Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. April 2025 wurden seine Personalien aufgenommen (SEM- Akten […] [A]13). Das SEM befragte ihn am 16. Mai 2025 summarisch zu seiner Person, seiner Identität, dem Reiseweg und den Gründen, weshalb er das Land verlassen habe (A20). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Juni 2025 statt (A23). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs sowie zu seinem persönlichen Hin- tergrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei O- romo und protestantischer Christ. Er stamme aus der Zone B._______ (Re- gion Oromia) und habe zuletzt in C._______ (D._______ /E._______) ge- lebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die sich wie seine acht Ge- schwister und Eltern in Äthiopien aufhalten würden. In seinem Heimatland sei er als Staatsangestellter beim (…) und seine Ehefrau in einem städti- schen Gesundheitszentrum im Finanzbereich tätig gewesen. Ende 2023 habe sich einer seiner Brüder der Oromo Liberation Army (OLA) angeschlossen, weshalb er in den Fokus der äthiopischen Behörden gera- ten sei. Wegen des Verdachts, dass er seinen Bruder und die OLA unter- stütze sowie zwecks der Preisgabe von Informationen seinerseits, sei er am (…) 2024 von der Polizei abgeholt worden. In der Folge sei er in einem abgelegenen Gebiet massiv verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Anfang (…) 2025 sei er von der Polizei erneut festgenommen, bedroht und für fünf Tage in Haft genommen worden. Daraufhin habe er Äthiopien unter dem Vorwand einer Weiterbildung am (…) 2025 legal verlassen und sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei die äthi- opische Polizei am (…) 2025 zu ihm nach Hause gegangen, wobei seiner Ehefrau eine Vorladung zwecks Befragung seiner Person ausgehändigt worden sei; auch später seien die Polizisten nochmals vorbeigegangen. Seine Eltern und seine Geschwister seien wegen seines Bruders ebenfalls betroffen. Sein Vater sei einmal von Regierungstreuen geschlagen sowie misshandelt und seine Schwestern seien von Soldaten vergewaltigt wor- den. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 27. Juni 2025 den Entwurf des ablehnenden
E-5068/2025 Seite 3 Asylentscheids zur Stellungnahme. Am 30. Juni 2025 nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzumutbar- keit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechts- genüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachver- haltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe- gründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festge- stellt hat. Sie hat auch den medizinischen Sachverhalt ausreichend abge- klärt und gewürdigt. Anlässlich der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführer explizit nach den gesundheitlichen Beschwerden ge- fragt (A20 F8 ff.). Er gab dort an, seine Gesundheit sei nicht okay, er könne aber bei der Befragung mitmachen, und auf die Frage, weshalb er kürzlich beim Arzt gewesen sei, er fühle sich krank. Es brenne überall auf der Haut und der Arzt habe gesagt, es sei alles okay. Es sei eine Blutentnahme durchgeführt worden, aber er fühle sich nicht wohl. Schliesslich gab er an, auch gesundheitliche Beschwerden zu haben, die mit der Flucht zusam- menhingen, und auf Nachfrage gab er dazu an «Stress» (ebd. F12). An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer wiederum gefragt, ob er sich ge- sundheitlich in der Lage fühle, der Anhörung zu folgen, und ob es Neuig- keiten gebe betreffend seine generelle Gesundheit (A26 F4 f.). Er gab an, ausser dass er Zahnschmerzen habe, gehe es ihm gut und die Beschwer- den, die er letztes Mal gehabt habe, bestünden immer noch; die Anhörung könne weitergeführt werden. Auch wenn aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zweimal emotional wurde (ebd. F39, F88) und die Rechtsvertretung ein Foltergutachten beantragte (ebd. F90), ergibt sich
E-5068/2025 Seite 5 nicht, dass das SEM gehalten gewesen wäre, zu den vom Beschwerdefüh- rer nur am Rande geltend gemachten psychischen Problemen und Suizid- versuchen weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, zumal die in den Akten ersichtlichen Arztberichte der Praxis Dr. A. Neuwirth vom 28. Ap- ril 2025 und 9. Mai 2025 (A16 und A19) keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten psychischen Probleme enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund psychischer Beschwerden nicht umfassend hätte zu seinen Asylgründen äussern können. Dass das SEM sodann die geltend gemachten psychischen Beschwerden und seine Sui- zidversuche zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen hat, ergibt sich explizit aus der angefochtenen Verfügung (ebd. I., Ziff. 2 in fine sowie Ziff. III., Ziff. 2). Bezeichnenderweise wurden auch auf Be- schwerdestufe keine weiteren Arztzeugnisse eingereicht. Auch sonst erge- ben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Reise- pass über einen offiziellen Flughafen Äthiopiens und im Auftrag seines
E-5068/2025 Seite 6 Arbeitgebers legal ausgereist. Es wäre aber davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung alles daran gesetzt hätte, ihn an der Ausreise zu hindern, um an die gesuchten Informationen hinsichtlich des Engagements seines Bruders bei der OLA zu gelangen. Zudem dürfte es sich bei der eingereichten Fotoaufnahme eines Mannes mit einer Schusswaffe nicht um seinen Bruder handeln, zumal dieselbe Aufnahme bereits in den Jahren 2019 und 2020 auf diversen Facebook-Konten verschiedener anderer Per- sonen veröffentlicht worden und dabei keinen Bezug auf seinen Bruder er- sichtlich sei, der sich überdies erst mehrere Jahre später der OLA ange- schlossen habe. Ebenfalls seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachten Polizeibesuche und die Vergewaltigung seiner Schwester widersprüchlich, oberflächlich, wenig differenziert und stereotyp ausgefallen. So spreche er je nach Situation von einem bezie- hungsweise zwei Besuchen der äthiopischen Polizei nach seiner Ausreise. Auch habe er seine Aussage betreffend die geltend gemachte Vergewalti- gung seiner Schwestern korrigiert. Es sei in diesem Zusammenhang zu- dem unlogisch, dass lediglich er und nicht auch seine Familie von der äthi- opischen Polizei zwecks Einvernahme vorgeladen worden sei. Unabhän- gig davon verfüge er über kein regierungskritisches Profil, welches vom äthiopischen Staat als Gefahr wahrgenommen werden könne. Im Übrigen müsse die Nachreichung des Originals der polizeilichen Vorladung nicht abgewartet werden. Sie würde nämlich nichts an der Einschätzung des SEM ändern, zumal ein solches Dokument in Äthiopien gegen ein Entgelt bekanntlich problemlos zu erwerben sei, weshalb von einem geringen Be- weiswert auszugehen wäre. Schliesslich könne das nachgereichte Kündi- gungsschreiben als nachgeschoben oder als Gefälligkeitsschreiben be- trachtet werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen ein, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Vorbrin- gen glaubhaft machen können. Die seiner Ehefrau zugestellte polizeiliche Vorladung weise einerseits das Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person nach und sei andererseits nach seiner Ausreise erfolgt, wes- halb die eine Woche zuvor mit einem gültigen Visum zwecks einer Weiter- bildung erfolgte Ausreise nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen führe. Zudem seien seine Angaben zu den Polizeibesuchen, zur Vergewal- tigung seiner Schwester und zu den Aktivitäten seines Bruders zugunsten der OLA detailreich und nicht widersprüchlich. Insbesondere könne das von ihm eingereichte Foto höchstens belegen, dass er über den Beginn der Tätigkeit seines Bruders bei der OLA falsch informiert worden sei und nicht, dass es sich dabei nicht um seinen Bruder handle.
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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis und grösstenteils mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seine legale Ausreise sei für die Glaubhaftmachung seiner Verfolgung irrelevant und die Vor- instanz schliesse hieraus zu Unrecht pauschal auf seine Unglaubwürdig- keit, übersieht er, dass das SEM nicht alleine aus diesem Umstand auf die Nichtglaubhaftmachung seiner Vorbringen schliesst. Ausserdem hatte er geltend gemacht, bereits vor der Ausreise wegen seines Bruders in einen asylrechtlich relevanten Fokus der äthiopischen Behörden geraten und ins- besondere zweimal deswegen in Haft genommen und dabei massiv miss- handelt worden zu sein. Insofern überzeugt das Argument betreffend legale Ausreise sehr wohl. Eine angeblich subjektive Furcht vor Verfolgung lässt sich nämlich schlecht vereinbaren mit einer proaktiven Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Verfolger. Der Umstand, dass die legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang dann auch problemlos erfolgt ist, spricht sodann entscheidend gegen eine objektiv begründete Furcht. Das SEM hält sodann insbesondere richtigerweise fest, dass das im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte Foto höchstwahrscheinlich nicht den Bruder des Beschwerdeführers bei der OLA abbildet, zumal sie mittels einfacher Internetrecherche feststellen konnte, dass dasselbe Bild auf diversen Fa- cebook-Konten ohne konkreten Bezug auf den Bruder des Beschwerde- führers veröffentlicht wurde (A25). Zudem stammen die Einträge auf den Facebook-Konten aus den Jahren 2019 und 2020, was nicht mit der Aus- sage des Beschwerdeführers übereinstimmt, dass sein Bruder sich Ende 2023 der OLA angeschlossen habe (A24 F72). An dieser Einschätzung kann der hierzu angebrachte pauschale Einwand des Beschwerdeführers, dieser Umstand belege lediglich, dass er falsch über den Beginn der Tätig- keit seines Bruders bei der OLA informiert worden sei und nicht, dass auf dem Foto nicht sein Bruder abgebildet sei, nichts ändern. Überdies fallen
– wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – seine Angaben zu den geltend gemachten polizeilichen Übergriffen detailarm und stereotyp aus. Bei- spielsweise hält er trotz mehrmaligen Nachfragen lediglich in allgemeiner Weise fest, dass er während der fünftägigen Haft kaum zu Essen und Trin- ken bekommen habe, über seinen Bruder ausgefragt worden sowie die Hy- giene mangelhaft gewesen sei (A24 F63, F64). Auch die Angaben zum zweiten Vorfall nach der Haftentlassung fallen wiederum unsubstantiiert aus. So wirken seine Äusserungen nicht selbst erlebt, indem er angab,
E-5068/2025 Seite 8 dass er wieder mitgenommen und misshandelt worden sei (A24 F66), wo- bei die Polizei ihn in einem Waldstück an einem dunklen Ort zusammen- geschlagen und danach dort sitzen gelassen habe (ebd. F76, F82). Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung seiner Schwestern sich nicht widersprüchlich äusserte und angab, dass seine Eltern mitansehen musste, wie ihre Töch- ter mitgenommen worden und danach irgendwohin gebracht und verge- waltigt worden seien (ebd. F39-F42). Jedoch bleibt er auch diesbezüglich vage und nennt keine weiteren Details, auch wenn er offenbar im Rahmen dieser Schilderungen Emotionen zeigte. Zwar weinte der Beschwerdefüh- rer gemäss Anhörungsprotokoll auch anlässlich seines Vorbringens, er habe zwei Suizidversuche unternommen (ebd. F88). Angesichts der auf- gezeigten unsubstantiierten Angaben zu seinen Kernvorbringen, des seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellenden Beweismittels betreffend seinen angeblichen Bruder sowie der problemlosen legalen Ausreise über- wiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch die unglaubhaften Ele- mente. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sein fluchtauslö- sendes Vorbringen, seit dem Anschluss seines Bruders bei der OLA stün- den er und seine Familie im Fokus der äthiopischen Behörden und seien deren Verfolgung ausgesetzt, nicht glaubhaft machen kann.
E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde, Ziff. 3.2) nicht mehr einzugehen.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5068/2025 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 m.w.H.). Indes sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regio- nen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um von der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können.
E. 9.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in in- dividueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer gesund und gebildet sowie bei einem staatlichen Arbeitgeber angestellt gewesen sei. Daran ändert der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe seine Arbeit verloren, seine Frau arbeite auch nicht mehr und seine Familie sei seit den Vorwürfen der Mitgliedschaft bei der OLA sozial isoliert, nichts. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, im Heimatstaat keine finanziellen Probleme gehabt zu haben (A20 F62), und sein Universitätsabschluss sowie seine Arbeitserfahrung werden ihm bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle von Vorteil sein (ebd. F15). Zu- dem konnte er die geltend gemachten Übergriffe im Zusammenhang mit der OLA nicht glaubhaft machen (s. oben E. 7.2). Auch kann er aus dem Umstand, dass er entgegen den Ausführungen des SEM zuletzt nicht in E._______, sondern in C._______ (D._______) gewohnt habe nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Ort in der Ballungsregion rund um E._______ liegt. In der Beschwerde wird sodann insbesondere geltend ge- macht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und habe bereits zwei Suizidversuche unternommen. Daraus ergibt sich jedoch kein medizinisches Vollzugshindernis, zumal betreffend die auf Beschwerde- stufe im Rahmen einer Selbstdiagnose vermutete Posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) oder schwere Depression keine Arztberichte eingereicht wurden. Überdies sind diese psychischen Erkrankungen grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-4806/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.3.3, D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5, E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und Referenzurteil
E-5068/2025 Seite 11 a.a.O. E. 12.3 m.w.H.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer dies- bezüglich frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen, indem ihm gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung gestellt wird, um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheits- versorgung in seinem Heimatstaat zu überbrücken (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen Reise- pass. Unabhängig davon obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5068/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5068/2025 Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Andrea Di Cugno, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. April 2025 wurden seine Personalien aufgenommen (SEM-Akten [...] [A]13). Das SEM befragte ihn am 16. Mai 2025 summarisch zu seiner Person, seiner Identität, dem Reiseweg und den Gründen, weshalb er das Land verlassen habe (A20). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Juni 2025 statt (A23). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs sowie zu seinem persönlichen Hintergrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Oromo und protestantischer Christ. Er stamme aus der Zone B._______ (Region Oromia) und habe zuletzt in C._______ (D._______ /E._______) gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die sich wie seine acht Geschwister und Eltern in Äthiopien aufhalten würden. In seinem Heimatland sei er als Staatsangestellter beim (...) und seine Ehefrau in einem städtischen Gesundheitszentrum im Finanzbereich tätig gewesen. Ende 2023 habe sich einer seiner Brüder der Oromo Liberation Army (OLA) angeschlossen, weshalb er in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei. Wegen des Verdachts, dass er seinen Bruder und die OLA unterstütze sowie zwecks der Preisgabe von Informationen seinerseits, sei er am (...) 2024 von der Polizei abgeholt worden. In der Folge sei er in einem abgelegenen Gebiet massiv verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Anfang (...) 2025 sei er von der Polizei erneut festgenommen, bedroht und für fünf Tage in Haft genommen worden. Daraufhin habe er Äthiopien unter dem Vorwand einer Weiterbildung am (...) 2025 legal verlassen und sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei die äthiopische Polizei am (...) 2025 zu ihm nach Hause gegangen, wobei seiner Ehefrau eine Vorladung zwecks Befragung seiner Person ausgehändigt worden sei; auch später seien die Polizisten nochmals vorbeigegangen. Seine Eltern und seine Geschwister seien wegen seines Bruders ebenfalls betroffen. Sein Vater sei einmal von Regierungstreuen geschlagen sowie misshandelt und seine Schwestern seien von Soldaten vergewaltigt worden. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Am 30. Juni 2025 nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat auch den medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt und gewürdigt. Anlässlich der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführer explizit nach den gesundheitlichen Beschwerden gefragt (A20 F8 ff.). Er gab dort an, seine Gesundheit sei nicht okay, er könne aber bei der Befragung mitmachen, und auf die Frage, weshalb er kürzlich beim Arzt gewesen sei, er fühle sich krank. Es brenne überall auf der Haut und der Arzt habe gesagt, es sei alles okay. Es sei eine Blutentnahme durchgeführt worden, aber er fühle sich nicht wohl. Schliesslich gab er an, auch gesundheitliche Beschwerden zu haben, die mit der Flucht zusammenhingen, und auf Nachfrage gab er dazu an «Stress» (ebd. F12). An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer wiederum gefragt, ob er sich gesundheitlich in der Lage fühle, der Anhörung zu folgen, und ob es Neuigkeiten gebe betreffend seine generelle Gesundheit (A26 F4 f.). Er gab an, ausser dass er Zahnschmerzen habe, gehe es ihm gut und die Beschwerden, die er letztes Mal gehabt habe, bestünden immer noch; die Anhörung könne weitergeführt werden. Auch wenn aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zweimal emotional wurde (ebd. F39, F88) und die Rechtsvertretung ein Foltergutachten beantragte (ebd. F90), ergibt sich nicht, dass das SEM gehalten gewesen wäre, zu den vom Beschwerdeführer nur am Rande geltend gemachten psychischen Problemen und Suizidversuchen weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, zumal die in den Akten ersichtlichen Arztberichte der Praxis Dr. A. Neuwirth vom 28. April 2025 und 9. Mai 2025 (A16 und A19) keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten psychischen Probleme enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund psychischer Beschwerden nicht umfassend hätte zu seinen Asylgründen äussern können. Dass das SEM sodann die geltend gemachten psychischen Beschwerden und seine Suizidversuche zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen hat, ergibt sich explizit aus der angefochtenen Verfügung (ebd. I., Ziff. 2 in fine sowie Ziff. III., Ziff. 2). Bezeichnenderweise wurden auch auf Beschwerdestufe keine weiteren Arztzeugnisse eingereicht. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Reisepass über einen offiziellen Flughafen Äthiopiens und im Auftrag seines Arbeitgebers legal ausgereist. Es wäre aber davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung alles daran gesetzt hätte, ihn an der Ausreise zu hindern, um an die gesuchten Informationen hinsichtlich des Engagements seines Bruders bei der OLA zu gelangen. Zudem dürfte es sich bei der eingereichten Fotoaufnahme eines Mannes mit einer Schusswaffe nicht um seinen Bruder handeln, zumal dieselbe Aufnahme bereits in den Jahren 2019 und 2020 auf diversen Facebook-Konten verschiedener anderer Personen veröffentlicht worden und dabei keinen Bezug auf seinen Bruder ersichtlich sei, der sich überdies erst mehrere Jahre später der OLA angeschlossen habe. Ebenfalls seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachten Polizeibesuche und die Vergewaltigung seiner Schwester widersprüchlich, oberflächlich, wenig differenziert und stereotyp ausgefallen. So spreche er je nach Situation von einem beziehungsweise zwei Besuchen der äthiopischen Polizei nach seiner Ausreise. Auch habe er seine Aussage betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung seiner Schwestern korrigiert. Es sei in diesem Zusammenhang zudem unlogisch, dass lediglich er und nicht auch seine Familie von der äthiopischen Polizei zwecks Einvernahme vorgeladen worden sei. Unabhängig davon verfüge er über kein regierungskritisches Profil, welches vom äthiopischen Staat als Gefahr wahrgenommen werden könne. Im Übrigen müsse die Nachreichung des Originals der polizeilichen Vorladung nicht abgewartet werden. Sie würde nämlich nichts an der Einschätzung des SEM ändern, zumal ein solches Dokument in Äthiopien gegen ein Entgelt bekanntlich problemlos zu erwerben sei, weshalb von einem geringen Beweiswert auszugehen wäre. Schliesslich könne das nachgereichte Kündigungsschreiben als nachgeschoben oder als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Vorbringen glaubhaft machen können. Die seiner Ehefrau zugestellte polizeiliche Vorladung weise einerseits das Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person nach und sei andererseits nach seiner Ausreise erfolgt, weshalb die eine Woche zuvor mit einem gültigen Visum zwecks einer Weiterbildung erfolgte Ausreise nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen führe. Zudem seien seine Angaben zu den Polizeibesuchen, zur Vergewaltigung seiner Schwester und zu den Aktivitäten seines Bruders zugunsten der OLA detailreich und nicht widersprüchlich. Insbesondere könne das von ihm eingereichte Foto höchstens belegen, dass er über den Beginn der Tätigkeit seines Bruders bei der OLA falsch informiert worden sei und nicht, dass es sich dabei nicht um seinen Bruder handle. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis und grösstenteils mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seine legale Ausreise sei für die Glaubhaftmachung seiner Verfolgung irrelevant und die Vorinstanz schliesse hieraus zu Unrecht pauschal auf seine Unglaubwürdigkeit, übersieht er, dass das SEM nicht alleine aus diesem Umstand auf die Nichtglaubhaftmachung seiner Vorbringen schliesst. Ausserdem hatte er geltend gemacht, bereits vor der Ausreise wegen seines Bruders in einen asylrechtlich relevanten Fokus der äthiopischen Behörden geraten und insbesondere zweimal deswegen in Haft genommen und dabei massiv misshandelt worden zu sein. Insofern überzeugt das Argument betreffend legale Ausreise sehr wohl. Eine angeblich subjektive Furcht vor Verfolgung lässt sich nämlich schlecht vereinbaren mit einer proaktiven Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Verfolger. Der Umstand, dass die legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang dann auch problemlos erfolgt ist, spricht sodann entscheidend gegen eine objektiv begründete Furcht. Das SEM hält sodann insbesondere richtigerweise fest, dass das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Foto höchstwahrscheinlich nicht den Bruder des Beschwerdeführers bei der OLA abbildet, zumal sie mittels einfacher Internetrecherche feststellen konnte, dass dasselbe Bild auf diversen Facebook-Konten ohne konkreten Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers veröffentlicht wurde (A25). Zudem stammen die Einträge auf den Facebook-Konten aus den Jahren 2019 und 2020, was nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt, dass sein Bruder sich Ende 2023 der OLA angeschlossen habe (A24 F72). An dieser Einschätzung kann der hierzu angebrachte pauschale Einwand des Beschwerdeführers, dieser Umstand belege lediglich, dass er falsch über den Beginn der Tätigkeit seines Bruders bei der OLA informiert worden sei und nicht, dass auf dem Foto nicht sein Bruder abgebildet sei, nichts ändern. Überdies fallen - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - seine Angaben zu den geltend gemachten polizeilichen Übergriffen detailarm und stereotyp aus. Beispielsweise hält er trotz mehrmaligen Nachfragen lediglich in allgemeiner Weise fest, dass er während der fünftägigen Haft kaum zu Essen und Trinken bekommen habe, über seinen Bruder ausgefragt worden sowie die Hygiene mangelhaft gewesen sei (A24 F63, F64). Auch die Angaben zum zweiten Vorfall nach der Haftentlassung fallen wiederum unsubstantiiert aus. So wirken seine Äusserungen nicht selbst erlebt, indem er angab, dass er wieder mitgenommen und misshandelt worden sei (A24 F66), wobei die Polizei ihn in einem Waldstück an einem dunklen Ort zusammengeschlagen und danach dort sitzen gelassen habe (ebd. F76, F82). Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung seiner Schwestern sich nicht widersprüchlich äusserte und angab, dass seine Eltern mitansehen musste, wie ihre Töchter mitgenommen worden und danach irgendwohin gebracht und vergewaltigt worden seien (ebd. F39-F42). Jedoch bleibt er auch diesbezüglich vage und nennt keine weiteren Details, auch wenn er offenbar im Rahmen dieser Schilderungen Emotionen zeigte. Zwar weinte der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll auch anlässlich seines Vorbringens, er habe zwei Suizidversuche unternommen (ebd. F88). Angesichts der aufgezeigten unsubstantiierten Angaben zu seinen Kernvorbringen, des seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellenden Beweismittels betreffend seinen angeblichen Bruder sowie der problemlosen legalen Ausreise überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch die unglaubhaften Elemente. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sein fluchtauslösendes Vorbringen, seit dem Anschluss seines Bruders bei der OLA stünden er und seine Familie im Fokus der äthiopischen Behörden und seien deren Verfolgung ausgesetzt, nicht glaubhaft machen kann. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde, Ziff. 3.2) nicht mehr einzugehen. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 m.w.H.). Indes sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. 9.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer gesund und gebildet sowie bei einem staatlichen Arbeitgeber angestellt gewesen sei. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeit verloren, seine Frau arbeite auch nicht mehr und seine Familie sei seit den Vorwürfen der Mitgliedschaft bei der OLA sozial isoliert, nichts. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, im Heimatstaat keine finanziellen Probleme gehabt zu haben (A20 F62), und sein Universitätsabschluss sowie seine Arbeitserfahrung werden ihm bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle von Vorteil sein (ebd. F15). Zudem konnte er die geltend gemachten Übergriffe im Zusammenhang mit der OLA nicht glaubhaft machen (s. oben E. 7.2). Auch kann er aus dem Umstand, dass er entgegen den Ausführungen des SEM zuletzt nicht in E._______, sondern in C._______ (D._______) gewohnt habe nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Ort in der Ballungsregion rund um E._______ liegt. In der Beschwerde wird sodann insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und habe bereits zwei Suizidversuche unternommen. Daraus ergibt sich jedoch kein medizinisches Vollzugshindernis, zumal betreffend die auf Beschwerdestufe im Rahmen einer Selbstdiagnose vermutete Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder schwere Depression keine Arztberichte eingereicht wurden. Überdies sind diese psychischen Erkrankungen grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-4806/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.3.3, D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5, E-592/2019 vom 30. März 2021 E. 8.3.5.2 und Referenzurteil a.a.O. E. 12.3 m.w.H.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer diesbezüglich frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, indem ihm gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung gestellt wird, um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in seinem Heimatstaat zu überbrücken (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen Reisepass. Unabhängig davon obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: