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E-5340/2024

E-5340/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5340/2024 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Victoria Zelada, Caritas Genève - Service Juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Ethnie - am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Rechtsvertreterin mit Vollmacht vom 11. November 2021 mandatiert wurde, dass am 12. November 2021 die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) und am 25. November 2021 das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) stattfanden, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört und am 10. März 2023 ergänzend befragt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei aufgrund seiner politischen Überzeugungen mehrfach in Äthiopien angegriffen, inhaftiert und gefoltert worden, wobei ihm die Nähe zur Oromo Liberation Front (OLF; deutsch: Oromo-Befreiungsfront) beziehungsweise zur «ABO-Shane» vorgeworfen worden sei, dass er im Dezember 2019 an der Universität von Sondereinheiten der B._______-Region sowie der Bundespolizei für eine Nacht festgenommen worden sei, weil er als selbstbewusster Oromo der Regierung gegenüber kritisch eingestellt gewesen sei und diese nicht unterstützt habe, wobei die Sicherheitskräfte äusserst brutal und rücksichtslos vorgegangen seien, dass wenige Wochen nach diesem Vorfall ein Mordversuch auf ihn verübt worden sei, indem er von Unbekannten mit einem Messer angegriffen worden sei, und er die erlittenen Verletzungen in verschiedenen Spitälern habe behandeln lassen müssen, dass er während des Spitalaufenthaltes immer wieder Besuche von Unbekannten erhalten habe und diese ihm vorgeworfen hätten, ein Mitglied der «ABO-Shane» zu sein, dass er am 30. Juni 2020 aufgrund des Vorwurfs, er hetze Jugendliche gegen die Regierung auf, von einer Sondereinheit festgenommen worden sei und nur gegen einen hohen Betrag, den sein Bruder gezahlt habe und für den dieser auch persönlich habe bürgen müssen, nach etwa drei Monaten habe freigekauft werden können, dass die Behörden zwischen dem Zeitraum der Freilassung und seiner Ausreise etliche Hausbesuche bei ihm abgestattet hätten, jeweils aber wieder gegangen seien, dass er ausgereist sei, weil sein Bruder zuvor bestimmte Informationen beschafft habe, über deren Inhalt er selbst keine Kenntnis gehabt habe, und sein Bruder anschliessend auch seine Ausreise organisiert habe, dass sein Bruder nach seiner Ausreise seinetwegen dreimal verhaftet und danach wieder freigelassen worden sei, dass er in der Schweiz an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe, dass das Asylverfahren mit Verfügung vom 16. März 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin in der Folge das Mandat am 17. März 2022 für beendet erklärte und mit Vollmacht vom 8. April 2022 eine neue Rechtsvertretung angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 über seine Rechtsvertreterin einen Arztbericht einreichen liess (vgl. SEM-Akte 1114756-53/1), dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2024 - eröffnet am 25. Juli 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 26. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-stellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersuchte, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 6. April 2022 (Beilage 1), die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 (Beilage 2), ein fremdsprachiges Dokument vom 12. April 2014 (Beilage 3) und eine Fürsorgebestätigung vom 19. August 2024 (Beilage 4) - alles in Kopie - beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) und es den Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 weitere Ausführungen zu seinen Vorbringen in der Beschwerde machte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 eine beglaubigte Übersetzung der Beilage 3 nachreichte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, mit summarischer Begründung und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, es lägen keine Hinweise vor, welche die Furcht vor einer Festnahme des Beschwerdeführers durch die äthiopischen Behörden als objektiv begründet erscheinen liessen, da diese bei den mehrfachen Hausbesuchen jeweils wieder unverrichteter Dinge gegangen seien und dies gegen ein ernsthaftes Interesse an seiner Person spreche und sein wiederholtes Zurückkehren an den offiziellen Wohnort zeige, dass keine objektiv begründete Furcht bestanden habe, dass offengelassen werden könne, ob sich der Tötungsversuch, die kurzzeitige Festnahme sowie die dreimonatige Haft in der geschilderten Weise zugetragen hätten, da spätestens nach der letzten Freilassung kein Grund für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden mehr ersichtlich sei, dass sich die Lage in Äthiopien seit Frühling 2018 grundlegend verändert habe, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche, dass nämlich im April 2018 Abiy Ahmed als erster Oromo zum Premierminister gewählt, die OLF im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen sowie der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed zwischenzeitlich zurückgekehrt sei, dass auch politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten nach Äthiopien zurückgekehrt seien, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner erwirkten Entlassung aus dem Gefängnis zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, zumal er angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein, dass zudem keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen Aktivitäten festgenommen und mehrfach wieder freigelassen worden sei, was die Einschätzung bestätige, die Furcht vor Verfolgung sei objektiv nicht begründet, dass auch seine exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, publizistische Tätigkeit im Internet und anderen Medien) nicht geeignet seien, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einem Masse auf sich zu ziehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer Gefährdung seiner Person rechnen müsste, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zum Schluss gelangt ist, es drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK und es liege keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor, er sei ein junger Mann mit guter Schulbildung und könne nach dem Abbruch des Studiums nach erst sechs Semestern seinen Studienabschluss bald erreichen, auch würden ihm seine Englischkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig machen, zudem könne er auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen, dass auch sein gesundheitlicher Zustand nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien spreche, dass er gemäss Arztbericht vom 1. Juni 2023 an (...), (...), (...) und (...) leide, wobei weitere Behandlungen und Abklärungen in Bezug auf die (...) noch ausstünden und seit dem 1. Juni 2023 kein weiterer ärztlicher Bericht eingegangen sei, die Beschwerden in Äthiopien, vor allem in Addis Abeba, behandelbar seien und gemäss Art. 3 EMRK ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstelle, zumal auch die Medikamente Sertralin und Omeprazol zumindest als Generikum verfügbar seien und es dem Beschwerdeführer zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Eingabe vom 2. September 2024 insbesondere geltend macht, die Vorinstanz lasse entscheidende Fakten weg, so hätten sich die äthiopischen Behörden nicht mit einfachen Hausdurchsuchungen begnügt, sondern hätten ihn mehrfach festgenommen, misshandelt und geschlagen, und der Umstand, wonach er sich zwischen seiner Flucht und Freilassung während eines Jahres in Äthiopien aufgehalten habe, stelle für sich allein kein hinreichendes Argument dar, die Aktualität seiner Furcht zu verneinen, zumal die Verfolgung auch nach dem Mordversuch und seiner Inhaftierung nie aufgehört und er in ständiger Angst gelebt habe, erneut verhaftet oder Opfer eines weiteren Mordversuchs zu werden, sodass der zeitliche Kausalzusammenhang nie unterbrochen gewesen sei, dass die Vorinstanz ohne Begründung anzweifle, dass sein Bruder nach seiner Ausreise wegen ihm (dem Beschwerdeführer) verhaftet worden sei, dass Beilage 3 der Beschwerdeschrift ein gegen ihn eröffnetes Verfahren und eine fortbestehende Verfolgungsgefahr belege, dass die Vorinstanz nicht über ausreichende aktuelle Informationen zur politischen Lage in Äthiopien verfüge und sich auf Quellen, welche vor 2020 entstanden seien, stütze, weshalb ihre Feststellung, die Lage habe sich seit 2018 weitgehend verbessert, offensichtlich unzutreffend sei, dass die OLF, auch wenn sie nicht mehr als terroristische Gruppe qualifiziert werde, von der Regierung immer noch nicht als offizielle politische Partei anerkannt werde, dass sich die Oromo Liberation Army (OLA) von der OLF abgespalten habe und als bewaffnete Gruppe gelte, eine vermutete Zugehörigkeit von den Regierungsbehörden streng bestraft werden könne und, wie er selbst erfahren habe, einen offensichtlichen Grund für eine Verfolgung darstelle, dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinweist, die äthiopische Regierung sowie deren Bürgerinnen und Bürger würden anstelle von OLA häufig den Begriff «ABO Shane» verwenden und er in den Anhörungen jeweils diesen umgangssprachlichen Begriff gebraucht habe, dieser jedoch von der dolmetschenden Person teilweise mit OLF übersetzt worden sei, dass die Vorinstanz zudem seine politischen Tätigkeiten verkenne, indem sie festhalte, er habe nie politische Aktivitäten ausgeübt, dass er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG klar erfülle und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei, dass das Gericht nach einer Prüfung der vorliegenden Akten, die Schlussfolgerung des SEM teilt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass die Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen und vorweg auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass am 2. April 20218 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volksgruppe der Oromo Ministerpräsident wurde und sich durch dessen Amtseintritt und die damit einhergehenden Reformen die Lage vorerst verbesserte (Einbindung der politischen Opposition in die demokratischen Reformprozesse, Begnadigung und Freilassung politischer Gefangener, Streichung oppositioneller Gruppen - unter anderem der OLF - von der Liste der terroristischen Organisationen und deren spätere Anerkennung als politische Partei sowie Rückkehr von Oppositionellen aus dem Exil [vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7; Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 6.2; E-4978/2020 vom 28. August 2023 E. 6.3]), dass seit dem Jahr 2020 die politische Lage in Äthiopien durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt ist und eine Ursache des Konflikts der Machtverlust der politischen Elite der Tigray ist (Urteil E-4978/2020 E. 6.3), dass, auch wenn das Land unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte immer wieder gegen Demonstrierende und abtrünnige Regionen vorgegangen sind, es sich hierbei offenbar nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung handelte, zumal offiziell lediglich die Tigray People's Liberation Front (TPLF) und die OLA illegal («terroristisch») eingestuft sind (vgl. Urteil des BVGerD-5557/2019 23. Februar 2023 vom E. 8.1.3 m.w.H.), dass die Natur der Beziehung zwischen der OLA und der OLF weitgehend unklar ist und sich eine Unterscheidung der Organisationen teils als schwierig erweist, aber davon auszugehen ist, dass lediglich Personen, welche in der Vergangenheit Mitglied der OLF waren oder diese in massgebender Weise unterstützt haben, in den Fokus der aktuellen Regierung geraten können und dabei insbesondere ausschlaggebend ist, ob die Person eine wesentliche Anti-Regierungspropaganda verfolgt hat beziehungsweise weiterhin verfolgt (vgl. Urteil E-4761/2019 E. 6.3), dass derzeit insgesamt keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen OLF-Anhängerinnen und Anhänger vorliegen und es auch keine Anzeichen für eine systematische Verfolgung und Inhaftierung von zurückgekehrten Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung gibt, weshalb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gültigkeit haben (vgl. Urteile D-5557/2019 E. 8.1.4, E-4978/2020 E. 6.3 m.w.H.) dass vor dem Hintergrund der politischen Veränderungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben keiner politischen Partei, Gruppe oder Organisation angehört habe, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo mit bescheidenem politischen Profil und lediglich aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen und Informieren von Studierenden, Freunden und Kollegen oromischer Ethnie über die ihnen seitens der Regierung widerfahrenen Ungerechtigkeiten in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit einer gezielt gegen ihn gerichtete, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. SEM-Akte 1114756-51/18 F30, F40-46, F82), dass allfällige terminologische Ungenauigkeiten in der Übersetzung nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seine politischen Tätigkeiten verkannt, nicht gefolgt werden kann, zumal sich diese dazu geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ein fremdsprachiges Dokument (Beilage 3) einreichte, welches bestätige, dass ein Gerichtsverfahren im Heimatstaat gegen ihn eröffnet worden sei, und eine fortbestehende Verfolgungsgefahr bestehe, dass keine Angaben über die Echtheit dieses Dokuments vorliegen und es zudem ohne weitergehende Erklärung erst nach der Abweisung des Asylgesuchs eingereicht wurde, obwohl es auf das Jahr 2014 (Anmerkung BVGer: äthiopischer Kalender, nach gregorianischem Kalender Jahr 2021) datiert, weshalb Zweifel an seiner Authentizität bestehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Echtheit des Dokuments eine objektiv begründete Furcht vor einem fortbestehenden aktuellen Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden nicht hinreichend zu belegen vermag, zumal das Ausstellungsdatum des Dokuments auf das Jahr 2021 zurückgeht, dass über die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers hinaus zudem keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sein Bruder seinetwegen festgenommen worden sei, weshalb den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist, dass auch die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, da sich aus den Akten offensichtlich lediglich ein niederschwelliges politisches Profil ergibt, dass die Beschwerdeschrift sowie die nachgereichte Eingabe vom 2. September 2024 den Feststellungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen vermögen, dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein kann, wenn eine schwerkranke Person durch die Rückführung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, dass der Beschwerdeführer psychische und körperliche Probleme geltend macht, aber durch eine Rückführung in sein Heimatland offensichtlich nicht einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2), dass indes die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen sind, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können (vgl. Urteil E-5068/2025 E. 9.3.2), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff. und vorstehende Zusammenfassung), denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: