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D-769/2018

D-769/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, gelangte eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gemeinsam mit C._______ und D._______ (N [...]) um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 18. Oktober 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der französischen Auslandvertretung in Addis Abeba ausgestelltes, vom (...) 2017 bis am (...) 2018 gültiges, Schengen-Visum verfügt. D. Am 20. Oktober 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien befragt. F. Am 27. Oktober 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Menschenhandel und geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen. Dies sei für das weitere Verfahren zu berücksichtigen. G. Am 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch (Dublin-Gespräch) und am 17. November 2017 erweitert befragt (erweiterter Anspruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen). Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen aus, dass sie aus E._______ stamme und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe eine Ausbildung als (...) absolviert und später als (...) und (...) gearbeitet. Aufgrund politischen und ethnischen Problemen habe C._______ Schlepper organisiert, die sie in die Schweiz bringen sollten. Ihr Ehemann befinde sich derzeit im F._______. Vor ihrer Ausreise habe sie ihr Kleinkind einer Bekannten anvertraut und sie gebeten, es zu ihrer Schwiegermutter zu bringen. Sie habe Äthiopien gegen Ende September 2017 mit einem Schlepper namens G._______ verlassen. Ihr Schlepper und derjenige von C._______ und D._______ würden zusammenarbeiten. Deshalb sei sie nach Frankreich in dieselbe Wohnung wie C._______ und D._______ gebracht worden. Als sie dort angekommen sei, habe sie sofort festgestellt, dass etwas nicht stimme und es C._______ schlecht gehe. [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel] H. Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017 die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie bei der Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel (Makasi) der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) Gesprächstermine wahrgenommen habe. Ferner reichte sie einen Bericht der (...) vom (...) November 2017 ein, in welchem die behandelnden Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten und feststellten, dass eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behandlung der Traumafolgestörung indiziert sei. J. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ein. K. Am 22. Dezember 2017 wurde ein Kurzbericht der FiZ ins Recht gelegt. In diesem wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eindeutig bestätigt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Zudem sei sie gesundheitlich schwer angeschlagen. L. Am 12. Januar 2018 stimmten die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. M. Am 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs geschockt reagiert habe. Sie habe sich dahingehend geäussert, dass es keinen Grund mehr gebe, weiterzuleben, sollte sie nach Frankreich überstellt werden. Danach sei sie nicht mehr ansprechbar gewesen und habe geweint. Sie sei apathisch geblieben und habe sich nicht mehr richtig artikulieren können. Die Rechtsvertreterin habe das Gespräch abbrechen, die Ambulanz alarmieren und den Notfallpsychiater beiziehen müssen. Das SEM habe es unterlassen, die Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere eine mögliche Re-Traumatisierung - korrekt zu prüfen. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. Bereits die kleinste Veränderung könne zur Dekompensation führen. Es genüge nicht, der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es werde beantragt, von der Ausübung der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. N. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. O. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von C._______ zu koordinieren. Der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ein medizinischer Bericht ([...] Konsultation vom (...) Februar 2018, Dr. med. H._______), ein Austrittsbericht der (...) vom (...) Februar 2018 sowie ein Bericht der FiZ vom (...) Februar 2018 beigelegt. P. Mit Telefax vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Q. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren D-768/2018 koordiniert behandelt würden und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. R. Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin zunächst ins Durchgangszentrum I._______ in J._______ verlegt worden sei. Nachdem es dort zu Zwischenfällen gekommen sei, habe das FiZ die Beschwerdeführerin jedoch im Sinne einer Krisenintervention in einer Schutzwohnung untergebracht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein vom (...) 2017 bis am (...) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit bei Frankreich, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Frankreich sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert, welche per 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei. Diese Konvention habe zum Ziel, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schützen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale Anstrengungen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahrnehmen würde. Frankreich sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung nach Frankreich werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich um Asyl ersucht habe. Nach der Ankunft in Frankreich habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe sowie die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, die sich dort den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde. Da die Gefahr bestehe, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch eine Trennung von C._______ und D._______ verschlechtere, würden alle gemeinsam überstellt werden. Die französischen Behörden seien darüber informiert, dass die Fälle gemeinsam zu behandeln seien und es sei davon auszugehen, dass sie am gleichen Ort untergebracht würden. Aufgrund der in Frankreich gemachten Erfahrungen sei es zwar nachvollziehbar, dass eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführerin sehr belastend sein könne. Jedoch erachte das SEM aufgrund der gemachten Ausführungen eine Überstellung nach Frankreich als vertretbar. Es ergäben sich mithin keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, der es ihm erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die korrekte Ausübung des Ermessensspielraums setze voraus, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhebe, so dass allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen werden könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur gesundheitlichen Situation würden nicht überzeugen. Den Akten könne deutlich entnommen werden, dass eine Rückführung mit einer schwerwiegenden Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität verbunden sei. Die klaren Hinweise, dass sie alleine schon die Rückführung nach Frankreich an und für sich massiv destabilisieren und re-traumatisieren könnte und die Tatsache, dass das blosse Inaussichtstellen einer Rückführung sie in einen dissoziativen Zustand versetze und zu einer akuten Belastungsreaktion führe, habe das SEM nicht berücksichtigt. Dies bestätige auch der Umstand, dass sie zwei Tage nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids wegen akuter Suizidalität stationär behandelt worden sei. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel effektiv gewährleistet sei, obwohl in Frankreich in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Menschenhandel von Defiziten ausgegangen werden müsse. Der Schutz bei einer Überstellung dorthin sei nicht gewährleistet, da Frankreich der Tatort gewesen sei und die Gefahr des Re-Trafficking nicht sachgerecht abgeschätzt werden könne. Unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie der ausserordentlichen Umstände des vorliegenden Falles hätte sich zwingend die Frage des Selbsteintritts stellen müssen. Den Akten lasse sich nicht klar entnehmen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der Federführung für Opfer von Menschenhandel weitergeleitet habe und ob weitere Abklärungen getroffen worden seien.

E. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die französische Auslandvertretung in E._______ der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausstellte. Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asylverfahrens (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zu, womit die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 5.2 Im vorliegenden Verfahren gibt es verdichtete Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Die Rechtsvertreterin informierte die Vorinstanz über diesen Umstand deshalb noch vor der ersten Befragung (Dublin-Gespräch) vom 31. Oktober 2017. Bei der erweiterten Befragung vom 17. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin sodann gezielt Fragen zum Schlepper und zu ihrem Aufenthalt in Frankreich gestellt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]. Im Rahmen der Befragung stellte das SEM fest, dass es einige Anzeichen dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte und fragte sie um Einwilligung, um allenfalls weitere Untersuchungen einzuleiten. Dies bejahte die Beschwerdeführerin (a.a.O. F125). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Fall trotz der unspezifischen Angaben zu den Tätern insbesondere mit Blick auf den Opferschutz anschliessend ans Bundesamt für Polizei (Fedpol) weitergeleitet wurde. Aufgrund der dürftigen Informationen konnte das Fedpol jedoch keine Ermittlungsansätze erkennen und musste schliesslich darauf verzichten, mit den Partnerbehörden in Frankreich Kontakt aufzunehmen.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachgekommen ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). Die Frage, ob die Vorinstanz mit Blick auf eine allfällige Re-Trafficking Gefahr in Frankreich genügend adäquate Massnahmen getroffen hat, indem die französischen Behörden im Übernahmeersuchen informiert wurden, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Opfer von Menschenhandel ("potential victim of human trafficking") sei, kann hier ebenfalls unbeantwortet bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund der ausserordentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nämlich ohnehin ein Selbsteintritt auf.

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteile des EGMR A.M. gegen Schweiz vom 3. November 2015, 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person unmittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26).

E. 6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

E. 6.2.1 Im ärztlichen Bericht der (...) vom (...) November 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin affektiv niedergeschlagen, traurig, ängstlich, unruhig und wenig modulations- und schwingungsfähig sei. Ihr Freudempfinden sei deutlich eingeschränkt. Es seien passive Todeswünsche vorhanden, aber die Beschwerdeführerin könne sich von akuter und handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren. Mithin seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erfüllt. Zudem sei eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behandlung der Traumafolgestörung indiziert (vgl. act. A24).

E. 6.2.2 Im Kurzbericht der FiZ gelangte die Fachperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend sei und sich geschämt habe, über [Ereignisse] zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs habe sie langsam Mut fassen und die Umstände der Ausbeutung klar schildern können. Während des Gesprächs sei sie immer wieder in eine tiefe Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit gestürzt. Sie habe Todesangst davor, wieder nach Frankreich zurückgeschickt zu werden. Sie habe sich mehrfach ausführlich zu ihren Ausbeutungsumständen und ihrer Situation äussern müssen. Dies stelle jedes Mal eine enorme psychische Belastung für eine schwer traumatisierte Frau dar. Sie befinde sich in einer äusserst desolaten psychischen Verfassung. Eine Überstellung nach Frankreich werde sie massiv destabilisieren. Die Gefahr der Re-Traumatisierung sei sehr gross. Eine Verlegung sei mit grossem Vertrauensverlust und erneuter Desorientierung verbunden. Es sei dringend von einer Überstellung nach Frankreich abzuraten (vgl. act. A26).

E. 6.2.3 Dr. med. univ. K._______ führte in seiner Stellungnahme zum notfallpsychiatrischen Einsatz vom 22. Januar 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr dissoziativen Zustandsbild gewesen sei. Er habe eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert. Ferner hätten sich im Rahmen der Exploration Hinweise gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Aus ärztlicher Sicht sei es nicht empfehlenswert, die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen zurückzuweisen, zumal eine Zunahme von lebensmüden Gedanken respektive suizidales Verhalten sowie eine Re-Traumatisierung nicht auszuschliessen seien (vgl. act. A34).

E. 6.2.4 Am (...) Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in eine (...) eingewiesen, nachdem sie bei dem Behandlungstermin mehrfach gesagt habe, dass sie nicht mehr leben wolle und Suizid für eine geeignete Lösung halte. Dr. med. H._______ diagnostizierte bei dieser (...) Konsultation eine posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1) (vgl. Beschwerdebeilage 4).

E. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin war vom (...) Februar 2018 bis zum (...) Februar 2018 in der (...) hospitalisiert. Im Austrittsbericht hielt das ärztliche Fachpersonal fest, sie hätten die depressive Exazerbation im Rahmen eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung beurteilt (F43.1). Die Beschwerdeführerin verspüre einen passiven Todeswunsch. Sie habe Suizidgedanken geäussert, sich aber von akuter Suizidalität distanzieren können. Am (...) Februar 2018 habe sie ihren Austritt gewünscht. Diesem Wunsch sei entsprochen worden, da keine Gefährdungsaspekte vorgelegen hätten und die Urteilsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerdebeilage 5).

E. 6.2.6 Die zuständige Fachperson der FiZ schätzte die Beschwerdeführerin als sehr depressiv und labil ein. Ferner führte sie in ihrem ausführlichen Bericht aus: Die Ängste der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Gespräche akut geworden und sie habe mit Atemnot, mit Zittern und Panik reagiert. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in tiefe Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit gestürzt und hege starke Schuldgefühle gegenüber ihrem in Äthiopien zurückgelassenen Kind. Sie sei sehr nahe an der absoluten Verzweiflung und brauche dringend eine Traumatherapie. Die psychischen und physischen Folgen der erlebten Gewalt und Ausbeutung hätten deutliche posttraumatische Symptome ausgelöst. Darüber hinaus habe sie eine Todesangst vor einer Rückkehr nach Frankreich. Die Überstellung nach Frankreich werde sie massiv destabilisieren. Dabei sei die Gefahr der Re-Traumatisierung sehr gross. Die Möglichkeit, dass sie von C._______ und D._______ getrennt werden könnte, versetze sie in Angst und Panik. Es werde daher dringend von einer Überstellung abgeraten, da sie sich in einer äusserst desolaten psychischen Verfassung befinde.

E. 6.3 Auch wenn die Vorinstanz die Berichte der FiZ als nicht relevant bezeichnet, ist nicht zu verkennen, dass diese und die ärztlichen Berichte dieselbe Sprache sprechen. Mithin bestätigen die ärztlichen Berichte die Einschätzungen der Fachperson der FiZ, wonach eine Überstellung nach Frankreich zu einer massiven psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin führen werde und eine hohe Gefahr der Re-Traumatisierung bestehe. Es gibt keinen Anlass, diese ärztlichen Stellungnahmen und die Berichte der Fachstelle in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass diese zusammen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ein einheitliches Gesamtbild ergeben.

E. 6.4 In der angefochtenen Verfügung wurde mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Kern ausgeführt, dass die Prognosen der FiZ für das SEM nicht von Belang seien und dass Frankreich gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin könne somit auch in Frankreich behandelt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Frankreich eine schwerwiegende schädigende Auswirkung auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin haben werde. Es sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem stünde es der Beschwerdeführerin frei, beruhigende Medikamente zu sich zu nehmen.

E. 6.5 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass Frankreich den Verpflichtungen nachkommt, welche sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, obschon gewisse Zweifel am französischen System nicht auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5, insb. E. 5.3 und 5.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die zu erwartenden medizinischen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich im konkreten Einzelfall mit Art. 3 EMRK vereinbar sind.

E. 6.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits zum heutigen Zeitpunkt als sehr kritisch einzustufen. Zudem wurde der Umstand, dass die Ausbeutung und damit die Traumatisierung erst und nur in Frankreich stattgefunden hat, von der Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der in Frankreich erlebten Ausbeutung und der daraus resultierenden Traumatisierung im heutigen Zeitpunkt psychisch enorm angeschlagen. Dies kommt einerseits bei der Lektüre des Befragungsprotokolls deutlich zum Vorschein und wurde andererseits durch verschiedene Berichte festgestellt (vgl. oben E.6.2). Da die Schlepper vorliegend ein erhebliches und insbesondere auch finanzielles Interesse daran haben dürften, die Beschwerdeführerin, C._______ und D._______ wieder aufzuspüren, erscheint die subjektiv begründete Angst vor einer Überstellung nach Frankreich - unabhängig von einer funktionierenden Polizeibehörde - auch objektiv nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Fachberichte, wonach die Überstellung nach Frankreich - das Land, in welchem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben - zu einer massiven psychischen Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, so dass eine Re-Traumatisierung und Suizidalität nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Diese Gefahr ist darüber hinaus derart inhärent, dass ihr nicht im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Angesichts der eindeutigen Aktenlage und der durch mehrere ärztliche Berichte abgestützten Diagnose respektive Prognose der massiven Gesundheitsverschlechterung und der immanenten Gefahr der Re-Traumatisierung bei einer Überstellung nach Frankreich zielt die Argumentation der Vorinstanz an den vorliegenden Problemen vorbei.

E. 6.7 Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass die Rückkehr nach Frankreich für die Beschwerdeführerin zwar sehr belastend sein könne, indes nicht davon auszugehen sei, dass es bei einer Überstellung zu einer schwerwiegenden schädigenden Auswirkung auf den psychischen Zustand kommen werde, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht erklärlich. Zumindest die Frage, ob gegebenenfalls entsprechende Zusicherungen bei Frankreich hätten eingeholt werden können, hätte sich beim SEM zwingend stellen müssen. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und des Beschleunigungsgebots in Dublin-Verfahren, sowie in Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage, sieht das Gericht von einer so begründeten Kassation ab, zumal selbst beim Vorliegen gewisser Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und einer ernsthaften Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin - insbesondere auch wegen der Gefahr einer Re-Traumatisierung - zu rechnen wäre und darüber hinaus auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität potentieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werden kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report: France, 2017 Update, S. 57 f.). Zudem ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einer massiv beeinträchtigten Gesundheit über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr in Frankreich zustehenden Rechte einzufordern. Aufgrund des aussergewöhnlichen Einzelfalls ist bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin in den Staat, in dem die Traumatisierung erfolgt ist, im heutigen Zeitpunkt von einer solch wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, welche einer tatsächlichen Gefahr im Sinne eines "real risks" gemäss Art. 3 EMRK gleichkommt.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Überstellung in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), hätte die Vorinstanz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz dabei die vier Verpflichtungsdimensionen (legislative, operative, prozedurale und transnationale), die sich aus der mittlerweile konstanten Rechtsprechung des EGMR betreffend den Menschenhandel ergeben, zu berücksichtigen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gutgeheissen wurde.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihr diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-769/2018 Urteil vom 21. März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, gelangte eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gemeinsam mit C._______ und D._______ (N [...]) um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 18. Oktober 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der französischen Auslandvertretung in Addis Abeba ausgestelltes, vom (...) 2017 bis am (...) 2018 gültiges, Schengen-Visum verfügt. D. Am 20. Oktober 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien befragt. F. Am 27. Oktober 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Menschenhandel und geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen. Dies sei für das weitere Verfahren zu berücksichtigen. G. Am 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch (Dublin-Gespräch) und am 17. November 2017 erweitert befragt (erweiterter Anspruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen). Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen aus, dass sie aus E._______ stamme und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe eine Ausbildung als (...) absolviert und später als (...) und (...) gearbeitet. Aufgrund politischen und ethnischen Problemen habe C._______ Schlepper organisiert, die sie in die Schweiz bringen sollten. Ihr Ehemann befinde sich derzeit im F._______. Vor ihrer Ausreise habe sie ihr Kleinkind einer Bekannten anvertraut und sie gebeten, es zu ihrer Schwiegermutter zu bringen. Sie habe Äthiopien gegen Ende September 2017 mit einem Schlepper namens G._______ verlassen. Ihr Schlepper und derjenige von C._______ und D._______ würden zusammenarbeiten. Deshalb sei sie nach Frankreich in dieselbe Wohnung wie C._______ und D._______ gebracht worden. Als sie dort angekommen sei, habe sie sofort festgestellt, dass etwas nicht stimme und es C._______ schlecht gehe. [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel] H. Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017 die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie bei der Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel (Makasi) der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) Gesprächstermine wahrgenommen habe. Ferner reichte sie einen Bericht der (...) vom (...) November 2017 ein, in welchem die behandelnden Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten und feststellten, dass eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behandlung der Traumafolgestörung indiziert sei. J. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ein. K. Am 22. Dezember 2017 wurde ein Kurzbericht der FiZ ins Recht gelegt. In diesem wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eindeutig bestätigt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Zudem sei sie gesundheitlich schwer angeschlagen. L. Am 12. Januar 2018 stimmten die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. M. Am 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs geschockt reagiert habe. Sie habe sich dahingehend geäussert, dass es keinen Grund mehr gebe, weiterzuleben, sollte sie nach Frankreich überstellt werden. Danach sei sie nicht mehr ansprechbar gewesen und habe geweint. Sie sei apathisch geblieben und habe sich nicht mehr richtig artikulieren können. Die Rechtsvertreterin habe das Gespräch abbrechen, die Ambulanz alarmieren und den Notfallpsychiater beiziehen müssen. Das SEM habe es unterlassen, die Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere eine mögliche Re-Traumatisierung - korrekt zu prüfen. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. Bereits die kleinste Veränderung könne zur Dekompensation führen. Es genüge nicht, der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es werde beantragt, von der Ausübung der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. N. Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. O. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von C._______ zu koordinieren. Der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ein medizinischer Bericht ([...] Konsultation vom (...) Februar 2018, Dr. med. H._______), ein Austrittsbericht der (...) vom (...) Februar 2018 sowie ein Bericht der FiZ vom (...) Februar 2018 beigelegt. P. Mit Telefax vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Q. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren D-768/2018 koordiniert behandelt würden und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. R. Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin zunächst ins Durchgangszentrum I._______ in J._______ verlegt worden sei. Nachdem es dort zu Zwischenfällen gekommen sei, habe das FiZ die Beschwerdeführerin jedoch im Sinne einer Krisenintervention in einer Schutzwohnung untergebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein vom (...) 2017 bis am (...) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit bei Frankreich, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Frankreich sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert, welche per 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei. Diese Konvention habe zum Ziel, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schützen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale Anstrengungen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahrnehmen würde. Frankreich sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung nach Frankreich werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich um Asyl ersucht habe. Nach der Ankunft in Frankreich habe die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe sowie die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, die sich dort den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde. Da die Gefahr bestehe, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch eine Trennung von C._______ und D._______ verschlechtere, würden alle gemeinsam überstellt werden. Die französischen Behörden seien darüber informiert, dass die Fälle gemeinsam zu behandeln seien und es sei davon auszugehen, dass sie am gleichen Ort untergebracht würden. Aufgrund der in Frankreich gemachten Erfahrungen sei es zwar nachvollziehbar, dass eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführerin sehr belastend sein könne. Jedoch erachte das SEM aufgrund der gemachten Ausführungen eine Überstellung nach Frankreich als vertretbar. Es ergäben sich mithin keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, der es ihm erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die korrekte Ausübung des Ermessensspielraums setze voraus, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhebe, so dass allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen werden könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur gesundheitlichen Situation würden nicht überzeugen. Den Akten könne deutlich entnommen werden, dass eine Rückführung mit einer schwerwiegenden Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität verbunden sei. Die klaren Hinweise, dass sie alleine schon die Rückführung nach Frankreich an und für sich massiv destabilisieren und re-traumatisieren könnte und die Tatsache, dass das blosse Inaussichtstellen einer Rückführung sie in einen dissoziativen Zustand versetze und zu einer akuten Belastungsreaktion führe, habe das SEM nicht berücksichtigt. Dies bestätige auch der Umstand, dass sie zwei Tage nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids wegen akuter Suizidalität stationär behandelt worden sei. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel effektiv gewährleistet sei, obwohl in Frankreich in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Menschenhandel von Defiziten ausgegangen werden müsse. Der Schutz bei einer Überstellung dorthin sei nicht gewährleistet, da Frankreich der Tatort gewesen sei und die Gefahr des Re-Trafficking nicht sachgerecht abgeschätzt werden könne. Unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie der ausserordentlichen Umstände des vorliegenden Falles hätte sich zwingend die Frage des Selbsteintritts stellen müssen. Den Akten lasse sich nicht klar entnehmen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der Federführung für Opfer von Menschenhandel weitergeleitet habe und ob weitere Abklärungen getroffen worden seien. 5. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die französische Auslandvertretung in E._______ der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausstellte. Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asylverfahrens (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zu, womit die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.2 Im vorliegenden Verfahren gibt es verdichtete Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Die Rechtsvertreterin informierte die Vorinstanz über diesen Umstand deshalb noch vor der ersten Befragung (Dublin-Gespräch) vom 31. Oktober 2017. Bei der erweiterten Befragung vom 17. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin sodann gezielt Fragen zum Schlepper und zu ihrem Aufenthalt in Frankreich gestellt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]. Im Rahmen der Befragung stellte das SEM fest, dass es einige Anzeichen dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte und fragte sie um Einwilligung, um allenfalls weitere Untersuchungen einzuleiten. Dies bejahte die Beschwerdeführerin (a.a.O. F125). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Fall trotz der unspezifischen Angaben zu den Tätern insbesondere mit Blick auf den Opferschutz anschliessend ans Bundesamt für Polizei (Fedpol) weitergeleitet wurde. Aufgrund der dürftigen Informationen konnte das Fedpol jedoch keine Ermittlungsansätze erkennen und musste schliesslich darauf verzichten, mit den Partnerbehörden in Frankreich Kontakt aufzunehmen. 5.3 Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachgekommen ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). Die Frage, ob die Vorinstanz mit Blick auf eine allfällige Re-Trafficking Gefahr in Frankreich genügend adäquate Massnahmen getroffen hat, indem die französischen Behörden im Übernahmeersuchen informiert wurden, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Opfer von Menschenhandel ("potential victim of human trafficking") sei, kann hier ebenfalls unbeantwortet bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund der ausserordentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nämlich ohnehin ein Selbsteintritt auf. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteile des EGMR A.M. gegen Schweiz vom 3. November 2015, 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person unmittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26). 6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 6.2.1. Im ärztlichen Bericht der (...) vom (...) November 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin affektiv niedergeschlagen, traurig, ängstlich, unruhig und wenig modulations- und schwingungsfähig sei. Ihr Freudempfinden sei deutlich eingeschränkt. Es seien passive Todeswünsche vorhanden, aber die Beschwerdeführerin könne sich von akuter und handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren. Mithin seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erfüllt. Zudem sei eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behandlung der Traumafolgestörung indiziert (vgl. act. A24). 6.2.2. Im Kurzbericht der FiZ gelangte die Fachperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend sei und sich geschämt habe, über [Ereignisse] zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs habe sie langsam Mut fassen und die Umstände der Ausbeutung klar schildern können. Während des Gesprächs sei sie immer wieder in eine tiefe Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit gestürzt. Sie habe Todesangst davor, wieder nach Frankreich zurückgeschickt zu werden. Sie habe sich mehrfach ausführlich zu ihren Ausbeutungsumständen und ihrer Situation äussern müssen. Dies stelle jedes Mal eine enorme psychische Belastung für eine schwer traumatisierte Frau dar. Sie befinde sich in einer äusserst desolaten psychischen Verfassung. Eine Überstellung nach Frankreich werde sie massiv destabilisieren. Die Gefahr der Re-Traumatisierung sei sehr gross. Eine Verlegung sei mit grossem Vertrauensverlust und erneuter Desorientierung verbunden. Es sei dringend von einer Überstellung nach Frankreich abzuraten (vgl. act. A26). 6.2.3. Dr. med. univ. K._______ führte in seiner Stellungnahme zum notfallpsychiatrischen Einsatz vom 22. Januar 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr dissoziativen Zustandsbild gewesen sei. Er habe eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert. Ferner hätten sich im Rahmen der Exploration Hinweise gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Aus ärztlicher Sicht sei es nicht empfehlenswert, die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen zurückzuweisen, zumal eine Zunahme von lebensmüden Gedanken respektive suizidales Verhalten sowie eine Re-Traumatisierung nicht auszuschliessen seien (vgl. act. A34). 6.2.4. Am (...) Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in eine (...) eingewiesen, nachdem sie bei dem Behandlungstermin mehrfach gesagt habe, dass sie nicht mehr leben wolle und Suizid für eine geeignete Lösung halte. Dr. med. H._______ diagnostizierte bei dieser (...) Konsultation eine posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1) (vgl. Beschwerdebeilage 4). 6.2.5. Die Beschwerdeführerin war vom (...) Februar 2018 bis zum (...) Februar 2018 in der (...) hospitalisiert. Im Austrittsbericht hielt das ärztliche Fachpersonal fest, sie hätten die depressive Exazerbation im Rahmen eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung beurteilt (F43.1). Die Beschwerdeführerin verspüre einen passiven Todeswunsch. Sie habe Suizidgedanken geäussert, sich aber von akuter Suizidalität distanzieren können. Am (...) Februar 2018 habe sie ihren Austritt gewünscht. Diesem Wunsch sei entsprochen worden, da keine Gefährdungsaspekte vorgelegen hätten und die Urteilsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). 6.2.6. Die zuständige Fachperson der FiZ schätzte die Beschwerdeführerin als sehr depressiv und labil ein. Ferner führte sie in ihrem ausführlichen Bericht aus: Die Ängste der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Gespräche akut geworden und sie habe mit Atemnot, mit Zittern und Panik reagiert. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in tiefe Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit gestürzt und hege starke Schuldgefühle gegenüber ihrem in Äthiopien zurückgelassenen Kind. Sie sei sehr nahe an der absoluten Verzweiflung und brauche dringend eine Traumatherapie. Die psychischen und physischen Folgen der erlebten Gewalt und Ausbeutung hätten deutliche posttraumatische Symptome ausgelöst. Darüber hinaus habe sie eine Todesangst vor einer Rückkehr nach Frankreich. Die Überstellung nach Frankreich werde sie massiv destabilisieren. Dabei sei die Gefahr der Re-Traumatisierung sehr gross. Die Möglichkeit, dass sie von C._______ und D._______ getrennt werden könnte, versetze sie in Angst und Panik. Es werde daher dringend von einer Überstellung abgeraten, da sie sich in einer äusserst desolaten psychischen Verfassung befinde. 6.3 Auch wenn die Vorinstanz die Berichte der FiZ als nicht relevant bezeichnet, ist nicht zu verkennen, dass diese und die ärztlichen Berichte dieselbe Sprache sprechen. Mithin bestätigen die ärztlichen Berichte die Einschätzungen der Fachperson der FiZ, wonach eine Überstellung nach Frankreich zu einer massiven psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin führen werde und eine hohe Gefahr der Re-Traumatisierung bestehe. Es gibt keinen Anlass, diese ärztlichen Stellungnahmen und die Berichte der Fachstelle in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass diese zusammen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ein einheitliches Gesamtbild ergeben. 6.4 In der angefochtenen Verfügung wurde mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Kern ausgeführt, dass die Prognosen der FiZ für das SEM nicht von Belang seien und dass Frankreich gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin könne somit auch in Frankreich behandelt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Frankreich eine schwerwiegende schädigende Auswirkung auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin haben werde. Es sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem stünde es der Beschwerdeführerin frei, beruhigende Medikamente zu sich zu nehmen. 6.5 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass Frankreich den Verpflichtungen nachkommt, welche sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, obschon gewisse Zweifel am französischen System nicht auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5, insb. E. 5.3 und 5.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die zu erwartenden medizinischen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich im konkreten Einzelfall mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. 6.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits zum heutigen Zeitpunkt als sehr kritisch einzustufen. Zudem wurde der Umstand, dass die Ausbeutung und damit die Traumatisierung erst und nur in Frankreich stattgefunden hat, von der Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der in Frankreich erlebten Ausbeutung und der daraus resultierenden Traumatisierung im heutigen Zeitpunkt psychisch enorm angeschlagen. Dies kommt einerseits bei der Lektüre des Befragungsprotokolls deutlich zum Vorschein und wurde andererseits durch verschiedene Berichte festgestellt (vgl. oben E.6.2). Da die Schlepper vorliegend ein erhebliches und insbesondere auch finanzielles Interesse daran haben dürften, die Beschwerdeführerin, C._______ und D._______ wieder aufzuspüren, erscheint die subjektiv begründete Angst vor einer Überstellung nach Frankreich - unabhängig von einer funktionierenden Polizeibehörde - auch objektiv nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Fachberichte, wonach die Überstellung nach Frankreich - das Land, in welchem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben - zu einer massiven psychischen Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, so dass eine Re-Traumatisierung und Suizidalität nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Diese Gefahr ist darüber hinaus derart inhärent, dass ihr nicht im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Angesichts der eindeutigen Aktenlage und der durch mehrere ärztliche Berichte abgestützten Diagnose respektive Prognose der massiven Gesundheitsverschlechterung und der immanenten Gefahr der Re-Traumatisierung bei einer Überstellung nach Frankreich zielt die Argumentation der Vorinstanz an den vorliegenden Problemen vorbei. 6.7 Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass die Rückkehr nach Frankreich für die Beschwerdeführerin zwar sehr belastend sein könne, indes nicht davon auszugehen sei, dass es bei einer Überstellung zu einer schwerwiegenden schädigenden Auswirkung auf den psychischen Zustand kommen werde, ist angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht erklärlich. Zumindest die Frage, ob gegebenenfalls entsprechende Zusicherungen bei Frankreich hätten eingeholt werden können, hätte sich beim SEM zwingend stellen müssen. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und des Beschleunigungsgebots in Dublin-Verfahren, sowie in Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage, sieht das Gericht von einer so begründeten Kassation ab, zumal selbst beim Vorliegen gewisser Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und einer ernsthaften Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin - insbesondere auch wegen der Gefahr einer Re-Traumatisierung - zu rechnen wäre und darüber hinaus auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität potentieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werden kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report: France, 2017 Update, S. 57 f.). Zudem ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einer massiv beeinträchtigten Gesundheit über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr in Frankreich zustehenden Rechte einzufordern. Aufgrund des aussergewöhnlichen Einzelfalls ist bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin in den Staat, in dem die Traumatisierung erfolgt ist, im heutigen Zeitpunkt von einer solch wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, welche einer tatsächlichen Gefahr im Sinne eines "real risks" gemäss Art. 3 EMRK gleichkommt. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Überstellung in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), hätte die Vorinstanz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz dabei die vier Verpflichtungsdimensionen (legislative, operative, prozedurale und transnationale), die sich aus der mittlerweile konstanten Rechtsprechung des EGMR betreffend den Menschenhandel ergeben, zu berücksichtigen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gutgeheissen wurde. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihr diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: