefragung lassen sich konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung entnehmen, sie sei im Heimatland einer potenziell asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Äusserungen die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllten. Auch auf Beschwerdeebene hat sie nicht dargetan, dass sie bei einer heutigen Rückkehr nach Kamerun mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine nicht um Asyl ersucht hat (vgl. A13 F42), was ebenfalls gegen die Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgung in Kamerun spricht. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass ihr dies verweigert worden wäre. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz daher nicht gehalten, ein Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Beizug der Akten der Schwester der Beschwerdeführerin, G._______ (geb. am [...], N [...]), - welche in der Schweiz um Asyl ersuchte hatte - nichts zu ändern, zumal in ihrem Fall eine politische Verfolgung verneint wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3289/2019 vom 11. Mai 2022 E. 7). In Bezug auf ihre Gesundheit hatte die Beschwerdeführerin lediglich dargelegt, (...), aber deswegen nie in Behandlung gewesen zu sein (vgl. A13 F52 ff.). Psychische Probleme hat sie erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Insofern liegt durch die Vorinstanz auch diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor, da für sie keine Veranlassung bestand, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abklären zu lassen. 6.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive zur korrekten Durchführung eines Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, ein Asylgesuch zu stellen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsange-hörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren könnte. Sowohl der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 als auch den anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit möglich ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin von den kamerunischen Behörden nicht geschützt würde, sollte sie nach einer Rückkehr solchen Schutz benötigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin keine Anzeige gegen ihre Angreifer erstattet, womit sie weder fehlenden Schutzwillen noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates geltend machen und sich folglich nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz berufen kann. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz überwiegend zur Vergewaltigung geäussert und die anderen Übergriffe in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, psychisch sehr belastet und vulnerabel zu sein, weshalb in der Schweiz eine psychologische Abklärung in die Wege geleitet worden sei. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass ihr Heimatstaat in der Lage wäre, ihr die nötige infrastrukturelle und persönliche Betreuung für die Behandlung ihrer Leiden zu bieten. Ausserdem verfüge sie über kein soziales Netz, das sie unterstützen könne. Eine Rückkehr nach Kamerun hätte folglich eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge, zumal die erlittenen Traumatisierungen und Ängste reaktiviert würden. Daran vermöge auch die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, zumal solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt seien. Es könne ihr überdies nicht zugemutet werden, zu ihren Eltern zurückzukehren, da sie diese seit dem Jahr 2010 nicht mehr gesehen und im Jahr 2021 das letzte Mal gesprochen habe. Diese lebten ausserdem selbst am Existenzminimum und könnten nicht für sie aufkommen. 9.3.3 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Vorinstanz führt überdies zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun - wenn auch nicht in B._______ - über ein intaktes Beziehungsnetz zu ihrer Familie und Freunden verfügt und ihre in der Schweiz lebenden Schwestern sie - wie bereits in der Ukraine - auch bei einem Aufenthalt in Kamerun unterstützen können (vgl. A13 F16 f.). Es ist anzunehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen und dort anfänglich unterkommen kann. Ausserdem verfügt sie über Berufserfahrung sowie eine überdurchschnittliche Ausbildung und war bereits in Senegal in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt und ihr Studium aufzukommen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Vorinstanz führt überdies auch zu Recht an, dass sich die Beschwerdeführerin weder in Kamerun noch in Senegal um eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme bemüht hat. Ihren Angaben zufolge war sie auch in der Ukraine nie in medizinischer Behandlung (vgl. A13 F52 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie zwingend auf eine medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen ist, zumal der in Aussicht gestellte Arztbericht bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 23. September 2022 ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sodann gegenstandslos. 11.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertzuschlag) als angemessen zu veranschlagen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau MLaw Lara Märki wid als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
4. Frau MLaw Lara Märki wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: