opencaselaw.ch

D-106/2023

D-106/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 7. Mai 2016 zusammen mit ih- rem Ehemann, D._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie stamme aus dem Dorf E._______ im Bezirk F._______ (G._______). Ihre Familie habe von der (…) gelebt. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, hätten die äthiopischen Behörden ihrer Fa- milie (…) wegnehmen wollen. Da ihr Vater nicht einverstanden gewesen sei, sei er von Unbekannten ermordet worden. Ihre Mutter sei inhaftiert und erst aus der Haft entlassen worden, nachdem sie (…) akzeptiert habe. Nach ihrer Heirat am (…) habe sie (die Beschwerdeführerin) fünf Monate bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. Zwei Monate nach der Heirat sei ihr Mann in seiner Abwesenheit von Regierungsfunktionären gesucht wor- den. Die Männer seien noch zweimal erschienen, um ihn festzunehmen. Beim letzten Mal habe man ihr gedroht, sie werde anstelle ihres Mannes mitgenommen. Danach sei sie am 6. September 2015 zusammen mit ih- rem Mann geflohen. A.b Am (…) kam die erste Tochter (B._______) der Beschwerdeführerin 1 zur Welt. A.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin 1, ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde vom 16. November 2018 mit Urteil D-6540/2018 vom

10. Dezember 2018 ab. B. Die Beschwerdeführerin 1 gebar am (…) ihre zweite Tochter (C._______). C. C.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung / Mehrfachgesuch» be- zeichneten Eingabe vom 29. Dezember 2020 machten die Beschwerde- führerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater geltend, aufgrund der veränderten Situation in Äthiopien sei der Vollzug der Wegweisung nicht (mehr) zumutbar. Sie hätten zu ihren Familien keinen Kontakt mehr und eine Rückkehr entspreche nicht dem Kindeswohl.

D-106/2023 Seite 3 C.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

8. Februar 2021 ab, erklärte seine Verfügung vom 18. Oktober 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2021 mit Urteil D-1131/2021 vom

20. April 2021 mangels Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 11. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen ein (zweites) Wiedererwägungsge- such, in dem sie beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und die Voll- zugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von Vollzughandlungen abzusehen. Es sei wiedererwägungs- weise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumut- bar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen ein Personenblatt von D._______, eine Meldung des kantonalen Migrationsamtes an das SEM vom 16. September 2021, ein Bericht von Frau H._______, Kindergarten I._______, vom 11. März 2022, ein Therapiebericht von Frau J._______, (…) für Asylsuchende, vom

25. März 2022, ein Brief von Dr. med. K._______, (…), vom 12. März 2022, zwei Teilnahmebestätigungen Deutschkurs vom 28. August 2018 und

6. Dezember 2018, ein Bericht von Herrn L._______ vom 26. März 2022, zwei Schreiben von Frau M._______ vom 27. März 2022 beziehungsweise von Frau N._______ vom 26. März 2022, eine Arbeitsbestätigung der (…) vom 28. März 2022 und ein Brief an das kantonale Amt für (…) vom 11. Mai 2022 bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwerde- führerinnen hätten ihren Ehemann/Vater seit August 2021 nicht mehr ge- sehen. Er sei damals aufgebrochen, um in einem anderen europäischen Land Asyl zu beantragen. Der letzte Kontakt habe im gleichen Monat statt- gefunden, als er aus O._______ angerufen habe. Er sei bereits im Jahr 2020 für knapp zwei Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. Dieses Mal sei er vor rund acht Monaten untergetaucht. Die Beschwerdeführerin 1 sei zurückhaltend damit, nach ihm zu forschen, da sie psychisch nicht dazu bereit sei. Der Verlust des Ehemannes bedeute für sie, dass sie alleine mit ihren Töchtern nach Äthiopien zurückkehren müsste. Verändert habe sich auch die Sicherheitslage in Äthiopien, was insbesondere die Region Tigray

D-106/2023 Seite 4 betreffe. Auch in anderen Regionen fänden gewaltsame Konflikte statt. Die Beschwerdeführerin 1 stamme aus der Verwaltungszone G._______ in der Verwaltungsregion Oromia, wo die Oromo Liberation Front (OLF) bezie- hungsweise deren bewaffneter Flügel, die Oromo Liberation Army (OLA), aktiv sei. In dieser Region fänden Gefechte zwischen der Zentralregierung und der OLA statt. Die Beschwerdeführerin 1 komme aus einem Gebiet, das in den letzten Monaten zunehmend an Stabilität verloren habe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Her- kunft der Beschwerdeführerin 1, die wirtschaftliche Situation ihrer Familie und den Umstand, dass sie zur Familie ihres Ehemannes keine enge Be- ziehung habe, wäre sie in Äthiopien auf sich alleine gestellt. Mangels be- ruflicher Ausbildung käme für sie primär eine Stelle in Frage, die mit ge- sundheitlichen Risiken und dem Potential für Ausbeutung und sexuelle Ge- walt verbunden sei. Der Betreuungsaufwand für ihre Töchter wäre zudem hoch. Sie wäre nach einer Rückkehr mit einer gravierenden Situation kon- frontiert. Das mangelnde Beziehungsnetz, die fehlende berufliche Qualifi- kation, die gesellschaftlich bedingten Stigmata und die wirtschaftliche Mi- sere in Äthiopien führten zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls wurde geltend ge- macht, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Äthiopien dem Risiko mangelnder Ernährung ausgesetzt wären. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter nicht in der Lage wäre, sie genügend zu versorgen, wogegen sie in der Schweiz in einem geschützten Umfeld aufwachsen könnten. Die Beschwerdeführerin 2 habe schon Freundschaften geschlossen und sich an das hiesige Umfeld gewöhnt. Das Kindeswohl stehe dem Wegwei- sungsvollzug entgegen. Zu berücksichtigen seien ferner die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin 1, die unter den Ereignissen, die sie in Äthiopien erlebt habe (insbesondere die Tötung ihres Vaters), sowie der schwierigen Flucht nach Europa leide. Der Verlust ihres Ehemannes sei ein weiterer Schick- salsschlag. Ihre Therapeutin habe bei ihr eine Traumafolgestörung diag- nostiziert. Eine kontinuierliche Behandlung, die an ihrem Herkunftsort nicht verfügbar wäre, sei notwendig. Sie könnte eine solche auch nicht finanzie- ren. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde ihre traumatischen Erlebnisse wiederaufleben lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie trotz den beschwerlichen Bedingungen eine bemerkenswerte Integrationsleis- tung erbracht habe. Für die Beschwerdeführerinnen sei die Schweiz ihr (neues) Zuhause geworden. Die fortgeschrittene Integration spreche ge- gen den Wegweisungsvollzug.

D-106/2023 Seite 5 D.b Am 16. Mai 2022 setzte das SEM den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 – eröffnet am 8. Dezember 2022 – wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- rerinnen ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des ne- gativen Asylentscheids vom 18. Oktober 2022 (recte: 2018) fest. Das Ge- such um Erlass von Verfahrenskosten hiess es gut, weshalb es auf die Erhebung von Gebühren verzichtete. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 liessen die Be- schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü- gung vom 2. Dezember 2022 Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei zufolge Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme (der Beschwerdeführerinnen) anzuordnen. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzu- sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Den Beschwerdeführerinnen sei die voll- umfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch die Un- terzeichnende zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 12. Januar 2023 einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

D-106/2023 Seite 6 hiess er gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Laura Ru- dolph als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Ver- nehmlassung an das SEM. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 zur Be- schwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. J. In der Replik der Rechtsvertreterin vom 15. März 2023, der eine Kosten- note beilag, äusserte sich diese zu den Argumenten des SEM in der Ver- nehmlassung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Be- schwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-106/2023 Seite 7 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch dient – wie dies vorliegend der Fall ist – unter anderem dazu, eine Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen herbeizu- führen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führt zu Begründung seines Entscheides aus, im knappen Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 werde lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Dem Schreiben seien weder eine Diagnose gemäss ICD-10/ICD-11 noch therapeutisch indizierte Massnahmen zu entnehmen. Es liege kein psycho- logisch-psychiatrischer Fachbericht vor, der die in den Raum gestellten Krankheitsbilder diagnostizieren und die individuellen Ausprägungen dar- legen würde. Beim Schreiben von Frau J._______ handle es sich um einen (…), der sich hauptsächlich auf deren Wahrnehmung beziehe. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin 1 eine fachärztliche Diagnose einer PTBS be- ziehungsweise Traumafolgestörung vorläge, sei festzuhalten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Äthiopien in den letzten Jahren verbes- sert habe. Der Zugang zum Gesundheitssystem sei grundsätzlich gewähr- leistet (mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Situation alleinstehender Frauen aus Äthiopien hinsichtlich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Aufmerksamkeit zu schenken (mit Hinweis auf BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Ihre sozioökonomi- sche Situation werde als sehr schwierig eingestuft. Frauen seien über- durchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen und sexuelle Gewalt gegen sowie Diskriminierung von Frauen seien weit verbreitet. Das Risiko, davon betroffen zu sein, sei für alleinstehende und -erziehende Frauen, die in der äthiopischen Gesellschaft stigmatisiert würden, erhöht. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen würden als promiskuitiv wahrgenommen. Die Corona-Pandemie und der Krieg in Äthiopien hätten die wirtschaftliche Lage massiv verschlechtert, wovon Frauen besonders betroffen seien (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.2). Nach Rechtsprechung müssten die in BVGE 2011/25 festgelegten begünstigenden individuellen Voraussetzungen, unter denen alleinste- hende Frauen nach Äthiopien zurückkehren könnten, ohne in eine exis- tenzbedrohende Lage zu geraten, vorliegen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahen zu können (mit Hinweis auf das Referenz- urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.).

D-106/2023 Seite 9 Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen habe in seinem Dorf ein grosses Familiennetz gehabt. Eine Rückkehr zu seiner Familie bezie- hungsweise eine Unterstützung durch dieselbe sei aufgrund kultureller, re- ligiöser und gesellschaftlicher Gründe ausgeschlossen, da die Beschwer- deführerin 1 ohne ihn mit zwei Kleinkindern zurückkehren müsste. Sie und ihr Ehemann stammten aus muslimischen Familien. Sie habe nach der Eheschliessung nur knapp fünf Monate bei der Familie ihres Ehemannes gelebt, weshalb sie zu dieser keine tiefere Beziehung habe aufbauen kön- nen. Ihr Heimatdorf liege (…) Kilometer von demjenigen ihres Ehemannes entfernt. Gemäss ihren Kenntnissen lebten ihre Mutter, eine Schwester, ein Bruder, zwei Onkel und eine Tante dort, wobei sie nicht wisse, ob sich diese alle noch dort aufhielten. Aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit sei der Kontakt zu den Angehörigen beider Familien abgebrochen. Der Haushalt ihrer Familie werde gemäss ihren Kenntnissen von ihrer Mutter geführt. Laut einer Studie seien frauengeführte Haushalte in ländlichen Ge- genden ärmer und es fehle stets an den nötigen Ressourcen, um erfolg- reich (…) zu betreiben (mit Hinweis auf: Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse – Alleinstehende Frauen in Äthiopien, vom 16. Sep- tember 2022). Ihre Familie verfüge kaum über genügend finanzielle Mittel, um für drei weitere Personen aufzukommen. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich dabei nicht um eine Behauptung der Beschwerdefüh- rerin 1, sondern um eine Schlussfolgerung aus den Vorakten und aus Län- deranalysen. Die bisherige Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich insbesondere auf die grosse Verwandtschaft des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerinnen, das gesicherte Einkommen seiner Familie so- wie deren gute finanzielle Verhältnisse gestützt. Eine Begründung der Zu- mutbarkeit, die den veränderten Sachverhalt berücksichtige, sei der ange- fochtenen Verfügung kaum zu entnehmen. Das SEM habe nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, inwiefern für die Beschwerdeführerin 1 aktuell begüns- tigende Umstände vorlägen. Es werde einzig pauschal festgehalten, dass sie in ihrer Heimat über ein breit abgestütztes familiäres Netz verfüge, und auf die bisherigen Ausführungen zum Wegweisungsvollzug verwiesen. Das SEM setze sich nicht konkret mit den geschilderten familiären Verhält- nissen auseinander. Es sei nachvollziehbar, dass das Aufrechterhalten des Kontaktes zu den Verwandten in Äthiopien wegen der langen Landesab- wesenheit schwierig sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihr Beziehungs- netz offengelegt und dazu korrekte Angaben gemacht. Im Wiedererwä- gungsgesuch vom 29. Dezember 2020 sei auf den Kontaktabbruch zur Verwandtschaft in der Heimat hingewiesen worden, was aufgrund der

D-106/2023 Seite 10 mehrjährigen Abwesenheit und des «Scheiterns» in Europa nicht überra- sche. Die Ablehnung einer Unterstützung durch das Familiennetz des Ehe- mannes/Vaters sei im Hinblick auf die in Äthiopien geltenden kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Bräuche erwiesen und stelle keineswegs eine reine Behauptung dar. Der strikte Beweis einer «nicht zu erhaltenden Unterstützung» könne nicht erbracht und dürfe nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe in ihrer Heimat kein intaktes Beziehungsnetz und verfüge nur über eine geringe Schulbildung. Sie habe keine berufliche Ausbildung und nur wenig Berufserfahrung, woran ihr Engagement in der Schweiz nichts ändere. Die Mithilfe im (…) sei nur möglich, weil sie für ihre beiden Töchter die nötige Unterstützung und Betreuung erhalte und in der Schweiz mittlerweile über ein Beziehungsnetz verfüge, das sie bei der Be- wältigung des Alltags unterstütze. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde be- deuten, dass sie mit ihren Töchtern auf sich allein gestellt und gezwungen wäre, selbst eine Arbeitsstelle und eine Bleibe zu finden, was die vorste- hend genannten Gefahren mit sich bringen würde. Ihre beiden Kinder zu betreuen sei aufwändig und würde die Suche nach einer genügend bezahl- ten Arbeit erschweren. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 würden eine Reintegration in Äthiopien zusätzlich erschweren. Sie befinde sich seit Mai 2021 in einer (…) beim Verein (…), einer vom P._______ unterstützten Or- ganisation zur Traumastabilisierung geflüchteter Menschen. Ihr Hausarzt habe im Schreiben vom 12. März 2022 erwähnt, dass sie an physischen Beschwerden leide, die wohl durch eine PTBS ausgelöst worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich selbst für die Traumabewältigung mit Un- terstützung durch den Verein (…) entschieden und auf eine ihr unange- nehme klassische medizinische Diagnosestellung verzichtet. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Verlaufsbericht der (…)The- rapeutin, Frau J._______, nicht um einen fachärztlich-therapeutischen Be- richt handle. Der Verein (…) biete geflüchteten Menschen eine (…) zur Sta- bilisierung von (…) und nütze dabei die (…). Frau J._______ habe viel Er- fahrung in der Zusammenarbeit mit traumatisierten Menschen, weshalb ihr Bericht entsprechend zu gewichten und nicht als nicht aussagekräftig ab- zutun sei. Die Beschwerdeführerin 1 nutze das Angebot des Vereins (…) bis heute und empfinde dieses als entlastend und hilfreich für die Bewälti- gung ihrer Ängste und Sorgen. Die Fortsetzung der Therapie sei von ihr erwünscht und werde von Frau J._______ empfohlen. An ihrem Heimatort hätte sie keinen Zugang zu einer solchen Therapieform. Eine Rückkehr würde die traumatischen Erlebnisse wiederaufleben lassen. Bereits die

D-106/2023 Seite 11 Rückkehr an sich würde ihre psychische Gesundheit massiv beeinträchti- gen. Des Weiteren sei die (…)-Verwaltungszone von der im Januar 2022 begon- nenen Offensive der Sicherheitskräfte gegen die OLA besonders betroffen. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 habe in den letzten Mona- ten zunehmend an Stabilität verloren, weshalb eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. Kinder seien in Äthiopien zahlreichen Gefahren ausgesetzt, weshalb eine Ansiedlung in einem Land, das sie nicht kennen würden, zahlreiche Risi- ken in sich bergen würde, die durch die schwierige Situation einer Wieder- eingliederung ihrer Mutter verschärft würden. Die Kinder wären der ernst- haften Gefahr von Mangelernährung, weiterer gesundheitlicher Risiken und Ausbeutung ausgesetzt. Beide Kinder seien in der Schweiz geboren und würden nur diese als ihre Heimat kennen. Die ältere Tochter besuche den Kindergarten und habe gemäss dem Bericht der Kindergärtnerin schnell Freunde gefunden. Die Kinder dürften behütet aufwachsen, was nur dank der externen Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter möglich sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das geltend gemachte «Verschwinden» des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerinnen bleibe als Behauptung ebenso im Raum stehen, wie das Vorbringen, es bestehe zu diesem kein Kontakt mehr. Das Verschwinden könnte aus tak- tischen Gründen erfolgt sein, um für die Familie günstigere Voraussetzun- gen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu schaffen. Dies ändere nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich bei einer Rückkehr auf ein breit abgestütztes familiäres und ökonomisch gefestigtes Netz sowie auf eigene Ressourcen abstützen könnten. Das Vorbringen, es bestehe kein Kontakt zu beiden Familien, sei in der angefochtenen Verfügung als Parteibehauptung qualifiziert worden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das familiäre Netz nicht mehr bestehe und nicht kontaktiert werden könne. Folglich ändere das Verschwinden des Ehemannes/Vaters auch an der Einschätzung des Kindeswohls nichts.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft. Das SEM begründe nicht, weshalb es das vorgebrachte Verschwin-

D-106/2023 Seite 12 den des Ehemannes/Vaters als Parteibehauptung abtue. Die Beschwerde- führerinnen hätten mittels Personalienblatt und Meldung des kantonalen Migrationsamtes nachgewiesen, dass ihr Ehemann/Vater per 9. Septem- ber 2021 als «verschwunden» gemeldet worden sei. Er befinde sich seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr in der Schweiz. Aufgrund seiner langen Abwesenheit werde die Möglichkeit einer Rückkehr zur Familie immer un- wahrscheinlicher. Das Erbringen zusätzlicher Nachweise für sein Ver- schwinden und den Kontaktabbruch sei nicht möglich und nicht zumutbar, denn der Nachweis eines Nicht-Kontaktes könne nicht gelingen. Das SEM sei verpflichtet, die neue Ausgangslage zu berücksichtigen und bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Indem es den Verdacht äussere, die Familie habe mit dem Verschwinden des Ehe- mannes/Vaters günstigere Voraussetzungen für ihr Asyl- und Wegwei- sungsverfahren schaffen wollen, gestehe es ein, dass diese Vermutung ei- nen Einfluss auf die erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs habe. Das SEM argumentiere mit dem angeblich bestehenden Familiennetz in der Heimat der Beschwerdeführerinnen und qualifiziere ihre Vorbingen er- neut als reine Parteibehauptung. Auch diesbezüglich sei ein Nachweis ei- nes Nicht-Kontaktes schlichtweg unmöglich. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na- tur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-106/2023 Seite 13

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6 Mai 2019 E. 12.3.4) und eine PTBS könne auch in Äthiopien behandelt werden (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 und D-4637/2020 vom 15. August 2022). Vom Wohnort ihrer Familie beziehungsweise demjenigen ihrer Schwiegerfamilie seien grössere Städte mit einer Distanz von (…) Kilometern gut erreichbar. Es stehe ihr offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 8. Februar 2021 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 zu verweisen, in denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der breit abgestützten familiären sowie guten öko- nomischen Verhältnisse und des Kindeswohls bejaht worden sei.

D-106/2023 Seite 8 Das Vorbringen, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen könne sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht unterstützen, ändere aufgrund des breiten familiären Beziehungsnetzes nichts an der bisherigen Einschät- zung. Der Arbeitsbestätigung der (…) sei zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin 1 seit Mai 2019 im (…) ([…]) eingebunden sei und ihre Aufgaben trotz der beiden Kinder sehr flexibel und engagiert ausführe. Demnach wisse sie ihre Ressourcen gut, gezielt und engagiert einzuset- zen. Die knapp gehaltenen Angaben im Wiedererwägungsgesuch, sie würde von der Familie ihres Ehemannes nicht akzeptiert, falls sie alleine zu dieser zurückkehrte, und ihre eigene Familie könne nicht für sie da sein, seien als reine Behauptungen zu qualifizieren, die weder hinreichend be- gründet noch belegt würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien praxisgemäss grundsätzlich zumutbar sei. Trotz der ethni- schen Spannungen und der Protestbewegungen sei die allgemeine Lage

– mit Ausnahme in der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn- zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet zu be- zeichnen wäre.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Aktenkundig ist, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen dem SEM vom (…) am 16. September 2021 als seit dem 9. September 2021 «verschwunden» gemeldet wurde. Seither ist er weder in der Schweiz noch im «Dublin-Raum» in Erscheinung getreten. Hätte er in einem der Dublin-Mitgliedstaaten ein Asylgesuch eingereicht (vgl. Bst. D.a zweiter Abschnitt), müsste dies seinen Niederschlag in der Eurodac-Datenbank gefunden haben und den schweizerischen Asylbehörden bekannt gewor- den sein. Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der letzte (telefonische) Kontakt mit ihm habe im August 2021 stattgefunden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird sodann zu Recht darauf hin- gewiesen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich ist, zu be- weisen, dass sie seither keine Nachricht von ihrem Ehemann/Vater erhal- ten haben und nicht wissen, wo er sich aufhält.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2016 geltend, sie sei seit dem (…) nach Brauch verhei- ratet. Sie habe bisher keine Kinder gehabt, sei aber schwanger. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und habe nie gearbeitet. Nach der Heirat sei sie von zu Hause weggegangen und habe bis zum (…) bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. In Äthiopien lebten ihre Mutter mit ihren (…) Geschwistern, (…) Onkel und (…) Tante. Auf gesundheitliche Prob- leme angesprochen, sagte sie, sie sei gesund (vgl. SEM-act. A5/13). Im Rahmen ihrer Anhörung vom 28. November 2017 bestätigte die Beschwer- deführerin 1 die bei der BzP gemachten Angaben zu ihrem familiären Um- feld (vgl. SEM-act. A23/15 S. 4).

E. 6.3.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Frage der Glaub- haftigkeit des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt mehr zu den in Äthiopien lebenden Familienangehörigen hätten, ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass ihnen ein diesbezüglicher Nachweis nicht gelingen kann. Unter Hinweis auf die Angaben der Be- schwerdeführerin 1 im ordentlichen Asylverfahren, sie habe nach der Ehe-

D-106/2023 Seite 14 schliessung nur vier Monate lang bei ihrer Schwiegerfamilie gelebt, er- scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kontakt zur Familie ihres Ehemannes abgebrochen ist, nachdem dieser die Familie verlassen hatte. Dass sie zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern keinerlei Kontakt mehr hat, erscheint indessen auch angesichts der Tatsache ihres langjährigen Auslandaufenthalts als nicht glaubhaft.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-6540/2018 vom

E. 6.4.2 In seiner Verfügung vom 8. Februar 2021 führte das SEM aus, das Vorbringen im ersten Wiedererwägungsgesuch, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann hätten keinen Kontakt mehr zu ihren Familien, sei eine blosse Parteibehauptung. Sie hätten nebst ihren Eltern und Geschwistern zahlreiche in der Heimatregion lebende Onkel und Tanten, die in guten Ver- hältnissen lebten. Das Kindeswohl werde durch eine Rückkehr der Familie nach Äthiopien nicht erheblich beeinträchtigt. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Oktober 2018 beseitigen könnten (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Der Instruktionsrichter im gegen diese Verfü- gung eingeleiteten Beschwerdeverfahren gelangte im Rahmen einer sum- marischen Prüfung der Aktenlage in der Zwischenverfügung vom 26. März 2021 zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zu bestätigen sein dürfte.

E. 6.5 Da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Be- schwerdeführerinnen Kontakt zu ihrem Ehemann/Vater pflegen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Fall eines Wegweisungs- vollzugs als alleinerziehende Mutter mit zwei Töchtern nach Äthiopien zu- rückkehren würde.

D-106/2023 Seite 15 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Arti- kel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr we- gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). 7.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist derzeit nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Jedoch bleibt die Sicher- heitslage in der Region Tigray und den angrenzenden Regionen trotz des am 2. November 2022 von der äthiopischen Regierung und der «Tigray People’s Liberation Front» (TPLF) geschlossenen Friedensabkommens volatil. Landesweit bestehen politische, ethnische und soziale Spannun- gen, wobei lokale, gewaltsame Zusammenstösse möglich bleiben. In den Regionen Oromia, Harar und Dire Dawa bestehen politische und ethnische Spannungen. Es sind immer wieder regionale Unruhen sowie ethnisch oder politisch motivierte Angriffe auf Dörfer zu verzeichnen. Auch gewalt- same Zusammenstösse zwischen verschiedenen Volksgruppen, bewaffne- ten Gruppierungen oder bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheits- kräften fordern häufig Todesopfer und Verletzte. In der Region Oromia hat die Zahl der Entführungen zwecks Lösegeldforderung zugenommen. Im Distrikt G._______ sind Entführungsversuche verübt worden ebenso wie Angriffe gegen Firmen, die sich in ausländischem Besitz befinden. In den Grenzgebieten zu Südsudan und Kenia sind bewaffnete Oppositionsgrup- pen und Banditen aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien. Auch in der Grenzregion zwischen den Regionen Oromia und Be- nishangul-Gumuz sowie zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. Eidgenössisches De- partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Reisehinweise für Äthi- opien (admin.ch), publiziert am 9. Mai 2023, abgerufen am 24. Juli 2023 ; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on Re- turns to Ethiopia, March 2022, available at: https://www.refworld.org/do- cid/623079204.html [accessed 19 September 2023].

D-106/2023 Seite 16 7.3 7.3.1 In BVGE 2011/25 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ins- besondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Das Gericht hielt fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert wür- den. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachge- hen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finan- zielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. 7.3.2 An dieser Situation hat sich in den letzten Jahren nichts Grundlegen- des geändert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. September 2022). Sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien sind weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexu- eller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, die alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution verdient zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich. Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. das Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.). Seit der Covid-19-Pandemie – aber auch teilweise dem Konflikt in der Ti- gray-Region geschuldet – hat sich die wirtschaftliche Lage in Äthiopien massiv verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. De- zember 2021 E. 7.3).

D-106/2023 Seite 17 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Ge- sundheitsversorgung in Äthiopien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar verbessert hat, die Fortschritte aber auf tiefem Niveau blieben, wobei in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamt- bevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Abeba praktizierten. Ebenso mangelt es an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbil- dung nicht vorhanden sei. Menschen mit psychischen Erkrankungen wer- den stark stigmatisiert, was zur Folge hat, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung oft vorenthalten bleibe. Hinzu kommt, dass die Zahl der psy- chisch erkrankten Personen seit der Covid-Pandemie aufgrund des Not- stands deutlich zugenommen hat (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.4). 7.3.4 Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopi- sche Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünsti- gende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in- taktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; vgl. auch die Urteile des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.1 und D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.). 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin 1 lediglich über eine Grundschulausbildung verfügt und keinen Be- ruf erlernte (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Sie verliess ihr Heimatland im Alter von (…) Jahren und war bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Mai 2016 schwanger. Ihre Angaben bezüglich ihres eher kurzen Schulbesuchs, des Fehlens einer Berufsausbildung und mangelnder Arbeitserfahrung sind demnach plausibel (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Bei der BzP erklärte sie, die von ihr erwähnten Verwandten würden alle in und um F._______ leben (vgl. SEM-act. A5/13 S. 5). In der Anhörung brachte sie vor, es sei ihrer Familie Land weggenommen worden. Bereits ihre Mutter habe die Kinder alleine aufziehen müssen. Der Beschwerdeführerin 1 wird es bei dieser Aus- gangslage nicht möglich sein, für sich und ihre zwei Töchter in einer grös- seren Stadt eine Lebensgrundlage zu schaffen. Daran ändern auch die in der Arbeitsbestätigung der (…) vom 28. März 2023 beschriebenen Tätig- keiten der Beschwerdeführerin 1 im (…) und die ihr attestierte Gewissen- haftigkeit, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität nichts. Gemäss den Ausführungen der SFH-Länderanalyse bleibt alleinstehenden Frauen

D-106/2023 Seite 18 in ländlichen Gebieten Äthiopiens die Möglichkeit, ihre Kinder der Obhut der Schwiegerfamilie zu überlassen (falls sie verwitwet oder geschieden sind), ihre Kinder mitzunehmen und die Gemeinschaft zu verlassen oder zu bleiben und für ihren Haushalt zu kämpfen (vgl. Schweizerische Flücht- lingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. Sep- tember 2022, S. 8). Abgesehen von der Frage, ob die Schwiegerfamilie die Kinder der Beschwerdeführerin 1 akzeptieren und bei sich aufnehmen würde, ist es weder ihr noch ihren Töchtern zuzumuten, im Heimatland voneinander getrennt zu werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführun- gen zu den Problemen, denen alleinerziehende Mütter in Äthiopien begeg- nen, und dem Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin 1 wäre es ihr ebenso unmöglich, für sich und ihre Töchter in ländlichen Gebieten eine Existenz aufzubauen. Vorliegend bliebe der Beschwerdeführerin 1 wohl einzig die Möglichkeit, zu ihren in der Region um F._______ lebenden Fa- milienangehörigen zurückzukehren. Wie sich diese zu ihr und ihren Kin- dern stellen würden, muss mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten offenbleiben. 8.2 8.2.1 Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 ist dem Kurzbericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, vom 12. März 2022 zu entnehmen, dass sie unter Span- nungskopfschmerzen und Insomnie leidet. Diese Diagnosen könnten mit einer PTBS zusammenhängen und bedürften weiterer Abklärung. Dem (…) von Frau J._______ vom 25. März 2023 gemäss besuchte die Beschwer- deführerin 1 im Mai 2021 ein Psychoedukationsprogramm. Sie habe die Flucht aus Äthiopien noch nicht verarbeitet gehabt. Die traumatischen Fol- gestörungen hätten sich in Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Ängsten gezeigt. Die stabilisierende Arbeit habe hauptsächlich durch die Würdigung ihres Ursprungs in Äthiopien und die zum Teil traumatischen Kindheitser- fahrungen wie die Tötung ihres Vaters stattgefunden. In einem Folgepro- gramm sei damit begonnen worden, den traumatisierenden Fluchterlebnis- sen von Äthiopien über den Sudan und Libyen sowie die Überfahrt mit dem Schiff nach Europa nachzugehen, damit sie verarbeitet werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Leben selbständig angehen und orga- nisieren. Ihre Bodenständigkeit, Willenskraft, die positive Einstellung dem Leben gegenüber, die Selbstverantwortung und ihre ruhige Klarheit seien besonders erkennbar. Ihre besonders guten Deutschkenntnisse seien aus- sergewöhnlich, obwohl sie nur sehr kurz Deutschunterricht erhalten habe. Die traumatischen Fluchterlebnisse verhinderten immer wieder, dass sie ihr Leben mit Freude angehen könne. Eine Rückkehr in ihr Heimatland

D-106/2023 Seite 19 würde das Erlebte hochkommen lassen und sie komplett blockieren. Das würde sie und ihre Kinder massiv belasten und einen neuen Start verun- möglichen. Durch die Stabilisierungsarbeit hätten ihre Ängste und die schlaflosen Nächte reduziert werden können. Die Behandlung müsse un- bedingt weitergeführt und dürfe nicht unterbrochen werden. 8.2.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 1 kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt. Nichtsdestotrotz wird in der Beschwerde ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass der P._______ geflüchtete Menschen, die traumatisiert sind, auf die Hilfs- und Therapieangebote des Vereins (…) verweist (vgl. […]). Angesichts der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführe- rin 1 überzeugen die Ausführungen im Bericht von Frau J._______, wo- nach sie zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse professioneller Unterstützung bedarf. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen können sollte – was allerdings nicht wahrscheinlich ist – und für die Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie für sich und ihre Töchter in absehbarer Zeit eine Existenz aufbauen könnte. Der gesellschaftliche Druck, dem sie als alleinerziehende Mutter ausge- setzt wäre, dürfte die im Rahmen der in der Schweiz durchgeführten Be- handlung erzielten Verbesserung ihres psychischen Befindens, zunichte- machen. 8.3 8.3.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängig- keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus- bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf- enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 besucht seit August 2021 den Kindergar- ten in I._______ (vgl. Bestätigung der Schule I._______ vom 11. März 2023). Sie habe sich sehr schnell in die Kindergruppe integriert und sich bald mit Schweizer Kindern angefreundet. Sie werde auch zu Kinderge- burtstagen von Schweizer Kindern aus ihrer Klasse eingeladen. Sie halte

D-106/2023 Seite 20 sich an die Regeln im Kindergarten und beteilige sich sehr interessiert am Unterricht. Man merke, dass sie zuhause gut gefördert und dass dort viel Wert auf ein gutes Sozialverhalten gelegt werde. Sie sei bei Kindern und Lehrpersonen sehr beliebt. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass die Schweiz die Heimat für die bald (…)jährige, hier geborene Tochter B._______ der Beschwerdeführerin 1 ist. Nebst der aufgrund ihres Alters noch starken Bindung an ihre Mutter, hat sie während des bald zweijähri- gen Besuchs des Kindergartens erste Kontakte zu anderen Kindern und deren Familien knüpfen können. Die Schule bestätigt, dass sie sich gut in ihre Klasse eingefügt und mit anderen Kindern angefreundet hat. Ange- sichts der im äthiopischen Kontext schlechten wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter sowie der im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1, entspricht eine Rückkehr in ein ihr unbekanntes Land nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde- führerin 1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, die über keine berufli- che Ausbildung und kaum über Arbeitserfahrung verfügt. Es erscheint nach dem Verschwinden ihres Ehemanns und der dadurch bewirkten faktischen Trennung fraglich, ob sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu- rückgreifen könnte, das ihr behilflich sein könnte und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen würde. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen eine alleinstehende Frau in Äthiopien bei der Suche nach einer zu- mutbaren Arbeit begegnet, dürfte es ihr zusätzlich aufgrund einer abseh- baren Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands nicht ge- lingen, für sich und ihre Kinder eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zu den bereits erwähnten erschwerten Bedingungen kommt hinzu, dass sie wegen ihres langjährigeren Auslandaufenthalts in der konservativen äthiopischen Gesellschaft mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende Frau mit zwei unmündigen Kindern zu rechnen hätte. Damit wäre eine Reintegration in der Heimat äusserst schwierig. Schliesslich entspricht der Vollzug der Wegweisung nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2, für welche die Schweiz ihre Heimat ist und die dabei ist, sich im schulischen Umfeld zu integrieren. Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthio- pien in eine existentielle Notlage gerieten und damit im Sinne von Art. 83

D-106/2023 Seite 21 Abs. 4 AIG konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Falle der Beschwerdeführerinnen mithin als unzumutbar. 8.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Voll- zugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Aus- schluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG ist nicht ak- tenkundig. 9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht. Die Be- schwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 18. Ok- tober 2018 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen demnach aufzu- heben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und 2011/24 E. 11.1 m.w.H.).

E. 7.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist derzeit nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Jedoch bleibt die Sicherheitslage in der Region Tigray und den angrenzenden Regionen trotz des am 2. November 2022 von der äthiopischen Regierung und der «Tigray People's Liberation Front» (TPLF) geschlossenen Friedensabkommens volatil. Landesweit bestehen politische, ethnische und soziale Spannungen, wobei lokale, gewaltsame Zusammenstösse möglich bleiben. In den Regionen Oromia, Harar und Dire Dawa bestehen politische und ethnische Spannungen. Es sind immer wieder regionale Unruhen sowie ethnisch oder politisch motivierte Angriffe auf Dörfer zu verzeichnen. Auch gewaltsame Zusammenstösse zwischen verschiedenen Volksgruppen, bewaffneten Gruppierungen oder bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheitskräften fordern häufig Todesopfer und Verletzte. In der Region Oromia hat die Zahl der Entführungen zwecks Lösegeldforderung zugenommen. Im Distrikt G._______ sind Entführungsversuche verübt worden ebenso wie Angriffe gegen Firmen, die sich in ausländischem Besitz befinden. In den Grenzgebieten zu Südsudan und Kenia sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banditen aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien. Auch in der Grenzregion zwischen den Regionen Oromia und Benishangul-Gumuz sowie zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Reisehinweise für Äthiopien (admin.ch), publiziert am 9. Mai 2023, abgerufen am 24. Juli 2023 ; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on Returns to Ethiopia, March 2022, available at: https://www.refworld.org/docid/623079204.html [accessed 19 September 2023].

E. 7.3.1 In BVGE 2011/25 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Das Gericht hielt fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien.

E. 7.3.2 An dieser Situation hat sich in den letzten Jahren nichts Grundlegendes geändert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. September 2022). Sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien sind weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, die alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution verdient zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich. Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. das Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.). Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage in Äthiopien massiv verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.3).

E. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Gesundheitsversorgung in Äthiopien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar verbessert hat, die Fortschritte aber auf tiefem Niveau blieben, wobei in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Abeba praktizierten. Ebenso mangelt es an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei. Menschen mit psychischen Erkrankungen werden stark stigmatisiert, was zur Folge hat, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung oft vorenthalten bleibe. Hinzu kommt, dass die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Covid-Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen hat (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.4).

E. 7.3.4 Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; vgl. auch die Urteile des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.1 und D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.).

E. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich über eine Grundschulausbildung verfügt und keinen Beruf erlernte (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Sie verliess ihr Heimatland im Alter von (...) Jahren und war bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Mai 2016 schwanger. Ihre Angaben bezüglich ihres eher kurzen Schulbesuchs, des Fehlens einer Berufsausbildung und mangelnder Arbeitserfahrung sind demnach plausibel (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Bei der BzP erklärte sie, die von ihr erwähnten Verwandten würden alle in und um F._______ leben (vgl. SEM-act. A5/13 S. 5). In der Anhörung brachte sie vor, es sei ihrer Familie Land weggenommen worden. Bereits ihre Mutter habe die Kinder alleine aufziehen müssen. Der Beschwerdeführerin 1 wird es bei dieser Ausgangslage nicht möglich sein, für sich und ihre zwei Töchter in einer grösseren Stadt eine Lebensgrundlage zu schaffen. Daran ändern auch die in der Arbeitsbestätigung der (...) vom 28. März 2023 beschriebenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 im (...) und die ihr attestierte Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität nichts. Gemäss den Ausführungen der SFH-Länderanalyse bleibt alleinstehenden Frauen in ländlichen Gebieten Äthiopiens die Möglichkeit, ihre Kinder der Obhut der Schwiegerfamilie zu überlassen (falls sie verwitwet oder geschieden sind), ihre Kinder mitzunehmen und die Gemeinschaft zu verlassen oder zu bleiben und für ihren Haushalt zu kämpfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. September 2022, S. 8). Abgesehen von der Frage, ob die Schwiegerfamilie die Kinder der Beschwerdeführerin 1 akzeptieren und bei sich aufnehmen würde, ist es weder ihr noch ihren Töchtern zuzumuten, im Heimatland voneinander getrennt zu werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den Problemen, denen alleinerziehende Mütter in Äthiopien begegnen, und dem Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin 1 wäre es ihr ebenso unmöglich, für sich und ihre Töchter in ländlichen Gebieten eine Existenz aufzubauen. Vorliegend bliebe der Beschwerdeführerin 1 wohl einzig die Möglichkeit, zu ihren in der Region um F._______ lebenden Familienangehörigen zurückzukehren. Wie sich diese zu ihr und ihren Kindern stellen würden, muss mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten offenbleiben.

E. 8.2.1 Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 ist dem Kurzbericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2022 zu entnehmen, dass sie unter Spannungskopfschmerzen und Insomnie leidet. Diese Diagnosen könnten mit einer PTBS zusammenhängen und bedürften weiterer Abklärung. Dem (...) von Frau J._______ vom 25. März 2023 gemäss besuchte die Beschwerdeführerin 1 im Mai 2021 ein Psychoedukationsprogramm. Sie habe die Flucht aus Äthiopien noch nicht verarbeitet gehabt. Die traumatischen Folgestörungen hätten sich in Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Ängsten gezeigt. Die stabilisierende Arbeit habe hauptsächlich durch die Würdigung ihres Ursprungs in Äthiopien und die zum Teil traumatischen Kindheitserfahrungen wie die Tötung ihres Vaters stattgefunden. In einem Folgeprogramm sei damit begonnen worden, den traumatisierenden Fluchterlebnissen von Äthiopien über den Sudan und Libyen sowie die Überfahrt mit dem Schiff nach Europa nachzugehen, damit sie verarbeitet werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Leben selbständig angehen und organisieren. Ihre Bodenständigkeit, Willenskraft, die positive Einstellung dem Leben gegenüber, die Selbstverantwortung und ihre ruhige Klarheit seien besonders erkennbar. Ihre besonders guten Deutschkenntnisse seien aussergewöhnlich, obwohl sie nur sehr kurz Deutschunterricht erhalten habe. Die traumatischen Fluchterlebnisse verhinderten immer wieder, dass sie ihr Leben mit Freude angehen könne. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde das Erlebte hochkommen lassen und sie komplett blockieren. Das würde sie und ihre Kinder massiv belasten und einen neuen Start verunmöglichen. Durch die Stabilisierungsarbeit hätten ihre Ängste und die schlaflosen Nächte reduziert werden können. Die Behandlung müsse unbedingt weitergeführt und dürfe nicht unterbrochen werden.

E. 8.2.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 1 kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt. Nichtsdestotrotz wird in der Beschwerde ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass der P._______ geflüchtete Menschen, die traumatisiert sind, auf die Hilfs- und Therapieangebote des Vereins (...) verweist (vgl. [...]). Angesichts der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin 1 überzeugen die Ausführungen im Bericht von Frau J._______, wonach sie zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse professioneller Unterstützung bedarf. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen können sollte - was allerdings nicht wahrscheinlich ist - und für die Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie für sich und ihre Töchter in absehbarer Zeit eine Existenz aufbauen könnte. Der gesellschaftliche Druck, dem sie als alleinerziehende Mutter ausgesetzt wäre, dürfte die im Rahmen der in der Schweiz durchgeführten Behandlung erzielten Verbesserung ihres psychischen Befindens, zunichtemachen.

E. 8.3.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 besucht seit August 2021 den Kindergarten in I._______ (vgl. Bestätigung der Schule I._______ vom 11. März 2023). Sie habe sich sehr schnell in die Kindergruppe integriert und sich bald mit Schweizer Kindern angefreundet. Sie werde auch zu Kindergeburtstagen von Schweizer Kindern aus ihrer Klasse eingeladen. Sie halte sich an die Regeln im Kindergarten und beteilige sich sehr interessiert am Unterricht. Man merke, dass sie zuhause gut gefördert und dass dort viel Wert auf ein gutes Sozialverhalten gelegt werde. Sie sei bei Kindern und Lehrpersonen sehr beliebt.

E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass die Schweiz die Heimat für die bald (...)jährige, hier geborene Tochter B._______ der Beschwerdeführerin 1 ist. Nebst der aufgrund ihres Alters noch starken Bindung an ihre Mutter, hat sie während des bald zweijährigen Besuchs des Kindergartens erste Kontakte zu anderen Kindern und deren Familien knüpfen können. Die Schule bestätigt, dass sie sich gut in ihre Klasse eingefügt und mit anderen Kindern angefreundet hat. Angesichts der im äthiopischen Kontext schlechten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter sowie der im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1, entspricht eine Rückkehr in ein ihr unbekanntes Land nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, die über keine berufliche Ausbildung und kaum über Arbeitserfahrung verfügt. Es erscheint nach dem Verschwinden ihres Ehemanns und der dadurch bewirkten faktischen Trennung fraglich, ob sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, das ihr behilflich sein könnte und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen würde. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen eine alleinstehende Frau in Äthiopien bei der Suche nach einer zumutbaren Arbeit begegnet, dürfte es ihr zusätzlich aufgrund einer absehbaren Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands nicht gelingen, für sich und ihre Kinder eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zu den bereits erwähnten erschwerten Bedingungen kommt hinzu, dass sie wegen ihres langjährigeren Auslandaufenthalts in der konservativen äthiopischen Gesellschaft mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende Frau mit zwei unmündigen Kindern zu rechnen hätte. Damit wäre eine Reintegration in der Heimat äusserst schwierig. Schliesslich entspricht der Vollzug der Wegweisung nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2, für welche die Schweiz ihre Heimat ist und die dabei ist, sich im schulischen Umfeld zu integrieren. Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage gerieten und damit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Falle der Beschwerdeführerinnen mithin als unzumutbar.

E. 8.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG ist nicht aktenkundig.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen demnach aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat mit der Replik eine Kos- tennote für den Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis zum 15. Januar 2023 (recte: 15. März 2023) eingereicht und festgehalten, dass keine Mehrwert- steuerpflicht besteht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der geltend ge- machte Aufwand von 7 Stunden und 20 Minuten (Stundenansatz Fr. 250.– ) als angemessen. Zudem werden Barauslagen (Fotokopien, Te- lefongebühren und Porti) von Fr. 30.– ausgewiesen, was ebenso ange- messen ist. Der Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin beträgt demnach Fr. 1’833.33 zusätzlich Barauslagen von Fr. 30.–, was insgesamt (gerun- det) Fr. 1’863.– ergibt. Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Partei- entschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der genannten Höhe zuzuspre- chen.

D-106/2023 Seite 22 (Dispositiv nächste Seite)

D-106/2023 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 und die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 werden in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben. Das SEM wird ange- wiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 1’863.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-106/2023 law/bah Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und ihre Töchter B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), Äthiopien, alle vertreten durch MLaw Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 7. Mai 2016 zusammen mit ihrem Ehemann, D._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie stamme aus dem Dorf E._______ im Bezirk F._______ (G._______). Ihre Familie habe von der (...) gelebt. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, hätten die äthiopischen Behörden ihrer Familie (...) wegnehmen wollen. Da ihr Vater nicht einverstanden gewesen sei, sei er von Unbekannten ermordet worden. Ihre Mutter sei inhaftiert und erst aus der Haft entlassen worden, nachdem sie (...) akzeptiert habe. Nach ihrer Heirat am (...) habe sie (die Beschwerdeführerin) fünf Monate bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. Zwei Monate nach der Heirat sei ihr Mann in seiner Abwesenheit von Regierungsfunktionären gesucht worden. Die Männer seien noch zweimal erschienen, um ihn festzunehmen. Beim letzten Mal habe man ihr gedroht, sie werde anstelle ihres Mannes mitgenommen. Danach sei sie am 6. September 2015 zusammen mit ihrem Mann geflohen. A.b Am (...) kam die erste Tochter (B._______) der Beschwerdeführerin 1 zur Welt. A.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1, ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2018 mit Urteil D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. B. Die Beschwerdeführerin 1 gebar am (...) ihre zweite Tochter (C._______). C. C.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung / Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 29. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater geltend, aufgrund der veränderten Situation in Äthiopien sei der Vollzug der Wegweisung nicht (mehr) zumutbar. Sie hätten zu ihren Familien keinen Kontakt mehr und eine Rückkehr entspreche nicht dem Kindeswohl. C.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2021 ab, erklärte seine Verfügung vom 18. Oktober 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2021 mit Urteil D-1131/2021 vom 20. April 2021 mangels Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 11. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen ein (zweites) Wiedererwägungsgesuch, in dem sie beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von Vollzughandlungen abzusehen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen ein Personenblatt von D._______, eine Meldung des kantonalen Migrationsamtes an das SEM vom 16. September 2021, ein Bericht von Frau H._______, Kindergarten I._______, vom 11. März 2022, ein Therapiebericht von Frau J._______, (...) für Asylsuchende, vom 25. März 2022, ein Brief von Dr. med. K._______, (...), vom 12. März 2022, zwei Teilnahmebestätigungen Deutschkurs vom 28. August 2018 und 6. Dezember 2018, ein Bericht von Herrn L._______ vom 26. März 2022, zwei Schreiben von Frau M._______ vom 27. März 2022 beziehungsweise von Frau N._______ vom 26. März 2022, eine Arbeitsbestätigung der (...) vom 28. März 2022 und ein Brief an das kantonale Amt für (...) vom 11. Mai 2022 bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten ihren Ehemann/Vater seit August 2021 nicht mehr gesehen. Er sei damals aufgebrochen, um in einem anderen europäischen Land Asyl zu beantragen. Der letzte Kontakt habe im gleichen Monat stattgefunden, als er aus O._______ angerufen habe. Er sei bereits im Jahr 2020 für knapp zwei Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. Dieses Mal sei er vor rund acht Monaten untergetaucht. Die Beschwerdeführerin 1 sei zurückhaltend damit, nach ihm zu forschen, da sie psychisch nicht dazu bereit sei. Der Verlust des Ehemannes bedeute für sie, dass sie alleine mit ihren Töchtern nach Äthiopien zurückkehren müsste. Verändert habe sich auch die Sicherheitslage in Äthiopien, was insbesondere die Region Tigray betreffe. Auch in anderen Regionen fänden gewaltsame Konflikte statt. Die Beschwerdeführerin 1 stamme aus der Verwaltungszone G._______ in der Verwaltungsregion Oromia, wo die Oromo Liberation Front (OLF) beziehungsweise deren bewaffneter Flügel, die Oromo Liberation Army (OLA), aktiv sei. In dieser Region fänden Gefechte zwischen der Zentralregierung und der OLA statt. Die Beschwerdeführerin 1 komme aus einem Gebiet, das in den letzten Monaten zunehmend an Stabilität verloren habe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Herkunft der Beschwerdeführerin 1, die wirtschaftliche Situation ihrer Familie und den Umstand, dass sie zur Familie ihres Ehemannes keine enge Beziehung habe, wäre sie in Äthiopien auf sich alleine gestellt. Mangels beruflicher Ausbildung käme für sie primär eine Stelle in Frage, die mit gesundheitlichen Risiken und dem Potential für Ausbeutung und sexuelle Gewalt verbunden sei. Der Betreuungsaufwand für ihre Töchter wäre zudem hoch. Sie wäre nach einer Rückkehr mit einer gravierenden Situation konfrontiert. Das mangelnde Beziehungsnetz, die fehlende berufliche Qualifikation, die gesellschaftlich bedingten Stigmata und die wirtschaftliche Misere in Äthiopien führten zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Äthiopien dem Risiko mangelnder Ernährung ausgesetzt wären. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter nicht in der Lage wäre, sie genügend zu versorgen, wogegen sie in der Schweiz in einem geschützten Umfeld aufwachsen könnten. Die Beschwerdeführerin 2 habe schon Freundschaften geschlossen und sich an das hiesige Umfeld gewöhnt. Das Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen. Zu berücksichtigen seien ferner die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1, die unter den Ereignissen, die sie in Äthiopien erlebt habe (insbesondere die Tötung ihres Vaters), sowie der schwierigen Flucht nach Europa leide. Der Verlust ihres Ehemannes sei ein weiterer Schicksalsschlag. Ihre Therapeutin habe bei ihr eine Traumafolgestörung diagnostiziert. Eine kontinuierliche Behandlung, die an ihrem Herkunftsort nicht verfügbar wäre, sei notwendig. Sie könnte eine solche auch nicht finanzieren. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde ihre traumatischen Erlebnisse wiederaufleben lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie trotz den beschwerlichen Bedingungen eine bemerkenswerte Integrationsleistung erbracht habe. Für die Beschwerdeführerinnen sei die Schweiz ihr (neues) Zuhause geworden. Die fortgeschrittene Integration spreche gegen den Wegweisungsvollzug. D.b Am 16. Mai 2022 setzte das SEM den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 - eröffnet am 8. Dezember 2022 - wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-rerinnen ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 18. Oktober 2022 (recte: 2018) fest. Das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten hiess es gut, weshalb es auf die Erhebung von Gebühren verzichtete. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2022 Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme (der Beschwerdeführerinnen) anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Den Beschwerdeführerinnen sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 12. Januar 2023 einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hiess er gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. J. In der Replik der Rechtsvertreterin vom 15. März 2023, der eine Kostennote beilag, äusserte sich diese zu den Argumenten des SEM in der Vernehmlassung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch dient - wie dies vorliegend der Fall ist - unter anderem dazu, eine Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen herbeizuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt zu Begründung seines Entscheides aus, im knappen Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin 1 werde lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Dem Schreiben seien weder eine Diagnose gemäss ICD-10/ICD-11 noch therapeutisch indizierte Massnahmen zu entnehmen. Es liege kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vor, der die in den Raum gestellten Krankheitsbilder diagnostizieren und die individuellen Ausprägungen darlegen würde. Beim Schreiben von Frau J._______ handle es sich um einen (...), der sich hauptsächlich auf deren Wahrnehmung beziehe. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin 1 eine fachärztliche Diagnose einer PTBS beziehungsweise Traumafolgestörung vorläge, sei festzuhalten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert habe. Der Zugang zum Gesundheitssystem sei grundsätzlich gewährleistet (mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4) und eine PTBS könne auch in Äthiopien behandelt werden (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 und D-4637/2020 vom 15. August 2022). Vom Wohnort ihrer Familie beziehungsweise demjenigen ihrer Schwiegerfamilie seien grössere Städte mit einer Distanz von (...) Kilometern gut erreichbar. Es stehe ihr offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 8. Februar 2021 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 zu verweisen, in denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der breit abgestützten familiären sowie guten ökonomischen Verhältnisse und des Kindeswohls bejaht worden sei. Das Vorbringen, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen könne sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht unterstützen, ändere aufgrund des breiten familiären Beziehungsnetzes nichts an der bisherigen Einschätzung. Der Arbeitsbestätigung der (...) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Mai 2019 im (...) ([...]) eingebunden sei und ihre Aufgaben trotz der beiden Kinder sehr flexibel und engagiert ausführe. Demnach wisse sie ihre Ressourcen gut, gezielt und engagiert einzusetzen. Die knapp gehaltenen Angaben im Wiedererwägungsgesuch, sie würde von der Familie ihres Ehemannes nicht akzeptiert, falls sie alleine zu dieser zurückkehrte, und ihre eigene Familie könne nicht für sie da sein, seien als reine Behauptungen zu qualifizieren, die weder hinreichend begründet noch belegt würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien praxisgemäss grundsätzlich zumutbar sei. Trotz der ethnischen Spannungen und der Protestbewegungen sei die allgemeine Lage - mit Ausnahme in der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Situation alleinstehender Frauen aus Äthiopien hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Aufmerksamkeit zu schenken (mit Hinweis auf BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Ihre sozioökonomische Situation werde als sehr schwierig eingestuft. Frauen seien überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen und sexuelle Gewalt gegen sowie Diskriminierung von Frauen seien weit verbreitet. Das Risiko, davon betroffen zu sein, sei für alleinstehende und -erziehende Frauen, die in der äthiopischen Gesellschaft stigmatisiert würden, erhöht. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen würden als promiskuitiv wahrgenommen. Die Corona-Pandemie und der Krieg in Äthiopien hätten die wirtschaftliche Lage massiv verschlechtert, wovon Frauen besonders betroffen seien (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.2). Nach Rechtsprechung müssten die in BVGE 2011/25 festgelegten begünstigenden individuellen Voraussetzungen, unter denen alleinstehende Frauen nach Äthiopien zurückkehren könnten, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, vorliegen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahen zu können (mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen habe in seinem Dorf ein grosses Familiennetz gehabt. Eine Rückkehr zu seiner Familie beziehungsweise eine Unterstützung durch dieselbe sei aufgrund kultureller, religiöser und gesellschaftlicher Gründe ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin 1 ohne ihn mit zwei Kleinkindern zurückkehren müsste. Sie und ihr Ehemann stammten aus muslimischen Familien. Sie habe nach der Eheschliessung nur knapp fünf Monate bei der Familie ihres Ehemannes gelebt, weshalb sie zu dieser keine tiefere Beziehung habe aufbauen können. Ihr Heimatdorf liege (...) Kilometer von demjenigen ihres Ehemannes entfernt. Gemäss ihren Kenntnissen lebten ihre Mutter, eine Schwester, ein Bruder, zwei Onkel und eine Tante dort, wobei sie nicht wisse, ob sich diese alle noch dort aufhielten. Aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit sei der Kontakt zu den Angehörigen beider Familien abgebrochen. Der Haushalt ihrer Familie werde gemäss ihren Kenntnissen von ihrer Mutter geführt. Laut einer Studie seien frauengeführte Haushalte in ländlichen Gegenden ärmer und es fehle stets an den nötigen Ressourcen, um erfolgreich (...) zu betreiben (mit Hinweis auf: Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse - Alleinstehende Frauen in Äthiopien, vom 16. September 2022). Ihre Familie verfüge kaum über genügend finanzielle Mittel, um für drei weitere Personen aufzukommen. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich dabei nicht um eine Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sondern um eine Schlussfolgerung aus den Vorakten und aus Länderanalysen. Die bisherige Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich insbesondere auf die grosse Verwandtschaft des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerinnen, das gesicherte Einkommen seiner Familie sowie deren gute finanzielle Verhältnisse gestützt. Eine Begründung der Zumutbarkeit, die den veränderten Sachverhalt berücksichtige, sei der angefochtenen Verfügung kaum zu entnehmen. Das SEM habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern für die Beschwerdeführerin 1 aktuell begünstigende Umstände vorlägen. Es werde einzig pauschal festgehalten, dass sie in ihrer Heimat über ein breit abgestütztes familiäres Netz verfüge, und auf die bisherigen Ausführungen zum Wegweisungsvollzug verwiesen. Das SEM setze sich nicht konkret mit den geschilderten familiären Verhältnissen auseinander. Es sei nachvollziehbar, dass das Aufrechterhalten des Kontaktes zu den Verwandten in Äthiopien wegen der langen Landesabwesenheit schwierig sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihr Beziehungsnetz offengelegt und dazu korrekte Angaben gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2020 sei auf den Kontaktabbruch zur Verwandtschaft in der Heimat hingewiesen worden, was aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit und des «Scheiterns» in Europa nicht überrasche. Die Ablehnung einer Unterstützung durch das Familiennetz des Ehemannes/Vaters sei im Hinblick auf die in Äthiopien geltenden kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Bräuche erwiesen und stelle keineswegs eine reine Behauptung dar. Der strikte Beweis einer «nicht zu erhaltenden Unterstützung» könne nicht erbracht und dürfe nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe in ihrer Heimat kein intaktes Beziehungsnetz und verfüge nur über eine geringe Schulbildung. Sie habe keine berufliche Ausbildung und nur wenig Berufserfahrung, woran ihr Engagement in der Schweiz nichts ändere. Die Mithilfe im (...) sei nur möglich, weil sie für ihre beiden Töchter die nötige Unterstützung und Betreuung erhalte und in der Schweiz mittlerweile über ein Beziehungsnetz verfüge, das sie bei der Bewältigung des Alltags unterstütze. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde bedeuten, dass sie mit ihren Töchtern auf sich allein gestellt und gezwungen wäre, selbst eine Arbeitsstelle und eine Bleibe zu finden, was die vorstehend genannten Gefahren mit sich bringen würde. Ihre beiden Kinder zu betreuen sei aufwändig und würde die Suche nach einer genügend bezahlten Arbeit erschweren. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 würden eine Reintegration in Äthiopien zusätzlich erschweren. Sie befinde sich seit Mai 2021 in einer (...) beim Verein (...), einer vom P._______ unterstützten Organisation zur Traumastabilisierung geflüchteter Menschen. Ihr Hausarzt habe im Schreiben vom 12. März 2022 erwähnt, dass sie an physischen Beschwerden leide, die wohl durch eine PTBS ausgelöst worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich selbst für die Traumabewältigung mit Unterstützung durch den Verein (...) entschieden und auf eine ihr unangenehme klassische medizinische Diagnosestellung verzichtet. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Verlaufsbericht der (...)Therapeutin, Frau J._______, nicht um einen fachärztlich-therapeutischen Bericht handle. Der Verein (...) biete geflüchteten Menschen eine (...) zur Stabilisierung von (...) und nütze dabei die (...). Frau J._______ habe viel Erfahrung in der Zusammenarbeit mit traumatisierten Menschen, weshalb ihr Bericht entsprechend zu gewichten und nicht als nicht aussagekräftig abzutun sei. Die Beschwerdeführerin 1 nutze das Angebot des Vereins (...) bis heute und empfinde dieses als entlastend und hilfreich für die Bewältigung ihrer Ängste und Sorgen. Die Fortsetzung der Therapie sei von ihr erwünscht und werde von Frau J._______ empfohlen. An ihrem Heimatort hätte sie keinen Zugang zu einer solchen Therapieform. Eine Rückkehr würde die traumatischen Erlebnisse wiederaufleben lassen. Bereits die Rückkehr an sich würde ihre psychische Gesundheit massiv beeinträchtigen. Des Weiteren sei die (...)-Verwaltungszone von der im Januar 2022 begonnenen Offensive der Sicherheitskräfte gegen die OLA besonders betroffen. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 habe in den letzten Monaten zunehmend an Stabilität verloren, weshalb eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. Kinder seien in Äthiopien zahlreichen Gefahren ausgesetzt, weshalb eine Ansiedlung in einem Land, das sie nicht kennen würden, zahlreiche Risiken in sich bergen würde, die durch die schwierige Situation einer Wiedereingliederung ihrer Mutter verschärft würden. Die Kinder wären der ernsthaften Gefahr von Mangelernährung, weiterer gesundheitlicher Risiken und Ausbeutung ausgesetzt. Beide Kinder seien in der Schweiz geboren und würden nur diese als ihre Heimat kennen. Die ältere Tochter besuche den Kindergarten und habe gemäss dem Bericht der Kindergärtnerin schnell Freunde gefunden. Die Kinder dürften behütet aufwachsen, was nur dank der externen Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter möglich sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das geltend gemachte «Verschwinden» des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerinnen bleibe als Behauptung ebenso im Raum stehen, wie das Vorbringen, es bestehe zu diesem kein Kontakt mehr. Das Verschwinden könnte aus taktischen Gründen erfolgt sein, um für die Familie günstigere Voraussetzungen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu schaffen. Dies ändere nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich bei einer Rückkehr auf ein breit abgestütztes familiäres und ökonomisch gefestigtes Netz sowie auf eigene Ressourcen abstützen könnten. Das Vorbringen, es bestehe kein Kontakt zu beiden Familien, sei in der angefochtenen Verfügung als Parteibehauptung qualifiziert worden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das familiäre Netz nicht mehr bestehe und nicht kontaktiert werden könne. Folglich ändere das Verschwinden des Ehemannes/Vaters auch an der Einschätzung des Kindeswohls nichts. 4.4 In der Replik wird entgegnet, beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM begründe nicht, weshalb es das vorgebrachte Verschwinden des Ehemannes/Vaters als Parteibehauptung abtue. Die Beschwerdeführerinnen hätten mittels Personalienblatt und Meldung des kantonalen Migrationsamtes nachgewiesen, dass ihr Ehemann/Vater per 9. September 2021 als «verschwunden» gemeldet worden sei. Er befinde sich seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr in der Schweiz. Aufgrund seiner langen Abwesenheit werde die Möglichkeit einer Rückkehr zur Familie immer unwahrscheinlicher. Das Erbringen zusätzlicher Nachweise für sein Verschwinden und den Kontaktabbruch sei nicht möglich und nicht zumutbar, denn der Nachweis eines Nicht-Kontaktes könne nicht gelingen. Das SEM sei verpflichtet, die neue Ausgangslage zu berücksichtigen und bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Indem es den Verdacht äussere, die Familie habe mit dem Verschwinden des Ehemannes/Vaters günstigere Voraussetzungen für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren schaffen wollen, gestehe es ein, dass diese Vermutung einen Einfluss auf die erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs habe. Das SEM argumentiere mit dem angeblich bestehenden Familiennetz in der Heimat der Beschwerdeführerinnen und qualifiziere ihre Vorbingen erneut als reine Parteibehauptung. Auch diesbezüglich sei ein Nachweis eines Nicht-Kontaktes schlichtweg unmöglich. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Aktenkundig ist, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen dem SEM vom (...) am 16. September 2021 als seit dem 9. September 2021 «verschwunden» gemeldet wurde. Seither ist er weder in der Schweiz noch im «Dublin-Raum» in Erscheinung getreten. Hätte er in einem der Dublin-Mitgliedstaaten ein Asylgesuch eingereicht (vgl. Bst. D.a zweiter Abschnitt), müsste dies seinen Niederschlag in der Eurodac-Datenbank gefunden haben und den schweizerischen Asylbehörden bekannt geworden sein. Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der letzte (telefonische) Kontakt mit ihm habe im August 2021 stattgefunden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich ist, zu beweisen, dass sie seither keine Nachricht von ihrem Ehemann/Vater erhalten haben und nicht wissen, wo er sich aufhält. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2016 geltend, sie sei seit dem (...) nach Brauch verheiratet. Sie habe bisher keine Kinder gehabt, sei aber schwanger. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und habe nie gearbeitet. Nach der Heirat sei sie von zu Hause weggegangen und habe bis zum (...) bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. In Äthiopien lebten ihre Mutter mit ihren (...) Geschwistern, (...) Onkel und (...) Tante. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, sagte sie, sie sei gesund (vgl. SEM-act. A5/13). Im Rahmen ihrer Anhörung vom 28. November 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin 1 die bei der BzP gemachten Angaben zu ihrem familiären Umfeld (vgl. SEM-act. A23/15 S. 4). 6.3.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt mehr zu den in Äthiopien lebenden Familienangehörigen hätten, ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass ihnen ein diesbezüglicher Nachweis nicht gelingen kann. Unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1 im ordentlichen Asylverfahren, sie habe nach der Eheschliessung nur vier Monate lang bei ihrer Schwiegerfamilie gelebt, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kontakt zur Familie ihres Ehemannes abgebrochen ist, nachdem dieser die Familie verlassen hatte. Dass sie zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern keinerlei Kontakt mehr hat, erscheint indessen auch angesichts der Tatsache ihres langjährigen Auslandaufenthalts als nicht glaubhaft. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 in Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen an seinem Herkunftsort über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. Sie könnten nach ihrer Rückkehr an seinen Herkunftsort bei seinen Eltern leben. Das Kindeswohl der (damals [...]jährigen) Tochter B._______ stehe einem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie bei einer Rückkehr aus der Schweiz in eine existenzielle Notlage geriete, bestünden keine (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). 6.4.2 In seiner Verfügung vom 8. Februar 2021 führte das SEM aus, das Vorbringen im ersten Wiedererwägungsgesuch, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann hätten keinen Kontakt mehr zu ihren Familien, sei eine blosse Parteibehauptung. Sie hätten nebst ihren Eltern und Geschwistern zahlreiche in der Heimatregion lebende Onkel und Tanten, die in guten Verhältnissen lebten. Das Kindeswohl werde durch eine Rückkehr der Familie nach Äthiopien nicht erheblich beeinträchtigt. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Oktober 2018 beseitigen könnten (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Der Instruktionsrichter im gegen diese Verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahren gelangte im Rahmen einer summarischen Prüfung der Aktenlage in der Zwischenverfügung vom 26. März 2021 zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zu bestätigen sein dürfte. 6.5 Da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerinnen Kontakt zu ihrem Ehemann/Vater pflegen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Fall eines Wegweisungsvollzugs als alleinerziehende Mutter mit zwei Töchtern nach Äthiopien zurückkehren würde. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). 7.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist derzeit nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Jedoch bleibt die Sicherheitslage in der Region Tigray und den angrenzenden Regionen trotz des am 2. November 2022 von der äthiopischen Regierung und der «Tigray People's Liberation Front» (TPLF) geschlossenen Friedensabkommens volatil. Landesweit bestehen politische, ethnische und soziale Spannungen, wobei lokale, gewaltsame Zusammenstösse möglich bleiben. In den Regionen Oromia, Harar und Dire Dawa bestehen politische und ethnische Spannungen. Es sind immer wieder regionale Unruhen sowie ethnisch oder politisch motivierte Angriffe auf Dörfer zu verzeichnen. Auch gewaltsame Zusammenstösse zwischen verschiedenen Volksgruppen, bewaffneten Gruppierungen oder bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheitskräften fordern häufig Todesopfer und Verletzte. In der Region Oromia hat die Zahl der Entführungen zwecks Lösegeldforderung zugenommen. Im Distrikt G._______ sind Entführungsversuche verübt worden ebenso wie Angriffe gegen Firmen, die sich in ausländischem Besitz befinden. In den Grenzgebieten zu Südsudan und Kenia sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banditen aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien. Auch in der Grenzregion zwischen den Regionen Oromia und Benishangul-Gumuz sowie zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Reisehinweise für Äthiopien (admin.ch), publiziert am 9. Mai 2023, abgerufen am 24. Juli 2023 ; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on Returns to Ethiopia, March 2022, available at: https://www.refworld.org/docid/623079204.html [accessed 19 September 2023]. 7.3 7.3.1 In BVGE 2011/25 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Das Gericht hielt fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. 7.3.2 An dieser Situation hat sich in den letzten Jahren nichts Grundlegendes geändert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. September 2022). Sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien sind weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, die alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution verdient zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich. Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. das Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.). Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage in Äthiopien massiv verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.3). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Gesundheitsversorgung in Äthiopien gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar verbessert hat, die Fortschritte aber auf tiefem Niveau blieben, wobei in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Abeba praktizierten. Ebenso mangelt es an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei. Menschen mit psychischen Erkrankungen werden stark stigmatisiert, was zur Folge hat, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung oft vorenthalten bleibe. Hinzu kommt, dass die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Covid-Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen hat (vgl. das Urteil des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.4). 7.3.4 Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind für alleinstehende äthiopische Frauen zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; vgl. auch die Urteile des BVGer D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7.1 und D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.). 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich über eine Grundschulausbildung verfügt und keinen Beruf erlernte (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Sie verliess ihr Heimatland im Alter von (...) Jahren und war bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Mai 2016 schwanger. Ihre Angaben bezüglich ihres eher kurzen Schulbesuchs, des Fehlens einer Berufsausbildung und mangelnder Arbeitserfahrung sind demnach plausibel (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4). Bei der BzP erklärte sie, die von ihr erwähnten Verwandten würden alle in und um F._______ leben (vgl. SEM-act. A5/13 S. 5). In der Anhörung brachte sie vor, es sei ihrer Familie Land weggenommen worden. Bereits ihre Mutter habe die Kinder alleine aufziehen müssen. Der Beschwerdeführerin 1 wird es bei dieser Ausgangslage nicht möglich sein, für sich und ihre zwei Töchter in einer grösseren Stadt eine Lebensgrundlage zu schaffen. Daran ändern auch die in der Arbeitsbestätigung der (...) vom 28. März 2023 beschriebenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 im (...) und die ihr attestierte Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität nichts. Gemäss den Ausführungen der SFH-Länderanalyse bleibt alleinstehenden Frauen in ländlichen Gebieten Äthiopiens die Möglichkeit, ihre Kinder der Obhut der Schwiegerfamilie zu überlassen (falls sie verwitwet oder geschieden sind), ihre Kinder mitzunehmen und die Gemeinschaft zu verlassen oder zu bleiben und für ihren Haushalt zu kämpfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Die Situation alleinstehender Frauen, Bern, 16. September 2022, S. 8). Abgesehen von der Frage, ob die Schwiegerfamilie die Kinder der Beschwerdeführerin 1 akzeptieren und bei sich aufnehmen würde, ist es weder ihr noch ihren Töchtern zuzumuten, im Heimatland voneinander getrennt zu werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den Problemen, denen alleinerziehende Mütter in Äthiopien begegnen, und dem Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin 1 wäre es ihr ebenso unmöglich, für sich und ihre Töchter in ländlichen Gebieten eine Existenz aufzubauen. Vorliegend bliebe der Beschwerdeführerin 1 wohl einzig die Möglichkeit, zu ihren in der Region um F._______ lebenden Familienangehörigen zurückzukehren. Wie sich diese zu ihr und ihren Kindern stellen würden, muss mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten offenbleiben. 8.2 8.2.1 Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 ist dem Kurzbericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2022 zu entnehmen, dass sie unter Spannungskopfschmerzen und Insomnie leidet. Diese Diagnosen könnten mit einer PTBS zusammenhängen und bedürften weiterer Abklärung. Dem (...) von Frau J._______ vom 25. März 2023 gemäss besuchte die Beschwerdeführerin 1 im Mai 2021 ein Psychoedukationsprogramm. Sie habe die Flucht aus Äthiopien noch nicht verarbeitet gehabt. Die traumatischen Folgestörungen hätten sich in Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Ängsten gezeigt. Die stabilisierende Arbeit habe hauptsächlich durch die Würdigung ihres Ursprungs in Äthiopien und die zum Teil traumatischen Kindheitserfahrungen wie die Tötung ihres Vaters stattgefunden. In einem Folgeprogramm sei damit begonnen worden, den traumatisierenden Fluchterlebnissen von Äthiopien über den Sudan und Libyen sowie die Überfahrt mit dem Schiff nach Europa nachzugehen, damit sie verarbeitet werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Leben selbständig angehen und organisieren. Ihre Bodenständigkeit, Willenskraft, die positive Einstellung dem Leben gegenüber, die Selbstverantwortung und ihre ruhige Klarheit seien besonders erkennbar. Ihre besonders guten Deutschkenntnisse seien aussergewöhnlich, obwohl sie nur sehr kurz Deutschunterricht erhalten habe. Die traumatischen Fluchterlebnisse verhinderten immer wieder, dass sie ihr Leben mit Freude angehen könne. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde das Erlebte hochkommen lassen und sie komplett blockieren. Das würde sie und ihre Kinder massiv belasten und einen neuen Start verunmöglichen. Durch die Stabilisierungsarbeit hätten ihre Ängste und die schlaflosen Nächte reduziert werden können. Die Behandlung müsse unbedingt weitergeführt und dürfe nicht unterbrochen werden. 8.2.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 1 kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt. Nichtsdestotrotz wird in der Beschwerde ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass der P._______ geflüchtete Menschen, die traumatisiert sind, auf die Hilfs- und Therapieangebote des Vereins (...) verweist (vgl. [...]). Angesichts der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin 1 überzeugen die Ausführungen im Bericht von Frau J._______, wonach sie zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse professioneller Unterstützung bedarf. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen können sollte - was allerdings nicht wahrscheinlich ist - und für die Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie für sich und ihre Töchter in absehbarer Zeit eine Existenz aufbauen könnte. Der gesellschaftliche Druck, dem sie als alleinerziehende Mutter ausgesetzt wäre, dürfte die im Rahmen der in der Schweiz durchgeführten Behandlung erzielten Verbesserung ihres psychischen Befindens, zunichtemachen. 8.3 8.3.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 besucht seit August 2021 den Kindergarten in I._______ (vgl. Bestätigung der Schule I._______ vom 11. März 2023). Sie habe sich sehr schnell in die Kindergruppe integriert und sich bald mit Schweizer Kindern angefreundet. Sie werde auch zu Kindergeburtstagen von Schweizer Kindern aus ihrer Klasse eingeladen. Sie halte sich an die Regeln im Kindergarten und beteilige sich sehr interessiert am Unterricht. Man merke, dass sie zuhause gut gefördert und dass dort viel Wert auf ein gutes Sozialverhalten gelegt werde. Sie sei bei Kindern und Lehrpersonen sehr beliebt. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass die Schweiz die Heimat für die bald (...)jährige, hier geborene Tochter B._______ der Beschwerdeführerin 1 ist. Nebst der aufgrund ihres Alters noch starken Bindung an ihre Mutter, hat sie während des bald zweijährigen Besuchs des Kindergartens erste Kontakte zu anderen Kindern und deren Familien knüpfen können. Die Schule bestätigt, dass sie sich gut in ihre Klasse eingefügt und mit anderen Kindern angefreundet hat. Angesichts der im äthiopischen Kontext schlechten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter sowie der im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1, entspricht eine Rückkehr in ein ihr unbekanntes Land nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, die über keine berufliche Ausbildung und kaum über Arbeitserfahrung verfügt. Es erscheint nach dem Verschwinden ihres Ehemanns und der dadurch bewirkten faktischen Trennung fraglich, ob sie auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, das ihr behilflich sein könnte und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen würde. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen eine alleinstehende Frau in Äthiopien bei der Suche nach einer zumutbaren Arbeit begegnet, dürfte es ihr zusätzlich aufgrund einer absehbaren Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands nicht gelingen, für sich und ihre Kinder eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zu den bereits erwähnten erschwerten Bedingungen kommt hinzu, dass sie wegen ihres langjährigeren Auslandaufenthalts in der konservativen äthiopischen Gesellschaft mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinstehende Frau mit zwei unmündigen Kindern zu rechnen hätte. Damit wäre eine Reintegration in der Heimat äusserst schwierig. Schliesslich entspricht der Vollzug der Wegweisung nicht dem Wohl der Beschwerdeführerin 2, für welche die Schweiz ihre Heimat ist und die dabei ist, sich im schulischen Umfeld zu integrieren. Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage gerieten und damit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Falle der Beschwerdeführerinnen mithin als unzumutbar. 8.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG ist nicht aktenkundig.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen demnach aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

11. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat mit der Replik eine Kostennote für den Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis zum 15. Januar 2023 (recte: 15. März 2023) eingereicht und festgehalten, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 20 Minuten (Stundenansatz Fr. 250.- ) als angemessen. Zudem werden Barauslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von Fr. 30.- ausgewiesen, was ebenso angemessen ist. Der Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin beträgt demnach Fr. 1'833.33 zusätzlich Barauslagen von Fr. 30.-, was insgesamt (gerundet) Fr. 1'863.- ergibt. Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der genannten Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 und die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 werden in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'863.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: