Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo, am 29. September 2017 ihr Heimatland. Am 17. Oktober 2017 reiste sie gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Tochter (N [...]) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des (...) zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sich anlässlich des Erstgesprächs deutliche Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. D. Am 31. Oktober 2017 fand ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. E. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich gewährt. F. Nachdem die französischen Behörden am 12. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Übernahme zugestimmt hatten, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 30. Januar 2018 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an. G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-769/2018 vom 21. März 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. II. H. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren aufgenommen. Am 23. Juli 2019 fand die Bundesanhörung statt. I. I.a In Bezug auf ihren Lebenslauf brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise habe sie jedoch ständig das Quartier gewechselt. Nach ihrem Schulabschluss habe sie im Jahr 2008/2009 am (...) eine Ausbildung als (...) absolviert und in der Folge ungefähr zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach habe sie eine Weiterbildung als (...) abgeschlossen. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit habe sie keine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeitsausübung erhalten, um ein eigenes (...) führen zu können. Deshalb sei sie nach ihrer Heirat im Jahr 2015 keiner Arbeit mehr nachgegangen. Sie habe einen Sohn, welcher seit ihrer Ausreise bei der Schwiegermutter im Süden Äthiopiens lebe. I.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und alle Oromo würden in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert, benachteiligt und beleidigt. Nach dem Tod ihres Vaters 2016 hätten sie und ihre Familienangehörigen aus Angst fast alle drei Monate ihren Wohnsitz gewechselt. Am 2. Oktober 2016 hätten sie, ihr Ehemann und ihre beiden Schwestern am Ireecha-Fest in C._______ teilgenommen. Es seien mehrere Tausend Personen anwesend gewesen, als die Bundespolizei begonnen habe, Schüsse auf die Menschen abzufeuern. Insgesamt seien mehr als tausend Personen erschossen oder von der Menge niedergetrampelt worden. Anschliessend habe die Bundespolizei wahllos zahlreiche Menschen verhaftet und in Fahrzeugen in ein Lager gebracht. Die Beschwerdeführerin sei verhaftet und während insgesamt dreizehn Tagen unter prekären Bedingungen festgehalten worden. Nach dem Unterzeichnen eines Schreibens mit einem ihr unbekannten Inhalt sei sie freigekommen, habe jedoch unter Kontrolle der Behörden gestanden. Im Mai 2017 seien drei Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie genötigt, in der Kebele (Verwaltungsbezirk) ein weiteres Schreiben zu unterzeichnen. In der Folge habe sie Angst bekommen und sich entschlossen, auszureisen. Vor ihrer Ausreise habe sie ihren kleinen Sohn einer Bekannten in Obhut gegeben, damit diese ihn sicher zu ihrer Schwiegermutter nach D._______ bringe. Man habe auch ihren Ehemann mehrmals grundlos verhaftet, anschliessend jedoch wieder freigelassen. Er sei ein Sympathisant von Ginbot7 gewesen, und sein Vater sei getötet worden, weil er dieser Partei angehört habe. Ihr Ehemann sei eine Woche vor ihrer eigenen Ausreise in den Sudan ausgereist, um kurze Zeit später aufgrund der dortigen Unruhen wieder nach Äthiopien zurückzukehren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte. Ende September 2017 sei sie mit einem Schlepper namens E._______ ausgereist. Da dieser und der Schlepper ihrer Schwester und ihrer Nichte (N [...], D-2321/2020) zusammengearbeitet hätten, sei sie in eine Wohnung in Frankreich gebracht worden, wo sich bereits ihre Schwester mit deren Tochter aufgehalten hätten. Dort seien sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Schwester mehrmals von den Schleppern vergewaltigt sowie geschlagen worden. Zudem seien andere Männer in die Wohnung gekommen, um sie und ihre Schwester zu fotografieren und Videoaufnahmen von ihnen zu machen. Tagsüber hätten sie Kleider anderer Leute waschen und bügeln müssen. Eines Tages sei ihnen die Flucht geglückt, als sich nur einer der Schlepper in der Wohnung aufgehalten und geduscht habe. Mit der Hilfe von Passanten hätten sie schliesslich in die Schweiz gelangen können. Nebst ihrem Geburtsschein legte die Beschwerdeführerin folgende Arzt- und Fachberichte ins Recht:
- Bericht der psychiatrisch-psychologischen Poliklinik vom 21. November 2017,
- Kurzberichte der FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration), vom 20. Dezember 2017, vom 9. April 2018 sowie vom 5. März 2020,
- Bericht des Notfallpsychiaters vom 22. Januar 2018,
- Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 27. März 2018,
- Berichte der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August und 24. September 2018. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. K. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte sie, dass ihr Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-2321/2020 ihrer Schwester (N [...]) koordiniert zu behandeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Dem Ersuchen um koordiniertes Behandeln der Beschwerde mit jener ihrer Schwester wurde stattgegeben. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 9. Mai 2020 ein. N. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. O. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2020, welche der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig die Möglichkeit zu einer Replik eingeräumt. P. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2020. Q. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Juni 2020 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erfolgte eine weitere Eingabe mit Hinweis auf die neusten Entwicklungen in Äthiopien. S. Am 28. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte - beide vom 17. Dezember 2020 - ins Recht. T. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess die Beschwerdeführerin eine Verfahrensstandanfrage einreichen. U. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Schwester respektive der Nichte der Beschwerdeführerin (D-2321/2020, N [...]) koordiniert behandelt.
E. 4 Formell wurde das gesamte Dispositiv der streitgegenständlichen Verfügung angefochten (vgl. Rechtsbegehren 1). Inhaltlich beanstandete die Beschwerdeführerin jedoch nur den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Dispositivziffern 4 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien konkrete Hinweise vorliegen würden, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 und Art. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit ausgebeutet worden sei, sei kein ausreichender Grund, um ein reales Risiko einer schlechten Behandlung bei einer Rückkehr geltend zu machen, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK als zulässig erweise. Sodann gebe es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch individuelle Wegweisungshindernisse. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Schwester und ihrer Schwiegermutter über ein soziales Beziehungsnetz in Äthiopien. Bezüglich ihres Ehemannes habe sie lediglich ungenaue Angaben über dessen Verschwinden geben können und es erscheine, dass sie damit ihre tatsächliche soziale Situation habe verschleiern wollen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeiten verfüge, zumal sie eine Ausbildung als (...) und eine Weiterbildung als (...) gemacht habe, welche ihr eine Integration in den äthiopischen Arbeitsmarkt ermöglichten. Auch aus medizinischer Sicht sei eine Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Behandlungsmöglichkeiten von komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) würden in der Privatklinik Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in B._______ zur Verfügung stehen. Zu deren Finanzierung könne die medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden. Zudem könnten sie auch ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützen. Da ihre aktuelle Therapie wegen einer (...) bis Mitte August 2020 andauere, werde die Ausreisefrist dementsprechend angepasst.
E. 6.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht vorgeworfen habe, sie habe nicht nachweisen können, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen oder einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK verbotenen Handlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verbiete Art. 3 EMRK auch eine Abschiebung, wenn die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder wegen fehlendem Zugang zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würden. Davon sei vorliegend auszugehen. Ihre schwere sowie komplexe Traumatisierung bestehe neben der sexuellen Ausbeutung in Frankreich auch aus belastenden Erlebnissen im Heimatland, wobei sie bereits dort einem enormen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Diskriminierungen gegen Oromo habe sie sich auch keine berufliche Existenz aufbauen können, sie habe mitansehen müssen, wie ihr Vater aufgrund von Folterungen ums Leben gekommen sei und sei neben der dauernden Überwachung durch die äthiopischen Behörden während rund zwei Wochen inhaftiert gewesen. Zudem sei der ständige Wohnortswechsel hinzugekommen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe im Bericht vom 24. September 2018 bestätigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) unter mehreren traumatischen Erlebnissen leide. Diese Einschätzung gehe auch aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 hervor. Daneben halte der Bericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 24. September 2018 fest, dass eine fachgerechte sowie spezialisierte Weiterbehandlung in jedem Fall indiziert seien, da ansonsten ein Abgleiten in eine schwere Depression sowie Suizidalität mit Klinikaufenthalt drohe. Dem weiteren Schreiben der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August 2019 lasse sich entnehmen, dass eine Verbesserung der Symptome noch nicht in Sicht sei und eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien eine Retraumatisierung sowie die bis anhin erfolgte Stabilisierung zunichtemachen würde und in diesem Fall eine schwere Depression mit Suizidgefahr zu erwarten sei. Aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 gehe hervor, dass sie eine ambulante engmaschige Betreuung benötige. Nach der negativen Entscheidseröffnung habe sich ihr Zustand zudem erneut verschlechtert.
E. 6.2.2 Angesichts der verschiedenen Arzt- und Fachberichte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass von verschiedenen Fachpersonen suizidale Neigungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und sie deswegen bereits Anfang 2018 in die Psychiatrische Universitätsklinik F._______ eingewiesen worden sei - erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Wegweisung als zulässig erachtet habe. Das Ausmass der gesundheitlichen Konsequenzen würde vorliegend eine derartige Schwere erreichen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen und eine Wegweisung als unzulässig zu betrachten sei.
E. 6.2.3 Ferner würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien Stigmatisierung, Diskriminierung sowie soziale Ausgrenzung drohen. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Mehrzahl von rückkehrenden Frauen nach Äthiopien mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert, dies auch bei Vorhandensein einer höheren Ausbildung. Um Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erhalten, benötige man genügend finanzielle Ressourcen und familiäre Kontakte, aber auch unter diesen Umständen sei es bei guter Qualifikation für eine Äthiopierin sehr schwierig, eine nicht unterbezahlte Stelle zu erhalten. Einer Studie zufolge würden äthiopische Frauen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, stigmatisiert, indem man ihnen unterstellen würde, im Ausland ein lockeres Sexualleben geführt zu haben. Für eine alleinstehende Frau mit einem Kind, einem mehrjährigen Auslandaufenthalt sowie mit einer fehlenden familiären Unterstützung und einer sehr schlechten psychischen Verfassung wäre eine Wiedereingliederung im Heimatland äusserst schwer zu realisieren. Dieser psychische Druck, welchem sie bei einer Rückkehr unterstellt wäre, erreiche das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
E. 6.2.4 Weiter sei unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zwar von der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden könne, jedoch die Situation von alleinstehenden Frauen besonders zu beachten sei. Neben einer anzunehmenden Stigmatisierung verfüge die Beschwerdeführerin über kein familiäres Netz im Heimatland. Eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei nicht realistisch, zumal ihr bereits früher aufgrund ihrer Ethnie eine Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit verwehrt worden sei. Sodann gehe aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 hervor, dass bereits eine Integration in die Arbeitswelt in der Schweiz gescheitert sei, da sie schnell überfordert gewesen und in eine erneute Krise gestürzt sei. Vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung könne keineswegs von einem nachhaltigen Einstieg in die Berufswelt gesprochen werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, nicht versucht, ihre wahre soziale Lage zu verschleiern, sondern habe tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und gehe davon aus, dass dieser entweder ausgereist sei oder sich in einem Kloster verstecke. Des Weiteren habe sie niemals erwähnt, dass er seit seiner Flucht jemals Kontakt mit ihrer Schwester aufgenommen habe, sie habe vielmehr eine Ordensschwester gemeint, weshalb sie auch vermute, dass er sich in einem Kloster befinden könnte. Es sei abwegig, ihr zu unterstellen, dass sie aus strategischen Überlegungen versucht habe zu verschleiern, wo sich ihr Ehemann befinde. Abschliessend sei festzustellen, dass sie über kein solides Sozialnetz verfüge, zumal lediglich eine einzige Schwester in Äthiopien lebe, deren Ehemann zudem immer noch als vermisst gelte. Die Schwiegermutter und ihr kleiner Sohn würden in D._______ leben, ein Gebiet im Süden Äthiopiens. Unter diesen Voraussetzungen erscheine es fraglich, inwiefern sie sich als alleinstehende Mutter mit psychischen Erkrankungen nachhaltig in die äthiopische Gesellschaft wiedereingliedern und eine nahtlose Behandlung ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung - auch unter dem Aspekt der geregelten Finanzierung - erhältlich machen könne. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse wird an gegebener Stelle eingegangen.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.). In Äthiopien herrscht zwar kein Krieg. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen ist jedoch nach wie vor als sehr schwierig zu bezeichnen. In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in B._______ liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/ 25 E. 8.4 f.; bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.).
E. 7.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.).
E. 7.3 Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert. Gemäss der Weltbank führt die Covid-19-Pandemie in Äthiopien zu höheren Preisen von Grundnahrungsmitteln, gestiegener Arbeitslosigkeit, langsamerem Wirtschaftswachstum und vermehrter Armut (vgl. The World Bank, Ethiopia - Overview, https://www.worldbank.org/en/ country/ ethiopia/overview#1, abgerufen am 7. Dezember 2021). Die Nichtregierungsorganisation Care kommt in einer Studie zum Schluss, dass die Mehrheit der befragten Teilnehmerinnen seit Beginn der Pandemie signifikant weniger Lohn erhalte oder gar die Anstellung verloren habe. Alleinstehende Frauen, die einen Haushalt führten, und Frauen, die bereits vor der Covid-19-Pandemie arm oder nahe der Armutsgrenze gelebt hätten, seien am stärksten gefährdet. Zudem würden unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit in erster Linie Frauen leiden. Des Weiteren geht aus der Studie hervor, dass aufgrund der stark angestiegenen Lebensmittelpreise oft ein Mangel an genügender, täglicher Nahrung bestehe (vgl. Care Ethiopia, A Study on the Impact of COV1D-19 on Women and Girls in Ethiopia, Juni 2021, https://www.careevaluations.org/wp-content/uploads/EUTF-Impact-of-COVID-19-Research-Report-Sept-06-2021.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https:// www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/pdf/ rmhp-14-1199.pdf, abgerufen am 7. Dezember 2021).
E. 7.4 In Bezug auf die medizinische Situation in Äthiopien gaben verschiedene Quellen an, dass sich die Gesundheitsversorgung zwar verbessert habe, jedoch fänden diese Fortschritte auf tiefem Niveau statt, wobei konkret in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Ababa praktizierten. Ebenso mangle es dem Gesundheitssystem an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei (vgl. The World Bank, Data - Ethiopia, https://data.worldbank.org/country/ethiopia; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Abeba University takes centre stage, https:// www.utoronto.ca/ news/ transforming-health-care ethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes- centre-stage; https:// www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Afrika/ Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/ pdf/ rmhp-14-1199.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Regelmässig würden in Äthiopien Personen mit psychischen Erkrankungen stark stigmatisiert, was oft zur Folge habe, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung vorenthalten bleibe (vgl. The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, http://www.ethpress.gov.et/ herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-withinreach; https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/ user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/ 200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf S.10; Young Lives [University of Oxford], Understanding Violence Affecting Children in Ethiopia: a Qualitative Study; https://www.younglives.org.uk/files/YL-WP188%20revised_0.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Aufgrund der Covid-19-Pandemie seien die freien Plätze in öffentlichen Spitälern, in welchen psychiatrische oder psychologische Dienstleistungen angeboten würden, massiv zurückgegangen, wohingegen die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen habe (vgl. Tilahun, Mikyas, Treating Patients with Mental Illness during COVID-19: An Initial Experience using Telemedicine in Ethiopia, in: World Social Psychiatry, 2 (3), 2020: S. 233-234, https://www.worldsocpsychiatry.org/temp/ WorldSocPsychiatry23233 6909746_191137.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021).
E. 8.1 Einleitend stellt das Gericht fest, dass vorliegend keine Zweifel darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist. Dies wird neben ihren überzeugenden Schilderungen (vgl. act. A19/14), welche mit den Ausführungen ihrer Schwester zu diesem Punkt übereinstimmen, durch die eingereichten Arzt- und Fachberichten bestätigt und im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Hingegen finden sich in den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Gefahr laufen würde, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine drohende Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland durch ihre Schlepper stichhaltig darzulegen. Ihre Annahme, ihre Peiniger hätten Verbindungen zu den heimatlichen Behörden und diese könnten in einen allfälligen Menschenhandel verstrickt sein, weil sie die Passkontrollen am Flughafen mit dem Schlepper habe problemlos passieren können, erweist sich als nicht schlüssig, zumal ein problemloses Passieren der Grenzkontrolle auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Schmiergeldzahlungen, erfolgen kann (vgl. act. A19/14, F122).
E. 8.2 Die Vorinstanz zweifelte die von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären respektive sozialen Umstände im Heimatland an und stellte sich auf den Standpunkt, dass sehr wohl ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keinen Grund gehabt, sich zu verstecken, da er über kein politisches Profil verfüge, weil sich die politische Situation seit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed massgeblich verändert habe. Der vorinstanzlichen Argumentation ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2017, also vor der Ernennung von Abiy Ahmed als Premierminister und der Streichung von Ginbot7 aus der Terroristenliste, welche durch die Aufhebung des Ausnahmezustands 2018 einherging (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019), Äthiopien verliess und seither als verschwunden gilt. Anderseits schliesst auch die in der Folge erfolgte politische Umwälzung nicht aus, dass der Ehemann aus anderen, nichtpolitischen Gründen verschwunden ist. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes etwas knapp ausgefallen sind. Diese sind jedoch als durchaus glaubhaft einzustufen (vgl. act. A19/14, F43 und 46; A66/28, F45-49, F199-201), dies auch unter Berücksichtigung, dass ihr Erzählstil im Allgemeinen insgesamt eher kurz und einsilbig wirkt, weshalb nicht lediglich aufgrund der einfach gehaltenen Aussagen auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Ihre Schilderungen weisen insgesamt keine Widersprüche auf und sind im Allgemeinen in sich stimmig und stimmen mit denen ihrer Schwester überein. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, an ihren Ausführungen zu den Familienverhältnissen zu zweifeln und geht davon aus, dass neben ihrer Schwester, welche in B._______ lebt, nur noch die Schwiegermutter, welche sich um den Sohn der Beschwerdeführerin kümmert und in D._______, im Süden des Landes, wohnhaft ist, in Äthiopien lebt und die übrigen Familienangehörigen sich im Ausland befinden (vgl. act. A19/14, F18-24, F43, F46f.; F63; act. A 66/28, F16-24, F28-36, F38, F61-66). Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre familiäre Situation in Äthiopien glaubhaft darzulegen vermochte. Angesichts dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihr Heimatland Äthiopien gelingen könnte.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, 2008 respektive 2009 eine Ausbildung als (...) absolviert und in der Folge während zwei Jahren als solche gearbeitet zu haben. Nach der Eheschliessung sei jedoch nur noch ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt aufgekommen (vgl. act. A66/28, F50-56, F67, F69-70). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich somit wie folgt dar: Sie ist in B._______ aufgewachsen, hat dort eine Ausbildung absolviert, ist verheiratet und Mutter eines inzwischen sechsjährigen Sohnes, welcher zurzeit bei seiner Grossmutter im Süden Äthiopiens lebt. Kurz vor ihrer Ausreise ist ihr Ehemann verschwunden und sie hat seither keine Nachrichten von ihm respektive über seinen Aufenthaltsort. Sie hat insgesamt seit rund zehn Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet und 2017 - also vor rund vier Jahren - ihr Heimatland verlassen. Sodann ist auf ihr beschränktes familiäres Netzwerk hinzuweisen. Als alleinstehende Mutter wird sie damit nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen können. Aufgrund ihrer kurzen Arbeitserfahrung von ungefähr zwei Jahren und der fehlenden relevanten Beziehungen kann sie sich kaum darauf verlassen, im von einer ausserordentlich hohen Arbeitslosigkeit betroffenen Land eine neue Anstellung als (...) zu finden. Auch wenn sie eine Anstellung finden würde, ist kaum davon auszugehen, dass damit ihr Lebensunterhalt und derjenige ihres Sohnes finanziert werden könnten. Die Situation am aktuellen Wohnort der Schwiegermutter und ihres Sohnes im Süden Äthiopiens dürfte sich für sie als alleinerziehende Frau kaum einfacher gestalten. Sodann ist anzunehmen, dass seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie von noch schwierigeren Bedingungen auszugehen ist.
E. 9.2 In einem nächsten Schritt ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Sie ist seit 2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Bereits am 21. November 2017 war im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums der psychiatrisch-psychologischen Polyklinik der F._______ eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert, eine Behandlung empfohlen und die Einnahme des Antidepressivums (...) verschrieben worden. Von 2. bis 5. Februar 2018 musste sie stationär untergebracht und im März 2018 wegen akuter Suizidalität in eine Schutzwohnung transferiert werden (vgl. Schreiben der Rechtsvertretung vom 19. März 2018). Des Weiteren wurde von verschiedenen Fachpersonen bestätigt, dass sie unter mehreren traumatischen Erlebnissen leide (vgl. Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020; Arztbericht vom 24. September 2018). Daneben geht aus dem Bericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 24. September 2018 hervor, dass eine Weiterbehandlung in jedem Fall notwendig sei, ansonsten ein Abgleiten in eine schwere Depression sowie Suizidalität mit einem weiteren Klinikaufenthalt drohe. Eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien berge die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung (vgl. Arztbericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August 2019). Der Arztbericht vom 17. Dezember 2020 bestätigt erneut sowohl die PTBS, als auch die depressive Störung der Beschwerdeführerin sowie die notwendigen regelmässigen Therapiesitzungen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin sich in einer spezialisierten Klinik für psychische Erkrankungen behandeln lassen und für die relativ hohen Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, bleibt es zweifelhaft, dass sie unter den gegebenen Umständen in absehbarer Zeit tatsächlich arbeitsfähig wäre und dem gesellschaftlichen Druck als alleinerziehende Mutter standhalten könnte.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche zwar über eine Ausbildung, jedoch kaum Arbeitserfahrung verfügt. Auch kann sie nicht auf ein intaktes (familiäres) Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Des Weiteren erscheint es äusserst fraglich, ob es ihr aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit möglich sein wird zu arbeiten. Durch diese erschwerten Bedingungen muss sie zusätzlich aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende Frau in der männerdominierten äthiopischen Gesellschaft rechnen. Ihr psychisches Krankheitsbild erschwert ausserdem eine potentielle Reintegration massgeblich. Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation von Frauen in Äthiopien sowie ihrer äusserst schlechten gesundheitlichen Verfassung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
E. 9.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt ferner nicht vor.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 12 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Mai 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren D-2321/2020 gleich stellenden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14.5 Stunden als zu hoch und ist entsprechend auf 9.5 Stunden zu kürzen. Betreffend die weiteren Aufwände wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'380.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'380.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2319/2020 Urteil vom 16. Dezember 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo, am 29. September 2017 ihr Heimatland. Am 17. Oktober 2017 reiste sie gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Tochter (N [...]) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des (...) zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sich anlässlich des Erstgesprächs deutliche Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. D. Am 31. Oktober 2017 fand ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. E. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich gewährt. F. Nachdem die französischen Behörden am 12. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Übernahme zugestimmt hatten, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 30. Januar 2018 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an. G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-769/2018 vom 21. März 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. II. H. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren aufgenommen. Am 23. Juli 2019 fand die Bundesanhörung statt. I. I.a In Bezug auf ihren Lebenslauf brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise habe sie jedoch ständig das Quartier gewechselt. Nach ihrem Schulabschluss habe sie im Jahr 2008/2009 am (...) eine Ausbildung als (...) absolviert und in der Folge ungefähr zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach habe sie eine Weiterbildung als (...) abgeschlossen. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit habe sie keine Bewilligung zur selbständigen Tätigkeitsausübung erhalten, um ein eigenes (...) führen zu können. Deshalb sei sie nach ihrer Heirat im Jahr 2015 keiner Arbeit mehr nachgegangen. Sie habe einen Sohn, welcher seit ihrer Ausreise bei der Schwiegermutter im Süden Äthiopiens lebe. I.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und alle Oromo würden in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert, benachteiligt und beleidigt. Nach dem Tod ihres Vaters 2016 hätten sie und ihre Familienangehörigen aus Angst fast alle drei Monate ihren Wohnsitz gewechselt. Am 2. Oktober 2016 hätten sie, ihr Ehemann und ihre beiden Schwestern am Ireecha-Fest in C._______ teilgenommen. Es seien mehrere Tausend Personen anwesend gewesen, als die Bundespolizei begonnen habe, Schüsse auf die Menschen abzufeuern. Insgesamt seien mehr als tausend Personen erschossen oder von der Menge niedergetrampelt worden. Anschliessend habe die Bundespolizei wahllos zahlreiche Menschen verhaftet und in Fahrzeugen in ein Lager gebracht. Die Beschwerdeführerin sei verhaftet und während insgesamt dreizehn Tagen unter prekären Bedingungen festgehalten worden. Nach dem Unterzeichnen eines Schreibens mit einem ihr unbekannten Inhalt sei sie freigekommen, habe jedoch unter Kontrolle der Behörden gestanden. Im Mai 2017 seien drei Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie genötigt, in der Kebele (Verwaltungsbezirk) ein weiteres Schreiben zu unterzeichnen. In der Folge habe sie Angst bekommen und sich entschlossen, auszureisen. Vor ihrer Ausreise habe sie ihren kleinen Sohn einer Bekannten in Obhut gegeben, damit diese ihn sicher zu ihrer Schwiegermutter nach D._______ bringe. Man habe auch ihren Ehemann mehrmals grundlos verhaftet, anschliessend jedoch wieder freigelassen. Er sei ein Sympathisant von Ginbot7 gewesen, und sein Vater sei getötet worden, weil er dieser Partei angehört habe. Ihr Ehemann sei eine Woche vor ihrer eigenen Ausreise in den Sudan ausgereist, um kurze Zeit später aufgrund der dortigen Unruhen wieder nach Äthiopien zurückzukehren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte. Ende September 2017 sei sie mit einem Schlepper namens E._______ ausgereist. Da dieser und der Schlepper ihrer Schwester und ihrer Nichte (N [...], D-2321/2020) zusammengearbeitet hätten, sei sie in eine Wohnung in Frankreich gebracht worden, wo sich bereits ihre Schwester mit deren Tochter aufgehalten hätten. Dort seien sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Schwester mehrmals von den Schleppern vergewaltigt sowie geschlagen worden. Zudem seien andere Männer in die Wohnung gekommen, um sie und ihre Schwester zu fotografieren und Videoaufnahmen von ihnen zu machen. Tagsüber hätten sie Kleider anderer Leute waschen und bügeln müssen. Eines Tages sei ihnen die Flucht geglückt, als sich nur einer der Schlepper in der Wohnung aufgehalten und geduscht habe. Mit der Hilfe von Passanten hätten sie schliesslich in die Schweiz gelangen können. Nebst ihrem Geburtsschein legte die Beschwerdeführerin folgende Arzt- und Fachberichte ins Recht:
- Bericht der psychiatrisch-psychologischen Poliklinik vom 21. November 2017,
- Kurzberichte der FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration), vom 20. Dezember 2017, vom 9. April 2018 sowie vom 5. März 2020,
- Bericht des Notfallpsychiaters vom 22. Januar 2018,
- Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 27. März 2018,
- Berichte der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August und 24. September 2018. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. K. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Eventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte sie, dass ihr Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-2321/2020 ihrer Schwester (N [...]) koordiniert zu behandeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Dem Ersuchen um koordiniertes Behandeln der Beschwerde mit jener ihrer Schwester wurde stattgegeben. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 9. Mai 2020 ein. N. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. O. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2020, welche der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig die Möglichkeit zu einer Replik eingeräumt. P. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2020. Q. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Juni 2020 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erfolgte eine weitere Eingabe mit Hinweis auf die neusten Entwicklungen in Äthiopien. S. Am 28. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte - beide vom 17. Dezember 2020 - ins Recht. T. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess die Beschwerdeführerin eine Verfahrensstandanfrage einreichen. U. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Schwester respektive der Nichte der Beschwerdeführerin (D-2321/2020, N [...]) koordiniert behandelt.
4. Formell wurde das gesamte Dispositiv der streitgegenständlichen Verfügung angefochten (vgl. Rechtsbegehren 1). Inhaltlich beanstandete die Beschwerdeführerin jedoch nur den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Dispositivziffern 4 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien konkrete Hinweise vorliegen würden, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 und Art. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit ausgebeutet worden sei, sei kein ausreichender Grund, um ein reales Risiko einer schlechten Behandlung bei einer Rückkehr geltend zu machen, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK als zulässig erweise. Sodann gebe es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch individuelle Wegweisungshindernisse. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Schwester und ihrer Schwiegermutter über ein soziales Beziehungsnetz in Äthiopien. Bezüglich ihres Ehemannes habe sie lediglich ungenaue Angaben über dessen Verschwinden geben können und es erscheine, dass sie damit ihre tatsächliche soziale Situation habe verschleiern wollen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeiten verfüge, zumal sie eine Ausbildung als (...) und eine Weiterbildung als (...) gemacht habe, welche ihr eine Integration in den äthiopischen Arbeitsmarkt ermöglichten. Auch aus medizinischer Sicht sei eine Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Behandlungsmöglichkeiten von komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) würden in der Privatklinik Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in B._______ zur Verfügung stehen. Zu deren Finanzierung könne die medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden. Zudem könnten sie auch ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützen. Da ihre aktuelle Therapie wegen einer (...) bis Mitte August 2020 andauere, werde die Ausreisefrist dementsprechend angepasst. 6.2 6.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht vorgeworfen habe, sie habe nicht nachweisen können, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen oder einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK verbotenen Handlung ausgesetzt zu sein. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verbiete Art. 3 EMRK auch eine Abschiebung, wenn die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder wegen fehlendem Zugang zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würden. Davon sei vorliegend auszugehen. Ihre schwere sowie komplexe Traumatisierung bestehe neben der sexuellen Ausbeutung in Frankreich auch aus belastenden Erlebnissen im Heimatland, wobei sie bereits dort einem enormen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Diskriminierungen gegen Oromo habe sie sich auch keine berufliche Existenz aufbauen können, sie habe mitansehen müssen, wie ihr Vater aufgrund von Folterungen ums Leben gekommen sei und sei neben der dauernden Überwachung durch die äthiopischen Behörden während rund zwei Wochen inhaftiert gewesen. Zudem sei der ständige Wohnortswechsel hinzugekommen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe im Bericht vom 24. September 2018 bestätigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) unter mehreren traumatischen Erlebnissen leide. Diese Einschätzung gehe auch aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 hervor. Daneben halte der Bericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 24. September 2018 fest, dass eine fachgerechte sowie spezialisierte Weiterbehandlung in jedem Fall indiziert seien, da ansonsten ein Abgleiten in eine schwere Depression sowie Suizidalität mit Klinikaufenthalt drohe. Dem weiteren Schreiben der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August 2019 lasse sich entnehmen, dass eine Verbesserung der Symptome noch nicht in Sicht sei und eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien eine Retraumatisierung sowie die bis anhin erfolgte Stabilisierung zunichtemachen würde und in diesem Fall eine schwere Depression mit Suizidgefahr zu erwarten sei. Aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 gehe hervor, dass sie eine ambulante engmaschige Betreuung benötige. Nach der negativen Entscheidseröffnung habe sich ihr Zustand zudem erneut verschlechtert. 6.2.2 Angesichts der verschiedenen Arzt- und Fachberichte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass von verschiedenen Fachpersonen suizidale Neigungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und sie deswegen bereits Anfang 2018 in die Psychiatrische Universitätsklinik F._______ eingewiesen worden sei - erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Wegweisung als zulässig erachtet habe. Das Ausmass der gesundheitlichen Konsequenzen würde vorliegend eine derartige Schwere erreichen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen und eine Wegweisung als unzulässig zu betrachten sei. 6.2.3 Ferner würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien Stigmatisierung, Diskriminierung sowie soziale Ausgrenzung drohen. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Mehrzahl von rückkehrenden Frauen nach Äthiopien mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert, dies auch bei Vorhandensein einer höheren Ausbildung. Um Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erhalten, benötige man genügend finanzielle Ressourcen und familiäre Kontakte, aber auch unter diesen Umständen sei es bei guter Qualifikation für eine Äthiopierin sehr schwierig, eine nicht unterbezahlte Stelle zu erhalten. Einer Studie zufolge würden äthiopische Frauen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, stigmatisiert, indem man ihnen unterstellen würde, im Ausland ein lockeres Sexualleben geführt zu haben. Für eine alleinstehende Frau mit einem Kind, einem mehrjährigen Auslandaufenthalt sowie mit einer fehlenden familiären Unterstützung und einer sehr schlechten psychischen Verfassung wäre eine Wiedereingliederung im Heimatland äusserst schwer zu realisieren. Dieser psychische Druck, welchem sie bei einer Rückkehr unterstellt wäre, erreiche das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 6.2.4 Weiter sei unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zwar von der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden könne, jedoch die Situation von alleinstehenden Frauen besonders zu beachten sei. Neben einer anzunehmenden Stigmatisierung verfüge die Beschwerdeführerin über kein familiäres Netz im Heimatland. Eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei nicht realistisch, zumal ihr bereits früher aufgrund ihrer Ethnie eine Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit verwehrt worden sei. Sodann gehe aus dem Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020 hervor, dass bereits eine Integration in die Arbeitswelt in der Schweiz gescheitert sei, da sie schnell überfordert gewesen und in eine erneute Krise gestürzt sei. Vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung könne keineswegs von einem nachhaltigen Einstieg in die Berufswelt gesprochen werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, nicht versucht, ihre wahre soziale Lage zu verschleiern, sondern habe tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und gehe davon aus, dass dieser entweder ausgereist sei oder sich in einem Kloster verstecke. Des Weiteren habe sie niemals erwähnt, dass er seit seiner Flucht jemals Kontakt mit ihrer Schwester aufgenommen habe, sie habe vielmehr eine Ordensschwester gemeint, weshalb sie auch vermute, dass er sich in einem Kloster befinden könnte. Es sei abwegig, ihr zu unterstellen, dass sie aus strategischen Überlegungen versucht habe zu verschleiern, wo sich ihr Ehemann befinde. Abschliessend sei festzustellen, dass sie über kein solides Sozialnetz verfüge, zumal lediglich eine einzige Schwester in Äthiopien lebe, deren Ehemann zudem immer noch als vermisst gelte. Die Schwiegermutter und ihr kleiner Sohn würden in D._______ leben, ein Gebiet im Süden Äthiopiens. Unter diesen Voraussetzungen erscheine es fraglich, inwiefern sie sich als alleinstehende Mutter mit psychischen Erkrankungen nachhaltig in die äthiopische Gesellschaft wiedereingliedern und eine nahtlose Behandlung ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung - auch unter dem Aspekt der geregelten Finanzierung - erhältlich machen könne. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse wird an gegebener Stelle eingegangen. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.). In Äthiopien herrscht zwar kein Krieg. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen ist jedoch nach wie vor als sehr schwierig zu bezeichnen. In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in B._______ liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/ 25 E. 8.4 f.; bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.). 7.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.). 7.3 Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert. Gemäss der Weltbank führt die Covid-19-Pandemie in Äthiopien zu höheren Preisen von Grundnahrungsmitteln, gestiegener Arbeitslosigkeit, langsamerem Wirtschaftswachstum und vermehrter Armut (vgl. The World Bank, Ethiopia - Overview, https://www.worldbank.org/en/ country/ ethiopia/overview#1, abgerufen am 7. Dezember 2021). Die Nichtregierungsorganisation Care kommt in einer Studie zum Schluss, dass die Mehrheit der befragten Teilnehmerinnen seit Beginn der Pandemie signifikant weniger Lohn erhalte oder gar die Anstellung verloren habe. Alleinstehende Frauen, die einen Haushalt führten, und Frauen, die bereits vor der Covid-19-Pandemie arm oder nahe der Armutsgrenze gelebt hätten, seien am stärksten gefährdet. Zudem würden unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit in erster Linie Frauen leiden. Des Weiteren geht aus der Studie hervor, dass aufgrund der stark angestiegenen Lebensmittelpreise oft ein Mangel an genügender, täglicher Nahrung bestehe (vgl. Care Ethiopia, A Study on the Impact of COV1D-19 on Women and Girls in Ethiopia, Juni 2021, https://www.careevaluations.org/wp-content/uploads/EUTF-Impact-of-COVID-19-Research-Report-Sept-06-2021.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https:// www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/pdf/ rmhp-14-1199.pdf, abgerufen am 7. Dezember 2021). 7.4 In Bezug auf die medizinische Situation in Äthiopien gaben verschiedene Quellen an, dass sich die Gesundheitsversorgung zwar verbessert habe, jedoch fänden diese Fortschritte auf tiefem Niveau statt, wobei konkret in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Ababa praktizierten. Ebenso mangle es dem Gesundheitssystem an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei (vgl. The World Bank, Data - Ethiopia, https://data.worldbank.org/country/ethiopia; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Abeba University takes centre stage, https:// www.utoronto.ca/ news/ transforming-health-care ethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes- centre-stage; https:// www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Afrika/ Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/ pdf/ rmhp-14-1199.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Regelmässig würden in Äthiopien Personen mit psychischen Erkrankungen stark stigmatisiert, was oft zur Folge habe, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung vorenthalten bleibe (vgl. The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, http://www.ethpress.gov.et/ herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-withinreach; https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/ user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/ 200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf S.10; Young Lives [University of Oxford], Understanding Violence Affecting Children in Ethiopia: a Qualitative Study; https://www.younglives.org.uk/files/YL-WP188%20revised_0.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Aufgrund der Covid-19-Pandemie seien die freien Plätze in öffentlichen Spitälern, in welchen psychiatrische oder psychologische Dienstleistungen angeboten würden, massiv zurückgegangen, wohingegen die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen habe (vgl. Tilahun, Mikyas, Treating Patients with Mental Illness during COVID-19: An Initial Experience using Telemedicine in Ethiopia, in: World Social Psychiatry, 2 (3), 2020: S. 233-234, https://www.worldsocpsychiatry.org/temp/ WorldSocPsychiatry23233 6909746_191137.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). 8. 8.1 Einleitend stellt das Gericht fest, dass vorliegend keine Zweifel darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist. Dies wird neben ihren überzeugenden Schilderungen (vgl. act. A19/14), welche mit den Ausführungen ihrer Schwester zu diesem Punkt übereinstimmen, durch die eingereichten Arzt- und Fachberichten bestätigt und im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Hingegen finden sich in den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Gefahr laufen würde, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine drohende Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland durch ihre Schlepper stichhaltig darzulegen. Ihre Annahme, ihre Peiniger hätten Verbindungen zu den heimatlichen Behörden und diese könnten in einen allfälligen Menschenhandel verstrickt sein, weil sie die Passkontrollen am Flughafen mit dem Schlepper habe problemlos passieren können, erweist sich als nicht schlüssig, zumal ein problemloses Passieren der Grenzkontrolle auch aus anderen Gründen, wie etwa durch Schmiergeldzahlungen, erfolgen kann (vgl. act. A19/14, F122). 8.2 Die Vorinstanz zweifelte die von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären respektive sozialen Umstände im Heimatland an und stellte sich auf den Standpunkt, dass sehr wohl ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keinen Grund gehabt, sich zu verstecken, da er über kein politisches Profil verfüge, weil sich die politische Situation seit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed massgeblich verändert habe. Der vorinstanzlichen Argumentation ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2017, also vor der Ernennung von Abiy Ahmed als Premierminister und der Streichung von Ginbot7 aus der Terroristenliste, welche durch die Aufhebung des Ausnahmezustands 2018 einherging (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019), Äthiopien verliess und seither als verschwunden gilt. Anderseits schliesst auch die in der Folge erfolgte politische Umwälzung nicht aus, dass der Ehemann aus anderen, nichtpolitischen Gründen verschwunden ist. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes etwas knapp ausgefallen sind. Diese sind jedoch als durchaus glaubhaft einzustufen (vgl. act. A19/14, F43 und 46; A66/28, F45-49, F199-201), dies auch unter Berücksichtigung, dass ihr Erzählstil im Allgemeinen insgesamt eher kurz und einsilbig wirkt, weshalb nicht lediglich aufgrund der einfach gehaltenen Aussagen auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Ihre Schilderungen weisen insgesamt keine Widersprüche auf und sind im Allgemeinen in sich stimmig und stimmen mit denen ihrer Schwester überein. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, an ihren Ausführungen zu den Familienverhältnissen zu zweifeln und geht davon aus, dass neben ihrer Schwester, welche in B._______ lebt, nur noch die Schwiegermutter, welche sich um den Sohn der Beschwerdeführerin kümmert und in D._______, im Süden des Landes, wohnhaft ist, in Äthiopien lebt und die übrigen Familienangehörigen sich im Ausland befinden (vgl. act. A19/14, F18-24, F43, F46f.; F63; act. A 66/28, F16-24, F28-36, F38, F61-66). Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre familiäre Situation in Äthiopien glaubhaft darzulegen vermochte. Angesichts dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihr Heimatland Äthiopien gelingen könnte. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, 2008 respektive 2009 eine Ausbildung als (...) absolviert und in der Folge während zwei Jahren als solche gearbeitet zu haben. Nach der Eheschliessung sei jedoch nur noch ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt aufgekommen (vgl. act. A66/28, F50-56, F67, F69-70). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich somit wie folgt dar: Sie ist in B._______ aufgewachsen, hat dort eine Ausbildung absolviert, ist verheiratet und Mutter eines inzwischen sechsjährigen Sohnes, welcher zurzeit bei seiner Grossmutter im Süden Äthiopiens lebt. Kurz vor ihrer Ausreise ist ihr Ehemann verschwunden und sie hat seither keine Nachrichten von ihm respektive über seinen Aufenthaltsort. Sie hat insgesamt seit rund zehn Jahren nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet und 2017 - also vor rund vier Jahren - ihr Heimatland verlassen. Sodann ist auf ihr beschränktes familiäres Netzwerk hinzuweisen. Als alleinstehende Mutter wird sie damit nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen können. Aufgrund ihrer kurzen Arbeitserfahrung von ungefähr zwei Jahren und der fehlenden relevanten Beziehungen kann sie sich kaum darauf verlassen, im von einer ausserordentlich hohen Arbeitslosigkeit betroffenen Land eine neue Anstellung als (...) zu finden. Auch wenn sie eine Anstellung finden würde, ist kaum davon auszugehen, dass damit ihr Lebensunterhalt und derjenige ihres Sohnes finanziert werden könnten. Die Situation am aktuellen Wohnort der Schwiegermutter und ihres Sohnes im Süden Äthiopiens dürfte sich für sie als alleinerziehende Frau kaum einfacher gestalten. Sodann ist anzunehmen, dass seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie von noch schwierigeren Bedingungen auszugehen ist. 9.2 In einem nächsten Schritt ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Sie ist seit 2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Bereits am 21. November 2017 war im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums der psychiatrisch-psychologischen Polyklinik der F._______ eine PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert, eine Behandlung empfohlen und die Einnahme des Antidepressivums (...) verschrieben worden. Von 2. bis 5. Februar 2018 musste sie stationär untergebracht und im März 2018 wegen akuter Suizidalität in eine Schutzwohnung transferiert werden (vgl. Schreiben der Rechtsvertretung vom 19. März 2018). Des Weiteren wurde von verschiedenen Fachpersonen bestätigt, dass sie unter mehreren traumatischen Erlebnissen leide (vgl. Bericht der FiZ vom 21. Februar 2020; Arztbericht vom 24. September 2018). Daneben geht aus dem Bericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 24. September 2018 hervor, dass eine Weiterbehandlung in jedem Fall notwendig sei, ansonsten ein Abgleiten in eine schwere Depression sowie Suizidalität mit einem weiteren Klinikaufenthalt drohe. Eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien berge die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung (vgl. Arztbericht der Gemeinschaftspraxis G._______ vom 27. August 2019). Der Arztbericht vom 17. Dezember 2020 bestätigt erneut sowohl die PTBS, als auch die depressive Störung der Beschwerdeführerin sowie die notwendigen regelmässigen Therapiesitzungen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin sich in einer spezialisierten Klinik für psychische Erkrankungen behandeln lassen und für die relativ hohen Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, bleibt es zweifelhaft, dass sie unter den gegebenen Umständen in absehbarer Zeit tatsächlich arbeitsfähig wäre und dem gesellschaftlichen Druck als alleinerziehende Mutter standhalten könnte. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche zwar über eine Ausbildung, jedoch kaum Arbeitserfahrung verfügt. Auch kann sie nicht auf ein intaktes (familiäres) Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Des Weiteren erscheint es äusserst fraglich, ob es ihr aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit möglich sein wird zu arbeiten. Durch diese erschwerten Bedingungen muss sie zusätzlich aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende Frau in der männerdominierten äthiopischen Gesellschaft rechnen. Ihr psychisches Krankheitsbild erschwert ausserdem eine potentielle Reintegration massgeblich. Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation von Frauen in Äthiopien sowie ihrer äusserst schlechten gesundheitlichen Verfassung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 9.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt ferner nicht vor.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Mai 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren D-2321/2020 gleich stellenden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14.5 Stunden als zu hoch und ist entsprechend auf 9.5 Stunden zu kürzen. Betreffend die weiteren Aufwände wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'380.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'380.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: