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D-9483/2025

D-9483/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1), suchte am 9. Oktober 2023 zusammen mit ihrer Tochter B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2), und ihrem Sohn C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nachdem ein Vergleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, leitete das SEM ein entsprechendes Zuständigkeitsverfahren ein. Am 14. Dezember 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2023 zu. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden informierte das SEM mit diversen Schreiben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, insbesondere über einen stationären Aufenthalt vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 in der D._______ und reichte diverse Arztberichte sowie die Dokumentation der Pflege BAZ E._______ ein. Auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 reichte die Rechtsvertretung diverse Unterlagen ein. B.c Am 9. Januar 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). B.d Am 12. Februar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. B.e Mit weiteren Eingaben reichte die Rechtsvertretung dem SEM zusätzliche medizinische Unterlagen ein. B.f Am 19. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C. Am 22. August 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung - jeweils einzeln und in einem Frauenteam - vertieft zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). C.a C.a.a Die Beschwerdeführerin 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung, bekomme zweimal am Tag Medikamente und werde einmal pro Woche «nach draussen» begleitet. C.a.b Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie zu Protokoll, ursprünglich aus F._______ zu kommen und in G._______ geboren zu sein. Als sie ungefähr 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, seien sie nach L._______ gezogen, wo sie ungefähr 20 Jahre lang gelebt und auch geheiratet habe. Nach ihrer Heirat sei sie nach H._______ gezogen. Ungefähr acht Monate lang habe sie auch in I._______ gelebt, bevor sie wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Vor drei Jahren habe ihr Ehemann sie verlassen. Sie und die Kinder seien dann in die Wohnung ihres Vaters ins J._______ -Quartier in L._______ gezogen, wo sie die letzten drei Jahre gewohnt habe. Ihre offizielle Adresse habe sie aber immer noch in H._______. Ihr Vater sei verstorben, sie habe mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihren Kindern in der Wohnung ihres Vaters gewohnt. Ihre Mutter sei sehr alt und sehr krank. Insgesamt seien sie zehn Geschwister; drei Brüder seien im Gefängnis, drei Brüder seien nach K._______ gegangen und hätten sich den Guerillas angeschlossen, wobei einer von ihnen gestorben sei. Ein Bruder habe fliehen müssen, da ihm eine lebenslange Haftstrafe drohe. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Vor ihrer Rückkehr nach L._______ habe sie in H._______ auf (...) und in einem (...) als (...) gearbeitet. Danach hätten ihre Geschwister sie finanziell unterstützt. Sie und ihr Ehemann hätten keinen Kontakt miteinander. Sein Anwalt habe sie vor zwei Monaten angerufen und sie gebeten, ihm eine Vollmacht zu schicken, da sich ihr Ehemann von ihr scheidenlassen wolle. C.a.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, ihr würden sechs Monate Freiheitsstrafe drohen. Ihrem Sohn drohten drei Jahre Freiheitsstrafe. Sie stamme aus einer politischen Familie, sei für die Partei (HDP [Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker]) aktiv gewesen und habe auch an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Sie seien fotografiert worden und man habe sie als Terroristen abgestempelt. Nachdem ihr Bruder angeschossen worden sei, habe man gesagt, dass sie alle erschossen werden würden. Der Staat beziehungsweise Erdogan habe gesagt: «Bringt die ganze Familie um». Als ihr Bruder angeschossen worden sei, seien drei ihrer Geschwister verhaftet worden. Ihr Vater sei schlimm gefoltert worden und habe daraufhin Selbstmord begangen. Sie selbst sei mehrmals auf die Polizeistation gebracht und gefoltert worden. Bei zwei Malen sei sie ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was da vorgefallen sei. Einmal, ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise, sei sie in eine Gewahrsamszelle gebracht worden. Ein Polizist habe sie über ihrer Kleidung berührt. Er habe ihr ein Video eines Leichnams einer weiblichen Guerilla gezeigt, der vergewaltigt wird, und ihr gedroht, dass sie auch so enden würde. Sie habe enorme Angst gehabt. Er habe sie mit seiner Hand belästigt. Ein Polizeibeamter aus M._______ habe den anderen Polizisten gestoppt, sonst wäre sie dort vergewaltigt worden. Man habe sie am nächsten Morgen freigelassen. Sie habe das Video nicht mehr vergessen können und den Entschluss gefasst sich zu erhängen. Ihre Kinder hätten sie im Keller gefunden und davon abgehalten, Selbstmord zu begehen. Ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie auch jemand angezeigt und angegeben, dass sie Terroristen seien und «sie» unterstützen würden. Der Anzeiger habe auch angegeben, dass sie ihn beschimpft und beleidigt habe, aber das stimme natürlich nicht. Er habe dies getan, um sie verhaften zu lassen. Eines Morgens sei sie mit ihrer Tochter unterwegs gewesen. Jemand habe auf der Strasse gesagt, sie seien Terroristinnen. Daraufhin seien sie von einem Camion angefahren worden. Aufgrund ihrer Verletzungen seien sie ins Spital gebracht worden. Das Verfahren sei bereits abgeschlossen worden. Ungefähr ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Sie sei ungefähr zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise für zwei Monate in einer offenen Strafvollzugsanstalt in H._______ in der Nähe des (...) gewesen, aber aufgrund der Corona-Pandemie seien die Gefängnisse überfüllt gewesen und man habe sie auf Bewährung freigelassen. Es würde noch ein weiteres Verfahren geben, das vor ihrer Ausreise noch nicht eröffnet worden sei. Man habe sie auf die Polizeistation gebracht und man hätte angekündigt, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde. Jemand habe sie angezeigt. Sie wisse nicht, wie es mit diesem Verfahren weitergegangen sei. Sie sei ständig unter Druck gewesen. Man habe ihnen vorgeworfen, den Terroristen in den Bergen Hilfe geleistet zu haben. Jeder, der für die Partei aktiv gewesen sei, werde als Terrorist betrachtet. Nach dem Putschversuch habe man versucht sie zu lynchen. «Sie» seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine Razzia durchgeführt. Sie sei vor dem Tod und einer Haft geflohen. Sie habe ihre Kinder retten wollen, das sei der Hauptgrund, weshalb sie das Land verlassen habe. Sie sei auch vor einer Vergewaltigung geflohen. Die Vergewaltigung habe sie schliesslich auf dem Reiseweg in Kroatien erlebt, wo sie durch Polizisten vergewaltigt und misshandelt worden sei. Sie sei nicht in der Lage in die Türkei zurückzukehren. Sobald sie den Boden in der Türkei betrete, werde sie gleich verhaftet. Sie habe die verhängte Strafe nicht verbüsst und gegen ihre Auflagen verstossen. Die Freiheitsstrafe, die verhängt worden sei, werde ganz bestimmt erhöht. Sie könne auf keinen Fall ins Gefängnis gehen. Sie habe keine Kraft dies zu ertragen und würde lieber hier sterben. C.b C.b.a Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, es gehe ihr nicht besonders gut. Sie habe grosse Schwierigkeiten aufgrund der Erlebnisse in der Türkei. Sie sei psychisch etwas angeschlagen und ertrage gar nichts mehr. Mit ihrer Mutter verstehe sie sich auch nicht besonders gut. Sie hätten aber auch viele gute Zeiten und Spass miteinander. Zuletzt habe sie in H._______ und in L._______ bei ihrer Grossmutter gelebt. Sie habe die Schule bis zum zweiten Semester der neunten Klasse besucht. Sie habe Angst gehabt, zur Schule zu gehen, und die Schule zuletzt zwei, drei Jahre vor ihrer Ausreise besucht. Anschliessend habe sie als (...), auf (...) und im (...) gearbeitet. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Er habe sie nicht besonders lieb und sich nicht um sie gekümmert. Sie habe mit niemandem Kontakt in der Türkei, weil die Personen aus ihrer Familie entweder im Gefängnis oder verletzt seien. C.b.b Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 2 aus, ihrem Onkel mütterlicherseits habe man vorgeworfen, er sei ein Terrorist. Er sei angeschossen worden. Sie sei Zeugin dieses Vorfalls gewesen. Man habe sie in der Gegend nicht gewollt. Das habe bereits in der Primarschule angefangen. Sie sei damals schon ausgegrenzt worden. Wenn ihre Mutter in einem Bus neben einer Person gesessen sei, sei diese Person aufgestanden und habe sich an einen anderen Ort hingesetzt. Sie seien Gewalt ausgesetzt gewesen. Niemand habe ihnen geholfen. Sie hätten enorme Angst gehabt. Ihre Mutter, ihr Bruder und sie wollten ein schönes Leben haben. In der Türkei seien sie nicht glücklich. Sie hätten ständig Probleme gehabt. Die Familie ihrer Mutter sei oft durch den türkischen Staat bedroht worden. Als sie bei ihrer Grossmutter gelebt hätten, habe die Polizei oft Razzien durchgeführt. Sie habe Angst, dass sie auch so enden werde wie ihr Onkel. Sie und ihre Mutter hätten auch einen Autounfall erlebt. Sie seien mit dem Motorrad einkaufen gegangen. Unterwegs habe sie jemanden sagen hören: «Schau, hier sind Terroristen». Sie habe nach hinten geschaut, um sehen zu können, wer dies gesagt habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie direkt einen Transporter vor ihrer Nase gesehen, der sie angefahren habe. Ihre Mutter habe schlimme Verletzungen gehabt. Sie selbst habe auch Prellungen und Verletzungen gehabt. C.c C.c.a Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihm physisch gut. Psychisch sei er manchmal angeschlagen. Er denke an die Vorfälle in der Türkei und mache sich Sorgen, falls sein Asylgesuch abgelehnt werde. Er gab an, zu einem Psychologen zu gehen. Er habe die 7. Klasse in der Schule abgeschlossen und auch in einem (...) gearbeitet. Er sei dort (...) beschäftigt gewesen und habe (...). C.c.b Zu seinen Asylgründen gab er an, seine Mutter, seine Onkel und sein Grossvater seien Mitglieder der Partei (HDP) gewesen. Sie seien Rassismus ausgesetzt gewesen. Man habe sie angefahren und versucht zu lynchen. Die Polizei habe sich aufgrund des Rassismus in ihr Leben eingemischt. Zwei Onkel mütterlicherseits seien angeschossen worden. Er habe den Vorfall selbst gesehen. Sie hätten sich im Hausinneren aufgehalten und Schüsse gehört, woraufhin sie auf die Strasse gegangen seien. Es hätten Personen aus einem Auto Schüsse abgefeuert. Zwei Onkel von ihm seien auf dem Boden gelegen, aber die Schüsse seien weiter abgefeuert worden. Drei Onkel habe man gleich festgenommen. Einer sei am Bein getroffen worden. Ihn hätten sie auch mitgenommen. Der andere Onkel sei am Kopf getroffen worden und man habe gedacht, dass er gestorben sei. Der Arzt im Spital habe gesagt, es sei ein Wunder, dass er überlebt habe. Damals bei diesem Vorfall hätten alle geschrien, dass die Polizei die Schüsse abgefeuert habe. Wären sie noch in der Türkei, glaube er, dass man sie bereits umgebracht hätte. Man habe sie dort angegriffen. Wenn sie jeweils rausgegangen seien, hätten die Leute geschrien und gesagt: «Schau, die Terroristen sind unterwegs». Man habe sie beleidigt und gesagt, dass man sie köpfen würde. Weil sie Kurden seien, habe man sie als Terroristen dargestellt. Das sei in L._______ und in H._______ so geschehen. Sie hätten ihr Leben retten müssen, deshalb seien sie aus der Türkei geflohen. Er glaube, dass man ihn verleumdet habe und deswegen gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Den Inhalt und den Stand des Verfahrens kenne er nicht. Er glaube, man habe diesbezüglich seine Mutter angerufen. Mehr wisse er nicht. Auf Rückfrage hin, teilte er mit, dass seine Mutter einmal für ein bis zwei Wochen nicht bei ihm zuhause gewesen sei, als sie bei seiner Grossmutter gelebt hätten. Er gab an, seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater zu haben. Dieser habe sie verlassen und nicht mehr kontaktiert. Er habe mit niemandem in der Türkei Kontakt, seine Grossmutter habe kein Telefon und sonst würde es niemanden geben. Es seien alle im Gefängnis. D. Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden wurden am 22. August 2024 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt. E. Mit Eingabe vom 26. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2018, das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2022 und das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2023 (alle die Beschwerdeführerin 1 betreffend) zu den Akten reichen. Unterlagen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer könnten dem SEM nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie vom türkischen Anwalt der Beschwerdeführenden nicht übermittelt worden seien. Auch könne keine Ein- und Ausreisebescheinigung zugesendet werden, da die Beschwerdeführerin 1 über kein e-Devlet-Passwort verfüge. F. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - eröffnet am 6. November 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten nicht von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werde, sowie die in der Beschwerdeschrift erwähnten Beschwerdebeilagen 3 und 4 inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die fehlenden Beschwerdebeilagen 3 (Kopie einer elektronischen Mitteilung mit Übersetzung) und 4 (medizinischer Rapport betreffend die Beschwerdeführerin 1) nach. Ergänzend übermittelte er dem Gericht einen neuen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2025. K. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2025 zu den Akten reichen. L. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Am 16. Januar 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E 6.1; 2007/41 E. 2).

E. 3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird im Sinne der Verfahrenstransparenz jedoch diesem Urteil beigelegt.

E. 4.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.1 Gewisse Befürchtungen seien allgemeiner Art und unbelegt, bei den eingereichten Verfahrensakten handle es sich ausschliesslich um gemeinrechtliche Verfahren. Ohne die angeforderten Beweismittel könne nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei, zumal die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machten, wofür und weshalb ein solches Verfahren hätte eröffnet werden sollen und sich auch den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen. Bei den geschilderten Nachteilen als Angehörige der kurdischen Bevölkerung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Bei der sexuellen Belästigung durch einen Polizisten auf der Polizeiwache scheine es sich um ein Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten zu handeln. Die Beschwerdeführerin 1 hätte in diesem Fall auf einen anderen Polizeiposten gehen oder sich an die nächsthöhere Stelle wenden und das Fehlverhalten des Polizisten, welcher sie belästigt habe, anzeigen können.

E. 4.1.2 Aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen durch die türkischen Behörden, so beispielsweise die Drohung einer Vergewaltigung bei ihrer Verhaftung von (...), gekommen sei. Dass sie die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten im Jahr (...) für die Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.

E. 4.1.3 In den Akten würden sich keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder in der Türkei wegen den Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin 1 schwerwiegende Nachteile erlitten hätten, obwohl beispielsweise einige ihrer Brüder schon länger im N._______ seien. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten.

E. 4.1.4 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz verzichte das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Sodann gelte der Sachverhalt gemäss dem SEM als erstellt. Somit könne auf die den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung verzichtet werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten die Türkei verlassen, um sich vor verschiedener Gewalt, namentlich durch den Staat und den Ehemann der Beschwerdeführerin 1, zu schützen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM zunächst daraufhin, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als fehlend beanstandete Beweismittel zum angeblichen Strafverfahren ihres Sohns sowie UYAP-Auszüge und Identitätsdokumente aller Familienmitglieder nicht nachgereicht hätten. Sodann äussert es sich zu dem neu geltend gemachten Bedrohung seitens des Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie zur illegalen Ausreise.

E. 5 Eventualiter wird in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Dieser Eventualantrag wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Indes sind eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amtes wegen zu beachten, weshalb darauf nachfolgend vorab einzugehen ist (vgl. auch E. 2.2 vorstehend).

E. 5.1 Das Verwaltungs- und namentlich das Asylverfahren, wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 1 m.w.H.).

E. 5.3 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Gemäss konstanter Praxis sind Asylsuchende nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile des BVGer E-5358/2023 vom 15. Mai 2025 E.3.3.3; E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3, je m.w.H.). Demgegenüber ist nach gefestigter und unbestrittener Praxis eine vorgängige Konfrontation mit Widersprüchen zu Aussagen von Drittpersonen unabdingbar, um allfällige Erklärungen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. EMARK 1994 Nr. 14; Urteil des BVGer D-4907/2024 vom 21. November 2025 E. 3.2.1).

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage zur Erkenntnis, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vorliegend zu bejahen sind.

E. 6.2 Gemäss den Akten leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und musste sich aufgrund akuter Suizidalität vom (...) bis (...) 2023 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben (vgl. SEM-act. 30 und 36). Dem ärztlichen Bericht vom 16. Mai 2024 betreffend die Untersuchung vom (...) 2024 ist zusätzlich die Diagnose nichtorganischer Schlafstörungen (ICD-10: F51.0) zu entnehmen. Ihr psychischer Gesundheitszustand wird als schwankend beschrieben, wobei sich Phasen von Angst sowie depressive Episoden unter anderem durch mangelnde Aufmerksamkeit und Konzentration manifestieren würden. Sie sei psychisch labil und die Symptomatiken könnten erneut auftreten, wenn sie in Stresssituationen gerate oder unter Druck gesetzt werde. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin XR (Atypisches Neuroleptikum), Sertralin (Antidepressivum) und Zolpidem (Hypnotikum) sowie eine laufende psychiatrische Betreuung angeordnet (vgl. SEM-act. 46). Die Beschwerdeführerin 1 hat ihrerseits anlässlich der Anhörung vom 22. August 2024 zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde (SEM-act. 50 F7 f.). Obschon sie zu Beginn zu Protokoll gab, dass es ihr seit zwei Wochen besser gehe (vgl. a.a.O. F6), zeigte sich im Verlaufe der Anhörung, dass die Beschwerdeführerin 1 psychisch angeschlagen war und sie die Befragung belastete (vgl. a.a.O. F62 f.; F76; Anmerkung RV S. 16). Sodann wies sie noch vor der Befragung zu ihren Gesuchsgründen darauf hin, dass sie sehr müde sei, ihr die eingenommenen Beruhigungsmittel zu schaffen machten und sie diese nicht eingenommen hätte, wenn sie dies gewusst hätte (vgl. a.a.O. F51). Dem Anhörungsprotokoll ist denn auch zu entnehmen, dass die Rückübersetzung von 14:10 Uhr bis 14:25 Uhr unterbrochen werden musste, da die Beschwerdeführerin 1 vor Müdigkeit eingeschlafen sei (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund ist zu begrüssen, dass die befragende Person des SEM auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 1 eingegangen und der psychischen Belastung der anspruchsvollen Anhörung entsprechend Rechnung getragen hat. Hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass eine ergänzende Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre.

E. 6.3 Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2024 (vgl. SEM-act. 50) ergibt, dass die Befragung, welche von 9:13 Uhr bis 13:30 Uhr dauerte und jeweils von 10:24 bis 10:44 Uhr sowie von 12:15 Uhr bis 13:04 Uhr für eine Pause unterbrochen wurde, weder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet wurde, noch weil die befragende Person den Sachverhalt als abschliessend erstellt erachtet hätte. Vielmehr war dies der Anhörungen der Kinder geschuldet, die am gleichen Tag durchgeführt wurden. Dies teilte die befragende Person der Beschwerdeführerin 1 im Verlauf ihrer Anhörung explizit mit: Es würde «heute» nur darum gehen, dass sie (die befragende Person) sich einen Überblick verschaffen könne und es sei nicht der Anspruch, «dass ich schon alles verstehe» (a.a.O. F71). Sie stellte der Beschwerdeführerin 1 mehrfach in Aussicht, dass sie zu einem weiteren Gesprächstermin eingeladen werde, wo man «über weitere Themen und Details sprechen» (a.a.O. F77) beziehungsweise die Beschwerdeführerin «weiter zu ihren Asyl-gründen befragen wird» (a.a.O. S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 wurde folglich mehrfach angewiesen, Fragen möglichst kurz zu beantworten oder «nichts mehr anzufügen» (a.a.O. F77; F89; F91 f.). In einer Protokollnotiz wurde überdies festgehalten, die Rechtsvertretung werde allfällige Fragen in der nächsten Anhörung stellen, der Sachverhalt sei noch nicht erstellt (vgl. a.a.O. S. 15). Schliesslich geht aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers hervor, dass ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen und auch aus der Sicht der befragenden Person zur vollständigen Sachverhaltsermittlung notwendig sei (vgl. SEM-act. 52, S. 7).

E. 6.4 Am 5. November 2025 hat die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und darin festgehalten, der Sachverhalt gelte als erstellt und es könne somit auf die in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung verzichtet werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Vor dem Hintergrund des Dargelegten teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt, ob eine asylsuchende Person Schutz benötigt. Neben dem Zweck der Sachverhaltsabklärung dient sie auch der Absicherung des Mitwirkungsrechts der asylsuchenden Person (vgl. Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N. 1). Dabei kommt den Aussagen der asylsuchenden Person aufgrund des im Asylverfahren regelmässig herrschenden Beweisnotstands zentrale Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E.7.2.1). Einerseits ist bereits angesichts des damaligen Zustands der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer offensichtlichen Müdigkeit nicht sichergestellt, dass sie sich vollumfänglich und unbeeinträchtigt zu ihren Asylgründen hat äussern können. Anderseits durfte die Beschwerdeführerin klarerweise davon ausgehen, sie würde zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Zwar war es der Vorinstanz unbenommen, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten, indessen wäre sie angesichts ihrer klaren Ankündigung und des damit geschaffenen Vertrauens gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der Verfügung über den Verzicht in Kenntnis zu setzen und ihr damit die Möglichkeit zur Stellungnahme beziehungsweise weiteren Vorbringen einzuräumen. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf die ergänzende Anhörung verzichtete, hat sie das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sowie den Untersuchungsgrundsatz schwerwiegend verletzt.

E. 6.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aussagen ihrer Kinder gegeben, um so allfällige Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche, insbesondere zu einer allfälligen abgesessenen Haftstrafe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), beheben zu können (vgl. E. 5.3 hiervor). Indem die Vorinstanz ihren Entscheid vorliegend ohne vorgängige Konfrontation der Beschwerdeführerin 1 mit der von ihr herangezogenen Aussage des Sohnes erliess, wurde das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrecht verletzt.

E. 7.1 Das Recht auf Vertretung und Verbeiständung gewährleistet als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Befugnis, Prozesshandlungen durch einen Dritten eigener Wahl ausführen zu lassen oder sich bei mündlichen Verhandlungen von einem Dritten eigener Wahl unterstützen zu lassen (vgl. BVGE 2025 VI/1 E. 5.2 m.w.H.). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird ihnen durch den vom SEM beauftragten Leistungserbringer ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen (Art. 102h Abs. 1 i.V.m. Art. 102f Abs. 2 und Art. 102i Abs. 2 AsylG). Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung umfassen insbesondere die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem Anhörungsprotokoll ein expliziter Vorbehalt der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 hervor, wonach allfällige Fragen in der nächsten Anhörung gestellt würden und «aus Sicht der RV [...] der Sachverhalt noch nicht erstellt [ist]» (vgl. SEM-act. 50 F90). Das Recht der asylsuchenden Person auf Rechtsvertretung im Rahmen der Anhörung garantiert einen umfassenden Rechtsschutz. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht der Rechtsvertretung Fragen zu stellen und bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2, Ziff. 2.2.5, S. 10 f.; Bolz-Reimann/Kneer, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 15.45, S. 900; Hruschka, a.a.O., Art. 29 AsylG N. 4). Indem die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der ablehnenden Verfügung keine Gelegenheit zur Stellung von Fragen - weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich - gegeben hat, wurde das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliche Vertretung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.

E. 8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör mehrfach schwer verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 29, 102h und 102k Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 11, 12, 30, 31, 32 und 33 VwVG).

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 9.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht fällt vorliegend ausser Betracht, zumal es sich bei der Verletzung des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Konfrontation sowie des Rechts auf rechtliche Vertretung um schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs handelt. Auch erweist sich der Sachverhalt unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden erneut vertieft und in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen anzuhören, eine Konfrontation mit allfälligen Widersprüchen durchzuführen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und den erneut zu erlassenden Entscheid rechtsgenüglich zu begründen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. November 2025 und Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt wird. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren, Vorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente nicht einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und sich das SEM damit zu befassen haben wird.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9483/2025 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1), suchte am 9. Oktober 2023 zusammen mit ihrer Tochter B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2), und ihrem Sohn C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nachdem ein Vergleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, leitete das SEM ein entsprechendes Zuständigkeitsverfahren ein. Am 14. Dezember 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2023 zu. B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden informierte das SEM mit diversen Schreiben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, insbesondere über einen stationären Aufenthalt vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 in der D._______ und reichte diverse Arztberichte sowie die Dokumentation der Pflege BAZ E._______ ein. Auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 reichte die Rechtsvertretung diverse Unterlagen ein. B.c Am 9. Januar 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). B.d Am 12. Februar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu. B.e Mit weiteren Eingaben reichte die Rechtsvertretung dem SEM zusätzliche medizinische Unterlagen ein. B.f Am 19. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C. Am 22. August 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung - jeweils einzeln und in einem Frauenteam - vertieft zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). C.a C.a.a Die Beschwerdeführerin 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung, bekomme zweimal am Tag Medikamente und werde einmal pro Woche «nach draussen» begleitet. C.a.b Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie zu Protokoll, ursprünglich aus F._______ zu kommen und in G._______ geboren zu sein. Als sie ungefähr 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, seien sie nach L._______ gezogen, wo sie ungefähr 20 Jahre lang gelebt und auch geheiratet habe. Nach ihrer Heirat sei sie nach H._______ gezogen. Ungefähr acht Monate lang habe sie auch in I._______ gelebt, bevor sie wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Vor drei Jahren habe ihr Ehemann sie verlassen. Sie und die Kinder seien dann in die Wohnung ihres Vaters ins J._______ -Quartier in L._______ gezogen, wo sie die letzten drei Jahre gewohnt habe. Ihre offizielle Adresse habe sie aber immer noch in H._______. Ihr Vater sei verstorben, sie habe mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihren Kindern in der Wohnung ihres Vaters gewohnt. Ihre Mutter sei sehr alt und sehr krank. Insgesamt seien sie zehn Geschwister; drei Brüder seien im Gefängnis, drei Brüder seien nach K._______ gegangen und hätten sich den Guerillas angeschlossen, wobei einer von ihnen gestorben sei. Ein Bruder habe fliehen müssen, da ihm eine lebenslange Haftstrafe drohe. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Vor ihrer Rückkehr nach L._______ habe sie in H._______ auf (...) und in einem (...) als (...) gearbeitet. Danach hätten ihre Geschwister sie finanziell unterstützt. Sie und ihr Ehemann hätten keinen Kontakt miteinander. Sein Anwalt habe sie vor zwei Monaten angerufen und sie gebeten, ihm eine Vollmacht zu schicken, da sich ihr Ehemann von ihr scheidenlassen wolle. C.a.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, ihr würden sechs Monate Freiheitsstrafe drohen. Ihrem Sohn drohten drei Jahre Freiheitsstrafe. Sie stamme aus einer politischen Familie, sei für die Partei (HDP [Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker]) aktiv gewesen und habe auch an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Sie seien fotografiert worden und man habe sie als Terroristen abgestempelt. Nachdem ihr Bruder angeschossen worden sei, habe man gesagt, dass sie alle erschossen werden würden. Der Staat beziehungsweise Erdogan habe gesagt: «Bringt die ganze Familie um». Als ihr Bruder angeschossen worden sei, seien drei ihrer Geschwister verhaftet worden. Ihr Vater sei schlimm gefoltert worden und habe daraufhin Selbstmord begangen. Sie selbst sei mehrmals auf die Polizeistation gebracht und gefoltert worden. Bei zwei Malen sei sie ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr, was da vorgefallen sei. Einmal, ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise, sei sie in eine Gewahrsamszelle gebracht worden. Ein Polizist habe sie über ihrer Kleidung berührt. Er habe ihr ein Video eines Leichnams einer weiblichen Guerilla gezeigt, der vergewaltigt wird, und ihr gedroht, dass sie auch so enden würde. Sie habe enorme Angst gehabt. Er habe sie mit seiner Hand belästigt. Ein Polizeibeamter aus M._______ habe den anderen Polizisten gestoppt, sonst wäre sie dort vergewaltigt worden. Man habe sie am nächsten Morgen freigelassen. Sie habe das Video nicht mehr vergessen können und den Entschluss gefasst sich zu erhängen. Ihre Kinder hätten sie im Keller gefunden und davon abgehalten, Selbstmord zu begehen. Ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie auch jemand angezeigt und angegeben, dass sie Terroristen seien und «sie» unterstützen würden. Der Anzeiger habe auch angegeben, dass sie ihn beschimpft und beleidigt habe, aber das stimme natürlich nicht. Er habe dies getan, um sie verhaften zu lassen. Eines Morgens sei sie mit ihrer Tochter unterwegs gewesen. Jemand habe auf der Strasse gesagt, sie seien Terroristinnen. Daraufhin seien sie von einem Camion angefahren worden. Aufgrund ihrer Verletzungen seien sie ins Spital gebracht worden. Das Verfahren sei bereits abgeschlossen worden. Ungefähr ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Sie sei ungefähr zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise für zwei Monate in einer offenen Strafvollzugsanstalt in H._______ in der Nähe des (...) gewesen, aber aufgrund der Corona-Pandemie seien die Gefängnisse überfüllt gewesen und man habe sie auf Bewährung freigelassen. Es würde noch ein weiteres Verfahren geben, das vor ihrer Ausreise noch nicht eröffnet worden sei. Man habe sie auf die Polizeistation gebracht und man hätte angekündigt, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde. Jemand habe sie angezeigt. Sie wisse nicht, wie es mit diesem Verfahren weitergegangen sei. Sie sei ständig unter Druck gewesen. Man habe ihnen vorgeworfen, den Terroristen in den Bergen Hilfe geleistet zu haben. Jeder, der für die Partei aktiv gewesen sei, werde als Terrorist betrachtet. Nach dem Putschversuch habe man versucht sie zu lynchen. «Sie» seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine Razzia durchgeführt. Sie sei vor dem Tod und einer Haft geflohen. Sie habe ihre Kinder retten wollen, das sei der Hauptgrund, weshalb sie das Land verlassen habe. Sie sei auch vor einer Vergewaltigung geflohen. Die Vergewaltigung habe sie schliesslich auf dem Reiseweg in Kroatien erlebt, wo sie durch Polizisten vergewaltigt und misshandelt worden sei. Sie sei nicht in der Lage in die Türkei zurückzukehren. Sobald sie den Boden in der Türkei betrete, werde sie gleich verhaftet. Sie habe die verhängte Strafe nicht verbüsst und gegen ihre Auflagen verstossen. Die Freiheitsstrafe, die verhängt worden sei, werde ganz bestimmt erhöht. Sie könne auf keinen Fall ins Gefängnis gehen. Sie habe keine Kraft dies zu ertragen und würde lieber hier sterben. C.b C.b.a Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, es gehe ihr nicht besonders gut. Sie habe grosse Schwierigkeiten aufgrund der Erlebnisse in der Türkei. Sie sei psychisch etwas angeschlagen und ertrage gar nichts mehr. Mit ihrer Mutter verstehe sie sich auch nicht besonders gut. Sie hätten aber auch viele gute Zeiten und Spass miteinander. Zuletzt habe sie in H._______ und in L._______ bei ihrer Grossmutter gelebt. Sie habe die Schule bis zum zweiten Semester der neunten Klasse besucht. Sie habe Angst gehabt, zur Schule zu gehen, und die Schule zuletzt zwei, drei Jahre vor ihrer Ausreise besucht. Anschliessend habe sie als (...), auf (...) und im (...) gearbeitet. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Er habe sie nicht besonders lieb und sich nicht um sie gekümmert. Sie habe mit niemandem Kontakt in der Türkei, weil die Personen aus ihrer Familie entweder im Gefängnis oder verletzt seien. C.b.b Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin 2 aus, ihrem Onkel mütterlicherseits habe man vorgeworfen, er sei ein Terrorist. Er sei angeschossen worden. Sie sei Zeugin dieses Vorfalls gewesen. Man habe sie in der Gegend nicht gewollt. Das habe bereits in der Primarschule angefangen. Sie sei damals schon ausgegrenzt worden. Wenn ihre Mutter in einem Bus neben einer Person gesessen sei, sei diese Person aufgestanden und habe sich an einen anderen Ort hingesetzt. Sie seien Gewalt ausgesetzt gewesen. Niemand habe ihnen geholfen. Sie hätten enorme Angst gehabt. Ihre Mutter, ihr Bruder und sie wollten ein schönes Leben haben. In der Türkei seien sie nicht glücklich. Sie hätten ständig Probleme gehabt. Die Familie ihrer Mutter sei oft durch den türkischen Staat bedroht worden. Als sie bei ihrer Grossmutter gelebt hätten, habe die Polizei oft Razzien durchgeführt. Sie habe Angst, dass sie auch so enden werde wie ihr Onkel. Sie und ihre Mutter hätten auch einen Autounfall erlebt. Sie seien mit dem Motorrad einkaufen gegangen. Unterwegs habe sie jemanden sagen hören: «Schau, hier sind Terroristen». Sie habe nach hinten geschaut, um sehen zu können, wer dies gesagt habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie direkt einen Transporter vor ihrer Nase gesehen, der sie angefahren habe. Ihre Mutter habe schlimme Verletzungen gehabt. Sie selbst habe auch Prellungen und Verletzungen gehabt. C.c C.c.a Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihm physisch gut. Psychisch sei er manchmal angeschlagen. Er denke an die Vorfälle in der Türkei und mache sich Sorgen, falls sein Asylgesuch abgelehnt werde. Er gab an, zu einem Psychologen zu gehen. Er habe die 7. Klasse in der Schule abgeschlossen und auch in einem (...) gearbeitet. Er sei dort (...) beschäftigt gewesen und habe (...). C.c.b Zu seinen Asylgründen gab er an, seine Mutter, seine Onkel und sein Grossvater seien Mitglieder der Partei (HDP) gewesen. Sie seien Rassismus ausgesetzt gewesen. Man habe sie angefahren und versucht zu lynchen. Die Polizei habe sich aufgrund des Rassismus in ihr Leben eingemischt. Zwei Onkel mütterlicherseits seien angeschossen worden. Er habe den Vorfall selbst gesehen. Sie hätten sich im Hausinneren aufgehalten und Schüsse gehört, woraufhin sie auf die Strasse gegangen seien. Es hätten Personen aus einem Auto Schüsse abgefeuert. Zwei Onkel von ihm seien auf dem Boden gelegen, aber die Schüsse seien weiter abgefeuert worden. Drei Onkel habe man gleich festgenommen. Einer sei am Bein getroffen worden. Ihn hätten sie auch mitgenommen. Der andere Onkel sei am Kopf getroffen worden und man habe gedacht, dass er gestorben sei. Der Arzt im Spital habe gesagt, es sei ein Wunder, dass er überlebt habe. Damals bei diesem Vorfall hätten alle geschrien, dass die Polizei die Schüsse abgefeuert habe. Wären sie noch in der Türkei, glaube er, dass man sie bereits umgebracht hätte. Man habe sie dort angegriffen. Wenn sie jeweils rausgegangen seien, hätten die Leute geschrien und gesagt: «Schau, die Terroristen sind unterwegs». Man habe sie beleidigt und gesagt, dass man sie köpfen würde. Weil sie Kurden seien, habe man sie als Terroristen dargestellt. Das sei in L._______ und in H._______ so geschehen. Sie hätten ihr Leben retten müssen, deshalb seien sie aus der Türkei geflohen. Er glaube, dass man ihn verleumdet habe und deswegen gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Den Inhalt und den Stand des Verfahrens kenne er nicht. Er glaube, man habe diesbezüglich seine Mutter angerufen. Mehr wisse er nicht. Auf Rückfrage hin, teilte er mit, dass seine Mutter einmal für ein bis zwei Wochen nicht bei ihm zuhause gewesen sei, als sie bei seiner Grossmutter gelebt hätten. Er gab an, seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater zu haben. Dieser habe sie verlassen und nicht mehr kontaktiert. Er habe mit niemandem in der Türkei Kontakt, seine Grossmutter habe kein Telefon und sonst würde es niemanden geben. Es seien alle im Gefängnis. D. Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden wurden am 22. August 2024 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt. E. Mit Eingabe vom 26. November 2024 liessen die Beschwerdeführenden das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2018, das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2022 und das begründete Urteil des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in H._______ mit der Verfahrensnummer (...) vom (...) 2023 (alle die Beschwerdeführerin 1 betreffend) zu den Akten reichen. Unterlagen zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer könnten dem SEM nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie vom türkischen Anwalt der Beschwerdeführenden nicht übermittelt worden seien. Auch könne keine Ein- und Ausreisebescheinigung zugesendet werden, da die Beschwerdeführerin 1 über kein e-Devlet-Passwort verfüge. F. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - eröffnet am 6. November 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten nicht von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werde, sowie die in der Beschwerdeschrift erwähnten Beschwerdebeilagen 3 und 4 inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die fehlenden Beschwerdebeilagen 3 (Kopie einer elektronischen Mitteilung mit Übersetzung) und 4 (medizinischer Rapport betreffend die Beschwerdeführerin 1) nach. Ergänzend übermittelte er dem Gericht einen neuen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2025. K. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2025 zu den Akten reichen. L. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Am 16. Januar 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E 6.1; 2007/41 E. 2).

3. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird im Sinne der Verfahrenstransparenz jedoch diesem Urteil beigelegt. 4. 4.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Gewisse Befürchtungen seien allgemeiner Art und unbelegt, bei den eingereichten Verfahrensakten handle es sich ausschliesslich um gemeinrechtliche Verfahren. Ohne die angeforderten Beweismittel könne nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei, zumal die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machten, wofür und weshalb ein solches Verfahren hätte eröffnet werden sollen und sich auch den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen. Bei den geschilderten Nachteilen als Angehörige der kurdischen Bevölkerung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Bei der sexuellen Belästigung durch einen Polizisten auf der Polizeiwache scheine es sich um ein Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten zu handeln. Die Beschwerdeführerin 1 hätte in diesem Fall auf einen anderen Polizeiposten gehen oder sich an die nächsthöhere Stelle wenden und das Fehlverhalten des Polizisten, welcher sie belästigt habe, anzeigen können. 4.1.2 Aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen durch die türkischen Behörden, so beispielsweise die Drohung einer Vergewaltigung bei ihrer Verhaftung von (...), gekommen sei. Dass sie die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten im Jahr (...) für die Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. 4.1.3 In den Akten würden sich keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder in der Türkei wegen den Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin 1 schwerwiegende Nachteile erlitten hätten, obwohl beispielsweise einige ihrer Brüder schon länger im N._______ seien. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnten. 4.1.4 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz verzichte das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Sodann gelte der Sachverhalt gemäss dem SEM als erstellt. Somit könne auf die den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung verzichtet werden. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten die Türkei verlassen, um sich vor verschiedener Gewalt, namentlich durch den Staat und den Ehemann der Beschwerdeführerin 1, zu schützen. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM zunächst daraufhin, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als fehlend beanstandete Beweismittel zum angeblichen Strafverfahren ihres Sohns sowie UYAP-Auszüge und Identitätsdokumente aller Familienmitglieder nicht nachgereicht hätten. Sodann äussert es sich zu dem neu geltend gemachten Bedrohung seitens des Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie zur illegalen Ausreise.

5. Eventualiter wird in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Dieser Eventualantrag wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Indes sind eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amtes wegen zu beachten, weshalb darauf nachfolgend vorab einzugehen ist (vgl. auch E. 2.2 vorstehend). 5.1 Das Verwaltungs- und namentlich das Asylverfahren, wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 1 m.w.H.). 5.3 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Gemäss konstanter Praxis sind Asylsuchende nach Möglichkeit mit allfälligen Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst vollständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festgestellter Widersprüche verbunden sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b und statt vieler die Urteile des BVGer E-5358/2023 vom 15. Mai 2025 E.3.3.3; E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3, je m.w.H.). Demgegenüber ist nach gefestigter und unbestrittener Praxis eine vorgängige Konfrontation mit Widersprüchen zu Aussagen von Drittpersonen unabdingbar, um allfällige Erklärungen und Missverständnisse beheben zu können (vgl. EMARK 1994 Nr. 14; Urteil des BVGer D-4907/2024 vom 21. November 2025 E. 3.2.1). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage zur Erkenntnis, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vorliegend zu bejahen sind. 6.2 Gemäss den Akten leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und musste sich aufgrund akuter Suizidalität vom (...) bis (...) 2023 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben (vgl. SEM-act. 30 und 36). Dem ärztlichen Bericht vom 16. Mai 2024 betreffend die Untersuchung vom (...) 2024 ist zusätzlich die Diagnose nichtorganischer Schlafstörungen (ICD-10: F51.0) zu entnehmen. Ihr psychischer Gesundheitszustand wird als schwankend beschrieben, wobei sich Phasen von Angst sowie depressive Episoden unter anderem durch mangelnde Aufmerksamkeit und Konzentration manifestieren würden. Sie sei psychisch labil und die Symptomatiken könnten erneut auftreten, wenn sie in Stresssituationen gerate oder unter Druck gesetzt werde. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin XR (Atypisches Neuroleptikum), Sertralin (Antidepressivum) und Zolpidem (Hypnotikum) sowie eine laufende psychiatrische Betreuung angeordnet (vgl. SEM-act. 46). Die Beschwerdeführerin 1 hat ihrerseits anlässlich der Anhörung vom 22. August 2024 zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde (SEM-act. 50 F7 f.). Obschon sie zu Beginn zu Protokoll gab, dass es ihr seit zwei Wochen besser gehe (vgl. a.a.O. F6), zeigte sich im Verlaufe der Anhörung, dass die Beschwerdeführerin 1 psychisch angeschlagen war und sie die Befragung belastete (vgl. a.a.O. F62 f.; F76; Anmerkung RV S. 16). Sodann wies sie noch vor der Befragung zu ihren Gesuchsgründen darauf hin, dass sie sehr müde sei, ihr die eingenommenen Beruhigungsmittel zu schaffen machten und sie diese nicht eingenommen hätte, wenn sie dies gewusst hätte (vgl. a.a.O. F51). Dem Anhörungsprotokoll ist denn auch zu entnehmen, dass die Rückübersetzung von 14:10 Uhr bis 14:25 Uhr unterbrochen werden musste, da die Beschwerdeführerin 1 vor Müdigkeit eingeschlafen sei (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund ist zu begrüssen, dass die befragende Person des SEM auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 1 eingegangen und der psychischen Belastung der anspruchsvollen Anhörung entsprechend Rechnung getragen hat. Hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass eine ergänzende Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. 6.3 Eine Durchsicht des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2024 (vgl. SEM-act. 50) ergibt, dass die Befragung, welche von 9:13 Uhr bis 13:30 Uhr dauerte und jeweils von 10:24 bis 10:44 Uhr sowie von 12:15 Uhr bis 13:04 Uhr für eine Pause unterbrochen wurde, weder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet wurde, noch weil die befragende Person den Sachverhalt als abschliessend erstellt erachtet hätte. Vielmehr war dies der Anhörungen der Kinder geschuldet, die am gleichen Tag durchgeführt wurden. Dies teilte die befragende Person der Beschwerdeführerin 1 im Verlauf ihrer Anhörung explizit mit: Es würde «heute» nur darum gehen, dass sie (die befragende Person) sich einen Überblick verschaffen könne und es sei nicht der Anspruch, «dass ich schon alles verstehe» (a.a.O. F71). Sie stellte der Beschwerdeführerin 1 mehrfach in Aussicht, dass sie zu einem weiteren Gesprächstermin eingeladen werde, wo man «über weitere Themen und Details sprechen» (a.a.O. F77) beziehungsweise die Beschwerdeführerin «weiter zu ihren Asyl-gründen befragen wird» (a.a.O. S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 wurde folglich mehrfach angewiesen, Fragen möglichst kurz zu beantworten oder «nichts mehr anzufügen» (a.a.O. F77; F89; F91 f.). In einer Protokollnotiz wurde überdies festgehalten, die Rechtsvertretung werde allfällige Fragen in der nächsten Anhörung stellen, der Sachverhalt sei noch nicht erstellt (vgl. a.a.O. S. 15). Schliesslich geht aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers hervor, dass ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen und auch aus der Sicht der befragenden Person zur vollständigen Sachverhaltsermittlung notwendig sei (vgl. SEM-act. 52, S. 7). 6.4 Am 5. November 2025 hat die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und darin festgehalten, der Sachverhalt gelte als erstellt und es könne somit auf die in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung verzichtet werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Vor dem Hintergrund des Dargelegten teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt, ob eine asylsuchende Person Schutz benötigt. Neben dem Zweck der Sachverhaltsabklärung dient sie auch der Absicherung des Mitwirkungsrechts der asylsuchenden Person (vgl. Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N. 1). Dabei kommt den Aussagen der asylsuchenden Person aufgrund des im Asylverfahren regelmässig herrschenden Beweisnotstands zentrale Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E.7.2.1). Einerseits ist bereits angesichts des damaligen Zustands der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer offensichtlichen Müdigkeit nicht sichergestellt, dass sie sich vollumfänglich und unbeeinträchtigt zu ihren Asylgründen hat äussern können. Anderseits durfte die Beschwerdeführerin klarerweise davon ausgehen, sie würde zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Zwar war es der Vorinstanz unbenommen, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten, indessen wäre sie angesichts ihrer klaren Ankündigung und des damit geschaffenen Vertrauens gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der Verfügung über den Verzicht in Kenntnis zu setzen und ihr damit die Möglichkeit zur Stellungnahme beziehungsweise weiteren Vorbringen einzuräumen. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf die ergänzende Anhörung verzichtete, hat sie das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sowie den Untersuchungsgrundsatz schwerwiegend verletzt. 6.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Aussagen ihrer Kinder gegeben, um so allfällige Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche, insbesondere zu einer allfälligen abgesessenen Haftstrafe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), beheben zu können (vgl. E. 5.3 hiervor). Indem die Vorinstanz ihren Entscheid vorliegend ohne vorgängige Konfrontation der Beschwerdeführerin 1 mit der von ihr herangezogenen Aussage des Sohnes erliess, wurde das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Äusserungs- und Mitwirkungsrecht verletzt. 7. 7.1 Das Recht auf Vertretung und Verbeiständung gewährleistet als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Befugnis, Prozesshandlungen durch einen Dritten eigener Wahl ausführen zu lassen oder sich bei mündlichen Verhandlungen von einem Dritten eigener Wahl unterstützen zu lassen (vgl. BVGE 2025 VI/1 E. 5.2 m.w.H.). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird ihnen durch den vom SEM beauftragten Leistungserbringer ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen (Art. 102h Abs. 1 i.V.m. Art. 102f Abs. 2 und Art. 102i Abs. 2 AsylG). Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung umfassen insbesondere die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). 7.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem Anhörungsprotokoll ein expliziter Vorbehalt der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 hervor, wonach allfällige Fragen in der nächsten Anhörung gestellt würden und «aus Sicht der RV [...] der Sachverhalt noch nicht erstellt [ist]» (vgl. SEM-act. 50 F90). Das Recht der asylsuchenden Person auf Rechtsvertretung im Rahmen der Anhörung garantiert einen umfassenden Rechtsschutz. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht der Rechtsvertretung Fragen zu stellen und bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2, Ziff. 2.2.5, S. 10 f.; Bolz-Reimann/Kneer, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 15.45, S. 900; Hruschka, a.a.O., Art. 29 AsylG N. 4). Indem die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der ablehnenden Verfügung keine Gelegenheit zur Stellung von Fragen - weder im Rahmen einer ergänzenden Anhörung noch schriftlich - gegeben hat, wurde das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliche Vertretung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.

8. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör mehrfach schwer verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 29, 102h und 102k Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 11, 12, 30, 31, 32 und 33 VwVG). 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 9.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht fällt vorliegend ausser Betracht, zumal es sich bei der Verletzung des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Konfrontation sowie des Rechts auf rechtliche Vertretung um schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs handelt. Auch erweist sich der Sachverhalt unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden erneut vertieft und in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen anzuhören, eine Konfrontation mit allfälligen Widersprüchen durchzuführen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und den erneut zu erlassenden Entscheid rechtsgenüglich zu begründen.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit (eventualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. November 2025 und Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt wird. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren, Vorbringen und die als Beweismittel eingereichten Dokumente nicht einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und sich das SEM damit zu befassen haben wird. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: