Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben gemäss am 13. September 2015 (A._______, im Folgenden Beschwerdeführer) beziehungsweise 15. Oktober 2015 (B._______, im Folgenden Beschwerdeführerin) aus dem Heimatland aus und am 9. August 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person fanden am 26. August 2016 statt. Die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 3. Oktober 2018 (Beschwerdeführer) und 12. Februar 2020 (Beschwerdeführerin). Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Oromo aus C._______ (Kreis D._______, Zone E._______) und seit dem 20. September 2014 verheiratet. Seit der Heirat lebe die Beschwerdeführerin bei der Familie des Beschwerdeführers. Vor langer Zeit sei der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisummaa Oromo, engl. Oromo Liberation Front [K._______]) gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend einmal für eine Nacht im Heimatort inhaftiert worden, da er mit Freunden politische Lieder gehört habe. Seine Eltern hätten durch Schmiergeldzahlung seine Freilassung aus dem Gefängnis erwirken können. Er habe damals unterschreiben müssen, nie wieder politische (ABO)-Lieder zu hören. Er sei Sympathisant der ABO-Partei, aber kein Mitglied. Im (...) hätten die Beschwerdeführenden an einer Demonstration teilgenommen, die von bewaffneten Regierungsfunktionären auseinandergetrieben worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im (...) bei einer Demonstration gegen die Regierung an der F._______ Universität, wo er studiert habe, getötet worden. Der Beschwerdeführer habe im (...) an einer weiteren Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Er sei hierbei festgenommen und in ein Gefängnis, eine Art Umerziehungsanstalt, in G._______ (Region H._______), gebracht worden, wo er von den Regierungsbeamten auf verschiedene Arten gefoltert und mehrere Monate festgehalten worden sei. Er sei mehrfach verhört und danach gefragt worden, wer die Demonstration organisiert habe und wo die verantwortlichen ABO-Militanten seien. An einem Tag (...), als er auf einer Baustelle im Gefängnis habe arbeiten müssen, seien viele neue Gefangene gebracht worden. Dadurch seien die ihn bewachenden Wächter abgelenkt gewesen und er habe die Gelegenheit zur Flucht ergreifen können. Er habe einen Motorradfahrer angetroffen, der ihn nach I._______ (sudanesisches Grenzgebiet) gebracht habe. Von I._______ aus habe er einen Nachbarn angerufen, um seine Familie zu sprechen. Er habe ihnen von seiner Flucht aus dem Gefängnis berichtet und davon, dass er Geld bräuchte, um den Schlepper für die Flucht in den Sudan zu bezahlen. Der Motorradfahrer habe dann das Geld von seiner Familie abgeholt und der Beschwerdeführer sei am 13. September 2015 in den Sudan ausgereist. Wenig später nach der Flucht aus dem Gefängnis seien Behördenvertreter im Elternhaus erschienen und hätten dieses nach ihm durchsucht und die Beschwerdeführerin unter Anwendung von Gewalt nach seinem Verbleib befragt. Hierbei sei ihre Hand gebrochen und auch der ihr zur Hilfe eilende Vater des Beschwerdeführers angegriffen und am Auge verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit der Hilfe eines Schleppers vom Heimatort zum Beschwerdeführer nach J._______ (Sudan) geflohen. Dort hätten sie erfahren, dass ein Bild des Beschwerdeführers als gesuchte Person bei der äthiopischen Botschaft im Sudan ausgehängt worden sei. Da die äthiopische und die sudanesische Regierung zusammenarbeiteten, hätten sie Angst gehabt, im Sudan festgenommen und zurück nach Äthiopien geschickt zu werden. Sie seien daher gemeinsam weiter nach Libyen geflohen, wo der Beschwerdeführer fünf Monate eingesperrt gewesen und die Beschwerdeführerin zur Zwangsarbeit in einem Privathaus gezwungen worden sei, und weiter über Italien in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei einer Demonstration getötet worden und die Mutter der Beschwerdeführerin gestorben sei. Zusätzlich machten die Beschwerdeführenden allgemeine Benachteiligungen als Oromo durch die Regierung geltend. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Mitglied der K._______ aktiv und habe an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Geburtsmitteilungen der Kinder und weitere Registerauszüge des Zivilstandsamtes Männedorf, Bestätigung der L._______ vom 26. Januar 2017 (in englischer Sprache) sowie mehrere Fotos von Demonstrations- und Veranstaltungsteilnahmen des Beschwerdeführers. B. Am (...) und am (...) wurden die beiden Kinder geboren. C. Mit Verfügung vom 9. März 2020, eröffnet am 10. März 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 1. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien sie wegen Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 2. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 8. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 6. April 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 14. April 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen (Inhaftierungen und Folter des Beschwerdeführers sowie Misshandlung der Beschwerdeführerin und des Vaters des Beschwerdeführers) nicht erfüllt sei. So sei im Juni 2018 der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt. Tausende politischer Gefangener seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Das für Folter und unmenschliche Behandlung von Inhaftierten bekannte Gefängnis Makelawi sei geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als vor der Ausreise lediglich niederschwellig politisch aktive Person im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Das gleiche gelte auch für eine allfällige zukünftige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers sei nur niederschwellig und würde keine objektive Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und somit eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Wegen mangelnder Asylrelevanz könne die Glaubhaftigkeit der Asylvorbingen somit dahinstehen. Auch die vorgebrachten verschiedenen allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der Oromo-Gemeinde in Äthiopien seien nicht asylrelevant, da bereits in der Zeit vor der politischen Öffnung durch Premierminister Abiy Ahmed im Jahr 2018 keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen hätten, dass jedem Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von ihrer Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe. Es sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen. Die auf den Aufenthalt in Libyen geltend gemachten Vorbingen der Festhaltung und Ausnutzung seien insofern nicht asylrelevant, als dass sich diese nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat zugetragen hätten.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, trotz der Reformen von Abyi Ahmed habe sich die Lage in Äthiopien, wie auch einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Dezember 2019 zu entnehmen sei, verschlechtert. Es bestünden im ganzen Land politische, ethnische und soziale Spannungen. Die Regierung greife auf die alten repressiven Instrumente zurück. Auch sei die Situation in der Region M._______ und die der K._______-Anhänger eine andere als in Addis Abeba, wo die Mitglieder ehemals verbotener politischer Parteien ungehindert ihrer politischen Tätigkeiten nachgehen könnten. In der Region M._______ habe es im Oktober 2019 wieder Unruhen gegeben und die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden E._______ stehe noch immer unter Militärverwaltung und sei ein Konfliktgebiet, wie einem Bericht des SEM vom 3. Januar 2020 zu entnehmen sei. Gemäss Angaben von Amnesty International hätten auch unter Abyi Ahmed Verhaftungen von K._______-Mitgliedern in Addis Abeba und in verschiedenen Teilen der M._______ Region stattgefunden. Auch Berichten der «Human Rights League of the Horn of Africa» (HRLHA) und der «BBC News» seien Menschenrechtsverletzungen und Repressionen von K._______-Mitgliedern und Sympathisanten zu entnehmen. Da sich die menschenrechtliche Situation in Äthiopien für Angehörige der Oromo nicht verbessert habe und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch immer unter Militärrecht stehe, wäre er angesichts seiner politischen Aktivitäten in Äthiopien, wo er aufgrund seiner vermuteten ABO-Mitgliedschaft und Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und schwer gefoltert worden sei, sowie angesichts seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz und seiner Mitgliedschaft in der K._______ Schweiz asylrechtlich verfolgt.
E. 6.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, K._______ und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in M._______. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der K._______, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen, abgerufen am 16. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem bescheidenen politischen Profil - Teilnahme an zwei Demonstrationen in Äthiopien - und aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die K._______, zu welcher er seinen Angaben zufolge eine Sympathie hegt, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. Auch für die Beschwerdeführerin ist demnach nicht vom Vorliegen einer Reflexverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Eingaben in der Beschwerde nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Form der Inhaftierung und massiven Folter - sollte angesichts der detailreichen Schilderungen (vgl. act. A36, S. 8-10, F67; A8, S. 8) von ihrer Glaubhaftigkeit ausgegangen werden - wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Der Beschwerdeführer macht zwar Folterungen durch die Sicherheitskräfte geltend, die (bei Annahme der Glaubhaftigkeit) eine schwerwiegende Verfolgung darstellen könnten. Aber es sind vorliegend keine Anzeichen dafür vorhanden, ihm sei die Rückkehr nach Äthiopien im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich. So bezeichnet sich der Beschwerdeführer als gesund und macht keinerlei psychische Beschwerden geltend. Es liegen entsprechend auch keine ärztlichen Bestätigungen vor.
E. 6.3 In Bezug auf die in den Befragungen geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist im Übrigen angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E.6).
E. 6.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Oromo und an Versammlungen der L._______ teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen jedoch nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Er selbst führte aus, er nehme an verschiedenen Anlässen der Oromo teil und sei Mitglied der L._______ (vgl. act. A36, S. 21, F150-153), neben seiner einfachen Mitgliedschaft (inklusive der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) und den Demonstrations- und Veranstaltungsteilnahmen hat er keine besonderen Aufgaben oder Funktionen inne. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region Oromo, der flächen- und bevölkerungsmässig grössten Region Äthiopiens, die von mehr als 80% der ethnischen Oromo besiedelt ist. Sie haben vor ihrer Ausreise in C._______, Zone E._______, gelebt. Diese Region ist aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt. Entsprechendes wurde seitens der Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht beziehungsweise konkretisiert. Die Beschwerdeführenden sind jung und, bis auf Schmerzen am Rücken (vgl. act. A36, S. 22, F162) und am Arm (vgl. act. A41, S. 17, F168), weitgehend gesund. Sie haben die Schule 10 Jahre besucht und der Beschwerdeführer besitzt Arbeitserfahrung im (...) seines Vaters (vgl. act. A8, S. 4; A9, S. 4). Mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie etlichen Geschwistern der Beschwerdeführenden verfügen sie über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien (vgl. act. A8, S. 5; A9, S. 5). Gemäss ihren Ausführungen lebt die Familie des Beschwerdeführers von der Landwirtschaft mit grossem Landbesitz und vielen Tieren, besitzt einen familieneigenen Kleinwarenladen und ist als wohlhabend zu bezeichnen (vgl. act. A36, S. 5, F33, 34; A41, S. 8, F79, S. 14, F131). Sie hätten, ebenso wie die Geschwister des Beschwerdeführers, von dem Erlös der Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers gelebt (A41, S. 8, F77, 78) und in einem eigens für sie neben dem Haus der Eltern des Beschwerdeführers errichteten Haus gewohnt (vgl. act. A41, S. 7, F69). Angesichts pauschaler und teils widersprüchlicher Aussagen sind der angeblich nur spärliche telefonische Kontakt zu den Familienangehörigen im Heimatland (vgl. act. A36, S. 4, F20 ff.; A41, S. 6, F58) sowie die Behauptung, nicht zu wissen, ob die Familienangehörigen im Heimatland noch am Leben seien und wie es den Geschwistern der Beschwerdeführerin gehe (vgl. act. A36, S. 13, F71; A41, S. 8; F80), ebenso in Zweifel zu ziehen wie die angebliche Schliessung des Ladengeschäfts des Vaters (vgl. act. A36, S. 19, F140, 141; A41, S. 20, F204). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das familiäre Netzwerk sie angesichts einer gesicherten Wohnsituation und ausreichender finanzieller Ressourcen, mit denen auch die Ausreise der Beschwerdeführenden problemlos (vgl. act. A36, S. 19, F135) finanziert werden konnte, nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Eine Rückkehr nach Äthiopien dürfte sich sodann auch in Bezug auf die (...) und (...) geborenen Kinder der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Für die (...) Kinder, die mithin bereits aufgrund ihres Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt sind, stellen ihre Eltern ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug demnach vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt vor-aus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag der Beschwerdeführenden auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegen-standslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1842/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben gemäss am 13. September 2015 (A._______, im Folgenden Beschwerdeführer) beziehungsweise 15. Oktober 2015 (B._______, im Folgenden Beschwerdeführerin) aus dem Heimatland aus und am 9. August 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person fanden am 26. August 2016 statt. Die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 3. Oktober 2018 (Beschwerdeführer) und 12. Februar 2020 (Beschwerdeführerin). Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Oromo aus C._______ (Kreis D._______, Zone E._______) und seit dem 20. September 2014 verheiratet. Seit der Heirat lebe die Beschwerdeführerin bei der Familie des Beschwerdeführers. Vor langer Zeit sei der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisummaa Oromo, engl. Oromo Liberation Front [K._______]) gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend einmal für eine Nacht im Heimatort inhaftiert worden, da er mit Freunden politische Lieder gehört habe. Seine Eltern hätten durch Schmiergeldzahlung seine Freilassung aus dem Gefängnis erwirken können. Er habe damals unterschreiben müssen, nie wieder politische (ABO)-Lieder zu hören. Er sei Sympathisant der ABO-Partei, aber kein Mitglied. Im (...) hätten die Beschwerdeführenden an einer Demonstration teilgenommen, die von bewaffneten Regierungsfunktionären auseinandergetrieben worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im (...) bei einer Demonstration gegen die Regierung an der F._______ Universität, wo er studiert habe, getötet worden. Der Beschwerdeführer habe im (...) an einer weiteren Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Er sei hierbei festgenommen und in ein Gefängnis, eine Art Umerziehungsanstalt, in G._______ (Region H._______), gebracht worden, wo er von den Regierungsbeamten auf verschiedene Arten gefoltert und mehrere Monate festgehalten worden sei. Er sei mehrfach verhört und danach gefragt worden, wer die Demonstration organisiert habe und wo die verantwortlichen ABO-Militanten seien. An einem Tag (...), als er auf einer Baustelle im Gefängnis habe arbeiten müssen, seien viele neue Gefangene gebracht worden. Dadurch seien die ihn bewachenden Wächter abgelenkt gewesen und er habe die Gelegenheit zur Flucht ergreifen können. Er habe einen Motorradfahrer angetroffen, der ihn nach I._______ (sudanesisches Grenzgebiet) gebracht habe. Von I._______ aus habe er einen Nachbarn angerufen, um seine Familie zu sprechen. Er habe ihnen von seiner Flucht aus dem Gefängnis berichtet und davon, dass er Geld bräuchte, um den Schlepper für die Flucht in den Sudan zu bezahlen. Der Motorradfahrer habe dann das Geld von seiner Familie abgeholt und der Beschwerdeführer sei am 13. September 2015 in den Sudan ausgereist. Wenig später nach der Flucht aus dem Gefängnis seien Behördenvertreter im Elternhaus erschienen und hätten dieses nach ihm durchsucht und die Beschwerdeführerin unter Anwendung von Gewalt nach seinem Verbleib befragt. Hierbei sei ihre Hand gebrochen und auch der ihr zur Hilfe eilende Vater des Beschwerdeführers angegriffen und am Auge verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit der Hilfe eines Schleppers vom Heimatort zum Beschwerdeführer nach J._______ (Sudan) geflohen. Dort hätten sie erfahren, dass ein Bild des Beschwerdeführers als gesuchte Person bei der äthiopischen Botschaft im Sudan ausgehängt worden sei. Da die äthiopische und die sudanesische Regierung zusammenarbeiteten, hätten sie Angst gehabt, im Sudan festgenommen und zurück nach Äthiopien geschickt zu werden. Sie seien daher gemeinsam weiter nach Libyen geflohen, wo der Beschwerdeführer fünf Monate eingesperrt gewesen und die Beschwerdeführerin zur Zwangsarbeit in einem Privathaus gezwungen worden sei, und weiter über Italien in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei einer Demonstration getötet worden und die Mutter der Beschwerdeführerin gestorben sei. Zusätzlich machten die Beschwerdeführenden allgemeine Benachteiligungen als Oromo durch die Regierung geltend. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Mitglied der K._______ aktiv und habe an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Geburtsmitteilungen der Kinder und weitere Registerauszüge des Zivilstandsamtes Männedorf, Bestätigung der L._______ vom 26. Januar 2017 (in englischer Sprache) sowie mehrere Fotos von Demonstrations- und Veranstaltungsteilnahmen des Beschwerdeführers. B. Am (...) und am (...) wurden die beiden Kinder geboren. C. Mit Verfügung vom 9. März 2020, eröffnet am 10. März 2020, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 1. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien sie wegen Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 2. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 8. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 6. April 2020 ein. G. Mit Verfügung vom 14. April 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-sels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen (Inhaftierungen und Folter des Beschwerdeführers sowie Misshandlung der Beschwerdeführerin und des Vaters des Beschwerdeführers) nicht erfüllt sei. So sei im Juni 2018 der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt. Tausende politischer Gefangener seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Das für Folter und unmenschliche Behandlung von Inhaftierten bekannte Gefängnis Makelawi sei geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als vor der Ausreise lediglich niederschwellig politisch aktive Person im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Das gleiche gelte auch für eine allfällige zukünftige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers sei nur niederschwellig und würde keine objektive Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und somit eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Wegen mangelnder Asylrelevanz könne die Glaubhaftigkeit der Asylvorbingen somit dahinstehen. Auch die vorgebrachten verschiedenen allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der Oromo-Gemeinde in Äthiopien seien nicht asylrelevant, da bereits in der Zeit vor der politischen Öffnung durch Premierminister Abiy Ahmed im Jahr 2018 keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen hätten, dass jedem Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von ihrer Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe. Es sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen. Die auf den Aufenthalt in Libyen geltend gemachten Vorbingen der Festhaltung und Ausnutzung seien insofern nicht asylrelevant, als dass sich diese nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat zugetragen hätten. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, trotz der Reformen von Abyi Ahmed habe sich die Lage in Äthiopien, wie auch einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Dezember 2019 zu entnehmen sei, verschlechtert. Es bestünden im ganzen Land politische, ethnische und soziale Spannungen. Die Regierung greife auf die alten repressiven Instrumente zurück. Auch sei die Situation in der Region M._______ und die der K._______-Anhänger eine andere als in Addis Abeba, wo die Mitglieder ehemals verbotener politischer Parteien ungehindert ihrer politischen Tätigkeiten nachgehen könnten. In der Region M._______ habe es im Oktober 2019 wieder Unruhen gegeben und die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden E._______ stehe noch immer unter Militärverwaltung und sei ein Konfliktgebiet, wie einem Bericht des SEM vom 3. Januar 2020 zu entnehmen sei. Gemäss Angaben von Amnesty International hätten auch unter Abyi Ahmed Verhaftungen von K._______-Mitgliedern in Addis Abeba und in verschiedenen Teilen der M._______ Region stattgefunden. Auch Berichten der «Human Rights League of the Horn of Africa» (HRLHA) und der «BBC News» seien Menschenrechtsverletzungen und Repressionen von K._______-Mitgliedern und Sympathisanten zu entnehmen. Da sich die menschenrechtliche Situation in Äthiopien für Angehörige der Oromo nicht verbessert habe und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch immer unter Militärrecht stehe, wäre er angesichts seiner politischen Aktivitäten in Äthiopien, wo er aufgrund seiner vermuteten ABO-Mitgliedschaft und Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und schwer gefoltert worden sei, sowie angesichts seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz und seiner Mitgliedschaft in der K._______ Schweiz asylrechtlich verfolgt. 6. 6.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, K._______ und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in M._______. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der K._______, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen, abgerufen am 16. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem bescheidenen politischen Profil - Teilnahme an zwei Demonstrationen in Äthiopien - und aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die K._______, zu welcher er seinen Angaben zufolge eine Sympathie hegt, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. Auch für die Beschwerdeführerin ist demnach nicht vom Vorliegen einer Reflexverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Eingaben in der Beschwerde nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Form der Inhaftierung und massiven Folter - sollte angesichts der detailreichen Schilderungen (vgl. act. A36, S. 8-10, F67; A8, S. 8) von ihrer Glaubhaftigkeit ausgegangen werden - wäre ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). Der Beschwerdeführer macht zwar Folterungen durch die Sicherheitskräfte geltend, die (bei Annahme der Glaubhaftigkeit) eine schwerwiegende Verfolgung darstellen könnten. Aber es sind vorliegend keine Anzeichen dafür vorhanden, ihm sei die Rückkehr nach Äthiopien im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich. So bezeichnet sich der Beschwerdeführer als gesund und macht keinerlei psychische Beschwerden geltend. Es liegen entsprechend auch keine ärztlichen Bestätigungen vor. 6.3 In Bezug auf die in den Befragungen geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist im Übrigen angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E.6). 6.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Oromo und an Versammlungen der L._______ teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen jedoch nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Er selbst führte aus, er nehme an verschiedenen Anlässen der Oromo teil und sei Mitglied der L._______ (vgl. act. A36, S. 21, F150-153), neben seiner einfachen Mitgliedschaft (inklusive der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) und den Demonstrations- und Veranstaltungsteilnahmen hat er keine besonderen Aufgaben oder Funktionen inne. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region Oromo, der flächen- und bevölkerungsmässig grössten Region Äthiopiens, die von mehr als 80% der ethnischen Oromo besiedelt ist. Sie haben vor ihrer Ausreise in C._______, Zone E._______, gelebt. Diese Region ist aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt. Entsprechendes wurde seitens der Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht beziehungsweise konkretisiert. Die Beschwerdeführenden sind jung und, bis auf Schmerzen am Rücken (vgl. act. A36, S. 22, F162) und am Arm (vgl. act. A41, S. 17, F168), weitgehend gesund. Sie haben die Schule 10 Jahre besucht und der Beschwerdeführer besitzt Arbeitserfahrung im (...) seines Vaters (vgl. act. A8, S. 4; A9, S. 4). Mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie etlichen Geschwistern der Beschwerdeführenden verfügen sie über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien (vgl. act. A8, S. 5; A9, S. 5). Gemäss ihren Ausführungen lebt die Familie des Beschwerdeführers von der Landwirtschaft mit grossem Landbesitz und vielen Tieren, besitzt einen familieneigenen Kleinwarenladen und ist als wohlhabend zu bezeichnen (vgl. act. A36, S. 5, F33, 34; A41, S. 8, F79, S. 14, F131). Sie hätten, ebenso wie die Geschwister des Beschwerdeführers, von dem Erlös der Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers gelebt (A41, S. 8, F77, 78) und in einem eigens für sie neben dem Haus der Eltern des Beschwerdeführers errichteten Haus gewohnt (vgl. act. A41, S. 7, F69). Angesichts pauschaler und teils widersprüchlicher Aussagen sind der angeblich nur spärliche telefonische Kontakt zu den Familienangehörigen im Heimatland (vgl. act. A36, S. 4, F20 ff.; A41, S. 6, F58) sowie die Behauptung, nicht zu wissen, ob die Familienangehörigen im Heimatland noch am Leben seien und wie es den Geschwistern der Beschwerdeführerin gehe (vgl. act. A36, S. 13, F71; A41, S. 8; F80), ebenso in Zweifel zu ziehen wie die angebliche Schliessung des Ladengeschäfts des Vaters (vgl. act. A36, S. 19, F140, 141; A41, S. 20, F204). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das familiäre Netzwerk sie angesichts einer gesicherten Wohnsituation und ausreichender finanzieller Ressourcen, mit denen auch die Ausreise der Beschwerdeführenden problemlos (vgl. act. A36, S. 19, F135) finanziert werden konnte, nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Eine Rückkehr nach Äthiopien dürfte sich sodann auch in Bezug auf die (...) und (...) geborenen Kinder der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Für die (...) Kinder, die mithin bereits aufgrund ihres Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt sind, stellen ihre Eltern ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug demnach vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt vor-aus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag der Beschwerdeführenden auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegen-standslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau