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E-3836/2011

E-3836/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Juli 2008 nicht ein, verfügte die Weg­wei­sung aus der Schweiz und ordnete den Voll­zug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2011 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 (Poststempel) an das Bun­des­verwal­tungsgericht beantragte der Gesuchsteller, es sei das Ur­teil der Be­schwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufzuheben, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­beschlusses festzustel­len und auf den Wegweisungsvollzug zu ver­zichten, da sich die verfügte Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zum gegenwärti­gen Zeitpunkt als unzumutbar erweise und für den Gesuchsteller eine ernst­hafte Gefährdung bestehe; eventualiter sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus humanitären Gründe die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe­bung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, es sei im Sinne von Art. 126 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dem Revisi­onsbegehren die aufschie­bende Wirkung zu erteilen und die vom BFM angesetzte Ausreisefrist zu sis­tieren respektive es seien vorsorgli­che Mass­nahmen zu treffen, um den Wegweisungsvollzug vorläufig auszu­setzen. D. Mit Telefax vom 7. Juli 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll­zug der Wegwei­sung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis über die weiteren Instruktion des Verfah­rens entschieden werden könne. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112 AsylG aus­gesetzt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt be­fun­den und auf einen Kostenvorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG ver­zich­tet.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM, aus­ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus­serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsa­chen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 wurde ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb ein­zutreten.

E. 3 Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfah­ren gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun­gen zu ge­nügen vermögen.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entschei­des ver­langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er­hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MO­SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Ba­sel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchen­den Partei nicht mög­lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu­bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der un­echten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh­rung wie­der gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Ba­sel Kommentar, Bundes­gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstel­lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Re­vision ist na­mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der er­heblichen Tat­sachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe­ren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist ein unsorgfäl­tige Prozess­führung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).

E. 3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo­nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa­chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).

E. 3.2 In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend ge­macht, dass es sich beim Gesuchsteller nicht - wie im ordentlichen Ver­fahren E-5712/2008 ange­geben - um A._______, geboren am (...), son­dern um B._______, geboren am (...), handle, welcher mit einem [europäisches Land] Visum sein Heimat­land, den Libanon, verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Seine wahre Iden­tität habe er den hiesigen Asylbehörden bis anhin aus Schutzgründen und Angst vor Morddrohungen seitens der Hisbollah nicht offengelegt. Am (...) Juni 2011 habe er indes einen Brief erhalten, in wel­chem ihn sein Cousin über die Ermor­dung seines besten Freundes und Kampfgefährten (...) April 2011 durch die Hisbollah in Kenntnis ge­setzt habe. Die Ermordung seines Freun­des, welcher mit dem Gesuchstel­ler im Jahre 2008 an den Kämpfen ge­gen die Hisbollah teilge­nommen habe, zeige, dass diese bis dato nicht von ih­ren Racheplänen abge­lassen habe und sein Leben im Libanon noch im­mer gefährdet sei. Auf staatlichen Schutz vor Übergriffen könne er dabei nicht zählen, da die Hisbollah die Macht bereits in vielen Staatsberei­chen übernommen habe. Da ihn seine Familie ausdrücklich gewarnt habe, in den Libanon zurückzu­kehren, sei ihm nur noch die Möglich­keit geblieben, den hiesigen Asylbehörden seine wahre Identität und die Wahrheit über seine Flucht­gründe offenzulegen. Der Gesuchsteller reichte zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbrin­gen die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: Farb­kopie seines libanesi­schen Personalausweises sowie seiner Identitäts­karte, Schreiben des Cousins vom (...) April 2011 samt Zustellcou­vert, Polizeirapport technische Untersu­chung sowie Polizeiproto­koll vom (...) 2008 (beides in Kopie).

E. 4 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der Be­schwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das Be­schwerde­verfahren wieder aufgenommen werden müsste. Der Ge­suchsteller macht vielmehr gel­tend, er habe seine wahre Identität im or­dent­lichen Ver­fahren willentlich nicht offengelegt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 zu bestäti­gen ist, mit wel­chem das Gericht die Verfügung des BFM vom 2. September 2008 schützte, in welcher das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat. Im ordentlichen Verfahren gingen das BFM und die Beschwerdeinstanz davon aus, der Gesuchsteller habe über seine Identität getäuscht; diese Würdigung wird bei der heutigen Aktenlage gestützt und bestätigt, nachdem der Gesuchsteller, wie er heute eingesteht, sein Asylge­such unter falschen Personalien gestellt hat. Insofern ist auf die geltend ge­machten Vorbringen sowie die ent­sprechenden Beweismittel im revisions­rechtlichen Kontext nicht weiter einzuge­hen. Diese sind allenfalls im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM zu prüfen (siehe nachstehende Erwägung 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele­van­ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun­desverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 5 Vorliegend macht der Gesuchsteller - nachdem er erfolglos ein Asylverfah­ren durchlaufen hat - unter einer neuen Identität Asylgründe gel­tend.

E. 5.1 Gemäss konstanter und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ­ter Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asyl­verfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisions­gründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln, wobei das erfolglose Durchlaufen ei­nes Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass in einem ersten Asyl­verfahren rechtskräftig fest­gestellt oder implizit davon ausgegangen wor­den ist, dass der Ge­suchsteller nicht Flüchtling sei (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 und 6, EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1).

E. 5.2 Fraglich ist daher, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Juli 2011 ein neues Asylgesuch darstellt. Das Dossier E-3836/2011 geht - zusammen mit den übrigen Akten der Vor­instanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung sowie Klä­rung dieser Frage an die Vorin­stanz zurück.

E. 6 Das Verfahren E-3836/2011 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos­sen; dementsprechend werden keine weiteren Prozesshandlungen sei­tens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekor­respondenz hat an das BFM zu erfolgen.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz weiterhin ausgesetzt.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur Behand­lung an das BFM über­wiesen.
  3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz ausgesetzt.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3836/2011 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision des Urteils des Bundesver­waltungsgerichts vom 24. Mai 2011 (E-5712/200) / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Juli 2008 nicht ein, verfügte die Weg­wei­sung aus der Schweiz und ordnete den Voll­zug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2011 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 (Poststempel) an das Bun­des­verwal­tungsgericht beantragte der Gesuchsteller, es sei das Ur­teil der Be­schwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufzuheben, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­beschlusses festzustel­len und auf den Wegweisungsvollzug zu ver­zichten, da sich die verfügte Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zum gegenwärti­gen Zeitpunkt als unzumutbar erweise und für den Gesuchsteller eine ernst­hafte Gefährdung bestehe; eventualiter sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus humanitären Gründe die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe­bung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, es sei im Sinne von Art. 126 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dem Revisi­onsbegehren die aufschie­bende Wirkung zu erteilen und die vom BFM angesetzte Ausreisefrist zu sis­tieren respektive es seien vorsorgli­che Mass­nahmen zu treffen, um den Wegweisungsvollzug vorläufig auszu­setzen. D. Mit Telefax vom 7. Juli 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll­zug der Wegwei­sung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis über die weiteren Instruktion des Verfah­rens entschieden werden könne. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112 AsylG aus­gesetzt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt be­fun­den und auf einen Kostenvorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG ver­zich­tet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM, aus­ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus­serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsa­chen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 wurde ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb ein­zutreten.

3. Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfah­ren gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun­gen zu ge­nügen vermögen. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entschei­des ver­langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er­hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MO­SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Ba­sel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchen­den Partei nicht mög­lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu­bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der un­echten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh­rung wie­der gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Ba­sel Kommentar, Bundes­gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstel­lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Re­vision ist na­mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der er­heblichen Tat­sachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe­ren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist ein unsorgfäl­tige Prozess­führung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 3.1.2. Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo­nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa­chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250). 3.2. In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend ge­macht, dass es sich beim Gesuchsteller nicht - wie im ordentlichen Ver­fahren E-5712/2008 ange­geben - um A._______, geboren am (...), son­dern um B._______, geboren am (...), handle, welcher mit einem [europäisches Land] Visum sein Heimat­land, den Libanon, verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Seine wahre Iden­tität habe er den hiesigen Asylbehörden bis anhin aus Schutzgründen und Angst vor Morddrohungen seitens der Hisbollah nicht offengelegt. Am (...) Juni 2011 habe er indes einen Brief erhalten, in wel­chem ihn sein Cousin über die Ermor­dung seines besten Freundes und Kampfgefährten (...) April 2011 durch die Hisbollah in Kenntnis ge­setzt habe. Die Ermordung seines Freun­des, welcher mit dem Gesuchstel­ler im Jahre 2008 an den Kämpfen ge­gen die Hisbollah teilge­nommen habe, zeige, dass diese bis dato nicht von ih­ren Racheplänen abge­lassen habe und sein Leben im Libanon noch im­mer gefährdet sei. Auf staatlichen Schutz vor Übergriffen könne er dabei nicht zählen, da die Hisbollah die Macht bereits in vielen Staatsberei­chen übernommen habe. Da ihn seine Familie ausdrücklich gewarnt habe, in den Libanon zurückzu­kehren, sei ihm nur noch die Möglich­keit geblieben, den hiesigen Asylbehörden seine wahre Identität und die Wahrheit über seine Flucht­gründe offenzulegen. Der Gesuchsteller reichte zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbrin­gen die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: Farb­kopie seines libanesi­schen Personalausweises sowie seiner Identitäts­karte, Schreiben des Cousins vom (...) April 2011 samt Zustellcou­vert, Polizeirapport technische Untersu­chung sowie Polizeiproto­koll vom (...) 2008 (beides in Kopie).

4. Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der Be­schwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das Be­schwerde­verfahren wieder aufgenommen werden müsste. Der Ge­suchsteller macht vielmehr gel­tend, er habe seine wahre Identität im or­dent­lichen Ver­fahren willentlich nicht offengelegt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 zu bestäti­gen ist, mit wel­chem das Gericht die Verfügung des BFM vom 2. September 2008 schützte, in welcher das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat. Im ordentlichen Verfahren gingen das BFM und die Beschwerdeinstanz davon aus, der Gesuchsteller habe über seine Identität getäuscht; diese Würdigung wird bei der heutigen Aktenlage gestützt und bestätigt, nachdem der Gesuchsteller, wie er heute eingesteht, sein Asylge­such unter falschen Personalien gestellt hat. Insofern ist auf die geltend ge­machten Vorbringen sowie die ent­sprechenden Beweismittel im revisions­rechtlichen Kontext nicht weiter einzuge­hen. Diese sind allenfalls im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM zu prüfen (siehe nachstehende Erwägung 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele­van­ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun­desverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ist demzufolge abzuwei­sen.

5. Vorliegend macht der Gesuchsteller - nachdem er erfolglos ein Asylverfah­ren durchlaufen hat - unter einer neuen Identität Asylgründe gel­tend. 5.1. Gemäss konstanter und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ­ter Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asyl­verfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisions­gründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln, wobei das erfolglose Durchlaufen ei­nes Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass in einem ersten Asyl­verfahren rechtskräftig fest­gestellt oder implizit davon ausgegangen wor­den ist, dass der Ge­suchsteller nicht Flüchtling sei (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 und 6, EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1). 5.2. Fraglich ist daher, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Juli 2011 ein neues Asylgesuch darstellt. Das Dossier E-3836/2011 geht - zusammen mit den übrigen Akten der Vor­instanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung sowie Klä­rung dieser Frage an die Vorin­stanz zurück.

6. Das Verfahren E-3836/2011 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos­sen; dementsprechend werden keine weiteren Prozesshandlungen sei­tens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekor­respondenz hat an das BFM zu erfolgen.

7. Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz weiterhin ausgesetzt. 8. 8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Akten werden unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur Behand­lung an das BFM über­wiesen.

3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent­scheid der Vorinstanz ausgesetzt.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: