Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Libanon am (...) über Syrien und die Türkei. Anschliessend reiste er von dort aus auf dem Landweg durch ihm angeblich unbekannte Staaten und gelangte am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Summarbefragung im EVZ vom 5. August 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei staatenloser Palästinenser und in Beirut im Flüchtlingslager B._______ als Einzelkind zur Welt gekommen, wo er sich bis ungefähr (...) aufgehalten habe. Drei Jahre lang habe er ausserhalb des Lagers eine staatliche Schule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt. Zwischen den Jahren 2006 und 2008 habe er vierzehn Monate lang in einem C._______, das sich im Lager befunden habe, gearbeitet. Vorher und nachher habe er von der finanziellen Unterstützung des Vaters gelebt. Abgesehen von der Diskriminierung der Palästinenser durch die libanesische Regierung sei er von der schiitischen Hisbollah ins Visier genommen worden, weil er zusammen mit Dritten das Eindringen von Schiiten ins Palästinenserlager verhindert habe. So sei er telefonisch sowie über Drittpersonen mit dem Tode bedroht und D._______ sei in Brand gesteckt worden. Nachdem er sich wegen dieser Vorfälle zunächst versteckt gehalten habe, habe er Beirut schliesslich am 17. Juli 2008 verlassen. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Identitätsdokumente zu den Akten, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Am 14. August 2008 führte ein externer Experte der BFM-Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer einen Sprach- und Herkunftstest durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer nicht in einem palästinensischen, sondern eindeutig in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden sei. Im Rahmen der Bundesanhörung vom 26. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Feststellung das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seiner palästinensischen Herkunft fest. B. Mit Verfügung vom 2. September 2008 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. Am 14. Oktober 2008 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung (LINGUA-Gutachten, Identitätskarte und weitere Beweismittel) Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 11. November 2008 eingeladen. In seiner Replik vom 10. November 2008 bestritt der Beschwerdeführer sinngemäss die Darlegungen des BFM und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
E. 4.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn ist in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definiert; er umfasst die Identitätsmerkmale des Namens, des Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und des Geschlechts.
E. 4.3 Der Nachweis einer Täuschung über die Identität kann mit Gutachten der Fachstelle LINGUA des BFM erbracht werden. Gemäss konstanter Praxis sind solche Herkunftsanalysen zwar nicht als Sachverständigengutachten (im Sinn von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), sondern als schriftliche Auskünfte (im Sinn von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu qualifizieren; ihnen wird aber - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zugebilligt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 19 E. 3.d, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon.
E. 5.2 In der LINGUA-Analyse wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar eindeutig im libanesischen, aber ebenfalls eindeutig nicht im palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Im vorliegenden Verfahren erfüllt der Gutachter der Fachstelle LINGUA, auch angesichts des bei den Akten liegenden persönlichen Profils, nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen in Bezug auf die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Seine fünfseitige landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ist inhaltlich nicht nur schlüssig und nachvollziehbar, sondern ausserordentlich überzeugend begründet. Es gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, Zweifel an den persönlichen Anforderungen des Gutachters oder an der Richtigkeit der Argumente seiner Analyse zu wecken (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. August 2008 S. 7 ff.). Dass er Angst gehabt habe, der Experte könnte Informationen an den Libanon weiterleiten (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik S. 1 f.) - damit soll offenbar implizit geltend gemacht werden, er habe dem Sachverständigen gegenüber aus diesem Grund bewusst nur unsubstanziierte Angaben gemacht -, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil bei der Diskussion mit dem Gutachter in erster Linie der landeskundlich-kulturelle Wissensstand des Beschwerdeführers (insbesondere Geschichte und Alltagsleben der Palästinenser) und gerade nicht dessen persönliche Situation abgefragt wurde.
E. 5.3 Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine "Originalidentitätskarte" mit der Nummer (...) zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten darf davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt: Einerseits hatte der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben, nie eine libanesische Identitätskarte oder einen Pass besessen oder beantragt zu haben und nur über den blauen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge zu verfügen (vgl. insbesondere Empfangsstellenprotokoll S. 4 f.]), welchen er entgegen wiederholter Ankündigung bisher übrigens bezeichnenderweise nicht zu den Akten gereicht hat. Andererseits stimmt das auf der Identitätskarte verzeichnete Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen überein. Würde es sich um eine echte libanesische Identitätskarte handeln, wäre gerade durch deren Einreichung eine Täuschung der Identität im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bewiesen: Dies aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten, und zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer als angeblich Staatenloser auch kaum eine vom libanesischen Staat ausgestellte Identitätskarte erhalten hätte. Letztlich braucht damit die Frage, ob er ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht hat, nach dem Gesagten nicht abschliessend beantwortet zu werden.
E. 5.4 Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ob vorliegend auch ein auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützter Nichteintretensentscheid möglich gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung S. 2), braucht somit nicht geprüft zu werden.
E. 5.5 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8 Der Beschwerdeführer hat über seine Identität getäuscht. Mit der Feststellung, dass er nicht Palästinenser ist, ist seinem Asylvorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Bei der mit der Beschwerde eingereichten Kopie eines angeblichen Protokolls der libanesischen Polizei kann es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln.
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Asylgesuch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG behandelt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.1.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen Situation im Libanon nicht vor. Die allgemeine Lage im Libanon ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt wäre.
E. 9.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit bekannt gesunden Beschwerdeführer möglich sein wird, sich im Heimatstaat wieder eine Existenz aufzubauen.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde unter anderem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da er entgegen der entsprechenden Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 18. September 2008 keinen Beleg für seine angebliche Bedürftigkeit nachgereicht hat, ist dieses Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5712/2008 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Libanon am (...) über Syrien und die Türkei. Anschliessend reiste er von dort aus auf dem Landweg durch ihm angeblich unbekannte Staaten und gelangte am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Summarbefragung im EVZ vom 5. August 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei staatenloser Palästinenser und in Beirut im Flüchtlingslager B._______ als Einzelkind zur Welt gekommen, wo er sich bis ungefähr (...) aufgehalten habe. Drei Jahre lang habe er ausserhalb des Lagers eine staatliche Schule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt. Zwischen den Jahren 2006 und 2008 habe er vierzehn Monate lang in einem C._______, das sich im Lager befunden habe, gearbeitet. Vorher und nachher habe er von der finanziellen Unterstützung des Vaters gelebt. Abgesehen von der Diskriminierung der Palästinenser durch die libanesische Regierung sei er von der schiitischen Hisbollah ins Visier genommen worden, weil er zusammen mit Dritten das Eindringen von Schiiten ins Palästinenserlager verhindert habe. So sei er telefonisch sowie über Drittpersonen mit dem Tode bedroht und D._______ sei in Brand gesteckt worden. Nachdem er sich wegen dieser Vorfälle zunächst versteckt gehalten habe, habe er Beirut schliesslich am 17. Juli 2008 verlassen. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Identitätsdokumente zu den Akten, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Am 14. August 2008 führte ein externer Experte der BFM-Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer einen Sprach- und Herkunftstest durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer nicht in einem palästinensischen, sondern eindeutig in einem libanesischen Milieu sozialisiert worden sei. Im Rahmen der Bundesanhörung vom 26. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Feststellung das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seiner palästinensischen Herkunft fest. B. Mit Verfügung vom 2. September 2008 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 wurde der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. Am 14. Oktober 2008 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung (LINGUA-Gutachten, Identitätskarte und weitere Beweismittel) Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 11. November 2008 eingeladen. In seiner Replik vom 10. November 2008 bestritt der Beschwerdeführer sinngemäss die Darlegungen des BFM und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. 4.2. Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn ist in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definiert; er umfasst die Identitätsmerkmale des Namens, des Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und des Geschlechts. 4.3. Der Nachweis einer Täuschung über die Identität kann mit Gutachten der Fachstelle LINGUA des BFM erbracht werden. Gemäss konstanter Praxis sind solche Herkunftsanalysen zwar nicht als Sachverständigengutachten (im Sinn von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), sondern als schriftliche Auskünfte (im Sinn von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu qualifizieren; ihnen wird aber - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zugebilligt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 19 E. 3.d, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. 5.2. In der LINGUA-Analyse wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar eindeutig im libanesischen, aber ebenfalls eindeutig nicht im palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Im vorliegenden Verfahren erfüllt der Gutachter der Fachstelle LINGUA, auch angesichts des bei den Akten liegenden persönlichen Profils, nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen in Bezug auf die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Seine fünfseitige landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ist inhaltlich nicht nur schlüssig und nachvollziehbar, sondern ausserordentlich überzeugend begründet. Es gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, Zweifel an den persönlichen Anforderungen des Gutachters oder an der Richtigkeit der Argumente seiner Analyse zu wecken (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. August 2008 S. 7 ff.). Dass er Angst gehabt habe, der Experte könnte Informationen an den Libanon weiterleiten (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik S. 1 f.) - damit soll offenbar implizit geltend gemacht werden, er habe dem Sachverständigen gegenüber aus diesem Grund bewusst nur unsubstanziierte Angaben gemacht -, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil bei der Diskussion mit dem Gutachter in erster Linie der landeskundlich-kulturelle Wissensstand des Beschwerdeführers (insbesondere Geschichte und Alltagsleben der Palästinenser) und gerade nicht dessen persönliche Situation abgefragt wurde. 5.3. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine "Originalidentitätskarte" mit der Nummer (...) zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten darf davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt: Einerseits hatte der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben, nie eine libanesische Identitätskarte oder einen Pass besessen oder beantragt zu haben und nur über den blauen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge zu verfügen (vgl. insbesondere Empfangsstellenprotokoll S. 4 f.]), welchen er entgegen wiederholter Ankündigung bisher übrigens bezeichnenderweise nicht zu den Akten gereicht hat. Andererseits stimmt das auf der Identitätskarte verzeichnete Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen überein. Würde es sich um eine echte libanesische Identitätskarte handeln, wäre gerade durch deren Einreichung eine Täuschung der Identität im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bewiesen: Dies aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten, und zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer als angeblich Staatenloser auch kaum eine vom libanesischen Staat ausgestellte Identitätskarte erhalten hätte. Letztlich braucht damit die Frage, ob er ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht hat, nach dem Gesagten nicht abschliessend beantwortet zu werden. 5.4. Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ob vorliegend auch ein auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützter Nichteintretensentscheid möglich gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung S. 2), braucht somit nicht geprüft zu werden. 5.5. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8. Der Beschwerdeführer hat über seine Identität getäuscht. Mit der Feststellung, dass er nicht Palästinenser ist, ist seinem Asylvorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Bei der mit der Beschwerde eingereichten Kopie eines angeblichen Protokolls der libanesischen Polizei kann es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln. 9. 9.1. 9.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Asylgesuch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG behandelt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2. 9.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.2. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen Situation im Libanon nicht vor. Die allgemeine Lage im Libanon ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt wäre. 9.2.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit bekannt gesunden Beschwerdeführer möglich sein wird, sich im Heimatstaat wieder eine Existenz aufzubauen. 9.2.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde unter anderem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da er entgegen der entsprechenden Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 18. September 2008 keinen Beleg für seine angebliche Bedürftigkeit nachgereicht hat, ist dieses Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: