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E-1652/2020

E-1652/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche nicht in das vorliegende Verfahren involviert ist und mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, verliessen ihr Heimatland ge- mäss eigenen Angaben am (…) November 2015 und gelangten via den D._______, E._______ und F._______ am 17. Januar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. B. Am 28. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra- gung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und sum- marisch zu seinen Reisegründen befragt. Am 2. März 2016 wurde das vor- erst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 27. Juni 2017 sowie in der Fortsetzung der Anhörung am 2. August 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo sei. Geboren und aufgewachsen sei er in H._______, I._______. Er habe die Schule in H._______ bis zur zehnten Klasse besucht und dort anschliessend ein Studium im Bereich (…) begonnen. Aufgrund einer Fest- nahme – er sei im Rahmen von Massenverhaftungen festgenommen wor- den, obwohl er sich politisch nicht betätigt habe – während der Studienzeit habe er das Studium jedoch abbrechen müssen, weil er infolge seiner zweimonatigen Inhaftierung nicht an den Prüfungen habe teilnehmen kön- nen. Anschliessend habe er seine Ausbildung wieder aufnehmen wollen, habe dazu allerdings an ein anderes College nach J._______ wechseln müssen, wo er drei Jahre später das Studium erfolgreich beendet habe. Nach seinem Abschluss habe er eine Stelle im (…)amt von H._______ er- halten. Allerdings sei er nach nur vier Monaten bereits wieder entlassen worden, weil er sich geweigert habe, sich der Regierungspartei anzu- schliessen. Die Kündigung sei jedoch damit begründet worden, dass er be- reits einmal Inhaftiert gewesen sei, eine antiregierungspolitische Ideologie vertrete und sein Bruder als (ehemaliges) Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) in Umerziehungshaft gewesen sei.

E-1652/2020 Seite 3 Da er im Bereich seiner Ausbildung keine Stelle mehr erhalten habe, habe er sich selbstständig gemacht und (…) Geschäfte (…) in H._______ eröff- net. Eines Tages seien Regierungsleute und die Polizei gekommen, hätten sein Geschäft einfach geschlossen, ihn enteignet und für acht Tage ins Ge- fängnis gesperrt. Begründet sei seine Festnahme damit worden, dass er die Ansichten der OLF vertrete und mit dieser zusammenarbeite. Während dieser acht Tage sei er massiv misshandelt und gedemütigt worden. Er habe darauf insistiert, ein faires Verfahren zu bekommen und vor Gericht gestellt zu werden, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Die Folge seiner Forderung nach einem fairen Verfahren sei Folterung seitens der Soldaten gewesen. Immer wieder seien ihm Schreiben vorgelegt wor- den, die er hätte unterzeichnen sollen, er habe sich jedoch standhaft ge- weigert, dies zu tun. Schliesslich hätten sie ihn nach acht Tagen freigelas- sen. Danach habe er eine Beschwerde bei der (…) eingereicht. Diese habe fest- gestellt, dass es keinen Grund beziehungsweise keine Dokumente für seine Inhaftierung gegeben habe. Er habe sich mit diesem Schreiben an die Verwaltung der Zone gewandt. Die Zonenverwaltung habe ihn zu sei- nen Peinigern (der Bezirksregierung) zurückgeschickt, da er die Angele- genheit mit den Leuten vor Ort klären solle. Daraufhin habe er der Bezirks- regierung einen Brief geschrieben, woraufhin er in seinem eigenen Haus von der Bezirksregierung festgenommen und abermals ins Gefängnis ge- steckt worden sei. Dieses Mal sei er 27 Tage lang festgehalten und wiede- rum gefoltert worden. Auch während dieser Haftzeit sei er nicht vor ein Ge- richt gestellt worden. Freigekommen sei er schliesslich, weil er ein Schrei- ben unterzeichnet habe, in welchem er zugegeben habe, nicht mehr gegen die Regierung vorzugehen, einer regierungsfeindlichen Partei nahegestan- den und mit dieser kooperiert zu haben, einer Hirnwäsche unterzogen wor- den zu sein und nunmehr keine regierungsfeindliche Ideologie zu verfol- gen. Am (…) April 2014 – (…) Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis

– habe in der Zonenstadt K._______ eine Demonstration gegen die Regie- rung stattgefunden. An diesem Tag seien mehrere Leute (u.a. Soldaten, Leute der Verteidigungseinheit, der Polizeikommandant) bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Der Polizeikommandant habe ihm vorgeworfen, für die Demonstration in K._______ verantwortlich zu sein, und verlangt, dass er mit ihnen mitkomme. Er habe mit der Demonstration absolut nichts zu tun gehabt und auf das Nachbargrundstück fliehen wollen, da die Leute der Verteidigungseinheit dafür bekannt seien, Menschen sofort zu töten. Bei

E-1652/2020 Seite 4 diesem Fluchtversuch hätten sie mehrmals auf ihn geschossen. Anschlies- send hätten sie ihm weitere Schmerzen zugefügt und ihn gequält, obwohl er angeschossen auf dem Boden gelegen habe. Zwei Tage später sei er in einem Krankenhaus in L._______ wieder zu sich gekommen. Nach H._______ sei er daraufhin nie mehr zurückgekehrt. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er angegeben, Verwandte zu besuchen. Er sei daraufhin in L._______ geblieben und habe dort seine Behandlung ambulant bei einem Arzt ausserhalb des Kranken- hauses fortgesetzt. Nach seiner Genesung habe er in L._______ in einer (…) gearbeitet und seine Ehefrau kennengelernt. Zu seiner Familie und seinen Kindern in H._______ habe er, aus Angst entdeckt zu werden, kaum Kontakt gehabt. Durch Telefonate mit seiner Familie habe er erfahren, dass die Regierung nach wie vor nach ihm suche und auch Familienmitglieder deshalb in Gewahrsam genommen worden seien. Er sei deshalb innerhalb von L._______ mehrmals umgezogen. Eines Tages seien Regierungsleute zu ihm nach Hause gekommen und er habe seine Verlobte (jetzige Ehe- frau) schreien gehört, dass er nicht da sei, woraufhin er sich in Sicherheit gebracht habe. Per Telefon habe er erfahren, dass seine schwangere Ver- lobte ins Krankenhaus gebracht worden sei. Am selben Abend habe er sich dazu entschlossen, Äthiopien zu verlassen, er habe ein Auto gemietet und sei mit seiner Verlobten nach M._______ gefahren. Am 20. November 2015 seien sie ausgereist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Schulzeugnisse, Arbeitsverträge und –lizenzen, ein Schreiben und ein Be- richt der (…), ein Bestätigungsschreiben der Bezirksverwaltung, 17 Fotos von sich selbst und eine Bestätigung der OLF-Mitgliedschaft seines Bru- ders ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und seiner Kinder, lehnte ihre Asylgesu- che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. März 2020 liessen die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumgänglich aufzuhe-

E-1652/2020 Seite 5 ben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz anzu- weisen ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer vor Bundes- verwaltungsgericht verschiedene ärztliche Berichte aus den Jahren 2017 – 2020, eine Stellungnahme vom 5. März 2020 seines Anwalts in Äthiopien inklusive englischer Übersetzung, einen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2018, einen Mietvertrag vom 21. Dezember 2019 und einen Unterhaltsver- trag vom 16. Januar 2020 ins Recht. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 12. Mai 2020 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 20. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung und verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Gleichen Datums liess sich die Vorinstanz bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er infolge der teil- weisen Wiedererwägung des SEM an der Beschwerde – soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei – festhalten oder diese zurückziehen wolle. Gleichzeitig stellte es ihm die Vernehmlassung des SEM vom 12. Mai 2020 zum Flüchtlings- und Asylpunkt zur Kenntnisnahme zu.

E-1652/2020 Seite 6 I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde im Flüchtlings- sowie Asylpunkt festhalte, und reichte seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-1652/2020 Seite 7

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl- entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksich- tigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hin- weisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer laufe zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7) nicht mehr Gefahr, einer asylrelevan- ten Verfolgung ausgesetzt zu sein; dies insbesondere, weil die Vereinigung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen wor-

E-1652/2020 Seite 8 den und der OLF Oppositionsführer Jawar Mohammed nach Äthiopien zu- rückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, weder OLF-Mitglied gewesen zu sein noch Aufgaben für diese übernommen zu haben und sich politisch nicht betätigt zu haben. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch und einzig dem Umstand geschuldet gewesen, dass seine Familie aufgrund einer vormaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der OLF als OLF-Sympathisanten angesehen worden sei und er sich wäh- rend seines Staatsdienstes geweigert habe, der Regierungspartei beizu- treten, womit sämtliche seiner vor der Ausreise bestehenden Probleme aufgrund der damaligen Machtverhältnisse in Äthiopien beziehungsweise der Schikane durch eine korrupte (Bezirks-)Regierung vor Ort entstanden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei sich sicher, im Falle einer Anhandnahme seines Falles vor Gericht die ge- gen ihn erhoben Vorwürfe entkräften beziehungsweise die Ankläger zur Rechenschaft ziehen zu können. Das SEM verkenne die für ihn und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise bestandenen schwierigen Lebensum- stände in Äthiopien sowie das individuell erlittene Leid des Beschwerde- führers nicht, er und seine Familie seien zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kei- ner asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden mehr ausgesetzt. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts än- dern, zumal diese – insbesondere der Bericht der (…) – ihm die Möglichkeit eröffnen würden, in der aktuellen politischen Situation in Äthiopien seine Rechte tatsächlich einfordern zu können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er in Äthiopien nach wie vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, und rügte damit einer Verletzung von Bundesrecht. Es gebe auch heute noch ethnische Spannungen in Äthi- opien, insbesondere in der Region N._______, aus welcher der Beschwer- deführer stamme. Des Weiteren werde auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerade zimperlich gegen (vermutete) Oromo-Aktivisten vorgegangen, so sei denn auch ein hochrangiges Mitglied der OLF seit dem 29. Februar 2020 – nach einer Verhaftung durch die Sicherheitskräfte – verschwunden (unter Verweis auf verschiedene Internetberichte sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 26. September 2018). Dies gelte es zu beachten, sei doch der Beschwerdeführer selbst mehrmals ver- haftet worden, weil ihm (zu Unrecht) vorgeworfen worden sei, die OLF zu unterstützen. Er sei während seiner Gefängnisaufenthalte gefoltert und zur

E-1652/2020 Seite 9 Unterschrift von Geständnissen betreffend die Unterstützung der OLF ge- zwungen worden. Er habe die Unterstützung der OLF immer bestritten, dennoch sei er für seine Verfolger schuldig gewesen und sei dies wohl auch heute noch. Entscheidend sei zudem, dass die Sicherheitskräfte in Äthiopien sehr stark regionalisiert seien und in ihrem Tätigkeitsbereich hohe Autonomie geniessen würden. Diese regionalen Kräfte seien denn auch der nationalen Regierung kaum Rechenschaft schuldig (unter Ver- weis auf verschiedene Internetberichte). Gerade für ihn, der von den loka- len Behörden schikaniert, enteignet und gefoltert worden sei und nirgends Schutz erhalten habe – was denn auch die Vorinstanz nicht bestreite –, bedeute dies, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchten müsse, denselben Person erneut gegenüberzustehen und misshandelt zu werden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Personen höchstwahrscheinlich nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien und ihren Job wohl auch heute noch ausüben würden. Deshalb müsse er ernst- haft befürchten – ganz individuell – erneut Opfer von Gewalt infolge der ihm zugeschriebenen politischen Aktivitäten sowie aufgrund seiner Ethnie zu werden. Ein Schreiben seines früheren Anwalts in Äthiopien vom

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde nicht in Ab- rede gestellt, dass es in verschiedenen Gebieten des Regionalstaates N._______ weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Staat und Rebellenverbänden komme. In der Heimatregion des Be- schwerdeführers, der I._______, sei dies gemäss seinen Erkenntnissen je- doch gerade nicht der Fall. Die Lokalverwaltungen seien sehr stark unter den Druck der oromo-nationalistischen Qeeroo-Bewegungen geraten mit entsprechendem (zeitweise erheblichen) Einfluss auf die Entscheidungs- bildung der lokalen Behörden. Insbesondere seien unliebsame Amtsträger aus ihren Positionen gedrängt und durch gefügigere Personen ersetzt wor- den. Diese gehörten zwar nach wie vor der regionalen Regierungspartei an, ihre Auswahl erfolge aber nicht mehr durch die Regierungshierarchie. Systematische Verfolgung von OLF-Anhängern hätten auch in letzter Zeit nicht stattgefunden, obwohl die Regierungspartei ihren Einfluss in der Re- gion wieder etwas habe verstärken können. So habe die OLF denn auch in den meisten Teilen N._______ ihre Arbeit politisch fortsetzen können.

E-1652/2020 Seite 10 Abklärungen des SEM hätten sodann ergeben, dass die Verwaltung in H._______ zwar weiterhin unter Kontrolle der Regierungspartei sei, es aber auch dort zu personellen Wechseln gekommen sei. Sowohl beim Vor- steher der (…) als auch beim Polizeichef handle es sich um andere Perso- nen als noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Zudem seien die Qeeroo-Gruppen in H._______ auch weiterhin geduldet (unter Verweis auf die Abklärungsergebnisse Länderanalyse SEM). Somit sei vor dem Hinter- grund der aktuellen Situation in der I._______ und des weiterhin bestehen- den Einflusses der Qeeroo nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat asylrelevanten Nachtei- len ausgesetzt sein sollte, zumal es ihm – wie bereits vor der Ausreise ge- schehen – möglich wäre, sich in einer anderen Stadt der I._______ nieder- zulassen. Den Akten seien sodann keine konkreten Anhaltspunkte zu ent- nehmen, die daraufhin deuten würden, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Behörden in der I._______ als unliebsame Person gelte und so- mit von obiger Regelvermutung abgewichen werden müsste. Insbesondere deshalb nicht, weil er weder jemals OLF-Mitglied gewesen sei noch für diese Aufgaben übernommen und er sich auch sonst nie politisch betätigt habe. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben des äthiopischen Rechtsan- waltes des Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern, da die Vermutung naheliege, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle; insbesondere deshalb, weil der Anwalt seine Einschätzung – wo- nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund eines (angeblich) gegen ihn erlassenen Urteils lebenslang in Haft müsste – nicht weiter be- legt habe. Ein solches Gefälligkeitsschreiben vermöge keinerlei Beweis- kraft zu entfalten, vor allem vor dem Hintergrund, dass während des erst- instanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden sei, dass keine präzisen Angaben zu den gegen den Beschwerdeführer erhoben Vorwürfen bezie- hungsweise ergangenen Urteilen gemacht werden könnten und auch kei- nerlei Kontakt mehr zu seinem Anwalt vor Ort bestehe.

E. 5 März 2020 bestätige denn auch, dass er nach wie vor gesucht werde und im Falle der Rückkehr mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen müsse und zwar explizit auch unter der jetzigen Regierung (vgl. Beweis- mittel 8 der Beschwerdeschrift).

E. 5.1 Im Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019

– auf welches sich auch die Vorinstanz anlässlich ihrer Verfügung abstützte

– hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amts- antritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo- Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere

E-1652/2020 Seite 11 sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften so- wie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Men- schenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation aus- zugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Re- bellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 be- gnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Grup- pierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Da- bei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechen- den Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen De- mokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Von solchen Spannungen sind sodann insbesondere die Zonen O._______, P._______ und Q._______ betroffen und nicht das gesamte R._______- Gebiet (vgl. SEM Bericht […]» vom 7. Mai 2020 m.w.H, insbesondere Urteil BVGer D-1842/2020 vom

21. Juli 2020 E. 6.1 sowie auch E-5778/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3 [m.w.H.] und E-4761/2019 vom

E. 5.2 Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer betreffend seine Asyl- gründe aus, sein Vermögen sei enteignet worden, wogegen er Einsprache erhoben habe. Ausschlaggebend für die Enteignung sei der Umstand ge-

E-1652/2020 Seite 12 wesen, dass er sich während seiner Anstellung (…) nicht der Regierungs- partei habe anschliessen wollen. Aufgrund der Einsprache sei er dann aber von den Behörden beschuldigt worden, diesen etwas zu unterstellen. Des- halb sei er zweimal festgenommen worden, und darüber hinaus hätten die Behörden einmal versucht, ihn zu töten (SEM-Akte A4/13, S. 9). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, weder OLF-Mitglied gewesen zu sein noch Aufgaben für diese übernommen zu haben, er habe sich nie politisch betätigt, sondern sich einzig anlässlich seiner Anstellung (…) in H._______ geweigert, der (damaligen) Regierungspartei beizutreten (SEM-Akte A21/16 F46, F54, F75, F87 – 89; A25/24 F16, F26). Sämtliche vor seiner Flucht gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch gewesen und sicherlich auch dem Umstand geschuldet, dass seine Familie aufgrund einer vorma- ligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der OLF als OLF-Sympathisanten angesehen worden seien, obwohl sich sein Bruder nach seiner Haft und der Gehirnwäsche vollkommen von dieser distanziert habe (SEM-Akte A21/16 F46 - 48, F73; A25/24 F70, F112). Entscheidend sei jedoch gewe- sen, dass er die ihm widerfahren Ungerechtigkeiten nicht einfach – wie es in Äthiopien üblich sei – hingenommen, sondern sich gegen die lokalen Behörden zur Wehr gesetzt habe (SEM-Akte A21/16 F83, F89; A25/24 F20

– 27, F110). Deshalb sei er in den Fokus der Regierungsleute seines Hei- matortes gerückt, und da das Regime korrupt sei, hätte man alles so kon- struiert, dass er jeweils der Schuldige gewesen sei (SEM-Akte A21/16 F88; A25/24 F12 - 14, F38, F41, F60, F70). So sei er von den Behörden auch als Regierungsfeind beziehungsweise Staatsfeind bezeichnet worden (SEM-Akte A21/16 F77 und F78; A25/24 F15 und F16). Zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen oder seine Beweise offenlegen, habe er nie gekonnt, da nie ein Gerichtstermin angesetzt worden sei (SEM-Akte A21/16 F89; A25/24 F81, F112). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Aussagen des Be- schwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er einzig aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Ausreise herrschenden Machtverhältnisse in Äthiopien beziehungsweise der Schikane der dama- ligen korrupten regionalen Regierung/Verwaltung behelligt wurde.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die dazumal schwierige Situ- ation des Beschwerdeführers in seiner Heimat und sein individuell erlitte- nes Leid in keiner Weise. Nichtsdestotrotz sind seit seiner Ausreise nun- mehr nahezu sieben Jahre vergangen, in denen sich die Lage in Äthiopien entscheidend verändert hat (vgl. E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht

E-1652/2020 Seite 13 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Ver- folgung ausgesetzt wäre. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asyl- relevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrschein- lich, zumal er nie selbst politisch aktiv gewesen ist und die OLF, zu welcher seine Familie gemäss der früheren regionalen Regierung angeblich eine gewisse Sympathie gehegt habe, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Sodann sind in der Regie- rung/Verwaltung des Heimatorts des Beschwerdeführers nicht mehr die- selben Personen an der Macht (vgl. E. 5.1, SEM-Akte A68/1). Folglich las- sen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. An dieser Einschät- zung vermögen auch die Eingaben in der Beschwerde nichts zu ändern. Betreffend das Schreiben des äthiopischen Anwaltes des Beschwerdefüh- rers ist vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlas- sung zu verweisen (vgl. auch E. 4.3).

E. 5.4 In Bezug auf die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist im Übrigen angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszu- gehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol- gung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, Urteil D-1842/2020 E. 6.3).

E. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6 September 2022 E. 6.2 und 6.3). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass es in der Verwaltung im Hei- matort des Beschwerdeführers zu personellen Wechseln gekommen ist. Es sind somit grundsätzlich nicht mehr dieselben Personen wie vor der Ausreise des Beschwerdeführers an der Macht (SEM-Akte A68/1).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-1652/2020 Seite 14 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer und seine Kinder mit Ver- fügung vom 12. Mai 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges vorläufig auf. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübri- gen sich im heutigen Zeitpunkt somit weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz führte zur teilweisen Gegen- standslosigkeit des Verfahrens und ist vorliegend als hälftiges Obsiegen zu behandeln (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer und dessen Kinder sind im Umfang ihres Ob- siegens – also hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).

E. 9.2.2 Im Umfang des Unterliegens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer und seinen Kindern hälftig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-1652/2020 Seite 15

E. 9.2.3 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 eine Kostennote ein. Darin wurden ein Aufwand von 12.95 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 (total Fr. 4'199.85, inkl. MWST) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint angesichts des Umfangs der Eingaben, namentlich der Auflistung beziehungsweise Verweis auf Zeitungsartikel/ allgemeine Länderberichte sowie deren direk- ten Rezitation in der Beschwerde selbst, allerdings überhöht, weshalb je- ner auf sieben Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Stundenan- satz bewegt sich wiederum im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Be- schwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrund- sätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'138.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

E. 9.2.4 Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 8. April 2020). Der in der Kostennote ver- rechnete Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Kürzung des zeitlichen Aufwands von 12.95 auf sieben Stunden ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 829.30 (inkl. MWST) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1652/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewie- sen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'138.15 zu entrichten.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 829.30 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1652/2020 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, B._______, geboren am (...), Äthiopien, C._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche nicht in das vorliegende Verfahren involviert ist und mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) November 2015 und gelangten via den D._______, E._______ und F._______ am 17. Januar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. B. Am 28. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Reisegründen befragt. Am 2. März 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 27. Juni 2017 sowie in der Fortsetzung der Anhörung am 2. August 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo sei. Geboren und aufgewachsen sei er in H._______, I._______. Er habe die Schule in H._______ bis zur zehnten Klasse besucht und dort anschliessend ein Studium im Bereich (...) begonnen. Aufgrund einer Festnahme - er sei im Rahmen von Massenverhaftungen festgenommen worden, obwohl er sich politisch nicht betätigt habe - während der Studienzeit habe er das Studium jedoch abbrechen müssen, weil er infolge seiner zweimonatigen Inhaftierung nicht an den Prüfungen habe teilnehmen können. Anschliessend habe er seine Ausbildung wieder aufnehmen wollen, habe dazu allerdings an ein anderes College nach J._______ wechseln müssen, wo er drei Jahre später das Studium erfolgreich beendet habe. Nach seinem Abschluss habe er eine Stelle im (...)amt von H._______ erhalten. Allerdings sei er nach nur vier Monaten bereits wieder entlassen worden, weil er sich geweigert habe, sich der Regierungspartei anzuschliessen. Die Kündigung sei jedoch damit begründet worden, dass er bereits einmal Inhaftiert gewesen sei, eine antiregierungspolitische Ideologie vertrete und sein Bruder als (ehemaliges) Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) in Umerziehungshaft gewesen sei. Da er im Bereich seiner Ausbildung keine Stelle mehr erhalten habe, habe er sich selbstständig gemacht und (...) Geschäfte (...) in H._______ eröffnet. Eines Tages seien Regierungsleute und die Polizei gekommen, hätten sein Geschäft einfach geschlossen, ihn enteignet und für acht Tage ins Gefängnis gesperrt. Begründet sei seine Festnahme damit worden, dass er die Ansichten der OLF vertrete und mit dieser zusammenarbeite. Während dieser acht Tage sei er massiv misshandelt und gedemütigt worden. Er habe darauf insistiert, ein faires Verfahren zu bekommen und vor Gericht gestellt zu werden, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Die Folge seiner Forderung nach einem fairen Verfahren sei Folterung seitens der Soldaten gewesen. Immer wieder seien ihm Schreiben vorgelegt worden, die er hätte unterzeichnen sollen, er habe sich jedoch standhaft geweigert, dies zu tun. Schliesslich hätten sie ihn nach acht Tagen freigelassen. Danach habe er eine Beschwerde bei der (...) eingereicht. Diese habe festgestellt, dass es keinen Grund beziehungsweise keine Dokumente für seine Inhaftierung gegeben habe. Er habe sich mit diesem Schreiben an die Verwaltung der Zone gewandt. Die Zonenverwaltung habe ihn zu seinen Peinigern (der Bezirksregierung) zurückgeschickt, da er die Angelegenheit mit den Leuten vor Ort klären solle. Daraufhin habe er der Bezirksregierung einen Brief geschrieben, woraufhin er in seinem eigenen Haus von der Bezirksregierung festgenommen und abermals ins Gefängnis gesteckt worden sei. Dieses Mal sei er 27 Tage lang festgehalten und wiederum gefoltert worden. Auch während dieser Haftzeit sei er nicht vor ein Gericht gestellt worden. Freigekommen sei er schliesslich, weil er ein Schreiben unterzeichnet habe, in welchem er zugegeben habe, nicht mehr gegen die Regierung vorzugehen, einer regierungsfeindlichen Partei nahegestanden und mit dieser kooperiert zu haben, einer Hirnwäsche unterzogen worden zu sein und nunmehr keine regierungsfeindliche Ideologie zu verfolgen. Am (...) April 2014 - (...) Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis - habe in der Zonenstadt K._______ eine Demonstration gegen die Regierung stattgefunden. An diesem Tag seien mehrere Leute (u.a. Soldaten, Leute der Verteidigungseinheit, der Polizeikommandant) bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Der Polizeikommandant habe ihm vorgeworfen, für die Demonstration in K._______ verantwortlich zu sein, und verlangt, dass er mit ihnen mitkomme. Er habe mit der Demonstration absolut nichts zu tun gehabt und auf das Nachbargrundstück fliehen wollen, da die Leute der Verteidigungseinheit dafür bekannt seien, Menschen sofort zu töten. Bei diesem Fluchtversuch hätten sie mehrmals auf ihn geschossen. Anschliessend hätten sie ihm weitere Schmerzen zugefügt und ihn gequält, obwohl er angeschossen auf dem Boden gelegen habe. Zwei Tage später sei er in einem Krankenhaus in L._______ wieder zu sich gekommen. Nach H._______ sei er daraufhin nie mehr zurückgekehrt. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er angegeben, Verwandte zu besuchen. Er sei daraufhin in L._______ geblieben und habe dort seine Behandlung ambulant bei einem Arzt ausserhalb des Krankenhauses fortgesetzt. Nach seiner Genesung habe er in L._______ in einer (...) gearbeitet und seine Ehefrau kennengelernt. Zu seiner Familie und seinen Kindern in H._______ habe er, aus Angst entdeckt zu werden, kaum Kontakt gehabt. Durch Telefonate mit seiner Familie habe er erfahren, dass die Regierung nach wie vor nach ihm suche und auch Familienmitglieder deshalb in Gewahrsam genommen worden seien. Er sei deshalb innerhalb von L._______ mehrmals umgezogen. Eines Tages seien Regierungsleute zu ihm nach Hause gekommen und er habe seine Verlobte (jetzige Ehefrau) schreien gehört, dass er nicht da sei, woraufhin er sich in Sicherheit gebracht habe. Per Telefon habe er erfahren, dass seine schwangere Verlobte ins Krankenhaus gebracht worden sei. Am selben Abend habe er sich dazu entschlossen, Äthiopien zu verlassen, er habe ein Auto gemietet und sei mit seiner Verlobten nach M._______ gefahren. Am 20. November 2015 seien sie ausgereist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Schulzeugnisse, Arbeitsverträge und -lizenzen, ein Schreiben und ein Bericht der (...), ein Bestätigungsschreiben der Bezirksverwaltung, 17 Fotos von sich selbst und eine Bestätigung der OLF-Mitgliedschaft seines Bruders ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. März 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumgänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht verschiedene ärztliche Berichte aus den Jahren 2017 - 2020, eine Stellungnahme vom 5. März 2020 seines Anwalts in Äthiopien inklusive englischer Übersetzung, einen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2018, einen Mietvertrag vom 21. Dezember 2019 und einen Unterhaltsvertrag vom 16. Januar 2020 ins Recht. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Am 12. Mai 2020 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 20. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung und verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Gleichen Datums liess sich die Vorinstanz bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er infolge der teilweisen Wiedererwägung des SEM an der Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei - festhalten oder diese zurückziehen wolle. Gleichzeitig stellte es ihm die Vernehmlassung des SEM vom 12. Mai 2020 zum Flüchtlings- und Asylpunkt zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde im Flüchtlings- sowie Asylpunkt festhalte, und reichte seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer laufe zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland aufgrund der Veränderung der allgemeinen Lage (unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7) nicht mehr Gefahr, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; dies insbesondere, weil die Vereinigung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden und der OLF Oppositionsführer Jawar Mohammed nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, weder OLF-Mitglied gewesen zu sein noch Aufgaben für diese übernommen zu haben und sich politisch nicht betätigt zu haben. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch und einzig dem Umstand geschuldet gewesen, dass seine Familie aufgrund einer vormaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der OLF als OLF-Sympathisanten angesehen worden sei und er sich während seines Staatsdienstes geweigert habe, der Regierungspartei beizutreten, womit sämtliche seiner vor der Ausreise bestehenden Probleme aufgrund der damaligen Machtverhältnisse in Äthiopien beziehungsweise der Schikane durch eine korrupte (Bezirks-)Regierung vor Ort entstanden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei sich sicher, im Falle einer Anhandnahme seines Falles vor Gericht die gegen ihn erhoben Vorwürfe entkräften beziehungsweise die Ankläger zur Rechenschaft ziehen zu können. Das SEM verkenne die für ihn und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise bestandenen schwierigen Lebensumstände in Äthiopien sowie das individuell erlittene Leid des Beschwerdeführers nicht, er und seine Familie seien zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden mehr ausgesetzt. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese - insbesondere der Bericht der (...) - ihm die Möglichkeit eröffnen würden, in der aktuellen politischen Situation in Äthiopien seine Rechte tatsächlich einfordern zu können. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er in Äthiopien nach wie vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, und rügte damit einer Verletzung von Bundesrecht. Es gebe auch heute noch ethnische Spannungen in Äthiopien, insbesondere in der Region N._______, aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Des Weiteren werde auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerade zimperlich gegen (vermutete) Oromo-Aktivisten vorgegangen, so sei denn auch ein hochrangiges Mitglied der OLF seit dem 29. Februar 2020 - nach einer Verhaftung durch die Sicherheitskräfte - verschwunden (unter Verweis auf verschiedene Internetberichte sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 26. September 2018). Dies gelte es zu beachten, sei doch der Beschwerdeführer selbst mehrmals verhaftet worden, weil ihm (zu Unrecht) vorgeworfen worden sei, die OLF zu unterstützen. Er sei während seiner Gefängnisaufenthalte gefoltert und zur Unterschrift von Geständnissen betreffend die Unterstützung der OLF gezwungen worden. Er habe die Unterstützung der OLF immer bestritten, dennoch sei er für seine Verfolger schuldig gewesen und sei dies wohl auch heute noch. Entscheidend sei zudem, dass die Sicherheitskräfte in Äthiopien sehr stark regionalisiert seien und in ihrem Tätigkeitsbereich hohe Autonomie geniessen würden. Diese regionalen Kräfte seien denn auch der nationalen Regierung kaum Rechenschaft schuldig (unter Verweis auf verschiedene Internetberichte). Gerade für ihn, der von den lokalen Behörden schikaniert, enteignet und gefoltert worden sei und nirgends Schutz erhalten habe - was denn auch die Vorinstanz nicht bestreite -, bedeute dies, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchten müsse, denselben Person erneut gegenüberzustehen und misshandelt zu werden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Personen höchstwahrscheinlich nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien und ihren Job wohl auch heute noch ausüben würden. Deshalb müsse er ernsthaft befürchten - ganz individuell - erneut Opfer von Gewalt infolge der ihm zugeschriebenen politischen Aktivitäten sowie aufgrund seiner Ethnie zu werden. Ein Schreiben seines früheren Anwalts in Äthiopien vom 5. März 2020 bestätige denn auch, dass er nach wie vor gesucht werde und im Falle der Rückkehr mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen müsse und zwar explizit auch unter der jetzigen Regierung (vgl. Beweismittel 8 der Beschwerdeschrift). 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass es in verschiedenen Gebieten des Regionalstaates N._______ weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Staat und Rebellenverbänden komme. In der Heimatregion des Beschwerdeführers, der I._______, sei dies gemäss seinen Erkenntnissen jedoch gerade nicht der Fall. Die Lokalverwaltungen seien sehr stark unter den Druck der oromo-nationalistischen Qeeroo-Bewegungen geraten mit entsprechendem (zeitweise erheblichen) Einfluss auf die Entscheidungsbildung der lokalen Behörden. Insbesondere seien unliebsame Amtsträger aus ihren Positionen gedrängt und durch gefügigere Personen ersetzt worden. Diese gehörten zwar nach wie vor der regionalen Regierungspartei an, ihre Auswahl erfolge aber nicht mehr durch die Regierungshierarchie. Systematische Verfolgung von OLF-Anhängern hätten auch in letzter Zeit nicht stattgefunden, obwohl die Regierungspartei ihren Einfluss in der Region wieder etwas habe verstärken können. So habe die OLF denn auch in den meisten Teilen N._______ ihre Arbeit politisch fortsetzen können. Abklärungen des SEM hätten sodann ergeben, dass die Verwaltung in H._______ zwar weiterhin unter Kontrolle der Regierungspartei sei, es aber auch dort zu personellen Wechseln gekommen sei. Sowohl beim Vorsteher der (...) als auch beim Polizeichef handle es sich um andere Personen als noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Zudem seien die Qeeroo-Gruppen in H._______ auch weiterhin geduldet (unter Verweis auf die Abklärungsergebnisse Länderanalyse SEM). Somit sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der I._______ und des weiterhin bestehenden Einflusses der Qeeroo nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte, zumal es ihm - wie bereits vor der Ausreise geschehen - möglich wäre, sich in einer anderen Stadt der I._______ niederzulassen. Den Akten seien sodann keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die daraufhin deuten würden, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Behörden in der I._______ als unliebsame Person gelte und somit von obiger Regelvermutung abgewichen werden müsste. Insbesondere deshalb nicht, weil er weder jemals OLF-Mitglied gewesen sei noch für diese Aufgaben übernommen und er sich auch sonst nie politisch betätigt habe. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben des äthiopischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern, da die Vermutung naheliege, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle; insbesondere deshalb, weil der Anwalt seine Einschätzung - wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund eines (angeblich) gegen ihn erlassenen Urteils lebenslang in Haft müsste - nicht weiter belegt habe. Ein solches Gefälligkeitsschreiben vermöge keinerlei Beweiskraft zu entfalten, vor allem vor dem Hintergrund, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden sei, dass keine präzisen Angaben zu den gegen den Beschwerdeführer erhoben Vorwürfen beziehungsweise ergangenen Urteilen gemacht werden könnten und auch keinerlei Kontakt mehr zu seinem Anwalt vor Ort bestehe. 5. 5.1 Im Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - auf welches sich auch die Vorinstanz anlässlich ihrer Verfügung abstützte - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Von solchen Spannungen sind sodann insbesondere die Zonen O._______, P._______ und Q._______ betroffen und nicht das gesamte R._______-Gebiet (vgl. SEM Bericht [...]» vom 7. Mai 2020 m.w.H, insbesondere Urteil BVGer D-1842/2020 vom 21. Juli 2020 E. 6.1 sowie auch E-5778/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3 [m.w.H.] und E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 6.2 und 6.3). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass es in der Verwaltung im Heimatort des Beschwerdeführers zu personellen Wechseln gekommen ist. Es sind somit grundsätzlich nicht mehr dieselben Personen wie vor der Ausreise des Beschwerdeführers an der Macht (SEM-Akte A68/1). 5.2 Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer betreffend seine Asylgründe aus, sein Vermögen sei enteignet worden, wogegen er Einsprache erhoben habe. Ausschlaggebend für die Enteignung sei der Umstand gewesen, dass er sich während seiner Anstellung (...) nicht der Regierungspartei habe anschliessen wollen. Aufgrund der Einsprache sei er dann aber von den Behörden beschuldigt worden, diesen etwas zu unterstellen. Deshalb sei er zweimal festgenommen worden, und darüber hinaus hätten die Behörden einmal versucht, ihn zu töten (SEM-Akte A4/13, S. 9). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, weder OLF-Mitglied gewesen zu sein noch Aufgaben für diese übernommen zu haben, er habe sich nie politisch betätigt, sondern sich einzig anlässlich seiner Anstellung (...) in H._______ geweigert, der (damaligen) Regierungspartei beizutreten (SEM-Akte A21/16 F46, F54, F75, F87 - 89; A25/24 F16, F26). Sämtliche vor seiner Flucht gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch gewesen und sicherlich auch dem Umstand geschuldet, dass seine Familie aufgrund einer vormaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der OLF als OLF-Sympathisanten angesehen worden seien, obwohl sich sein Bruder nach seiner Haft und der Gehirnwäsche vollkommen von dieser distanziert habe (SEM-Akte A21/16 F46 - 48, F73; A25/24 F70, F112). Entscheidend sei jedoch gewesen, dass er die ihm widerfahren Ungerechtigkeiten nicht einfach - wie es in Äthiopien üblich sei - hingenommen, sondern sich gegen die lokalen Behörden zur Wehr gesetzt habe (SEM-Akte A21/16 F83, F89; A25/24 F20 - 27, F110). Deshalb sei er in den Fokus der Regierungsleute seines Heimatortes gerückt, und da das Regime korrupt sei, hätte man alles so konstruiert, dass er jeweils der Schuldige gewesen sei (SEM-Akte A21/16 F88; A25/24 F12 - 14, F38, F41, F60, F70). So sei er von den Behörden auch als Regierungsfeind beziehungsweise Staatsfeind bezeichnet worden (SEM-Akte A21/16 F77 und F78; A25/24 F15 und F16). Zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen oder seine Beweise offenlegen, habe er nie gekonnt, da nie ein Gerichtstermin angesetzt worden sei (SEM-Akte A21/16 F89; A25/24 F81, F112). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er einzig aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Ausreise herrschenden Machtverhältnisse in Äthiopien beziehungsweise der Schikane der damaligen korrupten regionalen Regierung/Verwaltung behelligt wurde. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die dazumal schwierige Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat und sein individuell erlittenes Leid in keiner Weise. Nichtsdestotrotz sind seit seiner Ausreise nunmehr nahezu sieben Jahre vergangen, in denen sich die Lage in Äthiopien entscheidend verändert hat (vgl. E. 5.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal er nie selbst politisch aktiv gewesen ist und die OLF, zu welcher seine Familie gemäss der früheren regionalen Regierung angeblich eine gewisse Sympathie gehegt habe, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Sodann sind in der Regierung/Verwaltung des Heimatorts des Beschwerdeführers nicht mehr dieselben Personen an der Macht (vgl. E. 5.1, SEM-Akte A68/1). Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Eingaben in der Beschwerde nichts zu ändern. Betreffend das Schreiben des äthiopischen Anwaltes des Beschwerdeführers ist vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. auch E. 4.3). 5.4 In Bezug auf die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist im Übrigen angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, Urteil D-1842/2020 E. 6.3). 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer und seine Kinder mit Verfügung vom 12. Mai 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt somit weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz führte zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und ist vorliegend als hälftiges Obsiegen zu behandeln (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer und dessen Kinder sind im Umfang ihres Obsiegens - also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). 9.2.2 Im Umfang des Unterliegens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer und seinen Kindern hälftig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2.3 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 eine Kostennote ein. Darin wurden ein Aufwand von 12.95 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 (total Fr. 4'199.85, inkl. MWST) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint angesichts des Umfangs der Eingaben, namentlich der Auflistung beziehungsweise Verweis auf Zeitungsartikel/ allgemeine Länderberichte sowie deren direkten Rezitation in der Beschwerde selbst, allerdings überhöht, weshalb jener auf sieben Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich wiederum im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'138.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 9.2.4 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 8. April 2020). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Kürzung des zeitlichen Aufwands von 12.95 auf sieben Stunden ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 829.30 (inkl. MWST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'138.15 zu entrichten.

4. Rechtsanwalt lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 829.30 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni