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E-1917/2014

E-1917/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Dezember 2013, gelangte am 29. Januar 2014 von Italien herkommend in die Schweiz und ersuchte am 31. Januar 2014 um Asyl. A.b Am 11. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 26. März 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im (...) in [Heimatland] in einem Suizidversuch mit Benzin überschüttet und angezündet. Danach sei er mit Verbrennungen in ein Spital überführt worden, wo er während etwa drei Monaten behandelt worden sei. In dieser Zeit habe er auch zweimal einen Psychiater besucht. Nachdem er im Spital nach zwei Wochen aus dem Koma erwacht sei, hätten drei Journalisten mit dem Einverständnis des ihn behandelnden Arztes ein Interview mit ihm geführt. Anschliessend sei in einer (...) Zeitung ein Bericht über ihn erschienen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nicht nur von den Leuten als "Verbrannter" gebrandmarkt worden, sondern auch mehrmals von der Polizei unter Vorwänden verhaftet, festgehalten und verurteilt worden; mindestens einmal sei er auch gefoltert worden. Die Polizei habe es nach dem Interview mit den Journalisten auf ihn abgesehen, weil er sich darin negativ über die Regierung geäussert habe. Zudem hätten ihn die Brüder seiner Ehefrau, die er heimlich geheiratet habe, mit dem Tod bedroht. A.c Am 31. März 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Ebenfalls am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter beim BFM Kopien von in Arabisch verfassten Dokumenten (ohne Übersetzung) als Beweismittel ein. A.d Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. B. Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep­tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 4 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die das Interview führten, noch an den Namen der Publikation, in der das Interview erschienen sei, erinnern können. Während er den Suizidversuch anschaulich und glaubhaft beschrieben habe, seien die Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlassungen vage, widersprüchlich und wenig überzeugend ausgefallen. Allgemein sei die Tatsache realitätsfremd, dass sich nur aufgrund des gewährten Interviews Vertreter verschiedener Behörden an ihm hätten rächen wollen. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei zuhause verhaftet worden, in der Zweitbefragung jedoch, die Verhaftung habe im Spital stattgefunden. Einmal habe er von einer offenen Rechnung von 10 Dinar als Grund für die Verhaftung, einmal von einer solchen von 10'000 Dinar gesprochen. Schliesslich habe er erst in der Zweitbefragung angegeben, er sei wegen seiner illegalen Heirat verhaftet und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Auch diese Verurteilung müsse deshalb angezweifelt werden. Die übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant, namentlich die schlechte wirtschaftliche und politische Situation in [Heimatland] sowie die angebliche Verfolgung durch seine Schwager, die er nie den Behörden gemeldet habe.

E. 5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entgegnet in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen und es gebe mehrere Hinweise auf ein Trauma. Er mache einen "abgelöschten" und depressiven Eindruck. An der Erstbefragung durch das BFM sei er stark verwirrt aufgetreten und habe auf die Fragen mit zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, seine Krankenakte aus [Heimatland] zu beschaffen, in der die Gutachten seines (...) Psychiaters zu finden wären. Der zuständige Arzt habe die Zusendung der Akten jedoch abgelehnt. Auch nachdem er den Arzt schriftlich von dessen Schweigepflicht entbunden habe, sei dieser nicht bereit gewesen, die Krankenakte seiner Schwester zu übergeben. Zurzeit versuche er, die Krankenakte mit Hilfe eines (...) Anwaltes zu erhalten. Das BFM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine starke Verwirrtheit bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt habe. Sein psychischer Zustand erkläre sowohl die Widersprüche in seinen Aussagen als auch die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen. Die Anforderungen des BFM an die Glaubhaftmachung seien deshalb mit Blick auf seinen psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Diese Rügen seien bereits anlässlich der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vorgebracht, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die am 2. April 2014 eingereichten Beweise unzureichend berücksichtigt worden. Sie würden zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, fänden aber keinen Eingang in die Begründung, obwohl sie nicht nur den Selbstverbrennungsversuch, sondern auch Befragungen des Beschwerdeführers durch die Behörden belegen würden. Schliesslich habe das BFM trotz wiederholter Ankündigung, weitere Beweismittel seien innert nützlicher Frist zu erwarten, dem Beschwerdeführer keine Zeit gelassen, diese zu beschaffen und einzureichen. Aufgrund der sehr kurzen Zeit zwischen Befragung und Entscheid in Kombination mit der kurzen Beschwerdefrist entstehe ihm ein erheblicher Nachteil. Dadurch, dass das BFM ihn trotz der Komplexität des Falles nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen habe, werde Art. 6 TestV verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das BFM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungs­pflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).

E. 6.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht geltend, der Beschwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen. Insbesondere sei er an der Befragung zur Person verwirrt aufgetreten und habe teilweise in zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Die Rechtsvertretung habe deshalb beim BFM angeregt, eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen, was jedoch nicht geschehen sei. Das BFM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überhöht und unsachgemäss angesetzt. Die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen und die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen.

E. 7.1.1 Das BFM hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers am (...) in einer einmaligen, eine Stunde dauernden Konsultation medizinisch abklären lassen. Durchgeführt wurde die Konsultation von Dr. med. (...) beim Ärztlichen Dienst der Stadt Zürich. Diese stellte in ihrer schriftlichen "medizinischen Sachverhaltsabklärung" vom 20. März 2014 fest, es schienen beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten zu bestehen und dieser habe mehrmals betont, er fühle sich in der Schweiz sehr gut und seine psychischen Probleme in [Heimatland] hätten mit den dortigen Zuständen zusammengehangen. Die Ärztin diagnostizierte ein aktuell regredientes depressives Zustandsbild. Das BFM nahm diesen ärztlichen Bericht gemäss dem Aktenverzeichnis am 27. März 2014 in das Dossier auf (das Dokument trägt keinen Eingangsstempel) und damit nach der Anhörung des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung bezog sich das BFM lediglich in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ärztlichen Bericht, wo es diesen mit den Worten zusammenfasste, die medizinische Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "schwer strukturierbar" sei, aber "keinerlei psychische Auffälligkeiten" bestünden. Eine allfällige Suizidalität bilde zudem kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.

E. 7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3). Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).

E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren während der zweistündigen Befragung zur Person und namentlich während der ganztägigen Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten, seine Vorbringen darzustellen. Er scheint Fragen schlecht verstanden zu haben und hatte erkennbar Mühe, sich auf ein Thema zu konzentrieren und sich an gewisse Ereignisse - insbesondere Daten und sich wiederholende Ereignisse - zu erinnern. Dies zeigen insbesondere verschiedene Passagen im Protokoll der Anhörung, in denen dieser einen verwirrten Eindruck macht (BFM-Akte A30 Fragen 17-24, 51-52, 99-104, 127, 147-149 156, 231, 237-238). Es erscheint naheliegend - wenn auch nicht erwiesen -, dass die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers darin begründet ist, dass er in [Heimatland] mit seinem Selbstverbrennungsversuch einen offensichtlich traumatisierenden Vorfall durchlebt hat, was auch seitens des BFM nicht bestritten wird. Daran ändert die durch das BFM angeordnete medizinische Sachverhaltsabklärung vom (...) nichts. Der diesbezüglich vorliegende Bericht vom 20. März 2014 lässt darauf schliessen, dass es bei der Abklärung hauptsächlich um die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers ging, eine vertiefte Abklärung seines psychischen Befindens fand nicht statt und wäre wohl in einer einmaligen Konsultation von einer Stunde auch nicht möglich gewesen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die untersuchende Ärztin eine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie und Traumatologie aufwies. Das BFM durfte sich unter diesen Umständen nicht ohne Vorbehalte auf die kurzen Aussagen der untersuchenden Ärztin zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers stützen. Inwieweit eine psychische Beeinträchtigung bereits vor dem Selbstverbrennungsversuch bestanden hat und für dieses Vorhaben mit kausal war, bleibe dahingestellt. Das BFM hat sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl dessen Schwierigkeiten, sich auszudrücken, offensichtlich waren und objektiv begründet erscheinen. Eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles unter Anwendung eines dem Beschwerdeführer angemessenen, objektivierten Massstabes der Glaubhaftigkeit hat das BFM nicht vorgenommen. In Anbetracht des Auftretens des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und der Anhörung sowie der Hinweise der Rechtsvertretung auf die psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, wäre das BFM verpflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Daraus folgt keineswegs, dass das BFM die Widersprüche und die fehlende Substanz der Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte beachten und werten dürfen und seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen. Diesen Widersprüchen und der fehlenden Substanz kommen aber, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwvG), verpflichtet gewesen, soweit möglich weitere Beweismittel einzuholen oder einholen zu lassen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers eventuell hätten stützen können. Ob diese Möglichkeit bestanden hat, ist sogleich zu prüfen.

E. 7.2.1 Das BFM kommt seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten im Asylverfahren in erster Linie dadurch nach, dass es Auskünfte der Parteien - das heisst der asylsuchenden Person(en) - einholt (Art. 12 Bst. a VwVG). Art. 29 AsylG konkretisiert für das Asylverfahren die aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zur Beweiserhebung, indem er eine Anhörung zu den Asylgründen vorsieht und Regeln zu deren Durchführung aufstellt. Die Befragungen der asylsuchenden Person dienen einerseits der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erfüllen andererseits dem Anspruch der asylsuchenden Person, zu ihren Vorbringen gehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die persönliche Anhörung ist für das Asylverfahren von besonderer Bedeutung, da sich Asylsuchende bezüglich ihrer Vorbringen oft in einem Beweisnotstand befinden und von dritter Seite Beweismittel meist nur schwer zu beschaffen sind. Trotz der herausragenden Bedeutung der persönlichen Befragungen im Asylverfahren ist das BFM verpflichtet, sich zur Erstellung des Sachverhaltes soweit nötig auch anderer Beweismittel nach Art.12 VwVG zu bedienen. Dazu gehören insbesondere Urkunden. Als Urkunden gelten alle Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen (Christoph Auer, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 12). Die asylsuchende Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, geeignete Beweismittel zu nennen und deren Beschaffung anzubieten, soweit dies in ihrer Macht steht. Da im Asylverfahren solche Beweismittel oft aus dem Ausland beschafft werden müssen, ist das BFM seinerseits (aufgrund seiner Untersuchungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) verpflichtet, den asylsuchenden Personen eine angemessene Frist zur Beschaffung solcher Beweismittel zu gewähren. Bei der Ansetzung der Frist zur Beschaffung der Beweismittel (und eventuellen Verlängerungen derselben) ist den Schwierigkeiten einer Beweismittelbeschaffung aus dem Ausland sowie allfälligen Schwierigkeiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Die asylsuchende Person ihrerseits ist verpflichtet, alles ihr zumutbare zu unternehmen, um die anerbotenen Beweismittel so schnell wie möglich zu beschaffen. Diese Grundsätze gelten auch für das beschleunigte Verfahren nach der Testphasenverordnung.

E. 7.2.2 Im vorliegenden Fall bot der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals an, seine Krankenakte aus dem (...) Spital als Beweismittel einzureichen, um einerseits seine psychischen Probleme zu belegen und andererseits den Zeitungsbericht, der nach seinem Interview im Spital veröffentlich worden sei und sich ebenfalls in der Krankenakte befinde, dem BFM zugänglich zu machen. In der Befragung zur Person vom 11. März 2014 fragte die Befragerin des BFM den Beschwerdeführer, ob er einen medizinischen Bericht beschaffen könne, forderte ihn jedoch nicht ausdrücklich dazu auf, diesen zu beschaffen. Hingegen holte sie sein schriftliches Einverständnis ein, dass das BFM seine ärztlichen Unterlagen einholen und einsehen darf, wobei er das ärztliche Personal von der Schweigepflicht entbunden hat. Am gleichen Tag gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM schriftlich bekannt, der Beschwerdeführer bemühe sich um die psychiatrischen Berichte. In der Anhörung zu den Asylgründen am 26. März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Krankenakte zu beschaffen, da der (namentliche genannte) zuständige Arzt die Übergabe der Akten abgelehnt habe. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, wenn er wolle, dass das Bundesamt die Akten berücksichtige, müsse er sie beschaffen - das BFM könne und wolle sich nicht mit seinem Arzt in [Heimatland] in Verbindung setzen und werde seine medizinischen Unterlagen nicht suchen gehen. Auch in der Anhörung wurde ihm jedoch keine Frist zur Einreichung seiner Krankenakte eingeräumt. In der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vom 2. April 2014 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe über seine Schwester erneut mit seinem (...) Arzt Kontakt aufgenommen und dieser habe sich nun bereit erklärt, die Krankenakte in die Schweiz zu senden. Am darauffolgenden Tag eröffnete das BFM die ablehnende Verfügung. Die Krankenakte des Beschwerdeführers erscheint als für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (zumindest potentiell) wesentlich und relevant. Dies betrifft insbesondere einerseits Unterlagen zu seiner psychischen Gesundheit, die einen Einfluss auf die Beurteilung seiner Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung haben könnten (siehe E. 7.1), und anderseits den Umstand, dass sich eventuell der Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer darin befindet, der ein zentrales Element in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungsmotivation der staatlichen Behörden darstellt. Damit betrifft die Krankenakte des Beschwerdeführers über den Selbstverbrennungsversuch hinaus weitere, bestrittene Sachverhaltselemente. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Beschaffung dieser Krankenakten seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er hat bereits in der Befragung zur Person auf die Krankenakte hingewiesen und seither versucht, diese zu beschaffen. Dass ihm dies bisher nicht gelungen ist, kann ihm angesichts der Umstände nicht vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer blieben nach der Anhörung zu seinen Asylgründen bis zur Eröffnung der Verfügung gerade mal sieben Tage zur Beschaffung von Unterlagen aus [Heimatland]. Das BFM räumte ihm auch dann nicht mehr Zeit ein, als dieser in der Stellungnahme am 2. April 2014 darauf hinwies, er versuche, die Krankenakte zu beschaffen. Indem das BFM ihm nicht ausreichend Zeit zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente - dazu gehört natürlich auch der Zeitungsbericht, der vom Beschwerdeführer auch beschafft werden kann, wenn er nicht Teil der Krankenakte sein sollte - einräumte, ist es seinen Verpflichtungen aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG nicht nachgekommen und hat seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen, verletzt.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Befragung zur Person und in der Anhörung vor, er sei von (...) Behörden [seines Heimatlandes] mehrmals verhaftet, befragt und verurteilt worden. In der Anhörung vom 26. März 2014 sagt er unter anderem aus, er sei vom Bezirksgericht (...) nach zweieinhalb Monaten Haft freigesprochen worden. Auf die Frage, ob er im Besitz irgendwelcher diesbezüglicher Unterlagen sei, antwortete er, er habe zurzeit keine Unterlagen, könne aber seine Eltern beim Gericht nachfragen und Dokumente per Telefax übermitteln lassen (BFM-Akte A30 F158). Der Befrager des BFM ging darauf nicht ein und forderte den Beschwerdeführer nicht auf, solche Dokumente zu beschaffen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Selbstverbrennung behördlichen Verfolgungshandlungen ausgeliefert gewesen, für unglaubhaft. Es begründet dies damit, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage, widersprüchlich, wenig überzeugend und realitätsfremd. Das Bundesamt hält auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals verhaftet und (mindestens) einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, für unglaubhaft. Dies folgert das Bundesamt insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verhaftungen oder Schuldsprüchen keinerlei Beweise einzureichen vermocht habe, obwohl er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, solche beschaffen zu können. Zu keinem Zeitpunkt forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bezüglich seiner Verhaftungen, Befragungen und Verurteilungen weitere Beweismittel (Polizeiakten, Haftbefehle, gerichtliche Urteile etc.) einzureichen. Fünf Tage nach der Anhörung (vom 26. März 2014) war der Verfügungsentwurf verfasst und sieben Tage nach der Anhörung (am 3. April 2014) wurde die Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer blieb damit auch faktisch keine Zeit, weitere Beweismittel aus seinem Heimatland zu beschaffen und einzureichen. Indem das BFM aus einigen Widersprüchen und Unklarheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ohne Einholung weiterer Beweismittel auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen geschlossen hat, hat es seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung offensichtlich Schwierigkeiten hatte, seine Vorbringen klar vorzubringen und zu strukturieren (siehe E. 7.1). Das Bundesamt wäre aufgrund seiner Beweisführungslast verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, soweit möglich Beweismittel zu beschaffen, die seine Vorbringen zu belegen vermögen und ihm dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Das BFM hat damit auch diesbezüglich gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt.

E. 7.2.4 Das BFM wäre zudem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, näher abzuklären, ob in den (...) Medien tatsächlich ein Bericht über den Beschwerdeführer, seine Selbstverbrennung und seine Gründe dafür erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen genügend substantiierte Aussagen über das Interview im Spital gemacht, die darauf hinweisen, dass dieses tatsächlich stattgefunden hat (Anzahl Journalisten, deren Geschlecht, dass sie eine Kamera dabei hatte; Akte A30 F114). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angibt, erst kurz vor dem Interview aus dem Koma erwacht zu sein, sich nicht erinnert, in welcher Publikation der Bericht über ihn erschien. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht, dass das Interview stattfand, sondern lediglich, dass es Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sein konnte. Dies ist allerdings nicht so unwahrscheinlich, dass das BFM in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen. Auch diesbezüglich hätte das BFM den Beschwerdeführer auffordern müssen, den Zeitungsbericht zu beschaffen und ihm dafür eine angemessen Frist gewähren müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt.

E. 7.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente zu wenig berücksichtigt. Dabei handelte es sich um Kopien verschiedener in Arabisch verfasster Dokumente, bei denen es sich nach ihren Aussagen um eine Bestätigung der Ambulanz und Akten betreffend den Spitalaufenthalt handelte. Gemäss einer handschriftlichen Notiz des BFM in dessen Dossier (Akte A39), die gemäss Aktenverzeichnis nach der Verfügung verfasst wurde, wurden die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente einem Dolmetscher vorgelegt, der festgestellt habe, es handle sich dabei um eine Gerichtsbestätigung, eine Bestätigung des Polizeirapports, einen Ambulanzbericht und Zeugenaussagen. Alle Dokumente bezögen sich auf den Suizidversuch des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird die Einreichung der Dokumente in der Darstellung des Sachverhaltes in Abschnitt I erwähnt, mit der Bemerkung, auf diese werde soweit wesentlich in Abschnitt II eingegangen. In Abschnitt II finden diese Beweismittel jedoch keine Erwähnung. Der Argumentation des BFM, die Beweismittel hätten nur den Suizidversuch betroffen, welchen das Bundesamt nicht anzweifle, kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eines der Dokumente einen Polizeirapport betrifft, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auch die Befragung durch die Behörden belegen soll, was für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Die Beweismittel können zudem nicht als "nicht rechtzeitig" im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden, da das BFM dem Beschwerdeführer nie eine Frist zu deren Einreichung ansetzte und dem Beschwerdeführer faktisch zwischen der Anhörung und der Eröffnung der Verfügung lediglich sieben Tage verblieben. Damit verletzte das BFM seine Pflicht zur angemessenen Prüfung von erheblichen Parteivorbringen nach Art. 32 Abs. 1 VwVG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abnahme angebotener Beweise nach Art. 33 Abs. 1 VwVG.

E. 8 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten des BFM gehen den Verfahrensbestimmungen in der Testphasenverordnung vor. Art. 112b Abs. 2 AsylG erlaubt zwar im Rahmen der Testphase Abweichungen vom Asylgesetz und vom Ausländergesetz, nicht jedoch vom Verwaltungsverfahrensgesetz, und der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV geht in jedem Fall vor. Das BFM ist deshalb gehalten, auch in Asylverfahren, die im Rahmen der Testphase geführt werden, diese Grundsätze vollumfänglich einzuhalten. Die Testphasenverordnung lässt offen, in welcher Phase des Verfahrens das BFM Beweismittel einholt respektive einholen lässt. Art. 16 Abs. 2 TestV sieht vor, dass das BFM in der Vorbereitungsphase Beweismittel prüft. Die Vorbereitungsphase beginnt nach Art. 16 Abs. 1 TestV direkt nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes, so dass zu diesem Zeitpunkt kaum in jedem Fall bereits alle Beweismittel vorhanden sein dürften. Zudem ist die Vorbereitungsphase auf 21 Tage beschränkt (für Dublin-Verfahren auf zehn Tage), was nicht in jedem Fall genügend Zeit für die Beschaffung, Einreichung und Würdigung von Beweismitteln lassen dürfte. Das an die Vorbereitungsphase anschliessende Hauptverfahren ("beschleunigtes Verfahren" nach Art. 17 TestV) dauert zwischen acht und zehn Arbeitstagen (mit Verlängerungsmöglichkeit um "einige Tage"), was ebenfalls nur wenig Zeit für die Beschaffung, Prüfung und Würdigung von Beweismitteln lässt. Die Testphasenverordnung sieht für erforderliche Weiterungen - wie dies in casu eine Einhaltung der genannten gesetzlichen Pflichten des BFM dargestellt hätte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt darstellt - vor, dass ein Wechsel in das "Verfahren ausserhalb der Testphase" erfolgt, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann (Art. 19 TestV). Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien aus der Teilnahme an der Testphase in Verletzung von Art. 6 TestV Nachteile in Bezug auf den Entscheid über sein Asylverfahren erwachsen. Da die angefochtene Verfügung aus den oben genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur umfassenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, womit den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird, muss auf diese Rüge nicht eingegangen werden.

E. 9 Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Aufgrund der notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine angemessene Frist zur Beschaffung und Einreichung der genannten (und allfälligen weiteren angebotenen und/oder relevanten) Beweismittel zu gewähren und ihn bei deren Beschaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend hat es die eingereichten Beweismittel zu würdigen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, eventuell den Beschwerdeführer noch einmal anzuhören. Je nachdem, was die Krankenakte des Beschwerdeführers aufzeigt, wird auch eine ausführlichere psychische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sein. Anschliessend hat das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der eingereichten Beweismittel neu zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt neu festzustellen. Selbstverständlich darf es dabei auch den Umstand würdigen, dass der Beschwerdeführer eventuell gewisse Beweise nicht eingereicht hat. Es hat den so festgestellten Sachverhalt anschliessend in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1917/2014 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), (...), vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Dezember 2013, gelangte am 29. Januar 2014 von Italien herkommend in die Schweiz und ersuchte am 31. Januar 2014 um Asyl. A.b Am 11. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 26. März 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im (...) in [Heimatland] in einem Suizidversuch mit Benzin überschüttet und angezündet. Danach sei er mit Verbrennungen in ein Spital überführt worden, wo er während etwa drei Monaten behandelt worden sei. In dieser Zeit habe er auch zweimal einen Psychiater besucht. Nachdem er im Spital nach zwei Wochen aus dem Koma erwacht sei, hätten drei Journalisten mit dem Einverständnis des ihn behandelnden Arztes ein Interview mit ihm geführt. Anschliessend sei in einer (...) Zeitung ein Bericht über ihn erschienen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nicht nur von den Leuten als "Verbrannter" gebrandmarkt worden, sondern auch mehrmals von der Polizei unter Vorwänden verhaftet, festgehalten und verurteilt worden; mindestens einmal sei er auch gefoltert worden. Die Polizei habe es nach dem Interview mit den Journalisten auf ihn abgesehen, weil er sich darin negativ über die Regierung geäussert habe. Zudem hätten ihn die Brüder seiner Ehefrau, die er heimlich geheiratet habe, mit dem Tod bedroht. A.c Am 31. März 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Ebenfalls am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter beim BFM Kopien von in Arabisch verfassten Dokumenten (ohne Übersetzung) als Beweismittel ein. A.d Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. B. Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep­tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

4. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die das Interview führten, noch an den Namen der Publikation, in der das Interview erschienen sei, erinnern können. Während er den Suizidversuch anschaulich und glaubhaft beschrieben habe, seien die Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlassungen vage, widersprüchlich und wenig überzeugend ausgefallen. Allgemein sei die Tatsache realitätsfremd, dass sich nur aufgrund des gewährten Interviews Vertreter verschiedener Behörden an ihm hätten rächen wollen. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei zuhause verhaftet worden, in der Zweitbefragung jedoch, die Verhaftung habe im Spital stattgefunden. Einmal habe er von einer offenen Rechnung von 10 Dinar als Grund für die Verhaftung, einmal von einer solchen von 10'000 Dinar gesprochen. Schliesslich habe er erst in der Zweitbefragung angegeben, er sei wegen seiner illegalen Heirat verhaftet und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Auch diese Verurteilung müsse deshalb angezweifelt werden. Die übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant, namentlich die schlechte wirtschaftliche und politische Situation in [Heimatland] sowie die angebliche Verfolgung durch seine Schwager, die er nie den Behörden gemeldet habe. 5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entgegnet in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen und es gebe mehrere Hinweise auf ein Trauma. Er mache einen "abgelöschten" und depressiven Eindruck. An der Erstbefragung durch das BFM sei er stark verwirrt aufgetreten und habe auf die Fragen mit zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, seine Krankenakte aus [Heimatland] zu beschaffen, in der die Gutachten seines (...) Psychiaters zu finden wären. Der zuständige Arzt habe die Zusendung der Akten jedoch abgelehnt. Auch nachdem er den Arzt schriftlich von dessen Schweigepflicht entbunden habe, sei dieser nicht bereit gewesen, die Krankenakte seiner Schwester zu übergeben. Zurzeit versuche er, die Krankenakte mit Hilfe eines (...) Anwaltes zu erhalten. Das BFM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine starke Verwirrtheit bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt habe. Sein psychischer Zustand erkläre sowohl die Widersprüche in seinen Aussagen als auch die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen. Die Anforderungen des BFM an die Glaubhaftmachung seien deshalb mit Blick auf seinen psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Diese Rügen seien bereits anlässlich der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vorgebracht, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die am 2. April 2014 eingereichten Beweise unzureichend berücksichtigt worden. Sie würden zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, fänden aber keinen Eingang in die Begründung, obwohl sie nicht nur den Selbstverbrennungsversuch, sondern auch Befragungen des Beschwerdeführers durch die Behörden belegen würden. Schliesslich habe das BFM trotz wiederholter Ankündigung, weitere Beweismittel seien innert nützlicher Frist zu erwarten, dem Beschwerdeführer keine Zeit gelassen, diese zu beschaffen und einzureichen. Aufgrund der sehr kurzen Zeit zwischen Befragung und Entscheid in Kombination mit der kurzen Beschwerdefrist entstehe ihm ein erheblicher Nachteil. Dadurch, dass das BFM ihn trotz der Komplexität des Falles nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen habe, werde Art. 6 TestV verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das BFM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungs­pflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34). 6.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht geltend, der Beschwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen. Insbesondere sei er an der Befragung zur Person verwirrt aufgetreten und habe teilweise in zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Die Rechtsvertretung habe deshalb beim BFM angeregt, eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen, was jedoch nicht geschehen sei. Das BFM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überhöht und unsachgemäss angesetzt. Die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen und die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen. 7.1.1 Das BFM hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers am (...) in einer einmaligen, eine Stunde dauernden Konsultation medizinisch abklären lassen. Durchgeführt wurde die Konsultation von Dr. med. (...) beim Ärztlichen Dienst der Stadt Zürich. Diese stellte in ihrer schriftlichen "medizinischen Sachverhaltsabklärung" vom 20. März 2014 fest, es schienen beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten zu bestehen und dieser habe mehrmals betont, er fühle sich in der Schweiz sehr gut und seine psychischen Probleme in [Heimatland] hätten mit den dortigen Zuständen zusammengehangen. Die Ärztin diagnostizierte ein aktuell regredientes depressives Zustandsbild. Das BFM nahm diesen ärztlichen Bericht gemäss dem Aktenverzeichnis am 27. März 2014 in das Dossier auf (das Dokument trägt keinen Eingangsstempel) und damit nach der Anhörung des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung bezog sich das BFM lediglich in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ärztlichen Bericht, wo es diesen mit den Worten zusammenfasste, die medizinische Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "schwer strukturierbar" sei, aber "keinerlei psychische Auffälligkeiten" bestünden. Eine allfällige Suizidalität bilde zudem kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3). Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 7.1.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren während der zweistündigen Befragung zur Person und namentlich während der ganztägigen Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten, seine Vorbringen darzustellen. Er scheint Fragen schlecht verstanden zu haben und hatte erkennbar Mühe, sich auf ein Thema zu konzentrieren und sich an gewisse Ereignisse - insbesondere Daten und sich wiederholende Ereignisse - zu erinnern. Dies zeigen insbesondere verschiedene Passagen im Protokoll der Anhörung, in denen dieser einen verwirrten Eindruck macht (BFM-Akte A30 Fragen 17-24, 51-52, 99-104, 127, 147-149 156, 231, 237-238). Es erscheint naheliegend - wenn auch nicht erwiesen -, dass die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers darin begründet ist, dass er in [Heimatland] mit seinem Selbstverbrennungsversuch einen offensichtlich traumatisierenden Vorfall durchlebt hat, was auch seitens des BFM nicht bestritten wird. Daran ändert die durch das BFM angeordnete medizinische Sachverhaltsabklärung vom (...) nichts. Der diesbezüglich vorliegende Bericht vom 20. März 2014 lässt darauf schliessen, dass es bei der Abklärung hauptsächlich um die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers ging, eine vertiefte Abklärung seines psychischen Befindens fand nicht statt und wäre wohl in einer einmaligen Konsultation von einer Stunde auch nicht möglich gewesen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die untersuchende Ärztin eine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie und Traumatologie aufwies. Das BFM durfte sich unter diesen Umständen nicht ohne Vorbehalte auf die kurzen Aussagen der untersuchenden Ärztin zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers stützen. Inwieweit eine psychische Beeinträchtigung bereits vor dem Selbstverbrennungsversuch bestanden hat und für dieses Vorhaben mit kausal war, bleibe dahingestellt. Das BFM hat sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl dessen Schwierigkeiten, sich auszudrücken, offensichtlich waren und objektiv begründet erscheinen. Eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles unter Anwendung eines dem Beschwerdeführer angemessenen, objektivierten Massstabes der Glaubhaftigkeit hat das BFM nicht vorgenommen. In Anbetracht des Auftretens des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und der Anhörung sowie der Hinweise der Rechtsvertretung auf die psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, wäre das BFM verpflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Daraus folgt keineswegs, dass das BFM die Widersprüche und die fehlende Substanz der Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte beachten und werten dürfen und seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen. Diesen Widersprüchen und der fehlenden Substanz kommen aber, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwvG), verpflichtet gewesen, soweit möglich weitere Beweismittel einzuholen oder einholen zu lassen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers eventuell hätten stützen können. Ob diese Möglichkeit bestanden hat, ist sogleich zu prüfen. 7.2 7.2.1 Das BFM kommt seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten im Asylverfahren in erster Linie dadurch nach, dass es Auskünfte der Parteien - das heisst der asylsuchenden Person(en) - einholt (Art. 12 Bst. a VwVG). Art. 29 AsylG konkretisiert für das Asylverfahren die aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zur Beweiserhebung, indem er eine Anhörung zu den Asylgründen vorsieht und Regeln zu deren Durchführung aufstellt. Die Befragungen der asylsuchenden Person dienen einerseits der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erfüllen andererseits dem Anspruch der asylsuchenden Person, zu ihren Vorbringen gehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die persönliche Anhörung ist für das Asylverfahren von besonderer Bedeutung, da sich Asylsuchende bezüglich ihrer Vorbringen oft in einem Beweisnotstand befinden und von dritter Seite Beweismittel meist nur schwer zu beschaffen sind. Trotz der herausragenden Bedeutung der persönlichen Befragungen im Asylverfahren ist das BFM verpflichtet, sich zur Erstellung des Sachverhaltes soweit nötig auch anderer Beweismittel nach Art.12 VwVG zu bedienen. Dazu gehören insbesondere Urkunden. Als Urkunden gelten alle Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen (Christoph Auer, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 12). Die asylsuchende Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, geeignete Beweismittel zu nennen und deren Beschaffung anzubieten, soweit dies in ihrer Macht steht. Da im Asylverfahren solche Beweismittel oft aus dem Ausland beschafft werden müssen, ist das BFM seinerseits (aufgrund seiner Untersuchungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) verpflichtet, den asylsuchenden Personen eine angemessene Frist zur Beschaffung solcher Beweismittel zu gewähren. Bei der Ansetzung der Frist zur Beschaffung der Beweismittel (und eventuellen Verlängerungen derselben) ist den Schwierigkeiten einer Beweismittelbeschaffung aus dem Ausland sowie allfälligen Schwierigkeiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Die asylsuchende Person ihrerseits ist verpflichtet, alles ihr zumutbare zu unternehmen, um die anerbotenen Beweismittel so schnell wie möglich zu beschaffen. Diese Grundsätze gelten auch für das beschleunigte Verfahren nach der Testphasenverordnung. 7.2.2 Im vorliegenden Fall bot der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals an, seine Krankenakte aus dem (...) Spital als Beweismittel einzureichen, um einerseits seine psychischen Probleme zu belegen und andererseits den Zeitungsbericht, der nach seinem Interview im Spital veröffentlich worden sei und sich ebenfalls in der Krankenakte befinde, dem BFM zugänglich zu machen. In der Befragung zur Person vom 11. März 2014 fragte die Befragerin des BFM den Beschwerdeführer, ob er einen medizinischen Bericht beschaffen könne, forderte ihn jedoch nicht ausdrücklich dazu auf, diesen zu beschaffen. Hingegen holte sie sein schriftliches Einverständnis ein, dass das BFM seine ärztlichen Unterlagen einholen und einsehen darf, wobei er das ärztliche Personal von der Schweigepflicht entbunden hat. Am gleichen Tag gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM schriftlich bekannt, der Beschwerdeführer bemühe sich um die psychiatrischen Berichte. In der Anhörung zu den Asylgründen am 26. März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Krankenakte zu beschaffen, da der (namentliche genannte) zuständige Arzt die Übergabe der Akten abgelehnt habe. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, wenn er wolle, dass das Bundesamt die Akten berücksichtige, müsse er sie beschaffen - das BFM könne und wolle sich nicht mit seinem Arzt in [Heimatland] in Verbindung setzen und werde seine medizinischen Unterlagen nicht suchen gehen. Auch in der Anhörung wurde ihm jedoch keine Frist zur Einreichung seiner Krankenakte eingeräumt. In der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vom 2. April 2014 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe über seine Schwester erneut mit seinem (...) Arzt Kontakt aufgenommen und dieser habe sich nun bereit erklärt, die Krankenakte in die Schweiz zu senden. Am darauffolgenden Tag eröffnete das BFM die ablehnende Verfügung. Die Krankenakte des Beschwerdeführers erscheint als für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (zumindest potentiell) wesentlich und relevant. Dies betrifft insbesondere einerseits Unterlagen zu seiner psychischen Gesundheit, die einen Einfluss auf die Beurteilung seiner Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung haben könnten (siehe E. 7.1), und anderseits den Umstand, dass sich eventuell der Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer darin befindet, der ein zentrales Element in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungsmotivation der staatlichen Behörden darstellt. Damit betrifft die Krankenakte des Beschwerdeführers über den Selbstverbrennungsversuch hinaus weitere, bestrittene Sachverhaltselemente. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Beschaffung dieser Krankenakten seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er hat bereits in der Befragung zur Person auf die Krankenakte hingewiesen und seither versucht, diese zu beschaffen. Dass ihm dies bisher nicht gelungen ist, kann ihm angesichts der Umstände nicht vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer blieben nach der Anhörung zu seinen Asylgründen bis zur Eröffnung der Verfügung gerade mal sieben Tage zur Beschaffung von Unterlagen aus [Heimatland]. Das BFM räumte ihm auch dann nicht mehr Zeit ein, als dieser in der Stellungnahme am 2. April 2014 darauf hinwies, er versuche, die Krankenakte zu beschaffen. Indem das BFM ihm nicht ausreichend Zeit zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente - dazu gehört natürlich auch der Zeitungsbericht, der vom Beschwerdeführer auch beschafft werden kann, wenn er nicht Teil der Krankenakte sein sollte - einräumte, ist es seinen Verpflichtungen aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG nicht nachgekommen und hat seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen, verletzt. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Befragung zur Person und in der Anhörung vor, er sei von (...) Behörden [seines Heimatlandes] mehrmals verhaftet, befragt und verurteilt worden. In der Anhörung vom 26. März 2014 sagt er unter anderem aus, er sei vom Bezirksgericht (...) nach zweieinhalb Monaten Haft freigesprochen worden. Auf die Frage, ob er im Besitz irgendwelcher diesbezüglicher Unterlagen sei, antwortete er, er habe zurzeit keine Unterlagen, könne aber seine Eltern beim Gericht nachfragen und Dokumente per Telefax übermitteln lassen (BFM-Akte A30 F158). Der Befrager des BFM ging darauf nicht ein und forderte den Beschwerdeführer nicht auf, solche Dokumente zu beschaffen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Selbstverbrennung behördlichen Verfolgungshandlungen ausgeliefert gewesen, für unglaubhaft. Es begründet dies damit, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage, widersprüchlich, wenig überzeugend und realitätsfremd. Das Bundesamt hält auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals verhaftet und (mindestens) einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, für unglaubhaft. Dies folgert das Bundesamt insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verhaftungen oder Schuldsprüchen keinerlei Beweise einzureichen vermocht habe, obwohl er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, solche beschaffen zu können. Zu keinem Zeitpunkt forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bezüglich seiner Verhaftungen, Befragungen und Verurteilungen weitere Beweismittel (Polizeiakten, Haftbefehle, gerichtliche Urteile etc.) einzureichen. Fünf Tage nach der Anhörung (vom 26. März 2014) war der Verfügungsentwurf verfasst und sieben Tage nach der Anhörung (am 3. April 2014) wurde die Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer blieb damit auch faktisch keine Zeit, weitere Beweismittel aus seinem Heimatland zu beschaffen und einzureichen. Indem das BFM aus einigen Widersprüchen und Unklarheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ohne Einholung weiterer Beweismittel auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen geschlossen hat, hat es seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung offensichtlich Schwierigkeiten hatte, seine Vorbringen klar vorzubringen und zu strukturieren (siehe E. 7.1). Das Bundesamt wäre aufgrund seiner Beweisführungslast verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, soweit möglich Beweismittel zu beschaffen, die seine Vorbringen zu belegen vermögen und ihm dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Das BFM hat damit auch diesbezüglich gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt. 7.2.4 Das BFM wäre zudem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, näher abzuklären, ob in den (...) Medien tatsächlich ein Bericht über den Beschwerdeführer, seine Selbstverbrennung und seine Gründe dafür erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen genügend substantiierte Aussagen über das Interview im Spital gemacht, die darauf hinweisen, dass dieses tatsächlich stattgefunden hat (Anzahl Journalisten, deren Geschlecht, dass sie eine Kamera dabei hatte; Akte A30 F114). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angibt, erst kurz vor dem Interview aus dem Koma erwacht zu sein, sich nicht erinnert, in welcher Publikation der Bericht über ihn erschien. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht, dass das Interview stattfand, sondern lediglich, dass es Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sein konnte. Dies ist allerdings nicht so unwahrscheinlich, dass das BFM in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen. Auch diesbezüglich hätte das BFM den Beschwerdeführer auffordern müssen, den Zeitungsbericht zu beschaffen und ihm dafür eine angemessen Frist gewähren müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt. 7.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente zu wenig berücksichtigt. Dabei handelte es sich um Kopien verschiedener in Arabisch verfasster Dokumente, bei denen es sich nach ihren Aussagen um eine Bestätigung der Ambulanz und Akten betreffend den Spitalaufenthalt handelte. Gemäss einer handschriftlichen Notiz des BFM in dessen Dossier (Akte A39), die gemäss Aktenverzeichnis nach der Verfügung verfasst wurde, wurden die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente einem Dolmetscher vorgelegt, der festgestellt habe, es handle sich dabei um eine Gerichtsbestätigung, eine Bestätigung des Polizeirapports, einen Ambulanzbericht und Zeugenaussagen. Alle Dokumente bezögen sich auf den Suizidversuch des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird die Einreichung der Dokumente in der Darstellung des Sachverhaltes in Abschnitt I erwähnt, mit der Bemerkung, auf diese werde soweit wesentlich in Abschnitt II eingegangen. In Abschnitt II finden diese Beweismittel jedoch keine Erwähnung. Der Argumentation des BFM, die Beweismittel hätten nur den Suizidversuch betroffen, welchen das Bundesamt nicht anzweifle, kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eines der Dokumente einen Polizeirapport betrifft, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auch die Befragung durch die Behörden belegen soll, was für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Die Beweismittel können zudem nicht als "nicht rechtzeitig" im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden, da das BFM dem Beschwerdeführer nie eine Frist zu deren Einreichung ansetzte und dem Beschwerdeführer faktisch zwischen der Anhörung und der Eröffnung der Verfügung lediglich sieben Tage verblieben. Damit verletzte das BFM seine Pflicht zur angemessenen Prüfung von erheblichen Parteivorbringen nach Art. 32 Abs. 1 VwVG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abnahme angebotener Beweise nach Art. 33 Abs. 1 VwVG. 8. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten des BFM gehen den Verfahrensbestimmungen in der Testphasenverordnung vor. Art. 112b Abs. 2 AsylG erlaubt zwar im Rahmen der Testphase Abweichungen vom Asylgesetz und vom Ausländergesetz, nicht jedoch vom Verwaltungsverfahrensgesetz, und der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV geht in jedem Fall vor. Das BFM ist deshalb gehalten, auch in Asylverfahren, die im Rahmen der Testphase geführt werden, diese Grundsätze vollumfänglich einzuhalten. Die Testphasenverordnung lässt offen, in welcher Phase des Verfahrens das BFM Beweismittel einholt respektive einholen lässt. Art. 16 Abs. 2 TestV sieht vor, dass das BFM in der Vorbereitungsphase Beweismittel prüft. Die Vorbereitungsphase beginnt nach Art. 16 Abs. 1 TestV direkt nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes, so dass zu diesem Zeitpunkt kaum in jedem Fall bereits alle Beweismittel vorhanden sein dürften. Zudem ist die Vorbereitungsphase auf 21 Tage beschränkt (für Dublin-Verfahren auf zehn Tage), was nicht in jedem Fall genügend Zeit für die Beschaffung, Einreichung und Würdigung von Beweismitteln lassen dürfte. Das an die Vorbereitungsphase anschliessende Hauptverfahren ("beschleunigtes Verfahren" nach Art. 17 TestV) dauert zwischen acht und zehn Arbeitstagen (mit Verlängerungsmöglichkeit um "einige Tage"), was ebenfalls nur wenig Zeit für die Beschaffung, Prüfung und Würdigung von Beweismitteln lässt. Die Testphasenverordnung sieht für erforderliche Weiterungen - wie dies in casu eine Einhaltung der genannten gesetzlichen Pflichten des BFM dargestellt hätte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt darstellt - vor, dass ein Wechsel in das "Verfahren ausserhalb der Testphase" erfolgt, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann (Art. 19 TestV). Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien aus der Teilnahme an der Testphase in Verletzung von Art. 6 TestV Nachteile in Bezug auf den Entscheid über sein Asylverfahren erwachsen. Da die angefochtene Verfügung aus den oben genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur umfassenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, womit den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird, muss auf diese Rüge nicht eingegangen werden. 9. Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Aufgrund der notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine angemessene Frist zur Beschaffung und Einreichung der genannten (und allfälligen weiteren angebotenen und/oder relevanten) Beweismittel zu gewähren und ihn bei deren Beschaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend hat es die eingereichten Beweismittel zu würdigen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, eventuell den Beschwerdeführer noch einmal anzuhören. Je nachdem, was die Krankenakte des Beschwerdeführers aufzeigt, wird auch eine ausführlichere psychische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sein. Anschliessend hat das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der eingereichten Beweismittel neu zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt neu festzustellen. Selbstverständlich darf es dabei auch den Umstand würdigen, dass der Beschwerdeführer eventuell gewisse Beweise nicht eingereicht hat. Es hat den so festgestellten Sachverhalt anschliessend in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: