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D-1232/2014

D-1232/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011 und gelangte auf dem Landweg über D._______ und ihm angeblich unbekannte Länder am 9. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 7. Juni 2012 vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ und habe in einer G._______ gearbeitet. Wegen des Verdachts auf Zusammenarbeit mit islamistischen Terroristen und kriminelle Handlungen seines Vorgesetzten, von denen er nichts gewusst habe, sei er am 15. Oktober 2011 in Untersuchungshaft genommen und während 15 Tagen festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er befragt und auch geschlagen worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Söhne seines Vorgesetzten wiederholt mit dem Tod bedroht, weil sie ihn verdächtigt hätten, ihren Vater bei den Behörden angezeigt zu haben. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität oder zur Stützung seiner Vorbringen ein. B. Am 20. Januar 2012 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Experte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich nicht, wie von diesem angegeben, während mehrerer Jahre in der Stadt F._______ aufgehalten, sondern sei vielmehr in der Grenzregion zwischen H._______ und F._______ sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Fristansetzung Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. C. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus den ihm offengelegten Akten erschliesse sich nicht, wann genau das Gutachten erstellt worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Experte mit dem Erstellen des Gutachtens über ein Jahr zugewartet habe. Sodann sei unklar, weshalb nicht eine direkte Anhörung durchgeführt worden sei. Aus dem ihm edierten Dokument bezüglich des Werdegangs des Experten gehe dessen Herkunft nicht hervor. Da der Experte ein syrisches Kurdisch gesprochen habe, ge­he der Beschwerdeführer davon aus, dass dieser aus Syrien und nicht aus dem Irak stamme. Aufgrund der ihm edierten Akte sei es ihm nicht möglich zu beurteilen, ob der Experte für die Erstellung eines Lingua-Gutachtens genügend qualifiziert sei. Das Telefoninterview habe sich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten - er habe den Experten nur schlecht verstanden und immer wieder nachfragen müssen - schwierig gestaltet. Dies habe ihn verunsichert, und eventuell sei auch deshalb der Eindruck entstanden, er habe nur oberflächliche Kenntnisse von F._______. Abschliessend beantragte er die erneute Durchführung eines Gesprächs mit einem aus seiner Heimatregion stammenden Experten. D. Am 12. August 2013 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 4. September 2013 mit, er habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er die verlangten Dokumente nicht einreichen könne. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014, eröffnet am 17. Februar 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. April 2014 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, das Lingua-Gut­ach­ten sei sorgfältig sowie gewissenhaft erstellt worden, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdebegehren bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Kassationsgründe bestehen und, falls keine solchen Gründe bestehen, ob dieser als zumutbar zu erachten ist.

E. 1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.

E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der oberflächlichen und unklaren Aussagen des Beschwerdeführers hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe weder den Namen seines Arbeitgebers noch denjenigen seines Mitarbeiters oder die Adresse der I._______ angeben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Umstände seiner Verhaftung überzeugend darzustellen. Des Weiteren habe er sein Aufeinandertreffen mit den Söhnen seines Arbeitgebers nicht glaubhaft zu beschreiben vermocht. Sodann sei auch die Schilderung seiner Lebensumstände in jenen Jahren, in welchen er gemäss eigenen Angaben nicht in F._______ gelebt habe, weder anschaulich noch nachvollziehbar. Diese Ungereimheiten und unklaren Aussagen, welche sich allesamt auf zentrale Punkte seines Vorbringens bezögen, liessen seine gesamten Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Gleichzeitig bestätige dies die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens, welches zum Schluss gekommen sei, er sei nicht wie von ihm angegeben in F._______, sondern primär in {.......} H._______ sozialisiert worden. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da er ein gesunder Mann sei, der zumindest einige Zeit in der Provinz H._______ verbracht habe und dort über ein verwandtschaftliches Netz verfüge.

E. 2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das BFM habe sich bei seiner Behauptung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus F._______, sondern aus H._______, J._______ oder K._______, ausschliesslich auf ein Lingua-Gutachten gestützt. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle das Gutachten das einzige und somit entscheidende Beweismittel dar. Seine Ausführungen in der von ihm fristgerecht eingereichten Stellungnahme, in der er ausführlich erklärt habe, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens falsch seien und die Erstellung desselben nicht seriös erfolgt sei, habe das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem einzigen Wort in seine Begründung einfliessen lassen. Seine Vorbringen seien weder gehört, noch sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung denn auch nicht berücksichtigt worden. Das rechtliche Gehör sei damit erheblich verletzt worden. Sodann erhob der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM den Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Aktenführung. Das Lingua-Gutachten sei nämlich im Aktenverzeichnis des BFM nicht aufgeführt. Sollte ein solches Gutachten tatsächlich existieren, würde dies eine Verletzung der Aktenführungspflicht bedeuten. Für das Verfahren wesentliche Beweismittel dürften im Aktenverzeichnis nicht fehlen, insbesondere dann nicht, wenn diese wie im vorliegenden Fall nicht zur Edition freigegeben würden. Zum Gutachter sei anzumerken, dass dieser gemäss dem Qualifikationsblatt bereits über 60 Jahre alt und damit im Zeitpunkt des Telefongesprächs weit mehr als eine Generation älter als der Beschwerdeführer gewesen sei. Ein solch grosser Altersunterschied dürfe bei einem Sprachgutachten nicht unberücksichtigt bleiben, da sich die Sprache eines älteren Mannes in Bezug auf den Satzbau, die Aussprache und den Wortschatz erheblich von der Jugendsprache unterscheiden könne. Sodann dürfe nicht vergessen werden, dass der Experte nicht den Dialekt des Beschwerdeführers spreche, und es deswegen erhebliche sprachliche Schwierigkeiten gegeben habe. Was die angeblich beschränkten Kenntnisse über die Stadt F._______ betreffe, sei davon auszugehen, dass sich der vermutlich aus Syrien stammende Experte wohl nie dort aufgehalten habe. Seine Kenntnisse werde er nicht durch eigene Erfahrungen, sondern vielmehr durch andere Quellen erworben haben, weshalb er in Bezug auf die Stadt F._______ nicht als Experte gelten könne. Weiter könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erstellung des Gutachtens in zeitlicher Hinsicht nicht als seriös bezeichnet werden könne. Zwischen dem Telefongespräch und dem Verfassen des Gutachtens habe der Experte Monate verstreichen lassen. Dies lasse sich daraus schliessen, dass ihm erst über ein Jahr nach dem Telefongespräch das rechtliche Gehör gewährt worden sei.

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe bisher nicht fest, obwohl er wiederholt den Nachweis seiner Personalien in Aussicht gestellt habe. Zwei Lingua-Gutachten hätten ergeben, dass er zur Hauptsache in der Provinz H._______ sozialisiert worden sei. Die fachlich qualifizierten und erfahrenen Experten würden ihre Schlussfolgerungen sowohl auf die erfragten geografischen und landeskulturellen Kenntnisse als auch auf die linguistischen Merkmale stützen. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die Analysen seien mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt worden.

E. 3 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorab, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.

E. 3.2.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah­ren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812).

E. 3.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be­weise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwal­tungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als inter­nes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und eintscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz­verfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Ganzen Häusler/Ferrari-Visca, a.a.O., S. 2, m.w.H.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f.).

E. 3.2.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs­dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813).

E. 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass das unter (BFM-)act. 13/10 aufgeführte, im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als 'Aktennotiz' bezeichnete Dokument die Lingua-Analyse enthält. Das Gespräch wurde am 20. Januar 2012 von der sachverständigen Person L._______ durchgeführt und das darauf basierende Gutachten, datiert vom 16. Februar 2012, von der sachverständigen Person M._______ erstellt. Sodann sind in einem als 'Aktennotiz' bezeichneten, am 16. Februar 2012 erstellten und ebenfalls in act. 13/10 enthaltenen Dokument unter dem Titel 'Bemerkungen' weitere Ausführungen zum Sozialisationsraum des Beschwerdeführers aufgeführt. Beim Verfasser der Aktennotiz handelt es sich um eine Drittperson, welche als Mitarbeiterin der Lingua-Fachstelle die Einschätzung der sachverständigen Person L._______ wiedergibt.

E. 3.3.2 Es ist somit festzuhalten, dass am Prozess der Lingua-Abklärung zwei vom BFM beauftragte sachverständige Personen beteiligt waren. Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz sind die Datenblätter der beiden sachverständigen Personen unter act. A12/2 'LINGUA Sachverständiger' erfasst.

E. 3.4.1 Lingua-Analysen des BFM gelten gemäss Rechtsprechung nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eck­daten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.).

E. 3.4.2 Aufgrund der Verpflichtung zur vollumfänglichen Einsicht in die Koordinaten von Lingua-Analysten war die Vorinstanz gehalten, dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Personen L._______ und von M._______ offenzulegen.

E. 3.4.3 Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Im erwähnten Schreiben führte das BFM sodann aus: "In der Beilage erhalten Sie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person". Das BFM bezog sich betreffend die Offenlegung der Qualifikation einzig auf die sachverständige Person, welche das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet und das Gutachten verfasst hatte, d.h. auf M._______.

E. 3.4.4 Sowohl aus der Stellungnahme vom 25. März 2013 wie auch aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers geht jedoch unmissverständlich hervor, dass ihm nicht die Qualifikation von M._______, sondern die Qualifikation von L._______ offengelegt wurde. In seiner Stellungnahme stützt sich der Beschwerdeführer nämlich auf das ihm edierte Dokument und führt an, dass sich die sachverständige Person gemäss diesem Dokument während 54 Jahren in der analyserelevanten Länderkonstellation aufgehalten habe. Diese Angabe ist eindeutig L._______ zuzuordnen, da sich M._______ während 26 Jahren in der analyserelevanten Länderkonstellation aufhielt. Gleichzeitig lässt die Formulierung "Weiter ist unklar, weshalb der Experte über ein Jahr zuwartete, bevor er das Gutachten verfasste" erkennen, dass er davon ausging, der Befrager habe auch das Gutachten verfasst beziehungsweise der Befrager und der Verfasser des Gutachtens seien ein und dieselbe Person.

E. 3.4.5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber informierte, am Lingua-Verfahren hätten zwei Experten mitgewirkt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, welche sachverständige Person welche Aufgabe übernommen hatte (L._______ Führung des Gesprächs vom 20. Januar 2012, M._______ Erstellung des Gutachtens vom 26. Februar 2012). Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Akte A12/2, in welcher der Werdegang und die Qualifikation von L._______ und M._______ enthalten sind, mit der Edition vom 5. März 2014 offengelegt. Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aber lediglich Bezug auf einen Gutachter nimmt, ist nicht auszuschliessen, dass ihm nur die erste Seite dieser Akte zugestellt wurde. Selbst wenn ihm Einsicht in beide Qualifikationsbogen gewährt worden wäre, hätte er diese mangels Information über die Rollen von L._______ und M._______ nicht entsprechend würdigen können, zumal im Schreiben des BFM vom 13. März 2013 lediglich eine sachverständige Person erwähnt und deren Werdegang offengelegt wurde. Aufgrund der unvollständigen Informationen musste der Beschwerdeführer den Eindruck gewinnen, die vom BFM als L._______ bezeichnete sachverständige Person habe sowohl das Gespräch durchgeführt als auch das Gutachten erstellt, was indessen nicht zutrifft. Wie unter Erwägung 3.4.2 bereits erwähnt, ist das BFM in casu zur vollumfänglichen Einsicht in die Koordinaten der beteiligten Lingua-Analysten verpflichtet und wäre deshalb gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Personen L._______ und M._______ sowie zusätzlich ihre Rolle bei der Erstellung der Analyse offenzulegen. Mit seinem Vorgehen hat das Bundesamt somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es letzterem unter diesen Umständen doch unmöglich, sich gezielt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren.

E. 3.4.6.1 Zur Verwirrung trägt ebenfalls bei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem (einzigen) Gutachten spricht. In der Vernehmlassung ist jedoch von zwei erstellten Lingua-Gutachten die Rede. Wie sich aus den Ausführungen in E. 3.3.1 ergibt, existiert indessen nur eine Analyse, nämlich jene von M._______. Die Einschätzung von L._______ wurde lediglich in einer von ihm nicht verfassten Aktennotiz festgehalten, was als ungenügend zu erachten ist, entspricht dies doch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, wonach die Grundlagen und Schlussfolgerungen im Lingua-Gutachten protokollarisch oder berichtsmässig festzuhalten sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8e S. 288). Insofern stellte das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt falsch fest.

E. 3.4.6.2 Im Schreiben des BFM vom 13. März 2014, mit welchem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte, wird als Schlussfolgerung des Bundesamtes angegeben, dieser sei in der Grenzregion zwischen H._______ und F._______ sozialisiert worden. Dies entspricht dem Ergebnis des Experten M._______ in seiner Analyse vom 16. Februar 2013. In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 wird hingegen angeführt, der Beschwerdeführer sei, wie sich aus zwei Lingua-Gutachten ergebe, zur Hauptsache in der Provinz H._______ sozialisiert worden. Dies entspricht zwar der Schlussfolgerung in der Aktennotiz vom 26. Februar 2014, welche die Einschätzung des Experten L._______ wiedergeben soll, nicht jedoch dem Resultat der Analyse von M._______. Auch in dieser Hinsicht stellte das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch fest.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm die Offenlegung der von der Rechtsprechung als wesentlich bezeichneten Informationen bezüglich des Lingua-Verfahrens vorenthalten hat. Zudem hat es den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es von zwei Lingua-Gutachten ausging und die Resultate der beiden Experten nicht entsprechend dem tatsächlichen Gehalt deren Aussagen präsentierte. In Anbetracht dieser Ausführungen kann offengelassen werden, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellungnahme vom 25. März 2013 nicht berücksichtigt, zutreffend ist.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem liegt es nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 4.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3). Da eine Heilung angesichts der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs und der falschen Feststellung des wesentlichen Sachverhalts auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 Es steht dem BFM offen, die Aussagen und Schlüsse des Experten L._______ anstelle einer Aktennotiz nachträglich in Form eines Lingua-Gut­achtens erfassen zu lassen. Allenfalls kann auch ein weiterer Experte mit der Abfassung eines solchen Gutachtens basierend auf der Grundlage des aufgenommenen Gesprächs vom 20. Januar 2012 beauftragt werden. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei ihm im Rahmen von Art. 27 VwVG der wesentliche Inhalt der Gutachten transparent darzulegen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 ff.), zum Beispiel welcher Experte aufgrund welcher Gründe zu welchen Schlüssen gekommen ist. Nach Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhalts ist eine Neubeurteilung vorzunehmen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die an­gefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1232/2014 Urteil vom 7. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), C._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011 und gelangte auf dem Landweg über D._______ und ihm angeblich unbekannte Länder am 9. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 7. Juni 2012 vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ und habe in einer G._______ gearbeitet. Wegen des Verdachts auf Zusammenarbeit mit islamistischen Terroristen und kriminelle Handlungen seines Vorgesetzten, von denen er nichts gewusst habe, sei er am 15. Oktober 2011 in Untersuchungshaft genommen und während 15 Tagen festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er befragt und auch geschlagen worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Söhne seines Vorgesetzten wiederholt mit dem Tod bedroht, weil sie ihn verdächtigt hätten, ihren Vater bei den Behörden angezeigt zu haben. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität oder zur Stützung seiner Vorbringen ein. B. Am 20. Januar 2012 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Experte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich nicht, wie von diesem angegeben, während mehrerer Jahre in der Stadt F._______ aufgehalten, sondern sei vielmehr in der Grenzregion zwischen H._______ und F._______ sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Fristansetzung Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. C. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus den ihm offengelegten Akten erschliesse sich nicht, wann genau das Gutachten erstellt worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Experte mit dem Erstellen des Gutachtens über ein Jahr zugewartet habe. Sodann sei unklar, weshalb nicht eine direkte Anhörung durchgeführt worden sei. Aus dem ihm edierten Dokument bezüglich des Werdegangs des Experten gehe dessen Herkunft nicht hervor. Da der Experte ein syrisches Kurdisch gesprochen habe, ge­he der Beschwerdeführer davon aus, dass dieser aus Syrien und nicht aus dem Irak stamme. Aufgrund der ihm edierten Akte sei es ihm nicht möglich zu beurteilen, ob der Experte für die Erstellung eines Lingua-Gutachtens genügend qualifiziert sei. Das Telefoninterview habe sich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten - er habe den Experten nur schlecht verstanden und immer wieder nachfragen müssen - schwierig gestaltet. Dies habe ihn verunsichert, und eventuell sei auch deshalb der Eindruck entstanden, er habe nur oberflächliche Kenntnisse von F._______. Abschliessend beantragte er die erneute Durchführung eines Gesprächs mit einem aus seiner Heimatregion stammenden Experten. D. Am 12. August 2013 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 4. September 2013 mit, er habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er die verlangten Dokumente nicht einreichen könne. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014, eröffnet am 17. Februar 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. April 2014 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, das Lingua-Gut­ach­ten sei sorgfältig sowie gewissenhaft erstellt worden, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdebegehren bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Kassationsgründe bestehen und, falls keine solchen Gründe bestehen, ob dieser als zumutbar zu erachten ist. 1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der oberflächlichen und unklaren Aussagen des Beschwerdeführers hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe weder den Namen seines Arbeitgebers noch denjenigen seines Mitarbeiters oder die Adresse der I._______ angeben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Umstände seiner Verhaftung überzeugend darzustellen. Des Weiteren habe er sein Aufeinandertreffen mit den Söhnen seines Arbeitgebers nicht glaubhaft zu beschreiben vermocht. Sodann sei auch die Schilderung seiner Lebensumstände in jenen Jahren, in welchen er gemäss eigenen Angaben nicht in F._______ gelebt habe, weder anschaulich noch nachvollziehbar. Diese Ungereimheiten und unklaren Aussagen, welche sich allesamt auf zentrale Punkte seines Vorbringens bezögen, liessen seine gesamten Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Gleichzeitig bestätige dies die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens, welches zum Schluss gekommen sei, er sei nicht wie von ihm angegeben in F._______, sondern primär in {.......} H._______ sozialisiert worden. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da er ein gesunder Mann sei, der zumindest einige Zeit in der Provinz H._______ verbracht habe und dort über ein verwandtschaftliches Netz verfüge. 2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das BFM habe sich bei seiner Behauptung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus F._______, sondern aus H._______, J._______ oder K._______, ausschliesslich auf ein Lingua-Gutachten gestützt. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle das Gutachten das einzige und somit entscheidende Beweismittel dar. Seine Ausführungen in der von ihm fristgerecht eingereichten Stellungnahme, in der er ausführlich erklärt habe, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens falsch seien und die Erstellung desselben nicht seriös erfolgt sei, habe das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem einzigen Wort in seine Begründung einfliessen lassen. Seine Vorbringen seien weder gehört, noch sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung denn auch nicht berücksichtigt worden. Das rechtliche Gehör sei damit erheblich verletzt worden. Sodann erhob der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM den Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Aktenführung. Das Lingua-Gutachten sei nämlich im Aktenverzeichnis des BFM nicht aufgeführt. Sollte ein solches Gutachten tatsächlich existieren, würde dies eine Verletzung der Aktenführungspflicht bedeuten. Für das Verfahren wesentliche Beweismittel dürften im Aktenverzeichnis nicht fehlen, insbesondere dann nicht, wenn diese wie im vorliegenden Fall nicht zur Edition freigegeben würden. Zum Gutachter sei anzumerken, dass dieser gemäss dem Qualifikationsblatt bereits über 60 Jahre alt und damit im Zeitpunkt des Telefongesprächs weit mehr als eine Generation älter als der Beschwerdeführer gewesen sei. Ein solch grosser Altersunterschied dürfe bei einem Sprachgutachten nicht unberücksichtigt bleiben, da sich die Sprache eines älteren Mannes in Bezug auf den Satzbau, die Aussprache und den Wortschatz erheblich von der Jugendsprache unterscheiden könne. Sodann dürfe nicht vergessen werden, dass der Experte nicht den Dialekt des Beschwerdeführers spreche, und es deswegen erhebliche sprachliche Schwierigkeiten gegeben habe. Was die angeblich beschränkten Kenntnisse über die Stadt F._______ betreffe, sei davon auszugehen, dass sich der vermutlich aus Syrien stammende Experte wohl nie dort aufgehalten habe. Seine Kenntnisse werde er nicht durch eigene Erfahrungen, sondern vielmehr durch andere Quellen erworben haben, weshalb er in Bezug auf die Stadt F._______ nicht als Experte gelten könne. Weiter könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erstellung des Gutachtens in zeitlicher Hinsicht nicht als seriös bezeichnet werden könne. Zwischen dem Telefongespräch und dem Verfassen des Gutachtens habe der Experte Monate verstreichen lassen. Dies lasse sich daraus schliessen, dass ihm erst über ein Jahr nach dem Telefongespräch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe bisher nicht fest, obwohl er wiederholt den Nachweis seiner Personalien in Aussicht gestellt habe. Zwei Lingua-Gutachten hätten ergeben, dass er zur Hauptsache in der Provinz H._______ sozialisiert worden sei. Die fachlich qualifizierten und erfahrenen Experten würden ihre Schlussfolgerungen sowohl auf die erfragten geografischen und landeskulturellen Kenntnisse als auch auf die linguistischen Merkmale stützen. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die Analysen seien mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt worden. 3. 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorab, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann. 3.2 3.2.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah­ren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812). 3.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be­weise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwal­tungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als inter­nes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und eintscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz­verfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Ganzen Häusler/Ferrari-Visca, a.a.O., S. 2, m.w.H.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f.). 3.2.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs­dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813). 3.3 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass das unter (BFM-)act. 13/10 aufgeführte, im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als 'Aktennotiz' bezeichnete Dokument die Lingua-Analyse enthält. Das Gespräch wurde am 20. Januar 2012 von der sachverständigen Person L._______ durchgeführt und das darauf basierende Gutachten, datiert vom 16. Februar 2012, von der sachverständigen Person M._______ erstellt. Sodann sind in einem als 'Aktennotiz' bezeichneten, am 16. Februar 2012 erstellten und ebenfalls in act. 13/10 enthaltenen Dokument unter dem Titel 'Bemerkungen' weitere Ausführungen zum Sozialisationsraum des Beschwerdeführers aufgeführt. Beim Verfasser der Aktennotiz handelt es sich um eine Drittperson, welche als Mitarbeiterin der Lingua-Fachstelle die Einschätzung der sachverständigen Person L._______ wiedergibt. 3.3.2 Es ist somit festzuhalten, dass am Prozess der Lingua-Abklärung zwei vom BFM beauftragte sachverständige Personen beteiligt waren. Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz sind die Datenblätter der beiden sachverständigen Personen unter act. A12/2 'LINGUA Sachverständiger' erfasst. 3.4 3.4.1 Lingua-Analysen des BFM gelten gemäss Rechtsprechung nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eck­daten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.). 3.4.2 Aufgrund der Verpflichtung zur vollumfänglichen Einsicht in die Koordinaten von Lingua-Analysten war die Vorinstanz gehalten, dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Personen L._______ und von M._______ offenzulegen. 3.4.3 Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Im erwähnten Schreiben führte das BFM sodann aus: "In der Beilage erhalten Sie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person". Das BFM bezog sich betreffend die Offenlegung der Qualifikation einzig auf die sachverständige Person, welche das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet und das Gutachten verfasst hatte, d.h. auf M._______. 3.4.4 Sowohl aus der Stellungnahme vom 25. März 2013 wie auch aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers geht jedoch unmissverständlich hervor, dass ihm nicht die Qualifikation von M._______, sondern die Qualifikation von L._______ offengelegt wurde. In seiner Stellungnahme stützt sich der Beschwerdeführer nämlich auf das ihm edierte Dokument und führt an, dass sich die sachverständige Person gemäss diesem Dokument während 54 Jahren in der analyserelevanten Länderkonstellation aufgehalten habe. Diese Angabe ist eindeutig L._______ zuzuordnen, da sich M._______ während 26 Jahren in der analyserelevanten Länderkonstellation aufhielt. Gleichzeitig lässt die Formulierung "Weiter ist unklar, weshalb der Experte über ein Jahr zuwartete, bevor er das Gutachten verfasste" erkennen, dass er davon ausging, der Befrager habe auch das Gutachten verfasst beziehungsweise der Befrager und der Verfasser des Gutachtens seien ein und dieselbe Person. 3.4.5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber informierte, am Lingua-Verfahren hätten zwei Experten mitgewirkt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, welche sachverständige Person welche Aufgabe übernommen hatte (L._______ Führung des Gesprächs vom 20. Januar 2012, M._______ Erstellung des Gutachtens vom 26. Februar 2012). Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Akte A12/2, in welcher der Werdegang und die Qualifikation von L._______ und M._______ enthalten sind, mit der Edition vom 5. März 2014 offengelegt. Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aber lediglich Bezug auf einen Gutachter nimmt, ist nicht auszuschliessen, dass ihm nur die erste Seite dieser Akte zugestellt wurde. Selbst wenn ihm Einsicht in beide Qualifikationsbogen gewährt worden wäre, hätte er diese mangels Information über die Rollen von L._______ und M._______ nicht entsprechend würdigen können, zumal im Schreiben des BFM vom 13. März 2013 lediglich eine sachverständige Person erwähnt und deren Werdegang offengelegt wurde. Aufgrund der unvollständigen Informationen musste der Beschwerdeführer den Eindruck gewinnen, die vom BFM als L._______ bezeichnete sachverständige Person habe sowohl das Gespräch durchgeführt als auch das Gutachten erstellt, was indessen nicht zutrifft. Wie unter Erwägung 3.4.2 bereits erwähnt, ist das BFM in casu zur vollumfänglichen Einsicht in die Koordinaten der beteiligten Lingua-Analysten verpflichtet und wäre deshalb gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Personen L._______ und M._______ sowie zusätzlich ihre Rolle bei der Erstellung der Analyse offenzulegen. Mit seinem Vorgehen hat das Bundesamt somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es letzterem unter diesen Umständen doch unmöglich, sich gezielt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren. 3.4.6 3.4.6.1 Zur Verwirrung trägt ebenfalls bei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem (einzigen) Gutachten spricht. In der Vernehmlassung ist jedoch von zwei erstellten Lingua-Gutachten die Rede. Wie sich aus den Ausführungen in E. 3.3.1 ergibt, existiert indessen nur eine Analyse, nämlich jene von M._______. Die Einschätzung von L._______ wurde lediglich in einer von ihm nicht verfassten Aktennotiz festgehalten, was als ungenügend zu erachten ist, entspricht dies doch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, wonach die Grundlagen und Schlussfolgerungen im Lingua-Gutachten protokollarisch oder berichtsmässig festzuhalten sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8e S. 288). Insofern stellte das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt falsch fest. 3.4.6.2 Im Schreiben des BFM vom 13. März 2014, mit welchem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte, wird als Schlussfolgerung des Bundesamtes angegeben, dieser sei in der Grenzregion zwischen H._______ und F._______ sozialisiert worden. Dies entspricht dem Ergebnis des Experten M._______ in seiner Analyse vom 16. Februar 2013. In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 wird hingegen angeführt, der Beschwerdeführer sei, wie sich aus zwei Lingua-Gutachten ergebe, zur Hauptsache in der Provinz H._______ sozialisiert worden. Dies entspricht zwar der Schlussfolgerung in der Aktennotiz vom 26. Februar 2014, welche die Einschätzung des Experten L._______ wiedergeben soll, nicht jedoch dem Resultat der Analyse von M._______. Auch in dieser Hinsicht stellte das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch fest. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm die Offenlegung der von der Rechtsprechung als wesentlich bezeichneten Informationen bezüglich des Lingua-Verfahrens vorenthalten hat. Zudem hat es den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es von zwei Lingua-Gutachten ausging und die Resultate der beiden Experten nicht entsprechend dem tatsächlichen Gehalt deren Aussagen präsentierte. In Anbetracht dieser Ausführungen kann offengelassen werden, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellungnahme vom 25. März 2013 nicht berücksichtigt, zutreffend ist. 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem liegt es nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 4.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3). Da eine Heilung angesichts der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs und der falschen Feststellung des wesentlichen Sachverhalts auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Es steht dem BFM offen, die Aussagen und Schlüsse des Experten L._______ anstelle einer Aktennotiz nachträglich in Form eines Lingua-Gut­achtens erfassen zu lassen. Allenfalls kann auch ein weiterer Experte mit der Abfassung eines solchen Gutachtens basierend auf der Grundlage des aufgenommenen Gesprächs vom 20. Januar 2012 beauftragt werden. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei ihm im Rahmen von Art. 27 VwVG der wesentliche Inhalt der Gutachten transparent darzulegen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 ff.), zum Beispiel welcher Experte aufgrund welcher Gründe zu welchen Schlüssen gekommen ist. Nach Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhalts ist eine Neubeurteilung vorzunehmen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die an­gefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: