Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ – stellte am 15. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem im Bundesasylzent- rum C._______ seine Personalien aufgenommen worden waren, wurde er vom SEM am 22. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört. Am folgenden Tag wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen Folgendes vor: B.a Am (…) August 2021 sei er von Polizisten zu Hause festgenommen und auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden, wo man ihn unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei – respektive auf Verbindungen zu – einem kriminellen Motorradclub namens AAVA-Gang in eine Zelle gesperrt habe. Nachdem sein Vater eine Anwältin beauftragt habe, sei er einem Richter des Bezirksgerichts E._______ vorgeführt worden. Er sei bis zum (…) August 2021 in Untersuchungshaft geblieben und während dieser Zeit misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er sich deswegen in eine zweitägige Spitalpflege begeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Schulprüfungen angestanden, aber der Rektor habe ihm nicht erlaubt, an diesen teilzunehmen, weil er selber diesfalls Probleme bekommen hätte. B.b Am (…) März 2022 hätten unbekannte Personen sein Haus in Brand gesetzt. Er selber habe wegrennen können, aber die Männer hätten seine Schwestern angegriffen und erheblich verletzt, so dass auch sie sich stati- onär hätten pflegen lassen müssen. B.c Er sei daraufhin zu seiner älteren Schwester gegangen. Dort hätten sich am (…) April 2022 zwei Geheimdienst-Angehörige bei dieser nach ihm erkundigt. Sie habe sich daraufhin geweigert, ihn weiter zu unterstützen. Am (…) April 2022 habe er zusammen mit einer Schwester erfolglos ver- sucht, auf dem Polizeiposten eine Anzeige zu erstatten. Die Polizisten seien alkoholisiert gewesen, hätten sich obszön geäussert und ihre An- zeige nicht protokollieren wollen. In der Folge sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt und schliesslich am (…) Januar 2023 mit zwei Schwestern nach F._______ gegangen, wo sie zusammen ein Haus gemietet hätten. B.d (…)postens D._______ erhalten; dabei sei ihr ausgerichtet worden, ihr Bruder (Beschwerdeführer) müsse sich umgehend beim Gericht in
E-5358/2023 Seite 3 E._______ melden, um eine Kaution zu bezahlen. Als er zwei Tage später bei diesem Gericht vorgesprochen habe, sei er festgenommen und in eine Zelle gesperrt worden. Erst nach Bezahlung einer Summe von (…) Rupien sei er freigelassen worden. B.e Am (…) Februar 2023 seien seine Vermieter in F._______ von Ange- hörigen des Geheimdiensts aufgefordert worden, seinen Mietvertrag auf- zulösen. Noch am gleichen Abend hätten die Beamten bei seinem Haus randaliert, das Gebäude beschädigt, Steine geworfen und ihn schikaniert. Die Hauseigentümer hätten ihn daraufhin aufgefordert, seine Wohnung in- nert zehn Tagen zu räumen. Er habe aufgrund dessen am (…) Februar 2023 bei der Polizei und am (…) Februar 2023 – in Begleitung eines Pries- ters – bei der Menschenrechtskommission Anzeige gegen die Unbekann- ten erstattet. B.f In der Folge habe seine Familie entschieden, dass er Sri Lanka verlas- sen solle. Am (…) März 2023 sei er mit einem gefälschten Reisepass nach G._______ und von dort aus einige Tage später nach Frankreich geflogen. Am 15. März 2023 sei er in die Schweiz eingereist. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder vom Geheimdienst verfolgt zu wer- den. B.g Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren und einem Schulzeugnis unter anderem eine Haftbestätigung, die Kopie einer Poli- zeinachricht (Message Form), die Quittung eines Magistrate’s Court, einen Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens F._______, mehrere Arztbe- richte, Fotografien der Verletzungen seiner Schwestern, Bestätigungs- schreiben eines Anwalts und eines Priesters sowie Korrespondenz der sri- lankischen Menschenrechtskommission zu den Akten des SEM. C. Mit Verfügung vom 4. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, was mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründet wurde. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-5358/2023 Seite 4 D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hiess der Instruktionsrich- ter Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde eingela- den, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a Am 10. November 2023 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und hielt an seiner Verfügung fest. F.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. November 2023 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit dem Schreiben wurde neben einer Kostennote des Rechtsvertreters kommentarlos die Bestätigung ei- nes sri-lankischen Rechtsanwalts vom 2. Oktober 2023 zu den Akten ge- reicht, in welcher vom einer vorübergehenden Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers vom (…) September 2023 berichtet wird. G. Nachdem das Migrationsamt des Kantons H._______ dem Bundesverwal- tungsgericht gemeldet hatte, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht mehr bekannt, forderte der Instruktionsrichter seinen Rechtsbeistand am 10. November 2023 dazu auf, das Rechtsschutzinteresse seines Man- danten zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam er am 16. November 2023 fristgerecht nach. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom
21. November 2023 das Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses fest. Am 29. November 2023 widerrief das Migrationsamt seine Verschwunden- Meldung ("war […] nicht verschwunden, sondern umplatziert worden").
E-5358/2023 Seite 5 H. Mit Eingaben vom 19. März und vom 14. Mai 2024 liess der Beschwerde- führer eine Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commis- sion Of Sri Lanka (HRCSL) vom (…) Februar 2024 und damit verbundene Unterlagen der HRCSL sowie das Referenzschreiben eines Pfarrers der Diözese B._______ vom 13. Mai 2024 zu den Akten reichen.
Erwägungen (83 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdeführer begründet dieses Rechtsbe- gehren sinngemäss mit einer unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
E-5358/2023 Seite 6 indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Der kurzen Anhörung vom 22. Mai 2023 hätte nach der Umteilung in das erweiterte Verfahren eine ergänzende Anhörung folgen müssen, zumal er gegen Ende der Befragung aufgefordert worden sei, sich nur noch zusam- menfassend zu allfälligen weiteren Gründen für das Verlassen des Heimat- staates zu äussern. Auf die angeblichen Ungereimtheiten und Aussagewi- dersprüche hätte der Befrager des SEM ihn anlässlich der Anhörung an- sprechen können und müssen. Schliesslich habe sich das SEM bei der Begründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht mit den von ihm geltend gemachten Folterungen und sexuellen Übergriffen während der Untersuchungshaft befasst, sondern diese Vorbringen bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
E. 3.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.).
E. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass
E-5358/2023 Seite 7 der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 3.3.1 Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 22. Mai 2023 (vgl. SEM-act. 14) ergibt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag während insgesamt vier Stunden und zehn Minuten ausführlich zu seinen Asylvor- bringen befragt worden ist. Das 15-seitige Protokoll umfasst Antworten auf insgesamt 99 ihm gestellte Fragen. Der Beschwerdeführer nutzte sehr aus- führlich die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe in freier Rede darzulegen; diese Ausführungen umfassen mehr als zwei eng beschriebene Protokoll- seiten (vgl. a.a.O. ad F80 f.); danach wurde er mehrmals gefragt, ob ihn ausser dem soeben Geschilderten noch weitere Gründe zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten (vgl. a.a.O. ad F83 ff.).
E. 3.3.2 Der SEM-Sachbearbeiter ging zu diesem Zeitpunkt offenbar davon aus, der Beschwerdeführer werde vermutlich später noch ergänzend be- fragt (vgl. Triage-Notiz, SEM-act. 16/1: "Die Person wurde aufgefordert, Dokumente zum Gerichtsverfahren nachzureichen. Der Sachverhalt ist noch nicht vollständig erstellt. Es ist wohl eine ergänzende Anhörung nötig [insb. Glaubhaftigkeit]"). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch innert er- streckter Frist die angeforderten Unterlagen des angeblich in Sri Lanka ge- gen ihn geführten Gerichtsverfahrens nicht einreichte, hielt das SEM einen Entscheid auf der bestehenden Aktengrundlage für vertretbar. Diese Ein- schätzung ist angesichts der gesamten Aktenlage – sowie der kommentar- losen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nichteinreichung angekündigter sri-lankischer Gerichtdokumente) – für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
E-5358/2023 Seite 8
E. 3.3.3 Gemäss konstanter Praxis sind Asylsuchende nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhal- ten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrens- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfron- tation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. bereits Entschei- dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3 oder E-1056/2023 vom 23. März 2023 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als eine Konfron- tation mit den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten wünschenswert gewesen wäre. Eine kurze ergänzende Anhörung hätte die sachverhaltli- che Grundlage für den Asylentscheid vermutlich rasch geklärt und den Auf- wand des SEM (und des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidfin- dung wohl insgesamt verringert. Den nachfolgenden inhaltlichen Erwägun- gen ist allerdings zu entnehmen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei Würdigung der gesamten Aktenlage im Zeitpunkt des Asylentscheids letzt- lich hinreichend erstellt war. Weitere Abklärungen waren und sind nicht er- forderlich.
E. 3.4 Das SEM hat sich nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert und in gebotener Ausführlichkeit mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt. Es hat eingehend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung hat leiten lassen, die vom Beschwerde- führer geschilderten Ereignisse seien nicht glaubhaft. In der Vernehmlas- sung wird erläuternd dargelegt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Ver- haftung im August 2021 glaubhaft zu machen und es unter diesen Umstän- den für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht erforderlich gewesen sei, auch noch die Glaubhaftigkeit der einzelnen angeblich während dieser Haft erlittenen Misshandlungen vertieft zu beurteilen. Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an: Lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass eine behördliche Festhaltung nicht stattgefunden haben kann, erübrigt sich logischerweise eine einlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit weiterer Schilderungen, was sich während dieses angeblichen Freiheitsentzugs denn im Einzelnen abgespielt haben soll. Von einer Verletzung der Begrün- dungspflicht ist im Übrigen auch deshalb nicht auszugehen, weil dem
E-5358/2023 Seite 9 Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Verfügung offensicht- lich möglich war (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.5 Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe den von ihm eingereichten Beweismitteln unzulässigerweise jede Beweiskraft abge- sprochen (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einreichung solcher Dokumente in Form von Fotokopien (bzw. Scans) die beweisrechtliche Kraft der Urkunde herabsetzt (weil diese Form eine Vielzahl zusätzlicher Verfälschungs- möglichkeiten eröffnet). Nicht erwähnt wurde die Notorietät, dass in Asyl- verfahren sri-lankischer Asylsuchender vergleichsweise häufig und in teil- weise grossem Umfang Falschdokumente zu den Akten gereicht werden, was einen kritischen Blick auf solche Beweisunterlagen nahelegt. Die Fest- stellung, es handle sich nicht um authentische Unterlagen, hat das SEM ausdrücklich erst nach dem Hinweis auf inhaltliche Unvereinbarkeiten der Dokumente mit der mündlich vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung ge- zogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f., Vernehmlassung S. 2).
E. 3.6 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kas- sieren und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 3.7 Auf den Vorwurf der unzutreffenden Würdigung der Vorbringen und Be- weismittel des Beschwerdeführers ist im Rahmen der nachfolgenden ma- teriellen Prüfung einzugehen.
E. 3.8 Eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erläuterungen des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers zum wünschenswerten – respek- tive vom Gesetzgeber gewünschten – Ablauf des beschleunigten und des erweiterten Asylverfahrens (vgl. Beschwerde S. 4 f., Replik S. 3 ff.) kann unter diesen Umständen unterbleiben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5358/2023 Seite 10
E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den sri-lankischen Geheimdienst wegen vermuteter Verbindungen zur AAVA- Gruppe seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Ungereimtheiten ergä- ben sich beispielsweise hinsichtlich seines Aufenthalts zum Zeitpunkt, als die Probleme angeblich begonnen hätten, sowie bezüglich der Organisa- tion seiner Ausreise. Überdies werde aus seinen Beschreibungen nicht er- sichtlich, aus welchem Grund das Criminal Investigation Department (CID) ihn überhaupt verfolgen sollte. Bezeichnenderweise habe der Beschwer- deführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Unterlagen zu dem an- geblich gegen ihn geführten Strafverfahren eingereicht (stattdessen habe er die Kopie eines amtlichen Dokuments ins Recht gelegt, das die Bedro- hung seiner Familie durch den sri-lankischen Geheimdienst belegen solle). Aus welchem Grund er im Februar 2023 mit dem Gericht erneut zu tun gehabt haben wolle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie das Verhalten dieser Behörde ihm gegenüber. Die diversen vom Beschwerdeführer ein- gereichten Dokumente würden nur in Form von Kopien vorliegen. Nach- dem sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und leicht fälschbar seien, komme ihnen im vorliegenden Asylverfahren nur bedingte Beweis- kraft zu. Zudem würden die Inhalte der Dokumente in verschiedener Hin- sicht nicht mit den protokollierten Schilderungen übereinstimmen und ein angebliches Polizeidokument weise ein klares Fälschungsmerkmal auf. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten, so dass die asylrechtliche Relevanz dieser Angaben nicht geprüft werden müsse.
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E. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechts- mittel – abgesehen von den bereits erwähnten Vorbehalten betreffend die Sachverhaltsfeststellung und das Ausmass der Begründung der Verfügung
– im Wesentlichen Folgendes entgegen:
E. 5.2.1 Er habe nachvollziehbar geschildert, wie er in der Haft gefoltert wor- den sei. Diese Übergriffe seien asylrechtlich offensichtlich relevant, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass er nach einer Rückkehr wieder inhaftiert würde. Die Argumentation des SEM, wonach seine Schilderun- gen weitgehend oberflächlich und vage ausgefallen seien und es zu diver- sen Ungereimtheiten gekommen sei, sei unzulässig, weil er in der Anhö- rung nur sehr wenig Zeit für die Beschreibung seiner Fluchtgründe ein-ge- räumt erhalten habe. Unter diesen Umständen sei es äusserst stossend, dass sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Schil- derungen seien unsubstanziiert ausgefallen. Soweit das SEM auf "diverse Ungereimtheiten" hinweise, würden in der angefochtenen Verfügung nur drei Widersprüche erwähnt. Im Übrigen hätten sich die vermeintlichen Un- gereimtheiten bei näherer Betrachtung weitgehend aufgelöst; sie liessen sich zum Teil auch durch die Struktur der Befragung plausibel erklären.
E. 5.2.2 Zudem habe das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht festgestellt, er habe angegeben seine Abschlussprüfungen absolviert zu haben (im Pro- tokoll sei vielmehr seine Aussage festgehalten, es sei ihm nicht erlaubt worden, an der Prüfung teilzunehmen). Das SEM müsse sich also den Vor- wurf gefallen lassen, dass auch seine Verfügung Ungereimtheiten enthalte.
E. 5.2.3 Soweit in dieser festgestellt werde, dass die von ihm angegebenen Daten nicht mit denjenigen in den Beweismitteln übereinstimmen würden, sei dies zwar nicht ganz unzutreffend; es handle sich aber nur um gering- fügige Verschiebungen um wenige Tage. Daraus den Schluss zu ziehen, die protokollierten Angaben würden nicht mit den Dokumenten überein- stimmen, sei nicht überzeugend. Die Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM tauge zusammenfassend nicht, um die fluchtauslösenden Ereignisse als unglaubhaft zu bewerten. Die Vorinstanz habe um die wesentlichen Asyl- vorbringen "einen grossen Bogen" gemacht und sich möglicherweise nicht getraut oder zugetraut, die geltend gemachte Folter und die sexuellen Übergriffe als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.2.4 Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel mache das SEM gel- tend, diese würden nur in Kopie vorliegen, würden keine Sicherheitsmerk- male aufweisen und seien deshalb leicht fälschbar; aus diesem Grund
E-5358/2023 Seite 12 komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Tatsächlich sei es aber so, dass das SEM den Beweismitteln unzulässigerweise überhaupt keinen Be- weiswert zubillige. Sie würden nur herangezogen, um seine Unglaubwür- digkeit zu begründen. Auch wenn es sich bei den zu den Akten gereichten Dokumenten nur um Kopien handle, dürfe nicht vergessen werden, dass er einen Haftbefehl einreicht habe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, Beweismitteln, die in Kopie eingereicht worden seien und aufgrund fehlender Sicherheitsmerk- male als leicht fälschbar gelten würden, komme nur geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus seien bei den vorliegend zu beurteilenden Beweismit- teln auch inhaltliche Abweichungen festzustellen. So habe der Beschwer- deführer angegeben, dass er am (…) August 2021 festgenommen worden sei, während dies gemäss Haftbestätigung am (…) August 2021 gesche- hen sei. In der Anhörung habe er angegeben zum Bezirksgericht E._______ gebracht worden zu sein, während auf der Haftbestätigung von einem Verfahren beim Magistratengericht die Rede sei. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er sei damals auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden, während die Haftbestätigung vom Gefängnis I._______ ausgestellt worden sei. Der Aufforderung zur Einreichung der angebotenen Dokumente, die das angebliche Gerichtsverfahren belegen könnten, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er sei somit nicht in der Lage gewesen, die Verhaftung im August 2021 glaubhaft zu machen. Auch die übrigen Asylvorbringen würden nicht mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen und seien unglaubhaft; beispielsweise sei unklar geblie- ben, wieso er im Februar 2023 persönlich vor Gericht habe erscheinen müssen, um eine Kaution zu hinterlegen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen Fol- gendes entgegen:
E. 5.4.1 Vorab sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung kaum auf die in der Beschwerde enthaltenen Argumente eingegangen sei. Nun stehe immerhin fest, dass es davon ausgehe, er habe die Misshandlungen und die Folter bloss erfunden, um in der Schweiz unrechtmässig einen Schutzstatus zu erhalten. Schon aus der Struktur des Anhörungsprotokolls ergebe sich jedoch, dass der Sachverhalt am Ende dieser Befragung noch nicht vollständig erstellt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es stos- send, ihm nicht zu glauben, dass er missbraucht worden sei.
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E. 5.4.2 Das erweiterte Verfahren diene grundsätzlich dem Zweck der zusätz- lichen Abklärungen, welche im beschleunigten Verfahren aus zeitlichen Gründen nicht hätten vorgenommen werden können. Es sei unklar, wieso vorliegend solche nicht stattgefunden hätten (und aus welchem Grund sein Asylgesuch nicht im beschleunigten Verfahren behandelt worden sei). Es deute einiges darauf hin, dass sich das SEM nicht ernsthaft mit seinen Asylvorbringen – insbesondere mit den fluchtauslösenden Gründen – habe auseinandersetzen wollen, zumal man ihn in der Anhörung nicht habe aus- reden lassen und im Beschwerdeverfahren nicht auf die Argumente seines Rechtsvertreters eingegangen worden sei.
E. 6.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls sticht einerseits ins Auge, das sich der Beschwerdeführer grundsätzlich eher knapp – manchmal ge- radezu einsilbig – auszudrücken scheint. Andererseits wurde er gegen Ende der Befragung tatsächlich aufgefordert, allfällige weitere Flucht- gründe nur "stichwortartig" zu schildern (vgl. SEM-act. 14 ad F87). Beides ist bei der Beurteilung der Substanziiertheit seiner Angaben mitzuberück- sichtigen. Allerdings ist festzuhalten, dass im weiteren Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahrens keine weiteren Fluchtgründe vorgetra- gen worden sind.
E. 6.2.1 Zum angeblichen Vorfall vom (…) August 2021, als der Beschwerde- führer zu Hause festgenommen und auf den Polizeiposten D._______ ge- bracht worden sei, drängt sich bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vorab die Frage auf, aus welchem Grund der tamilische Beschwerdeführer überhaupt in den Verdacht der Mitgliedschaft bei einem kriminellen Motor- radclub geraten sein soll. Dies umso mehr, als diese Vereinigung bei der lokalen Bevölkerung offenbar verdächtigt wurde, Verbindungen zu den sri- lankischen Sicherheitskräften zu unterhalten. Der singhalesischen Regie- rung Rajapaksa wurde sogar vorgeworfen, hinter der Aava-Bande zu ste- hen respektive sie gegründet zu haben, um unter der Zivilbevölkerung der Nordprovinz Angst zu verbreiten (vgl. BVGer E-4286/2019 vom 20. Juli 2023 E. 4.2; COLOMBOPAGE, Aava' gang is not a terrorist group, no involve- ment of army, the government assures, 15. November 2016 < http://www. colombopage.com/archive_16B/Nov15_1479225214CH.php > abgerufen am 11. März 2025). Es darf angenommen werden, dass dieser Punkt bei Verhören des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten respektive vor dem Strafrichter angesprochen worden wäre. Dieser hat sich zu den Hin- tergründen des behaupteten behördlichen Vorgehens aber erstaunlicher- weise kaum geäussert und bloss festgehalten, der gegen ihn erhobene
E-5358/2023 Seite 14 Vorwurf sei unberechtigt gewesen – er habe mit dieser Gruppierung nichts zu tun gehabt – und die Sicherheitskräfte hätten ihn als "Sündenbock" be- nutzen wollen, um seine Schwestern vergewaltigen zu können (vgl. SEM- act. 14 ad F80 und 96).
E. 6.2.2 Die angebliche Verhaftungsbestätigung vom (…) August 2021 er- wähnt gegenüber den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowohl einen falschen Verhaftungstag als auch einen falschen Festhal- tungsort ([…] August 2021 / I._______ statt […] August 2021 / E._______ [vgl. SEM-act. 14 ad F80]); der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt, er sei damals in ein Gefängnis in I._______ überführt worden (das rund eineinhalb Autostunden von E._______ ent- fernt liegt). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er sei einem Richter vorgeführt und "zum E._______-Bezirksgericht" ge- bracht worden (vgl. a.a.O. ad F81). Zuvor hatte er allerdings zu Protokoll gegeben, das Verfahren gegen ihn sei durch das "E._______-Magistrats- gericht" geführt worden (vgl. a.a.O. ad F78). Schliesslich weist die angeb- liche Haftbestätigung vom (…) August 2021 ein weiteres Fälschungsindiz auf: Beim Dokument handelt sich um ein einfaches vorgedrucktes Formu- lar, in dem Namen und Daten auf (mit Pünktchen-Linien) ausgesparten Fel- dern handschriftlich einzutragen waren. Das Datum der Bestätigung ist je- doch nicht von Hand eingetragen, sondern sinnwidrigerweise oben links auf dem Formular mit Maschinenschrift abgedruckt.
E. 6.2.3 In der Anhörung hatte er nach der Beschreibung seiner Misshandlun- gen zunächst Folgendes angegeben: "Ich habe meinem Anwalt die Folte- rung, den sexuellen Missbrauch mitgeteilt. Ja. Im Gefängnis wurde ich durch Mitgefangene schlecht behandelt. Die Polizisten haben mich nicht geschlagen. Die Polizisten schlugen mich nur am ersten Tag" (vgl. a.a.O. ad F81). Am Schluss des Protokolls ist hingegen dieser Wortwechsel des Rechtsvertreters mit seinem Mandanten aufgeführt: "F98: (RV) Von wem alles wurden Sie misshandelt? A: Ich glaube, sie sind CID-Angehörige. F99: (RV) Von wem wurden Sie im Gefängnis misshandelt? A: CID hat das gemacht." (vgl. a.a.O S. 14). Die Täter der angeblichen Misshandlungen während der Untersuchungshaft wurden vom Beschwerdeführer damit un- terschiedlich beschrieben. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt des Be- schwerdeführes in seiner (offensichtlich für das Asylverfahren in der Schweiz erstellten) Bestätigung vom 22. Mai 2023 erstaunlicherweise weder Schläge noch irgendwelche Misshandlungen während dieser Haft erwähnte, sondern bloss ausführte, sein Mandant sei von Polizisten wäh- rend der Festnahme ernsthaft bedroht worden ("severely threatened by the police at the time of the arrest").
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E. 6.2.4 Die Kopie der angeblichen Anzeige des Beschwerdeführers an die HRCSL vom 28. Februar 2023 weist einen Eingangsstempel der Men- schenrechtsorganisation (vom gleichen Tag) auf. Er müsste nach der per- sönlichen Einreichung der Anzeige demnach von der HRCSL eine Kopie des Dokuments mit dem Eingangsstempel herausverlangt haben, und es drängt sich die Frage nach Sinn und Zweck dieses Vorgehens auf (respek- tive, ob die Anzeige bei der Kommission möglicherweise einzig zur Unter- stützung im schweizerischen Asylverfahren eingereicht wurde). Vor allem aber werden auch in diesem Dokument während der Festnahme erlittene Misshandlungen und sexuelle Übergriffe mit keinem Wort erwähnt. Dies wäre jedoch offensichtlich zu erwarten, wenn sich ein tatsächliches Opfer von Menschenrechtsverletzungen an die HRCSL wenden würde.
E. 6.2.5 Zu Recht hat das SEM schliesslich darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer, der damals durch einen Rechtsanwalt vertreten gewe- sen sein will, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Unterlagen aus dem angeblich gegen ihn geführten Gerichtsverfahren beizubringen, wie er dies in der Anhörung angekündigt hatte (vgl. SEM-act. 14 S. 9: "F78: […] Es ist so: Ich habe ein Verfahren gehabt. Im E._______-Magistratsgericht (DM: Einzelrichtergericht) hat ein Verfahren stattgefunden. Ich wurde damals durch einen Anwalt vertreten. Ich habe weitere Dokumente einzureichen. Darf ich das morgen oder bald einreichen? F79: Bitte so schnell wie mög- lich einreichen. Sie können es direkt an Ihre RV weiterleiten. A: [GS an RV] Ich verspreche Ihnen, morgen diese Dokumente bei Ihnen einzureichen"). Er tat dies allerdings offenbar nicht, und er liess die ihm vom SEM in der Folge mit Instruktionsverfügung dafür gesetzte Frist ohne jede Erläuterung ungenutzt verstreichen (vgl. SEM-act. 15, 23, 25).
E. 6.2.6 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten die angeblichen Er- eignisse von Anfang August 2021 auf unplausible und widersprüchliche Weise geschildert. Die dazu eingereichten Beweismittel belegen die Vor- bringen nur auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung ergeben sich aus ihnen weitere inhaltliche Ungereimtheiten. Teilweise weisen die Doku- mente weitere Fälschungsmerkmale auf.
E. 6.2.7 Diese Sachverhaltselemente sind vom SEM damit zu Recht als un- glaubhaft qualifiziert worden.
E. 6.3.1 Den angeblichen Vorfall vom (…) März 2022, bei dem Unbekannte sein Haus angegriffen hätten, beschrieb der Beschwerdeführer in der An- hörung so, dass "unbekannte Personen", die vermutlich auf vier Motor-
E-5358/2023 Seite 16 rädern angereist seien, insgesamt glaublich "ca. acht Personen", vergeb- lich versucht hätten, die Türe aufzubrechen, und danach das Haus in Brand gesetzt hätten. Seine beiden Schwestern hätten das Haus verlassen und seien daraufhin von den Angreifern während mehrerer Minuten brutal miss- handelt – unter anderem sei in "ihre Brust gebissen" – worden. Er selber habe jedoch vom Haus wegrennen können. Nach dem Angriff habe der Vater die beiden Schwestern wegen ihren schweren Verletzungen ins Spi- tal bringen müssen (vgl. SEM-act. 14 ad F81).
E. 6.3.2 In der angeblichen Anzeige des Beschwerdeführers an die HRCSL vom 28. Februar 2023 wird der Vorfall anders dargestellt und ausgeführt, "four unknown persons" hätten den Überfall ausgeführt. Die angeblich schwere Verletzung der beiden Schwestern durch die Angreifer wird er- staunlicherweise mit keinem Wort erwähnt. Hingegen wird vom Beschwer- deführer nunmehr ausgeführt, er selber sei von den Unbekannten physisch angegriffen worden ("they attacked me quite roughly"). Ausserdem wird der Vorfall neu so dargestellt, dass die Angreifer in das Haus eingedrungen seien, das Mobiliar zerstört und die Haustüre in Brand gesetzt hätten ("entered into my house, […] broke the furniture which are in the inside of my house burnt the door by using petrol").
E. 6.3.3 Dass er selber tätlich angegriffen oder vom Vater (zusammen mit den verletzten Schwestern?) in medizinische Pflege gebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Die eingereichten medizinischen Berichte vom (…) April 2022 (auf einem Dokument ist der Stempel des (…) Hospital D._______ angebracht) sind jedoch auf den Namen des Be- schwerdeführers ausgestellt. Auch bei diesem Sachverhaltselement fällt auf, dass der Beschwerdefüh- rer keinerlei Angaben über die Hintergründe des angeblichen Überfalls lie- ferte. Er gab in seiner Anhörung zunächst an, seine Nachbarn hätten ihm zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei den Tätern um Geheimdienst- angehörige handle (vgl. SEM-act. 14 ad F70); die Angreifer bezeichnete er in der Folge trotzdem nicht als Agenten, Beamte, Polizisten oder mit ähnli- chen Formulierungen, sondern konsequent als "unbekannte Personen" (vgl. a.a.O. ad F81), was unter diesen Umständen lebensfremd wirkt. Sogar in der Anzeige an die HRCSL war ausschliesslich von "unknown per- sons" die Rede, und es drängt sich die Frage auf, ob ein tatsächliches Op- fer behördlicher Übergriffe bei der Meldung des Vorfalls an eine Menschen- rechtsorganisation die – bekannte oder zumindest vermutete – behördliche Täterschaft unerwähnt lassen würde.
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E. 6.3.4 Falls es sich bei den acht (oder vier) Tätern um Geheimdienst-Mit- arbeitende gehandelt hätte, würde sich die Frage nach ihrer Motivation auf- drängen, ein Haus (respektive eine Haustüre) anzuzünden und die Schwestern des Beschwerdeführers (beziehungsweise diesen) zu miss- handeln.
E. 6.3.5 Auf den eingereichten Fotografien sind junge Frauen mit Verbänden und Hautwunden in Krankenbetten zu sehen. Hinweise auf eine Versor- gung von Brustverletzungen sind auf den Bildern nicht ersichtlich. Um wen es sich bei den Frauen handelt, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht.
E. 6.3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in der eingereichten polizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers vom (…) Februar 2023 (Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens F._______) der Angriff vom (…) März 2022 falsch datiert worden ist: "Die- ser Vorfall ereignete sich am (…).04.2022".
E. 6.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angebliche Angriff auf den Beschwerdeführer vom (…) März 2022 unplausibel und widersprüch- lich beschrieben worden ist. Dieses Sachverhaltselement ist ebenfalls als klar unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.4 Zu der angeblich kurzfristigen Festnahme des Beschwerdeführer vom (…) Februar 2023 – nachdem er beim Gericht in E._______ vorgesprochen habe – ist Folgendes festzustellen:
E. 6.4.1 Er hat zu Protokoll gegeben, er sei durch das Telefonat eines Polizis- ten mit einer seiner Schwestern zu dieser Vorsprache aufgefordert worden, um "ein Kautions-Geld zu bezahlen" (vgl. SEM-act. 14 ad F81). Auch diese Sachverhaltsdarstellung wirkt höchst eigenartig:
E. 6.4.2 Erstens ist eine Kaution im Gerichtskontext üblicherweise zu leisten, um dadurch eine bedingte Freilassung aus einer freiheitsentziehenden Massnahme (namentlich Untersuchungshaft) zu ermöglichen. Eine be- schuldigte Person zwecks Kautionsleistung vorzuladen, um sie festneh- men und danach eine (erneute?) Kaution erpressen zu können, ist dem- gegenüber ein seltsames Vorgehen für eine sri-lankische Gerichtsbehörde.
E. 6.4.3 Zweitens kann die "Kaution" keinen Zusammenhang mit dem angeb- lich im August 2021 eröffneten Verfahren gegen den Beschwerdeführer haben: Mehreren eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass er im August 2021 aus dieser Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution
E-5358/2023 Seite 18 entlassen worden sein will (vgl. Anzeige des Beschwerdeführers bei der HRCSL vom 28. Februar 2023: "released on bail on (…)th of August 2021"; Anwaltsbestätigung vom 22. Mai 2023: "I made representation on behalf of him and released out him on bail after made a submission to the Court"). Dass gegen ihn ein weiteres Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre, hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht geltend gemacht.
E. 6.4.4 Schliesslich beträgt der Gegenwert einer angeblichen Kaution von (…) sri-lankische Rupien zum aktuellen Wechselkurs gut (…) Schweizer- franken. Auch unter Berücksichtigung der tiefen Kaufkraft in Sri Lanka könnte es sich bei einem solchen geringen Betrag kaum um eine gerichtli- che Kautionsleistung handeln. Auf der eingereichten Quittung ist in der Rubrik "Reason" (neben einer Zahlenkombination) denn auch handschrift- lich "fine" vermerkt. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer gege- benenfalls eine solche (kleine) Busse hätte bezahlen müssen, hat er nicht transparent gemacht.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, die Vermieter seiner Wohnung in F._______, ein älteres Ehepaar, seien am (…) Februar 2023 von Angehörigen des Geheimdiensts unter Drohungen aufgefordert wor- den, seinen Mietvertrag aufzulösen. Am gleichen Abend hätten diese Leute bei seinem Haus randaliert, das Gebäude beschädigt, Steine geworfen und ihn schikaniert. Die Hauseigentümer hätten ihn daraufhin aufgefordert, seine Wohnung innert zehn Tagen zu räumen.
E. 6.5.2 Auch hier drängt sich zunächst die Frage auf, ob sri-lankische Geheimdienst-Mitarbeitende tatsächlich ein solches Verhalten an den Tag legen würden und was der Zweck eines derartigen Vorgehens sein könnte (dies auch unter Berücksichtigung der breiten Palette üblicher Verfolgungs- methoden, welche den sri-lankischen Sicherheitsbehörden – bei entspre- chendem Behelligungsinteresse – erfahrungsgemäss zur Verfügung steht).
E. 6.5.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben hat, er sei noch am (…) Februar 2023 "auch zur Polizei [gegangen], um eine Anzeige zu erstatten" (vgl. SEM-act. 14 ad F81), erscheint diese Dar- stellung der Chronologie der Ereignisse wenig plausibel. Der eingereichte Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens von F._______ vom (…) Februar 2023 – in dem ausser den Vorbringen des Anzeigers keine polizeilichen Feststellungen oder Abklärungsergebnisse enthalten sind – soll an diesem Tag um (…) Uhr aufgenommen worden sein. Darin bringt der Beschwerdeführer den Vorfall vom (…) Februar 2023 zur Sprache,
E-5358/2023 Seite 19 führt aber aus, dieser habe sich am (…) Februar 2023 um (…) Uhr in der Nacht ([…] Uhr) abgespielt. Auch diese Darstellungen sind widersprüchlich und unplausibel, zumal er ja genau an diesem Tag vom Gericht in E._______ im Zusammenhang mit der Kaution festgenommen worden sein soll (vgl. vorstehende E. 6.4).
E. 6.5.4 Dieses Vorbringen ist ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.6 Zu den bisher noch nicht erwähnten weiteren Beweismitteln ist Folgen- des festzustellen:
E. 6.6.1 Die Polizeinachricht (Formular message form) vom (…) Mai 2023 enthält gemäss Übersetzung den folgenden Wortlaut: "(…) […] muss am (…) 05.2022 um (…) Uhr morgens zwingend beim Büro des Nachrichten- dienstes CID im (…) Stock erscheinen. Er wurde mehrmals informiert, ist dort aber nie erschienen, obwohl diese Vorladungen schriftlich abgegeben wurden. Falls er nicht erscheint, werden seine Familienangehörigen fest- genommen. Weil sonst strenge Massnahmen ergriffen werden, soll er zwingend erscheinen. Wer diese Aufforderung nicht achtet, muss bereit sein, alle Konsequenzen zu tragen". Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, schriftliche Vorladungen des CID erhalten zu haben. Er hat auch nicht dargelegt, wie er in den Besitz einer solchen polizeiinternen Mitteilung zwischen zwei Dienststellen ge- kommen sein will. Es wäre – selbst bei einer internen Kommunikation – (…) würde, bei Nichterscheinen des Vorgeladenen seien dessen Angehö- rige in Sippen- respektive Geiselhaft zu nehmen. Schliesslich trägt das Do- kument einen Stempel, der grobe orthografische Fehler aufweist ("Had Quarters" statt Headquarters). Bei diesem Beweismittel handelt es sich offensichtlich um eine plumpe Fälschung.
E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat Empfehlungsschreiben zweier Geistlicher der Diözese B._______ vom 5. Mai 2023 und 13. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Im erstgenannten Dokument werden die positiven Charakterei- genschaften des Beschwerdeführers beschrieben und vage ausgeführt, er habe sein Heimatland wegen einer Bedrohung seines Lebens und zwecks Vermeidung von "unnecessary haressment" verlassen. In der zweiten Be- stätigung wird ausgeführt, er habe "continious life threatened incidents and continuous follow up screening by Sri Lankan military and CID personnel" erlebt, weil er "very young and very active in social works in his village" gewesen sei. In beiden Schreiben wird auf die schwierige Situation in Sri Lanka hingewiesen und dem Beschwerdeführer dringend abgeraten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beide Dokumente hinterlassen den
E-5358/2023 Seite 20 Eindruck von Gefälligkeitsschreiben, die zudem teilweise mit den protokol- lierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen.
E. 6.6.3 Mit der Replik wurde die Bestätigung eines sri-lankischen Rechtsan- walts vom 2. Oktober 2023 ins Recht gelegt, ohne dass in der Eingabe darauf in irgendeiner Weise Bezug genommen wurde. In dieser wird be- schrieben, der Vater des Beschwerdeführers sei am (…) September 2023 von Polizisten zu Hause nach seinem Sohn befragt, auf den Polizeiposten von J._______ festgehalten und erst drei Tage später ("after severe and Iunatic inquiry") wieder freigelassen worden sei. Dem zuerst eingereichten Schreiben dieses sri-lankischen Rechtsanwalts konnte aufgrund von Un- gereimtheiten bestenfalls der Wert eines Gefälligkeitsschreibens zuerkannt werden (vgl. vorstehende E. 6.2.3). Diese Einschätzung muss auch für die nachgereichte zweite Bestätigung gelten.
E. 6.6.4 Am 19. März 2024 liess der Beschwerdeführer darlegen, sein Vater habe nun bei der HRCSL eine Anzeige eingereicht, weil die Familie seit seiner Ausreise wegen ihm von den Behörden stark bedrängt würde. Mit der Eingabe wurden die Anzeige vom (…) Februar 2024 (mit englischspra- chiger Übersetzung) sowie weitere Unterlagen und Formulare der HRCLS zu den Akten gereicht. In der Anzeige wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aus Sicht des Vaters beschrieben. Dabei fällt insbe- sondere auf, dass der Überfall vom (…) März 2022, den der Vater ebenfalls miterlebt habe, von ihm nun in einer dritten Version dargestellt wird. Die Attacke sei von fünf in Zivil gekleideten Personen durchgeführt worden, welche die Türe aufgebrochen, das Mobiliar beschädigt und die Türe da- nach angezündet hätten. Der Beschwerdeführer sei brutal angegriffen und danach bedroht worden; die Familie habe ihn deswegen ins Spital bringen müssen (eine Misshandlung seiner Töchter und deren Hospitalisierung er- wähnte der Vater in seiner Anzeige nicht). Angesichts dieser offensichtli- chen Unvereinbarkeit mit den protokollierten Asylvorbringen seines Soh- nes erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Anzeige des Vaters an die HRCLS vom (…) Februar 2024, insbesondere mit den an- geblichen Behelligungen der Familie nach der Ausreise des Sohnes. Falls es sich bei diesen Unterlagen überhaupt um formal authentische Doku- mente handeln sollte, würden sie bloss vom Versuch zeugen, die sri-lanki- sche Menschenrechtsorganisation zugunsten eines Asylverfahrens in der Schweiz zu instrumentalisieren.
E. 6.6.5 Einen "Haftbefehl" hat der Beschwerdeführer entgegen einer Äusse- rung in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) nicht zu den Akten gereicht.
E-5358/2023 Seite 21
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwer- deführer vorgetragenen Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
E. 6.8 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers lässt sich offensichtlich auch nicht aus den vom Bundesverwal- tungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten. Dies wird von ihm denn auch nicht behauptet.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-5358/2023 Seite 22
E. 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-situ- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-6373/2023 vom 10. März 2025 E. 10.2.3 oder E-907/2021 vom 25. Feb- ruar 2025 E. 10.5.2).
E. 8.2.4 Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
E-5358/2023 Seite 23 gefährdet wäre. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass er nach einer Rückkehr wieder inhaftiert würde" (vgl. Beschwerde S. 4), erscheinen diese Befürchtungen ange- sichts der oben beschriebenen Aktenlage unbegründet.
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
E. 8.3.2 Die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbar- keit des Wegweisungsvollzugs werden vom Beschwerdeführer nicht be- stritten, und ein Eventualantrag, es sei seine vorläufige Aufnahme zu ver- fügen, wurde nicht gestellt. Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte ergeben sich auch aus den Akten nicht.
E. 8.3.3 Es kann unter Hinweis auf die Erwägungen des SEM festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen zurückkehren kann und der Vollzug seiner Wegweisung zumutbar ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E-5358/2023 Seite 24
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Nachdem mit der Zwischenverfügung vom 1. November 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung sei- ner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 11.1 Mit der erwähnten Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichts- kasse auszurichten.
E. 11.2 Der Rechtsbeistand hat mit seiner Replik vom 24. November 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Aufwendungen von ins- gesamt 12 Honorarstunden ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der drei kurzen Folgeeingaben ist von einem geltend gemachten Zeitauf- wand von 14 Honorarstunden auszugehen. Dieser Zeitaufwand erscheint der Aktenlage nicht vollumfänglich angemessen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Eingaben auch mehrseitige Diskussionen über den Ablauf des schweizerischen Asylver- fahrens enthalten haben, die für die Entscheidfindung nicht relevant waren (vgl. vorstehende E. 3.8). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter auf der Basis von 12 Honorarstun- den auf insgesamt Fr. 1840.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5358/2023 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1840.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5358/2023 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - stellte am 15. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem im Bundesasylzentrum C._______ seine Personalien aufgenommen worden waren, wurde er vom SEM am 22. Mai 2023 zu seinen Asylgründen angehört. Am folgenden Tag wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: B.a Am (...) August 2021 sei er von Polizisten zu Hause festgenommen und auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden, wo man ihn unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei - respektive auf Verbindungen zu - einem kriminellen Motorradclub namens AAVA-Gang in eine Zelle gesperrt habe. Nachdem sein Vater eine Anwältin beauftragt habe, sei er einem Richter des Bezirksgerichts E._______ vorgeführt worden. Er sei bis zum (...) August 2021 in Untersuchungshaft geblieben und während dieser Zeit misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er sich deswegen in eine zweitägige Spitalpflege begeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Schulprüfungen angestanden, aber der Rektor habe ihm nicht erlaubt, an diesen teilzunehmen, weil er selber diesfalls Probleme bekommen hätte. B.b Am (...) März 2022 hätten unbekannte Personen sein Haus in Brand gesetzt. Er selber habe wegrennen können, aber die Männer hätten seine Schwestern angegriffen und erheblich verletzt, so dass auch sie sich stationär hätten pflegen lassen müssen. B.c Er sei daraufhin zu seiner älteren Schwester gegangen. Dort hätten sich am (...) April 2022 zwei Geheimdienst-Angehörige bei dieser nach ihm erkundigt. Sie habe sich daraufhin geweigert, ihn weiter zu unterstützen. Am (...) April 2022 habe er zusammen mit einer Schwester erfolglos versucht, auf dem Polizeiposten eine Anzeige zu erstatten. Die Polizisten seien alkoholisiert gewesen, hätten sich obszön geäussert und ihre Anzeige nicht protokollieren wollen. In der Folge sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt und schliesslich am (...) Januar 2023 mit zwei Schwestern nach F._______ gegangen, wo sie zusammen ein Haus gemietet hätten. B.d (...)postens D._______ erhalten; dabei sei ihr ausgerichtet worden, ihr Bruder (Beschwerdeführer) müsse sich umgehend beim Gericht in E._______ melden, um eine Kaution zu bezahlen. Als er zwei Tage später bei diesem Gericht vorgesprochen habe, sei er festgenommen und in eine Zelle gesperrt worden. Erst nach Bezahlung einer Summe von (...) Rupien sei er freigelassen worden. B.e Am (...) Februar 2023 seien seine Vermieter in F._______ von Angehörigen des Geheimdiensts aufgefordert worden, seinen Mietvertrag aufzulösen. Noch am gleichen Abend hätten die Beamten bei seinem Haus randaliert, das Gebäude beschädigt, Steine geworfen und ihn schikaniert. Die Hauseigentümer hätten ihn daraufhin aufgefordert, seine Wohnung innert zehn Tagen zu räumen. Er habe aufgrund dessen am (...) Februar 2023 bei der Polizei und am (...) Februar 2023 - in Begleitung eines Priesters - bei der Menschenrechtskommission Anzeige gegen die Unbekannten erstattet. B.f In der Folge habe seine Familie entschieden, dass er Sri Lanka verlassen solle. Am (...) März 2023 sei er mit einem gefälschten Reisepass nach G._______ und von dort aus einige Tage später nach Frankreich geflogen. Am 15. März 2023 sei er in die Schweiz eingereist. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder vom Geheimdienst verfolgt zu werden. B.g Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren und einem Schulzeugnis unter anderem eine Haftbestätigung, die Kopie einer Poli-zeinachricht (Message Form), die Quittung eines Magistrate's Court, einen Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens F._______, mehrere Arztberichte, Fotografien der Verletzungen seiner Schwestern, Bestätigungsschreiben eines Anwalts und eines Priesters sowie Korrespondenz der sri-lankischen Menschenrechtskommission zu den Akten des SEM. C. Mit Verfügung vom 4. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, was mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründet wurde. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hiess der Instruktionsrichter Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a Am 10. November 2023 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und hielt an seiner Verfügung fest. F.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. November 2023 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit dem Schreiben wurde neben einer Kostennote des Rechtsvertreters kommentarlos die Bestätigung eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 2. Oktober 2023 zu den Akten gereicht, in welcher vom einer vorübergehenden Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) September 2023 berichtet wird. G. Nachdem das Migrationsamt des Kantons H._______ dem Bundesverwaltungsgericht gemeldet hatte, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht mehr bekannt, forderte der Instruktionsrichter seinen Rechtsbeistand am 10. November 2023 dazu auf, das Rechtsschutzinteresse seines Mandanten zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam er am 16. November 2023 fristgerecht nach. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. November 2023 das Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses fest. Am 29. November 2023 widerrief das Migrationsamt seine Verschwunden-Meldung ("war [...] nicht verschwunden, sondern umplatziert worden"). H. Mit Eingaben vom 19. März und vom 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer eine Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commission Of Sri Lanka (HRCSL) vom (...) Februar 2024 und damit verbundene Unterlagen der HRCSL sowie das Referenzschreiben eines Pfarrers der Diözese B._______ vom 13. Mai 2024 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdeführer begründet dieses Rechtsbegehren sinngemäss mit einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Der kurzen Anhörung vom 22. Mai 2023 hätte nach der Umteilung in das erweiterte Verfahren eine ergänzende Anhörung folgen müssen, zumal er gegen Ende der Befragung aufgefordert worden sei, sich nur noch zusammenfassend zu allfälligen weiteren Gründen für das Verlassen des Heimatstaates zu äussern. Auf die angeblichen Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche hätte der Befrager des SEM ihn anlässlich der Anhörung ansprechen können und müssen. Schliesslich habe sich das SEM bei der Begründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht mit den von ihm geltend gemachten Folterungen und sexuellen Übergriffen während der Untersuchungshaft befasst, sondern diese Vorbringen bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung gänzlich unberücksichtigt gelassen. 3.2 3.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 3.3 3.3.1 Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 22. Mai 2023 (vgl. SEM-act. 14) ergibt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag während insgesamt vier Stunden und zehn Minuten ausführlich zu seinen Asylvorbringen befragt worden ist. Das 15-seitige Protokoll umfasst Antworten auf insgesamt 99 ihm gestellte Fragen. Der Beschwerdeführer nutzte sehr ausführlich die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe in freier Rede darzulegen; diese Ausführungen umfassen mehr als zwei eng beschriebene Protokollseiten (vgl. a.a.O. ad F80 f.); danach wurde er mehrmals gefragt, ob ihn ausser dem soeben Geschilderten noch weitere Gründe zum Verlassen des Heimatstaates geführt hätten (vgl. a.a.O. ad F83 ff.). 3.3.2 Der SEM-Sachbearbeiter ging zu diesem Zeitpunkt offenbar davon aus, der Beschwerdeführer werde vermutlich später noch ergänzend befragt (vgl. Triage-Notiz, SEM-act. 16/1: "Die Person wurde aufgefordert, Dokumente zum Gerichtsverfahren nachzureichen. Der Sachverhalt ist noch nicht vollständig erstellt. Es ist wohl eine ergänzende Anhörung nötig [insb. Glaubhaftigkeit]"). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch innert erstreckter Frist die angeforderten Unterlagen des angeblich in Sri Lanka gegen ihn geführten Gerichtsverfahrens nicht einreichte, hielt das SEM einen Entscheid auf der bestehenden Aktengrundlage für vertretbar. Diese Einschätzung ist angesichts der gesamten Aktenlage - sowie der kommentarlosen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nichteinreichung angekündigter sri-lankischer Gerichtdokumente) - für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. 3.3.3 Gemäss konstanter Praxis sind Asylsuchende nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrens-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3 oder E-1056/2023 vom 23. März 2023 E. 4.5 m.w.H.). 3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als eine Konfrontation mit den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten wünschenswert gewesen wäre. Eine kurze ergänzende Anhörung hätte die sachverhaltliche Grundlage für den Asylentscheid vermutlich rasch geklärt und den Aufwand des SEM (und des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidfindung wohl insgesamt verringert. Den nachfolgenden inhaltlichen Erwägungen ist allerdings zu entnehmen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei Würdigung der gesamten Aktenlage im Zeitpunkt des Asylentscheids letztlich hinreichend erstellt war. Weitere Abklärungen waren und sind nicht erforderlich. 3.4 Das SEM hat sich nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert und in gebotener Ausführlichkeit mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat eingehend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung hat leiten lassen, die vom Beschwerde-führer geschilderten Ereignisse seien nicht glaubhaft. In der Vernehmlassung wird erläuternd dargelegt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Verhaftung im August 2021 glaubhaft zu machen und es unter diesen Umständen für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht erforderlich gewesen sei, auch noch die Glaubhaftigkeit der einzelnen angeblich während dieser Haft erlittenen Misshandlungen vertieft zu beurteilen. Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an: Lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass eine behördliche Festhaltung nicht stattgefunden haben kann, erübrigt sich logischerweise eine einlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit weiterer Schilderungen, was sich während dieses angeblichen Freiheitsentzugs denn im Einzelnen abgespielt haben soll. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist im Übrigen auch deshalb nicht auszugehen, weil dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Verfügung offensichtlich möglich war (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.5 Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe den von ihm eingereichten Beweismitteln unzulässigerweise jede Beweiskraft abge-sprochen (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einreichung solcher Dokumente in Form von Fotokopien (bzw. Scans) die beweisrechtliche Kraft der Urkunde herabsetzt (weil diese Form eine Vielzahl zusätzlicher Verfälschungs-möglichkeiten eröffnet). Nicht erwähnt wurde die Notorietät, dass in Asylverfahren sri-lankischer Asylsuchender vergleichsweise häufig und in teilweise grossem Umfang Falschdokumente zu den Akten gereicht werden, was einen kritischen Blick auf solche Beweisunterlagen nahelegt. Die Feststellung, es handle sich nicht um authentische Unterlagen, hat das SEM ausdrücklich erst nach dem Hinweis auf inhaltliche Unvereinbarkeiten der Dokumente mit der mündlich vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung gezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f., Vernehmlassung S. 2). 3.6 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 3.7 Auf den Vorwurf der unzutreffenden Würdigung der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen. 3.8 Eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erläuterungen des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers zum wünschenswerten - respektive vom Gesetzgeber gewünschten - Ablauf des beschleunigten und des erweiterten Asylverfahrens (vgl. Beschwerde S. 4 f., Replik S. 3 ff.) kann unter diesen Umständen unterbleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den sri-lankischen Geheimdienst wegen vermuteter Verbindungen zur AAVA-Gruppe seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Ungereimtheiten ergäben sich beispielsweise hinsichtlich seines Aufenthalts zum Zeitpunkt, als die Probleme angeblich begonnen hätten, sowie bezüglich der Organisation seiner Ausreise. Überdies werde aus seinen Beschreibungen nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Criminal Investigation Department (CID) ihn überhaupt verfolgen sollte. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Unterlagen zu dem angeblich gegen ihn geführten Strafverfahren eingereicht (stattdessen habe er die Kopie eines amtlichen Dokuments ins Recht gelegt, das die Bedrohung seiner Familie durch den sri-lankischen Geheimdienst belegen solle). Aus welchem Grund er im Februar 2023 mit dem Gericht erneut zu tun gehabt haben wolle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie das Verhalten dieser Behörde ihm gegenüber. Die diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden nur in Form von Kopien vorliegen. Nachdem sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und leicht fälschbar seien, komme ihnen im vorliegenden Asylverfahren nur bedingte Beweiskraft zu. Zudem würden die Inhalte der Dokumente in verschiedener Hinsicht nicht mit den protokollierten Schilderungen übereinstimmen und ein angebliches Polizeidokument weise ein klares Fälschungsmerkmal auf. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten, so dass die asylrechtliche Relevanz dieser Angaben nicht geprüft werden müsse. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechts-mittel - abgesehen von den bereits erwähnten Vorbehalten betreffend die Sachverhaltsfeststellung und das Ausmass der Begründung der Verfügung - im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.2.1 Er habe nachvollziehbar geschildert, wie er in der Haft gefoltert worden sei. Diese Übergriffe seien asylrechtlich offensichtlich relevant, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass er nach einer Rückkehr wieder inhaftiert würde. Die Argumentation des SEM, wonach seine Schilderungen weitgehend oberflächlich und vage ausgefallen seien und es zu diversen Ungereimtheiten gekommen sei, sei unzulässig, weil er in der Anhörung nur sehr wenig Zeit für die Beschreibung seiner Fluchtgründe ein-geräumt erhalten habe. Unter diesen Umständen sei es äusserst stossend, dass sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Schilderungen seien unsubstanziiert ausgefallen. Soweit das SEM auf "diverse Ungereimtheiten" hinweise, würden in der angefochtenen Verfügung nur drei Widersprüche erwähnt. Im Übrigen hätten sich die vermeintlichen Ungereimtheiten bei näherer Betrachtung weitgehend aufgelöst; sie liessen sich zum Teil auch durch die Struktur der Befragung plausibel erklären. 5.2.2 Zudem habe das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht festgestellt, er habe angegeben seine Abschlussprüfungen absolviert zu haben (im Protokoll sei vielmehr seine Aussage festgehalten, es sei ihm nicht erlaubt worden, an der Prüfung teilzunehmen). Das SEM müsse sich also den Vorwurf gefallen lassen, dass auch seine Verfügung Ungereimtheiten enthalte. 5.2.3 Soweit in dieser festgestellt werde, dass die von ihm angegebenen Daten nicht mit denjenigen in den Beweismitteln übereinstimmen würden, sei dies zwar nicht ganz unzutreffend; es handle sich aber nur um geringfügige Verschiebungen um wenige Tage. Daraus den Schluss zu ziehen, die protokollierten Angaben würden nicht mit den Dokumenten übereinstimmen, sei nicht überzeugend. Die Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM tauge zusammenfassend nicht, um die fluchtauslösenden Ereignisse als unglaubhaft zu bewerten. Die Vorinstanz habe um die wesentlichen Asylvorbringen "einen grossen Bogen" gemacht und sich möglicherweise nicht getraut oder zugetraut, die geltend gemachte Folter und die sexuellen Übergriffe als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2.4 Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel mache das SEM geltend, diese würden nur in Kopie vorliegen, würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien deshalb leicht fälschbar; aus diesem Grund komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Tatsächlich sei es aber so, dass das SEM den Beweismitteln unzulässigerweise überhaupt keinen Beweiswert zubillige. Sie würden nur herangezogen, um seine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Auch wenn es sich bei den zu den Akten gereichten Dokumenten nur um Kopien handle, dürfe nicht vergessen werden, dass er einen Haftbefehl einreicht habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, Beweismitteln, die in Kopie eingereicht worden seien und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale als leicht fälschbar gelten würden, komme nur geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus seien bei den vorliegend zu beurteilenden Beweismitteln auch inhaltliche Abweichungen festzustellen. So habe der Beschwer-deführer angegeben, dass er am (...) August 2021 festgenommen worden sei, während dies gemäss Haftbestätigung am (...) August 2021 geschehen sei. In der Anhörung habe er angegeben zum Bezirksgericht E._______ gebracht worden zu sein, während auf der Haftbestätigung von einem Verfahren beim Magistratengericht die Rede sei. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er sei damals auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden, während die Haftbestätigung vom Gefängnis I._______ ausgestellt worden sei. Der Aufforderung zur Einreichung der angebotenen Dokumente, die das angebliche Gerichtsverfahren belegen könnten, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er sei somit nicht in der Lage gewesen, die Verhaftung im August 2021 glaubhaft zu machen. Auch die übrigen Asylvorbringen würden nicht mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen und seien unglaubhaft; beispielsweise sei unklar geblieben, wieso er im Februar 2023 persönlich vor Gericht habe erscheinen müssen, um eine Kaution zu hinterlegen. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.4.1 Vorab sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung kaum auf die in der Beschwerde enthaltenen Argumente eingegangen sei. Nun stehe immerhin fest, dass es davon ausgehe, er habe die Misshandlungen und die Folter bloss erfunden, um in der Schweiz unrechtmässig einen Schutzstatus zu erhalten. Schon aus der Struktur des Anhörungsprotokolls ergebe sich jedoch, dass der Sachverhalt am Ende dieser Befragung noch nicht vollständig erstellt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es stossend, ihm nicht zu glauben, dass er missbraucht worden sei. 5.4.2 Das erweiterte Verfahren diene grundsätzlich dem Zweck der zusätzlichen Abklärungen, welche im beschleunigten Verfahren aus zeitlichen Gründen nicht hätten vorgenommen werden können. Es sei unklar, wieso vorliegend solche nicht stattgefunden hätten (und aus welchem Grund sein Asylgesuch nicht im beschleunigten Verfahren behandelt worden sei). Es deute einiges darauf hin, dass sich das SEM nicht ernsthaft mit seinen Asylvorbringen - insbesondere mit den fluchtauslösenden Gründen - habe auseinandersetzen wollen, zumal man ihn in der Anhörung nicht habe ausreden lassen und im Beschwerdeverfahren nicht auf die Argumente seines Rechtsvertreters eingegangen worden sei. 6. 6.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls sticht einerseits ins Auge, das sich der Beschwerdeführer grundsätzlich eher knapp - manchmal ge-radezu einsilbig - auszudrücken scheint. Andererseits wurde er gegen Ende der Befragung tatsächlich aufgefordert, allfällige weitere Fluchtgründe nur "stichwortartig" zu schildern (vgl. SEM-act. 14 ad F87). Beides ist bei der Beurteilung der Substanziiertheit seiner Angaben mitzuberücksichtigen. Allerdings ist festzuhalten, dass im weiteren Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahrens keine weiteren Fluchtgründe vorgetragen worden sind. 6.2 6.2.1 Zum angeblichen Vorfall vom (...) August 2021, als der Beschwerdeführer zu Hause festgenommen und auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden sei, drängt sich bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vorab die Frage auf, aus welchem Grund der tamilische Beschwerdeführer überhaupt in den Verdacht der Mitgliedschaft bei einem kriminellen Motorradclub geraten sein soll. Dies umso mehr, als diese Vereinigung bei der lokalen Bevölkerung offenbar verdächtigt wurde, Verbindungen zu den sri-lankischen Sicherheitskräften zu unterhalten. Der singhalesischen Regierung Rajapaksa wurde sogar vorgeworfen, hinter der Aava-Bande zu stehen respektive sie gegründet zu haben, um unter der Zivilbevölkerung der Nordprovinz Angst zu verbreiten (vgl. BVGer E-4286/2019 vom 20. Juli 2023 E. 4.2; ColomboPage, Aava' gang is not a terrorist group, no involvement of army, the government assures, 15. November 2016 abgerufen am 11. März 2025). Es darf angenommen werden, dass dieser Punkt bei Verhören des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten respektive vor dem Strafrichter angesprochen worden wäre. Dieser hat sich zu den Hintergründen des behaupteten behördlichen Vorgehens aber erstaunlicher-weise kaum geäussert und bloss festgehalten, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei unberechtigt gewesen - er habe mit dieser Gruppierung nichts zu tun gehabt - und die Sicherheitskräfte hätten ihn als "Sündenbock" benutzen wollen, um seine Schwestern vergewaltigen zu können (vgl. SEM-act. 14 ad F80 und 96). 6.2.2 Die angebliche Verhaftungsbestätigung vom (...) August 2021 erwähnt gegenüber den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowohl einen falschen Verhaftungstag als auch einen falschen Festhaltungsort ([...] August 2021 / I._______ statt [...] August 2021 / E._______ [vgl. SEM-act. 14 ad F80]); der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt, er sei damals in ein Gefängnis in I._______ überführt worden (das rund eineinhalb Autostunden von E._______ entfernt liegt). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er sei einem Richter vorgeführt und "zum E._______-Bezirksgericht" gebracht worden (vgl. a.a.O. ad F81). Zuvor hatte er allerdings zu Protokoll gegeben, das Verfahren gegen ihn sei durch das "E._______-Magistratsgericht" geführt worden (vgl. a.a.O. ad F78). Schliesslich weist die angebliche Haftbestätigung vom (...) August 2021 ein weiteres Fälschungsindiz auf: Beim Dokument handelt sich um ein einfaches vorgedrucktes Formular, in dem Namen und Daten auf (mit Pünktchen-Linien) ausgesparten Feldern handschriftlich einzutragen waren. Das Datum der Bestätigung ist jedoch nicht von Hand eingetragen, sondern sinnwidrigerweise oben links auf dem Formular mit Maschinenschrift abgedruckt. 6.2.3 In der Anhörung hatte er nach der Beschreibung seiner Misshandlungen zunächst Folgendes angegeben: "Ich habe meinem Anwalt die Folte-rung, den sexuellen Missbrauch mitgeteilt. Ja. Im Gefängnis wurde ich durch Mitgefangene schlecht behandelt. Die Polizisten haben mich nicht geschlagen. Die Polizisten schlugen mich nur am ersten Tag" (vgl. a.a.O. ad F81). Am Schluss des Protokolls ist hingegen dieser Wortwechsel des Rechtsvertreters mit seinem Mandanten aufgeführt: "F98: (RV) Von wem alles wurden Sie misshandelt? A: Ich glaube, sie sind CID-Angehörige. F99: (RV) Von wem wurden Sie im Gefängnis misshandelt? A: CID hat das gemacht." (vgl. a.a.O S. 14). Die Täter der angeblichen Misshandlungen während der Untersuchungshaft wurden vom Beschwerdeführer damit unterschiedlich beschrieben. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführes in seiner (offensichtlich für das Asylverfahren in der Schweiz erstellten) Bestätigung vom 22. Mai 2023 erstaunlicherweise weder Schläge noch irgendwelche Misshandlungen während dieser Haft erwähnte, sondern bloss ausführte, sein Mandant sei von Polizisten während der Festnahme ernsthaft bedroht worden ("severely threatened by the police at the time of the arrest"). 6.2.4 Die Kopie der angeblichen Anzeige des Beschwerdeführers an die HRCSL vom 28. Februar 2023 weist einen Eingangsstempel der Menschenrechtsorganisation (vom gleichen Tag) auf. Er müsste nach der persönlichen Einreichung der Anzeige demnach von der HRCSL eine Kopie des Dokuments mit dem Eingangsstempel herausverlangt haben, und es drängt sich die Frage nach Sinn und Zweck dieses Vorgehens auf (respektive, ob die Anzeige bei der Kommission möglicherweise einzig zur Unterstützung im schweizerischen Asylverfahren eingereicht wurde). Vor allem aber werden auch in diesem Dokument während der Festnahme erlittene Misshandlungen und sexuelle Übergriffe mit keinem Wort erwähnt. Dies wäre jedoch offensichtlich zu erwarten, wenn sich ein tatsächliches Opfer von Menschenrechtsverletzungen an die HRCSL wenden würde. 6.2.5 Zu Recht hat das SEM schliesslich darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer, der damals durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sein will, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Unterlagen aus dem angeblich gegen ihn geführten Gerichtsverfahren beizubringen, wie er dies in der Anhörung angekündigt hatte (vgl. SEM-act. 14 S. 9: "F78: [...] Es ist so: Ich habe ein Verfahren gehabt. Im E._______-Magistratsgericht (DM: Einzelrichtergericht) hat ein Verfahren stattgefunden. Ich wurde damals durch einen Anwalt vertreten. Ich habe weitere Dokumente einzureichen. Darf ich das morgen oder bald einreichen? F79: Bitte so schnell wie möglich einreichen. Sie können es direkt an Ihre RV weiterleiten. A: [GS an RV] Ich verspreche Ihnen, morgen diese Dokumente bei Ihnen einzureichen"). Er tat dies allerdings offenbar nicht, und er liess die ihm vom SEM in der Folge mit Instruktionsverfügung dafür gesetzte Frist ohne jede Erläuterung ungenutzt verstreichen (vgl. SEM-act. 15, 23, 25). 6.2.6 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten die angeblichen Ereignisse von Anfang August 2021 auf unplausible und widersprüchliche Weise geschildert. Die dazu eingereichten Beweismittel belegen die Vorbringen nur auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung ergeben sich aus ihnen weitere inhaltliche Ungereimtheiten. Teilweise weisen die Dokumente weitere Fälschungsmerkmale auf. 6.2.7 Diese Sachverhaltselemente sind vom SEM damit zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden. 6.3 6.3.1 Den angeblichen Vorfall vom (...) März 2022, bei dem Unbekannte sein Haus angegriffen hätten, beschrieb der Beschwerdeführer in der Anhörung so, dass "unbekannte Personen", die vermutlich auf vier Motor-rädern angereist seien, insgesamt glaublich "ca. acht Personen", vergeblich versucht hätten, die Türe aufzubrechen, und danach das Haus in Brand gesetzt hätten. Seine beiden Schwestern hätten das Haus verlassen und seien daraufhin von den Angreifern während mehrerer Minuten brutal misshandelt - unter anderem sei in "ihre Brust gebissen" - worden. Er selber habe jedoch vom Haus wegrennen können. Nach dem Angriff habe der Vater die beiden Schwestern wegen ihren schweren Verletzungen ins Spital bringen müssen (vgl. SEM-act. 14 ad F81). 6.3.2 In der angeblichen Anzeige des Beschwerdeführers an die HRCSL vom 28. Februar 2023 wird der Vorfall anders dargestellt und ausgeführt, "four unknown persons" hätten den Überfall ausgeführt. Die angeblich schwere Verletzung der beiden Schwestern durch die Angreifer wird erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt. Hingegen wird vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeführt, er selber sei von den Unbekannten physisch angegriffen worden ("they attacked me quite roughly"). Ausserdem wird der Vorfall neu so dargestellt, dass die Angreifer in das Haus eingedrungen seien, das Mobiliar zerstört und die Haustüre in Brand gesetzt hätten ("entered into my house, [...] broke the furniture which are in the inside of my house burnt the door by using petrol"). 6.3.3 Dass er selber tätlich angegriffen oder vom Vater (zusammen mit den verletzten Schwestern?) in medizinische Pflege gebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Die eingereichten medizinischen Berichte vom (...) April 2022 (auf einem Dokument ist der Stempel des (...) Hospital D._______ angebracht) sind jedoch auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt. Auch bei diesem Sachverhaltselement fällt auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Hintergründe des angeblichen Überfalls lieferte. Er gab in seiner Anhörung zunächst an, seine Nachbarn hätten ihm zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei den Tätern um Geheimdienst-angehörige handle (vgl. SEM-act. 14 ad F70); die Angreifer bezeichnete er in der Folge trotzdem nicht als Agenten, Beamte, Polizisten oder mit ähnlichen Formulierungen, sondern konsequent als "unbekannte Personen" (vgl. a.a.O. ad F81), was unter diesen Umständen lebensfremd wirkt. Sogar in der Anzeige an die HRCSL war ausschliesslich von "unknown persons" die Rede, und es drängt sich die Frage auf, ob ein tatsächliches Opfer behördlicher Übergriffe bei der Meldung des Vorfalls an eine Menschenrechtsorganisation die - bekannte oder zumindest vermutete - behördliche Täterschaft unerwähnt lassen würde. 6.3.4 Falls es sich bei den acht (oder vier) Tätern um Geheimdienst-Mit-arbeitende gehandelt hätte, würde sich die Frage nach ihrer Motivation aufdrängen, ein Haus (respektive eine Haustüre) anzuzünden und die Schwestern des Beschwerdeführers (beziehungsweise diesen) zu misshandeln. 6.3.5 Auf den eingereichten Fotografien sind junge Frauen mit Verbänden und Hautwunden in Krankenbetten zu sehen. Hinweise auf eine Versorgung von Brustverletzungen sind auf den Bildern nicht ersichtlich. Um wen es sich bei den Frauen handelt, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. 6.3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in der eingereichten polizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers vom (...) Februar 2023 (Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens F._______) der Angriff vom (...) März 2022 falsch datiert worden ist: "Dieser Vorfall ereignete sich am (...).04.2022". 6.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angebliche Angriff auf den Beschwerdeführer vom (...) März 2022 unplausibel und widersprüchlich beschrieben worden ist. Dieses Sachverhaltselement ist ebenfalls als klar unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4 Zu der angeblich kurzfristigen Festnahme des Beschwerdeführer vom (...) Februar 2023 - nachdem er beim Gericht in E._______ vorgesprochen habe - ist Folgendes festzustellen: 6.4.1 Er hat zu Protokoll gegeben, er sei durch das Telefonat eines Polizisten mit einer seiner Schwestern zu dieser Vorsprache aufgefordert worden, um "ein Kautions-Geld zu bezahlen" (vgl. SEM-act. 14 ad F81). Auch diese Sachverhaltsdarstellung wirkt höchst eigenartig: 6.4.2 Erstens ist eine Kaution im Gerichtskontext üblicherweise zu leisten, um dadurch eine bedingte Freilassung aus einer freiheitsentziehenden Massnahme (namentlich Untersuchungshaft) zu ermöglichen. Eine beschuldigte Person zwecks Kautionsleistung vorzuladen, um sie festneh-men und danach eine (erneute?) Kaution erpressen zu können, ist dem-gegenüber ein seltsames Vorgehen für eine sri-lankische Gerichtsbehörde. 6.4.3 Zweitens kann die "Kaution" keinen Zusammenhang mit dem angeblich im August 2021 eröffneten Verfahren gegen den Beschwerdeführer haben: Mehreren eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass er im August 2021 aus dieser Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution entlassen worden sein will (vgl. Anzeige des Beschwerdeführers bei der HRCSL vom 28. Februar 2023: "released on bail on (...)th of August 2021"; Anwaltsbestätigung vom 22. Mai 2023: "I made representation on behalf of him and released out him on bail after made a submission to the Court"). Dass gegen ihn ein weiteres Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre, hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht geltend gemacht. 6.4.4 Schliesslich beträgt der Gegenwert einer angeblichen Kaution von (...) sri-lankische Rupien zum aktuellen Wechselkurs gut (...) Schweizerfranken. Auch unter Berücksichtigung der tiefen Kaufkraft in Sri Lanka könnte es sich bei einem solchen geringen Betrag kaum um eine gerichtliche Kautionsleistung handeln. Auf der eingereichten Quittung ist in der Rubrik "Reason" (neben einer Zahlenkombination) denn auch handschriftlich "fine" vermerkt. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer gege-benenfalls eine solche (kleine) Busse hätte bezahlen müssen, hat er nicht transparent gemacht. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, die Vermieter seiner Wohnung in F._______, ein älteres Ehepaar, seien am (...) Februar 2023 von Angehörigen des Geheimdiensts unter Drohungen aufgefordert worden, seinen Mietvertrag aufzulösen. Am gleichen Abend hätten diese Leute bei seinem Haus randaliert, das Gebäude beschädigt, Steine geworfen und ihn schikaniert. Die Hauseigentümer hätten ihn daraufhin aufgefordert, seine Wohnung innert zehn Tagen zu räumen. 6.5.2 Auch hier drängt sich zunächst die Frage auf, ob sri-lankische Geheimdienst-Mitarbeitende tatsächlich ein solches Verhalten an den Tag legen würden und was der Zweck eines derartigen Vorgehens sein könnte (dies auch unter Berücksichtigung der breiten Palette üblicher Verfolgungsmethoden, welche den sri-lankischen Sicherheitsbehörden - bei entsprechendem Behelligungsinteresse - erfahrungsgemäss zur Verfügung steht). 6.5.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben hat, er sei noch am (...) Februar 2023 "auch zur Polizei [gegangen], um eine Anzeige zu erstatten" (vgl. SEM-act. 14 ad F81), erscheint diese Dar-stellung der Chronologie der Ereignisse wenig plausibel. Der eingereichte Auszug aus dem Logbuch des Polizeipostens von F._______ vom (...) Februar 2023 - in dem ausser den Vorbringen des Anzeigers keine polizeilichen Feststellungen oder Abklärungsergebnisse enthalten sind - soll an diesem Tag um (...) Uhr aufgenommen worden sein. Darin bringt der Beschwerdeführer den Vorfall vom (...) Februar 2023 zur Sprache, führt aber aus, dieser habe sich am (...) Februar 2023 um (...) Uhr in der Nacht ([...] Uhr) abgespielt. Auch diese Darstellungen sind widersprüchlich und unplausibel, zumal er ja genau an diesem Tag vom Gericht in E._______ im Zusammenhang mit der Kaution festgenommen worden sein soll (vgl. vorstehende E. 6.4). 6.5.4 Dieses Vorbringen ist ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.6 Zu den bisher noch nicht erwähnten weiteren Beweismitteln ist Folgendes festzustellen: 6.6.1 Die Polizeinachricht (Formular message form) vom (...) Mai 2023 enthält gemäss Übersetzung den folgenden Wortlaut: "(...) [...] muss am (...) 05.2022 um (...) Uhr morgens zwingend beim Büro des Nachrichtendienstes CID im (...) Stock erscheinen. Er wurde mehrmals informiert, ist dort aber nie erschienen, obwohl diese Vorladungen schriftlich abgegeben wurden. Falls er nicht erscheint, werden seine Familienangehörigen festgenommen. Weil sonst strenge Massnahmen ergriffen werden, soll er zwingend erscheinen. Wer diese Aufforderung nicht achtet, muss bereit sein, alle Konsequenzen zu tragen". Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, schriftliche Vorladungen des CID erhalten zu haben. Er hat auch nicht dargelegt, wie er in den Besitz einer solchen polizeiinternen Mitteilung zwischen zwei Dienststellen gekommen sein will. Es wäre - selbst bei einer internen Kommunikation - (...) würde, bei Nichterscheinen des Vorgeladenen seien dessen Angehörige in Sippen- respektive Geiselhaft zu nehmen. Schliesslich trägt das Dokument einen Stempel, der grobe orthografische Fehler aufweist ("Had Quarters" statt Headquarters). Bei diesem Beweismittel handelt es sich offensichtlich um eine plumpe Fälschung. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat Empfehlungsschreiben zweier Geistlicher der Diözese B._______ vom 5. Mai 2023 und 13. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Im erstgenannten Dokument werden die positiven Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers beschrieben und vage ausgeführt, er habe sein Heimatland wegen einer Bedrohung seines Lebens und zwecks Vermeidung von "unnecessary haressment" verlassen. In der zweiten Bestätigung wird ausgeführt, er habe "continious life threatened incidents and continuous follow up screening by Sri Lankan military and CID personnel" erlebt, weil er "very young and very active in social works in his village" gewesen sei. In beiden Schreiben wird auf die schwierige Situation in Sri Lanka hingewiesen und dem Beschwerdeführer dringend abgeraten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beide Dokumente hinterlassen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben, die zudem teilweise mit den protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. 6.6.3 Mit der Replik wurde die Bestätigung eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 2. Oktober 2023 ins Recht gelegt, ohne dass in der Eingabe darauf in irgendeiner Weise Bezug genommen wurde. In dieser wird beschrieben, der Vater des Beschwerdeführers sei am (...) September 2023 von Polizisten zu Hause nach seinem Sohn befragt, auf den Polizeiposten von J._______ festgehalten und erst drei Tage später ("after severe and Iunatic inquiry") wieder freigelassen worden sei. Dem zuerst eingereichten Schreiben dieses sri-lankischen Rechtsanwalts konnte aufgrund von Ungereimtheiten bestenfalls der Wert eines Gefälligkeitsschreibens zuerkannt werden (vgl. vorstehende E. 6.2.3). Diese Einschätzung muss auch für die nachgereichte zweite Bestätigung gelten. 6.6.4 Am 19. März 2024 liess der Beschwerdeführer darlegen, sein Vater habe nun bei der HRCSL eine Anzeige eingereicht, weil die Familie seit seiner Ausreise wegen ihm von den Behörden stark bedrängt würde. Mit der Eingabe wurden die Anzeige vom (...) Februar 2024 (mit englischsprachiger Übersetzung) sowie weitere Unterlagen und Formulare der HRCLS zu den Akten gereicht. In der Anzeige wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aus Sicht des Vaters beschrieben. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Überfall vom (...) März 2022, den der Vater ebenfalls miterlebt habe, von ihm nun in einer dritten Version dargestellt wird. Die Attacke sei von fünf in Zivil gekleideten Personen durchgeführt worden, welche die Türe aufgebrochen, das Mobiliar beschädigt und die Türe danach angezündet hätten. Der Beschwerdeführer sei brutal angegriffen und danach bedroht worden; die Familie habe ihn deswegen ins Spital bringen müssen (eine Misshandlung seiner Töchter und deren Hospitalisierung erwähnte der Vater in seiner Anzeige nicht). Angesichts dieser offensichtlichen Unvereinbarkeit mit den protokollierten Asylvorbringen seines Sohnes erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Anzeige des Vaters an die HRCLS vom (...) Februar 2024, insbesondere mit den angeblichen Behelligungen der Familie nach der Ausreise des Sohnes. Falls es sich bei diesen Unterlagen überhaupt um formal authentische Dokumente handeln sollte, würden sie bloss vom Versuch zeugen, die sri-lankische Menschenrechtsorganisation zugunsten eines Asylverfahrens in der Schweiz zu instrumentalisieren. 6.6.5 Einen "Haftbefehl" hat der Beschwerdeführer entgegen einer Äusserung in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) nicht zu den Akten gereicht. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.8 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-führers lässt sich offensichtlich auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten. Dies wird von ihm denn auch nicht behauptet. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-gefahr glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-6373/2023 vom 10. März 2025 E. 10.2.3 oder E-907/2021 vom 25. Februar 2025 E. 10.5.2). 8.2.4 Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass er nach einer Rückkehr wieder inhaftiert würde" (vgl. Beschwerde S. 4), erscheinen diese Befürchtungen angesichts der oben beschriebenen Aktenlage unbegründet. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. 8.3.2 Die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, und ein Eventualantrag, es sei seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, wurde nicht gestellt. Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte ergeben sich auch aus den Akten nicht. 8.3.3 Es kann unter Hinweis auf die Erwägungen des SEM festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen zurückkehren kann und der Vollzug seiner Wegweisung zumutbar ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Nachdem mit der Zwischenverfügung vom 1. November 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 11. 11.1 Mit der erwähnten Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten. 11.2 Der Rechtsbeistand hat mit seiner Replik vom 24. November 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Aufwendungen von insgesamt 12 Honorarstunden ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der drei kurzen Folgeeingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von 14 Honorarstunden auszugehen. Dieser Zeitaufwand erscheint der Aktenlage nicht vollumfänglich angemessen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Eingaben auch mehrseitige Diskussionen über den Ablauf des schweizerischen Asylverfahrens enthalten haben, die für die Entscheidfindung nicht relevant waren (vgl. vorstehende E. 3.8). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter auf der Basis von 12 Honorarstunden auf insgesamt Fr. 1840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1840.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: