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D-5974/2023

D-5974/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – er- suchte am 11. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 17. Mai 2023 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sum- marisch zur Person. A.c Am 19. Juli 2023 wurde mit ihr eine Anhörung «Menschenhandel» durchgeführt, nachdem sie als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden war. B. Am 25. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei der Ethnie der Hadiya zugehörig. Sie sei in B._______ geboren und im Alter von sieben oder acht Monaten nach Addis Abeba gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern, ihren beiden Schwestern und ihrem Bruder im Stadtviertel C._______ gewohnt. Die Geschwister würden seit deren Heirat noch im gleichen Quartier aber nicht mehr im gleichen Haus wohnen. Sie habe die Schule nach Abschluss der achten Klasse abgebrochen. Sie habe dann ca. fünf Monate in einem Coiffeursalon auf Abruf gearbeitet, ungefähr drei Mal in der Woche. Die restliche Zeit habe sie ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Ihr Vater sei Immobilienmakler und selbständiger Autohändler gewesen. Sie habe noch zuhause gelebt und daher keine Ausgaben ge- habt. Neben dem Haus ihrer Familie habe es ein Polizeirevier gegeben, in dem ein Polizist gearbeitet habe. Dieser habe sie wiederholt auf der Strasse angesprochen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie keine Beziehung mit ihm eingehen wolle. Der Polizist habe sie jedoch nicht in Ruhe gelas- sen. Er habe sie kontinuierlich darauf angesprochen und unter Druck ge- setzt. Da sie ihm gesagt habe, dass sie keine Beziehung mit ihm eingehen wolle, sei er ausgerastet und habe ihr gesagt, dass sie nur ihm gehöre und er sie heiraten werde. Sie habe nicht mehr aus dem Haus gehen können, weil er sie immer aufgehalten habe. Sie habe deshalb Angst bekommen und sich ins Ausland abgesetzt. Der Hauptgrund dafür sei gewesen, dass der Polizist sie einmal entführt und bei ihm zuhause vergewaltigt habe. Er habe ihr gedroht, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Sie habe nur

D-5974/2023 Seite 3 ihrer Schwester von den Belästigungen und der Vergewaltigung durch den Polizisten erzählt. Die Schwester habe gesagt, dass sie dagegen nichts tun könne, da er Polizist sei und falls sie Anzeige erstatten würde, würde er sie wegen Rufmord verklagen. Diese Vorfälle hätten sich im November oder Dezember 2019 ereignet, etwa vier Monate später sei sie nach Beirut aus- gereist. Sie habe dort über einen Vermittler, zu dem ihr ihre Schwester verholfen habe, eine Arbeitsstelle als Haushälterin bei einer Familie erhalten. Ihre Schwester habe die Reise finanziert. Anfangs sei sie freundlich empfangen und von der Frau in ihre Tätigkeit eingearbeitet worden. Nach ca. drei Mo- naten sei sie dann jedoch schlecht behandelt, ausgebeutet und gequält worden. Ihr sei von ihren Arbeitgebern der Pass bei der Ankunft abgenom- men worden. Sie habe jeden Tag von früh bis spät arbeiten müssen, keinen Lohn und kaum Essen erhalten, und sie sei von der Arbeitgeberin miss- handelt worden. Sie habe das Haus nur in Begleitung verlassen dürfen und habe nichts gegen die Situation unternehmen können. Im Mai 2023 sei sie mit ihren Arbeitgebern in die Schweiz gereist, da diese dort Urlaub gemacht hätten. Im Hotel habe die Beschwerdeführerin eine sudanesische Frau ge- troffen, die ihr geholfen habe, der Familie zu entkommen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv- Ziff. 1), wies das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen (Dispositiv-Ziff. 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 5). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung vom

4. Oktober 2023, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vor- instanz, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-5974/2023 Seite 4 In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 28. Dezember 2023 und die Replik der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024. H. Am 12. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. Am 24. Juni 2024 reichte sie einen Bericht des (…) vom 20. Juni 2024 ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-5974/2023 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Auf- hebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2.1 Gemäss den Rechtsbegehren beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 3) sowie auf den Vollzug der Wegweisung (Dispo- sitiv-Ziff. 4 und 5). Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat die Wegweisung zwar in ihrem Rechtsbegeh- ren formell angefochten, aber weder den Akten noch der Begründung sind konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Weg- weisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Es genügt daher, wenn die konkrete Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten würde (PETER BOLZLI, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrati- onsrecht, 5. Aufl., 2019, Art. 83 AIG, Rz. 2).

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E. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingun- gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach- ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 4.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage

– mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu be- zeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.1 und D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begüns- tigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4).

E. 4.4.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zwar als potentielles Opfer von Menschenhandel im Libanon identifiziert worden sei, sich jedoch aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete und ernsthafte Gefahr vor Vergel- tungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien ergäben. So habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer Ankunft im Libanon nie mehr mit den Arbeitsvermittlern Kontakt gehabt habe. Die Ausreise in den Libanon habe sie freiwillig angetreten, womit auch ein kon- kretes Risiko von Re-Trafficking verneint werden könne, auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass ihr geltend gemachtes Vorbringen der Vergewaltigung durch einen Polizisten als einziger Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien genannt worden sei. Ferner sei dieser Vorfall als unglaubhaft eingeschätzt worden.

D-5974/2023 Seite 7 Zudem habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gege- ben, dass es ihr sowohl körperlich als auch psychisch gut gehe. Sie sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Zwar sei dem Vernetzungsschrei- ben der Rechtsvertretung an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmig- ration (FIZ) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr angeschlagen und emotional sei, sowie dass nach ihren Aussagen ihr Kopf nicht richtig funktioniere und sie grosse Angst habe. Hierbei handle es sich aber um eine externe Einschätzung und Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung. Diese Aussagen seien mit keinen ärztlichen Berichten untermauert. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin die schwieri- gen Bedingungen und ihre Erlebnisse in Beirut belasten würde, allerdings scheine dies nicht in einer Weise der Fall zu sein, dass daraus gravierende medizinische Probleme entstanden wären. Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse geht die Vorinstanz davon aus, dass keine solche vorliegen würden, da es der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen psychisch und körperlich gut gehe und sie über ein solides Beziehungsnetz in Äthiopien verfüge. Ihre Familienmit- glieder, ihre Eltern und ihre Geschwister verfügten über gute Arbeitsstellen, so sei ihr Vater selbständiger Immobilienmakler und Autohändler, eine Schwester führe einen Coiffeursalon, eine arbeite beim Zollamt und ihr Bru- der sei Chauffeur. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr bei Bedarf unterstützt werden könnte und ihre Eltern sie erneut unter ihre Obhut nehmen könnten. Es scheine, als habe ihre Familie bereits vor ihrer Ausreise ihren Weg als ledige unverheiratete Frau ohne Kinder akzeptiert. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über acht Jahre Schulbildung und über etwas Erfahrung als Coiffeuse. Nach Auffassung der Vorinstanz wecke das Vorbringen, sie habe seit ihrem Schulabbruch lediglich fünf Monate als Coiffeuse gearbeitet und ansonsten nichts ge- macht, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da sie dem- nach während mehr als zehn Jahren «nichts» gemacht hätte. Dies müsse jedoch nicht weiter vertieft werden, da hinsichtlich ihrer Situation bei einer Rückkehr nach Äthiopien ausreichend begünstigende Faktoren vorliegen würden.

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Beschwerde, dass sie über keine Berufsausbildung und nur über eine spärliche Schulausbil- dung verfüge. Sie habe zwar gelegentlich als Coiffeuse gearbeitet, aber verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Sie sei nicht verheiratet und könne bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht auf familiäre Unterstützung zählen,

D-5974/2023 Seite 8 sondern sei auf sich alleine gestellt. Während ihrer mehrjährigen Abwesen- heit habe sich der Gesundheitszustand ihres Vaters verschlechtert und die- ser sei nicht mehr in der Lage, sie zu unterstützen. Auch die Geschwister würden am Existenzminimum leben und hätten keine verfügbaren Res- sourcen. Zudem müsse die Familie selber befürchten, von der Gesellschaft ausgestossen zu werden, sollten sie sie (die Beschwerdeführerin) bezie- hungsweise die «Rückkehrerin» unterstützen. Werde bekannt, dass sie Opfer sexueller Gewalt und in Beirut Opfer von wirtschaftlicher und physi- scher Ausbeutung geworden sei, so würde sie wohl für diese Vorfälle auch als schuldig erachtet werden. Eine soziale Aus- beziehungsweise Abgren- zung, namentlich eine Selbststigmatisierung sowie eine Stigmatisierung durch die Gesellschaft, sei wahrscheinlich. Das psychische Leid, welches sie bei einer Rückkehr aufgrund der Stigmatisierung erfahren werde, errei- che das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung, womit eine Verlet- zung nach Art. 3 EMRK vorliege.

E. 4.4.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Si- tuation als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr derartige Wiedereinglie- derungsschwierigkeiten hätte, dass diese zu unerträglichem psychischen Leid und zu unmenschlicher Behandlung im Sinne einer Verletzung ge- mäss Art. 3 EMRK führen würde.

E. 4.4.4 Dem widerspricht die Beschwerdeführerin in der Replik und bringt vor, aus der medizinischen Erstkonsultation gehe hervor, dass es ihr immer schlechter gehe, sie sich depressiv fühle und Schwierigkeiten zu schlafen habe. Zwar möge es in Addis Abeba geeignete Einrichtungen geben, doch es sei ihr nicht zuzumuten, in dem Land, in welchem sie in die Fänge des Menschenhandels gekommen sei, eine Therapie für diese Geschehnisse in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr in ihre Heimat würde für sie eine rapide Verschlechterung ihres bereits angeschlagenen Gesundheitszu- standes bedeuten.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-5974/2023 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 5.2.3 Auch aus dem Umstand, dass die FIZ in ihrem Bericht vom 26. Sep- tember 2023 festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Libanon ein Opfer von Menschenhandel geworden, kann vorliegend nicht geschlossen wer- den, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr nach Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin scheine es, dass der Vermittler sie ledig- lich bei der Aufnahme der Arbeit im Libanon unterstützt habe, zu deren Zweck sie die Ausreise aus Äthiopien freiwillig angetreten habe. Die Ver- bindung zum Vermittler könne somit als abgeschlossen betrachtet werden.

D-5974/2023 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer konkreten und ernsthaften Gefahr eines Re-Traf- fickings beziehungsweise von Vergeltungsmassnahmen bei einer Rück- kehr nach Äthiopien auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin war freiwillig und mit der Unterstützung ihrer Schwester aus Äthiopien ausgereist (vgl. SEM-act. 13, F22). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut das Opfer von Ausbeutung werden könnte, erscheint gering, zumal sie bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann (vgl. unten E. 5.3.4). Aus den Akten ergeben sich schliesslich – wie bereits erwähnt – keine Hin- weise, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland das Opfer von Vergeltungsmassnahmen durch den damaligen Vermittler werden könnte (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1).

E. 5.2.4 Schliesslich ist aufgrund der Akten auch nicht zu befürchten, dass aus gesundheitlichen Gründen auf das Bestehen einer tatsächlichen Ge- fahr einer unmenschlichen Behandlung geschlossen werden müsste (vgl. unten E. 5.3.5).

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu bezeichnen.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage

- mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung be- günstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähig-

D-5974/2023 Seite 11 keiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. Der Situation von al- leinstehenden Frauen ist besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlan- gung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz er- forderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12; vgl. auch Urteile des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1, D-6622/2019 vom 14. Ok- tober 2020 E. 8.5, D-106/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3.4 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1).

E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde in B._______ geboren und ist mit ih- rer Familie als Kleinkind nach Addis Abeba gezogen. Gemäss ihren Anga- ben hat sie dort mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und anschliessend während fünf Monaten gelegentlich als Coiffeuse gearbeitet (SEM act. 21, F6, F13, F16, F18). Ihre Eltern seien betagt und ihre Geschwister verheiratet und lebten im eigenen Haushalt, weshalb diese sie (die Beschwerdeführerin) nicht un- terstützen könnten (SEM act. 21 F95). Ein Onkel väterlicherseits (vs.), der auch in Addis Abeba gelebt habe, sei vor kurzem verstorben; zu dessen Kindern (Cousins vs.) habe sie kein enges Verhältnis und diese auch nie besucht (SEM act. 21, F104 ff., F109 f.).

E. 5.3.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Vater sei selbständiger Immobi- lienmakler und Autohändler. Dem wird in der Beschwerde entgegengehal- ten, dass der Vater dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehe. Sie habe ange- geben: «er war selbständiger Makler» (SEM act. 21, F55). Dies im Gegen- satz zu den Ausführungen zu ihrer Mutter, wo sie im Präsens gesprochen habe: «meine Mutter geht keiner Arbeit nach, sie ist eine Hausfrau» (SEM act. 21, F55). Auch aufgrund der beim SEM eingereichten Kopie der Iden- titätskarte des Vaters, wonach dieser am «01-03-1947» geboren ist und damit 78-jährig ist, erscheint es zweifelhaft, ob dieser noch einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht. Nichtsdestotrotz verfügt die Beschwerdeführerin mit ih- ren zwei Schwestern und ihrem Bruder sowie mehreren Cousins in Addis Abeba über ein breites familiäres Beziehungsnetz in der Hauptstadt. Ihre beiden Schwestern sind beide erwerbstätig, die eine führt einen selbstän- digen Coiffeursalon, wobei anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dort zumindest in der Anfangsphase dort Arbeit finden kann, zumal sie angab während fünf Monaten als Coiffeuse gearbeitet zu haben. Überdies ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell

D-5974/2023 Seite 12 von ihrem Umfeld unterstützt werden kann, insbesondere da ihre Schwes- ter ihr die Ausreise in den Libanon finanziert hat. Sodann ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend bei den Eltern wohnen kann, da sie bereits vor ihrer Ausreise fünf Jahre dort gewohnt hat. Entsprechend ist insgesamt von hinreichenden begünstigenden Faktoren auszugehen, welche verhindern, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müsste, in eine wirtschaftliche Not- lage zu geraten.

E. 5.3.5 Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin gemäss den Akten an einer depressi- ven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese psychischen Erkrankungen sind aber grundsätzlich auch in Äthiopien be- handelbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1) und es ist davon auszugehen, dass ihr familiäres Umfeld auch in dieser Hinsicht eine wichtige Stütze sein wird.

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessu- alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-5974/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5974/2023 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Janany Kanapathipillai, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ersuchte am 11. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 17. Mai 2023 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin summarisch zur Person. A.c Am 19. Juli 2023 wurde mit ihr eine Anhörung «Menschenhandel» durchgeführt, nachdem sie als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden war. B. Am 25. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei der Ethnie der Hadiya zugehörig. Sie sei in B._______ geboren und im Alter von sieben oder acht Monaten nach Addis Abeba gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern, ihren beiden Schwestern und ihrem Bruder im Stadtviertel C._______ gewohnt. Die Geschwister würden seit deren Heirat noch im gleichen Quartier aber nicht mehr im gleichen Haus wohnen. Sie habe die Schule nach Abschluss der achten Klasse abgebrochen. Sie habe dann ca. fünf Monate in einem Coiffeursalon auf Abruf gearbeitet, ungefähr drei Mal in der Woche. Die restliche Zeit habe sie ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Ihr Vater sei Immobilienmakler und selbständiger Autohändler gewesen. Sie habe noch zuhause gelebt und daher keine Ausgaben gehabt. Neben dem Haus ihrer Familie habe es ein Polizeirevier gegeben, in dem ein Polizist gearbeitet habe. Dieser habe sie wiederholt auf der Strasse angesprochen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie keine Beziehung mit ihm eingehen wolle. Der Polizist habe sie jedoch nicht in Ruhe gelassen. Er habe sie kontinuierlich darauf angesprochen und unter Druck gesetzt. Da sie ihm gesagt habe, dass sie keine Beziehung mit ihm eingehen wolle, sei er ausgerastet und habe ihr gesagt, dass sie nur ihm gehöre und er sie heiraten werde. Sie habe nicht mehr aus dem Haus gehen können, weil er sie immer aufgehalten habe. Sie habe deshalb Angst bekommen und sich ins Ausland abgesetzt. Der Hauptgrund dafür sei gewesen, dass der Polizist sie einmal entführt und bei ihm zuhause vergewaltigt habe. Er habe ihr gedroht, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Sie habe nur ihrer Schwester von den Belästigungen und der Vergewaltigung durch den Polizisten erzählt. Die Schwester habe gesagt, dass sie dagegen nichts tun könne, da er Polizist sei und falls sie Anzeige erstatten würde, würde er sie wegen Rufmord verklagen. Diese Vorfälle hätten sich im November oder Dezember 2019 ereignet, etwa vier Monate später sei sie nach Beirut ausgereist. Sie habe dort über einen Vermittler, zu dem ihr ihre Schwester verholfen habe, eine Arbeitsstelle als Haushälterin bei einer Familie erhalten. Ihre Schwester habe die Reise finanziert. Anfangs sei sie freundlich empfangen und von der Frau in ihre Tätigkeit eingearbeitet worden. Nach ca. drei Monaten sei sie dann jedoch schlecht behandelt, ausgebeutet und gequält worden. Ihr sei von ihren Arbeitgebern der Pass bei der Ankunft abgenommen worden. Sie habe jeden Tag von früh bis spät arbeiten müssen, keinen Lohn und kaum Essen erhalten, und sie sei von der Arbeitgeberin misshandelt worden. Sie habe das Haus nur in Begleitung verlassen dürfen und habe nichts gegen die Situation unternehmen können. Im Mai 2023 sei sie mit ihren Arbeitgebern in die Schweiz gereist, da diese dort Urlaub gemacht hätten. Im Hotel habe die Beschwerdeführerin eine sudanesische Frau getroffen, die ihr geholfen habe, der Familie zu entkommen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), wies das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3), verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositiv-Ziff. 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 5). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung vom 4. Oktober 2023, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 28. Dezember 2023 und die Replik der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024. H. Am 12. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. Am 24. Juni 2024 reichte sie einen Bericht des (...) vom 20. Juni 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss den Rechtsbegehren beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 3) sowie auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Wegweisung zwar in ihrem Rechtsbegehren formell angefochten, aber weder den Akten noch der Begründung sind konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Es genügt daher, wenn die konkrete Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten würde (Peter Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Art. 83 AIG, Rz. 2). 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 4.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.1 und D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4). 4.4.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zwar als potentielles Opfer von Menschenhandel im Libanon identifiziert worden sei, sich jedoch aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete und ernsthafte Gefahr vor Vergeltungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien ergäben. So habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer Ankunft im Libanon nie mehr mit den Arbeitsvermittlern Kontakt gehabt habe. Die Ausreise in den Libanon habe sie freiwillig angetreten, womit auch ein konkretes Risiko von Re-Trafficking verneint werden könne, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr geltend gemachtes Vorbringen der Vergewaltigung durch einen Polizisten als einziger Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien genannt worden sei. Ferner sei dieser Vorfall als unglaubhaft eingeschätzt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass es ihr sowohl körperlich als auch psychisch gut gehe. Sie sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Zwar sei dem Vernetzungsschreiben der Rechtsvertretung an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr angeschlagen und emotional sei, sowie dass nach ihren Aussagen ihr Kopf nicht richtig funktioniere und sie grosse Angst habe. Hierbei handle es sich aber um eine externe Einschätzung und Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung. Diese Aussagen seien mit keinen ärztlichen Berichten untermauert. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin die schwierigen Bedingungen und ihre Erlebnisse in Beirut belasten würde, allerdings scheine dies nicht in einer Weise der Fall zu sein, dass daraus gravierende medizinische Probleme entstanden wären. Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse geht die Vorinstanz davon aus, dass keine solche vorliegen würden, da es der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen psychisch und körperlich gut gehe und sie über ein solides Beziehungsnetz in Äthiopien verfüge. Ihre Familienmitglieder, ihre Eltern und ihre Geschwister verfügten über gute Arbeitsstellen, so sei ihr Vater selbständiger Immobilienmakler und Autohändler, eine Schwester führe einen Coiffeursalon, eine arbeite beim Zollamt und ihr Bruder sei Chauffeur. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr bei Bedarf unterstützt werden könnte und ihre Eltern sie erneut unter ihre Obhut nehmen könnten. Es scheine, als habe ihre Familie bereits vor ihrer Ausreise ihren Weg als ledige unverheiratete Frau ohne Kinder akzeptiert. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über acht Jahre Schulbildung und über etwas Erfahrung als Coiffeuse. Nach Auffassung der Vorinstanz wecke das Vorbringen, sie habe seit ihrem Schulabbruch lediglich fünf Monate als Coiffeuse gearbeitet und ansonsten nichts gemacht, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da sie demnach während mehr als zehn Jahren «nichts» gemacht hätte. Dies müsse jedoch nicht weiter vertieft werden, da hinsichtlich ihrer Situation bei einer Rückkehr nach Äthiopien ausreichend begünstigende Faktoren vorliegen würden. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Beschwerde, dass sie über keine Berufsausbildung und nur über eine spärliche Schulausbildung verfüge. Sie habe zwar gelegentlich als Coiffeuse gearbeitet, aber verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Sie sei nicht verheiratet und könne bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht auf familiäre Unterstützung zählen, sondern sei auf sich alleine gestellt. Während ihrer mehrjährigen Abwesenheit habe sich der Gesundheitszustand ihres Vaters verschlechtert und dieser sei nicht mehr in der Lage, sie zu unterstützen. Auch die Geschwister würden am Existenzminimum leben und hätten keine verfügbaren Ressourcen. Zudem müsse die Familie selber befürchten, von der Gesellschaft ausgestossen zu werden, sollten sie sie (die Beschwerdeführerin) beziehungsweise die «Rückkehrerin» unterstützen. Werde bekannt, dass sie Opfer sexueller Gewalt und in Beirut Opfer von wirtschaftlicher und physischer Ausbeutung geworden sei, so würde sie wohl für diese Vorfälle auch als schuldig erachtet werden. Eine soziale Aus- beziehungsweise Abgrenzung, namentlich eine Selbststigmatisierung sowie eine Stigmatisierung durch die Gesellschaft, sei wahrscheinlich. Das psychische Leid, welches sie bei einer Rückkehr aufgrund der Stigmatisierung erfahren werde, erreiche das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung, womit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK vorliege. 4.4.3 In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr derartige Wiedereingliederungsschwierigkeiten hätte, dass diese zu unerträglichem psychischen Leid und zu unmenschlicher Behandlung im Sinne einer Verletzung gemäss Art. 3 EMRK führen würde. 4.4.4 Dem widerspricht die Beschwerdeführerin in der Replik und bringt vor, aus der medizinischen Erstkonsultation gehe hervor, dass es ihr immer schlechter gehe, sie sich depressiv fühle und Schwierigkeiten zu schlafen habe. Zwar möge es in Addis Abeba geeignete Einrichtungen geben, doch es sei ihr nicht zuzumuten, in dem Land, in welchem sie in die Fänge des Menschenhandels gekommen sei, eine Therapie für diese Geschehnisse in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr in ihre Heimat würde für sie eine rapide Verschlechterung ihres bereits angeschlagenen Gesundheitszustandes bedeuten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.2.3 Auch aus dem Umstand, dass die FIZ in ihrem Bericht vom 26. September 2023 festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Libanon ein Opfer von Menschenhandel geworden, kann vorliegend nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr nach Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin scheine es, dass der Vermittler sie lediglich bei der Aufnahme der Arbeit im Libanon unterstützt habe, zu deren Zweck sie die Ausreise aus Äthiopien freiwillig angetreten habe. Die Verbindung zum Vermittler könne somit als abgeschlossen betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer konkreten und ernsthaften Gefahr eines Re-Traffickings beziehungsweise von Vergeltungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin war freiwillig und mit der Unterstützung ihrer Schwester aus Äthiopien ausgereist (vgl. SEM-act. 13, F22). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut das Opfer von Ausbeutung werden könnte, erscheint gering, zumal sie bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann (vgl. unten E. 5.3.4). Aus den Akten ergeben sich schliesslich - wie bereits erwähnt - keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland das Opfer von Vergeltungsmassnahmen durch den damaligen Vermittler werden könnte (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). 5.2.4 Schliesslich ist aufgrund der Akten auch nicht zu befürchten, dass aus gesundheitlichen Gründen auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung geschlossen werden müsste (vgl. unten E. 5.3.5). 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu bezeichnen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12; vgl. auch Urteile des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1, D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5, D-106/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3.4 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde in B._______ geboren und ist mit ihrer Familie als Kleinkind nach Addis Abeba gezogen. Gemäss ihren Angaben hat sie dort mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und anschliessend während fünf Monaten gelegentlich als Coiffeuse gearbeitet (SEM act. 21, F6, F13, F16, F18). Ihre Eltern seien betagt und ihre Geschwister verheiratet und lebten im eigenen Haushalt, weshalb diese sie (die Beschwerdeführerin) nicht unterstützen könnten (SEM act. 21 F95). Ein Onkel väterlicherseits (vs.), der auch in Addis Abeba gelebt habe, sei vor kurzem verstorben; zu dessen Kindern (Cousins vs.) habe sie kein enges Verhältnis und diese auch nie besucht (SEM act. 21, F104 ff., F109 f.). 5.3.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Vater sei selbständiger Immobilienmakler und Autohändler. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Vater dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehe. Sie habe angegeben: «er war selbständiger Makler» (SEM act. 21, F55). Dies im Gegensatz zu den Ausführungen zu ihrer Mutter, wo sie im Präsens gesprochen habe: «meine Mutter geht keiner Arbeit nach, sie ist eine Hausfrau» (SEM act. 21, F55). Auch aufgrund der beim SEM eingereichten Kopie der Identitätskarte des Vaters, wonach dieser am «01-03-1947» geboren ist und damit 78-jährig ist, erscheint es zweifelhaft, ob dieser noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nichtsdestotrotz verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Schwestern und ihrem Bruder sowie mehreren Cousins in Addis Abeba über ein breites familiäres Beziehungsnetz in der Hauptstadt. Ihre beiden Schwestern sind beide erwerbstätig, die eine führt einen selbständigen Coiffeursalon, wobei anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dort zumindest in der Anfangsphase dort Arbeit finden kann, zumal sie angab während fünf Monaten als Coiffeuse gearbeitet zu haben. Überdies ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin finanziell von ihrem Umfeld unterstützt werden kann, insbesondere da ihre Schwester ihr die Ausreise in den Libanon finanziert hat. Sodann ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend bei den Eltern wohnen kann, da sie bereits vor ihrer Ausreise fünf Jahre dort gewohnt hat. Entsprechend ist insgesamt von hinreichenden begünstigenden Faktoren auszugehen, welche verhindern, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müsste, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. 5.3.5 Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin gemäss den Akten an einer depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese psychischen Erkrankungen sind aber grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1) und es ist davon auszugehen, dass ihr familiäres Umfeld auch in dieser Hinsicht eine wichtige Stütze sein wird. 5.3.6 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: