Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 12. August 2015 und gelangte über den Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Am 16. April 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2016 wurde im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person so- wie eine summarische Erhebung der Asylgründe durchgeführt (Protokoll BzP). Am 24. März 2017 führte das SEM die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll Anhörung). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Somali an und stamme aus B._______ in der Shinile-Zone (An- merkung Gericht: heute üblicherweise Sitti-Zone) im Norden der Region Somali. Er habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Diese sei aufgrund der Sicherheitslage im Jahr 2012 von den Be- hörden geschlossen worden. Er habe in der Folge den Vater in die noma- dischen Gebiete begleitet und diesem bei seiner Tätigkeit als (…) assistiert, später sei er nach B._______ zurückgekehrt.
Seine Heimatregion liege an der Grenze zum Oromo-Gebiet, wo es immer wieder zu gewalttätigen Konflikten – Gefechten, physischen Angriffen, Brandstiftungen und Entführungen – zwischen Oromo und Somali (Ange- hörigen des Isse-Clans, dem er selbst angehöre) gekommen sei. Es seien dabei auch Freunde von ihm getötet oder entführt worden. Die Oromo- Kämpfer seien auch in die Schule gekommen, wobei er rechtzeitig habe fliehen können. Ansonsten habe er keine Berührungspunkte oder Kontakte mit diesen gehabt. Polizei und Militär seien wenig präsent und zudem im (…) Kilometer von B._______ entfernten Ort Afdem stationiert gewesen. Im Heimatort habe es eine Art Dorfmiliz gegeben, die sich aus Isse- und Oromo-Angehörigen zusammengesetzt und die versucht habe, Polizeiauf- gaben zu übernehmen. Das Erscheinen der äthiopischen Armee im Dorf sei von willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen von Frauen be- gleitet gewesen. Einmal hätten Armeeangehörige den Vater zu Hause fest- nehmen wollen, da dieser sich im Gebietskonflikt klar auf die Seite des Isse-Clans gestellt habe. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen, wo- raufhin er, die Mutter und der Bruder zusammengeschlagen worden seien. Die Mutter würde sich seither bei Auftauchen der äthiopischen Armee je- weils verstecken. Nachdem er realisiert habe, dass einige Freunde die Aus- reise aus Äthiopien geplant hätten, habe er ohne das Wissen seiner
E-6634/2019 Seite 3 Familie beschlossen, mit diesen auszureisen. In der Folge habe er Äthio- pien am 12. August 2015 in einem Lastkraftwagen in Richtung Sudan ver- lassen und sei letztlich nach Libyen gelangt. Dort hätten ihn die Schlepper etwa acht Monate festgehalten. Nachdem seine Familie das verlangte Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden und habe seine Reise bis in die Schweiz fortgesetzt. A.c Am 2. Mai 2016 liess das SEM beim Beschwerdeführer eine Handkno- chenanalyse zur Bestimmung seines Skelettalters durchführen. A.d Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer sein Geburts- zertifikat im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (eröffnet am 13. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen vor- maligen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungs- gericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2019 und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigen- schaft. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Fluchtgründe des Be- schwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen und einen neuen Entscheid zu fällen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 19. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 forderte die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Den damaligen Rechtsvertreter forderte sie auf, innert
E-6634/2019 Seite 4 gleicher Frist mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG er- fülle. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zeigte der neue Rechtsvertreter, Für- sprecher Daniel Weber, seine Mandatierung an und teilte mit, das Mandat der vormaligen Rechtsvertretung sei beendet. Gleichzeitig ersuchte er da- rum, ihn als amtlichen Rechtsvertreter einzusetzen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwer- deführers eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurde Fürsprecher Da- niel Weber als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 (recte: 2020) an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 11. November 2019 fest und empfahl die Beschwerde zur Ablehnung. H.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
7. Februar 2020 unter Ansetzen einer Frist zum Replizieren zur Kenntnis gebracht. H.c Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2020 seine Stellung- nahme sowie ein undatiertes, nicht unterschriebenes Schreiben eines Freundes zu den Akten. Mit separater Sendung gleichen Datums reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote ein. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens; die Instruktionsrichterin beantwor- tete dieses am 7. Juli 2022. J. Am 29. Januar 2023 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten ge- reicht.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-6634/2019 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches im We- sentlichen dahingehend, die vom Beschwerdeführer beschriebene unbe- ständige Sicherheitslage an seinem Wohnort sei auf den Gebietskonflikt zwischen lsse-Clanangehörigen und Oromo zurückzuführen. Diese Kon- flikthandlungen sowie deren Auswirkungen seien nicht gezielt gegen ihn persönlich gerichtet, sondern der allgemeinen Lage geschuldet und wür- den alle Bewohner seiner Wohnregion gleichermassen treffen. Diese wür- den daher keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Der gewaltsame Vorfall mit Angehörigen des äthiopischen Militärs, als er von diesen zusammengeschlagen worden sei, habe gemäss seinen – da- bei unterschiedlichen – Angaben irgendwann zwischen 2008 und 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 12. August 2015 – mindes- tens drei Jahre nach diesem Vorfall – ausgereist und zwar, weil er realisiert habe, dass einige Freunde die Ausreise geplant hätten, welchen er sich angeschlossen habe. Ein in zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der angegebenen Misshandlung durch Angehörige des äthiopischen Militärs und seiner Ausreise sei damit nicht ersichtlich. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, vertieft auf Unglaubhaftigkeitselemente in den einzelnen Vorbringen einzugehen. Er habe jedoch in der BzP angege- ben, keine persönlichen Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben, während er gemäss Aussagen in der Anhörung einmal von
E-6634/2019 Seite 7 Angehörigen des äthiopischen Militärs zusammengeschlagen worden sei. Ebenfalls erst in der Anhörung habe er erwähnt, dass der Vater vom äthio- pischen Militär gesucht worden sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird massgeblich festgehalten, die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stelle sich gravierender dar, als vom SEM, namentlich im Rahmen der Wegweisung (recte: Wegweisungs- vollzug), aufgezeigt. Im Zuge der Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion seien nun mehrere Mitglieder seiner Familie ums Leben gekommen. So seien bei ei- nem Anschlag in B._______ sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits getötet worden, als sie sich gegen die Oromo-Milizen gewehrt hätten. Dies habe er von einem Freund und ehemaligen Nachbarn erfahren. Auch seine Mutter sei später auf der Flucht umgekommen, als sie mit einem Bus nach Dire Dawa unterwegs gewesen sei. Der Bus sei von der Oromo-Miliz an- gehalten und die Insassen seien massakriert worden. Diese Verluste, ob- wohl zeitlich unterschiedlich geschehen, habe der Beschwerdeführer alle auf einmal erfahren, was ihn emotional enorm belaste. Auch der Verbleib seines Bruders sei unklar; dieser habe bei den Eltern in B._______ gelebt. Ebenfalls habe man von den Schwestern nichts mehr respektive Wider- sprüchliches gehört; einige hätten erklärt, diese seien im Jemen, andere hätten gesagt, sie seien ebenfalls gestorben. Das Ableben seiner Famili- enmitglieder könne nicht belegt werden, diese müssten jedoch mindestens als verschollen gelten. Den Ausführungen, es handle sich nur um Auseinandersetzungen zwi- schen verschiedenen Clans, sei entgegenzuhalten, dass offenbar auch das äthiopische Militär Angriffe auf die lsse-Clans in seiner Region unterstütze. Weiter seien seine Angaben bezüglich persönlicher Probleme mit Sicher- heitskräften nicht widersprüchlich ausgefallen: Dass das äthiopische Militär einmal im Monat in seinem Wohngebiet aufgetaucht sei und alle verhaftet habe, die gekämpft hätten, und dass es zu vielen Vergewaltigungen ge- kommen sei, stehe in keinem Widerspruch zu seiner Aussage, er habe das Militär zweimal gesehen. Er habe nie erwähnt, dass er sie einmal im Monat gesehen habe. Er habe, wie Kinder und Frauen dies machen würden, fast immer rechtzeitig flüchten können. Sobald jemand das Militär erblickt habe, sei die ganze Stadt alarmiert worden. Zudem sei dieses jeweils mit grossen Fahrzeugen angerückt, was schnell aufgefallen sei und so die Flucht er- möglicht habe, ausser eben an zwei Tagen.
E-6634/2019 Seite 8 Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer beim Interview in der BzP be- droht gefühlt. So gelte es in seiner Herkunftsregion als eine aggressive Form der Drohung, wenn man den Menschen in die Augen schaue und dazu nicke. Der Beschwerdeführer habe diesen Umgang nicht gekannt und sei vom Verhalten der befragenden Person enorm verunsichert gewesen, zumal er neu in der Schweiz gewesen sei. Aus diesem Grund habe er we- nig geantwortet und unter anderem gesagt, es sei ihm direkt nichts pas- siert. Auch bei der Frage nach dem Alter sei er als Minderjähriger verunsi- chert worden, da ihm wiederholt gesagt worden sei, er sei älter als Jahr- gang (…). Aus Angst habe er dem letztlich zugestimmt. Beim Unterschrei- ben bei der BzP habe er folglich auch nicht gewusst, was er unterschreibe, und er habe ohne zu lesen unterschrieben. Ebenso sei es an der Anhörung zu Problemen gekommen, die Hilfswerkvertretung habe deswegen damals den Abbruch der Anhörung beantragt und die Prüfung der Korrektheit des Verfahrensverlaufs aufgrund von Hinweisen auf die Minderjährigkeit zur Abklärung angeregt. Was den vom SEM genannten fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem persönlichen gewaltsamen Erlebnis mit dem Militär betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Stiefeltritten auf seinen Kopf und seinen Körper für einige Zeit zu stark verletzt gewesen sei, um die strenge und gefährliche Reise anzutreten. Zudem sei es ihm nach dem Übergriff psychisch einige Zeit schlecht gegangen. Nach der Gesundung habe er erst arbeiten müssen, um die Eltern zu entlasten. Weiter habe er die Ausreise akribisch planen müssen, da die Flucht ein sehr hohes Risiko mit sich gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur die ganze Familie, sondern auch jeg- liche Lebensgrundlage in einer von Armut und Gewalt geprägten Region verloren. Der Asylentscheid gründe auf einer unvollständigen, einseitigen und fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts.
E. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, die Sicherheitslage in Äthi- opien spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges, dies werde durch das Bundesverwaltungsgericht in kon- stanter Praxis bestätigt. Die zitierten Online-Berichte von "Halgan Media" seien unter dem Aspekt ihrer Objektivität in Zweifel zu ziehen. Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, wonach im Jahr zuvor mehrere Mit- glieder der Familie des Beschwerdeführers getötet worden seien und über den Verbleib seines Bruders nichts bekannt sei, bestünden Zweifel. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den gewaltsamen Tod
E-6634/2019 Seite 9 dieser Familienangehörigen erst auf Beschwerdeebene geltend mache. In der Beschwerdeschrift werde denn auch angeführt, diese Todesfälle seien nicht belegt. Sodann seien die Angaben zu diesen Ereignissen auffallend unbestimmt geblieben; es seien weder zu diesen Vorfällen noch zum Zeit- punkt, wann der Beschwerdeführer davon erfahren habe, zeitliche Anga- ben gemacht worden. Offen bleibe auch, wie der ehemalige Nachbar und Freund des Beschwerdeführers vom Tod dieser Familienmitglieder, insbe- sondere mit Bezug auf die Mutter, die in einem Bus nach Dire Dawa ums Leben gekommen sei, erfahren haben wolle. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben regelmässig in Kontakt mit der Familie gestan- den. Es sei folglich nicht klar, weshalb er nicht durch seine Mutter – welche erst später ums Leben gekommen sei – über den Tod des Vaters und des Onkels (mütterlicherseits) informiert worden sei. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits, der im nomadi- schen Gebiet in seiner Heimatregion lebe.
Die Erklärung für die zwischen der Erstbefragung und der Anhörung ent- standenen Widersprüche, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund des Augenkontaktes und Nickens der befragenden Person bedroht gefühlt habe, mute skurril an. Er habe zwar in der Anhörung angegeben, bei der BzP nicht konzentriert gewesen zu sein, von einer als bedrohlich empfun- denen Befragungssituation habe er aber nichts gesagt. Damit könnten die Widersprüche nicht geklärt werden. Diese würden namentlich auch die un- terschiedlichen Angaben zur Anzahl seiner Geschwister sowie zu deren Aufenthaltsorten betreffen. Darüber hinaus verstricke sich der Beschwer- deführer in weitere Widersprüche. So gebe er in der Beschwerdeschrift an, er sei erst mindestens drei Jahre nach seinem gewaltsamen Erlebnis mit dem Militär aus Äthiopien ausgereist, da er während einiger Zeit physisch wie psychisch nicht reisefähig gewesen sei; anschliessend habe er die Reise akribisch planen müssen. In der Anhörung habe er jedoch angege- ben, sein Entschluss zur Ausreise aus Äthiopien sei gefallen, als er ge- merkt habe, dass einige Freunde eine solche Ausreise geplant hätten. Er habe schnell entscheiden müssen und dann mitgemacht. Eine akribische Vorbereitung sei aus dem Anhörungsprotokoll trotz konkreten Nachfragens nicht ersichtlich.
E. 4.4 In der Replik wird dagegen ausgeführt, die Beschwerde enthalte sehr wohl erhebliche neue Tatsachen, wie den Tod der Eltern, die es rechtferti- gen würden, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt überdenke. Dass diese dazu nicht bereit sei, sei nicht auf den Inhalt der Beschwerde, sondern auf die notorische Unnachgiebigkeit des SEM zurückzuführen.
E-6634/2019 Seite 10 Die Vorinstanz bezweifle die Objektivität der Berichterstattung der in der Beschwerde zitierten Halgan Media, schreibe indessen (zu Recht) nicht, die aus dieser Quelle stammenden Informationen seien nicht zutreffend. Es irritiere zudem, dass im Internet unter der von der Vorinstanz angege- benen Seite (vgl. http://halganmedia.net/about-us; abgerufen wie alle fol- genden Links am 30. Oktober 2023) ein anderer Text erscheine als diese zitiere. Weiter zitiere das SEM selber in einem Bericht die Halgan Media und auch Amnesty International stütze sich auf einen Bericht respektive Tweet von Halgan Media.
Der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 von einem Kollegen erfah- ren, dass seine Eltern getötet worden seien. Er sei sich über ein Jahr nach der Bundesbefragung nicht mehr bewusst gewesen, dass er dies den Be- hörden hätte mitteilen müssen, zumal er damals keinen Rechtsvertreter gehabt habe. Auch der Vorinstanz sollte klar sein, dass ein junger Mann in der Situation des Beschwerdeführers ganz andere alltägliche Sorgen als die Weiterleitung von neuen Informationen an das SEM habe. Er habe sich jene Ereignisse von diesem Kollegen schriftlich bestätigen lassen (Beilage 1 der Replik). Der Text sei detailliert und beschreibe die Ereignisse in einer glaubwürdigen Weise. Es treffe zu, dass noch ein Onkel in der Region lebe, jedoch habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem und kenne seinen genauen Aufenthaltsort nicht.
Die belastende Befragungssituation an der BzP bestätige der Beschwer- deführer weiterhin. Er sei damals völlig verunsichert gewesen und habe Angst gehabt, sei er doch noch sehr jung gewesen. Im Übrigen scheine vielmehr die rechtswidrige Praxis des SEM grotesk, zumal gemäss Grund- satzentscheid in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 der Schluss auf Unglaubwürdigkeit bei unterschiedlichen Angaben in der BzP einerseits und in der Anhörung andererseits nicht zulässig sei.
Es werde sodann vehement bestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde in weitere Widersprüche verstricke. Er habe im Gespräch seine lange gedankliche Vorbereitung der Flucht und schliesslich den Ent- schluss zur Ausreise beschrieben. Unterwegs nach Addis Abeba habe der Bus eine Panne gehabt. Ein anderer Bus habe die Passagiere mitgenom- men und dabei habe er eine Gruppe kennengelernt, welcher er sich für die weitere Reise angeschlossen habe; dazu habe er sich rasch entscheiden müssen. Dass der Rechtsvertreter in einem vergleichsweise kurzen Ge- spräch solche Details erfahren habe, weise auf eine mangelhafte Durch-
E-6634/2019 Seite 11 führung der Bundesanhörung hin, was nicht dem Beschwerdeführer anzu- lasten sei.
E. 5.1 Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Soweit in der Beschwerde und erneut in der Replik auf die unsichere und von gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägte Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers hingewiesen und dies durch ver- schiedene Quellenverweise unterlegt wird, ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass von diesen Konflikthandlungen in der Heimatregion des Be- schwerdeführers sowie deren Auswirkungen die dort lebende Bevölkerung gleichermassen betroffen ist. Diese Auseinandersetzungen sind mithin nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern der allgemei- nen Lage geschuldet. Dass – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – im Jahr 2018 nunmehr enge Familienmitglieder Opfer dieser Auseinandersetzun- gen geworden sind, vermag am Gesagten grundsätzlich nichts zu ändern, mithin erweisen sich im asylrechtlichen Kontext diese Ausführungen und Vorbringen als nicht relevant. Festzuhalten ist, dass weder Angehörige der somalischen Ethnie noch des Stammes der Isse die sehr hohen Anforde- rungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, Urteil D-1842/2020 E. 6.3) erfüllen.
E. 5.2 Das Gericht hat die in der Beschwerde aufgeführten Textquellen von Halgan Media konsultiert. Gemäss dem Leitbild «about us» liegt der Fokus von deren Berichterstattung schwerpunktmässig auf die somalische Ge- sellschaft betreffende Fragen und Themen (vgl. About us - Halgan Media | Online Somali News Wire). Das SEM schliesst daraus (ohne wörtliche Zi- tatwiedergabe), die Objektivität von deren Berichterstattung sei mit Zwei- feln behaftet. Diese Formulierung mag pauschalisierend wirken, steht je- doch dem Sichten und Aufführen dieser Quelle nicht entgegen, zumal Quellen und ihre Inhalte generell nicht unkritisch übernommen werden sol- len.
Ungeachtet dessen zeigen die in der Beschwerde aufgeführten Berichte von Halgan Media das Bild einer schwierigen Sicherheitslage in der Hei- matregion des Beschwerdeführers auf, wie dies auch vom SEM anerkannt wird. Die angeführten Beispiele zeigen weiter auf, dass von dieser Situa- tion alle dort lebenden Menschen betroffen sind. Dies bestätigt letztlich auch der Beschwerdeführer. So hat er ausgeführt, nach der Schul-
E-6634/2019 Seite 12 schliessung im Jahr 2012 sei er noch ein Jahr in der Stadt (B._______) geblieben, anschliessend aufs Land zum Vater gegangen und etwa Ende 2014 wieder in die Stadt zurückgekehrt. Begründet hat er dieses Verhalten damit, mal sei die Lage ruhig, mal von Auseinandersetzungen geprägt ge- wesen (vgl. Protokoll Anhörung A65 ff., 70, 101). Auf die Fragen nach dem Grund seiner Ausreise erklärte er weiter, das nomadische Leben sei sehr hart gewesen, die verschiedenen Ethnien seien jeweils nachtragend und auf Rache aus und durch die kriegerischen Auseinandersetzungen seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen (vgl. a.a.O. F/A103- 106). Diese schwierigen Lebensumstände vermögen jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
E. 5.3 Hinsichtlich des erst in der Anhörung und erst nach mehrfachen Nach- fragen geschilderten konkreten Vorfalls wird geltend gemacht, das Proto- koll der BzP könne im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht verwen- det werden, dies sei gemäss dem Grundsatzurteil in EMARK 1993 Nr. 3 nicht zulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer bei dieser ersten Befra- gung sehr jung und durch den Befragungsstil sehr verunsichert gewesen, weshalb er nicht viel gesagt habe.
E. 5.3.1 Es trifft zu, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summari- schen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zu- kommt. Indes dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesent- lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An- hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler dazu auch Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4).
E. 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung unsicher gewe- sen und unter dem Eindruck der Reise übers Meer und seinen Erlebnissen in Libyen weniger konzentriert gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung A108), ist verständlich. Indessen ergeben sich aus der Gesprächsprotokollierung keine Hinweise darauf, dass er eingeschüchtert und überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, dieser summarischen Befragung zu folgen. Auch wurde ihm bereits einleitend der Ablauf sowie explizit erklärt, er könne frei und ohne Furcht reden und antworten (vgl. Protokoll BzP S. 1 f.). Das Pro- tokoll erweckt denn auch nicht den Eindruck, er sei über die Massen ver- unsichert gewesen oder habe sich gar bedroht gefühlt, wie nun nachträg- lich vorgebracht wird. Am Ende der mit 90 Minuten verhältnismässig kurzen
E-6634/2019 Seite 13 Befragung bestätigte er auch, gesund zu sein (vgl. a.a.O. S. 8), und zuletzt hat er seine Antworten als der Wahrheit entsprechend und ihm verständlich übersetzt unterschriftlich bestätigt. Dass er unterschrieben habe, ohne das Protokoll zu lesen (vgl. Beschwerde S. 6) erweist sich damit ebenfalls als unbehelflich.
E. 5.3.3 Insgesamt besteht für das Gericht keine Veranlassung, einzelne an- lässlich der BzP gemachte Aussagen oder gar das gesamte Protokoll aus dem Recht zu weisen. Dieses ist folglich für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen im Rahmen der diesbezüglich gefestigten Rechtspre- chung heranzuziehen.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung das Verlassen des Heimatstaates wie folgt begründet: «Wir leben an der Grenze zu Oromo- Gebiet. Die Oromo haben uns immer wieder angegriffen. Es gab oft Ge- fechte. Sie kamen in unser Dorf und brannten die Häuser nieder. Sie nah- men auch Jugendliche mit. Das ist alles.» (vgl. Protokoll BzP A7.01). Die unmittelbare Nachfrage, ob das alle Gründe für das Verlassen des Heimat- staates seien, bejahte er. Er führte weiter aus, wegen dieser Situation sei er ausgereist, zumal die Eltern nicht gewollt hätten, dass er beispielsweise nur nach Afdem umziehe. Weiter hielt er fest, er habe keine weiteren per- sönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder irgendwelchen Or- ganisationen gehabt (vgl. a.a.O. A7.02). In der Anhörung beschrieb er ebenfalls die von Auseinandersetzungen ge- prägte Situation in seiner Heimatregion. Neu erklärte er nunmehr, die äthi- opische Armee habe ihm Schwierigkeiten gemacht. Ein Armeeangehöriger sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn, die Mutter und den Bruder zusammengeschlagen, anschliessend seien sie wieder gegangen (vgl. Protokoll Anhörung A119-126). Eigentlich hätten sie den Vater verhaf- ten wollen. Der Vater sei Angehöriger der Ältesten im Wohngebiet gewesen und habe zu den Gruppen gehört, die das Wohngebiet verteidigt hätten. Der Vater sei in dieser Sache "quasi Fanatiker" gewesen und deswegen auf einer Fahndungsliste gestanden (vgl. a.a.O. A131-137).
Das SEM hat aufgrund des Zeitablaufs zwischen diesem Vorfall und der Ausreise erwogen, er sei mangels genügend engen Kausalzusammen- hangs asylrechtlich nicht relevant, ausserdem bestünden Zweifel an dem Vorbringen. Diese Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutref- fend. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nach
E-6634/2019 Seite 14 diesem einzigen konkreten Vorfall im Jahr 2012 zunächst weiterhin etwa ein Jahr lang in B._______, anschliessend auf dem Land mit seinem Vater und ab Ende Jahr 2014 bis zur Ausreise im Jahr 2015 wieder in der Stadt B._______ aufgehalten. Allein vor diesem Hintergrund wäre der Kausalzu- sammenhang in zeitlicher Hinsicht als zerrissen zu beurteilen und somit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft – zumindest aus dem Blickwinkel des Ausreisezeitpunkts – nicht relevant. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen Übergriff im Kontext der angeblichen Suche nach dem Vater gehandelt hätte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer we- der diesen Vorfall im Jahr 2012 noch die Suche nach dem Vater, sowie dass dieser auf einer Fahndungsliste stehe, in der BzP auch nur ansatz- weise erwähnt.
E. 5.4.2 Entgegen dem Einwand in der Replik finden sich sodann weitere Un- gereimtheiten und Widersprüche aufgrund verschiedener Ausführungen auf Beschwerdeebene. In der BzP hat der Beschwerdeführer seine Aus- reise beschrieben und erklärt, er sei nicht innerstaatlich ausgewichen, weil seine Eltern das nicht gewollt hätten (vgl. Protokoll BzP A5 und 7.02). In der Anhörung führte er aus, er habe sich gedanklich mit einer Ausreise be- fasst, dann selber entschieden und er sei geflüchtet, ohne die Eltern zu informieren (vgl. Protokoll Anhörung A152 f.). Er habe die Ausreise insofern selber organisiert, als er sich Freunden angeschlossen habe, die eine Aus- reise geplant hätten. Er habe sich schnell entscheiden müssen und bei sei- nen Freunden mitgemacht. Er sei einfach geflüchtet, ohne Geld bei sich zu haben (vgl. a.a.O. A151, 154-160). In der Beschwerdeschrift wird ausge- führt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Angriff daheim zunächst erholen müssen. Nach der Gesundung habe er arbeiten müssen, um die Eltern zu entlasten und die risikoreiche Ausreise "akribisch" zu planen. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung hierzu festgehalten, die Ausführungen in der Anhörung würden nicht auf eine (mehrjährige) akribi- schen Reisevorbereitung schliessen lassen. In der Replik wird dazu aus- geführt, dem Entschluss zur Ausreise sei eine lange, gedankliche Vorbe- reitung vorausgegangen. Unterwegs nach Addis Abeba habe der Bus eine Panne gehabt, ein anderer Bus habe sie mitgenommen und dabei habe er eine Gruppe von Insassen kennengelernt, denen er sich für die weitere Reise angeschlossen habe, dazu habe er sich rasch entscheiden müssen. Diese Ausführungen sowie der Vorwurf, das SEM habe hierzu nicht rechts- genüglich nachgefragt, müssen indes als Versuch gewertet werden, die er- kennbaren Widersprüche nachträglich zu relativieren. So hat der Be- schwerdeführer in der Anhörung weder von einer Panne unterwegs nach Addis Abeba und der Weiterfahrt in einem anderen Bus noch davon erzählt,
E-6634/2019 Seite 15 unterwegs Reisende kennengelernt zu haben, denen er sich angeschlos- sen habe. Er führte nur aus, an der Grenze zum Sudan hätten sie die Fahr- zeuge wechseln müssen. Kurz nach dem Grenzübertritt seien sie Banditen begegnet (vgl. a.a.O. A. 145-147). Dass er die Personen, denen er sich angeschlossen habe, erst nach einer Panne respektive während bereits angetretener Reise kennengelernt habe, steht damit in klarem Wider- spruch zur Aussage, er habe die Reise mit Freunden angetreten, von de- nen er erfahren habe, dass sie ausreisen wollten.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, inzwi- schen seien seine Eltern und ein Onkel Opfer der Konflikte in der Heimat- region geworden. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass er diese tragischen Er- eignisse, von denen er gemäss Replik im Februar 2018 erfahren habe, bis zum Erhalt der negativen Verfügung nie erwähnt hat. Vorab ist festzuhal- ten, dass die Asylsuchenden im Vorfeld jeder Befragung explizit auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen werden. Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer nochmals daran erinnert, dass er die Pflicht habe, die Behörden über neu eintretende Ereignisse zu informieren (vgl. Proto- koll Anhörung S.17). Auch wenn nicht ganz abwegig ist, dass der damals nicht vertretene Beschwerdeführer unter Umständen vergessen hat, das SEM über den Tod seiner Familienangehörigen zu orientieren, lässt das späte Vorbringen – erst auf Beschwerdeebene, nachdem das SEM in sei- ner Verfügung vom 11. November 2019 unter anderem unter Bezugnahme auf dieses familiäre Beziehungsnetz den Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar beurteilt hat – Zweifel daran aufkommen, dass gerade sämtliche engsten Angehörigen plötzlich nicht mehr leben würden beziehungsweise deren Aufenthalt nicht (mehr) bekannt sei. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel am Vorbringen geäussert, wie er zu diesen Informationen gelangt sein will. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die genannten Familienmitglieder demnach Opfer von Auseinandersetzungen in der Re- gion geworden wären, was jedoch mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. auch oben E. 5.1).
E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch entsprechend auch zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-6634/2019 Seite 16 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
E-6634/2019 Seite 17 dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund- sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Aus- nahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur
E-6634/2019 Seite 18 Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom
27. September 2022 E. 4.7.1).
E. 7.4.2 Die Vorinstanz hat auf die vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auf- tretenden Konflikte in Äthiopien hingewiesen. Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Frie- densabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn die Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wieder Hilfsgüter die dortige Region (vgl. Äthiopien Krieg in Tigray aktuell 2023 - Nach zwei Jahren Krieg 2020-2022 Waffenstillstand und Friedensabkommen - Konfliktporträt Äthiopien - Kon- fliktanalyse Äthiopien - Frieden für Äthiopien - Servicestelle Friedensbil- dung BW (friedensbildung-bw.de); Kämpfe in Tigray, Äthiopien: die neus- ten Entwicklungen (nzz.ch). Allerdings flammen in den unterschiedlichen Regionen Äthiopiens, nicht zuletzt in der Herkunftsregion des Beschwer- deführers, ethnische Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990-er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie der zwei- jährige Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit drei Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Infla- tion in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse An- zahl von Binnenvertriebenen aber auch von Flüchtlingen aus den Nachbar- staaten, etwa aus dem Sudan seit Ausbruch des dortigen Bürgerkrieges im April des laufenden Jahres (The New Humanitarian | Fallout of war and drought leaves Ethiopians mired in poverty). Die Versorgungssituation in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) bleibt prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zuneh- mend (vgl. So viele Binnenvertriebene wie noch nie – ZDFheute; 23.06.23
- Äthiopien: Cholera Ausbruch (tropeninstitut.de).
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Somali regional State (SRS), wo zwischen 2005 und 2019 unter Abdi Mohamed Omar (genannt Abdi
E-6634/2019 Seite 19 Iley) eine äusserst prekäre Menschenrechtslage herrschte und die ethni- sche Gewalt geschürt wurde (vgl. En Ethiopie, un vent de liberté souffle sur la région Somali, dévastée par des années d’autoritarisme [lemonde.fr]; Ethiopia’s most repressive state is reforming [economist.com]). Nach dem Amtsantritt von Abi Ahmed als neuer Präsident Äthiopiens wurde Abdi Iley im August 2018 festgenommen und Mustafa Omar wurde zum neuen Re- gionalpräsidenten, was innerhalb des SRS in vielerlei Hinsicht zu Verbes- serungen, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtslage führte (vgl. Viewpoint: Somali Region’s two years of Transition: successes and short- comings - Addis Standard). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt allerdings in der südwestlichen Grenzregion von Shinile, üblicherweise Sitti-Zone genannt, ein im Nordwesten des SRS gelegenes Gebiet (vgl. https://repository.up.ac.za/bitstream/handle/2263/70597/Alemu_Critical_2 018.pdf?sequence=1&isAllowed=y). Dort flammen seit rund 30 Jahren in verschiedenen Grenzregionen gewaltsame Konflikte entlang ethnischer Linien immer wieder auf, wobei der Zugang zu Ressourcen ein wichtiger Hintergrund dafür ist (vgl. https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/ Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-con- flicts-SRS-Final-April-2020.pdf). Einer der Konflikte betrifft dabei die südliche Grenze des SRS zum Oromia regional State, ein weiterer die Grenzregion zum westlich gelegenen Afar regional State, wo historische Streitigkeiten zwischen Afar-Gemeinschaften und Angehörigen der Issa- Somali um Zugang zu wichtigen Ressourcen, wie den Awash-Fluss und insbesondere die Verkehrsverbindung zwischen Addis Abeba und Djibouti, bestehen (vgl. Federal action needed to end Ethiopia’s Somali-Afar conflict - Ethiopia Insight [ethiopia-insight.com]; afar_issa_ flash_update_27_01_2021 (1).pdf). Sodann ist diese Region von der bereits erwähnten prekären humanitären Lage besonders betroffen aufgrund einer Kombination von eskalierenden Konflikten und Vertreibung, Dürre und Überschwemmungen, Verlust von Ressourcen zum Lebensunterhalt. Für das Jahr 2022 wird für die Grenzregionen der Sitti- Zone berichtet, dass der Konflikt zwischen Issa-Somali und Afar- Gemeinschaften eskaliert sei und zu einer weiteren Welle von Vertriebenen geführt habe mit entsprechendem Impakt auf die humanitäre Lage (vgl. https://reliefweb.int/attachments/8b7f6553-8fc8-4b2d-8c99- c793e22a798f/ocha-eth_230111_access_snapshot_july_december_ 2022_final.pdf; https://www.msf.org/treating-people-all-across-ethiopia; https://www.unicef.org/media/129671/file/UNICEF%20Ethiopia%20Huma nitarian%20Situation%20Report%20No.%209%20-%20September%
E-6634/2019 Seite 20 202022.pdf ). Allein im März des laufenden Jahres führte der Afar-Issa- Konflikt dann in der entsprechenden Grenzregion zu 100'000 zusätzlichen Vertriebenen und Überschwemmungen für sich alleine zu weiteren 30'000 (vgl. https://data.unhcr.org/en/documents/download/100610).
E. 7.4.4 In individueller Hinsicht führte das SEM in seiner Verfügung vom
E. 7.5 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2019 ist hinsichtlich der Zif- fern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwer- deführer aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Dieser Verfahrensausgang führt grundsätzlich zu einer hälftigen Kos- tenauflage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auch vor dem Hintergrund der inzwi- schen aufgenommenen Tätigkeit als Wäscher ist zum Urteilszeitpunkt von einer weiterbestehenden Bedürftigkeit auszugehen.
E-6634/2019 Seite 22 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Ob- siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend redu- zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte zuletzt am 29. Januar 2023 eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden à Fr. 270.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 36.30 zuzüglich Mehrwertsteuer aufgeführt werden, insgesamt Fr. 1'783.80. Dieser Auf- wand scheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 892.– (inkl. Anteil Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ge- mäss dem in der Verfügung vom 30. Januar 2020 genannten Kostenrah- men (Stundenansatz von Fr. Fr. 220.–) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'460.70 (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6634/2019 Seite 23
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Dieser Verfahrensausgang führt grundsätzlich zu einer hälftigen Kostenauflage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auch vor dem Hintergrund der inzwischen aufgenommenen Tätigkeit als Wäscher ist zum Urteilszeitpunkt von einer weiterbestehenden Bedürftigkeit auszugehen.
E. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte zuletzt am 29. Januar 2023 eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 36.30 zuzüglich Mehrwertsteuer aufgeführt werden, insgesamt Fr. 1'783.80. Dieser Aufwand scheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 892.- (inkl. Anteil Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss dem in der Verfügung vom 30. Januar 2020 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. Fr. 220.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'460.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 November 2019 insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge über erste Erfahrungen als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimat- staat. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien durchschnittlich. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Ausführungen auf Beschwerde- ebene, wonach die Eltern und der Onkel getötet worden seien und der Bru- der unbekannten Aufenthaltes sei, unbestimmt geblieben und die Todes- fälle nicht belegt seien. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben nach fünf Jahren die Schule abbrechen müssen, nachdem diese aus Sicherheitsgründen ge- schlossen worden sei. In der Folge sei er mit seinem Vater ins ländliche Gebiet, wo dieser als (…) tätig gewesen sei, gegangen. Seit Sommer 2022 arbeitet er in der Schweiz in einer (…). Hinsichtlich der Frage des Vorhan- denseins der praxisgemäss notwendigen begünstigenden Faktoren muss vorab die aufgezeigte fragile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie die prekäre humanitäre Situation verwiesen wer- den. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer verspätet geltend gemacht hat, gerade die ganze Familie sei, abgesehen von einem Onkel, von dem er den Aufenthalt nicht kenne, nicht mehr am Herkunftsort, weil sie entweder umgekommen oder aber nicht mehr er- reichbar sei. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in der Sitti- Zone im Verlaufe der letzten Jahre ist aber zum einen nicht auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehörige oder zumindest den Kontakt zu ihnen verloren hat. Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass doch noch verwandt- schaftliche Bezugspersonen in Äthiopien vorhanden sein könnten, ist das Bestehen eines sowohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht effektiv un- terstützungsfähigen Beziehungsnetzes zum anderen vor dem Hintergrund der sich in jüngster Zeit insbesondere aufgrund einer noch zunehmenden Anzahl Binnenvertriebener in der Region sowie der virulenten Dürre-/Über- schwemmungsperioden mehr als fraglich, zumal die Familie von der Vieh- wirtschaft lebt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Teenageralter vor nunmehr acht Jahren verlassen und damit als unbe- gleiteter minderjähriger Asylsuchender prägende Jahre in der Schweiz
E-6634/2019 Seite 21 verbracht hat. Es liegt nahe, dass es bei einem unbegleitet eingereisten Jugendlichen eher zu einer Entwurzelung kommen dürfte, als bei einem Teenager, der im Asylland im eigenen Familienverband verbleibt. Es ist da- von auszugehen, dass er sich inzwischen gut hier eingelebt hat, zumal er auch erwerbstätig ist. Für sich alleine betrachtet, vermöchten die genann- ten Faktoren zwar nicht zur Annahme zu führen, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. In einer Gesamtwürdigung der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Bestimmung erfüllt sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. No- vember 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 892.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'460.70 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6634/2019 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. August 2015 und gelangte über den Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Am 16. April 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person sowie eine summarische Erhebung der Asylgründe durchgeführt (Protokoll BzP). Am 24. März 2017 führte das SEM die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll Anhörung). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Somali an und stamme aus B._______ in der Shinile-Zone (Anmerkung Gericht: heute üblicherweise Sitti-Zone) im Norden der Region Somali. Er habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Diese sei aufgrund der Sicherheitslage im Jahr 2012 von den Behörden geschlossen worden. Er habe in der Folge den Vater in die nomadischen Gebiete begleitet und diesem bei seiner Tätigkeit als (...) assistiert, später sei er nach B._______ zurückgekehrt. Seine Heimatregion liege an der Grenze zum Oromo-Gebiet, wo es immer wieder zu gewalttätigen Konflikten - Gefechten, physischen Angriffen, Brandstiftungen und Entführungen - zwischen Oromo und Somali (Angehörigen des Isse-Clans, dem er selbst angehöre) gekommen sei. Es seien dabei auch Freunde von ihm getötet oder entführt worden. Die Oromo-Kämpfer seien auch in die Schule gekommen, wobei er rechtzeitig habe fliehen können. Ansonsten habe er keine Berührungspunkte oder Kontakte mit diesen gehabt. Polizei und Militär seien wenig präsent und zudem im (...) Kilometer von B._______ entfernten Ort Afdem stationiert gewesen. Im Heimatort habe es eine Art Dorfmiliz gegeben, die sich aus Isse- und Oromo-Angehörigen zusammengesetzt und die versucht habe, Polizeiaufgaben zu übernehmen. Das Erscheinen der äthiopischen Armee im Dorf sei von willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen von Frauen begleitet gewesen. Einmal hätten Armeeangehörige den Vater zu Hause festnehmen wollen, da dieser sich im Gebietskonflikt klar auf die Seite des Isse-Clans gestellt habe. Dieser sei jedoch nicht anwesend gewesen, woraufhin er, die Mutter und der Bruder zusammengeschlagen worden seien. Die Mutter würde sich seither bei Auftauchen der äthiopischen Armee jeweils verstecken. Nachdem er realisiert habe, dass einige Freunde die Ausreise aus Äthiopien geplant hätten, habe er ohne das Wissen seiner Familie beschlossen, mit diesen auszureisen. In der Folge habe er Äthiopien am 12. August 2015 in einem Lastkraftwagen in Richtung Sudan verlassen und sei letztlich nach Libyen gelangt. Dort hätten ihn die Schlepper etwa acht Monate festgehalten. Nachdem seine Familie das verlangte Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden und habe seine Reise bis in die Schweiz fortgesetzt. A.c Am 2. Mai 2016 liess das SEM beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Skelettalters durchführen. A.d Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer sein Geburtszertifikat im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (eröffnet am 13. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2019 und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen und einen neuen Entscheid zu fällen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 19. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Den damaligen Rechtsvertreter forderte sie auf, innert gleicher Frist mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zeigte der neue Rechtsvertreter, Fürsprecher Daniel Weber, seine Mandatierung an und teilte mit, das Mandat der vormaligen Rechtsvertretung sei beendet. Gleichzeitig ersuchte er darum, ihn als amtlichen Rechtsvertreter einzusetzen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurde Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 (recte: 2020) an den Erwägungen in ihrer Verfügung vom 11. November 2019 fest und empfahl die Beschwerde zur Ablehnung. H.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 unter Ansetzen einer Frist zum Replizieren zur Kenntnis gebracht. H.c Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2020 seine Stellungnahme sowie ein undatiertes, nicht unterschriebenes Schreiben eines Freundes zu den Akten. Mit separater Sendung gleichen Datums reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote ein. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens; die Instruktionsrichterin beantwortete dieses am 7. Juli 2022. J. Am 29. Januar 2023 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen dahingehend, die vom Beschwerdeführer beschriebene unbeständige Sicherheitslage an seinem Wohnort sei auf den Gebietskonflikt zwischen lsse-Clanangehörigen und Oromo zurückzuführen. Diese Konflikthandlungen sowie deren Auswirkungen seien nicht gezielt gegen ihn persönlich gerichtet, sondern der allgemeinen Lage geschuldet und würden alle Bewohner seiner Wohnregion gleichermassen treffen. Diese würden daher keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Der gewaltsame Vorfall mit Angehörigen des äthiopischen Militärs, als er von diesen zusammengeschlagen worden sei, habe gemäss seinen - dabei unterschiedlichen - Angaben irgendwann zwischen 2008 und 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 12. August 2015 - mindestens drei Jahre nach diesem Vorfall - ausgereist und zwar, weil er realisiert habe, dass einige Freunde die Ausreise geplant hätten, welchen er sich angeschlossen habe. Ein in zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der angegebenen Misshandlung durch Angehörige des äthiopischen Militärs und seiner Ausreise sei damit nicht ersichtlich. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, und aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, vertieft auf Unglaubhaftigkeitselemente in den einzelnen Vorbringen einzugehen. Er habe jedoch in der BzP angegeben, keine persönlichen Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben, während er gemäss Aussagen in der Anhörung einmal von Angehörigen des äthiopischen Militärs zusammengeschlagen worden sei. Ebenfalls erst in der Anhörung habe er erwähnt, dass der Vater vom äthiopischen Militär gesucht worden sei. 4.2 In der Beschwerde wird massgeblich festgehalten, die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stelle sich gravierender dar, als vom SEM, namentlich im Rahmen der Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug), aufgezeigt. Im Zuge der Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion seien nun mehrere Mitglieder seiner Familie ums Leben gekommen. So seien bei einem Anschlag in B._______ sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits getötet worden, als sie sich gegen die Oromo-Milizen gewehrt hätten. Dies habe er von einem Freund und ehemaligen Nachbarn erfahren. Auch seine Mutter sei später auf der Flucht umgekommen, als sie mit einem Bus nach Dire Dawa unterwegs gewesen sei. Der Bus sei von der Oromo-Miliz angehalten und die Insassen seien massakriert worden. Diese Verluste, obwohl zeitlich unterschiedlich geschehen, habe der Beschwerdeführer alle auf einmal erfahren, was ihn emotional enorm belaste. Auch der Verbleib seines Bruders sei unklar; dieser habe bei den Eltern in B._______ gelebt. Ebenfalls habe man von den Schwestern nichts mehr respektive Widersprüchliches gehört; einige hätten erklärt, diese seien im Jemen, andere hätten gesagt, sie seien ebenfalls gestorben. Das Ableben seiner Familienmitglieder könne nicht belegt werden, diese müssten jedoch mindestens als verschollen gelten. Den Ausführungen, es handle sich nur um Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Clans, sei entgegenzuhalten, dass offenbar auch das äthiopische Militär Angriffe auf die lsse-Clans in seiner Region unterstütze. Weiter seien seine Angaben bezüglich persönlicher Probleme mit Sicherheitskräften nicht widersprüchlich ausgefallen: Dass das äthiopische Militär einmal im Monat in seinem Wohngebiet aufgetaucht sei und alle verhaftet habe, die gekämpft hätten, und dass es zu vielen Vergewaltigungen gekommen sei, stehe in keinem Widerspruch zu seiner Aussage, er habe das Militär zweimal gesehen. Er habe nie erwähnt, dass er sie einmal im Monat gesehen habe. Er habe, wie Kinder und Frauen dies machen würden, fast immer rechtzeitig flüchten können. Sobald jemand das Militär erblickt habe, sei die ganze Stadt alarmiert worden. Zudem sei dieses jeweils mit grossen Fahrzeugen angerückt, was schnell aufgefallen sei und so die Flucht ermöglicht habe, ausser eben an zwei Tagen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer beim Interview in der BzP bedroht gefühlt. So gelte es in seiner Herkunftsregion als eine aggressive Form der Drohung, wenn man den Menschen in die Augen schaue und dazu nicke. Der Beschwerdeführer habe diesen Umgang nicht gekannt und sei vom Verhalten der befragenden Person enorm verunsichert gewesen, zumal er neu in der Schweiz gewesen sei. Aus diesem Grund habe er wenig geantwortet und unter anderem gesagt, es sei ihm direkt nichts passiert. Auch bei der Frage nach dem Alter sei er als Minderjähriger verunsichert worden, da ihm wiederholt gesagt worden sei, er sei älter als Jahrgang (...). Aus Angst habe er dem letztlich zugestimmt. Beim Unterschreiben bei der BzP habe er folglich auch nicht gewusst, was er unterschreibe, und er habe ohne zu lesen unterschrieben. Ebenso sei es an der Anhörung zu Problemen gekommen, die Hilfswerkvertretung habe deswegen damals den Abbruch der Anhörung beantragt und die Prüfung der Korrektheit des Verfahrensverlaufs aufgrund von Hinweisen auf die Minderjährigkeit zur Abklärung angeregt. Was den vom SEM genannten fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem persönlichen gewaltsamen Erlebnis mit dem Militär betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Stiefeltritten auf seinen Kopf und seinen Körper für einige Zeit zu stark verletzt gewesen sei, um die strenge und gefährliche Reise anzutreten. Zudem sei es ihm nach dem Übergriff psychisch einige Zeit schlecht gegangen. Nach der Gesundung habe er erst arbeiten müssen, um die Eltern zu entlasten. Weiter habe er die Ausreise akribisch planen müssen, da die Flucht ein sehr hohes Risiko mit sich gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur die ganze Familie, sondern auch jegliche Lebensgrundlage in einer von Armut und Gewalt geprägten Region verloren. Der Asylentscheid gründe auf einer unvollständigen, einseitigen und fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies werde durch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis bestätigt. Die zitierten Online-Berichte von "Halgan Media" seien unter dem Aspekt ihrer Objektivität in Zweifel zu ziehen. Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, wonach im Jahr zuvor mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers getötet worden seien und über den Verbleib seines Bruders nichts bekannt sei, bestünden Zweifel. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den gewaltsamen Tod dieser Familienangehörigen erst auf Beschwerdeebene geltend mache. In der Beschwerdeschrift werde denn auch angeführt, diese Todesfälle seien nicht belegt. Sodann seien die Angaben zu diesen Ereignissen auffallend unbestimmt geblieben; es seien weder zu diesen Vorfällen noch zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer davon erfahren habe, zeitliche Angaben gemacht worden. Offen bleibe auch, wie der ehemalige Nachbar und Freund des Beschwerdeführers vom Tod dieser Familienmitglieder, insbesondere mit Bezug auf die Mutter, die in einem Bus nach Dire Dawa ums Leben gekommen sei, erfahren haben wolle. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben regelmässig in Kontakt mit der Familie gestanden. Es sei folglich nicht klar, weshalb er nicht durch seine Mutter - welche erst später ums Leben gekommen sei - über den Tod des Vaters und des Onkels (mütterlicherseits) informiert worden sei. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits, der im nomadischen Gebiet in seiner Heimatregion lebe. Die Erklärung für die zwischen der Erstbefragung und der Anhörung entstandenen Widersprüche, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund des Augenkontaktes und Nickens der befragenden Person bedroht gefühlt habe, mute skurril an. Er habe zwar in der Anhörung angegeben, bei der BzP nicht konzentriert gewesen zu sein, von einer als bedrohlich empfundenen Befragungssituation habe er aber nichts gesagt. Damit könnten die Widersprüche nicht geklärt werden. Diese würden namentlich auch die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl seiner Geschwister sowie zu deren Aufenthaltsorten betreffen. Darüber hinaus verstricke sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. So gebe er in der Beschwerdeschrift an, er sei erst mindestens drei Jahre nach seinem gewaltsamen Erlebnis mit dem Militär aus Äthiopien ausgereist, da er während einiger Zeit physisch wie psychisch nicht reisefähig gewesen sei; anschliessend habe er die Reise akribisch planen müssen. In der Anhörung habe er jedoch angegeben, sein Entschluss zur Ausreise aus Äthiopien sei gefallen, als er gemerkt habe, dass einige Freunde eine solche Ausreise geplant hätten. Er habe schnell entscheiden müssen und dann mitgemacht. Eine akribische Vorbereitung sei aus dem Anhörungsprotokoll trotz konkreten Nachfragens nicht ersichtlich. 4.4 In der Replik wird dagegen ausgeführt, die Beschwerde enthalte sehr wohl erhebliche neue Tatsachen, wie den Tod der Eltern, die es rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt überdenke. Dass diese dazu nicht bereit sei, sei nicht auf den Inhalt der Beschwerde, sondern auf die notorische Unnachgiebigkeit des SEM zurückzuführen. Die Vorinstanz bezweifle die Objektivität der Berichterstattung der in der Beschwerde zitierten Halgan Media, schreibe indessen (zu Recht) nicht, die aus dieser Quelle stammenden Informationen seien nicht zutreffend. Es irritiere zudem, dass im Internet unter der von der Vorinstanz angegebenen Seite (vgl. http://halganmedia.net/about-us; abgerufen wie alle folgenden Links am 30. Oktober 2023) ein anderer Text erscheine als diese zitiere. Weiter zitiere das SEM selber in einem Bericht die Halgan Media und auch Amnesty International stütze sich auf einen Bericht respektive Tweet von Halgan Media. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 von einem Kollegen erfahren, dass seine Eltern getötet worden seien. Er sei sich über ein Jahr nach der Bundesbefragung nicht mehr bewusst gewesen, dass er dies den Behörden hätte mitteilen müssen, zumal er damals keinen Rechtsvertreter gehabt habe. Auch der Vorinstanz sollte klar sein, dass ein junger Mann in der Situation des Beschwerdeführers ganz andere alltägliche Sorgen als die Weiterleitung von neuen Informationen an das SEM habe. Er habe sich jene Ereignisse von diesem Kollegen schriftlich bestätigen lassen (Beilage 1 der Replik). Der Text sei detailliert und beschreibe die Ereignisse in einer glaubwürdigen Weise. Es treffe zu, dass noch ein Onkel in der Region lebe, jedoch habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem und kenne seinen genauen Aufenthaltsort nicht. Die belastende Befragungssituation an der BzP bestätige der Beschwerdeführer weiterhin. Er sei damals völlig verunsichert gewesen und habe Angst gehabt, sei er doch noch sehr jung gewesen. Im Übrigen scheine vielmehr die rechtswidrige Praxis des SEM grotesk, zumal gemäss Grundsatzentscheid in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-kurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 der Schluss auf Unglaubwürdigkeit bei unterschiedlichen Angaben in der BzP einerseits und in der Anhörung andererseits nicht zulässig sei. Es werde sodann vehement bestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde in weitere Widersprüche verstricke. Er habe im Gespräch seine lange gedankliche Vorbereitung der Flucht und schliesslich den Entschluss zur Ausreise beschrieben. Unterwegs nach Addis Abeba habe der Bus eine Panne gehabt. Ein anderer Bus habe die Passagiere mitgenommen und dabei habe er eine Gruppe kennengelernt, welcher er sich für die weitere Reise angeschlossen habe; dazu habe er sich rasch entscheiden müssen. Dass der Rechtsvertreter in einem vergleichsweise kurzen Gespräch solche Details erfahren habe, weise auf eine mangelhafte Durch-führung der Bundesanhörung hin, was nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. 5. 5.1 Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Soweit in der Beschwerde und erneut in der Replik auf die unsichere und von gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägte Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers hingewiesen und dies durch verschiedene Quellenverweise unterlegt wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass von diesen Konflikthandlungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen die dort lebende Bevölkerung gleichermassen betroffen ist. Diese Auseinandersetzungen sind mithin nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern der allgemeinen Lage geschuldet. Dass - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - im Jahr 2018 nunmehr enge Familienmitglieder Opfer dieser Auseinandersetzungen geworden sind, vermag am Gesagten grundsätzlich nichts zu ändern, mithin erweisen sich im asylrechtlichen Kontext diese Ausführungen und Vorbringen als nicht relevant. Festzuhalten ist, dass weder Angehörige der somalischen Ethnie noch des Stammes der Isse die sehr hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, Urteil D-1842/2020 E. 6.3) erfüllen. 5.2 Das Gericht hat die in der Beschwerde aufgeführten Textquellen von Halgan Media konsultiert. Gemäss dem Leitbild «about us» liegt der Fokus von deren Berichterstattung schwerpunktmässig auf die somalische Gesellschaft betreffende Fragen und Themen (vgl. About us - Halgan Media | Online Somali News Wire). Das SEM schliesst daraus (ohne wörtliche Zitatwiedergabe), die Objektivität von deren Berichterstattung sei mit Zweifeln behaftet. Diese Formulierung mag pauschalisierend wirken, steht jedoch dem Sichten und Aufführen dieser Quelle nicht entgegen, zumal Quellen und ihre Inhalte generell nicht unkritisch übernommen werden sollen. Ungeachtet dessen zeigen die in der Beschwerde aufgeführten Berichte von Halgan Media das Bild einer schwierigen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers auf, wie dies auch vom SEM anerkannt wird. Die angeführten Beispiele zeigen weiter auf, dass von dieser Situation alle dort lebenden Menschen betroffen sind. Dies bestätigt letztlich auch der Beschwerdeführer. So hat er ausgeführt, nach der Schulschliessung im Jahr 2012 sei er noch ein Jahr in der Stadt (B._______) geblieben, anschliessend aufs Land zum Vater gegangen und etwa Ende 2014 wieder in die Stadt zurückgekehrt. Begründet hat er dieses Verhalten damit, mal sei die Lage ruhig, mal von Auseinandersetzungen geprägt gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A65 ff., 70, 101). Auf die Fragen nach dem Grund seiner Ausreise erklärte er weiter, das nomadische Leben sei sehr hart gewesen, die verschiedenen Ethnien seien jeweils nachtragend und auf Rache aus und durch die kriegerischen Auseinandersetzungen seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen (vgl. a.a.O. F/A103-106). Diese schwierigen Lebensumstände vermögen jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 5.3 Hinsichtlich des erst in der Anhörung und erst nach mehrfachen Nachfragen geschilderten konkreten Vorfalls wird geltend gemacht, das Protokoll der BzP könne im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht verwendet werden, dies sei gemäss dem Grundsatzurteil in EMARK 1993 Nr. 3 nicht zulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer bei dieser ersten Befragung sehr jung und durch den Befragungsstil sehr verunsichert gewesen, weshalb er nicht viel gesagt habe. 5.3.1 Es trifft zu, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indes dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler dazu auch Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4). 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung unsicher gewesen und unter dem Eindruck der Reise übers Meer und seinen Erlebnissen in Libyen weniger konzentriert gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung A108), ist verständlich. Indessen ergeben sich aus der Gesprächsprotokollierung keine Hinweise darauf, dass er eingeschüchtert und überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, dieser summarischen Befragung zu folgen. Auch wurde ihm bereits einleitend der Ablauf sowie explizit erklärt, er könne frei und ohne Furcht reden und antworten (vgl. Protokoll BzP S. 1 f.). Das Protokoll erweckt denn auch nicht den Eindruck, er sei über die Massen verunsichert gewesen oder habe sich gar bedroht gefühlt, wie nun nachträglich vorgebracht wird. Am Ende der mit 90 Minuten verhältnismässig kurzen Befragung bestätigte er auch, gesund zu sein (vgl. a.a.O. S. 8), und zuletzt hat er seine Antworten als der Wahrheit entsprechend und ihm verständlich übersetzt unterschriftlich bestätigt. Dass er unterschrieben habe, ohne das Protokoll zu lesen (vgl. Beschwerde S. 6) erweist sich damit ebenfalls als unbehelflich. 5.3.3 Insgesamt besteht für das Gericht keine Veranlassung, einzelne anlässlich der BzP gemachte Aussagen oder gar das gesamte Protokoll aus dem Recht zu weisen. Dieses ist folglich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung heranzuziehen. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung das Verlassen des Heimatstaates wie folgt begründet: «Wir leben an der Grenze zu Oromo-Gebiet. Die Oromo haben uns immer wieder angegriffen. Es gab oft Gefechte. Sie kamen in unser Dorf und brannten die Häuser nieder. Sie nahmen auch Jugendliche mit. Das ist alles.» (vgl. Protokoll BzP A7.01). Die unmittelbare Nachfrage, ob das alle Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien, bejahte er. Er führte weiter aus, wegen dieser Situation sei er ausgereist, zumal die Eltern nicht gewollt hätten, dass er beispielsweise nur nach Afdem umziehe. Weiter hielt er fest, er habe keine weiteren persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt (vgl. a.a.O. A7.02). In der Anhörung beschrieb er ebenfalls die von Auseinandersetzungen geprägte Situation in seiner Heimatregion. Neu erklärte er nunmehr, die äthiopische Armee habe ihm Schwierigkeiten gemacht. Ein Armeeangehöriger sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn, die Mutter und den Bruder zusammengeschlagen, anschliessend seien sie wieder gegangen (vgl. Protokoll Anhörung A119-126). Eigentlich hätten sie den Vater verhaften wollen. Der Vater sei Angehöriger der Ältesten im Wohngebiet gewesen und habe zu den Gruppen gehört, die das Wohngebiet verteidigt hätten. Der Vater sei in dieser Sache "quasi Fanatiker" gewesen und deswegen auf einer Fahndungsliste gestanden (vgl. a.a.O. A131-137). Das SEM hat aufgrund des Zeitablaufs zwischen diesem Vorfall und der Ausreise erwogen, er sei mangels genügend engen Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant, ausserdem bestünden Zweifel an dem Vorbringen. Diese Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nach diesem einzigen konkreten Vorfall im Jahr 2012 zunächst weiterhin etwa ein Jahr lang in B._______, anschliessend auf dem Land mit seinem Vater und ab Ende Jahr 2014 bis zur Ausreise im Jahr 2015 wieder in der Stadt B._______ aufgehalten. Allein vor diesem Hintergrund wäre der Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht als zerrissen zu beurteilen und somit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft - zumindest aus dem Blickwinkel des Ausreisezeitpunkts - nicht relevant. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen Übergriff im Kontext der angeblichen Suche nach dem Vater gehandelt hätte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder diesen Vorfall im Jahr 2012 noch die Suche nach dem Vater, sowie dass dieser auf einer Fahndungsliste stehe, in der BzP auch nur ansatzweise erwähnt. 5.4.2 Entgegen dem Einwand in der Replik finden sich sodann weitere Ungereimtheiten und Widersprüche aufgrund verschiedener Ausführungen auf Beschwerdeebene. In der BzP hat der Beschwerdeführer seine Ausreise beschrieben und erklärt, er sei nicht innerstaatlich ausgewichen, weil seine Eltern das nicht gewollt hätten (vgl. Protokoll BzP A5 und 7.02). In der Anhörung führte er aus, er habe sich gedanklich mit einer Ausreise befasst, dann selber entschieden und er sei geflüchtet, ohne die Eltern zu informieren (vgl. Protokoll Anhörung A152 f.). Er habe die Ausreise insofern selber organisiert, als er sich Freunden angeschlossen habe, die eine Ausreise geplant hätten. Er habe sich schnell entscheiden müssen und bei seinen Freunden mitgemacht. Er sei einfach geflüchtet, ohne Geld bei sich zu haben (vgl. a.a.O. A151, 154-160). In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Angriff daheim zunächst erholen müssen. Nach der Gesundung habe er arbeiten müssen, um die Eltern zu entlasten und die risikoreiche Ausreise "akribisch" zu planen. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung hierzu festgehalten, die Ausführungen in der Anhörung würden nicht auf eine (mehrjährige) akribischen Reisevorbereitung schliessen lassen. In der Replik wird dazu ausgeführt, dem Entschluss zur Ausreise sei eine lange, gedankliche Vorbereitung vorausgegangen. Unterwegs nach Addis Abeba habe der Bus eine Panne gehabt, ein anderer Bus habe sie mitgenommen und dabei habe er eine Gruppe von Insassen kennengelernt, denen er sich für die weitere Reise angeschlossen habe, dazu habe er sich rasch entscheiden müssen. Diese Ausführungen sowie der Vorwurf, das SEM habe hierzu nicht rechtsgenüglich nachgefragt, müssen indes als Versuch gewertet werden, die erkennbaren Widersprüche nachträglich zu relativieren. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung weder von einer Panne unterwegs nach Addis Abeba und der Weiterfahrt in einem anderen Bus noch davon erzählt, unterwegs Reisende kennengelernt zu haben, denen er sich angeschlossen habe. Er führte nur aus, an der Grenze zum Sudan hätten sie die Fahrzeuge wechseln müssen. Kurz nach dem Grenzübertritt seien sie Banditen begegnet (vgl. a.a.O. A. 145-147). Dass er die Personen, denen er sich angeschlossen habe, erst nach einer Panne respektive während bereits angetretener Reise kennengelernt habe, steht damit in klarem Widerspruch zur Aussage, er habe die Reise mit Freunden angetreten, von denen er erfahren habe, dass sie ausreisen wollten. 5.5 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, inzwischen seien seine Eltern und ein Onkel Opfer der Konflikte in der Heimatregion geworden. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass er diese tragischen Ereignisse, von denen er gemäss Replik im Februar 2018 erfahren habe, bis zum Erhalt der negativen Verfügung nie erwähnt hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Asylsuchenden im Vorfeld jeder Befragung explizit auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen werden. Am Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer nochmals daran erinnert, dass er die Pflicht habe, die Behörden über neu eintretende Ereignisse zu informieren (vgl. Protokoll Anhörung S.17). Auch wenn nicht ganz abwegig ist, dass der damals nicht vertretene Beschwerdeführer unter Umständen vergessen hat, das SEM über den Tod seiner Familienangehörigen zu orientieren, lässt das späte Vorbringen - erst auf Beschwerdeebene, nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. November 2019 unter anderem unter Bezugnahme auf dieses familiäre Beziehungsnetz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar beurteilt hat - Zweifel daran aufkommen, dass gerade sämtliche engsten Angehörigen plötzlich nicht mehr leben würden beziehungsweise deren Aufenthalt nicht (mehr) bekannt sei. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel am Vorbringen geäussert, wie er zu diesen Informationen gelangt sein will. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die genannten Familienmitglieder demnach Opfer von Auseinandersetzungen in der Region geworden wären, was jedoch mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. auch oben E. 5.1). 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch entsprechend auch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 7.4.2 Die Vorinstanz hat auf die vorwiegend lokal und zeitlich begrenzt auftretenden Konflikte in Äthiopien hingewiesen. Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn die Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wieder Hilfsgüter die dortige Region (vgl. Äthiopien Krieg in Tigray aktuell 2023 - Nach zwei Jahren Krieg 2020-2022 Waffenstillstand und Friedensabkommen - Konfliktporträt Äthiopien - Konfliktanalyse Äthiopien - Frieden für Äthiopien - Servicestelle Friedensbildung BW (friedensbildung-bw.de); Kämpfe in Tigray, Äthiopien: die neusten Entwicklungen (nzz.ch). Allerdings flammen in den unterschiedlichen Regionen Äthiopiens, nicht zuletzt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ethnische Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990-er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie der zweijährige Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit drei Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Inflation in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse Anzahl von Binnenvertriebenen aber auch von Flüchtlingen aus den Nachbarstaaten, etwa aus dem Sudan seit Ausbruch des dortigen Bürgerkrieges im April des laufenden Jahres (The New Humanitarian | Fallout of war and drought leaves Ethiopians mired in poverty). Die Versorgungssituation in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) bleibt prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zunehmend (vgl. So viele Binnenvertriebene wie noch nie - ZDFheute; 23.06.23 - Äthiopien: Cholera Ausbruch (tropeninstitut.de). 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Somali regional State (SRS), wo zwischen 2005 und 2019 unter Abdi Mohamed Omar (genannt Abdi Iley) eine äusserst prekäre Menschenrechtslage herrschte und die ethnische Gewalt geschürt wurde (vgl. En Ethiopie, un vent de liberté souffle sur la région Somali, dévastée par des années d'autoritarisme [lemonde.fr]; Ethiopia's most repressive state is reforming [economist.com]). Nach dem Amtsantritt von Abi Ahmed als neuer Präsident Äthiopiens wurde Abdi Iley im August 2018 festgenommen und Mustafa Omar wurde zum neuen Regionalpräsidenten, was innerhalb des SRS in vielerlei Hinsicht zu Verbesserungen, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtslage führte (vgl. Viewpoint: Somali Region's two years of Transition: successes and shortcomings - Addis Standard). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt allerdings in der südwestlichen Grenzregion von Shinile, üblicherweise Sitti-Zonegenannt, ein im Nordwesten des SRS gelegenes Gebiet (vgl. https://repository.up.ac.za/bitstream/handle/2263/70597/Alemu_Critical_2018.pdf?sequence=1&isAllowed=y). Dort flammen seit rund 30 Jahren in verschiedenen Grenzregionen gewaltsame Konflikte entlang ethnischer Linien immer wieder auf, wobei der Zugang zu Ressourcen ein wichtiger Hintergrund dafür ist (vgl. https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-con-flicts-SRS-Final-April-2020.pdf). Einer der Konflikte betrifft dabei die südliche Grenze des SRS zum Oromia regional State, ein weiterer die Grenzregion zum westlich gelegenen Afar regional State, wo historische Streitigkeiten zwischen Afar-Gemeinschaften und Angehörigen der Issa-Somali um Zugang zu wichtigen Ressourcen, wie den Awash-Fluss und insbesondere die Verkehrsverbindung zwischen Addis Abeba und Djibouti, bestehen (vgl. Federal action needed to end Ethiopia's Somali-Afar conflict - Ethiopia Insight [ethiopia-insight.com]; afar_issa_flash_update_27_01_2021 (1).pdf). Sodann ist diese Region von der bereits erwähnten prekären humanitären Lage besonders betroffen aufgrund einer Kombination von eskalierenden Konflikten und Vertreibung, Dürre und Überschwemmungen, Verlust von Ressourcen zum Lebensunterhalt. Für das Jahr 2022 wird für die Grenzregionen der Sitti-Zone berichtet, dass der Konflikt zwischen Issa-Somali und Afar-Gemeinschaften eskaliert sei und zu einer weiteren Welle von Vertriebenen geführt habe mit entsprechendem Impakt auf die humanitäre Lage (vgl. https://reliefweb.int/attachments/8b7f6553-8fc8-4b2d-8c99-c793e22a798f/ocha-eth_230111_access_snapshot_july_december_2022_final.pdf; https://www.msf.org/treating-people-all-across-ethiopia; https://www.unicef.org/media/129671/file/UNICEF%20Ethiopia%20Humanitarian%20Situation%20Report%20No.%209%20-%20September%202022.pdf ). Allein im März des laufenden Jahres führte der Afar-Issa-Konflikt dann in der entsprechenden Grenzregion zu 100'000 zusätzlichen Vertriebenen und Überschwemmungen für sich alleine zu weiteren 30'000 (vgl. https://data.unhcr.org/en/documents/download/100610). 7.4.4 In individueller Hinsicht führte das SEM in seiner Verfügung vom 11. November 2019 insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge über erste Erfahrungen als (...) und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien durchschnittlich. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Eltern und der Onkel getötet worden seien und der Bruder unbekannten Aufenthaltes sei, unbestimmt geblieben und die Todesfälle nicht belegt seien. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben nach fünf Jahren die Schule abbrechen müssen, nachdem diese aus Sicherheitsgründen geschlossen worden sei. In der Folge sei er mit seinem Vater ins ländliche Gebiet, wo dieser als (...) tätig gewesen sei, gegangen. Seit Sommer 2022 arbeitet er in der Schweiz in einer (...). Hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins der praxisgemäss notwendigen begünstigenden Faktoren muss vorab die aufgezeigte fragile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie die prekäre humanitäre Situation verwiesen werden. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer verspätet geltend gemacht hat, gerade die ganze Familie sei, abgesehen von einem Onkel, von dem er den Aufenthalt nicht kenne, nicht mehr am Herkunftsort, weil sie entweder umgekommen oder aber nicht mehr erreichbar sei. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in der Sitti-Zone im Verlaufe der letzten Jahre ist aber zum einen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehörige oder zumindest den Kontakt zu ihnen verloren hat. Auch wenn dem SEM zuzustimmen ist, dass nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass doch noch verwandtschaftliche Bezugspersonen in Äthiopien vorhanden sein könnten, ist das Bestehen eines sowohl in sozialer als auch finanzieller Hinsicht effektiv unterstützungsfähigen Beziehungsnetzes zum anderen vor dem Hintergrund der sich in jüngster Zeit insbesondere aufgrund einer noch zunehmenden Anzahl Binnenvertriebener in der Region sowie der virulenten Dürre-/Überschwemmungsperioden mehr als fraglich, zumal die Familie von der Viehwirtschaft lebt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Teenageralter vor nunmehr acht Jahren verlassen und damit als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender prägende Jahre in der Schweiz verbracht hat. Es liegt nahe, dass es bei einem unbegleitet eingereisten Jugendlichen eher zu einer Entwurzelung kommen dürfte, als bei einem Teenager, der im Asylland im eigenen Familienverband verbleibt. Es ist davon auszugehen, dass er sich inzwischen gut hier eingelebt hat, zumal er auch erwerbstätig ist. Für sich alleine betrachtet, vermöchten die genannten Faktoren zwar nicht zur Annahme zu führen, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. In einer Gesamtwürdigung der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne der massgeblichen Bestimmung erfüllt sind. 7.5 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Dieser Verfahrensausgang führt grundsätzlich zu einer hälftigen Kostenauflage (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auch vor dem Hintergrund der inzwischen aufgenommenen Tätigkeit als Wäscher ist zum Urteilszeitpunkt von einer weiterbestehenden Bedürftigkeit auszugehen. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte zuletzt am 29. Januar 2023 eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 36.30 zuzüglich Mehrwertsteuer aufgeführt werden, insgesamt Fr. 1'783.80. Dieser Aufwand scheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 892.- (inkl. Anteil Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss dem in der Verfügung vom 30. Januar 2020 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. Fr. 220.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'460.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 892.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'460.70 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Eveline Chastonay Versand: