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D-5557/2019

D-5557/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Oromo – stellte am 10. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei der Einreichung seines Asylgesuches gab er an, 15 Jahre und (…) Monate alt zu sein. Wegen Zweifeln an seinen Altersan- gaben gab das SEM am 18. November 2016 eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab am 21. November 2016 ein Skelettalter des Be- schwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. Die Befragung zur Person (BzP), bei der ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handkno- chenanalyse gewährt wurde, erfolgte am 24. November 2016. Anschlies- send änderte das SEM das Geburtsdatum auf den 1. Januar 199(…). Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. Februar 2019 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er stamme aus dem Dorf B._______ (Zone […]) in der Re- gion Oromia, sei aber mit seiner Familie nach C._______ (Zone […], Oro- mia) gezogen, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule in der zweiten Klasse mit sieben oder acht Jahren abgebrochen, da er mit seiner Familie aus seinem Heimatort wegen der Probleme seines Vaters mit der Regierung habe fliehen müssen. Danach habe er als Maler und Friseur gearbeitet, zuletzt im eigenen Friseurladen. Sein Vater sei verdächtigt worden, Sympathisant der Adda Bilisummaa Oromo (ABO) zu sein und zwei Onkel väterlicherseits seien Mitglieder die- ser Miliz gewesen. Sein Vater sei zumeist im Exil in einem arabischen Land gewesen. Der Vater und die Angehörigen seien öfters zu Hause gesucht worden. Einmal hätten die Regierungsfunktionäre die Mutter mitnehmen wollen. Er – der Beschwerdeführer – sei damals noch ein Kleinkind gewe- sen und habe sich an die Mutter geklammert. Dabei sei er am Kopf verletzt worden, wodurch er auf einem Auge das Sehvermögen verloren habe. Es habe im Jahr 2015 Demonstrationen gegen die Regierung gegeben, bei denen einige Schüler getötet worden seien. Er selber habe 2015 an drei Demonstrationen teilgenommen. Das erste Mal, Anfang 2015 in D._______, sei er zufällig anwesend gewesen. Demonstranten seien von Bewaffneten zusammengetrieben worden, er sei um sein Leben gerannt und unverletzt geblieben. Das zweite Mal, einige Wochen oder Monate später, sei Tränengas eingesetzt worden und die Sicherheitskräfte hätten rücksichtslos auf die Demonstranten eingeschlagen. Er sei auf den Kopf

D-5557/2019 Seite 3 geschlagen, auf den Boden geworfen und weiter geschlagen worden. Er habe sich mit Hilfe seiner Familie in ärztliche Behandlung begeben. An- schliessend habe er sich drei Monate in E._______ (F._______) versteckt, sei dann nach C._______ zurückgekehrt und habe seine Arbeit wiederauf- genommen. Ende 2015/Anfang 2016 sei eine weitere Demonstration gegen die Regie- rung organisiert worden und er habe ein drittes Mal an einer solchen De- monstration teilgenommen. Danach hätten die Regierungsfunktionäre die Teilnehmer gesucht, um sie festzunehmen. Sie hätten sein Friseurgeschäft umzingelt und er sei im Laden festgenommen worden. Sein Mobiltelefon sei dabei beschlagnahmt worden. Nach der Festnahme sei er zur Polizei- station in C._______ gebracht, während 15 Tagen dort festgehalten und schwer misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, in seinem Laden junge Menschen gegen die Regierung aufzubringen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er schliesslich freigelassen worden. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr eine Woche zur Behandlung geblieben sei. Nach etwa zwei Monaten sei es ihm besser ge- gangen, so dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Später habe es in der ganzen Oromia-Region weitere Demonstrationen gegeben. Die Behörden hätten angefangen, Personen, die bereits früher im Fokus gestanden hätten, präventiv festzunehmen. Eines Tages, als er in der Mittagspause das Friseurgeschäft verlassen habe, habe ihn ein Freund gewarnt, dass Regierungsfunktionäre im Geschäft nach ihm ge- fragt und den Laden umzingelt hätten. Sie hätten auch die Einrichtung des Ladens zerstört. Er habe C._______ am selben Tag verlassen und sei an seinen Geburtsort gegangen. Dort habe er sich eine Woche bei Verwand- ten versteckt. Nachdem diese ihn aus Angst vor eigener Gefährdung nicht länger hätten aufnehmen wollen, sei er im Februar oder März 2016 mit Hilfe Unbekannter mit einem Lastwagen nach G._______ gebracht worden. Von dort sei er über H._______ und I._______ in den Sudan geflohen und zehn Tage später nach Libyen gereist. Von Libyen aus sei er Anfang August 2016 auf dem Seeweg nach Italien und einige Monate später mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise sei bei einer Demonstration im Jahr 2016 ein Freund festgenommen und es sei nach ihm – dem Beschwerdeführer – gefragt worden.

D-5557/2019 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 20. September 2019 – eröffnet am 23. September 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Auf- nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen Medienberichte zu Äthiopien, eine Entbindung vom Arztgeheimnis, ein Austrittsbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 24. September 2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 bis 24. September 2019 sowie ein Bericht des Spitals J._______, Pneumologie, vom 8. August 2019 über eine Untersuchung vom 7. August 2019 und eine Kostennote der Rechts- vertretung bei. E. Am 24. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung vom 24. Oktober 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 stellte die damalige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

D-5557/2019 Seite 5 H. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2019 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und äusserte sich zur Einschätzung der Lage in Äthiopien, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh- rers und dessen Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland. I. Am 5. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Kostennote ein und nahm unter Beilage verschiedener Medienberichte Stellung zu den Entwicklungen in Äthiopien, seiner psychischen Erkran- kung und der Situation im Heimatland. J. Am 26. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. Januar 2021 zu den Akten. K. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete am 20. Juli 2021 eine Verfah- rensstandanfrage des Migrationsamtes J._______ vom 8. Juli 2021. L. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 28. Juni 2021 zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die damals zuständige Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 2. November 2021. M. Am 19. November 2021 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwech- sel eingeladen. N. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, wiederholte seine Lageeinschätzung und äusserte sich zur gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation des Be- schwerdeführers. O. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 äusserte sich der Be- schwerdeführer zu aktuellen Entwicklungen in Äthiopien, machte eine Langzeittraumatisierung durch Folter im Heimatland geltend und betonte

D-5557/2019 Seite 6 die Auswirkung der Erblindung auf einem Auge. Der Eingabe lagen ein Ausdruck einer Karte Äthiopiens sowie ein Terminaufgebot des Beschwer- deführers im Spital J._______, Psychiatrische Dienste, bei. P. Am 20. Dezember 2021 ging beim Gericht ein augenärztlicher Bericht vom

15. Dezember 2021 ein (Verordnung Fernbrille). Q. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer In- formationen und Fotoausdrucke von Internetberichten ein, bei denen es sich um Aufnahmen von Kriegsgeschehen und Opfern aus dem Oromia- Gebiet handle. Zudem lagen eine Fotografie des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Sehbehinderung und eine aktualisierte Kostennote bei. R. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete am 16. Februar 2022 eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 9. Februar 2022. S. Die Behandlung des Beschwerdeverfahrens wurde aus organisatorischen Gründen per 28. Juni 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) übertragen. T. Der zuständige Instruktionsrichter beantwortete am 8. Juli 2022 eine Ver- fahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022. U. Am 30. November 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem er- neuten Schriftenwechsel ein. Das SEM wurde aufgefordert, sich noch ein- mal zur aktuellen Situation im Heimatland zu äussern sowie die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachzuholen, da es in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfung der Aussagen verzichtet, sich diese jedoch ausdrücklich vorbehalten hatte. V. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 zur aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und machte Ausführungen zur mangelnden Asylrelevanz der geltend gemach- ten Inhaftierung und den Demonstrationsteilnahmen. Zudem nahm es eine

D-5557/2019 Seite 7 Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbingen vor, wobei es diese wegen Widersprüchen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft erachtete. W. In der Replik seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2023 widersprach der Beschwerdeführer den Einschätzungen der Vorinstanz zur Gefähr- dungssituation in Äthiopien in allgemeiner und individueller Hinsicht. Im Zu- sammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ein ärztlicher Bericht angekündigt und um diesbezügliche Fristset- zung ersucht. Es wurde an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Als neue Beweismittel wurden Facebook-Auszüge von K._______, Face- book-Auszüge, WhatsApp-Chatverläufe und Fotoausdrücke des Be- schwerdeführers betreffend dessen exilpolitisches Engagement sowie ein Unterstützungsschreiben der «Oromo Community of Switzerland» vom

1. Januar 2023 eingereicht.

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-5557/2019 Seite 8 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als un- glaubhaft angesichts des starken Indizes der Knochenaltersbestimmung, die ein Alter von mindestens 19 Jahren gegenüber dem angegebenen Alter von 15 Jahren und (…) Monaten bei Asylgesuchstellung ergeben habe. Zudem habe er keine Identitätsdokumente oder Ausweispapiere zum Be- leg des Alters eingereicht und es ergebe sich aus den Aussagen der BzP und Anhörung, dass er sein Alter und Geburtsdatum nicht genau kenne. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an und erachtet die geltend gemachte Minderjährigkeit bei Asylgesuchstellung ebenfalls als unglaubhaft. Da der Beschwerdeführer die Altersfeststellung des SEM in der Beschwerde nicht angefochten hat, erübrigen sich an dieser Stelle wei- tere Ausführungen. Festzuhalten ist aber immerhin, dass er sowohl nach seinem behaupteten Geburtsdatum (1. Januar 200[…]) als auch nach dem vom SEM ermittelten (1. Januar 199[…]) an der Anhörung zu den Asylgrün- den vom 22. Februar 2019 bereits volljährig gewesen ist.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes, weil das SEM den Sachverhalt betreffend die Situation in Äthiopien seit dem Putschversuch 2019 und den daraus resultierenden politischen Unsicherheiten nicht vollständig und differenziert erhoben habe. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, das SEM vertrete zu Unrecht die Auffas- sung, die aktuellen politischen Entwicklungen in Äthiopien hätten keinen Einfluss auf seine Gefährdung, handelt es sich um eine Frage der (materi- ellen) Sachverhaltswürdigung (vgl. unten E. 7.5) und nicht der Verletzung formeller Verfahrensgarantien. Da Äthiopien eines der wichtigen Herkunfts- länder von Asylsuchenden in der Schweiz ist, verfolgt das SEM die Ent- wicklung der politischen Lage in diesem Land besonders aufmerksam,

D-5557/2019 Seite 9 überprüft mögliche Auswirkungen auf die schweizerische Asyl- und Weg- weisungspraxis laufend und hält die Erkenntnisse in einer internen, regel- mässig aktualisierten Praxisdokumentation fest. Aus dem blossen Um- stand, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrück- lich zum Putschversuch vom Juni 2019 und zu dessen möglichen Auswir- kungen geäussert hat, ist deshalb nicht zu schliessen, es habe seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bezie- hungsweise zur ausreichenden Begründung seines Entscheides verletzt. Im Übrigen hat das SEM im Rahmen des dritten Schriftenwechsels in sei- ner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 Ergänzungen zur Einschät- zung der aktuellen Gefährdungssituation vorgenommen. Die Rüge der Ver- letzung formeller Verfahrensrechte ist mithin abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy- lentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksich- tigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hin- weisen).

D-5557/2019 Seite 10

E. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlen- den Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Prüfung der Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit behielt es sich jedoch explizit vor.

E. 6.1.1 Das SEM wolle die geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen und die geschilderten Erlebnisse wäh- rend der 15-tägigen Inhaftierung nicht relativieren. Es sei aber festzustel- len, dass sich seit der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Be- schwerdeführers die politische Lage in Äthiopien grundlegend verändert habe. Nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed, einem Oromo, seien unter anderem zahlreiche politische Gefangene freigelassen und die Oromo Liberation Front (OLF) sowie andere oppositionelle Gruppierungen von der Liste der Terrororganisationen gestrichen worden. Viele auch führende An- gehörige dieser Organisationen seien aus dem Exil nach Äthiopien zurück- gekehrt. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten Anlass zur An- nahme, dass der Beschwerdeführer, der kein politisches Profil aufweise und sich nicht durch qualifizierte politische Aktivitäten aus der Masse ab- hebe, bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen Demonstrati- onsteilnahmen im Jahr 2015 mit einer Verfolgung in aylrelevantem Aus- mass rechnen müsse. Die Einschätzung des SEM zur grundlegenden Än- derung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 werde im Übrigen durch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

E. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Familie sei durch die Behörden wegen des Verdachts, der ABO-Miliz nahezustehen, behel- ligt worden und er selber habe bei einem solchen Vorfall das Sehvermögen auf einem Auge verloren, seien diese Vorkommnisse ebenfalls nicht asyl- relevant. Das betreffende Ereignis habe in seiner Kindheit stattgefunden und zwischen diesem Ereignis und dem Ausreisezeitpunkt sowie den vor- gebrachten Ausreisegründen sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang festzustellen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, die politi- sche Lage in Äthiopien habe sich nur teilweise stabilisiert. Es habe mit dem Regimewechsel keine Verfassungsreform in Äthiopien gegeben. Die le- bensbedrohlichen ethnischen Spannungen hielten auch unter dem Minis- terpräsidenten Abiy Ahmed an und bedrohten ihn sowie die Angehörigen seiner ethnischen Herkunft. Die Lage habe sich nach dem Putschversuch im Juni 2019 weiter destabilisiert. Deshalb sei es zwingend notwendig, die

D-5557/2019 Seite 11 mit dem Referenzurteil vom 6. Mai 2019 etablierte Praxis des Bundesver- waltungsgerichts unter Berücksichtigung der Entwicklungen ab dem Früh- jahr 2019 zu überprüfen. Diese Entwicklungen deuteten darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der Situation in Äthiopien inzwischen anders beurteilt werden müsse. In Äthiopien herr- sche politische Instabilität und auch von institutioneller Seite ein Kräftezie- hen, welches die begründete Furcht vor einem unmittelbar bevorstehenden Regimesturz permanent aufrechterhalte. Tatsächlich habe sich die Lage in Äthiopien nicht wesentlich und dauerhaft geändert, weshalb die vorge- brachten Asylgründe noch aktuell seien und ihm folglich Asyl zu gewähren sei.

E. 6.2.2 Zudem leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS), die einen stationären Aufenthalt notwendig ge- macht habe und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Es handle sich um ein durch schwerwiegende Verfolgung, erniedrigende Be- handlung und Folter ausgelöstes Langzeittrauma. Die PTBS sei durch die mehrwöchige polizeiliche Festhaltung in Äthiopien ausgelöst worden, bei welcher er massiv psychisch und physisch gefoltert worden sei. Damit sei die Aktualität der Verfolgung gegeben, weshalb ihm Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK zu gewähren sei.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz hinsichtlich der Lage- änderung in Äthiopien auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, welche sich mit der Einschätzung des SEM decke.

E. 6.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer die anhaltenden ethni- schen Konflikte, die sich seit dem misslungenen Putschversuch im Juni 2019 zunehmend intensivierten.

E. 6.5 Das SEM hielt in der ergänzenden Vernehmlassung fest, dass Teilneh- mende an den zwischen 2014 und 2016 ausgebrochenen Unruhen und Demonstrationen mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen müssten.

E. 6.6 In der Replik des zweiten Schriftenwechsels hob der Beschwerdeführer schwere Unruhen von Oromo-Aktivisten aus dem Jahr 2020 und Aus- schreitungen hervor sowie die Tatsache, dass in zahlreiche Gebieten in Äthiopien die staatliche Kontrolle nicht von der Zentralregierung, sondern von Kräften der Oromo ausgeübt werde. Angesichts derart unsicherer Zu-

D-5557/2019 Seite 12 stände, gerade auch in Bezug auf die Kämpfe der Oromo, könne nicht pau- schal beurteilt und geschlussfolgert werden, dass die Protestierenden von 2014 allgemein nicht mehr verfolgt würden. Bei einer derart volatilen Lage könne nicht auf eine zwei Jahre alte Rechtsprechung verwiesen werden, verschlechtere sich die Situation in Äthiopien doch fast täglich.

E. 6.7 In seiner dritten Vernehmlassung äusserte sich das SEM zur aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und der mangelnden Asyl- relevanz der geltend gemachten Inhaftierung und Demonstrationsteilnah- men. Zudem machte das SEM ergänzende Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit der Verfolgungsvorbingen, wobei es diese wegen Widersprüchen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft erachtete.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer widersprach in der Replik vom 15. Januar 2023 den Einschätzungen der Vorinstanz zur Sicherheitslage in Äthiopien und in seiner Herkunftsregion. Auch sei zu bedenken, dass er ein politisches Profil durch seine Verwandtschaft mit Anhängern der OLF/OLA («Oromo-Befrei- ungsarmee») aufweise und in der Schweiz stark exilpolitisch engagiert sei für die Sache der Oromo, was beigelegten Ausdrucken aus sozialen On- line-Netzwerken sowie einem Bestätigungsschreiben der «Oromo Commu- nity of Switzerland» vom 1. Januar 2023 zu entnehmen sei. Die Vorinstanz unterlasse es wiederum zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Traumatisierung infolge von Misshandlungen durch die Regierungskräfte zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) beste- hen würden. Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, bei der Glaubhaf- tigkeitsprüfung seien die Auswirkungen der Traumatisierung auf seine Aus- sagequalität unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe bei der Beurtei- lung der Aussagen unzulässigerweise einzig auf vermeintliche Widersprü- che in den Befragungsprotokollen abgestellt. Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher seien unberücksichtigt geblieben, ebenso die Tatsa- che, dass die Anhörung zu den Asylgründen nicht durch die gleiche Person durchgeführt worden sei, welche die Verfügung verfasst habe. Zudem wür- den seine Vorbringen überdurchschnittlich viele Realkennzeichen aufwei- sen. Die implizite Hypothese der Vorinstanz, er – der Beschwerdeführer – könnte Aussagen der vorliegend hohen Qualität frei erfunden haben, lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus

D-5557/2019 Seite 13 anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136).

E. 7.2 Vorliegend ist der Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 zuzustimmen, wonach sich die Verfolgungsvor- bringen als unglaubhaft erweisen.

E. 7.2.1 In den Aussagen sind zwar durchaus verschiedene Realkennzeichen enthalten, beispielsweise in der Schilderung, wie die Familie durch die Be- hörden schikaniert worden sei und er unter diesen Umständen als Kind ein Auge unter Gewalteinwirkungen verloren habe (vgl. act. A27, S. 14, F83) oder in Äusserungen zu behördlichen Misshandlungen und in der Be- schreibung körperlicher Verletzungen und der Skizzierung von Haftum- ständen (vgl. act. A27, S. 14 ff., F86-F97). Es ist also durchaus denkbar, dass er selber an Massendemonstrationen teilgenommen und hierbei Übergriffe und eine Inhaftierung erlebt hat.

E. 7.2.2 Allerdings sind seine Kernvorbringen, wonach er persönlich verfolgt worden sei, in der von ihm geschilderten Abfolge als in erheblichem Mass widersprüchlich zu erachten. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, drei Mal im Jahr 2015 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei ihn die Sicherheits- kräfte bei der zweiten Demonstration körperlich verletzt und bei der dritten physisch und psychisch gefoltert und 15 Tage inhaftiert hätten. Etwa zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Haft sei er von den Behörden er- neut gesucht worden und habe aus Angst vor einer erneuten Festnahme das Land verlassen. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse, wann er wie oft gesucht worden sei und den Sicherheitskräften habe entwischen können, als er gerade in der Mittagspause gewesen sei, erschliesst sich wegen erheblicher Widersprü- che in den Aussagen nicht (vgl. act. A11, S. 9; act. A27, S. 10, F 61, S. 12, F74-F75, S. 17, F 101 104). Diese Widersprüche zur zeitlichen und inhalt- lichen Abfolge der Ereignisse klärten sich in der Anhörung auch nicht durch mehrfaches Nachfragen der befragenden Person auf, wobei dies nicht, wie in der Replik vom 15. Januar 2023 behauptet, an der befragenden Person

D-5557/2019 Seite 14 liegt, sondern an den auch auf Nachfrage unklar gebliebenen und unter- schiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A27, S. 13, F78, F81). Gemäss den Aussagen in der BzP ist er bei der ersten Demonstration in D._______, an der er 2015 teilgenommen haben will, festgenommen und misshandelt worden, wobei er Verletzungen am Kopf erlitten habe und sich nach Hause habe retten können. Er sei von seinen Freunden in eine Apo- theke gebracht worden, wo seine Wunden verbunden worden seien und er Medikamente erhalten habe. Anschliessend habe er sich drei Monate ver- steckt (vgl. act. A11, S. 9). Nach den Angaben in der Anhörung hat er bei der ersten Demonstration in D._______ den Bewaffneten (unverletzt) davonrennen können. Erst bei seiner zweiten Demonstrationsteilnahme, die in C._______ gewesen sei, sei er auf den Kopf geschlagen und auf den Boden geworfen worden. Er habe es zu seiner Familie geschafft, die ihn zur Behandlung gebracht habe, wo er eine Spritze bekommen habe (vgl. act. A27, S. 9, F61). Danach habe er sich drei Monate zurückgezogen. Es ist in den Ausführungen der Anhörung also die zweite, nicht die erste Demonstration, bei der er körperlich verletzt worden ist (vgl. act. A27, S. 13, F78). Und die Familie, nicht – wie an der BzP ausgeführt – die Freunde hätten ihm zu medizinischer Behandlung verholfen. Die Erklärung in der Replik des dritten Schriftenwechsels, der Beschwerdeführer habe in der BzP die zweite Demonstration beschrieben, nach welcher er medizinische Hilfe benötigt habe, und die Freunde hätten in eine Apotheke gebracht, die Mutter aber abgeholt, überzeugt nicht und erscheint nachträglich konstru- iert (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 6). Auch unterscheiden sich die Befragungsprotokolle dahingehend, wann der Beschwerdeführer in der Abfolge der Demonstrationsteilnahmen telefo- nisch gewarnt worden sein soll, als er sich beim Mittagessen befunden habe, um so einer Verhaftung zu entgehen. Eine weitere Auffälligkeit be- steht darin, dass er unterschiedliche Angaben dazu machte, ob er vor der Ausreise noch einmal im Laden gesucht worden sei oder nicht: Nach den Angaben in der BzP wurde er nach einer erneuten Demonstration von ei- nem Freund telefonisch gewarnt und habe so der Verhaftung entgehen können. Letztlich sei er dann doch im Friseurgeschäft festgenommen, der Laden zerstört und sein Mobiltelefon sichergestellt worden. Er sei 15 Tage

D-5557/2019 Seite 15 in der Polizeistation festgehalten und misshandelt worden. Nach der Frei- lassung sei er geflohen (vgl. act. A11, S. 9). Aus der letzten Aussage kann zudem – entgegen der in der Replik vom 15. Januar 2023 vertretenen Auf- fassung (vgl. Replik, S. 7) geschlossen werden, dass der Beschwerdefüh- rer an der BzP – im Gegensatz zur Anhörung – nicht geltend machte, zwi- schen der Freilassung und der Flucht aus seinem Heimatland noch einmal behelligt worden zu sein. Gemäss den Angaben in der Anhörung wurde er nach der dritten Demon- strationsteilnahme im Laden festgenommen und zur Polizeistation ge- bracht, wo er 15 Tage inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach seiner Haftentlassung sei er, als er sich in der Mittagspause befunden habe, von einem Freund telefonisch gewarnt worden, dass Regierungsfunktionäre ihn im Laden gesucht hätten, da er als ehemaliger Demonstrationsteilneh- mer im Visier gestanden habe. Daraufhin habe er sich zur Ausreise ent- schieden (vgl. act. A27, S. 10, F61). Diese telefonische Warnung fand gemäss den Aussagen der Anhörung also nach der Inhaftierung statt, wobei diese behördliche Suche der Aus- reisegrund gewesen sei, nach den Angaben in der BzP ist er vor der Inhaf- tierung gewarnt worden. Und in der BzP hat er nicht vorgebracht, dass er nach der Freilassung noch im Laden gesucht worden sei (vgl. act. A11, S. 9). Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann sein Mobiltelefon weggenommen worden sei. Gemäss den Angaben in der BzP ist dies bei der Festnahme im Laden geschehen, als die Regie- rungsfunktionäre auch die Ladeneinrichtung zerstört hätten und er an- schliessend in die 15-tägige Haft verbracht worden sei (vgl. act. A11, S. 9). In der Anhörung sagte er demgegenüber aus, es sei ihm am Tag der dritten Demonstrationsteilnahme weggenommen worden (vgl. act. A27, S. 14, F81). Erstaunlicherweise konnte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu machen, wann die Inhaftierung stattgefunden haben soll. Dies soll etwa 2015 gewesen sein beziehungsweise 2016, was er erst ver- nommen habe, nachdem er einmal Radio gehört habe und dort «2015/2016» gesagt worden sei. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe kein Zeitgefühl gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn ein solches Problem nach der Entlassung aus der Haft bestanden hätte,

D-5557/2019 Seite 16 erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Problem auch im Zeit- punkt der Anhörung zu den Asylgründen noch fortbestanden haben könnte und es ihm zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wäre, dieses ein- schneidende Ereignis zeitlich korrekt einzuordnen (vgl. act. A27, S. 13, F80). Die pauschalen Hinweise auf den schlechten psychischen Gesund- heitszustand und die mögliche Tendenz von traumatisierten Personen, die ihrem Trauma zugrundeliegenden Ereignisse ganz oder teilweise zu unter- drücken, vermögen diese Diskrepanz nicht befriedigend zu erklären. Unklar und widersprüchlich ist auch, inwiefern der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Familie steht. In der BzP hat er ausgesagt, er habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zur Mutter (vgl. act. A11, S. 5). In der Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, dass er zur Mutter im Rahmen der Geldüberweisung nach Italien telefonischen Kontakt hatte und mit ihr von der Schweiz aus in Kontakt stehe (vgl. act. A27, S. 5, F32, S. 6, F43). Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gezielt gesucht worden sein soll, weil er im Friseurge- schäft gute Kontakte zu jungen Menschen gehabt habe und ihm vorgewor- fen worden sei, junge Menschen gegen die Regierung aufzubringen (vgl. act. A27, S. 12, F 72). Der Beschwerdeführer ist nicht als Person mit be- sonderem politischen Profil aufgetreten, der politischen Einfluss auf die an- deren Demonstrationsteilnehmenden gehabt hätte. Er hat vielmehr selber ausgesagt, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, da es sich um einen Massenwiderstand gehandelt habe und nicht, weil er politisch Ah- nung habe (vgl. act. A27, S. 18, F110). Es erscheint insofern auch konstru- iert, wie in der Replik vom 15. Januar 2023 versucht wird, ihn als politisch profilierte Person darzustellen, da er aus einer Familie mit bekannten Ex- ponenten der OLA/OLF-Exponenten stamme und selber politisch engagiert sei (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 2). Es sind schon Zweifel ange- bracht, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich namhafte, im Exil le- bende oder verschollene Aktivisten sind (siehe Replik vom 15. Januar 2023 und Beilage 1 der Replik), ist ein nachgereichter Facebook-Auszug des vermeintlichen Onkels doch von geringem Beweiswert. Auch wenn der in der Replik vom 15. Januar 2023 genannte K._______ offenbar ein bekann- ter APO-Exponent ist und es sich um die gleiche Person handeln könnte, die der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung erwähnt hatte (vgl. A27, S. 5, F26: «L._______»), geht aus den nun vorgelegten Facebook-Auszü- gen nicht hervor, dass dieser ein Onkel väterlicherseits des Beschwerde- führers wäre. Schliesslich wird auch kein Zusammenhang mit der De-

D-5557/2019 Seite 17 monstrationsteilnahme oder der behördlichen Suche nach dem Beschwer- deführer mit seinen Familienmitgliedern und vermeintlicher Nähe zu OLF/OLA-Exponenten dargelegt oder werden diesbezügliche Beweismittel eingereicht (vgl. act. A11, S. 8 f.). Soweit in der Replik vom 15. Januar 2023 argumentiert wird, dass sich die medizinisch belegte Traumatisierung des Beschwerdeführers auf das Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe und vereinzelte angebliche Unstimmigkeiten in den Aussagen entsprechend zu berück- sichtigen seien, sind keine Anhaltspunkte in den Ausführungen an der BzP und an der Anhörung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Befragungen durchzuführen. Auch ist ihm in der Anhörung jeweils die Möglichkeit gegeben worden, präzisierende An- gaben zu seinen Asylvorbringen zu machen und zu widersprüchlichen oder unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. beispielsweise act. A27, S. 6, F43, und S. 17, F99). Soweit in der Replik vom 15. Januar 2023 an der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM insofern Kritik geübt wird, als dass die Befragungsprotokolle auf- grund von Übersetzungsfehlern durch Verständigungsschwierigkeiten zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher mangelhaft und nur bedingt aussagekräftig seien und das SEM daher nicht auf Widersprüche in den Befragungen abstellen dürfe, kann dieser Argumentation nicht ge- folgt werden. Zum einen geht es vorliegend nicht um geringfügige, sondern um wesentliche Widersprüche betreffend die hauptsächlichen Verfolgungs- vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Verdolmetschung er- wähnt der Beschwerdeführer sodann zwar an einer Stelle, dass er und der Dolmetscher leicht unterschiedliche Dialekte sprächen, weshalb vielleicht etwas falsch dokumentiert worden sei (vgl. act. A27, S. 17, F104). Aller- dings bringt er diesen Einwand erst, als ihm ein Widerspruch in seinen Aus- sagen entgegengehalten wird (vgl. act. A27. S. 17, F104). Den vorin- stanzlichen Akten sind keine Hinweise auf nennenswerte Schwierigkeiten bei der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen. Die in der Replik vom 15. Januar 2023 aufgeführten Beispiele unpräziser Ver- dolmetschung betreffen einzelne wenige Begriffe, deren korrekte Bedeu- tung sich aus dem Kontext der jeweiligen Antworten erschliesst. So trifft es zwar zu, dass im BzP-Protokoll an einer Stelle «Bürgerrecht» anstelle von «Bürgschaft» protokolliert wurde (vgl. act. A11, S. 9, F7.01). Aus den nach- folgenden Protokollstellen («Sie wollen wissen wer für sie bürgt. Und für mich konnte niemand bürgen, ich hatte ja nur meine Mutter.») ergibt sich

D-5557/2019 Seite 18 jedoch zweifelsfrei, was gemeint war. Solch punktuelle Ungenauigkeiten betreffend einzelne Begriffe sind indessen nicht geeignet, die Qualität der Verdolmetschung an der BzP grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbeson- dere kann daraus nicht abgeleitet werden, die widersprüchliche Wieder- gabe der Abfolge der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Übergriffe durch Regierungskräfte sei auf eine mangelhafte Verdolmet- schung zurückzuführen. Der erstmals auf Beschwerdeebene in der Replik vom 15. Januar 2023 erhobene Einwand, die Widersprüche in den Aussa- gen des Beschwerdeführers seien auf eine mangelhafte Verdolmetschung zurückzuführen, ist demnach als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab überdies sowohl bei der BzP als auch bei der An- hörung auf Nachfrage an, die übersetzende Person (gut) zu verstehen (vgl. act. A11, S. 2; A27, S. 1, F1). Sodann wurden ihm die Protokolle rücküber- setzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren jeweiligen Inhalt (vgl. act. A11, S. 11; A27, S. 21). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der Anhörung wiederholt aufgefordert wurde, seine Vorbringen näher darzulegen. Auch wurden mehrmals Nachfragen gestellt (vgl. beispiels- weise act. A27, S. 13, F81, S. 14, F83, F86, S. 17, F99 f.). Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten nur bedingt für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung herangezogen werden sollten, über- zeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht. In der Replik vom 15. Januar 2023 wird die Aussagekraft der Befragungs- protokolle für die Glaubhaftigkeitsprüfung auch dahingehend in Frage ge- stellt, als dass entgegen einer Empfehlung eines Gutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin vorliegend eine andere als die anhörende Person die Ver- fügung erlassen habe, womit zusätzliche Verständigungsschwierigkeiten und Erschwernisse bei der Sachverhaltserstellung entstanden seien. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich in- dessen lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Be- schwerdeführer aus der Behandlung des Falles durch unterschiedliche Personen in seinem Verfahren ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Massendemonstrationen eine Inhaftierung und auch gewisse körperliche und psychische Verletzungen erlitten oder möglicherweise miterlebt hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies in dem von

D-5557/2019 Seite 19 ihm geschilderten Zusammenhang und Umfang ereignete. Das SEM hat daher im Rahmen des dritten Schriftenwechsels die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert.

E. 8.1 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die vorinstanzliche Verfügung dahingehend zu bestätigen, dass sich die politische Situation in Äthiopien sowie die Lage vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwer- deführers seit seiner Ausreise im Februar beziehungsweise März 2016 in bedeutendem Masse verändert haben und seine Vorbingen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermögen.

E. 8.1.1 Nach jahrelangen Protesten vor allem junger Oromo, wurde am

2. April 2018 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volks- gruppe der Oromo Ministerpräsident. Durch dessen Amtsantritt und die da- mit einhergehenden Reformen verbesserte sich die Sicherheitslage zu- nächst. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen (vgl. dort E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungs- kritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehema- lige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und wei- tere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristi- schen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. Human Rights Watch, 4. April 2019, «Ethiopia: Abiy’s First Year as Prime Minister”, https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-min- ister-review-freedom-association, abgerufen am 15. Februar 2023).

E. 8.1.2 Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Referenzurteil vom 6. Mai 2019 angesichts politischer und ethnischer Spannungen und schwerer Gewalt geändert hat und Abiy Ahmed, die bei seiner Machtübernahme in ihn gesetzten Hoffnun- gen auf dem Weg zu einem demokratischen Wandel in Äthiopien nicht er- füllt hat. Im November 2020 brach der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der regionalen Partei Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) mit einer Militäroperation der äthiopischen Armee am 4. November

D-5557/2019 Seite 20 2020 gegen die Rebellengruppe und die Regierungspartei der Region Ti- gray aus (siehe Amnesty International, 4. November 2020,» Ethiopia: Au- thorities must ensure human rights are respected in Tigray military opera- tion”, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-authori- ties-must-ensure-human-rights-are-respected-in-tigray-military-operation/, abgerufen am 20. Februar 2023). Seinen Anfang nahm der Krieg, als die TPLF im September 2020 aus Protest gegen die Zentralregierung in Addis Abeba eigenständig Regionalwahlen abgehalten hatte, obwohl die natio- nalen Wahlen im Jahr 2020 verschoben worden waren. Ministerpräsident Abiy Ahmed hatte wegen der Corona-Pandemie den Notstand ausgerufen und die Wahlen aufgeschoben (siehe NZZ vom 7. November 2022, «Kämpfe in Äthiopien: Humanitäre Hilfe in Tigray eingetroffen», https://www.nzz.ch/international/gewalteskalation-in-aethiopien-die-neus- ten-entwicklungen-ld.1586148#subtitle-warum-ist-der-konflikt-im-novem- ber-2020-ausgebrochen-second, abgerufen 20. Februar 2022). In der Folge war es angeblich zu Angriffen auf Lager der äthiopischen Armee ge- kommen. Eine Ursache des Konflikts ist der Machtverlust der politischen Elite Tigrays, die bis zur Machtergreifung Abiys während fast dreier Jahr- zehnte die Geschicke des Landes bestimmt hatte. Die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Die im No- vember 2020 von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray weitete sich seit- dem als bewaffneter Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Führung der nördlichen Region Tigray aus. Immer wieder gibt es Berichte über Massaker und Menschenrechtsverletzungen. Im Sommer 2021 schloss sich die OLA, der bewaffnete Arm der OLF, mit der TPLF zusammen – dem Gegner der Zentralregierung in der Auseinandersetzung mit der Region Tigray. Auch der OLA und den TPLF-Kräften wird zur Last gelegt, zahlreiche Zivilisten getötet zu haben. Seit dem Beginn des Tigray- Krieges im November 2020 hat der Konflikt Millionen Menschen vertrieben, weitere Millionen an den Rand des Hungertods gebracht und Zehntau- sende Menschen getötet (NZZ vom 18. Juni 2022, «Von «Terroristen» zu Gesprächspartnern: Äthiopiens Regierung strebt Friedensverhandlungen mit den Kämpfern in Tigray an», https://www.nzz.ch/international/aethio- pien-moegliche-friedensgespraeche-mit-tigray-werden-knifflig-ld.1689255, abgerufen am 15. Februar 2023; Deutschlandfunk, 11. Januar 2022, «Bür- gerkrieg in Äthiopien, Ein Land kämpft gegen sich selbst», https://www.deutschlandfunk.de/buergerkrieg-aethiopien-100.html, abge- rufen am 15. Februar 2023). Mehr als neun Millionen Menschen benötigen laut Angaben der Vereinten Nationen humanitäre Hilfe (siehe FAZ, 20. Juni 2020, «Hunderte Tote bei Massakern im Westen Äthiopiens», https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/aethiopien-hunderte-tote-bei-

D-5557/2019 Seite 21 massaker-im-westen-18114856.html, abgerufen am 13. Juli 2022 ). Infolge des Bürgerkriegs angesichts des Vormarsches von Rebellen aus der Re- gion Tigray auf die Hauptstadt Addis Abeba wurde am 2. November 2021 der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, der am 15. Februar 2022 vom äthiopischen Parlament wieder aufgehoben wurde. Am 24. März 2022 rief die Regierung eine humanitäre Waffenruhe aus, die humanitäre Hilfen ermöglichen solle. Im Juni 2022 wurde dann aber nahe Gimbi ein Massaker an den Amharen verübt, beschuldigt wurde die OLA (siehe FAZ, 20. Juni 2020, «Hunderte Tote bei Massakern im Westen Äthiopiens», a.a.O.). Hier- bei seien nach verschiedenen Angaben hundert bis dreihundert Zivilisten getötet worden. Anfang Juli gab es in der gleichen Region einen ethnisch motivierten Angriff, bei dem mehr als 300 Zivilsten, mehrheitlich Amhara, getötet worden seien, was der OLA zugeschrieben wird (siehe NZZ vom

7. November 2022, «Kämpfe in Äthiopien: Humanitäre Hilfe in Tigray ein- getroffen», a.a.O.). Mitte Juni 2022 bestätigte Abiy Ahmed erstmals, dass seine Regierung formelle Friedensgespräche mit der TPLF anstrebt (siehe NZZ vom 18. Juni 2022, «Von «Terroristen» zu Gesprächspartnern: Äthio- piens Regierung strebt Friedensverhandlungen mit den Kämpfern in Tigray an», a.a.O.).

E. 8.1.3 Auch wenn das Land unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstranten und abtrünnige Regio- nen vorgegangen sind, handelte es sich hierbei offenbar nicht um gezielte politische Verfolgungsmassnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer po- litischen Überzeugung, zumal offiziell illegal («terroristisch») nur die TPLF und die OLA sind (vgl. Tagesspiegel vom 20. Juni 2022, «Augenzeugen berichten von Massaker mit mindestens 100 Toten in Äthiopien», https://www.tagesspiegel.de/politik/angriff-auf-volksgruppe-der-amharer- augenzeugen-berichten-von-massaker-mit-mindestens-100-toten-in- aethiopien/28438088.html, abgerufen am 20. Februar 2023), und der Be- schwerdeführer weder mit der TPLF sympathisierte noch OLA-Mitglied ge- wesen ist.

E. 8.1.4 Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerin- nen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und in- haftiert würden, weshalb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung einer objek- tiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Hei- matstaat führen können (vgl. auch Urteile des BVGer E-4547/2019 vom

D-5557/2019 Seite 22

22. Dezember 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen ist dem- nach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo mit bescheidenem politischen Profil und lediglich aufgrund von Teilnahmen an regierungskritischen Demonstrationen in den Jahren 2015/2016 noch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinsicht- lich der Argumentation in der Replik vom 15. Januar 2023, wonach er ein klares politisches Profil aufweise, mit namhaften Exponenten der OLA ver- wandt sei und durch sein eigenes (exil)politisches Engagement seine Sym- pathie für die OLF und OLA deutlich gemacht habe, sind diese Vorbringen als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu erachten. Zwar hat er langjäh- rige behördliche Behelligungen der Familie wegen OLF-Nähe geltend ge- macht, wobei er noch im Kindesalter gewesen sei. Er selber beschreibt sich allerdings nicht als politisch aktiv oder interessiert, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, da es sich um einen Massenwiderstand gehandelt habe, nicht, weil er politisch Ahnung habe (vgl. obige Sachver- haltserwägungen und act. A27, S. 18, F110). Selbst wenn aufgrund seiner Facebook-Posts und seiner Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz da- von auszugehen ist, der Beschwerdeführer hege Sympathien für die OLF, lässt dies nicht bereits auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen und zur Annahme führen, er wäre vor der Ausreise aus seinem Heimatland in den Fokus der aktuellen Regierung geraten (vgl. bezüglich der rechtli- chen Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers un- ten E. 8.3).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus diesen Gründen in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der vorgebrachten Vorverfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 8.2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Form der Inhaftierung und Folter wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu- mutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungs- gericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung

D-5557/2019 Seite 23 von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammen- hang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgun- gen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).

E. 8.2.2 Von einer solchen Konstellation ist vorliegend schon deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer die Asylgründe nicht glaubhaft ge- macht machen konnte und seine vorgebrachten Misshandlungen in einem von der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung abweichenden Kon- text stattgefunden haben müssen. Hinzu kommt, dass angesichts der gel- tend gemachten Traumatisierung aus den vorliegenden Arztberichten nicht davon auszugehen ist, es sei ihm psychisch unmöglich, in seinem Heimat- staat zu leben.

E. 8.2.3 Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass dem Beschwerde- führer im Rahmen der seit April 2019 bestehenden psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung eine PTBS und zudem eine mittelgradige de- pressive Episode diagnostiziert, die einen stationären Aufenthalt vom

2. Juli bis 24. September 2019 in der Station für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psychotherapie der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen (siehe Austrittsbericht vom 24. September 2019) erforderlich machten. Der Beschwerdeführer sei nach Erstabklärung von der Sprechstunde für Traumafolgestörungen an die Klinik verwiesen worden, mit dem Ziel der Traumatherapie und Behandlung der depressiven Störung (siehe Arztbe- richt vom 24. September 2019, S. 2). Er sei nach dem stationären Aufent- halt ohne Anzeichen der Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne suizidale Gedanken entlassen worden. Trotz Stabilisierung unter antidepressiver und neuroleptischer Medikation habe er sich vor dem Hintergrund seiner anhaltend unklaren und sehr belastenden Situation als Asylsuchender eine traumafokussierte Therapie letztendlich nicht zugetraut (vgl. Arztberichte vom 24. September 2019, S. 3; sowie gleichlautende Arztberichte vom 19. Januar und 28. Juni 2021, je S. 1).

E. 8.2.4 Es wird in den Arztberichten keine Ursache der diagnostizierten Trau- matisierung festgehalten, sondern es ist nur allgemein die Rede davon, dass er über seine «traumatischen Erfahrungen» in der Therapie gespro- chen hat (vgl. Arztbericht vom 24. September 2019, S. 3) beziehungsweise,

D-5557/2019 Seite 24 dass «frühere Traumata aktiviert» worden seien (vgl. gleichlautende Arzt- berichte vom 19. Januar 2021, S. 2, und 28. Juni 2021, S. 2.) Ob die Trau- matisierung durch die Flucht(route), durch die Erlebnisse in der Kindheit (Erblindung) oder aber, wie behauptet, durch Foltererfahrung in der Haft, erfolgt sei, bleibt unklar. Der Beschwerdeführer wolle sich nur ungern an seine «Vorgeschichte» erinnern, da sie ihn belaste (vgl. Arztbericht vom

24. September 2019, S. 3). Zudem liegt der Fokus der beiden letzten Be- richte (vom 19. Januar und 28. Juni 2021), die jeweils betitelt sind mit «ärzt- licher Bericht zur gesundheitlichen Situation des Herrn A._______, der seit über vier Jahren in Ungewissheit über seinen Asylbescheid lebt» auf der Hoffnungslosigkeit infolge der unklaren Situation des Asylverfahrens. Die Angst vor dem Ungewissen habe alte Ängste und frühere Traumata reak- tiviert.

E. 8.2.5 In den Arztberichten kann naturgemäss nicht festgestellt werden, auf welchen konkreten Erlebnissen die Traumatisierung und ob speziell auf Foltererfahrungen im Heimatland beruht. Es wird überdies auch nicht be- hauptet, dass eine Traumatisierung von der Schwere vorliegen würde, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, ins Heimatland zurück- zukehren. Primär wird in den Berichten die Ungewissheit im Asylverfahren ohne endgültigen Entscheid als psychische Belastung angeprangert.

E. 8.2.6 Demnach hat das SEM vorliegend auch unter diesem Blickwinkel zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be- schwerdeführers abgelehnt. Es erwies sich vor dem Hintergrund der Un- glaubhaftigkeit der Asylvorbingen und angesichts des erstellten medizini- schen Sachverhaltes auch nicht als notwendig, weitere Arztberichte vom Beschwerdeführer anzufordern, weshalb auf den Antrag in der Replik, es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes zu setzen, nicht einzutre- ten ist.

E. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Rep- lik vom 15. Januar 2023 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.

E. 8.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG

D-5557/2019 Seite 25 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik mehrere Beweismittel ein, die sein exilpolitisches Engagement belegen sollen. So bringt er ins- besondere vor, Mitglied der «Oromo Community of Switzerland» zu sein und an Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen zu haben. Aus der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiede- nen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung und seinem Mitwir- ken bei der «Oromo Community of Switzerland» ergibt sich kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers. Dies scheint auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, der sich – gemäss den Angaben seiner Rechtsvertreterin – selber nicht be- wusst war, dass diese Aktivitäten für sein Asylverfahren in der Schweiz von Relevanz sein könnten (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 2). Zudem fällt auf, dass das Unterstützungsschreiben der «Oromo Community of Switzer- land» vom 1. Januar 2023 die Verfolgung und das politische Engagement des Beschwerdeführers auffallend vage umschreibt («Mr. Sultan belongs to the Oromo Nation and had fled his country because of what he believes to be well founded fear of persecution», «We believe that Mr. Sultan’s affil- iation to Oromo Community of Switzerland and his related activities against the regime of Ethiopia may be known to Ethiopian security agents […]») und auch keinerlei Bezug nimmt zu seiner angeblichen Herkunft aus einer politisch profilierten Familie. Auch ist es unter Berücksichtigung der politi- schen Veränderungen in Äthiopien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H. auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).

E. 8.3.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ist folglich zu verneinen.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

D-5557/2019 Seite 26 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-5557/2019 Seite 27 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeit- punkt weder wegen seiner vorgebrachten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen 2015/2016 noch wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters oder anderer Familienangehöriger einem «real risk», men- schenrechtswidrig behandelt zu werden, ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu- chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Um- stände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaf- fung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkei- ten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen wer- den. Im Falle des Wiederaufflammens akuter Suizidgedanken, wovon in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 die Rede ist, was aber medizinisch

D-5557/2019 Seite 28 nicht belegt ist, ist dem Beschwerdeführer bis zu seiner Rückreise in die Heimat in der Schweiz die notwendige Behandlung zu ermöglichen. Die Rückkehr ist entsprechend zu organisieren (allenfalls in Begleitung einer Fachperson) und der Beschwerdeführer dabei zu unterstützen, zeitnah ei- nen Termin für die Aufsuchung einer ärztlichen Fachperson in Äthiopien zu organisieren. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was es ihm auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Fak- toren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie- hungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).

E. 10.3.2 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, auf- grund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeich- net werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das All- tags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktio- nal ist, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese

D-5557/2019 Seite 29 Regionen des Landes keine konkrete Gefahr darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1, D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.,E-2496/2021 E. 9.3 vom sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West- Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty Inter- national, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Amhara killed in at- tack on village by armed group», https://www.amnesty.org/en/lat- est/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed-in-attack-on-vil- lage-by-armed-group, abgerufen am 20. Februar 2022), da sich dort die OLA mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus Zentral-Südost-Oromia ([…] Zone). So gibt es auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Ver- sorgungslage in Äthiopien gegenwärtig außerhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Beschwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situa- tion ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Re- gionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Ethiopia - Northern Ethiopia Humanitarian Update Situation Report, 11. November 2021, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-northern-ethiopia-huma- nitarian-update-situation-report-11-nov-2021, abgerufen am 20. Februar 2023; United Nations Central Emergency Response Fund (CERF) vom

16. November 2021, “UN Allocates $40 Million from Emergency Funds to Humanitarian Response in Ethiopia”, https://cerf.un.org/news/story/un-al- locates-40m-emergency-funds-humanitarian-response-ethiopia, abgeru- fen am 20. Februar 2023).

E. 10.3.3 Sodann sprechen auch keine hinreichenden individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien.

E. 10.3.4 Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürch- tungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Hei- matland voraussichtlich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wieder- finden. Er stammt aus der Region Oromia, der flächen- und bevölkerungs- mäßig grössten Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst. Das Gebiet dieser Region ist von mehr

D-5557/2019 Seite 30 als 80% ethnischen Oromo, zu denen der Beschwerdeführer gehört, be- siedelt. Oromia als grösster Regionalstaat Äthiopiens unterliegt je nach Teilregion unterschiedlichen Dynamiken. In West-Oromia ist die Sicher- heitslage von einem Klima allgemeiner Gewalt beherrscht (siehe oben), in den weiteren Verwaltungszonen Oromias wie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ([…]) kommt es zwar auch regelmässig zu teils gewalt- tätigen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen, Demonstratio- nen und Protestaktionen, der Wegweisungsvollzug dorthin ist aber grund- sätzlich als zumutbar zu erachten.

E. 10.3.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der nach eigenen Angaben über eine mehrjährige Berufserfahrung als Maler und Friseur verfügt, im Heimatland ein eigenes Friseurgeschäft geführt hat und gut von seinem Lohn als Friseur leben konnte (vgl. act. A11, S. 4 und 10, act. 27, S. 4, F 24 f.) Er hat zwar angeblich nur zwei Jahre die Schule besucht; diesbezüglich bestehen jedoch unter anderem aufgrund seiner unglaubhaften Altersangaben gewisse Zweifel (vgl. act. A11, S. 3 f.). Ange- sichts seiner grossen Arbeitserfahrung kann jedenfalls davon ausgegan- gen werden, dass er nach der Rückkehr wieder eine Stelle findet und er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

E. 10.3.6 Sodann hat er ausgesagt, die Familie habe keine Geldprobleme ge- habt (vgl. act. A11, S. 7). Seine Mutter habe ihn bei der Ausreise finanziell unterstützt, indem sie ihm während seines Aufenthaltes in Italien Geld ge- schickt habe (vgl. act. A27, S. 5, F 32). Ferner habe die Familie sowohl ein Landstück als auch einen Laden gehabt (vgl. act. A27, S. 6, F 37). Zudem leben zum heutigen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, nicht nur seine Mutter, sondern auch seine zehn Geschwister und fünf Halbgeschwister im Hei- matort (vgl. act. A11, S. 5 f.). Soweit er in der Beschwerde behauptet, kei- nen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben (vgl. Beschwerde, S. 3.), ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. In der Anhörung hat er ausgesagt, in Kontakt zur Mutter zu stehen (vgl. act. A27, S. 5, F 32). Auch habe er manchmal Kontakt zu Freunden übers Internet (vgl. act. A27, S. 5, F 33). Soweit der Beschwerdeführer betont, die Erblindung des einen Auges führe dazu, dass er von der Gesellschaft als Behinderter verachtet und ausgeschlossen werde, ist nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erblindung auf einem Auge mit gewissen Beeinträchtigungen im Alltag verbunden sein dürfte. Diesbe- züglich ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer in Äthiopien über einen grossen Familien- und Freundeskreis verfügt

D-5557/2019 Seite 31 und vor seiner Ausreise erfolgreich einen Friseurladen geführt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Wiederaufnahme dieser oder ei- ner anderen beruflichen Tätigkeit nicht möglich sein sollte.

E. 10.3.7 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über intakte Voraussetzungen verfügt, um sich in Äthiopien sowohl in be- ruflicher wie auch in sozialer Hinsicht wiedereinzugliedern.

E. 10.3.8 In der Replik vom 17. Dezember 2021 wird die lange Verfahrens- dauer, die prägenden Jugendjahre in der Schweiz und die erfolgreiche In- tegration in der Schweiz sowie die starke Entwurzelung im Heimatland her- vorgehoben. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5) dar- stellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation ist grundsätzlich der kantona- len Migrationsbehörde vorbehalten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Der Kan- ton entscheidet mit Zustimmung des SEM, ob eine ihm nach Gesetz zuge- wiesene Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs seit mindes- tens fünf Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll, wenn wegen der fortgeschritte- nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 10.3.9 Auch die gesundheitlichen Vorbringen stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der Beschwerdeführer leidet an einer PTBS und einer mittelgradigen Depression (vgl. Arztbericht vom

28. Juni 2021, S. 2). Gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht ist er seit April 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleis- tet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). In Addis Abeba, wohin sich der Beschwerde- führer zur Behandlung begeben müsste, existieren mehrere Einrichtungen für psychiatrische und psychologische Behandlungen. Das Amanuel Men- tal Specialised Hospital (AMSH) ist beispielsweise ein auf Psychiatrie spe- zialisiertes öffentliches Spital. Daneben existierten in Addis Abeba mehrere private Einrichtungen; die Vorinstanz nennt in ihren Vernehmlassungen

D-5557/2019 Seite 32 beispielsweise die Lebeza Psychiatric Clinic und die Sitota Psychiatric Cli- nic (vgl. Organisation suisse d’aide aux réfugiés (OSAR), «Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques», Recherche rapide de l’analyse-pays de l’OSAR, 29. Mai 2020). Zwar ist die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen in Äthiopien nicht vergleichbar mit der Be- handlung in Ländern mit westlichem Standard und es sind nicht immer die neusten Medikamente verfügbar, ist das äthiopische Gesundheitssystem doch von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiat- rische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013). Den beiden (gleichlautenden) Arztberichten vom 19. Januar 2021 und

28. Juni 2021 lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer (noch) geeignete Medikamente einnimmt. In den Berichten heisst es sogar, dass er «keinen Sinn mehr in (stationären Kriseninterventionen und) medika- mentöser Behandlung» sähe (vgl. Arztberichte, S. 2), weswegen der medi- kamentöse Bedarf nicht eingeschätzt werden kann. Zudem ist für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs der Aspekt, dass die in Äthiopien angebotene medizinische und psychiatrische Versorgung westeuropäischen Standard nicht erreicht, nicht ausschlaggebend. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur In- validität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdefüh- rer offensteht, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbe- hörden zu kooperieren und von den Rückkehrhilfemöglichkeiten Gebrauch zu machen, was ihm eine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleich- tern würde. Ohne die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers

D-5557/2019 Seite 33 und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen diese, soweit aktenkundig gemacht, die von der Rechtspre- chung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, zumal sie im Heimat- land grundsätzlich behandelbar sind. Es ist keine medizinische Notlage er- sichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Überdies beruhen die psychischen Leiden offenbar auch weitgehend auf der unge- wissen Situation und der langen Dauer seines Asyl- und Wegweisungsver- fahrens, wobei diese Unklarheit mit dem vorliegenden Entscheid wegfällt. Wie obenstehend festgehalten, erübrigte sich vorliegend das Nachfordern eines weiteren ärztlichen Berichtes.

E. 10.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver- tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung gutgeheissen. Da sich seine finanzielle Lage seither nicht in für das Verfahren relevanter Weise verändert hat, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin

D-5557/2019 Seite 34 bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine aktu- alisierte Kostennote ins Recht, wonach sich die anwaltlichen Bemühungen auf 23.50 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– belaufen. Zu- sätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 190.– aufgeführt. Nach Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschä- digt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist ent- sprechend auf Fr. 150.– herabzusetzen. Vorliegend erweist sich der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar dem- nach auf insgesamt Fr. 3715.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

D-5557/2019 Seite 35

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. Monika Böckle, (…), wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho- norar von Fr. 3715.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5557/2019 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Oromo - stellte am 10. November 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei der Einreichung seines Asylgesuches gab er an, 15 Jahre und (...) Monate alt zu sein. Wegen Zweifeln an seinen Altersangaben gab das SEM am 18. November 2016 eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab am 21. November 2016 ein Skelettalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. Die Befragung zur Person (BzP), bei der ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde, erfolgte am 24. November 2016. Anschliessend änderte das SEM das Geburtsdatum auf den 1. Januar 199(...). Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. Februar 2019 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf B._______ (Zone [...]) in der Region Oromia, sei aber mit seiner Familie nach C._______ (Zone [...], Oromia) gezogen, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule in der zweiten Klasse mit sieben oder acht Jahren abgebrochen, da er mit seiner Familie aus seinem Heimatort wegen der Probleme seines Vaters mit der Regierung habe fliehen müssen. Danach habe er als Maler und Friseur gearbeitet, zuletzt im eigenen Friseurladen. Sein Vater sei verdächtigt worden, Sympathisant der Adda Bilisummaa Oromo (ABO) zu sein und zwei Onkel väterlicherseits seien Mitglieder dieser Miliz gewesen. Sein Vater sei zumeist im Exil in einem arabischen Land gewesen. Der Vater und die Angehörigen seien öfters zu Hause gesucht worden. Einmal hätten die Regierungsfunktionäre die Mutter mitnehmen wollen. Er - der Beschwerdeführer - sei damals noch ein Kleinkind gewesen und habe sich an die Mutter geklammert. Dabei sei er am Kopf verletzt worden, wodurch er auf einem Auge das Sehvermögen verloren habe. Es habe im Jahr 2015 Demonstrationen gegen die Regierung gegeben, bei denen einige Schüler getötet worden seien. Er selber habe 2015 an drei Demonstrationen teilgenommen. Das erste Mal, Anfang 2015 in D._______, sei er zufällig anwesend gewesen. Demonstranten seien von Bewaffneten zusammengetrieben worden, er sei um sein Leben gerannt und unverletzt geblieben. Das zweite Mal, einige Wochen oder Monate später, sei Tränengas eingesetzt worden und die Sicherheitskräfte hätten rücksichtslos auf die Demonstranten eingeschlagen. Er sei auf den Kopf geschlagen, auf den Boden geworfen und weiter geschlagen worden. Er habe sich mit Hilfe seiner Familie in ärztliche Behandlung begeben. Anschliessend habe er sich drei Monate in E._______ (F._______) versteckt, sei dann nach C._______ zurückgekehrt und habe seine Arbeit wiederaufgenommen. Ende 2015/Anfang 2016 sei eine weitere Demonstration gegen die Regierung organisiert worden und er habe ein drittes Mal an einer solchen Demonstration teilgenommen. Danach hätten die Regierungsfunktionäre die Teilnehmer gesucht, um sie festzunehmen. Sie hätten sein Friseurgeschäft umzingelt und er sei im Laden festgenommen worden. Sein Mobiltelefon sei dabei beschlagnahmt worden. Nach der Festnahme sei er zur Polizeistation in C._______ gebracht, während 15 Tagen dort festgehalten und schwer misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, in seinem Laden junge Menschen gegen die Regierung aufzubringen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er schliesslich freigelassen worden. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr eine Woche zur Behandlung geblieben sei. Nach etwa zwei Monaten sei es ihm besser gegangen, so dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Später habe es in der ganzen Oromia-Region weitere Demonstrationen gegeben. Die Behörden hätten angefangen, Personen, die bereits früher im Fokus gestanden hätten, präventiv festzunehmen. Eines Tages, als er in der Mittagspause das Friseurgeschäft verlassen habe, habe ihn ein Freund gewarnt, dass Regierungsfunktionäre im Geschäft nach ihm gefragt und den Laden umzingelt hätten. Sie hätten auch die Einrichtung des Ladens zerstört. Er habe C._______ am selben Tag verlassen und sei an seinen Geburtsort gegangen. Dort habe er sich eine Woche bei Verwandten versteckt. Nachdem diese ihn aus Angst vor eigener Gefährdung nicht länger hätten aufnehmen wollen, sei er im Februar oder März 2016 mit Hilfe Unbekannter mit einem Lastwagen nach G._______ gebracht worden. Von dort sei er über H._______ und I._______ in den Sudan geflohen und zehn Tage später nach Libyen gereist. Von Libyen aus sei er Anfang August 2016 auf dem Seeweg nach Italien und einige Monate später mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise sei bei einer Demonstration im Jahr 2016 ein Freund festgenommen und es sei nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt worden. C. Mit Verfügung vom 20. September 2019 - eröffnet am 23. September 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen Medienberichte zu Äthiopien, eine Entbindung vom Arztgeheimnis, ein Austrittsbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 24. September 2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 bis 24. September 2019 sowie ein Bericht des Spitals J._______, Pneumologie, vom 8. August 2019 über eine Untersuchung vom 7. August 2019 und eine Kostennote der Rechtsvertretung bei. E. Am 24. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und äusserte sich zur Einschätzung der Lage in Äthiopien, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dessen Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland. I. Am 5. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik mit einer Kostennote ein und nahm unter Beilage verschiedener Medienberichte Stellung zu den Entwicklungen in Äthiopien, seiner psychischen Erkrankung und der Situation im Heimatland. J. Am 26. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. Januar 2021 zu den Akten. K. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete am 20. Juli 2021 eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamtes J._______ vom 8. Juli 2021. L. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Spitals J._______, Psychiatrische Dienste, vom 28. Juni 2021 zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die damals zuständige Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 2. November 2021. M. Am 19. November 2021 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. N. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, wiederholte seine Lageeinschätzung und äusserte sich zur gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers. O. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zu aktuellen Entwicklungen in Äthiopien, machte eine Langzeittraumatisierung durch Folter im Heimatland geltend und betonte die Auswirkung der Erblindung auf einem Auge. Der Eingabe lagen ein Ausdruck einer Karte Äthiopiens sowie ein Terminaufgebot des Beschwerdeführers im Spital J._______, Psychiatrische Dienste, bei. P. Am 20. Dezember 2021 ging beim Gericht ein augenärztlicher Bericht vom 15. Dezember 2021 ein (Verordnung Fernbrille). Q. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Informationen und Fotoausdrucke von Internetberichten ein, bei denen es sich um Aufnahmen von Kriegsgeschehen und Opfern aus dem Oromia-Gebiet handle. Zudem lagen eine Fotografie des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Sehbehinderung und eine aktualisierte Kostennote bei. R. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete am 16. Februar 2022 eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 9. Februar 2022. S. Die Behandlung des Beschwerdeverfahrens wurde aus organisatorischen Gründen per 28. Juni 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) übertragen. T. Der zuständige Instruktionsrichter beantwortete am 8. Juli 2022 eine Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022. U. Am 30. November 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. Das SEM wurde aufgefordert, sich noch einmal zur aktuellen Situation im Heimatland zu äussern sowie die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachzuholen, da es in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfung der Aussagen verzichtet, sich diese jedoch ausdrücklich vorbehalten hatte. V. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 zur aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und machte Ausführungen zur mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Inhaftierung und den Demonstrationsteilnahmen. Zudem nahm es eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbingen vor, wobei es diese wegen Widersprüchen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft erachtete. W. In der Replik seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2023 widersprach der Beschwerdeführer den Einschätzungen der Vorinstanz zur Gefährdungssituation in Äthiopien in allgemeiner und individueller Hinsicht. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ein ärztlicher Bericht angekündigt und um diesbezügliche Fristsetzung ersucht. Es wurde an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Als neue Beweismittel wurden Facebook-Auszüge von K._______, Facebook-Auszüge, WhatsApp-Chatverläufe und Fotoausdrücke des Beschwerdeführers betreffend dessen exilpolitisches Engagement sowie ein Unterstützungsschreiben der «Oromo Community of Switzerland» vom 1. Januar 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft angesichts des starken Indizes der Knochenaltersbestimmung, die ein Alter von mindestens 19 Jahren gegenüber dem angegebenen Alter von 15 Jahren und (...) Monaten bei Asylgesuchstellung ergeben habe. Zudem habe er keine Identitätsdokumente oder Ausweispapiere zum Beleg des Alters eingereicht und es ergebe sich aus den Aussagen der BzP und Anhörung, dass er sein Alter und Geburtsdatum nicht genau kenne. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an und erachtet die geltend gemachte Minderjährigkeit bei Asylgesuchstellung ebenfalls als unglaubhaft. Da der Beschwerdeführer die Altersfeststellung des SEM in der Beschwerde nicht angefochten hat, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Festzuhalten ist aber immerhin, dass er sowohl nach seinem behaupteten Geburtsdatum (1. Januar 200[...]) als auch nach dem vom SEM ermittelten (1. Januar 199[...]) an der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2019 bereits volljährig gewesen ist.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil das SEM den Sachverhalt betreffend die Situation in Äthiopien seit dem Putschversuch 2019 und den daraus resultierenden politischen Unsicherheiten nicht vollständig und differenziert erhoben habe. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, das SEM vertrete zu Unrecht die Auffassung, die aktuellen politischen Entwicklungen in Äthiopien hätten keinen Einfluss auf seine Gefährdung, handelt es sich um eine Frage der (materiellen) Sachverhaltswürdigung (vgl. unten E. 7.5) und nicht der Verletzung formeller Verfahrensgarantien. Da Äthiopien eines der wichtigen Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz ist, verfolgt das SEM die Entwicklung der politischen Lage in diesem Land besonders aufmerksam, überprüft mögliche Auswirkungen auf die schweizerische Asyl- und Wegweisungspraxis laufend und hält die Erkenntnisse in einer internen, regelmässig aktualisierten Praxisdokumentation fest. Aus dem blossen Umstand, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zum Putschversuch vom Juni 2019 und zu dessen möglichen Auswirkungen geäussert hat, ist deshalb nicht zu schliessen, es habe seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur ausreichenden Begründung seines Entscheides verletzt. Im Übrigen hat das SEM im Rahmen des dritten Schriftenwechsels in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 Ergänzungen zur Einschätzung der aktuellen Gefährdungssituation vorgenommen. Die Rüge der Verletzung formeller Verfahrensrechte ist mithin abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Prüfung der Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit behielt es sich jedoch explizit vor. 6.1.1 Das SEM wolle die geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen und die geschilderten Erlebnisse während der 15-tägigen Inhaftierung nicht relativieren. Es sei aber festzustellen, dass sich seit der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Beschwerdeführers die politische Lage in Äthiopien grundlegend verändert habe. Nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed, einem Oromo, seien unter anderem zahlreiche politische Gefangene freigelassen und die Oromo Liberation Front (OLF) sowie andere oppositionelle Gruppierungen von der Liste der Terrororganisationen gestrichen worden. Viele auch führende Angehörige dieser Organisationen seien aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der kein politisches Profil aufweise und sich nicht durch qualifizierte politische Aktivitäten aus der Masse abhebe, bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2015 mit einer Verfolgung in aylrelevantem Ausmass rechnen müsse. Die Einschätzung des SEM zur grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 werde im Übrigen durch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Familie sei durch die Behörden wegen des Verdachts, der ABO-Miliz nahezustehen, behelligt worden und er selber habe bei einem solchen Vorfall das Sehvermögen auf einem Auge verloren, seien diese Vorkommnisse ebenfalls nicht asylrelevant. Das betreffende Ereignis habe in seiner Kindheit stattgefunden und zwischen diesem Ereignis und dem Ausreisezeitpunkt sowie den vorgebrachten Ausreisegründen sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang festzustellen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, die politische Lage in Äthiopien habe sich nur teilweise stabilisiert. Es habe mit dem Regimewechsel keine Verfassungsreform in Äthiopien gegeben. Die lebensbedrohlichen ethnischen Spannungen hielten auch unter dem Ministerpräsidenten Abiy Ahmed an und bedrohten ihn sowie die Angehörigen seiner ethnischen Herkunft. Die Lage habe sich nach dem Putschversuch im Juni 2019 weiter destabilisiert. Deshalb sei es zwingend notwendig, die mit dem Referenzurteil vom 6. Mai 2019 etablierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Entwicklungen ab dem Frühjahr 2019 zu überprüfen. Diese Entwicklungen deuteten darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der Situation in Äthiopien inzwischen anders beurteilt werden müsse. In Äthiopien herrsche politische Instabilität und auch von institutioneller Seite ein Kräfteziehen, welches die begründete Furcht vor einem unmittelbar bevorstehenden Regimesturz permanent aufrechterhalte. Tatsächlich habe sich die Lage in Äthiopien nicht wesentlich und dauerhaft geändert, weshalb die vorgebrachten Asylgründe noch aktuell seien und ihm folglich Asyl zu gewähren sei. 6.2.2 Zudem leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht habe und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Es handle sich um ein durch schwerwiegende Verfolgung, erniedrigende Behandlung und Folter ausgelöstes Langzeittrauma. Die PTBS sei durch die mehrwöchige polizeiliche Festhaltung in Äthiopien ausgelöst worden, bei welcher er massiv psychisch und physisch gefoltert worden sei. Damit sei die Aktualität der Verfolgung gegeben, weshalb ihm Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK zu gewähren sei. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz hinsichtlich der Lageänderung in Äthiopien auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich mit der Einschätzung des SEM decke. 6.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer die anhaltenden ethnischen Konflikte, die sich seit dem misslungenen Putschversuch im Juni 2019 zunehmend intensivierten. 6.5 Das SEM hielt in der ergänzenden Vernehmlassung fest, dass Teilnehmende an den zwischen 2014 und 2016 ausgebrochenen Unruhen und Demonstrationen mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen müssten. 6.6 In der Replik des zweiten Schriftenwechsels hob der Beschwerdeführer schwere Unruhen von Oromo-Aktivisten aus dem Jahr 2020 und Ausschreitungen hervor sowie die Tatsache, dass in zahlreiche Gebieten in Äthiopien die staatliche Kontrolle nicht von der Zentralregierung, sondern von Kräften der Oromo ausgeübt werde. Angesichts derart unsicherer Zustände, gerade auch in Bezug auf die Kämpfe der Oromo, könne nicht pauschal beurteilt und geschlussfolgert werden, dass die Protestierenden von 2014 allgemein nicht mehr verfolgt würden. Bei einer derart volatilen Lage könne nicht auf eine zwei Jahre alte Rechtsprechung verwiesen werden, verschlechtere sich die Situation in Äthiopien doch fast täglich. 6.7 In seiner dritten Vernehmlassung äusserte sich das SEM zur aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Inhaftierung und Demonstrationsteilnahmen. Zudem machte das SEM ergänzende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbingen, wobei es diese wegen Widersprüchen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft erachtete. 6.8 Der Beschwerdeführer widersprach in der Replik vom 15. Januar 2023 den Einschätzungen der Vorinstanz zur Sicherheitslage in Äthiopien und in seiner Herkunftsregion. Auch sei zu bedenken, dass er ein politisches Profil durch seine Verwandtschaft mit Anhängern der OLF/OLA («Oromo-Befreiungsarmee») aufweise und in der Schweiz stark exilpolitisch engagiert sei für die Sache der Oromo, was beigelegten Ausdrucken aus sozialen Online-Netzwerken sowie einem Bestätigungsschreiben der «Oromo Community of Switzerland» vom 1. Januar 2023 zu entnehmen sei. Die Vorinstanz unterlasse es wiederum zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Traumatisierung infolge von Misshandlungen durch die Regierungskräfte zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) bestehen würden. Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seien die Auswirkungen der Traumatisierung auf seine Aussagequalität unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe bei der Beurteilung der Aussagen unzulässigerweise einzig auf vermeintliche Widersprüche in den Befragungsprotokollen abgestellt. Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher seien unberücksichtigt geblieben, ebenso die Tatsache, dass die Anhörung zu den Asylgründen nicht durch die gleiche Person durchgeführt worden sei, welche die Verfügung verfasst habe. Zudem würden seine Vorbringen überdurchschnittlich viele Realkennzeichen aufweisen. Die implizite Hypothese der Vorinstanz, er - der Beschwerdeführer - könnte Aussagen der vorliegend hohen Qualität frei erfunden haben, lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 7.2 Vorliegend ist der Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 zuzustimmen, wonach sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erweisen. 7.2.1 In den Aussagen sind zwar durchaus verschiedene Realkennzeichen enthalten, beispielsweise in der Schilderung, wie die Familie durch die Behörden schikaniert worden sei und er unter diesen Umständen als Kind ein Auge unter Gewalteinwirkungen verloren habe (vgl. act. A27, S. 14, F83) oder in Äusserungen zu behördlichen Misshandlungen und in der Beschreibung körperlicher Verletzungen und der Skizzierung von Haftumständen (vgl. act. A27, S. 14 ff., F86-F97). Es ist also durchaus denkbar, dass er selber an Massendemonstrationen teilgenommen und hierbei Übergriffe und eine Inhaftierung erlebt hat. 7.2.2 Allerdings sind seine Kernvorbringen, wonach er persönlich verfolgt worden sei, in der von ihm geschilderten Abfolge als in erheblichem Mass widersprüchlich zu erachten. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, drei Mal im Jahr 2015 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei ihn die Sicherheitskräfte bei der zweiten Demonstration körperlich verletzt und bei der dritten physisch und psychisch gefoltert und 15 Tage inhaftiert hätten. Etwa zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Haft sei er von den Behörden erneut gesucht worden und habe aus Angst vor einer erneuten Festnahme das Land verlassen. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse, wann er wie oft gesucht worden sei und den Sicherheitskräften habe entwischen können, als er gerade in der Mittagspause gewesen sei, erschliesst sich wegen erheblicher Widersprüche in den Aussagen nicht (vgl. act. A11, S. 9; act. A27, S. 10, F 61, S. 12, F74-F75, S. 17, F 101 104). Diese Widersprüche zur zeitlichen und inhaltlichen Abfolge der Ereignisse klärten sich in der Anhörung auch nicht durch mehrfaches Nachfragen der befragenden Person auf, wobei dies nicht, wie in der Replik vom 15. Januar 2023 behauptet, an der befragenden Person liegt, sondern an den auch auf Nachfrage unklar gebliebenen und unterschiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A27, S. 13, F78, F81). Gemäss den Aussagen in der BzP ist er bei der ersten Demonstration in D._______, an der er 2015 teilgenommen haben will, festgenommen und misshandelt worden, wobei er Verletzungen am Kopf erlitten habe und sich nach Hause habe retten können. Er sei von seinen Freunden in eine Apotheke gebracht worden, wo seine Wunden verbunden worden seien und er Medikamente erhalten habe. Anschliessend habe er sich drei Monate versteckt (vgl. act. A11, S. 9). Nach den Angaben in der Anhörung hat er bei der ersten Demonstration in D._______ den Bewaffneten (unverletzt) davonrennen können. Erst bei seiner zweiten Demonstrationsteilnahme, die in C._______ gewesen sei, sei er auf den Kopf geschlagen und auf den Boden geworfen worden. Er habe es zu seiner Familie geschafft, die ihn zur Behandlung gebracht habe, wo er eine Spritze bekommen habe (vgl. act. A27, S. 9, F61). Danach habe er sich drei Monate zurückgezogen. Es ist in den Ausführungen der Anhörung also die zweite, nicht die erste Demonstration, bei der er körperlich verletzt worden ist (vgl. act. A27, S. 13, F78). Und die Familie, nicht - wie an der BzP ausgeführt - die Freunde hätten ihm zu medizinischer Behandlung verholfen. Die Erklärung in der Replik des dritten Schriftenwechsels, der Beschwerdeführer habe in der BzP die zweite Demonstration beschrieben, nach welcher er medizinische Hilfe benötigt habe, und die Freunde hätten in eine Apotheke gebracht, die Mutter aber abgeholt, überzeugt nicht und erscheint nachträglich konstruiert (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 6). Auch unterscheiden sich die Befragungsprotokolle dahingehend, wann der Beschwerdeführer in der Abfolge der Demonstrationsteilnahmen telefonisch gewarnt worden sein soll, als er sich beim Mittagessen befunden habe, um so einer Verhaftung zu entgehen. Eine weitere Auffälligkeit besteht darin, dass er unterschiedliche Angaben dazu machte, ob er vor der Ausreise noch einmal im Laden gesucht worden sei oder nicht: Nach den Angaben in der BzP wurde er nach einer erneuten Demonstration von einem Freund telefonisch gewarnt und habe so der Verhaftung entgehen können. Letztlich sei er dann doch im Friseurgeschäft festgenommen, der Laden zerstört und sein Mobiltelefon sichergestellt worden. Er sei 15 Tage in der Polizeistation festgehalten und misshandelt worden. Nach der Freilassung sei er geflohen (vgl. act. A11, S. 9). Aus der letzten Aussage kann zudem - entgegen der in der Replik vom 15. Januar 2023 vertretenen Auffassung (vgl. Replik, S. 7) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der BzP - im Gegensatz zur Anhörung - nicht geltend machte, zwischen der Freilassung und der Flucht aus seinem Heimatland noch einmal behelligt worden zu sein. Gemäss den Angaben in der Anhörung wurde er nach der dritten Demon-strationsteilnahme im Laden festgenommen und zur Polizeistation gebracht, wo er 15 Tage inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach seiner Haftentlassung sei er, als er sich in der Mittagspause befunden habe, von einem Freund telefonisch gewarnt worden, dass Regierungsfunktionäre ihn im Laden gesucht hätten, da er als ehemaliger Demonstrationsteilnehmer im Visier gestanden habe. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden (vgl. act. A27, S. 10, F61). Diese telefonische Warnung fand gemäss den Aussagen der Anhörung also nach der Inhaftierung statt, wobei diese behördliche Suche der Ausreisegrund gewesen sei, nach den Angaben in der BzP ist er vor der Inhaftierung gewarnt worden. Und in der BzP hat er nicht vorgebracht, dass er nach der Freilassung noch im Laden gesucht worden sei (vgl. act. A11, S. 9). Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann sein Mobiltelefon weggenommen worden sei. Gemäss den Angaben in der BzP ist dies bei der Festnahme im Laden geschehen, als die Regierungsfunktionäre auch die Ladeneinrichtung zerstört hätten und er anschliessend in die 15-tägige Haft verbracht worden sei (vgl. act. A11, S. 9). In der Anhörung sagte er demgegenüber aus, es sei ihm am Tag der dritten Demonstrationsteilnahme weggenommen worden (vgl. act. A27, S. 14, F81). Erstaunlicherweise konnte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu machen, wann die Inhaftierung stattgefunden haben soll. Dies soll etwa 2015 gewesen sein beziehungsweise 2016, was er erst vernommen habe, nachdem er einmal Radio gehört habe und dort «2015/2016» gesagt worden sei. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe kein Zeitgefühl gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn ein solches Problem nach der Entlassung aus der Haft bestanden hätte, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Problem auch im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen noch fortbestanden haben könnte und es ihm zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wäre, dieses einschneidende Ereignis zeitlich korrekt einzuordnen (vgl. act. A27, S. 13, F80). Die pauschalen Hinweise auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand und die mögliche Tendenz von traumatisierten Personen, die ihrem Trauma zugrundeliegenden Ereignisse ganz oder teilweise zu unterdrücken, vermögen diese Diskrepanz nicht befriedigend zu erklären. Unklar und widersprüchlich ist auch, inwiefern der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Familie steht. In der BzP hat er ausgesagt, er habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zur Mutter (vgl. act. A11, S. 5). In der Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, dass er zur Mutter im Rahmen der Geldüberweisung nach Italien telefonischen Kontakt hatte und mit ihr von der Schweiz aus in Kontakt stehe (vgl. act. A27, S. 5, F32, S. 6, F43). Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gezielt gesucht worden sein soll, weil er im Friseurgeschäft gute Kontakte zu jungen Menschen gehabt habe und ihm vorgeworfen worden sei, junge Menschen gegen die Regierung aufzubringen (vgl. act. A27, S. 12, F 72). Der Beschwerdeführer ist nicht als Person mit besonderem politischen Profil aufgetreten, der politischen Einfluss auf die anderen Demonstrationsteilnehmenden gehabt hätte. Er hat vielmehr selber ausgesagt, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, da es sich um einen Massenwiderstand gehandelt habe und nicht, weil er politisch Ahnung habe (vgl. act. A27, S. 18, F110). Es erscheint insofern auch konstruiert, wie in der Replik vom 15. Januar 2023 versucht wird, ihn als politisch profilierte Person darzustellen, da er aus einer Familie mit bekannten Exponenten der OLA/OLF-Exponenten stamme und selber politisch engagiert sei (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 2). Es sind schon Zweifel angebracht, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich namhafte, im Exil lebende oder verschollene Aktivisten sind (siehe Replik vom 15. Januar 2023 und Beilage 1 der Replik), ist ein nachgereichter Facebook-Auszug des vermeintlichen Onkels doch von geringem Beweiswert. Auch wenn der in der Replik vom 15. Januar 2023 genannte K._______ offenbar ein bekannter APO-Exponent ist und es sich um die gleiche Person handeln könnte, die der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung erwähnt hatte (vgl. A27, S. 5, F26: «L._______»), geht aus den nun vorgelegten Facebook-Auszügen nicht hervor, dass dieser ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers wäre. Schliesslich wird auch kein Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme oder der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer mit seinen Familienmitgliedern und vermeintlicher Nähe zu OLF/OLA-Exponenten dargelegt oder werden diesbezügliche Beweismittel eingereicht (vgl. act. A11, S. 8 f.). Soweit in der Replik vom 15. Januar 2023 argumentiert wird, dass sich die medizinisch belegte Traumatisierung des Beschwerdeführers auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe und vereinzelte angebliche Unstimmigkeiten in den Aussagen entsprechend zu berücksichtigen seien, sind keine Anhaltspunkte in den Ausführungen an der BzP und an der Anhörung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Befragungen durchzuführen. Auch ist ihm in der Anhörung jeweils die Möglichkeit gegeben worden, präzisierende Angaben zu seinen Asylvorbringen zu machen und zu widersprüchlichen oder unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. beispielsweise act. A27, S. 6, F43, und S. 17, F99). Soweit in der Replik vom 15. Januar 2023 an der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM insofern Kritik geübt wird, als dass die Befragungsprotokolle aufgrund von Übersetzungsfehlern durch Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher mangelhaft und nur bedingt aussagekräftig seien und das SEM daher nicht auf Widersprüche in den Befragungen abstellen dürfe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen geht es vorliegend nicht um geringfügige, sondern um wesentliche Widersprüche betreffend die hauptsächlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Verdolmetschung erwähnt der Beschwerdeführer sodann zwar an einer Stelle, dass er und der Dolmetscher leicht unterschiedliche Dialekte sprächen, weshalb vielleicht etwas falsch dokumentiert worden sei (vgl. act. A27, S. 17, F104). Allerdings bringt er diesen Einwand erst, als ihm ein Widerspruch in seinen Aussagen entgegengehalten wird (vgl. act. A27. S. 17, F104). Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise auf nennenswerte Schwierigkeiten bei der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen. Die in der Replik vom 15. Januar 2023 aufgeführten Beispiele unpräziser Verdolmetschung betreffen einzelne wenige Begriffe, deren korrekte Bedeutung sich aus dem Kontext der jeweiligen Antworten erschliesst. So trifft es zwar zu, dass im BzP-Protokoll an einer Stelle «Bürgerrecht» anstelle von «Bürgschaft» protokolliert wurde (vgl. act. A11, S. 9, F7.01). Aus den nachfolgenden Protokollstellen («Sie wollen wissen wer für sie bürgt. Und für mich konnte niemand bürgen, ich hatte ja nur meine Mutter.») ergibt sich jedoch zweifelsfrei, was gemeint war. Solch punktuelle Ungenauigkeiten betreffend einzelne Begriffe sind indessen nicht geeignet, die Qualität der Verdolmetschung an der BzP grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die widersprüchliche Wiedergabe der Abfolge der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Übergriffe durch Regierungskräfte sei auf eine mangelhafte Verdolmetschung zurückzuführen. Der erstmals auf Beschwerdeebene in der Replik vom 15. Januar 2023 erhobene Einwand, die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien auf eine mangelhafte Verdolmetschung zurückzuführen, ist demnach als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab überdies sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung auf Nachfrage an, die übersetzende Person (gut) zu verstehen (vgl. act. A11, S. 2; A27, S. 1, F1). Sodann wurden ihm die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren jeweiligen Inhalt (vgl. act. A11, S. 11; A27, S. 21). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung wiederholt aufgefordert wurde, seine Vorbringen näher darzulegen. Auch wurden mehrmals Nachfragen gestellt (vgl. beispielsweise act. A27, S. 13, F81, S. 14, F83, F86, S. 17, F99 f.). Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten nur bedingt für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung herangezogen werden sollten, überzeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht. In der Replik vom 15. Januar 2023 wird die Aussagekraft der Befragungsprotokolle für die Glaubhaftigkeitsprüfung auch dahingehend in Frage gestellt, als dass entgegen einer Empfehlung eines Gutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin vorliegend eine andere als die anhörende Person die Verfügung erlassen habe, womit zusätzliche Verständigungsschwierigkeiten und Erschwernisse bei der Sachverhaltserstellung entstanden seien. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich indessen lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung des Falles durch unterschiedliche Personen in seinem Verfahren ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Massendemonstrationen eine Inhaftierung und auch gewisse körperliche und psychische Verletzungen erlitten oder möglicherweise miterlebt hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies in dem von ihm geschilderten Zusammenhang und Umfang ereignete. Das SEM hat daher im Rahmen des dritten Schriftenwechsels die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. 8. 8.1 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die vorinstanzliche Verfügung dahingehend zu bestätigen, dass sich die politische Situation in Äthiopien sowie die Lage vor dem Hintergrund der Ethnie des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Februar beziehungsweise März 2016 in bedeutendem Masse verändert haben und seine Vorbingen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermögen. 8.1.1 Nach jahrelangen Protesten vor allem junger Oromo, wurde am 2. April 2018 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volksgruppe der Oromo Ministerpräsident. Durch dessen Amtsantritt und die damit einhergehenden Reformen verbesserte sich die Sicherheitslage zunächst. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen (vgl. dort E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. Human Rights Watch, 4. April 2019, «Ethiopia: Abiy's First Year as Prime Minister", https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association, abgerufen am 15. Februar 2023). 8.1.2 Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Referenzurteil vom 6. Mai 2019 angesichts politischer und ethnischer Spannungen und schwerer Gewalt geändert hat und Abiy Ahmed, die bei seiner Machtübernahme in ihn gesetzten Hoffnungen auf dem Weg zu einem demokratischen Wandel in Äthiopien nicht erfüllt hat. Im November 2020 brach der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der regionalen Partei Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) mit einer Militäroperation der äthiopischen Armee am 4. November 2020 gegen die Rebellengruppe und die Regierungspartei der Region Tigray aus (siehe Amnesty International, 4. November 2020,» Ethiopia: Authorities must ensure human rights are respected in Tigray military operation", https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-authorities-must-ensure-human-rights-are-respected-in-tigray-military-operation/, abgerufen am 20. Februar 2023). Seinen Anfang nahm der Krieg, als die TPLF im September 2020 aus Protest gegen die Zentralregierung in Addis Abeba eigenständig Regionalwahlen abgehalten hatte, obwohl die nationalen Wahlen im Jahr 2020 verschoben worden waren. Ministerpräsident Abiy Ahmed hatte wegen der Corona-Pandemie den Notstand ausgerufen und die Wahlen aufgeschoben (siehe NZZ vom 7. November 2022, «Kämpfe in Äthiopien: Humanitäre Hilfe in Tigray eingetroffen», https://www.nzz.ch/international/gewalteskalation-in-aethiopien-die-neusten-entwicklungen-ld.1586148#subtitle-warum-ist-der-konflikt-im-november-2020-ausgebrochen-second, abgerufen 20. Februar 2022). In der Folge war es angeblich zu Angriffen auf Lager der äthiopischen Armee gekommen. Eine Ursache des Konflikts ist der Machtverlust der politischen Elite Tigrays, die bis zur Machtergreifung Abiys während fast dreier Jahrzehnte die Geschicke des Landes bestimmt hatte. Die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Die im November 2020 von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray weitete sich seitdem als bewaffneter Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Führung der nördlichen Region Tigray aus. Immer wieder gibt es Berichte über Massaker und Menschenrechtsverletzungen. Im Sommer 2021 schloss sich die OLA, der bewaffnete Arm der OLF, mit der TPLF zusammen - dem Gegner der Zentralregierung in der Auseinandersetzung mit der Region Tigray. Auch der OLA und den TPLF-Kräften wird zur Last gelegt, zahlreiche Zivilisten getötet zu haben. Seit dem Beginn des Tigray-Krieges im November 2020 hat der Konflikt Millionen Menschen vertrieben, weitere Millionen an den Rand des Hungertods gebracht und Zehntausende Menschen getötet (NZZ vom 18. Juni 2022, «Von «Terroristen» zu Gesprächspartnern: Äthiopiens Regierung strebt Friedensverhandlungen mit den Kämpfern in Tigray an», https://www.nzz.ch/international/aethiopien-moegliche-friedensgespraeche-mit-tigray-werden-knifflig-ld.1689255, abgerufen am 15. Februar 2023; Deutschlandfunk, 11. Januar 2022, «Bürgerkrieg in Äthiopien, Ein Land kämpft gegen sich selbst», https://www.deutschlandfunk.de/buergerkrieg-aethiopien-100.html, abgerufen am 15. Februar 2023). Mehr als neun Millionen Menschen benötigen laut Angaben der Vereinten Nationen humanitäre Hilfe (siehe FAZ, 20. Juni 2020, «Hunderte Tote bei Massakern im Westen Äthiopiens», https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/aethiopien-hunderte-tote-bei-massaker-im-westen-18114856.html, abgerufen am 13. Juli 2022 ). Infolge des Bürgerkriegs angesichts des Vormarsches von Rebellen aus der Region Tigray auf die Hauptstadt Addis Abeba wurde am 2. November 2021 der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, der am 15. Februar 2022 vom äthiopischen Parlament wieder aufgehoben wurde. Am 24. März 2022 rief die Regierung eine humanitäre Waffenruhe aus, die humanitäre Hilfen ermöglichen solle. Im Juni 2022 wurde dann aber nahe Gimbi ein Massaker an den Amharen verübt, beschuldigt wurde die OLA (siehe FAZ, 20. Juni 2020, «Hunderte Tote bei Massakern im Westen Äthiopiens», a.a.O.). Hierbei seien nach verschiedenen Angaben hundert bis dreihundert Zivilisten getötet worden. Anfang Juli gab es in der gleichen Region einen ethnisch motivierten Angriff, bei dem mehr als 300 Zivilsten, mehrheitlich Amhara, getötet worden seien, was der OLA zugeschrieben wird (siehe NZZ vom 7. November 2022, «Kämpfe in Äthiopien: Humanitäre Hilfe in Tigray eingetroffen», a.a.O.). Mitte Juni 2022 bestätigte Abiy Ahmed erstmals, dass seine Regierung formelle Friedensgespräche mit der TPLF anstrebt (siehe NZZ vom 18. Juni 2022, «Von «Terroristen» zu Gesprächspartnern: Äthiopiens Regierung strebt Friedensverhandlungen mit den Kämpfern in Tigray an», a.a.O.). 8.1.3 Auch wenn das Land unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstranten und abtrünnige Regionen vorgegangen sind, handelte es sich hierbei offenbar nicht um gezielte politische Verfolgungsmassnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, zumal offiziell illegal («terroristisch») nur die TPLF und die OLA sind (vgl. Tagesspiegel vom 20. Juni 2022, «Augenzeugen berichten von Massaker mit mindestens 100 Toten in Äthiopien», https://www.tagesspiegel.de/politik/angriff-auf-volksgruppe-der-amharer-augenzeugen-berichten-von-massaker-mit-mindestens-100-toten-in-aethiopien/28438088.html, abgerufen am 20. Februar 2023), und der Beschwerdeführer weder mit der TPLF sympathisierte noch OLA-Mitglied gewesen ist. 8.1.4 Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden, weshalb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen können (vgl. auch Urteile des BVGer E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo mit bescheidenem politischen Profil und lediglich aufgrund von Teilnahmen an regierungskritischen Demonstrationen in den Jahren 2015/2016 noch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Argumentation in der Replik vom 15. Januar 2023, wonach er ein klares politisches Profil aufweise, mit namhaften Exponenten der OLA verwandt sei und durch sein eigenes (exil)politisches Engagement seine Sympathie für die OLF und OLA deutlich gemacht habe, sind diese Vorbringen als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu erachten. Zwar hat er langjährige behördliche Behelligungen der Familie wegen OLF-Nähe geltend gemacht, wobei er noch im Kindesalter gewesen sei. Er selber beschreibt sich allerdings nicht als politisch aktiv oder interessiert, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, da es sich um einen Massenwiderstand gehandelt habe, nicht, weil er politisch Ahnung habe (vgl. obige Sachverhaltserwägungen und act. A27, S. 18, F110). Selbst wenn aufgrund seiner Facebook-Posts und seiner Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hege Sympathien für die OLF, lässt dies nicht bereits auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen und zur Annahme führen, er wäre vor der Ausreise aus seinem Heimatland in den Fokus der aktuellen Regierung geraten (vgl. bezüglich der rechtlichen Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unten E. 8.3). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der vorgebrachten Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 8.2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Form der Inhaftierung und Folter wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). 8.2.2 Von einer solchen Konstellation ist vorliegend schon deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer die Asylgründe nicht glaubhaft gemacht machen konnte und seine vorgebrachten Misshandlungen in einem von der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung abweichenden Kontext stattgefunden haben müssen. Hinzu kommt, dass angesichts der geltend gemachten Traumatisierung aus den vorliegenden Arztberichten nicht davon auszugehen ist, es sei ihm psychisch unmöglich, in seinem Heimatstaat zu leben. 8.2.3 Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der seit April 2019 bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine PTBS und zudem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die einen stationären Aufenthalt vom 2. Juli bis 24. September 2019 in der Station für Traumafolgestörungen und Transkulturelle Psychotherapie der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen (siehe Austrittsbericht vom 24. September 2019) erforderlich machten. Der Beschwerdeführer sei nach Erstabklärung von der Sprechstunde für Traumafolgestörungen an die Klinik verwiesen worden, mit dem Ziel der Traumatherapie und Behandlung der depressiven Störung (siehe Arztbericht vom 24. September 2019, S. 2). Er sei nach dem stationären Aufenthalt ohne Anzeichen der Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne suizidale Gedanken entlassen worden. Trotz Stabilisierung unter antidepressiver und neuroleptischer Medikation habe er sich vor dem Hintergrund seiner anhaltend unklaren und sehr belastenden Situation als Asylsuchender eine traumafokussierte Therapie letztendlich nicht zugetraut (vgl. Arztberichte vom 24. September 2019, S. 3; sowie gleichlautende Arztberichte vom 19. Januar und 28. Juni 2021, je S. 1). 8.2.4 Es wird in den Arztberichten keine Ursache der diagnostizierten Traumatisierung festgehalten, sondern es ist nur allgemein die Rede davon, dass er über seine «traumatischen Erfahrungen» in der Therapie gesprochen hat (vgl. Arztbericht vom 24. September 2019, S. 3) beziehungsweise, dass «frühere Traumata aktiviert» worden seien (vgl. gleichlautende Arztberichte vom 19. Januar 2021, S. 2, und 28. Juni 2021, S. 2.) Ob die Traumatisierung durch die Flucht(route), durch die Erlebnisse in der Kindheit (Erblindung) oder aber, wie behauptet, durch Foltererfahrung in der Haft, erfolgt sei, bleibt unklar. Der Beschwerdeführer wolle sich nur ungern an seine «Vorgeschichte» erinnern, da sie ihn belaste (vgl. Arztbericht vom 24. September 2019, S. 3). Zudem liegt der Fokus der beiden letzten Berichte (vom 19. Januar und 28. Juni 2021), die jeweils betitelt sind mit «ärztlicher Bericht zur gesundheitlichen Situation des Herrn A._______, der seit über vier Jahren in Ungewissheit über seinen Asylbescheid lebt» auf der Hoffnungslosigkeit infolge der unklaren Situation des Asylverfahrens. Die Angst vor dem Ungewissen habe alte Ängste und frühere Traumata reaktiviert. 8.2.5 In den Arztberichten kann naturgemäss nicht festgestellt werden, auf welchen konkreten Erlebnissen die Traumatisierung und ob speziell auf Foltererfahrungen im Heimatland beruht. Es wird überdies auch nicht behauptet, dass eine Traumatisierung von der Schwere vorliegen würde, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, ins Heimatland zurückzukehren. Primär wird in den Berichten die Ungewissheit im Asylverfahren ohne endgültigen Entscheid als psychische Belastung angeprangert. 8.2.6 Demnach hat das SEM vorliegend auch unter diesem Blickwinkel zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es erwies sich vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbingen und angesichts des erstellten medizinischen Sachverhaltes auch nicht als notwendig, weitere Arztberichte vom Beschwerdeführer anzufordern, weshalb auf den Antrag in der Replik, es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes zu setzen, nicht einzutreten ist. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Replik vom 15. Januar 2023 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 8.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik mehrere Beweismittel ein, die sein exilpolitisches Engagement belegen sollen. So bringt er insbesondere vor, Mitglied der «Oromo Community of Switzerland» zu sein und an Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen zu haben. Aus der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung und seinem Mitwirken bei der «Oromo Community of Switzerland» ergibt sich kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers. Dies scheint auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen, der sich - gemäss den Angaben seiner Rechtsvertreterin - selber nicht bewusst war, dass diese Aktivitäten für sein Asylverfahren in der Schweiz von Relevanz sein könnten (vgl. Replik vom 15. Januar 2023, S. 2). Zudem fällt auf, dass das Unterstützungsschreiben der «Oromo Community of Switzerland» vom 1. Januar 2023 die Verfolgung und das politische Engagement des Beschwerdeführers auffallend vage umschreibt («Mr. Sultan belongs to the Oromo Nation and had fled his country because of what he believes to be well founded fear of persecution», «We believe that Mr. Sultan's affiliation to Oromo Community of Switzerland and his related activities against the regime of Ethiopia may be known to Ethiopian security agents [...]») und auch keinerlei Bezug nimmt zu seiner angeblichen Herkunft aus einer politisch profilierten Familie. Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H. auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). 8.3.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ist folglich zu verneinen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt weder wegen seiner vorgebrachten Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen 2015/2016 noch wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters oder anderer Familienangehöriger einem «real risk», menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden. Im Falle des Wiederaufflammens akuter Suizidgedanken, wovon in der Eingabe vom 22. Dezember 2021 die Rede ist, was aber medizinisch nicht belegt ist, ist dem Beschwerdeführer bis zu seiner Rückreise in die Heimat in der Schweiz die notwendige Behandlung zu ermöglichen. Die Rückkehr ist entsprechend zu organisieren (allenfalls in Begleitung einer Fachperson) und der Beschwerdeführer dabei zu unterstützen, zeitnah einen Termin für die Aufsuchung einer ärztlichen Fachperson in Äthiopien zu organisieren. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was es ihm auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). 10.3.2 Trotz der auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed im Jahr 2018 weiterhin vorhandenen ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen und des seit November 2020 herrschenden Tigray-Krieges ist die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die grosse Mehrheit der äthiopischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Kampfhandlungen des Tigray-Kriegs nicht direkt betroffen sind, so dass abgesehen von gewissen Einschränkungen das Alltags- und Wirtschaftsleben in den meisten Landesteilen weiterhin funktional ist, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes keine konkrete Gefahr darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1, D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.,E-2496/2021 E. 9.3 vom sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht (siehe Amnesty International, 2. November 2020 «Ethiopia: Over 50 ethnic Amhara killed in attack on village by armed group», https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/11/ethiopia-over-50-ethnic-amhara-killed-in-attack-on-village-by-armed-group, abgerufen am 20. Februar 2022), da sich dort die OLA mit staatlichen Sicherheitskräften seit 2019 einen Guerillakrieg liefert. Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus Zentral-Südost-Oromia ([...] Zone). So gibt es auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien gegenwärtig außerhalb der Tigray-Region und angrenzender Gebiete des nördlichen Äthiopiens derart desolat wäre, dass dem Beschwerdeführer der Hungertod oder schwere Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten. Eine solche Zuspitzung der Situation ist bei Niederlassung ausserhalb des aktuellen Krisenherdes in Nordäthiopien nicht anzunehmen. Allerdings trifft es durchaus zu, dass der Konflikt in der Region Tigray nicht ohne Auswirkungen auf die anderen Regionen in Äthiopien bleibt, so etwa durch Binnenfluchtbewegungen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Ethiopia - Northern Ethiopia Humanitarian Update Situation Report, 11. November 2021, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-northern-ethiopia-humanitarian-update-situation-report-11-nov-2021, abgerufen am 20. Februar 2023; United Nations Central Emergency Response Fund (CERF) vom 16. November 2021, "UN Allocates $40 Million from Emergency Funds to Humanitarian Response in Ethiopia", https://cerf.un.org/news/story/un-allocates-40m-emergency-funds-humanitarian-response-ethiopia, abgerufen am 20. Februar 2023). 10.3.3 Sodann sprechen auch keine hinreichenden individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien. 10.3.4 Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland voraussichtlich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Er stammt aus der Region Oromia, der flächen- und bevölkerungsmäßig grössten Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% ethnischen Oromo, zu denen der Beschwerdeführer gehört, besiedelt. Oromia als grösster Regionalstaat Äthiopiens unterliegt je nach Teilregion unterschiedlichen Dynamiken. In West-Oromia ist die Sicherheitslage von einem Klima allgemeiner Gewalt beherrscht (siehe oben), in den weiteren Verwaltungszonen Oromias wie in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ([...]) kommt es zwar auch regelmässig zu teils gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen, Demonstrationen und Protestaktionen, der Wegweisungsvollzug dorthin ist aber grundsätzlich als zumutbar zu erachten. 10.3.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der nach eigenen Angaben über eine mehrjährige Berufserfahrung als Maler und Friseur verfügt, im Heimatland ein eigenes Friseurgeschäft geführt hat und gut von seinem Lohn als Friseur leben konnte (vgl. act. A11, S. 4 und 10, act. 27, S. 4, F 24 f.) Er hat zwar angeblich nur zwei Jahre die Schule besucht; diesbezüglich bestehen jedoch unter anderem aufgrund seiner unglaubhaften Altersangaben gewisse Zweifel (vgl. act. A11, S. 3 f.). Angesichts seiner grossen Arbeitserfahrung kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr wieder eine Stelle findet und er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. 10.3.6 Sodann hat er ausgesagt, die Familie habe keine Geldprobleme gehabt (vgl. act. A11, S. 7). Seine Mutter habe ihn bei der Ausreise finanziell unterstützt, indem sie ihm während seines Aufenthaltes in Italien Geld geschickt habe (vgl. act. A27, S. 5, F 32). Ferner habe die Familie sowohl ein Landstück als auch einen Laden gehabt (vgl. act. A27, S. 6, F 37). Zudem leben zum heutigen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, nicht nur seine Mutter, sondern auch seine zehn Geschwister und fünf Halbgeschwister im Heimatort (vgl. act. A11, S. 5 f.). Soweit er in der Beschwerde behauptet, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben (vgl. Beschwerde, S. 3.), ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. In der Anhörung hat er ausgesagt, in Kontakt zur Mutter zu stehen (vgl. act. A27, S. 5, F 32). Auch habe er manchmal Kontakt zu Freunden übers Internet (vgl. act. A27, S. 5, F 33). Soweit der Beschwerdeführer betont, die Erblindung des einen Auges führe dazu, dass er von der Gesellschaft als Behinderter verachtet und ausgeschlossen werde, ist nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erblindung auf einem Auge mit gewissen Beeinträchtigungen im Alltag verbunden sein dürfte. Diesbezüglich ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über einen grossen Familien- und Freundeskreis verfügt und vor seiner Ausreise erfolgreich einen Friseurladen geführt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Wiederaufnahme dieser oder einer anderen beruflichen Tätigkeit nicht möglich sein sollte. 10.3.7 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über intakte Voraussetzungen verfügt, um sich in Äthiopien sowohl in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht wiedereinzugliedern. 10.3.8 In der Replik vom 17. Dezember 2021 wird die lange Verfahrensdauer, die prägenden Jugendjahre in der Schweiz und die erfolgreiche Integration in der Schweiz sowie die starke Entwurzelung im Heimatland hervorgehoben. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5) darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation ist grundsätzlich der kantonalen Migrationsbehörde vorbehalten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Der Kanton entscheidet mit Zustimmung des SEM, ob eine ihm nach Gesetz zugewiesene Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 10.3.9 Auch die gesundheitlichen Vorbringen stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der Beschwerdeführer leidet an einer PTBS und einer mittelgradigen Depression (vgl. Arztbericht vom 28. Juni 2021, S. 2). Gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht ist er seit April 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). In Addis Abeba, wohin sich der Beschwerdeführer zur Behandlung begeben müsste, existieren mehrere Einrichtungen für psychiatrische und psychologische Behandlungen. Das Amanuel Mental Specialised Hospital (AMSH) ist beispielsweise ein auf Psychiatrie spezialisiertes öffentliches Spital. Daneben existierten in Addis Abeba mehrere private Einrichtungen; die Vorinstanz nennt in ihren Vernehmlassungen beispielsweise die Lebeza Psychiatric Clinic und die Sitota Psychiatric Clinic (vgl. Organisation suisse d'aide aux réfugiés (OSAR), «Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques», Recherche rapide de l'analyse-pays de l'OSAR, 29. Mai 2020). Zwar ist die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen in Äthiopien nicht vergleichbar mit der Behandlung in Ländern mit westlichem Standard und es sind nicht immer die neusten Medikamente verfügbar, ist das äthiopische Gesundheitssystem doch von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013). Den beiden (gleichlautenden) Arztberichten vom 19. Januar 2021 und 28. Juni 2021 lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer (noch) geeignete Medikamente einnimmt. In den Berichten heisst es sogar, dass er «keinen Sinn mehr in (stationären Kriseninterventionen und) medikamentöser Behandlung» sähe (vgl. Arztberichte, S. 2), weswegen der medikamentöse Bedarf nicht eingeschätzt werden kann. Zudem ist für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt, dass die in Äthiopien angebotene medizinische und psychiatrische Versorgung westeuropäischen Standard nicht erreicht, nicht ausschlaggebend. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR, 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren und von den Rückkehrhilfemöglichkeiten Gebrauch zu machen, was ihm eine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Ohne die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen diese, soweit aktenkundig gemacht, die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, zumal sie im Heimatland grundsätzlich behandelbar sind. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Überdies beruhen die psychischen Leiden offenbar auch weitgehend auf der ungewissen Situation und der langen Dauer seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wobei diese Unklarheit mit dem vorliegenden Entscheid wegfällt. Wie obenstehend festgehalten, erübrigte sich vorliegend das Nachfordern eines weiteren ärztlichen Berichtes. 10.4 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da sich seine finanzielle Lage seither nicht in für das Verfahren relevanter Weise verändert hat, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote ins Recht, wonach sich die anwaltlichen Bemühungen auf 23.50 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 190.- aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.- herabzusetzen. Vorliegend erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar demnach auf insgesamt Fr. 3715.- (inkl. Auslagen) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. Monika Böckle, (...), wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3715.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau