Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Juli 2008 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2011 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil der Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufzuheben, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsbeschlusses festzustellen und auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten, da sich die verfügte Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise und für den Gesuchsteller eine ernsthafte Gefährdung bestehe; eventualiter sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus humanitären Gründe die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, es sei im Sinne von Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die vom BFM angesetzte Ausreisefrist zu sistieren respektive es seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den Wegweisungsvollzug vorläufig auszusetzen. D. Mit Telefax vom 7. Juli 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis über die weiteren Instruktion des Verfahrens entschieden werden könne. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112 AsylG ausgesetzt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 wurde ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 3 Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basel Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist ein unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
E. 3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).
E. 3.2 In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Gesuchsteller nicht - wie im ordentlichen Verfahren E-5712/2008 angegeben - um A._______, geboren am (...), sondern um B._______, geboren am (...), handle, welcher mit einem [europäisches Land] Visum sein Heimatland, den Libanon, verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Seine wahre Identität habe er den hiesigen Asylbehörden bis anhin aus Schutzgründen und Angst vor Morddrohungen seitens der Hisbollah nicht offengelegt. Am (...) Juni 2011 habe er indes einen Brief erhalten, in welchem ihn sein Cousin über die Ermordung seines besten Freundes und Kampfgefährten (...) April 2011 durch die Hisbollah in Kenntnis gesetzt habe. Die Ermordung seines Freundes, welcher mit dem Gesuchsteller im Jahre 2008 an den Kämpfen gegen die Hisbollah teilgenommen habe, zeige, dass diese bis dato nicht von ihren Racheplänen abgelassen habe und sein Leben im Libanon noch immer gefährdet sei. Auf staatlichen Schutz vor Übergriffen könne er dabei nicht zählen, da die Hisbollah die Macht bereits in vielen Staatsbereichen übernommen habe. Da ihn seine Familie ausdrücklich gewarnt habe, in den Libanon zurückzukehren, sei ihm nur noch die Möglichkeit geblieben, den hiesigen Asylbehörden seine wahre Identität und die Wahrheit über seine Fluchtgründe offenzulegen. Der Gesuchsteller reichte zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: Farbkopie seines libanesischen Personalausweises sowie seiner Identitätskarte, Schreiben des Cousins vom (...) April 2011 samt Zustellcouvert, Polizeirapport technische Untersuchung sowie Polizeiprotokoll vom (...) 2008 (beides in Kopie).
E. 4 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden müsste. Der Gesuchsteller macht vielmehr geltend, er habe seine wahre Identität im ordentlichen Verfahren willentlich nicht offengelegt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 zu bestätigen ist, mit welchem das Gericht die Verfügung des BFM vom 2. September 2008 schützte, in welcher das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat. Im ordentlichen Verfahren gingen das BFM und die Beschwerdeinstanz davon aus, der Gesuchsteller habe über seine Identität getäuscht; diese Würdigung wird bei der heutigen Aktenlage gestützt und bestätigt, nachdem der Gesuchsteller, wie er heute eingesteht, sein Asylgesuch unter falschen Personalien gestellt hat. Insofern ist auf die geltend gemachten Vorbringen sowie die entsprechenden Beweismittel im revisionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen. Diese sind allenfalls im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM zu prüfen (siehe nachstehende Erwägung 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Vorliegend macht der Gesuchsteller - nachdem er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat - unter einer neuen Identität Asylgründe geltend.
E. 5.1 Gemäss konstanter und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln, wobei das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling sei (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 und 6, EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1).
E. 5.2 Fraglich ist daher, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Juli 2011 ein neues Asylgesuch darstellt. Das Dossier E-3836/2011 geht - zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung sowie Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Das Verfahren E-3836/2011 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen; dementsprechend werden keine weiteren Prozesshandlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekorrespondenz hat an das BFM zu erfolgen.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz weiterhin ausgesetzt.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Akten werden unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur Behandlung an das BFM überwiesen.
- Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3836/2011 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 (E-5712/200) / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Juli 2008 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2011 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil der Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufzuheben, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsbeschlusses festzustellen und auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten, da sich die verfügte Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise und für den Gesuchsteller eine ernsthafte Gefährdung bestehe; eventualiter sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus humanitären Gründe die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, es sei im Sinne von Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die vom BFM angesetzte Ausreisefrist zu sistieren respektive es seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den Wegweisungsvollzug vorläufig auszusetzen. D. Mit Telefax vom 7. Juli 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis über die weiteren Instruktion des Verfahrens entschieden werden könne. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112 AsylG ausgesetzt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Revisionsgesuch vom 6. Juli 2011 wurde ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
3. Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basel Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist ein unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 3.1.2. Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250). 3.2. In der vorliegenden Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Gesuchsteller nicht - wie im ordentlichen Verfahren E-5712/2008 angegeben - um A._______, geboren am (...), sondern um B._______, geboren am (...), handle, welcher mit einem [europäisches Land] Visum sein Heimatland, den Libanon, verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei. Seine wahre Identität habe er den hiesigen Asylbehörden bis anhin aus Schutzgründen und Angst vor Morddrohungen seitens der Hisbollah nicht offengelegt. Am (...) Juni 2011 habe er indes einen Brief erhalten, in welchem ihn sein Cousin über die Ermordung seines besten Freundes und Kampfgefährten (...) April 2011 durch die Hisbollah in Kenntnis gesetzt habe. Die Ermordung seines Freundes, welcher mit dem Gesuchsteller im Jahre 2008 an den Kämpfen gegen die Hisbollah teilgenommen habe, zeige, dass diese bis dato nicht von ihren Racheplänen abgelassen habe und sein Leben im Libanon noch immer gefährdet sei. Auf staatlichen Schutz vor Übergriffen könne er dabei nicht zählen, da die Hisbollah die Macht bereits in vielen Staatsbereichen übernommen habe. Da ihn seine Familie ausdrücklich gewarnt habe, in den Libanon zurückzukehren, sei ihm nur noch die Möglichkeit geblieben, den hiesigen Asylbehörden seine wahre Identität und die Wahrheit über seine Fluchtgründe offenzulegen. Der Gesuchsteller reichte zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen die folgenden fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: Farbkopie seines libanesischen Personalausweises sowie seiner Identitätskarte, Schreiben des Cousins vom (...) April 2011 samt Zustellcouvert, Polizeirapport technische Untersuchung sowie Polizeiprotokoll vom (...) 2008 (beides in Kopie).
4. Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der Beschwerdeinstanz vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden müsste. Der Gesuchsteller macht vielmehr geltend, er habe seine wahre Identität im ordentlichen Verfahren willentlich nicht offengelegt. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 zu bestätigen ist, mit welchem das Gericht die Verfügung des BFM vom 2. September 2008 schützte, in welcher das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat. Im ordentlichen Verfahren gingen das BFM und die Beschwerdeinstanz davon aus, der Gesuchsteller habe über seine Identität getäuscht; diese Würdigung wird bei der heutigen Aktenlage gestützt und bestätigt, nachdem der Gesuchsteller, wie er heute eingesteht, sein Asylgesuch unter falschen Personalien gestellt hat. Insofern ist auf die geltend gemachten Vorbringen sowie die entsprechenden Beweismittel im revisionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen. Diese sind allenfalls im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM zu prüfen (siehe nachstehende Erwägung 5). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ist demzufolge abzuweisen.
5. Vorliegend macht der Gesuchsteller - nachdem er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat - unter einer neuen Identität Asylgründe geltend. 5.1. Gemäss konstanter und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln, wobei das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet, dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling sei (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 und 6, EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1). 5.2. Fraglich ist daher, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Juli 2011 ein neues Asylgesuch darstellt. Das Dossier E-3836/2011 geht - zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung sowie Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück.
6. Das Verfahren E-3836/2011 wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen; dementsprechend werden keine weiteren Prozesshandlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Eine allfällige Folgekorrespondenz hat an das BFM zu erfolgen.
7. Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz weiterhin ausgesetzt. 8. 8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Akten werden unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur Behandlung an das BFM überwiesen.
3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: