Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 und gelangte unter anderem via Iran, Griechenland und Österreich am 26. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2012 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 11. Februar 2014 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) direkt angehört. A.b In entscheidwesentlicher Hinsicht reichte er Kopien seiner und seines Vaters Tazkiras zu den Akten. B. B.a Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt (vgl. Act. A28). Bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (Ziffer 2) wurde dieser zu regionalen Gegebenheiten, Landwirtschaft, Brauchtümern, Ernährungs- und Kleidergewohnheiten, Landesalltag und sonstigen Besonderheiten der vorgeblichen Herkunftsregion befragt. Der Experte hält darin fest, dass der Beschwerdeführer ein Heiligtum und den Gouverneur der Provinz Paktia, habe benennen können, die Bezeichnung für die in Afghanistan verbreiteten Minibusse gekannt und die korrekten Fahrtzeiten von seinem Heimatort nach B._______ und C._______ angegeben habe, ausserdem habe er über Kinderspiele, Hochzeitsbräuche, Viehwirtschaft, Brauchtümer an religiösen Feiertagen, lokal ansässige Stämme, das wichtigste Anbauprodukt ([...]), Speisen und eine lokale Besonderheit im Zusammenhang mit dem Neujahrsfest in seiner vorgeblichen Herkunftsregion Bescheid gewusst. Zudem habe er gewusst, weshalb in seiner angeblichen Region ein bestimmtes Produkt nicht angebaut werde, habe die Modalitäten bei der Ausstellung eines afghanischen Personalausweises angeben können und sei über die fehlende zentrale Stromversorgung im ländlichen Bereich des Bezirks und die stattdessen gängige Beheizungsart (mit [...] anstatt [...]) im Bilde gewesen. Zutreffend sei auch seine Ausführung, wonach viele junge Männer die Dörfer verliessen, um ausserhalb zu lernen oder zu arbeiten. Allerdings habe er unerwähnt gelassen, dass in der angegebenen Region (...), (...) und (...) wüchsen und sei mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gewesen, da er unzutreffend angegeben habe, auf dem (...) sei ein gewisser (...) abgebildet und behauptet habe, es gäbe keine (...). Ausserdem habe er realitätsfremd angegeben, in seinem Heimatdorf dienten alle Jungen in der afghanischen Armee, was auch aufgrund des Einflusses der Taliban kaum zutreffen könne. Sodann habe er unzutreffend behauptet, die Schulzeit in Afghanistan dauere zehn Jahre, während die Gymnasialstufe in der Regel erst nach elf Jahren beendet sei, allerdings sei diesbezüglich dem tiefen Bildungsniveau des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht, indem er zunächst angegeben habe, im Bezirkshauptort D._______ und später 40 Autominuten entfernt davon geboren zu sein. B.b In der linguistischen Analyse (Ziffer 3) hält der Experte fest , das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto entspreche dem in der Provinz E._______ gesprochenen und weise keine charakteristischen Merkmale des in Pakistan gesprochenen Paschto auf. B.c In der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse (Ziffer 4) kommt der Experte zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht in Afghanistan, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb von Afghanistan erfolgt. Zudem habe er abweichend angegeben, 21 beziehungsweise 24 Jahre alt zu sein und unterschiedliche Angaben bezüglich der Anzahl besuchter Schuljahre gemacht (vgl. Act. A28). C. Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Lingua-Analyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihm wurde unter Fristansetzung und gewährter Fristverlängerung Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben. D. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer sein Alter betreffend aus, in Afghanistan gäbe es viele Schwierigkeiten und kaum jemand kümmere sich um sein Alter, er gehe aufgrund der Angaben seiner Mutter jedoch davon aus, 24-jährig zu sein. Sodann habe er vier Jahre den Schulunterricht besucht und auf Initiative seiner Mutter hin in B._______ bei einem Bekannten gewohnt und bei einem Lehrer namens F._______ Englisch gelernt. Der Dolmetscher, der ihm während der Befragung Schläge angedroht und seine afghanische Herkunft in Frage gestellt habe, sei vermutlich Iraner oder Pakistaner aus Peschawar und gäbe sich fälschlicherweise als Afghane aus (vgl. Act. A35). E. E.a Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (sic.) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E.c Zum Wegweisungsvollzugspunkt wiederholt die Vorinstanz einleitend den Inhalt der Lingua-Analyse, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend, Bst. B) und führte darüber hinausgehend aus, der Beschwerdeführer habe, nach seinem Geburtsdatum gemäss dem afghanischen und gregorianischen Kalender befragt, unzutreffend behauptet, es bestünde kein Unterschied zwischen der afghanischen und der westlichen Zeitrechnung. In Anbetracht dessen, dass er als angeblich ungebildeter Afghane im Verlauf des Asylverfahrens verschiedene Male Jahreszahlen nach der westlichen Zeitrechnung habe angeben können, erscheine dieser Erklärungsversuch nicht plausibel. Folglich sei davon auszugehen, dass seine Hauptsozialisierung offensichtlich in einem Land erfolgt sei, in welchem der westliche Kalender verwendet werde. Ausserdem habe er sich in Widersprüche seinen Vater betreffend verstrickt, indem er abweichend angegeben habe, dieser sei noch am Leben beziehungsweise verstorben (vgl. Act. A5, Pkt. 1.17.05, 3.01 und A15, F42). Ausserdem überrasche es, dass eine Person, welche die Schule abgebrochen habe, einen Englischkurs besucht habe. Davon unbenommen erscheine die geltend gemachte Ausreise unglaubwürdig (sic.), da er keine Ortschaften zwischen Kabul und Herat habe benennen können, obwohl die Strecke über 600 Kilometer betrage. Schliesslich müsste er gemäss den Angaben in seiner Tazkira im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre und im Verfügungszeitpunkt folglich 20 oder 21 Jahre alt gewesen sein. Dies lasse sich jedoch nicht mit dem Geburtsjahr, welches er bei der Erstbefragung angegeben habe (1990) in Einklang bringen. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Tazkira gemacht habe (vgl. Act. A5, Pkt. 4.03 und A15, F120). Weiter sei auf der Kopie der Tazkira seines Vaters der (...) ([...]) als Ausstellungsdatum angegeben, wobei sein Vater zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht mehr am Leben gewesen sei. Aufgrund des Ausgeführten müsse davon ausgegangen werden, dass er offensichtlich vor der Ausreise über längere Zeit, insbesondere während den Jahren seiner Hauptsozialisation, allenfalls sogar seit seiner Geburt, ausserhalb Afghanistans gelebt habe. Allerdings sei es dem SEM wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht möglich, sich in Kenntnis aller notwendigen Informationen zur Zumutbarkeit der Wegweisung "in jenen unbekannten Drittstaat" oder allenfalls nach Afghanistan zu äussern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung trotz der gegenwärtig vorliegenden Sachlage grundsätzlich als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten, da davon auszugehen sei, dass er afghanischer Staatsbürger sei. In Anbetracht des Ausgeführten sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er ebenfalls im Land, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, über einen Aufenthaltsstatus oder die Staatsangehörigkeit verfüge, welche ihm eine Rückkehr dorthin ermögliche. F. F.a Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b In der Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die seiner Auffassung nach zu lange Verfahrensdauer, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Lingua-Analyse und sieht darin einen Verstoss gegen Art. 37 AsylG, unbenommen vom Umstand, dass es sich bei der angerufenen Norm lediglich um eine nicht durchsetzbare Ordnungsfrist handle. Sodann bezweifelt er, dass das Lingua-Gutachten neutral, objektiv und fair erstellt worden sei, da die Schlussfolgerungen sprachlich nicht eindeutig, nachvollziehbar und klar formuliert seien. Wolle man die nur ungenügend zusammengefasste Lingua-Analyse zum Nachteil des Beschwerdeführers verwenden, müsse diese zwingend editiert werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zwingend mitteilen und ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren müssen. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wird geltend gemacht, die Begründung und Schlussfolgerung der Vorinstanz, weshalb dieser möglich, zulässig und zumutbar sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz glaube dem Beschwerdeführer, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und in Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs werde ihm die zwangsweise Rückführung in seinen Heimatsaat angedroht, sollte dieser nicht fristgemäss ausreisen. Mit Heimatstaat könne bei vorliegender Aktenlage lediglich Afghanistan gemeint sein, weshalb die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zwingend hätte prüfen müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass dieser gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis lediglich nach Kabul, allenfalls nach Herat oder Mazar-i-Sharif in Frage komme und selbst dann nur beim Vorliegen begünstigender Umstände (vgl. BVGE 2011/38). Im vorliegenden Verfahren sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer aus einer der erwähnten Städte komme und auch die Prüfung, ob begünstigende Umstände vorlägen, sei in casu nicht erfolgt. Davon unbenommen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse zum Schluss komme, der Beschwerdeführer spreche das für die Provinz Paktia charakteristische Paschto, als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung in Afghanistan zu werten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wie der Experte aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Sozialisierung in Paktia als zweifelhaft bezeichnen könne und zugleich zum Schluss komme, diese sei auszuschliessen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde im Umfang von Ziffer 2 gutgeheissen und darüberhinausgehend abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde erfolglos aufgefordert, innert angesetzter Frist einen reduzierten Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2015 eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 die fehlende Kohärenz und Nachvollziehbarkeit bestimmter Ausführungen in der Lingua-Analyse ein und bestätigte die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Act. A60). Beispielsweise habe der Experte festgehalten, aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse erscheine es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Paktia aufgewachsen sei oder sich zumindest in den Jahren vor der Ausreise länger dort aufgehalten habe, weshalb er eine Hauptsozialisation in Afghanistan ausgeschlossen habe. Ferner habe er eine Hauptsozialisation in Afghanistan einerseits ausgeschlossen und andererseits angenommen, der Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans aufgewachsen. Im Falle einer Hauptsozialisation ausserhalb Afghanistans wäre jedoch der Schluss, dass er eindeutig aus dem Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans stamme, logischer gewesen. Weiter gehe aus der Lingua-Analyse hervor, dass der Beschwerdeführer kulturelle und landeskundliche Fragen teilweise korrekt beantwortet habe, in der Analyse jedoch keine Gewichtung der verschiedenen Antworten vorgenommen habe, womit nicht ausreichend klar sei, welche Faktoren den Experten zum Schluss geführt hätten, die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan in Frage zu stellen. Sodann habe der Experte bezüglich der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe angegeben, aus D._______ zu stammen und später eingeräumt, aus einem Dorf zu stammen, welches 40 Minuten Fahrzeit vom Bezirkszentrum D._______ entfernt liege. Auf Nachfrage habe er bejaht, dass D._______ ein Dorf sei und dadurch eingestanden, dass es sich nicht um einen grösseren Ort in der Umgebung handle, sondern um seinen Herkunftsort. Neben dem 40 Minuten Autofahrt entfernten Provinzzentrum D._______ gebe es in jenem Bezirk keinen anderen Ort dieses Namens. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort seien also nicht zutreffend. Der tatsächliche Name des Dorfes bleibe ungenannt, wobei einzuräumen sei, dass nach diesem auch nicht gefragt worden sei. Somit handle es sich um ein viel gewichtigeres Argument, als wenn jemand Nachbarorte oder Entfernungsangaben nicht genau nennen könne. Die Vorinstanz teilt diese Auffassung nicht und erkennt in den Darlegungen zur Herkunftsangabe keinen "klaren Widerspruch". Asylsuchende, die nach ihrem Herkunftsort befragt würden, gäben erfahrungsgemäss oft zunächst die nächstgelegene grössere Ortschaft an und nicht den Ort, wo sie tatsächlich geboren seien oder gelebt hätten. Irrtümlicherweise sei bei der Prüfung des Asylgesuchs diesen unklaren Punkten in der Lingua-Analyse vor dem Hintergrund, dass nicht allein dasselbe gegen eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan spreche, nur ungenügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Sodann spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Angaben zum afghanischen Währungssystem gemacht habe, dagegen, dass er bis zu seiner Ausreise im Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan gelebt habe, zumal von einem fast 20-jährigen Jugendlichen erwartet werden könne, dass er mit dem afghanischen Geld vertraut sei. Ausserdem seien dem Experten beziehungsweise der Expertin keine Dörfer bekannt, in welchen alle Jugendlichen in der afghanischen Armee dienen würden, obwohl es - insbesondere bei Jugendlichen aus dem Norden und Nordosten - zutreffe, dass diese mangels alternativer Verdienstmöglichkeiten versuchen würden, in der Armee zu dienen. In den paschtunischen Gebieten im Südosten Afghanistans sei dies jedoch wegen des grossen Einflusses der Taliban, auf welchen selbst der Beschwerdeführer hingewiesen habe, unwahrscheinlich. Davon unbenommen ergäben sich aus der linguistischen Analyse keine Hinweise auf einen Sozialisationsort ausserhalb von Afghanistan, weshalb ein zweifelsfreies Urteil mit Angabe des Sozialisationsortes nicht möglich sei und eine Sozialisation im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans nur wahrscheinlich erscheine, nichtsdestotrotz bleibe die Feststellung, dass die Hauptsozialisation zweifelsfrei nicht in Afghanistan erfolgt sei, bestehen. Übereinstimmend mit dem Experten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für eine Person, die angeblich so lange in Afghanistan gelebt habe, nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Währungssystems verfüge. Zudem könne es offensichtlich nicht zutreffen, dass alle Jugendlichen seines Dorfes in der afghanischen Armee dienten. Solche als schwer zu gewichtenden Ungereimtheiten wiesen, neben den anderen in der Analyse vom 9. Februar 2015 erwähnten Unstimmigkeiten, deutlich darauf hin, dass er unrichtige Angaben zu seiner Sozialisation respektive zu seinem Aufenthalt in Afghanistan gemacht habe, selbst wenn er bei der Lingua - Analyse gewisse landeskundlich-kulturelle Fragen habe beantworten können und sich seine Angaben zum angeblichen Herkunftsort eigentlich nicht als unzutreffend oder widersprüchlich erwiesen hätten. Unabhängig vom Gutachten sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Kalenders verfügt, unstimmige Angaben zum Lebensumfeld in und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht und eine offensichtlich verfälschte Kopie einer Tazkira eingereicht habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. I. In der Replikeingabe vom 28. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtvertreter aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an der Lingua-Analyse angebracht, was aufzeige, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nur unsorgfältig geprüft worden sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz, anstatt eine neue Lingua-Analyse in Auftrag zu geben oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den unklaren Punkten zu äussern, den Experten nachträglich zur Stellungnahme eingeladen mit dem offensichtlichen Ziel, die Ungereimtheiten wieder "gut zu machen". Diese Stellungnahme dürfe für das vorliegende Verfahren nicht verwendet werden und es sei klar, dass die Lingua-Analyse nur verwendet werden dürfe, wenn sie offengelegt werde. Ohnehin leide die angefochtene Verfügung an einem "krassen Widerspruch", wenn im Verfügungsdispositiv der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet werde, während die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers in Frage gestellt werde. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz zum Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 führt sie im Wesentlichen aus, die Lingua-Analyse stelle zwar ein zentrales, aber nicht das einzig relevante Element dar, welches im Rahmen der Herkunftsprüfung zu beachten sei. Ergäben sich gestützt auf die Aussagen und Papiere gewichtige Hinweise, die die vorgebliche Sozialisation als unwahrscheinlich erscheinen liessen, stelle die Lingua-Analyse, zumindest wenn die geltend gemachte Sozialisation nicht als wahrscheinlich erachtet würde, keinen Faktor dar, der zu einem anderen Schluss führen könne. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass sich eine Person, welcher während ihres Aufenthaltes in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt worden sei, kaum veranlasst gesehen hätte, eine verfälschte Ausweiskopie einzureichen. Da die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt" darstellten, hätte sich die Vorinstanz selbst dann, wenn sie sich von der Zwischenfolgerung der landeskundlich-kulturellen Analyse - die nur von Zweifeln an der geltend gemachten Sozialisation spricht - hätte leiten lassen, kein anderer Entscheid aufgedrängt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse nicht sorgfältig analysiert und die Verfügung massgeblich auf einem mangelhaften Gutachten beruhe, obwohl die Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme "sicherlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt notwendig gewesen" wäre, "um gewisse, im Grunde genommen nebensächliche Punkte zu klären und den Entscheid nachvollziehbar zu machen". Im Übrigen habe die Vorinstanz entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht festgehalten, dass dieser (sehr wahrscheinlich) nicht aus Afghanistan komme, sondern gehe davon aus, dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, womit eine Wegweisung nach Afghanistan möglich sei. Zudem sei die Wegweisung nach Afghanistan unter gewissen Voraussetzungen zumutbar und der Beschwerdeführer habe es durch seine offensichtlich unrichtigen Angaben zu seinem Lebensumfeld verunmöglicht, diese genauer zu prüfen. Damit und gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei gemäss Praxis des SEM die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 geforderten Kostenvorschusses nicht geleistet hat, ist auf das Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 1 nicht einzutreten. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar zu erachten ist.
E. 1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.
E. 2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft gemacht sind Vorbringe, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].
E. 3.1 Lingua-Analysen des SEM gelten gemäss Rechtsprechung nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Parteigutachten, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eckdaten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.).
E. 3.2 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens mit Schreiben vom 9. April 2015 zur Kenntnis brachte, hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung gewahrt (vgl. Art. 28 VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse oder der Personalien des Experten hat der Beschwerdeführer aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht (vgl. Art. 27 VwVG).
E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei ausserhalb Afghanistans geboren oder zumindest hauptsozialisiert worden. Dabei sind neben der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.
E. 5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht verneint. Von deren fehlender Glaubhaftigkeit kann jedoch nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, seine den Wegweisungsvollzug betreffenden Vorbringen sind objektiv und gestützt auf die Aktenlage zu prüfen. Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse, welche von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt (vgl. Act. A28) wurde, ist vorab festzuhalten, dass diese detailliert ausfiel und Rückschlüsse über eine wahrscheinliche Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zulässt. Allerdings gelangt das Gericht nach Durchsicht derselben zu einem gegenteiligen Schluss als der Experte, der eine Hauptsozialisation in Afghanistan "eindeutig" ausschliesst. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto frei von pakistanischen Einflüssen dem in der Provinz Paktia gesprochenen entspricht. Diese Tatsache ist für sich betrachtet bereits ein gewichtiges Indiz für eine Hauptsozialisation in der angeblichen Herkunftsregion und wird aufgrund des nachfolgend Ausgeführten noch bestärkt. Bei der Untersuchung des landeskundlich-kulturellen Wissens fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur allgemein verfügbares Grundwissen über seine angebliche Herkunftsregion wiedergegeben hat, sondern mit religiösen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, den klimatischen Verhältnissen, den ansässigen Stämmen und deren Unterstämmen vertraut war und zudem über praktisches, für sein alltägliches Fortkommen relevantes Wissen verfügte (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. B.a). Dass er als Dorfbezeichnungen die Namen der ansässigen Stämme angab (was nach Angabe des Experten möglich ist) spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seines herkunftsbezogenen Vorbringens: Der allgemeinen Logik folgend würde es eine Person, welche sich so gründlich Wissen über die Lebensumstände einer vorgeblichen Region aneignet wie vorliegend unterstellt, kaum unterlassen, auch die Namen von einigen Dörfern auswendig zu lernen, naheliegenderweise von solchen, die in einem Nachschlagewerk aufgeführt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zu den Kleidungsgewohnheiten detaillierter als vom Beschwerdeführer vorgebracht hätten ausfallen sollen, wobei der Umstand, dass sich der Experte hierzu ausschweigt, während er an anderer Stelle in der Lingua-Analyse die fehlenden oder unvollständigen Angaben explizit darlegt, beziehungsweise ergänzt, zusätzliche Fragen aufwirft. Was er mit der Feststellung, dass diese Kleidungsgewohnheiten "in gleicher Weise für Pakistan als zutreffend gelten können" zum Ausdruck bringen möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht und es erkennt in dieser Feststellung nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer, da sie nichts daran ändert, dass sich die Darlegungen für die vorgebliche Herkunftsregion als zutreffend erweisen. Hingegen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zum Aussehen des (...) Geldscheines machte und unzutreffend ausführte, es gäbe keine (...) Geldscheine. Allerdings ist hierzu relativierend festzustellen, dass er sein Heimatland im Zeitpunkt des Lingua-Interviews bereits seit bald vier Jahren verlassen hatte und bis im Jahr 2002 Geldnoten im Umlauf waren, welche Ähnlichkeit mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen aufwiesen (vgl. http://www.atsnotes.com/catalog/banknotes/afghanistan.html und http://articles.latimes.com/2002/nov/10/world/fg-money10, jeweils am 15. März 2016 zuletzt besucht), weshalb die Auffassung des Experten, der Beschwerdeführer habe sich mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gezeigt, nur beschränkt Zustimmung verdient. Sodann ist es offensichtlich nicht möglich, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - "alle Jungen" in der Armee dienen, wenn zugleich "viele junge Männer die Dörfer verlassen" um ausserhalb zu arbeiten oder zu lernen. Folglich wäre ein Nachfragen durch die Interviewerin angezeigt gewesen, was oder wer mit "alle Jungen" gemeint ist, zumal der Beschwerdeführer selber angab, der Bezirk D._______ werde von den Taliban kontrolliert und es bereits vor diesem Hintergrund nicht sein kann, dass "alle Jungen" in der afghanischen Armee dienen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Alphabetisierungsrate in Paktia lediglich 11.5 % beträgt (vgl. http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1208E-A%20to%20Z%202012.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2016), weshalb es nicht erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer in der Anzahl Schuljahre - er gab deren (...) anstatt (...) an - geirrt hat, zumal nur wenige Kinder beziehungsweise Jugendliche in den Genuss einer mehrjährigen Schulbildung kommen und der Beschwerdeführer, der glaubhaft dargelegt hat, Schafe gehütet zu haben, nicht zu den Privilegierten gehören dürfte, für die die Anzahl Schuljahre von praktischer Relevanz sind. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse überwiegend richtige Angaben zu den unterschiedlichen Lebensbereichen seiner angeblichen Herkunftsregion machen konnte und auch die linguistische Analyse eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten der Provinz Paktia erkennen liess. Folglich erscheint die geltend gemachte Herkunft gestützt auf die Lingua-Analyse als sehr wahrscheinlich. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit die Kopie seiner Tazkira ein, gemäss welcher er im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sein soll. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über den Verbleib und den Erhalt derselben gemacht hat und geht "angesichts dieser Unstimmigkeiten" ohne nähere Begründung davon aus, dass er eine verfälschte Ausweiskopie einreichte, um seine Identität zu belegen. Allerdings deutet der Umstand, dass er die Ausweiskopie offenbar zunächst nicht einreichen wollte und wenig plausible Angaben über deren Verbleib gemacht hat, viel eher darauf hin, dass er seine Identität ursprünglich zu verschleiern versucht hat. Trotzdem ist die Tatsache, dass er nach Ansicht des im Rahmen der Lingua-Analyse herangezogenen Experten zutreffende Angaben bezüglich des Ablaufes der Ausstellung einer Tazkira machte ein Indiz dafür, dass er vor seiner Ausreise in Afghanistan gelebt hat. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass, wenn er eine verfälschte Tazkira zu den Akten gereicht hätte, er diese dahingehend hätte ausstellen, beziehungsweise anfertigen lassen, dass sie mit den von seiner Mutter gemachten Angaben zu seinem Alter übereingestimmt hätte. Was schliesslich die als nicht glaubwürdig (sic.) erachtete Ausreise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 aus Afghanistan ausgereist ist und erst anlässlich der Anhörung im Februar 2014 zu den Orten, welche zwischen Kabul und Herat liegen, befragt wurde. Dass er sich nach über vier Jahren nicht mehr an die Namen von Ortschaften erinnern kann, durch welche er mutmasslich zum ersten Mal in seinem Leben gereist ist, erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz als nachvollziehbar. Leider hat es die Vorinstanz versäumt, die näheren Umstände der geltend gemachten Ausreise beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen - ein Versäumnis, welches dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Als widersprüchlich erweisen sich hingegen die Angaben über seinen Vater. Hierzu führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, dieser sei am Leben und habe die Familie ernährt, gab dann aber abweichend an, er sei getötet worden (vgl. Act. A5, S. 4f. und Act. A15, F42). Durch den vorgetäuschten Tod seines Vaters versuchte der Beschwerdeführer offenbar, das Bild einer schwierigen familiären Situation zu skizzieren, was sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auswirkt. Die Vorinstanz führt in der zweiten Vernehmlassung aus, die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung sei "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt", welches gegen die geltend gemachte Sozialisierung spräche, während die Lingua-Analyse "nur eines der verschiedenen Argumente" darstelle. Sollte das der ursprünglichen Auffassung der Vorinstanz entsprechen, drängt sich die Frage auf, weshalb sie sich in der der angefochtenen Verfügung auf knapp zwei A4-Seiten mit der Lingua-Analyse auseinandersetzt und auf nur wenigen Zeilen das "eigentlich gewichtigste Argument überhaupt" abhandelt und hierzu lediglich ausführt, der Beschwerdeführer habe unzutreffend angegeben, im Zusammenhang mit den beiden Zeitrechnungen bestünde kein Unterschied bezüglich der Tage und Monate (vgl. auch Act. A15, F8f. und 131). Diese Angabe ist im Übrigen nur teilweise falsch, da sich das in Afghanistan massgebliche iranische Kalenderjahr ebenfalls in zwölf Monate gliedert und die Monate (bis auf den letzten Monat des Jahres, der, wenn kein Schaltjahr vorliegt, 29 Tage umfasst) ebenfalls 30 bzw. 31 Tage zählen. Allerdings folgen - abweichend vom gregorianischen Kalender - im iranischen Kalender jeweils die 31-tägigen bzw. 30-tägigen Monate aufeinander und das Jahr endet mit dem kürzesten Monat (vgl. http://www.nabkal.de/kalrechiran.html, zuletzt besucht am 17. März 2016).
E. 5.2.2 Bei einer Gesamtschau der die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht trotz gewissen Unstimmigkeiten zum Schluss, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Paktia, Afghanistan stammt und bis zu seiner Ausreise oder jedenfalls die meisten Jahre seines Lebens dort gelebt hat.
E. 5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
E. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines Vaters sind zwar durchaus widersprüchlich ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen keine klaren Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit gesicherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges hat der Beschwerdeführer obsiegt.
E. 8.2 Daher ist die Beschwerde vom 9. September 2015 im Umfang von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeeingabe vom 9. September 2015 offensichtlich unzulässig, weshalb die Kosten des Nichteintretensentscheides im Umfang von Fr. 200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung des Wegweisungsvollzuges) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Allerdings erscheint das in der Kostennote vom 28. Oktober 2015 ausgewiesene Honorar (15 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-) zu hoch und ist angemessen, d.h. um 5 Stunden zu kürzen (10 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-), da nur die notwendigen und nicht die unnötigen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5541/2015/mel Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 und gelangte unter anderem via Iran, Griechenland und Österreich am 26. Mai 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2012 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 11. Februar 2014 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) direkt angehört. A.b In entscheidwesentlicher Hinsicht reichte er Kopien seiner und seines Vaters Tazkiras zu den Akten. B. B.a Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt (vgl. Act. A28). Bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (Ziffer 2) wurde dieser zu regionalen Gegebenheiten, Landwirtschaft, Brauchtümern, Ernährungs- und Kleidergewohnheiten, Landesalltag und sonstigen Besonderheiten der vorgeblichen Herkunftsregion befragt. Der Experte hält darin fest, dass der Beschwerdeführer ein Heiligtum und den Gouverneur der Provinz Paktia, habe benennen können, die Bezeichnung für die in Afghanistan verbreiteten Minibusse gekannt und die korrekten Fahrtzeiten von seinem Heimatort nach B._______ und C._______ angegeben habe, ausserdem habe er über Kinderspiele, Hochzeitsbräuche, Viehwirtschaft, Brauchtümer an religiösen Feiertagen, lokal ansässige Stämme, das wichtigste Anbauprodukt ([...]), Speisen und eine lokale Besonderheit im Zusammenhang mit dem Neujahrsfest in seiner vorgeblichen Herkunftsregion Bescheid gewusst. Zudem habe er gewusst, weshalb in seiner angeblichen Region ein bestimmtes Produkt nicht angebaut werde, habe die Modalitäten bei der Ausstellung eines afghanischen Personalausweises angeben können und sei über die fehlende zentrale Stromversorgung im ländlichen Bereich des Bezirks und die stattdessen gängige Beheizungsart (mit [...] anstatt [...]) im Bilde gewesen. Zutreffend sei auch seine Ausführung, wonach viele junge Männer die Dörfer verliessen, um ausserhalb zu lernen oder zu arbeiten. Allerdings habe er unerwähnt gelassen, dass in der angegebenen Region (...), (...) und (...) wüchsen und sei mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gewesen, da er unzutreffend angegeben habe, auf dem (...) sei ein gewisser (...) abgebildet und behauptet habe, es gäbe keine (...). Ausserdem habe er realitätsfremd angegeben, in seinem Heimatdorf dienten alle Jungen in der afghanischen Armee, was auch aufgrund des Einflusses der Taliban kaum zutreffen könne. Sodann habe er unzutreffend behauptet, die Schulzeit in Afghanistan dauere zehn Jahre, während die Gymnasialstufe in der Regel erst nach elf Jahren beendet sei, allerdings sei diesbezüglich dem tiefen Bildungsniveau des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht, indem er zunächst angegeben habe, im Bezirkshauptort D._______ und später 40 Autominuten entfernt davon geboren zu sein. B.b In der linguistischen Analyse (Ziffer 3) hält der Experte fest , das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto entspreche dem in der Provinz E._______ gesprochenen und weise keine charakteristischen Merkmale des in Pakistan gesprochenen Paschto auf. B.c In der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse (Ziffer 4) kommt der Experte zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht in Afghanistan, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb von Afghanistan erfolgt. Zudem habe er abweichend angegeben, 21 beziehungsweise 24 Jahre alt zu sein und unterschiedliche Angaben bezüglich der Anzahl besuchter Schuljahre gemacht (vgl. Act. A28). C. Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Lingua-Analyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihm wurde unter Fristansetzung und gewährter Fristverlängerung Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben. D. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer sein Alter betreffend aus, in Afghanistan gäbe es viele Schwierigkeiten und kaum jemand kümmere sich um sein Alter, er gehe aufgrund der Angaben seiner Mutter jedoch davon aus, 24-jährig zu sein. Sodann habe er vier Jahre den Schulunterricht besucht und auf Initiative seiner Mutter hin in B._______ bei einem Bekannten gewohnt und bei einem Lehrer namens F._______ Englisch gelernt. Der Dolmetscher, der ihm während der Befragung Schläge angedroht und seine afghanische Herkunft in Frage gestellt habe, sei vermutlich Iraner oder Pakistaner aus Peschawar und gäbe sich fälschlicherweise als Afghane aus (vgl. Act. A35). E. E.a Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (sic.) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E.c Zum Wegweisungsvollzugspunkt wiederholt die Vorinstanz einleitend den Inhalt der Lingua-Analyse, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend, Bst. B) und führte darüber hinausgehend aus, der Beschwerdeführer habe, nach seinem Geburtsdatum gemäss dem afghanischen und gregorianischen Kalender befragt, unzutreffend behauptet, es bestünde kein Unterschied zwischen der afghanischen und der westlichen Zeitrechnung. In Anbetracht dessen, dass er als angeblich ungebildeter Afghane im Verlauf des Asylverfahrens verschiedene Male Jahreszahlen nach der westlichen Zeitrechnung habe angeben können, erscheine dieser Erklärungsversuch nicht plausibel. Folglich sei davon auszugehen, dass seine Hauptsozialisierung offensichtlich in einem Land erfolgt sei, in welchem der westliche Kalender verwendet werde. Ausserdem habe er sich in Widersprüche seinen Vater betreffend verstrickt, indem er abweichend angegeben habe, dieser sei noch am Leben beziehungsweise verstorben (vgl. Act. A5, Pkt. 1.17.05, 3.01 und A15, F42). Ausserdem überrasche es, dass eine Person, welche die Schule abgebrochen habe, einen Englischkurs besucht habe. Davon unbenommen erscheine die geltend gemachte Ausreise unglaubwürdig (sic.), da er keine Ortschaften zwischen Kabul und Herat habe benennen können, obwohl die Strecke über 600 Kilometer betrage. Schliesslich müsste er gemäss den Angaben in seiner Tazkira im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre und im Verfügungszeitpunkt folglich 20 oder 21 Jahre alt gewesen sein. Dies lasse sich jedoch nicht mit dem Geburtsjahr, welches er bei der Erstbefragung angegeben habe (1990) in Einklang bringen. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Angaben zu seiner Tazkira gemacht habe (vgl. Act. A5, Pkt. 4.03 und A15, F120). Weiter sei auf der Kopie der Tazkira seines Vaters der (...) ([...]) als Ausstellungsdatum angegeben, wobei sein Vater zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht mehr am Leben gewesen sei. Aufgrund des Ausgeführten müsse davon ausgegangen werden, dass er offensichtlich vor der Ausreise über längere Zeit, insbesondere während den Jahren seiner Hauptsozialisation, allenfalls sogar seit seiner Geburt, ausserhalb Afghanistans gelebt habe. Allerdings sei es dem SEM wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht möglich, sich in Kenntnis aller notwendigen Informationen zur Zumutbarkeit der Wegweisung "in jenen unbekannten Drittstaat" oder allenfalls nach Afghanistan zu äussern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung trotz der gegenwärtig vorliegenden Sachlage grundsätzlich als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten, da davon auszugehen sei, dass er afghanischer Staatsbürger sei. In Anbetracht des Ausgeführten sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er ebenfalls im Land, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, über einen Aufenthaltsstatus oder die Staatsangehörigkeit verfüge, welche ihm eine Rückkehr dorthin ermögliche. F. F.a Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b In der Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die seiner Auffassung nach zu lange Verfahrensdauer, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Lingua-Analyse und sieht darin einen Verstoss gegen Art. 37 AsylG, unbenommen vom Umstand, dass es sich bei der angerufenen Norm lediglich um eine nicht durchsetzbare Ordnungsfrist handle. Sodann bezweifelt er, dass das Lingua-Gutachten neutral, objektiv und fair erstellt worden sei, da die Schlussfolgerungen sprachlich nicht eindeutig, nachvollziehbar und klar formuliert seien. Wolle man die nur ungenügend zusammengefasste Lingua-Analyse zum Nachteil des Beschwerdeführers verwenden, müsse diese zwingend editiert werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zwingend mitteilen und ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren müssen. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wird geltend gemacht, die Begründung und Schlussfolgerung der Vorinstanz, weshalb dieser möglich, zulässig und zumutbar sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz glaube dem Beschwerdeführer, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und in Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs werde ihm die zwangsweise Rückführung in seinen Heimatsaat angedroht, sollte dieser nicht fristgemäss ausreisen. Mit Heimatstaat könne bei vorliegender Aktenlage lediglich Afghanistan gemeint sein, weshalb die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zwingend hätte prüfen müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass dieser gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis lediglich nach Kabul, allenfalls nach Herat oder Mazar-i-Sharif in Frage komme und selbst dann nur beim Vorliegen begünstigender Umstände (vgl. BVGE 2011/38). Im vorliegenden Verfahren sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer aus einer der erwähnten Städte komme und auch die Prüfung, ob begünstigende Umstände vorlägen, sei in casu nicht erfolgt. Davon unbenommen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse zum Schluss komme, der Beschwerdeführer spreche das für die Provinz Paktia charakteristische Paschto, als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung in Afghanistan zu werten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wie der Experte aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Sozialisierung in Paktia als zweifelhaft bezeichnen könne und zugleich zum Schluss komme, diese sei auszuschliessen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde im Umfang von Ziffer 2 gutgeheissen und darüberhinausgehend abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde erfolglos aufgefordert, innert angesetzter Frist einen reduzierten Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2015 eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 die fehlende Kohärenz und Nachvollziehbarkeit bestimmter Ausführungen in der Lingua-Analyse ein und bestätigte die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Act. A60). Beispielsweise habe der Experte festgehalten, aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse erscheine es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Paktia aufgewachsen sei oder sich zumindest in den Jahren vor der Ausreise länger dort aufgehalten habe, weshalb er eine Hauptsozialisation in Afghanistan ausgeschlossen habe. Ferner habe er eine Hauptsozialisation in Afghanistan einerseits ausgeschlossen und andererseits angenommen, der Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans aufgewachsen. Im Falle einer Hauptsozialisation ausserhalb Afghanistans wäre jedoch der Schluss, dass er eindeutig aus dem Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans stamme, logischer gewesen. Weiter gehe aus der Lingua-Analyse hervor, dass der Beschwerdeführer kulturelle und landeskundliche Fragen teilweise korrekt beantwortet habe, in der Analyse jedoch keine Gewichtung der verschiedenen Antworten vorgenommen habe, womit nicht ausreichend klar sei, welche Faktoren den Experten zum Schluss geführt hätten, die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan in Frage zu stellen. Sodann habe der Experte bezüglich der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe angegeben, aus D._______ zu stammen und später eingeräumt, aus einem Dorf zu stammen, welches 40 Minuten Fahrzeit vom Bezirkszentrum D._______ entfernt liege. Auf Nachfrage habe er bejaht, dass D._______ ein Dorf sei und dadurch eingestanden, dass es sich nicht um einen grösseren Ort in der Umgebung handle, sondern um seinen Herkunftsort. Neben dem 40 Minuten Autofahrt entfernten Provinzzentrum D._______ gebe es in jenem Bezirk keinen anderen Ort dieses Namens. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort seien also nicht zutreffend. Der tatsächliche Name des Dorfes bleibe ungenannt, wobei einzuräumen sei, dass nach diesem auch nicht gefragt worden sei. Somit handle es sich um ein viel gewichtigeres Argument, als wenn jemand Nachbarorte oder Entfernungsangaben nicht genau nennen könne. Die Vorinstanz teilt diese Auffassung nicht und erkennt in den Darlegungen zur Herkunftsangabe keinen "klaren Widerspruch". Asylsuchende, die nach ihrem Herkunftsort befragt würden, gäben erfahrungsgemäss oft zunächst die nächstgelegene grössere Ortschaft an und nicht den Ort, wo sie tatsächlich geboren seien oder gelebt hätten. Irrtümlicherweise sei bei der Prüfung des Asylgesuchs diesen unklaren Punkten in der Lingua-Analyse vor dem Hintergrund, dass nicht allein dasselbe gegen eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan spreche, nur ungenügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Sodann spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Angaben zum afghanischen Währungssystem gemacht habe, dagegen, dass er bis zu seiner Ausreise im Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan gelebt habe, zumal von einem fast 20-jährigen Jugendlichen erwartet werden könne, dass er mit dem afghanischen Geld vertraut sei. Ausserdem seien dem Experten beziehungsweise der Expertin keine Dörfer bekannt, in welchen alle Jugendlichen in der afghanischen Armee dienen würden, obwohl es - insbesondere bei Jugendlichen aus dem Norden und Nordosten - zutreffe, dass diese mangels alternativer Verdienstmöglichkeiten versuchen würden, in der Armee zu dienen. In den paschtunischen Gebieten im Südosten Afghanistans sei dies jedoch wegen des grossen Einflusses der Taliban, auf welchen selbst der Beschwerdeführer hingewiesen habe, unwahrscheinlich. Davon unbenommen ergäben sich aus der linguistischen Analyse keine Hinweise auf einen Sozialisationsort ausserhalb von Afghanistan, weshalb ein zweifelsfreies Urteil mit Angabe des Sozialisationsortes nicht möglich sei und eine Sozialisation im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans nur wahrscheinlich erscheine, nichtsdestotrotz bleibe die Feststellung, dass die Hauptsozialisation zweifelsfrei nicht in Afghanistan erfolgt sei, bestehen. Übereinstimmend mit dem Experten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für eine Person, die angeblich so lange in Afghanistan gelebt habe, nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Währungssystems verfüge. Zudem könne es offensichtlich nicht zutreffen, dass alle Jugendlichen seines Dorfes in der afghanischen Armee dienten. Solche als schwer zu gewichtenden Ungereimtheiten wiesen, neben den anderen in der Analyse vom 9. Februar 2015 erwähnten Unstimmigkeiten, deutlich darauf hin, dass er unrichtige Angaben zu seiner Sozialisation respektive zu seinem Aufenthalt in Afghanistan gemacht habe, selbst wenn er bei der Lingua - Analyse gewisse landeskundlich-kulturelle Fragen habe beantworten können und sich seine Angaben zum angeblichen Herkunftsort eigentlich nicht als unzutreffend oder widersprüchlich erwiesen hätten. Unabhängig vom Gutachten sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Kalenders verfügt, unstimmige Angaben zum Lebensumfeld in und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht und eine offensichtlich verfälschte Kopie einer Tazkira eingereicht habe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. I. In der Replikeingabe vom 28. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtvertreter aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an der Lingua-Analyse angebracht, was aufzeige, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nur unsorgfältig geprüft worden sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz, anstatt eine neue Lingua-Analyse in Auftrag zu geben oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den unklaren Punkten zu äussern, den Experten nachträglich zur Stellungnahme eingeladen mit dem offensichtlichen Ziel, die Ungereimtheiten wieder "gut zu machen". Diese Stellungnahme dürfe für das vorliegende Verfahren nicht verwendet werden und es sei klar, dass die Lingua-Analyse nur verwendet werden dürfe, wenn sie offengelegt werde. Ohnehin leide die angefochtene Verfügung an einem "krassen Widerspruch", wenn im Verfügungsdispositiv der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet werde, während die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers in Frage gestellt werde. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz zum Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 führt sie im Wesentlichen aus, die Lingua-Analyse stelle zwar ein zentrales, aber nicht das einzig relevante Element dar, welches im Rahmen der Herkunftsprüfung zu beachten sei. Ergäben sich gestützt auf die Aussagen und Papiere gewichtige Hinweise, die die vorgebliche Sozialisation als unwahrscheinlich erscheinen liessen, stelle die Lingua-Analyse, zumindest wenn die geltend gemachte Sozialisation nicht als wahrscheinlich erachtet würde, keinen Faktor dar, der zu einem anderen Schluss führen könne. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass sich eine Person, welcher während ihres Aufenthaltes in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt worden sei, kaum veranlasst gesehen hätte, eine verfälschte Ausweiskopie einzureichen. Da die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt" darstellten, hätte sich die Vorinstanz selbst dann, wenn sie sich von der Zwischenfolgerung der landeskundlich-kulturellen Analyse - die nur von Zweifeln an der geltend gemachten Sozialisation spricht - hätte leiten lassen, kein anderer Entscheid aufgedrängt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse nicht sorgfältig analysiert und die Verfügung massgeblich auf einem mangelhaften Gutachten beruhe, obwohl die Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme "sicherlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt notwendig gewesen" wäre, "um gewisse, im Grunde genommen nebensächliche Punkte zu klären und den Entscheid nachvollziehbar zu machen". Im Übrigen habe die Vorinstanz entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht festgehalten, dass dieser (sehr wahrscheinlich) nicht aus Afghanistan komme, sondern gehe davon aus, dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, womit eine Wegweisung nach Afghanistan möglich sei. Zudem sei die Wegweisung nach Afghanistan unter gewissen Voraussetzungen zumutbar und der Beschwerdeführer habe es durch seine offensichtlich unrichtigen Angaben zu seinem Lebensumfeld verunmöglicht, diese genauer zu prüfen. Damit und gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei gemäss Praxis des SEM die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Da der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 geforderten Kostenvorschusses nicht geleistet hat, ist auf das Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 1 nicht einzutreten. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar zu erachten ist. 1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 2. 2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft gemacht sind Vorbringe, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]. 3. 3.1 Lingua-Analysen des SEM gelten gemäss Rechtsprechung nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Parteigutachten, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eckdaten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.). 3.2 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens mit Schreiben vom 9. April 2015 zur Kenntnis brachte, hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung gewahrt (vgl. Art. 28 VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse oder der Personalien des Experten hat der Beschwerdeführer aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht (vgl. Art. 27 VwVG).
4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei ausserhalb Afghanistans geboren oder zumindest hauptsozialisiert worden. Dabei sind neben der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. 5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht verneint. Von deren fehlender Glaubhaftigkeit kann jedoch nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, seine den Wegweisungsvollzug betreffenden Vorbringen sind objektiv und gestützt auf die Aktenlage zu prüfen. Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen Lingua-Analyse, welche von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt (vgl. Act. A28) wurde, ist vorab festzuhalten, dass diese detailliert ausfiel und Rückschlüsse über eine wahrscheinliche Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zulässt. Allerdings gelangt das Gericht nach Durchsicht derselben zu einem gegenteiligen Schluss als der Experte, der eine Hauptsozialisation in Afghanistan "eindeutig" ausschliesst. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Paschto frei von pakistanischen Einflüssen dem in der Provinz Paktia gesprochenen entspricht. Diese Tatsache ist für sich betrachtet bereits ein gewichtiges Indiz für eine Hauptsozialisation in der angeblichen Herkunftsregion und wird aufgrund des nachfolgend Ausgeführten noch bestärkt. Bei der Untersuchung des landeskundlich-kulturellen Wissens fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur allgemein verfügbares Grundwissen über seine angebliche Herkunftsregion wiedergegeben hat, sondern mit religiösen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, den klimatischen Verhältnissen, den ansässigen Stämmen und deren Unterstämmen vertraut war und zudem über praktisches, für sein alltägliches Fortkommen relevantes Wissen verfügte (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. B.a). Dass er als Dorfbezeichnungen die Namen der ansässigen Stämme angab (was nach Angabe des Experten möglich ist) spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seines herkunftsbezogenen Vorbringens: Der allgemeinen Logik folgend würde es eine Person, welche sich so gründlich Wissen über die Lebensumstände einer vorgeblichen Region aneignet wie vorliegend unterstellt, kaum unterlassen, auch die Namen von einigen Dörfern auswendig zu lernen, naheliegenderweise von solchen, die in einem Nachschlagewerk aufgeführt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zu den Kleidungsgewohnheiten detaillierter als vom Beschwerdeführer vorgebracht hätten ausfallen sollen, wobei der Umstand, dass sich der Experte hierzu ausschweigt, während er an anderer Stelle in der Lingua-Analyse die fehlenden oder unvollständigen Angaben explizit darlegt, beziehungsweise ergänzt, zusätzliche Fragen aufwirft. Was er mit der Feststellung, dass diese Kleidungsgewohnheiten "in gleicher Weise für Pakistan als zutreffend gelten können" zum Ausdruck bringen möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht und es erkennt in dieser Feststellung nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer, da sie nichts daran ändert, dass sich die Darlegungen für die vorgebliche Herkunftsregion als zutreffend erweisen. Hingegen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zum Aussehen des (...) Geldscheines machte und unzutreffend ausführte, es gäbe keine (...) Geldscheine. Allerdings ist hierzu relativierend festzustellen, dass er sein Heimatland im Zeitpunkt des Lingua-Interviews bereits seit bald vier Jahren verlassen hatte und bis im Jahr 2002 Geldnoten im Umlauf waren, welche Ähnlichkeit mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen aufwiesen (vgl. http://www.atsnotes.com/catalog/banknotes/afghanistan.html und http://articles.latimes.com/2002/nov/10/world/fg-money10, jeweils am 15. März 2016 zuletzt besucht), weshalb die Auffassung des Experten, der Beschwerdeführer habe sich mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut gezeigt, nur beschränkt Zustimmung verdient. Sodann ist es offensichtlich nicht möglich, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - "alle Jungen" in der Armee dienen, wenn zugleich "viele junge Männer die Dörfer verlassen" um ausserhalb zu arbeiten oder zu lernen. Folglich wäre ein Nachfragen durch die Interviewerin angezeigt gewesen, was oder wer mit "alle Jungen" gemeint ist, zumal der Beschwerdeführer selber angab, der Bezirk D._______ werde von den Taliban kontrolliert und es bereits vor diesem Hintergrund nicht sein kann, dass "alle Jungen" in der afghanischen Armee dienen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Alphabetisierungsrate in Paktia lediglich 11.5 % beträgt (vgl. http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1208E-A%20to%20Z%202012.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2016), weshalb es nicht erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer in der Anzahl Schuljahre - er gab deren (...) anstatt (...) an - geirrt hat, zumal nur wenige Kinder beziehungsweise Jugendliche in den Genuss einer mehrjährigen Schulbildung kommen und der Beschwerdeführer, der glaubhaft dargelegt hat, Schafe gehütet zu haben, nicht zu den Privilegierten gehören dürfte, für die die Anzahl Schuljahre von praktischer Relevanz sind. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse überwiegend richtige Angaben zu den unterschiedlichen Lebensbereichen seiner angeblichen Herkunftsregion machen konnte und auch die linguistische Analyse eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten der Provinz Paktia erkennen liess. Folglich erscheint die geltend gemachte Herkunft gestützt auf die Lingua-Analyse als sehr wahrscheinlich. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit die Kopie seiner Tazkira ein, gemäss welcher er im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sein soll. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über den Verbleib und den Erhalt derselben gemacht hat und geht "angesichts dieser Unstimmigkeiten" ohne nähere Begründung davon aus, dass er eine verfälschte Ausweiskopie einreichte, um seine Identität zu belegen. Allerdings deutet der Umstand, dass er die Ausweiskopie offenbar zunächst nicht einreichen wollte und wenig plausible Angaben über deren Verbleib gemacht hat, viel eher darauf hin, dass er seine Identität ursprünglich zu verschleiern versucht hat. Trotzdem ist die Tatsache, dass er nach Ansicht des im Rahmen der Lingua-Analyse herangezogenen Experten zutreffende Angaben bezüglich des Ablaufes der Ausstellung einer Tazkira machte ein Indiz dafür, dass er vor seiner Ausreise in Afghanistan gelebt hat. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass, wenn er eine verfälschte Tazkira zu den Akten gereicht hätte, er diese dahingehend hätte ausstellen, beziehungsweise anfertigen lassen, dass sie mit den von seiner Mutter gemachten Angaben zu seinem Alter übereingestimmt hätte. Was schliesslich die als nicht glaubwürdig (sic.) erachtete Ausreise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 aus Afghanistan ausgereist ist und erst anlässlich der Anhörung im Februar 2014 zu den Orten, welche zwischen Kabul und Herat liegen, befragt wurde. Dass er sich nach über vier Jahren nicht mehr an die Namen von Ortschaften erinnern kann, durch welche er mutmasslich zum ersten Mal in seinem Leben gereist ist, erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz als nachvollziehbar. Leider hat es die Vorinstanz versäumt, die näheren Umstände der geltend gemachten Ausreise beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen - ein Versäumnis, welches dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Als widersprüchlich erweisen sich hingegen die Angaben über seinen Vater. Hierzu führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, dieser sei am Leben und habe die Familie ernährt, gab dann aber abweichend an, er sei getötet worden (vgl. Act. A5, S. 4f. und Act. A15, F42). Durch den vorgetäuschten Tod seines Vaters versuchte der Beschwerdeführer offenbar, das Bild einer schwierigen familiären Situation zu skizzieren, was sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auswirkt. Die Vorinstanz führt in der zweiten Vernehmlassung aus, die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung sei "eigentlich das gewichtigste Argument überhaupt", welches gegen die geltend gemachte Sozialisierung spräche, während die Lingua-Analyse "nur eines der verschiedenen Argumente" darstelle. Sollte das der ursprünglichen Auffassung der Vorinstanz entsprechen, drängt sich die Frage auf, weshalb sie sich in der der angefochtenen Verfügung auf knapp zwei A4-Seiten mit der Lingua-Analyse auseinandersetzt und auf nur wenigen Zeilen das "eigentlich gewichtigste Argument überhaupt" abhandelt und hierzu lediglich ausführt, der Beschwerdeführer habe unzutreffend angegeben, im Zusammenhang mit den beiden Zeitrechnungen bestünde kein Unterschied bezüglich der Tage und Monate (vgl. auch Act. A15, F8f. und 131). Diese Angabe ist im Übrigen nur teilweise falsch, da sich das in Afghanistan massgebliche iranische Kalenderjahr ebenfalls in zwölf Monate gliedert und die Monate (bis auf den letzten Monat des Jahres, der, wenn kein Schaltjahr vorliegt, 29 Tage umfasst) ebenfalls 30 bzw. 31 Tage zählen. Allerdings folgen - abweichend vom gregorianischen Kalender - im iranischen Kalender jeweils die 31-tägigen bzw. 30-tägigen Monate aufeinander und das Jahr endet mit dem kürzesten Monat (vgl. http://www.nabkal.de/kalrechiran.html, zuletzt besucht am 17. März 2016). 5.2.2 Bei einer Gesamtschau der die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht trotz gewissen Unstimmigkeiten zum Schluss, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Paktia, Afghanistan stammt und bis zu seiner Ausreise oder jedenfalls die meisten Jahre seines Lebens dort gelebt hat. 5.3 5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines Vaters sind zwar durchaus widersprüchlich ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen keine klaren Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit gesicherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges hat der Beschwerdeführer obsiegt. 8.2 Daher ist die Beschwerde vom 9. September 2015 im Umfang von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeeingabe vom 9. September 2015 offensichtlich unzulässig, weshalb die Kosten des Nichteintretensentscheides im Umfang von Fr. 200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung des Wegweisungsvollzuges) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Allerdings erscheint das in der Kostennote vom 28. Oktober 2015 ausgewiesene Honorar (15 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-) zu hoch und ist angemessen, d.h. um 5 Stunden zu kürzen (10 Stunden à Fr. 200.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.-), da nur die notwendigen und nicht die unnötigen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.-, zzgl. Auslagen: Fr. 40.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: