opencaselaw.ch

D-3289/2019

D-3289/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine kameruni- sche Staatsangehörige, am 13. August 2015 ihr Heimatland. Am 28. Okto- ber 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 6. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. August 2016 statt. B. B.a Zu ihrer Biographie brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe insgesamt neun Schul- jahre absolviert, wobei sie im Alter von vierzehn einen Schulunterbruch ge- habt habe, da sie zu dieser Zeit schwanger gewesen sei und den Vater ihres Kindes nach Brauch geheiratet habe. Die Beziehung habe nicht lange gedauert. Nach der Trennung habe sie im Geschäft ihres Bruders in E._______ als Verkäuferin gearbeitet. 2007 habe dieser ihr den Laden auf ihren Namen überschrieben und sie habe ihn als Inhaberin bis 2010 wei- tergeführt. Danach habe sie in einem anderen Laden gearbeitet. Später habe sie in E._______ ihren Verlobten kennengelernt, welcher jedoch bei ihrer gemeinsamen Ausreise in Libyen inhaftiert worden sei. Seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Sie sei in Erwartung, wisse jedoch nicht, ob das Kind von ihm oder auf die mehrmaligen Vergewaltigungen in Libyen zurückzuführen sei. Ihre beiden Söhne aus den früheren Beziehungen würden bei ihren Eltern im Dorf F._______ leben. Ihre Zwillingsschwester lebe in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung.

B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass einer ihrer Brüder, welcher Student gewesen sei, sich politisch betätigt habe. Er sei Gründer der Partei «Mouvement Socia- liste des Jeunes Camerounais» gewesen. Für den Gründungseintrag habe er vier Namen eintragen lassen müssen, wobei sie eine der vier Personen gewesen sei. Sie habe ihren Bruder an allen Sitzungen begleitet und habe sich um die Dokumente gekümmert. Der Laden sei ein eigentlicher Treff- punkt gewesen, wo auch häufig Sitzungen der Partei stattgefunden hätten. Täglich seien politisch Interessierte dort vorbeigekommen.

D-3289/2019 Seite 3 Am 17. April 2010 sei ihr Bruder in seinem Laden angeschossen worden und sei kurz darauf den Folgen seiner Verletzungen erlegen. Sie gehe da- von aus, dass er wegen einem politisch heiklen Interview, welches unge- fähr zwei Wochen zuvor im Fernsehen ausgestrahlt worden sei, umge- bracht worden sei. Zum Zeitpunkt der Tat habe sie sich auch im Laden befunden und habe sich im Inneren versteckt. Nachdem es im Laden ruhig geworden sei, habe sie sich herausgewagt und zwei Männer in einer Poli- zeiuniform gesehen, weshalb sie vermutet habe, die Regierung stecke hin- ter dem Attentat und sie würde auch gesucht. Weiter habe sie beobachtet, wie verschiedene Personen den Mördern nachgelaufen seien. Sie habe in der Folge bei der Kriminalpolizei eine Anzeige erstattet. Diese jedoch hät- ten ihr erklärt, dass es sich bei den Tätern um gewöhnliche Diebe gehan- delt habe. Nach dem Tod ihres Bruders seien einige Male Beamte in ihren Laden gekommen und hätten nach ihr gefragt, aber sie habe ihnen ihre Identität nicht zu erkennen gegeben. In der Folge habe sie aus Angst den Laden geschlossen und ihre Tätigkeiten bei der Partei aufgehört. Weitere Personen, welche auf der Parteiliste aufgeführt gewesen seien, seien nach dem Tod ihres Bruders umgebracht oder inhaftiert worden. Sie habe sich psychisch sehr schlecht gefühlt und sei während zwei Wochen in stationä- rer Behandlung gewesen, danach habe sie regelmässig einen Psychiater konsultiert. Später habe sie erfolglos im Senegal, in Mali und in Kongo Brazzaville versucht, sich niederzulassen, sei jedoch nach Kamerun zu- rückgekehrt, um sich bis zu ihrer Ausreise in einem Quartier in E._______ aufzuhalten.

Als sie mit ihrem damaligen Verlobten habe ausreisen wollen, seien sie beide in der Nähe der nigerianischen Grenze entführt, während ungefähr zwei Wochen festgehalten und danach nach Libyen gebracht worden, wo man sie gezwungen habe zu arbeiten. Später sei es ihr gelungen, auf ein Schiff zu gelangen und nach Europa zu reisen.

Die Beschwerdeführerin legte dem Gesuch ihre Geburtsurkunde sowie diese ihrer beiden in Kamerun lebenden Söhne, eine Kopie ihrer Identitäts- karte, ein Flugblatt des Mouvement socialiste et Démocratique des Jeunes Camerounais pour le Changement MSDJC, eine Einladung des Gouver- neurs der Region G._______ ihren Bruder betreffend, einen behördlichen Beschluss vom 3. Juli 2008 zur Legalisierung der Partei MSDJC, einen Me- dienartikel über die MSDJC vom 27. August 2008, einen Zeitungsartikel über die MSDJC, eine Rechnung eines Spitals den Bruder betreffend, ein Programm der Trauerzeremonie für ihren Bruder sowie einen ärztlichen

D-3289/2019 Seite 4 Kurzbericht der (…) Praxis für Psychiatriere und Psychotherapie vom

27. Juli 2017 bei. Am 8. Juni 2016 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – eröffnet am 28. Mai 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge- richt an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei ihnen die vorläufige Auf- nahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit zu gewähren. Als Sub- eventualbegehren wurde der Antrag gestellt, die Sache sei zu Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Bei- ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt: Eine Kopie ei- nes Schreibens der Anwältin H._______ vom 20. Juni 2019 sowie eine Ko- pie einer Anklageschrift vom 23. April 2010, drei Beilagen die Integration der Beschwerdeführenden betreffend, und einen psychiatrisch-psychothe- rapeutischen Verlaufsbericht die Beschwerdeführerin betreffend vom

20. Juni 2019. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Sophia Delgado wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeord- net. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzu- reichen.

D-3289/2019 Seite 5 F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24.Juli 2019 insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln und nahm Bezug auf die individuellen Vollzugshindernisse. G. Mit Eingabe vom 14. August 2019 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine Kostennote bei. H. Am (…). Januar 2021 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung (Familienange- hörige) mit Gültigkeit bis (…) 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführen- den die Gelegenheit gewährt, sich zur Frage zu äussern, ob sie an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war, festhalten oder diese zurückziehen möchten. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhalten würden, soweit diese nicht ge- genstandslos geworden sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3289/2019 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage nach der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Die Frage nach dem Vollzug der Wegweisung (Rechtsbegehren 2 der Be- schwerde vom 27. Juni 2019) fällt demnach aufgrund des Erhalts einer Auf- enthaltsbewilligung B infolge Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Ehegatten weg (vgl. E. 8.1 und 8.2).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden

D-3289/2019 Seite 7 Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Sachverhalt sei unge- nügend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegan- gen, dass eine weitere Anhörung stattfinden würde, da erstere nur zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes erfolgt sei und sie zudem nicht ver- tieft zu den einzelnen Themen befragt und das Thema häufig gewechselt worden sei. Zudem seien die Umstände anlässlich der Anhörung schwierig gewesen, da ihr Baby und deren Betreuungsperson eine Weile unauffind- bar gewesen seien.

E. 4.4 Zum Vorhalt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen – insgesamt deren 242 – gestellt wurden, wobei ihr neben konkreten Fragestellungen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich in der freien Rede zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Sie konnte sich in keinem Zeitpunkt auf die An- nahme stützen, dass eine weitere Befragung stattfinden würde, zumal ihr am Ende der Anhörung mitgeteilt worden war, dass aus der Sicht des SEM alle Fakten gesammelt worden seien, welche für die Beurteilung ihres Asyl- gesuches wesentlich seien. Zudem war ihr in Frage 242 die Gelegenheit gegeben worden, sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, zu äussern. Somit sind keine Gründe ersichtlich, aus welchen sie hätte schliessen können, zu einer wei- teren Anhörung eingeladen zu werden. Zudem wäre es ihr möglich gewe- sen, die kurz nach ihrer Geburt angesetzte Anhörung verschieben zu las- sen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass sie sich aufgrund des kurz- zeitigen Verschwindens ihres Säuglings in einer akuten Stresssituation be- funden haben muss und dadurch teilweise unkonzentriert war, jedoch geht aus dem Protokoll hervor, dass sie auf eigenen Wunsch hin die Anhörung hat fortführen und nicht weiter unterbrechen wollen (vgl. act. A27/25, zwi- schen F91 und 92). Auch wenn sie nachträglich über Schmerzen während

D-3289/2019 Seite 8 der Anhörung klagte, bestand sie dennoch darauf, die Anhörung inklusive der Rückübersetzung noch am selben Tag und umgehend zu beenden (vgl. act. A27/25, S.24). Auch wenn sowohl die Hilfswerksvertretung HWV, als auch die Sachbearbeiterin teilweise die etwas saloppe Übersetzung be- mängelt haben (vgl. act. A27/25, Bemerkung Rückseite zu F231 und Un- terschriftenblatt der HWV), ist dennoch davon auszugehen, dass die Rück- übersetzung korrekt und vollständig gewesen ist, zumal die Beschwerde- führerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Übersetzung bestätigte und auch keine Korrekturen anbringen liess. Im Grundsatz ist davon aus- zugehen, dass ihre Ausführungen aus inhaltlicher Sicht korrekt sind, zumal auch die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keine Zwei- fel erhob.

E. 4.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler fest- zustellen sind und die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet zu- rückzuweisen sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt demnach nicht in Betracht, weshalb das Gericht in der vorliegenden Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person

D-3289/2019 Seite 9 ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 5.4 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine konkreten Hinweise darauf hinweisen würden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich staatlicher Verfolgung ausge- setzt und in der Folge von staatlichen Akteuren getötet worden sei, weshalb auch ihre Befürchtung, selber von staatlicher Seite verfolgt zu werden, le- diglich auf ihren Annahmen denn auf konkreten Hinweisen beruhe. Da es sich bei der MSDJC um eine legale sowie eher unbedeutende Partei handle, werde der Annahme der staatlichen Verfolgung zusätzlich der Bo- den entzogen. Auch sei zu erwähnen, dass ihre diesbezüglichen Ausfüh- rungen vage ausgefallen seien. Ebenso ihre Schilderung, die beiden Täter hätten Polizeiuniformen getragen, vermöge eine staatliche Verfolgung nicht zu begründen. Zudem hätte sie sich kaum an die Kriminalpolizei ge- wandt, wäre sie der Auffassung gewesen, dass sie durch staatliche Organe

D-3289/2019 Seite 10 verfolgt werde. Sodann habe sie aufgeführt, dass sie sich nach der Ermor- dung ihres Bruders nicht mehr sicher gefühlt habe und ihr zudem ihre El- tern geraten hätten, das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen, da ihr Name auf einer schwarzen Liste gestanden habe und auch sie mutmass- lich gesucht worden sei. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass sie vor ihrer Ausreise zwischen 2011 und ihrer endgültigen Ausreise 2015 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ihre Befürchtungen würden le- diglich auf Mutmassungen denn auf konkreten Ereignissen beruhen. Über- dies bestehe kein kausaler, zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwi- schen den geltend gemachten Ereignissen und ihrer Ausreise. Als Grund ihrer Ausreise habe sie zudem angegeben, dass Leute, welche mit ihrem Bruder zusammengearbeitet hätten, verhaftet worden seien und sie das- selbe Schicksal befürchte. Hätte ein tatsächliches behördliches Verfol- gungsinteresse an ihr bestanden, wären die kamerunischen Behörden ih- rer längst habhaft geworden. Ferner gehe aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass sie über ein besonderes politisches Profil verfügen würde, zu- mal sie nicht einmal den korrekten Namen der Partei oder Details zu ihrer politischen Tätigkeit habe nennen können. Insgesamt seien ihre Vorbrin- gen nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, obwohl nicht bestritten werde, dass ihr Bruder Vorsitzender der Partei ge- wesen und auch verstorben sei, jedoch verbleibe seine Todesursache un- klar. Bei der geltend gemachten Verhaftung und der anschliessenden zweiwö- chigen Haft handle es sich um Übergriffe von kriminellen Dritten, welchen sie an der Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zum Opfer gefallen sei. Obwohl die Ermittlung der Täterschaft durch die kamerunischen Behörden schwierig sein dürfte, könne dennoch nicht von einem grundsätzlichen mangelnden Schutzwillen des Staates gesprochen werden. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig erneut von denselben Krimi- nellen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch ihre rund einmonatige Gefangenschaft in Libyen durch Menschenhändler sei nicht asylrelevant, da sich dieses Verbrechen in einem Drittstaat ereignet habe. Des Weiteren würden weder individuellen Gründe noch das Kindswohl ge- gen eine Rückkehr nach Kamerun sprechen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt entgegen, sie habe glaubhaft ausführen können, dass ihr Bruder Präsident einer Oppositionspartei gewesen sei,

D-3289/2019 Seite 11 welcher zwei Wochen nach einem kritischen Interview im Fernsehen um- gebracht worden sei. Aus den beigelegten Schreiben der damaligen An- wältin gehe hervor, dass der Verdacht bestanden habe, er sei von Militär- angehörigen umgebracht worden, es erscheine nachvollziehbar, dass sie sich deshalb auch um ihre Sicherheit Sorgen gemacht habe. Des Weiteren könne auch dem Vorhalt, sie habe sich nach der Ermordung ihres Bruders am 17. April 2010 noch bis 2015 konsequenzlos in Kamerun aufgehalten, nicht gefolgt werden. Anhand von Beweismitteln habe sie darlegen können, dass ihr Name auf der Parteiliste aufgeführt sei und andere Personen die- ser Liste aus Angst ins Ausland geflüchtet oder festgenommen worden seien. Sodann habe sie erfahren, dass sie auf einer Liste für Personen, welche ins Gefängnis müssten, stehe. Ferner habe sie erwähnt, dass nach dem Tod ihres Bruders Personen nach ihr im Laden gefragt hätten. Auf- grund dessen sei sie kurze Zeit später in den Senegal ausgereist. Da sie jedoch zwei Söhne in Kamerun habe, um welche sie sich gesorgt habe, sei sie 2011 zurückgekehrt. Aus dieser Rückkehr lasse sich jedoch nicht schliessen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keiner Verfolgungsgefahr ausge- setzt gewesen sei. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ermordung ihres Bruders und ihrer Ausreise. Ferner sei die Argumentation der Vorinstanz, der kamerunische Staat weise keinen mangelnden Schutz- willen in Bezug auf ihre Entführung durch Rebellen auf, nicht nachvollzieh- bar, zumal sich der mangelnde Schutzwille bereits im Hinblick auf den Mordprozess ihres Bruders offensichtlich gezeigt habe. Schliesslich wies sie hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf ihren Gesundheitszustand und das Kindswohl ihres Sohnes hin. Auch sei der Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson für das Kind.

E. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, das Schreiben vom

20. Juni 2019 der in Kamerun beauftragten Anwältin weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von den kamerunischen Behörden keine Verfol- gung zu befürchten gehabt habe. Obwohl es zufolge dieser Eingabe mög- lich sei, dass es sich bei den Mördern ihres Bruders um Militärangehörige gehandelt habe, sei diese Vermutung weder belegt worden, noch würde diese ein Verfolgungsinteresse an ihr begründen, insbesondere auch auf- grund des Umstands, dass sie sich nach dessen Ermordung konsequenz- los an die Kriminalpolizei habe wenden können. Auch der Umstand, dass sie von 2013 bis 2015 in E._______ mit ihren Kindern gelebt und bis 2014 den Laden geführt habe spreche gegen eine Verfolgung, zumal die Behör-

D-3289/2019 Seite 12 den sie ausfindig hätten machen können. Zudem überzeuge ihre Argumen- tation nicht, dass sie den vollständigen Namen ihrer Partei wegen den schwierigen Umständen an der Anhörung nicht habe korrekt nennen kön- nen, da sie diesen bereits anlässlich der BzP falsch zitiert habe. Bezüglich ihrer psychischen Problemen sei zu erwähnen, dass sie medizi- nische Rückkehrhilfe beantragen könne, sollte eine Behandlung im Hei- matland als zu teuer erscheinen. Auch die im Arztbericht vom 17. Juni 2019 erwähnte erhöhte Suizidalität im Falle einer Rückkehr würde einer Weg- weisung nicht im Wege stehen, eine Ausreise könne sorgfältig und mit me- dikamentöser Behandlung geplant werden, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Auch habe sie neben ihren beiden in Kamerun lebenden Söhnen auch vier Schwestern und zwei Brüder, welche in E._______ leben würden, weshalb nicht von einem ungenügenden Beziehungsnetz gespro- chen werden könne. Auch die Beziehung zu ihrem neuen Partner sei noch zu kurz und ungefestigt, als dass dieser eine enge Beziehung zu ihrem Sohn hätte aufbauen können, weshalb auch nicht von einer Kindswohlge- fährdung ausgegangen werden könne. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass mit einer baldigen Eheschliessung zu rechnen sei, da bisher kein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingegangen sei.

E. 6.4 In der Replik wurde moniert, es treffe nicht zu, dass sie nach der Er- mordung ihres Bruders keiner Verfolgungsgefahr seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei. So habe ihr die Kriminalpolizei bereits am Tag der Einreichung der Anzeige zu verstehen gegeben, dass es ein Fehler gewe- sen sei, dass sie sich an die Polizei gewandt habe. Zudem sei bereits am selben Tag, nachdem der Bruder verstorben sei, im Spital polizeilich nach ihr gefragt worden. Ferner spreche auch die Vorsichtsmassnahme, dass sie sich mit der beauftragten Anwältin in einer anderen Kanzlei getroffen habe, für die Befürchtung, verfolgt zu werden. Sodann sei es unzutreffend, dass sie bis 2014 im ehemaligen Laden ihres Bruders gearbeitet habe, vielmehr habe sie sich unmittelbar nach dessen Ermordung zurückgezo- gen und eine ihrer Schwestern habe ihn bis 2012 weitergeführt. Ihre Aus- sage, bis 2014 gearbeitet zu haben, betreffe die Arbeit im (…) einer ande- ren Schwester. Weiter sei es nicht korrekt zu behaupten, dass sie bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt habe, vielmehr habe sie aufgrund ihrer Angst vor den Behörden und einer Verhaftung öfters den Wohnort gewech- selt und sich hauptsächlich bei den Eltern im Dorf aufgehalten. Zudem sei sie aus Sicherheitsgründen vermehrt auch im Ausland gewesen.

D-3289/2019 Seite 13 Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr weiterhin psychiatrisch im Heimatland behandeln zu lassen, sei zu erwähnen, dass sie sich bereits in eine solche begeben habe, wobei sie hätte die Umstände der Ermordung ihres Bruders schriftlich festhalten und unterschreiben müssen, und, dass sie psychisch krank sei. Sie habe be- fürchtet, dass sie aufgrund dieser Aussagen den Behörden ausgeliefert ge- wesen wäre. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe zudem hervor, dass ein gefestigter Aufenthaltsstatus ihre Gesundheit positiv beeinflussen würde. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sie in einer stabilen Beziehung sei und vorhabe, zu heiraten. Aus diesem Grund sei die Behauptung der Vorinstanz, sie könne im Falle einer Heirat den Familiennachzug auch im Ausland abwarten, nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei auch das Kinds- wohl unberücksichtigt geblieben.

E. 7.1 Die Vorinstanz prüfte die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG nicht und ging bei der Prüfung der Asylrelevanz implizit davon aus, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten und denen ihres Bruders als durchaus glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Grün- dung der Partei MSDJC wird durch die dem Asylgesuch beigelegten Kopie des Gründungsaktes vom 3. Juli 2008 ebenso belegt, wie das von ihrem Bruder geführte Präsidium und ihre Funktion als Sekretärin. Des Weiteren wurde auch der Tod des Bruders durch die eingereichten Beweismittel be- legt. Hingegen verbleiben die Umstände seines Todes insgesamt unklar. Bereits der Tathergang der Ermordung wirkt – auch unter Berücksichtigung der labilen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der Gesamtumstände anlässlich der Befragung – insgesamt nicht plausibel. So erklärte sie, dass ihr Bruder im Laden angeschossen worden sei und sie in Dialekt gewarnt habe, im Haus versteckt zu bleiben, dies, während sie am Duschen gewesen sei. Zum einen hätte sie unter der Dusche kaum ein Geräusch einer Waffe oder den Wortlaut ihres Bruders hören respektive verstehen können. Zum anderen wären die Täter aufgrund des Geräu- sches der Dusche und der brüderlichen Warnung darauf aufmerksam ge- worden, dass sich noch jemand im Laden befindet und hätten auch sie in der Folge finden müssen (vgl. act. A27/25, F130-133). Sodann erscheint es kaum möglich, dass sie sich unter den beschriebenen Umständen un- bemerkt verstecken und gleichzeitig Details zu den Tätern gesehen haben konnte. Gemäss Beschwerdeschrift soll sie beobachtet haben, wie einer

D-3289/2019 Seite 14 der Täter eine Schusswaffe in seinem Hemd versteckte, die Waffe auf den Bruder abfeuerte und ihm schwere Verletzungen zufügte («… un individu qui apparemment dissimulait une arme à feu sous sa chemise, a braqué l'arme sur lui et a tiré, lui infligeant des blessures graves.» [vgl. Kopie der Anklageschrift der Anwältin H._______ vom 23. April 2010]). Im Übrigen ist die Anklageschrift als Gefälligkeitsschreiben mit fehlendem Beweiswert zu qualifizieren, zumal diese wesentliche inhaltliche Fehler aufweist und aus- serdem dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt. Der Bruder der Beschwer- deführerin ist nicht – wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist – am

17. Mai 2010 verstorben, sondern bereits am 17. April 2010. Auch wenn handschriftliche, schwer lesbare Anpassungen auf der Beschwerdeschrift vorgenommen wurden und der falsche Monat mutmasslich korrigiert sowie überschrieben worden war, erscheint es ziemlich unwahrscheinlich, dass eine solch fehlerhafte, auf einem Computer verfasste Anklageschrift hand- schriftlich korrigiert, ausgedruckt und einer Behörde übergeben worden sein soll.

E. 7.2 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, der Tod respektive die Ermor- dung ihres Bruders sei aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident der MSDJC und deshalb politisch motiviert gewesen. Als seine ehemalige Sekretärin habe sie dasselbe Schicksal befürchten müssen und gehe davon aus, dass die Ermordung durch staatliche Akteure – die Polizei oder Gerüchten zu- folge, vom Militär – in Auftrag gegeben worden sei, weshalb auch sie ge- sucht werde. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Verfü- gung zu verweisen und festzuhalten, dass zwar der Tod ihres Bruders un- bestritten ist, wohingegen dessen Umstände sowie die Gründe unklar ver- bleiben (vgl. E.6.2). Dass dieser aufgrund seiner Parteiaktivitäten respek- tive dem Fernsehauftritt vom 2. April 2010 durch staatliche Akteure verfolgt und umgebracht worden sein soll, ist lediglich eine Vermutung der Be- schwerdeführerin. Dazu gilt es zu bemerken, dass gemäss der Friedrich- Ebert-Stiftung (FES) 2016 in Kamerun 60 Fernsehsender existierten, wo- bei das Radio nach wie vor das beliebteste Medium für die kamerunischen Bürger zur Nachrichteninformation darstellte (http://library.fes.de/pdf-fi- les/bueros/africa-media/15528.pdf. S. 5, abgerufen am 12. Mai 2022). An- gesichts dieser zahlreich vorhandenen Fernsehsender ist kaum davon auszugehen, dass das ausgestrahlte Interview von einem breiten Publikum gesehen worden war und eine bedeutsame Wirkung gehabt haben konnte. Zudem handelte es sich bei der MSDJC um eine eher unbedeutende poli- tische Partei. Gemäss dem U.S. Department of State existierten 2010 in Kamerun mehr als 253 und Ende 2020 über 300 politische Parteien, wobei

D-3289/2019 Seite 15 deren Grossteil schwach sei und eine sehr begrenzte gesellschaftliche Ver- ankerung hätte. Zudem seien die Parteien jeweils in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt. Bei jeder Wahl würden neue Par- teien entstehen, die sich Ambitionen bestimmter Eliten bedienten. Die ins- gesamt über 300 Parteien hätten in der Regel keine Absicht, Sitze zu ge- winnen, sondern seien für das kamerunische Regime meist eine Möglich- keit, «das Wasser zu trüben», während andere schlicht Mechanismen für lokale Eliten seien, um Ressourcen zu generieren (vgl. https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-prac- tices/cameroon; https://www.bti-project.org/content/en/downloads/re- ports/country_report_2020_CMR.pdf, beide abgerufen am 12. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund kann kaum davon ausgegangen werden, dass das kamerunische Regime Interesse an Mitgliedern einer eher kleinen und un- bedeutenden Partei aufgewiesen haben könnte.

E. 7.3 Hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, von staatlicher Seite verfolgt zu werden, ist Folgendes festzustellen: Neben der Tatsache, dass sie sich lediglich niederschwellig mit der Partei ihres Bruders beschäf- tigte und somit kaum auf dem politischen Parkett aufgefallen sein dürfte (vgl act. A27/25, F118-128, E. 6.2), konnte sie weder die konkreten Um- stände derjenigen Personen nennen, welche Mitglieder der Partei gewe- sen seien und deshalb verhaftet oder gar getötet worden sein sollen. Auch ihre Schilderung, ihr Name figuriere auf einer «Liste», verbleibt eine sub- jektive Befürchtung ihrerseits, ohne dass aus ihren diesbezüglichen Aus- führungen objektive Anhaltspunkte einer konkreten Verfolgungsgefahr zu erkennen wären. Die beiden erwähnten Besuche im Laden nach dem Tod ihres Bruders erscheinen nachvollziehbarerweise zwar unangenehm, je- doch ist daraus keine konkrete Bedrohung zu erkennen. Gegen ein staat- liches Verfolgungsinteresse spricht denn auch, dass sie erwähnte, dass die Behörden einmalig nach ihr im Laden gefragt hätten, wobei sie daraufhin problemlos ihre Identität habe verheimlichen können (vgl. act. A27/25, F181). Wäre ein tatsächliches behördliches Interesse an ihr vorhanden ge- wesen, wäre es auch nach dem Schliessen ihres Ladens ebenso ein Leich- tes gewesen, sie in einem Quartier von E._______ aufzuspüren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise unbehelligt hat aufhalten können, wie sie im La- den ihrer Schwester, wo sie bis 2014 gearbeitet hat, zu finden. Des Weite- ren ist festzustellen, dass sie mehrmals sowie problemlos legal über den Flughafen E._______ ins Ausland aus- und später wieder nach Kamerun einreiste (jeweils am 10. Juni, 20. Juni, 22. Juli, 3. August und 8. Dezem- ber 2011, 24. Februar, 17. Mai und 15. Juni 2012, 19. und 24. Juli 2014 [vgl. Passkopie]). Ferner weist ihre Initiative, erst 2013 – also rund drei

D-3289/2019 Seite 16 Jahre nach dem Tod ihres Bruders – Schritte zu ihrer Löschung aus der Parteiliste unternommen zu haben, auf fehlende Furcht vor einer mögli- chen Verfolgung hin (vgl. act. A27/25, F173, F180). In diesem Zusammen- hang ist auch zu erwähnen, dass sie sich bei einer tatsächlichen subjekti- ven Furcht um eine allfällige Löschung ihres Namens an ihre Anwältin hätte wenden können, zumal sie diese bereits kurz nach dem Tod ihres Bruders kontaktierte. Schliesslich gehen aus ihren Schilderungen keine weiteren Anzeichen hervor, dass sie nach dem Tod ihres Bruders weitere negative Konsequenzen erfuhr, obwohl sie anlässlich der Anhörung mehrmals da- nach gefragt worden war (vgl. act. A27/25, F114, F116-117, F138, F140- 142, F151-154, F162, F172, F178).

E. 7.4 Abschliessend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ausreise unter dem Vorwand, den Boko Haram anzugehören, keine Asylrelevanz aufweist, zumal es sich – ihren Schilderungen zufolge (vgl. act. A27/25, F185-193, F196) – dabei um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzbereitschaft als auch der Schutzfähigkeit des kamerunischen Staates auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist seither nicht nach Kamerun zurückgekehrt, ihre Fa- milienangehörigen haben deshalb keine nachteiligen Konsequenzen erlit- ten und sie hat keine Anzeige erstattet (vgl. act. A27/25, F196), womit sie weder fehlenden Schutzwillen noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimat- staates geltend machen und sich folglich nicht auf den subsidiären flücht- lingsrechtlichen Schutz durch die Schweiz berufen kann. Überdies ist nicht von einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, viel- mehr handelte es sich gemäss ihrer Darstellung um ein zufälliges Zusam- mentreffen mit ihren Entführern. Weiter erklärte sie, den Entschluss zu ihrer Ausreise aus Kamerun bereits vor der geltend gemachten Entführung ge- fasst zu haben, womit dieses Ereignis nicht ausschlaggebend für das Ver- lassen ihres Heimatstaates gewesen sein konnte. So schrecklich und be- dauernswert die Ereignisse auch sind, welche sie in Libyen durchstehen musste, haben diese in einem Drittstaat stattgefunden und entfalten dem- entsprechend keine Asylrelevanz.

E. 7.5 Zusammenfassend ist feststellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, begründeterweise darzulegen, dass sie wegen ihren po- litischen Aktivitäten in der Partei ihres Bruders gesucht wurde und eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat oder zukünftig zu befürchten hätte.

D-3289/2019 Seite 17

E. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizerischen Ehegatten gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) eine Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörde des Kantons I._______ ausgestellt. Eine Prü- fung von allfälligen Wegweisungshindernissen ist demzufolge vorliegend gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. E. 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 gutgeheis- sen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 10 Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte die Rechtsbeiständin eine Kos- tennote in der Höhe von Fr. 2'514.– ein. Dabei ging sie von einem Stun- denansatz von Fr. 250.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbei- ständin ein Honorar von Fr. 1'535.– (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3289/2019 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1‘535.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3289/2019 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kamerun, beide vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige, am 13. August 2015 ihr Heimatland. Am 28. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 6. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. August 2016 statt. B. B.a Zu ihrer Biographie brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe insgesamt neun Schuljahre absolviert, wobei sie im Alter von vierzehn einen Schulunterbruch gehabt habe, da sie zu dieser Zeit schwanger gewesen sei und den Vater ihres Kindes nach Brauch geheiratet habe. Die Beziehung habe nicht lange gedauert. Nach der Trennung habe sie im Geschäft ihres Bruders in E._______ als Verkäuferin gearbeitet. 2007 habe dieser ihr den Laden auf ihren Namen überschrieben und sie habe ihn als Inhaberin bis 2010 weitergeführt. Danach habe sie in einem anderen Laden gearbeitet. Später habe sie in E._______ ihren Verlobten kennengelernt, welcher jedoch bei ihrer gemeinsamen Ausreise in Libyen inhaftiert worden sei. Seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Sie sei in Erwartung, wisse jedoch nicht, ob das Kind von ihm oder auf die mehrmaligen Vergewaltigungen in Libyen zurückzuführen sei. Ihre beiden Söhne aus den früheren Beziehungen würden bei ihren Eltern im Dorf F._______ leben. Ihre Zwillingsschwester lebe in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass einer ihrer Brüder, welcher Student gewesen sei, sich politisch betätigt habe. Er sei Gründer der Partei «Mouvement Socialiste des Jeunes Camerounais» gewesen. Für den Gründungseintrag habe er vier Namen eintragen lassen müssen, wobei sie eine der vier Personen gewesen sei. Sie habe ihren Bruder an allen Sitzungen begleitet und habe sich um die Dokumente gekümmert. Der Laden sei ein eigentlicher Treffpunkt gewesen, wo auch häufig Sitzungen der Partei stattgefunden hätten. Täglich seien politisch Interessierte dort vorbeigekommen. Am 17. April 2010 sei ihr Bruder in seinem Laden angeschossen worden und sei kurz darauf den Folgen seiner Verletzungen erlegen. Sie gehe davon aus, dass er wegen einem politisch heiklen Interview, welches ungefähr zwei Wochen zuvor im Fernsehen ausgestrahlt worden sei, umgebracht worden sei. Zum Zeitpunkt der Tat habe sie sich auch im Laden befunden und habe sich im Inneren versteckt. Nachdem es im Laden ruhig geworden sei, habe sie sich herausgewagt und zwei Männer in einer Polizeiuniform gesehen, weshalb sie vermutet habe, die Regierung stecke hinter dem Attentat und sie würde auch gesucht. Weiter habe sie beobachtet, wie verschiedene Personen den Mördern nachgelaufen seien. Sie habe in der Folge bei der Kriminalpolizei eine Anzeige erstattet. Diese jedoch hätten ihr erklärt, dass es sich bei den Tätern um gewöhnliche Diebe gehandelt habe. Nach dem Tod ihres Bruders seien einige Male Beamte in ihren Laden gekommen und hätten nach ihr gefragt, aber sie habe ihnen ihre Identität nicht zu erkennen gegeben. In der Folge habe sie aus Angst den Laden geschlossen und ihre Tätigkeiten bei der Partei aufgehört. Weitere Personen, welche auf der Parteiliste aufgeführt gewesen seien, seien nach dem Tod ihres Bruders umgebracht oder inhaftiert worden. Sie habe sich psychisch sehr schlecht gefühlt und sei während zwei Wochen in stationärer Behandlung gewesen, danach habe sie regelmässig einen Psychiater konsultiert. Später habe sie erfolglos im Senegal, in Mali und in Kongo Brazzaville versucht, sich niederzulassen, sei jedoch nach Kamerun zurückgekehrt, um sich bis zu ihrer Ausreise in einem Quartier in E._______ aufzuhalten. Als sie mit ihrem damaligen Verlobten habe ausreisen wollen, seien sie beide in der Nähe der nigerianischen Grenze entführt, während ungefähr zwei Wochen festgehalten und danach nach Libyen gebracht worden, wo man sie gezwungen habe zu arbeiten. Später sei es ihr gelungen, auf ein Schiff zu gelangen und nach Europa zu reisen. Die Beschwerdeführerin legte dem Gesuch ihre Geburtsurkunde sowie diese ihrer beiden in Kamerun lebenden Söhne, eine Kopie ihrer Identitätskarte, ein Flugblatt des Mouvement socialiste et Démocratique des Jeunes Camerounais pour le Changement MSDJC, eine Einladung des Gouverneurs der Region G._______ ihren Bruder betreffend, einen behördlichen Beschluss vom 3. Juli 2008 zur Legalisierung der Partei MSDJC, einen Me-dienartikel über die MSDJC vom 27. August 2008, einen Zeitungsartikel über die MSDJC, eine Rechnung eines Spitals den Bruder betreffend, ein Programm der Trauerzeremonie für ihren Bruder sowie einen ärztlichen Kurzbericht der (...) Praxis für Psychiatriere und Psychotherapie vom 27. Juli 2017 bei. Am 8. Juni 2016 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit zu gewähren. Als Subeventualbegehren wurde der Antrag gestellt, die Sache sei zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt: Eine Kopie eines Schreibens der Anwältin H._______ vom 20. Juni 2019 sowie eine Kopie einer Anklageschrift vom 23. April 2010, drei Beilagen die Integration der Beschwerdeführenden betreffend, und einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Verlaufsbericht die Beschwerdeführerin betreffend vom 20. Juni 2019. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Sophia Delgado wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24.Juli 2019 insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln und nahm Bezug auf die individuellen Vollzugshindernisse. G. Mit Eingabe vom 14. August 2019 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine Kostennote bei. H. Am (...). Januar 2021 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung (Familienangehörige) mit Gültigkeit bis (...) 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gewährt, sich zur Frage zu äussern, ob sie an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war, festhalten oder diese zurückziehen möchten. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhalten würden, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage nach der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Die Frage nach dem Vollzug der Wegweisung (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 27. Juni 2019) fällt demnach aufgrund des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung B infolge Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Ehegatten weg (vgl. E. 8.1 und 8.2).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass eine weitere Anhörung stattfinden würde, da erstere nur zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes erfolgt sei und sie zudem nicht vertieft zu den einzelnen Themen befragt und das Thema häufig gewechselt worden sei. Zudem seien die Umstände anlässlich der Anhörung schwierig gewesen, da ihr Baby und deren Betreuungsperson eine Weile unauffindbar gewesen seien. 4.4 Zum Vorhalt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen - insgesamt deren 242 - gestellt wurden, wobei ihr neben konkreten Fragestellungen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich in der freien Rede zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Sie konnte sich in keinem Zeitpunkt auf die Annahme stützen, dass eine weitere Befragung stattfinden würde, zumal ihr am Ende der Anhörung mitgeteilt worden war, dass aus der Sicht des SEM alle Fakten gesammelt worden seien, welche für die Beurteilung ihres Asylgesuches wesentlich seien. Zudem war ihr in Frage 242 die Gelegenheit gegeben worden, sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, zu äussern. Somit sind keine Gründe ersichtlich, aus welchen sie hätte schliessen können, zu einer weiteren Anhörung eingeladen zu werden. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, die kurz nach ihrer Geburt angesetzte Anhörung verschieben zu lassen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass sie sich aufgrund des kurzzeitigen Verschwindens ihres Säuglings in einer akuten Stresssituation befunden haben muss und dadurch teilweise unkonzentriert war, jedoch geht aus dem Protokoll hervor, dass sie auf eigenen Wunsch hin die Anhörung hat fortführen und nicht weiter unterbrechen wollen (vgl. act. A27/25, zwischen F91 und 92). Auch wenn sie nachträglich über Schmerzen während der Anhörung klagte, bestand sie dennoch darauf, die Anhörung inklusive der Rückübersetzung noch am selben Tag und umgehend zu beenden (vgl. act. A27/25, S.24). Auch wenn sowohl die Hilfswerksvertretung HWV, als auch die Sachbearbeiterin teilweise die etwas saloppe Übersetzung bemängelt haben (vgl. act. A27/25, Bemerkung Rückseite zu F231 und Unterschriftenblatt der HWV), ist dennoch davon auszugehen, dass die Rückübersetzung korrekt und vollständig gewesen ist, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Übersetzung bestätigte und auch keine Korrekturen anbringen liess. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ihre Ausführungen aus inhaltlicher Sicht korrekt sind, zumal auch die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keine Zweifel erhob. 4.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen sind und die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen sind. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt demnach nicht in Betracht, weshalb das Gericht in der vorliegenden Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.4 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine konkreten Hinweise darauf hinweisen würden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich staatlicher Verfolgung ausgesetzt und in der Folge von staatlichen Akteuren getötet worden sei, weshalb auch ihre Befürchtung, selber von staatlicher Seite verfolgt zu werden, lediglich auf ihren Annahmen denn auf konkreten Hinweisen beruhe. Da es sich bei der MSDJC um eine legale sowie eher unbedeutende Partei handle, werde der Annahme der staatlichen Verfolgung zusätzlich der Boden entzogen. Auch sei zu erwähnen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen vage ausgefallen seien. Ebenso ihre Schilderung, die beiden Täter hätten Polizeiuniformen getragen, vermöge eine staatliche Verfolgung nicht zu begründen. Zudem hätte sie sich kaum an die Kriminalpolizei gewandt, wäre sie der Auffassung gewesen, dass sie durch staatliche Organe verfolgt werde. Sodann habe sie aufgeführt, dass sie sich nach der Ermordung ihres Bruders nicht mehr sicher gefühlt habe und ihr zudem ihre Eltern geraten hätten, das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen, da ihr Name auf einer schwarzen Liste gestanden habe und auch sie mutmasslich gesucht worden sei. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass sie vor ihrer Ausreise zwischen 2011 und ihrer endgültigen Ausreise 2015 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ihre Befürchtungen würden lediglich auf Mutmassungen denn auf konkreten Ereignissen beruhen. Überdies bestehe kein kausaler, zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen und ihrer Ausreise. Als Grund ihrer Ausreise habe sie zudem angegeben, dass Leute, welche mit ihrem Bruder zusammengearbeitet hätten, verhaftet worden seien und sie dasselbe Schicksal befürchte. Hätte ein tatsächliches behördliches Verfolgungsinteresse an ihr bestanden, wären die kamerunischen Behörden ihrer längst habhaft geworden. Ferner gehe aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass sie über ein besonderes politisches Profil verfügen würde, zumal sie nicht einmal den korrekten Namen der Partei oder Details zu ihrer politischen Tätigkeit habe nennen können. Insgesamt seien ihre Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, obwohl nicht bestritten werde, dass ihr Bruder Vorsitzender der Partei gewesen und auch verstorben sei, jedoch verbleibe seine Todesursache unklar. Bei der geltend gemachten Verhaftung und der anschliessenden zweiwöchigen Haft handle es sich um Übergriffe von kriminellen Dritten, welchen sie an der Grenze zwischen Kamerun und Nigeria zum Opfer gefallen sei. Obwohl die Ermittlung der Täterschaft durch die kamerunischen Behörden schwierig sein dürfte, könne dennoch nicht von einem grundsätzlichen mangelnden Schutzwillen des Staates gesprochen werden. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig erneut von denselben Kriminellen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch ihre rund einmonatige Gefangenschaft in Libyen durch Menschenhändler sei nicht asylrelevant, da sich dieses Verbrechen in einem Drittstaat ereignet habe. Des Weiteren würden weder individuellen Gründe noch das Kindswohl gegen eine Rückkehr nach Kamerun sprechen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt entgegen, sie habe glaubhaft ausführen können, dass ihr Bruder Präsident einer Oppositionspartei gewesen sei, welcher zwei Wochen nach einem kritischen Interview im Fernsehen umgebracht worden sei. Aus den beigelegten Schreiben der damaligen Anwältin gehe hervor, dass der Verdacht bestanden habe, er sei von Militärangehörigen umgebracht worden, es erscheine nachvollziehbar, dass sie sich deshalb auch um ihre Sicherheit Sorgen gemacht habe. Des Weiteren könne auch dem Vorhalt, sie habe sich nach der Ermordung ihres Bruders am 17. April 2010 noch bis 2015 konsequenzlos in Kamerun aufgehalten, nicht gefolgt werden. Anhand von Beweismitteln habe sie darlegen können, dass ihr Name auf der Parteiliste aufgeführt sei und andere Personen dieser Liste aus Angst ins Ausland geflüchtet oder festgenommen worden seien. Sodann habe sie erfahren, dass sie auf einer Liste für Personen, welche ins Gefängnis müssten, stehe. Ferner habe sie erwähnt, dass nach dem Tod ihres Bruders Personen nach ihr im Laden gefragt hätten. Aufgrund dessen sei sie kurze Zeit später in den Senegal ausgereist. Da sie jedoch zwei Söhne in Kamerun habe, um welche sie sich gesorgt habe, sei sie 2011 zurückgekehrt. Aus dieser Rückkehr lasse sich jedoch nicht schliessen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ermordung ihres Bruders und ihrer Ausreise. Ferner sei die Argumentation der Vorinstanz, der kamerunische Staat weise keinen mangelnden Schutzwillen in Bezug auf ihre Entführung durch Rebellen auf, nicht nachvollziehbar, zumal sich der mangelnde Schutzwille bereits im Hinblick auf den Mordprozess ihres Bruders offensichtlich gezeigt habe. Schliesslich wies sie hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf ihren Gesundheitszustand und das Kindswohl ihres Sohnes hin. Auch sei der Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson für das Kind. 6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, das Schreiben vom 20. Juni 2019 der in Kamerun beauftragten Anwältin weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von den kamerunischen Behörden keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Obwohl es zufolge dieser Eingabe möglich sei, dass es sich bei den Mördern ihres Bruders um Militärangehörige gehandelt habe, sei diese Vermutung weder belegt worden, noch würde diese ein Verfolgungsinteresse an ihr begründen, insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass sie sich nach dessen Ermordung konsequenzlos an die Kriminalpolizei habe wenden können. Auch der Umstand, dass sie von 2013 bis 2015 in E._______ mit ihren Kindern gelebt und bis 2014 den Laden geführt habe spreche gegen eine Verfolgung, zumal die Behörden sie ausfindig hätten machen können. Zudem überzeuge ihre Argumentation nicht, dass sie den vollständigen Namen ihrer Partei wegen den schwierigen Umständen an der Anhörung nicht habe korrekt nennen können, da sie diesen bereits anlässlich der BzP falsch zitiert habe. Bezüglich ihrer psychischen Problemen sei zu erwähnen, dass sie medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne, sollte eine Behandlung im Heimatland als zu teuer erscheinen. Auch die im Arztbericht vom 17. Juni 2019 erwähnte erhöhte Suizidalität im Falle einer Rückkehr würde einer Wegweisung nicht im Wege stehen, eine Ausreise könne sorgfältig und mit medikamentöser Behandlung geplant werden, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Auch habe sie neben ihren beiden in Kamerun lebenden Söhnen auch vier Schwestern und zwei Brüder, welche in E._______ leben würden, weshalb nicht von einem ungenügenden Beziehungsnetz gesprochen werden könne. Auch die Beziehung zu ihrem neuen Partner sei noch zu kurz und ungefestigt, als dass dieser eine enge Beziehung zu ihrem Sohn hätte aufbauen können, weshalb auch nicht von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden könne. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass mit einer baldigen Eheschliessung zu rechnen sei, da bisher kein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingegangen sei. 6.4 In der Replik wurde moniert, es treffe nicht zu, dass sie nach der Ermordung ihres Bruders keiner Verfolgungsgefahr seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei. So habe ihr die Kriminalpolizei bereits am Tag der Einreichung der Anzeige zu verstehen gegeben, dass es ein Fehler gewesen sei, dass sie sich an die Polizei gewandt habe. Zudem sei bereits am selben Tag, nachdem der Bruder verstorben sei, im Spital polizeilich nach ihr gefragt worden. Ferner spreche auch die Vorsichtsmassnahme, dass sie sich mit der beauftragten Anwältin in einer anderen Kanzlei getroffen habe, für die Befürchtung, verfolgt zu werden. Sodann sei es unzutreffend, dass sie bis 2014 im ehemaligen Laden ihres Bruders gearbeitet habe, vielmehr habe sie sich unmittelbar nach dessen Ermordung zurückgezogen und eine ihrer Schwestern habe ihn bis 2012 weitergeführt. Ihre Aussage, bis 2014 gearbeitet zu haben, betreffe die Arbeit im (...) einer anderen Schwester. Weiter sei es nicht korrekt zu behaupten, dass sie bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt habe, vielmehr habe sie aufgrund ihrer Angst vor den Behörden und einer Verhaftung öfters den Wohnort gewechselt und sich hauptsächlich bei den Eltern im Dorf aufgehalten. Zudem sei sie aus Sicherheitsgründen vermehrt auch im Ausland gewesen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr weiterhin psychiatrisch im Heimatland behandeln zu lassen, sei zu erwähnen, dass sie sich bereits in eine solche begeben habe, wobei sie hätte die Umstände der Ermordung ihres Bruders schriftlich festhalten und unterschreiben müssen, und, dass sie psychisch krank sei. Sie habe befürchtet, dass sie aufgrund dieser Aussagen den Behörden ausgeliefert gewesen wäre. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe zudem hervor, dass ein gefestigter Aufenthaltsstatus ihre Gesundheit positiv beeinflussen würde. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sie in einer stabilen Beziehung sei und vorhabe, zu heiraten. Aus diesem Grund sei die Behauptung der Vorinstanz, sie könne im Falle einer Heirat den Familiennachzug auch im Ausland abwarten, nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei auch das Kindswohl unberücksichtigt geblieben. 7. 7.1 Die Vorinstanz prüfte die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 AsylG nicht und ging bei der Prüfung der Asylrelevanz implizit davon aus, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten und denen ihres Bruders als durchaus glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Gründung der Partei MSDJC wird durch die dem Asylgesuch beigelegten Kopie des Gründungsaktes vom 3. Juli 2008 ebenso belegt, wie das von ihrem Bruder geführte Präsidium und ihre Funktion als Sekretärin. Des Weiteren wurde auch der Tod des Bruders durch die eingereichten Beweismittel belegt. Hingegen verbleiben die Umstände seines Todes insgesamt unklar. Bereits der Tathergang der Ermordung wirkt - auch unter Berücksichtigung der labilen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der Gesamtumstände anlässlich der Befragung - insgesamt nicht plausibel. So erklärte sie, dass ihr Bruder im Laden angeschossen worden sei und sie in Dialekt gewarnt habe, im Haus versteckt zu bleiben, dies, während sie am Duschen gewesen sei. Zum einen hätte sie unter der Dusche kaum ein Geräusch einer Waffe oder den Wortlaut ihres Bruders hören respektive verstehen können. Zum anderen wären die Täter aufgrund des Geräusches der Dusche und der brüderlichen Warnung darauf aufmerksam geworden, dass sich noch jemand im Laden befindet und hätten auch sie in der Folge finden müssen (vgl. act. A27/25, F130-133). Sodann erscheint es kaum möglich, dass sie sich unter den beschriebenen Umständen unbemerkt verstecken und gleichzeitig Details zu den Tätern gesehen haben konnte. Gemäss Beschwerdeschrift soll sie beobachtet haben, wie einer der Täter eine Schusswaffe in seinem Hemd versteckte, die Waffe auf den Bruder abfeuerte und ihm schwere Verletzungen zufügte («... un individu qui apparemment dissimulait une arme à feu sous sa chemise, a braqué l'arme sur lui et a tiré, lui infligeant des blessures graves.» [vgl. Kopie der Anklageschrift der Anwältin H._______ vom 23. April 2010]). Im Übrigen ist die Anklageschrift als Gefälligkeitsschreiben mit fehlendem Beweiswert zu qualifizieren, zumal diese wesentliche inhaltliche Fehler aufweist und ausserdem dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist nicht - wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist - am 17. Mai 2010 verstorben, sondern bereits am 17. April 2010. Auch wenn handschriftliche, schwer lesbare Anpassungen auf der Beschwerdeschrift vorgenommen wurden und der falsche Monat mutmasslich korrigiert sowie überschrieben worden war, erscheint es ziemlich unwahrscheinlich, dass eine solch fehlerhafte, auf einem Computer verfasste Anklageschrift handschriftlich korrigiert, ausgedruckt und einer Behörde übergeben worden sein soll. 7.2 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, der Tod respektive die Ermordung ihres Bruders sei aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident der MSDJC und deshalb politisch motiviert gewesen. Als seine ehemalige Sekretärin habe sie dasselbe Schicksal befürchten müssen und gehe davon aus, dass die Ermordung durch staatliche Akteure - die Polizei oder Gerüchten zufolge, vom Militär - in Auftrag gegeben worden sei, weshalb auch sie gesucht werde. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen und festzuhalten, dass zwar der Tod ihres Bruders unbestritten ist, wohingegen dessen Umstände sowie die Gründe unklar verbleiben (vgl. E.6.2). Dass dieser aufgrund seiner Parteiaktivitäten respektive dem Fernsehauftritt vom 2. April 2010 durch staatliche Akteure verfolgt und umgebracht worden sein soll, ist lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Dazu gilt es zu bemerken, dass gemäss der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) 2016 in Kamerun 60 Fernsehsender existierten, wobei das Radio nach wie vor das beliebteste Medium für die kamerunischen Bürger zur Nachrichteninformation darstellte (http://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa-media/15528.pdf. S. 5, abgerufen am 12. Mai 2022). Angesichts dieser zahlreich vorhandenen Fernsehsender ist kaum davon auszugehen, dass das ausgestrahlte Interview von einem breiten Publikum gesehen worden war und eine bedeutsame Wirkung gehabt haben konnte. Zudem handelte es sich bei der MSDJC um eine eher unbedeutende politische Partei. Gemäss dem U.S. Department of State existierten 2010 in Kamerun mehr als 253 und Ende 2020 über 300 politische Parteien, wobei deren Grossteil schwach sei und eine sehr begrenzte gesellschaftliche Verankerung hätte. Zudem seien die Parteien jeweils in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt. Bei jeder Wahl würden neue Parteien entstehen, die sich Ambitionen bestimmter Eliten bedienten. Die insgesamt über 300 Parteien hätten in der Regel keine Absicht, Sitze zu gewinnen, sondern seien für das kamerunische Regime meist eine Möglichkeit, «das Wasser zu trüben», während andere schlicht Mechanismen für lokale Eliten seien, um Ressourcen zu generieren (vgl. https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/cameroon; https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_CMR.pdf, beide abgerufen am 12. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund kann kaum davon ausgegangen werden, dass das kamerunische Regime Interesse an Mitgliedern einer eher kleinen und unbedeutenden Partei aufgewiesen haben könnte. 7.3 Hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, von staatlicher Seite verfolgt zu werden, ist Folgendes festzustellen: Neben der Tatsache, dass sie sich lediglich niederschwellig mit der Partei ihres Bruders beschäftigte und somit kaum auf dem politischen Parkett aufgefallen sein dürfte (vgl act. A27/25, F118-128, E. 6.2), konnte sie weder die konkreten Umstände derjenigen Personen nennen, welche Mitglieder der Partei gewesen seien und deshalb verhaftet oder gar getötet worden sein sollen. Auch ihre Schilderung, ihr Name figuriere auf einer «Liste», verbleibt eine subjektive Befürchtung ihrerseits, ohne dass aus ihren diesbezüglichen Ausführungen objektive Anhaltspunkte einer konkreten Verfolgungsgefahr zu erkennen wären. Die beiden erwähnten Besuche im Laden nach dem Tod ihres Bruders erscheinen nachvollziehbarerweise zwar unangenehm, jedoch ist daraus keine konkrete Bedrohung zu erkennen. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spricht denn auch, dass sie erwähnte, dass die Behörden einmalig nach ihr im Laden gefragt hätten, wobei sie daraufhin problemlos ihre Identität habe verheimlichen können (vgl. act. A27/25, F181). Wäre ein tatsächliches behördliches Interesse an ihr vorhanden gewesen, wäre es auch nach dem Schliessen ihres Ladens ebenso ein Leichtes gewesen, sie in einem Quartier von E._______ aufzuspüren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise unbehelligt hat aufhalten können, wie sie im Laden ihrer Schwester, wo sie bis 2014 gearbeitet hat, zu finden. Des Weiteren ist festzustellen, dass sie mehrmals sowie problemlos legal über den Flughafen E._______ ins Ausland aus- und später wieder nach Kamerun einreiste (jeweils am 10. Juni, 20. Juni, 22. Juli, 3. August und 8. Dezember 2011, 24. Februar, 17. Mai und 15. Juni 2012, 19. und 24. Juli 2014 [vgl. Passkopie]). Ferner weist ihre Initiative, erst 2013 - also rund drei Jahre nach dem Tod ihres Bruders - Schritte zu ihrer Löschung aus der Parteiliste unternommen zu haben, auf fehlende Furcht vor einer möglichen Verfolgung hin (vgl. act. A27/25, F173, F180). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie sich bei einer tatsächlichen subjektiven Furcht um eine allfällige Löschung ihres Namens an ihre Anwältin hätte wenden können, zumal sie diese bereits kurz nach dem Tod ihres Bruders kontaktierte. Schliesslich gehen aus ihren Schilderungen keine weiteren Anzeichen hervor, dass sie nach dem Tod ihres Bruders weitere negative Konsequenzen erfuhr, obwohl sie anlässlich der Anhörung mehrmals danach gefragt worden war (vgl. act. A27/25, F114, F116-117, F138, F140-142, F151-154, F162, F172, F178). 7.4 Abschliessend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ausreise unter dem Vorwand, den Boko Haram anzugehören, keine Asylrelevanz aufweist, zumal es sich - ihren Schilderungen zufolge (vgl. act. A27/25, F185-193, F196) - dabei um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzbereitschaft als auch der Schutzfähigkeit des kamerunischen Staates auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist seither nicht nach Kamerun zurückgekehrt, ihre Familienangehörigen haben deshalb keine nachteiligen Konsequenzen erlitten und sie hat keine Anzeige erstattet (vgl. act. A27/25, F196), womit sie weder fehlenden Schutzwillen noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates geltend machen und sich folglich nicht auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz durch die Schweiz berufen kann. Überdies ist nicht von einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, vielmehr handelte es sich gemäss ihrer Darstellung um ein zufälliges Zusammentreffen mit ihren Entführern. Weiter erklärte sie, den Entschluss zu ihrer Ausreise aus Kamerun bereits vor der geltend gemachten Entführung gefasst zu haben, womit dieses Ereignis nicht ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatstaates gewesen sein konnte. So schrecklich und bedauernswert die Ereignisse auch sind, welche sie in Libyen durchstehen musste, haben diese in einem Drittstaat stattgefunden und entfalten dementsprechend keine Asylrelevanz. 7.5 Zusammenfassend ist feststellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, begründeterweise darzulegen, dass sie wegen ihren politischen Aktivitäten in der Partei ihres Bruders gesucht wurde und eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat oder zukünftig zu befürchten hätte. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizerischen Ehegatten gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) eine Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörde des Kantons I._______ ausgestellt. Eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen ist demzufolge vorliegend gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. E. 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'514.- ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'535.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'535.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl