Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge 2017 ihr Heimatland und ersuchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 15. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
29. November 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Darin machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, dass sie im Dorf B._______ (Region Welkait Teghelé) geboren und aufge- wachsen sei. Sie habe die Schule nach der siebten Klasse abgebrochen, um die Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb zu unterstützen. In ihrer Hei- matregion sei sie als ethnische Amhara Diskriminierungen ausgesetzt ge- wesen und habe sich insbesondere nicht frei in ihrer eigenen Sprache äus- sern können. Ausserdem sei sie von bewaffneten Personen bedroht wor- den und habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Ihr Vater habe Probleme mit bewaffneten Tigrinern gehabt, sei schliesslich ungefähr im Jahr 2015 verschwunden und gelte als verschollen. Rund ein Jahr später sei ihr Bru- der anlässlich einer Demonstration ums Leben gekommen. Sie habe ver- schiedene Anlässe in der Kirche besucht und habe fünf oder sechs Mal an einer Kundgebung teilgenommen. Während der Teilnahme an ihrer letzten Kundgebung am 31. Juli 2016 in C._______ seien zahlreiche Personen festgenommen worden. Sie habe sich gefürchtet, auch verhaftet zu werden und beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern nach Adis Abeba zu reisen, wo sie ungefähr ein Jahr und vier Monate geblieben sei. Nachdem auch dort Unruhen ausgebrochen seien, habe sie sich ent- schlossen, Äthiopien zu verlassen. A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylge- such der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-256/2019 vom 22. Februar 2019 wegen Nichtbezahlens des geforderten Kostenvorschusses nicht ein.
D-3261/2022 Seite 3 II.
B. Am 12. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein als «Wiedererwä- gungsgesuch gemäss Art. 111b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)» bezeichnetes Schreiben beim SEM ein und machte darin im Wesentlichen geltend, dass sich die Sachlage respektive die Si- cherheitslage in Äthiopien wesentlich verändert habe, sie die Flüchtlings- eigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Der Vollzug der Wegwei- sung erscheine offensichtlich unzulässig und unzumutbar. Sie stamme aus dem Dorf B._______ in der konfliktreichen Region Tigray und verfüge zu- dem als alleinstehende Frau ohne wesentliche Ausbildung über kein fami- liäres Netzwerk, welches sie bei einer allfälligen Reintegration unterstützen könnte. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden ein Bericht zur soziopoliti- schen Lage in Äthiopien («Welkait, Ethiopia: Geo Strategic importance and the Consequential Annexation by TPLF» vom 10. August 2021 [Beilage 5]), eine Karte («geographical overview of northern Ethiopia», undatiert [Bei- lage 6]), ein Bericht von Amnesty International («Amnesty International: Ethiopia: summary killings, rape and looting by Tigrayan forces in Amhara» aus dem Jahr 2022 [Beilag 7]), ein Bericht von UNHCR («Position on re- turns to Ethiopia», März 2022 [Beilage 8]), eine Kopie eines Vouchers für medizinische Versorgung für das Jahr 2022 (Beilage 3) und ein Foto eines Behandlungsplans zur Medikamenteneinnahme von Dr. med. D._______ (Beilage 9) beigelegt. C. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen und wies die- ses mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (eröffnet am 29. Juni 2022) ab; die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und werde aus der Schweiz weggewiesen. Sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und entweder in ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsstaat oder in ein Land ausserhalb des Schengenraums weiterzu- reisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Des Wei- teren wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be- auftragt. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
D-3261/2022 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (Datum Poststempel: 28. Juli 2022) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2022 sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei – gegebenenfalls im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gestützt auf Art. 83 Abs. 3 res- pektive Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) fest- zustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vor- instanzliche Verfügung aufzuheben und zur vollständigen sowie richtigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzu- weisen, den Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens auszuset- zen sowie von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzu- sehen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht vom 16. Februar 2022 (Beilage 1) und einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juni 2022 (Beilage 2), eine Zustellungsbestätigung (Beilage 3), Kopien diverser Fotos (Beilage 4), ein zur «wesentlich veränderten Sachlage» eingereich- tes Schreiben vom Juli 2022 (Beilage 5), Kopien einer Anmeldung für den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 28. Februar 2022 inklusive Eingangsbestätigung und einer elektronischen Nachfrage vom 28. Juli 2022 (Beilage 6), ein Bericht des UNHCR zu Äthiopien vom März 2022 (Beilage 7) und eine Kopie der Standesinitiative 21.309 («Nein zur Rückführung von Asylsuchenden in Länder, in denen die Menschen- rechte mit Füssen getreten werden. Keine Ausschaffungen nach Äthio- pien» [Beilage 8]) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse
D-3261/2022 Seite 5 offenzulegen sowie eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechts- verbeiständung eingesetzt werden solle und festgestellt, dass über die wei- teren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 24. August 2022 und eine Vollmacht vom
2. September 2022 der vorgeschlagenen Rechtsbeiständin ein. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2022, wel- che der Beschwerdeführerin am 21. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-3261/2022 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erheb- liche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wer- den. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer als «Wiedererwägungsge- such gemäss Art. 111b AsylG» betitelter Eingabe vom 12. April 2022 die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018. Das SEM begründete die Entgegennahme der Eingabe als Mehrfachgesuch damit, dass zwar einige Elemente als qualifiziertes Wiedererwägungsge- such entgegenzunehmen wären, jedoch die meisten der im Gesuch gel- tend gemachten Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen seien, weshalb das Gesuch insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt werde. Dieses Vorgehen ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführerin dadurch keine Rechtsnachteile entstanden sind.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige sowie unkorrekte Abklärung des Sachverhalts hinsicht- lich der aktuellen Situation in Äthiopien und eine unangemessen durchge- führte Befragung. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom
24. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
D-3261/2022 Seite 7 geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
D-3261/2022 Seite 8 Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Befragungssituation während ihrer Anhörung sei aggressiv, misstrauisch, wenig wohlwollend und zudem zu kurz ausgefallen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen sei nicht Rech- nung getragen worden; das Anhörungsteam habe nur aus Männern be- standen. Auch sei die Befragungsperson nicht dieselbe gewesen, wie die- jenige, welche den Entscheid verfasst habe; dies wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 13 der Beschwerde).
E. 4.5.2 Die vorgebrachten formellen Rügen betreffen das Zustandekommen der Verfügung vom 19. Dezember 2018, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen ist jedoch festzustellen, dass sich weder den Anhörungs- protokollen noch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksver- tretung entnehmen lässt, dass die Anhörung nicht korrekt durchgeführt worden wäre oder eine aggressive Stimmung geherrscht hätte. Des Wei- teren finden sich in den Anhörungsprotokollen keine Hinweise darauf, dass potentielle geschlechtsspezifische Gründe vorgelegen wären, welche eine Anhörung eines reinen Frauenteams erfordert hätten (vgl. SEM-Akten A5/11, F7.01 und 7.02; A9/20).
E. 4.6.1 Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, dass die Begründung, weshalb es ihr zugemutet werden könne, als alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Netzwerk sowie fehlender Bildung nach Äthiopien zurückkehren zu können, ungenügend ausgefallen sei. Zudem seien keine weiteren Instruktionshandlungen oder weitere Abklärungen zu ihrer Identität durchgeführt worden.
E. 4.6.2 Angesichts dessen, dass diese Rüge den Wegweisungsvollzugs- punkt betrifft und die diesbezügliche materielle Prüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt (vgl. E. 12 hiernach), kann auf die Prüfung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten formellen Rügen verzichtet werden.
D-3261/2022 Seite 9
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach – unter Vorbehalt der E. 4.6 hiervor – als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuwei- sen.
E. 5.1 und 6, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2082872/laenderreport-53- Aethiopien. pdf>; <https: // www. unhcr.org/dach/ch-de/73123-athiopien- verschlechterte-bedingungen-in-tigray-gefahrden-eritreische-fluchtlinge. html>, beide zuletzt abgerufen am 19. Januar 2024).
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res- pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das
D-3261/2022 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt da- bei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage seit dem Ergehen des vorinstanzlichen Ent- scheids respektive der darin ausgeführten Einschätzung zur Sicherheits- lage in Äthiopien wesentlich verändert habe; die allgemeine Situation habe sich kontinuierlich verschärft und sei mit dem Konflikt in der Region Tigray
– ihrer Herkunfts- und Geburtsregion – eskaliert. Gemäss bundesverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung seien seit Januar 2021 Rückführungen in diese Region aufgrund der allgemeinen Gewalt ausgesetzt worden. Ver- schiedenen Berichten internationaler Organisationen zufolge müssten an- gesichts der dortigen Lage insbesondere frauenspezifische Gefahren in Betracht gezogen werden. Sie stamme aus dem Dorf B._______ (Welkait Teghelé) in der Region Tigray, sei ethnische Amhara und in einem von tigri- nischen Kräften besetzten Gebiet geboren, wo der Konflikt im November 2020 in einen offenen Krieg gemündet habe. Aufgrund ihres Profils wäre sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der aktuellen Bedro- hungslage gefährdet. Wegen Teilnahmen an verschiedenen Demonstrati- onen und vor dem Hintergrund ihrer politisch aktiven Familie, welche sich gegen die Tigray-Kräfte aufgelehnt habe, habe sie begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Auch als Angehörige der amha- rischen Minderheit und als Frau sei sie einer asylrechtlich relevanten sowie gezielten Verfolgungsgefahr ausgesetzt; diese erfolge wegen äusserer und innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien.
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E. 6.1.2 Ebenso erscheine ein Wegweisungsvollzug als offensichtlich unzu- lässig und unzumutbar und stehe sowohl zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als auch weiteren menschenrechtlichen Garantien entgegen. Desgleichen sei ein Vollzug der Wegweisung – basierend auf der Recht- sprechung – unzulässig und unzumutbar, weil sie eine alleinstehende Frau mit spärlicher Schulbildung, fehlender Ausbildung sowie mangelnder Ar- beitserfahrung sei. Aufgrund der Unmöglichkeit, mit ihrer Familie Kontakt aufnehmen zu können, sei auch kein familiäres oder soziales Netz und ent- sprechend keine Wohnmöglichkeit vorhanden. Ausserdem wäre sie bei ei- ner Rückkehr von der Kriegssituation und der Situation allgemeiner Gewalt in Äthiopien betroffen.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können, in Äthiopien gezielter flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 vollumfänglich gestützt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Visier der heimatlichen Behör- den oder von Dritten gestanden habe und dementsprechend nicht verfolgt worden sei. Die anschliessend an die Demonstration vom 31. Juli 2016 geltend gemachten Verfolgungen habe sie weder belegen, noch örtlich oder zeitlich näher definieren können. Die erwähnten Hausdurchsuchun- gen schienen genereller Natur gewesen zu sein und hätten sich nicht spe- zifisch auf sie und ihre Familie bezogen. Ihr Vorbringen, sie stamme aus einer oppositionellen bekannten Familie, habe sie auch in ihrem Mehrfach- gesuch nicht näher belegen können.
E. 6.2.2 Ferner sei weder von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Ethnie als Amhara durch tigrinische Kräfte noch von einer Kol- lektivverfolgung von Personen amharischer Ethnie auszugehen. Zwar komme es in verschiedenen Regionen Äthiopiens zu ethnischen Konflik- ten; die Amhara würden jedoch eine historische Rolle einnehmen und das föderalistische System sorge dafür, dass der Regionalstaat Amhara bis heute von ethnischen Amhara verwaltet werde. Verschiedenen Berichten zufolge bestünden auch keine Gefährdungssituationen in Addis Abeba und innerhalb des Regionalstaates Amhara. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien geschlossen werden. Diese Annahme werde durch die Tatsache bestätigt, dass sie als alleinstehende Frau der
D-3261/2022 Seite 12 ethnischen Amhara über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unbe- helligt in Addis Abeba haben leben können. Ferner lasse das Vorbringen, dass ihr Heimatdorf der Ausgangsort des Tigray-Konflikts gewesen sei, auf keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes schlies- sen.
E. 6.2.3 Schliesslich könne den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren fa- miliären und sozialen Verhältnissen nicht geglaubt werden, da diese teil- weise unsubstanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Insbeson- dere sei es nicht nachvollziehbar, dass sie weder über eine Telefonnummer noch über eine Adresse ihrer Familie verfüge und seit Ende Juli 2016 kei- nen Kontakt mehr mit ihnen gehabt haben wolle, obwohl sie angegeben habe, während ihres Aufenthalts in Addis Abeba durch einen Freund in Kontakt mit ihren Familienangehörigen gewesen zu sein; ausserdem hät- ten diese ihre Ausreise finanziert. Ferner habe sie einmal erklärt, ihr Hei- matdorf überstürzt verlassen zu haben, um später auszuführen, dass sie bereits vor ihrem Weggang aus dem Dorf mit einem Klienten des Vaters über ihren Weggang gesprochen habe. Sodann überzeuge es nicht, dass sie sich nicht mehr an den Namen des Freundes ihres Bruders erinnern könne, der die Ausreise organisiert und sie bis an die Grenze gebracht habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie versuche, ihre wahre Herkunft zu verschleiern und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dementsprechend sei dem Vorbringen der Boden entzogen, dass eine Wegweisung als alleinstehende Frau ohne hinreichende Bildung und feh- lender familiärer Vernetzung unzumutbar sei. Die Ausgangslage in den von ihr zitierten Urteilen des BVGer D-3891/2019 vom 29. August 2021 sowie D-2321/2020 vom 16. Dezember 2021 sei nicht dieselbe, zumal in diesen von der Glaubhaftigkeit der familiären und sozialen Verhältnisse ausgegan- gen worden sei. Letztendlich seien aus dem eingereichten Behandlungs- plan keine Hinweise auf Erkrankungen zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden; auch habe sie keine weiteren Erklärungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand darge- bracht.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht bestreite, dass sie eine amharische Äthiopierin sei und aus dem Dorf B._______ in der Region Tigray stamme, in welcher der Konflikt im November 2020 in einen offenen Krieg gemündet habe. Ihr Vater sei immer wieder in Schwierigkeiten geraten und schliess-
D-3261/2022 Seite 13 lich verschleppt worden. Später sei auch ihr Bruder durch bewaffnete tigri- nische Kräfte umgebracht worden, weshalb sie in einem dauernden Angst- zustand gelebt habe. Sie sei bereits seit ihrer Kindheit Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen. Sie habe an verschiedenen De- monstrationen teilgenommen und weil ihr Heimatdorf sehr klein sei, seien die politischen Aktivitäten ihrer Familie schnell bekannt geworden. Zuletzt habe sie an der grossangelegten Demonstration am 31. Juli 2016 in C._______ teilgenommen und sei danach auf Anraten der Mutter nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, da es nach dieser Kundgebung zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. In Addis Abeba habe sie von ihren Ersparnissen gelebt und sei ausgereist, als es auch dort vermehrt zu Pro- testen und Festnahmen gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass sie aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme und auch in Addis Abeba gefährdet sei, weil die Proteste und Festnahmen nach einiger Zeit bis dorthin übergeschwappt seien, habe sie aus Angst vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen müssen. In der Schweiz engagiere sie sich zudem in exilpolitischer Weise für die Organisation (…).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie stamme aus einem Ge- biet, welches konfliktbeladen sei und wo es zu Menschenrechtsverletzun- gen komme. Ausserdem seien äthiopischen Medien zufolge mehrere hun- derttausend Menschen im andauernden Konflikt vertrieben worden. Indem die Vorinstanz Rückführungen in die Region Tigray seit Januar 2021 aus- schliesse, anerkenne sie, dass die dortige Zivilbevölkerung konkret gefähr- det sei. Verschiedenen Berichten zufolge habe sich seit dem Einreichen ihres Gesuches die Situation in Äthiopien weiter zugespitzt, wobei es im Juni 2022 im Dorf F._______ und der Umgebung zu einem Massaker ge- kommen sei, anlässlich dessen zumeist ethnische Amhara und Frauen ge- tötet worden seien. Auch käme es in dieser Gegend zu Blockaden von hu- manitären Hilfsleistungen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Gefähr- dungssituation als amharische Frau in der Region Tigray und als intern Vertriebene in Addis Abeba auseinandergesetzt. Vielmehr werde ihr vorge- worfen, ihre wahren familiären und sozialen Verhältnisse verschleiern zu wollen und ihre Mitwirkungspflicht zu verletzen, obwohl sie während ihrer Anhörung sowohl ihre Biographie und ihre Fluchtgründe als auch die Un- möglichkeit, in ihr Heimatland zurückkehren zu können, ausführlich be- schrieben und die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Zudem suche sie seit Februar 2022 über den Suchdienst des SRK nach ihrer Familie.
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E. 6.3.3 Gemäss Amnesty International komme es im bewaffneten Konflikt der Region Tigray gegenüber Frauen zu sexueller Gewalt, wobei insbeson- dere weibliche Personen ethnischer Minderheiten respektive ethnische Amhara besonders betroffen seien. Sie erfülle aufgrund ihrer amharischen Ethnie, ihrer Biografie, ihrer Eigenschaft als Frau sowie der Tatsache, dass sie aus einer oppositionellen Familie aus dem umkämpften Welkait stamme und wegen der nachweislich sexualisierten Gewalt gegenüber Frauen die Flüchtlingseigenschaft. Diese Umstände würden auch zur An- nahme führen, dass eine Kollektivverfolgung vorliege.
E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Hausdurchsu- chungen – auch bei Wahrunterstellung – keine gegen die Person der Be- schwerdeführerin individuell gerichtete Verfolgungsmassnahme darzustel- len vermögen. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich – wie ihre Familie – gegen die Besetzung Welkaits aufgelehnt zu haben, hat sie auch im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten vorbringen können. In diesem Zusammenhang ist wie von der Vorinstanz zu Recht dargetan, auf die Erwägungen in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fünf oder sechs Mal an kleinen Kundgebungen und zuletzt an einer gross angelegten Demonstration in C._______ am 31. Juli 2016 partizipierte, ohne dabei Nachteile erlitten zu haben. Auch machte sie im vorliegenden Verfahren nicht geltend, konkret von den Behörden gesucht worden zu sein. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin auch im ersten Asylverfah- ren ausgeführt, sich politisch nicht betätigt, sondern lediglich an verschie- denen Versammlungen in der Kirche teilgenommen zu haben (vgl. SEM- Akte A9/20, F106-110, F115-117, F127, F129, F149). Aus dem damaligen Anhörungsprotokoll geht auch nicht hervor, dass sie aufgrund ihrer Fami- lienangehörigen Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätte; sie führte keine konkreten Ereignisse oder Situationen auf, in welchen sie persönlich bedroht oder gesucht worden wäre (vgl. SEM-Akte A9/20, F132- 140, F142-148, F152). Desgleichen gelang es ihr nicht, eine Verfolgungs- gefahr in Addis Abeba zu begründen, zumal sie in der Anhörung ausführte, dort nicht verfolgt worden zu sein, sondern sich lediglich vor den Tigrinern gefürchtet zu haben (vgl. SEM-Akte A9/20, F142-145). Die im Mehrfachge- such und in der Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel, welche sich hauptsächlich auf verschiedene
D-3261/2022 Seite 15 Verweise und Artikel zur allgemeinen Lage in Äthiopien respektive der Re- gion Tigray stützen, vermögen keine konkrete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen. Ausserdem motivierte sie weder in der Eingabe ans SEM noch in der Beschwerde, inwiefern sie als ethnische Am- hara aufgrund des im November 2020 ausgebrochenen offenen Konflikts in der Region Tigray in ihrem Heimatland zum heutigen Zeitpunkt einer (in- dividuellen) Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
E. 7.2 Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6 und 2013/21 E. 9.1). Es ist zwar nicht abzustreiten, dass im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Region Tigray Frauen und Mädchen vermehrt sexu- eller Gewalt ausgesetzt und ethnische Minderheiten mutmasslich verstärkt betroffen waren. Jedoch führt nicht bereits diese Tatsache allein – auch und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen – zur Annahme einer Kollektivverfolgung. Zudem ist zum heu- tigen Zeitpunkt nicht von einer grundsätzlichen Verfolgung ethnischer Min- derheiten in der Region Tigray auszugehen. In Bezug auf die geltend ge- machten allgemeinen Benachteiligungen der Amhara ist im Übrigen ange- sichts der obigen Ausführungen zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 6.6).
E. 7.3 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von exilpolitischem Engagement respektive die Mithilfe bei der Organisation (…) geltend und reichte dazu Fotos ein, welche sie an drei verschiedenen Kundgebungen zeigen (Kundgebung vom 2. Oktober 2021 in E._______ betreffend restriktive Politik gegenüber äthiopischen Schutzsuchenden in der Schweiz, die Kundgebung «[…]…)» vom 25. No- vember [Jahr nicht erwähnt] in G._______ und eine in einem Innenraum entstandenes Gruppenfoto einer Veranstaltung der Organisation […] vom März 2022). Weitere Ausführungen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten, aus welchen hervorgehen würde, welche Position sie innerhalb der Organisa- tion innehat und inwiefern sie sich damit in exponierter Weise exilpolitisch betätigt und als ernsthafte Regimekritikerin erkennbar wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Mithin ist – wenn überhaupt – von einem nieder- schwelligen exilpolitischen Profil auszugehen, welches – unter Berücksich- tigung der politischen Veränderungen in Äthiopien – bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer Gefährdung führen würde.
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E. 7.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht ver- neint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, SR 142.20).
E. 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die wei- tere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.; vgl. E. 5.4 hier- vor).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Arti- kel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr we- gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
D-3261/2022 Seite 17 Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.).
E. 10.2.1 Die Vorinstanz kam im ersten Asylverfahren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf B._______ über Familienangehö- rige verfüge, welche gut situiert seien, wobei sie (die Vorinstanz) entspre- chend davon ausgegangen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund eines vorhandenen familiären Netzwerks dorthin zumutbar sei. Ausserdem sei sie eine junge und gesunde Person mit einer siebenjährigen Schulbil- dung; ihre Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf (…) könne ihr bei einer Rückkehr von Nutzen sein (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2018, S. 4). Des Weiteren sei sie durch einen Freund ihres Bruders sowie einen Geschäftskunden ihres Vaters in Addis Abeba finanziell unterstützt worden. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 10.2.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung begründete die Vor- instanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hingegen damit, dass es der Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Nachfragens im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. November 2018 nicht gelungen sei, auf Fragen zu ihren familiären und sozialen Verhältnissen in Äthiopien sub- stantiiert und widerspruchsfrei Antwort zu geben. Angesichts der Tatsache, dass sie in ihrem Heimatdorf aufgewachsen und dort bis ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Äthiopien gelebt habe, überzeuge es nicht, dass sie keine Mittel habe (keine Telefonnummer und keine Adresse), um mit ihrem Hei- matdorf in Verbindung zu treten. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie während ihres Aufenthalts in Addis Abeba über Freunde ihres Bruders Kontakt zu ihrer Familie gehabt und dass ihre Familie ihre Ausreise aus Äthiopien bezahlt habe. Hinsichtlich der Herkunft ihrer finanziellen Mittel sowohl für den Bestreit ihres Lebensunterhalts in Addis Abeba als auch für ihre Ausreise aus Äthiopien habe sich die Beschwerdeführerin in Wider- sprüche verstrickt. Die Aussage, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an den Namen des Freundes ihres Bruders erinnern könne, der ihr das Geld für die Ausreise organisiert und sie bis zur Grenze begleitet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die Zeit, in welcher sich die Beschwerde- führerin in Addis Abeba aufgehalten habe, habe diese auch nicht substan- tiiert und glaubhaft darstellen können. Insgesamt ging die Vorinstanz davon aus, dass mangels Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu ihrem familiären Umfeld und aufgrund fehlender Identitätsdokumente die Beschwerdefüh- rerin versucht habe, ihre wahren familiären und sozialen Verhältnisse zu
D-3261/2022 Seite 18 verschleiern. Sie müsse die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung tragen, als seitens des SEM der Schluss gezogen werde, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren letzten Aufenthaltsort Addis Abeba.
E. 10.2.3 Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe – entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz – ihre Identität und ihre Herkunft ausführlich und glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz habe die Wegweisungsvollzugshinder- nisse ungenügend geprüft. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegen- über Frauen und Mädchen in Äthiopien seien nach wie vor weitverbreitet, insbesondere in den Konfliktregionen, wo die Beschwerdeführerin her- komme. Der eingereichte Bericht von Amnesty International zeige auf, wie tigrinische Kräfte im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin spezifisch Frauen verfolgen würden. Als amharische Frau und intern Vertriebene drohe ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien von staatlichen und nichtstaat- lichen Konfliktparteien Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung sowie un- menschliche Behandlung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sei zudem die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien nach wie vor sehr schwierig. Sie verfüge weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk, welches sie im Heimatland unterstützen könnte; sie sei alleinstehend, habe eine ungenügende Schul- bildung, keine Berufserfahrung und keinerlei Anhaltspunkte, ob ihre Fami- lienangehörigen noch am Leben seien oder wo sich diese aktuell aufhiel- ten. Zudem sei sie psychisch belastet und eine Therapie sei angedacht. Ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr massiv verschlech- tern. Vor diesen Hintergrund würde sie bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existentielle Notlage geraten.
E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2, E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur
D-3261/2022 Seite 19 Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mit- tel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1).
E. 11.2 Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn dessen Umsetzung noch nicht abgeschlos- sen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wie- der Hilfsgüter die dortige Region. Allerdings flammen in den unterschiedli- chen Regionen Äthiopiens Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990-er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie der zwei- jährige Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit drei Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Infla- tion in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse An- zahl von Binnenvertriebenen. Die Versorgungssituation in jeglicher Hin- sicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) bleibt prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zunehmend (vgl. Ur- teil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).
E. 11.3.1 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsge- richt insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass sol- che Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinste- hende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Woh- nung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwi- schen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrschein- lichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er- werbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Le- ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
D-3261/2022 Seite 20 werk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vo- raussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Ri- siken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus- halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrund- lage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fä- higkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/ 25 E. 8.4 f.; bestätigt in den Urteilen D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.; D-2321/2020 und D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 je E. 7).
E. 11.3.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hin- sichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und ver- dienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männli- chen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann le- ben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Ge- sellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration er- heblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbe- sondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthio- pischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom
3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Dis- kriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert. Ausserdem hat sich seit der Covid-19-Pandemie
– aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet – die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert; in erster Linie würden
D-3261/2022 Seite 21 (alleinstehende) Frauen unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit lei- den (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.; D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7, E. 8.2, E. 9.3 m.w.H).
E. 12.1.1 Vorliegend ist zunächst die Glaubhaftigkeit der von der Beschwer- deführerin geltend gemachten familiären Verhältnisse zu prüfen.
E. 12.1.2 An den Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dorf B._______ in der Region Tigray stammt, dort aufgewachsen ist und zu- sammen mit ihrer Familie gelebt hat, ist ebenso wenig zu zweifeln, wie an ihren Ausführungen, dass sie und ihre Kernfamilie in relativem Wohlstand aufgrund der familieneignen Landwirtschaft und aus deren Erträgen gelebt hätten (vgl. SEM-Akte A5/11, F1.1.7.04; SEM-Akte A9/20, F26-28).
E. 12.1.3 Ihre Aussagen während der Anhörung, nach ihrem Telefonat im An- schluss an die Kundgebung in C._______ am 31. Juli 2016 lediglich mittels einer Mittelsperson Kontakt zu ihrer Familie gehabt zu haben (vgl. SEM- Akte A9/20, F12), können allenfalls mit ihrer Ausführung, dass das Festnetz nicht mehr funktionieret habe, erklärt werden (vgl. SEM-Akte A9/20, F11- 12). Hingegen fällt ihre Passivität auf, ihre Familie zu kontaktieren, um ihre in B._______ zurückgelassene, in Aussicht gestellte Identitätskarte zu er- halten. Dazu liess sie lediglich protokollieren, dass sie nichts versucht habe, um ihre Familie zu kontaktieren, da sie die Adresse ihres Heimatdor- fes nicht kenne und nicht wisse, ob die Telefonnummer noch gültig sei (vgl. SEM-Akte A9/20, F4-8). Ferner führte sie aus, dass sie trotz des Ver- schwindens ihres Vaters gut gelebt habe (vgl. SEM-Akte A9/20, F33) und auch während ihres Aufenthalts in Addis Abeba während rund einem Jahr und vier Monaten finanziell durch die Familie sowie einen Bekannten, wel- cher wie ein Familienmitglied gewesen sei, unterstützt worden sei (vgl. SEM-Akte A9/20, F65-76, F161-163).
E. 12.1.4 Vor diesem Hintergrund ist von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt worden und deshalb davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates Äthiopien über ein familiäres und so- ziales Netzwerk in B._______ verfügte, welches sie auch während ihres Aufenthalts in Addis Abeba finanziell unterstützte.
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E. 12.2.1 Nachdem der Konflikt in ihrer Heimatregion Tigray im November 2020 ausgebrochen ist, ist der Vollzug der Wegweisung jedoch unter dem Aspekt der veränderten Lage zu betrachten.
E. 12.2.2 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob – wie von der Vorinstanz ange- nommen – der Beschwerdeführerin eine Wegweisung nach Addis Abeba zugemutet werden kann, zumal sie vor ihrer Ausreise während rund eines Jahres und vier Monaten dort gelebt hat.
E. 12.2.3 Die Beschwerdeführerin gab an, während ihres Aufenthalts in Addis Abeba vorwiegend durch ihre Familienangehörigen finanziell unterstützt worden zu sein. Ein Freund des Vaters namens H._______ habe ihr gegen Ende ihres dortigen Aufenthalts finanziell ausgeholfen, da ihre Ersparnisse nicht gereicht hätten. Eine Arbeit habe sie jedoch nicht finden könne, ob- wohl sie H._______ diesbezüglich angefragt habe (vgl. SEM-Akten A5/11, F1.17.04; A9/20, F158-164, F74-80, F84-86). Zu ihrem beruflichen Hinter- grund führte sie aus, dass sie sieben Jahre die Schule besucht, diese ab- gebrochen und danach im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gehol- fen habe. Andere Berufserfahrung scheint sie – eigenen Aussagen zufolge
– keine aufzuweisen und auch nicht über eine höhere Schul- oder Ausbil- dung zu verfügen (vgl. SEM-Akten A5/11, F1.17.04; A9/20, F26-35, F42- 45). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussa- gen zu zweifeln.
E. 12.2.4 Es bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht 2016 aus dem Heimatdorf B._______ im süd-östlichen Teil der Region Tigray keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt haben will (vgl. E. 12.1.3 hiervor). Für die Annahme, dass sie ihre Angehörigen seit dem Ausbruch des Konflikts tatsächlich nicht mehr kontaktieren kann, spricht jedoch der Umstand, dass sie am 28. Februar 2022 einen Suchauf- trag beim SRK aufgegeben und versucht hat – wenn auch erst rund ein Jahr nach dem Ausbruch des Konflikts –, ihre Familie zu finden. Davon abgesehen, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihre Familienange- hörigen sie angesichts der aktuellen Lage erneut finanziell unterstützen könnten, um ihr in Addis Abeba den Aufbau einer neuen Lebensgrundlage zu ermöglichen. Nach dem Ausbruch des Tigray-Konfliktes dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Lage ihrer Familienangehörigen geändert hat und diese aufgrund des Konflikts entweder die Tigray-Region verlassen haben oder zumindest eine schwierige Situation antreffen dürften, welche
D-3261/2022 Seite 23 die Fortführung eines florierenden landwirtschaftlichen Betriebs erschwe- ren dürfte. So ist der grösste Teil der insgesamt rund fünf Millionen binnen- vertriebener Personen in Äthiopien vorwiegend auf den Konflikt in Nordäthiopien zurückzuführen. Obwohl es nun seit längerem zu Rückfüh- rungen in diese Gegend gekommen sei, sei die humanitäre Lage äusserst kritisch und es bestehe grundsätzlich für alle Vertriebenen fehlenden Zu- gang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkünften, Gesundheits- versorgung, Nahrungsmittel, Elektrizität, Bankenservice, Wasser und Bil- dungsmöglichkeiten (vgl. Länderreport 53 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Äthiopien Tigray, Stand September 2022, Kap.
E. 12.2.5 Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau in der Hauptstadt Äthiopiens – trotz eines zwischen 2016 und 2017 erfolgten Aufenthalts von über einem Jahr – nach einer Abwesenheit von sechs Jahren über ein dortiges soziales Netz verfügt, welches ihr eine Wohnmöglichkeit bieten und ihr bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Angesichts ihrer eher bescheidenen Bildung, ihrer ausschliesslich im Landwirtschaftssektor angesiedelten Arbeitserfahrung und vor dem Hin- tergrund der aktuellen Lage in der Region Tigray sowie der damit einher- gehenden hohen Anzahl intern vertriebener Personen ist davon auszuge- hen, dass sich die Suche nach einer Wohngelegenheit und einer Arbeit (für eine Frau) als noch schwieriger erweisen dürfte. Schliesslich erschwert ihre langjährige Landesabwesenheit als ledige und alleinstehende Frau eine erfolgreiche Integration erheblich, zumal alleinstehende Frauen nach lang- jähriger Landesabwesenheit von der der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert werden (vgl. E. 11.3 hiervor).
E. 12.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche über eine sieben- jährige Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung in der Landwirt- schaft verfügt, jedoch keine höhere Ausbildung aufweist. Ferner kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein in- taktes familiäres Netz zurückgreifen kann, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in Addis Abeba unterstützen könnte. Ebenso wenig ist nach einer rund siebenjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie in Addis Abeba über ein
D-3261/2022 Seite 24 soziales, funktionierendes Beziehungsnetz verfügt. Nach den vorangehen- den Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation von Frauen in Äthiopien ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine existen- tielle Notlage geraten würde. Unter Würdigung aller massgeblichen Um- stände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als unzumutbar.
E. 12.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglich- keit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 9.2 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor.
E. 13.1 Die Beschwerde ist, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Juni 2022 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdefüh- rerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen.
E. 13.2 Nach dem Gesagten war das bei der Vorinstanz gestellte Mehrfach- gesuch nicht aussichtslos und angesichts der Gesamtumstände lagen im Zeitpunkt der Gesuchstellung bei der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vor. Der Kostenentscheid des SEM (Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 24. Juni 2022) ist des- halb ebenfalls aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 14.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wären nach dem Grad des Durchdringens (unter Berücksichtigung der Aufhebung des Kostenent- scheids des SEM) die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Vorausset- zungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt.
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E. 14.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorlie- genden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wo- bei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die redu- zierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 180.– fest- zusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu ent- richten.
E. 14.2.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl- tinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertre- terinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der amtlichen Rechts- beiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtli- ches Honorar von Fr. 180.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzug der Wegweisung und den Kostenentscheid der Vorinstanz betrifft, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung vom 24. Juni 2022 werden auf- gehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 180.– zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Melanie Aebli, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 180.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3261/2022 Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge 2017 ihr Heimatland und ersuchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 15. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. November 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Darin machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, dass sie im Dorf B._______ (Region Welkait Teghelé) geboren und aufgewachsen sei. Sie habe die Schule nach der siebten Klasse abgebrochen, um die Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb zu unterstützen. In ihrer Heimatregion sei sie als ethnische Amhara Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und habe sich insbesondere nicht frei in ihrer eigenen Sprache äussern können. Ausserdem sei sie von bewaffneten Personen bedroht worden und habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Ihr Vater habe Probleme mit bewaffneten Tigrinern gehabt, sei schliesslich ungefähr im Jahr 2015 verschwunden und gelte als verschollen. Rund ein Jahr später sei ihr Bruder anlässlich einer Demonstration ums Leben gekommen. Sie habe verschiedene Anlässe in der Kirche besucht und habe fünf oder sechs Mal an einer Kundgebung teilgenommen. Während der Teilnahme an ihrer letzten Kundgebung am 31. Juli 2016 in C._______ seien zahlreiche Personen festgenommen worden. Sie habe sich gefürchtet, auch verhaftet zu werden und beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern nach Adis Abeba zu reisen, wo sie ungefähr ein Jahr und vier Monate geblieben sei. Nachdem auch dort Unruhen ausgebrochen seien, habe sie sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. A.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-256/2019 vom 22. Februar 2019 wegen Nichtbezahlens des geforderten Kostenvorschusses nicht ein. II. B. Am 12. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)» bezeichnetes Schreiben beim SEM ein und machte darin im Wesentlichen geltend, dass sich die Sachlage respektive die Sicherheitslage in Äthiopien wesentlich verändert habe, sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Der Vollzug der Wegweisung erscheine offensichtlich unzulässig und unzumutbar. Sie stamme aus dem Dorf B._______ in der konfliktreichen Region Tigray und verfüge zudem als alleinstehende Frau ohne wesentliche Ausbildung über kein familiäres Netzwerk, welches sie bei einer allfälligen Reintegration unterstützen könnte. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden ein Bericht zur soziopolitischen Lage in Äthiopien («Welkait, Ethiopia: Geo Strategic importance and the Consequential Annexation by TPLF» vom 10. August 2021 [Beilage 5]), eine Karte («geographical overview of northern Ethiopia», undatiert [Beilage 6]), ein Bericht von Amnesty International («Amnesty International: Ethiopia: summary killings, rape and looting by Tigrayan forces in Amhara» aus dem Jahr 2022 [Beilag 7]), ein Bericht von UNHCR («Position on returns to Ethiopia», März 2022 [Beilage 8]), eine Kopie eines Vouchers für medizinische Versorgung für das Jahr 2022 (Beilage 3) und ein Foto eines Behandlungsplans zur Medikamenteneinnahme von Dr. med. D._______ (Beilage 9) beigelegt. C. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (eröffnet am 29. Juni 2022) ab; die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und werde aus der Schweiz weggewiesen. Sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und entweder in ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsstaat oder in ein Land ausserhalb des Schengenraums weiterzureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Des Weiteren wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (Datum Poststempel: 28. Juli 2022) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei - gegebenenfalls im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gestützt auf Art. 83 Abs. 3 respektive Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur vollständigen sowie richtigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens auszusetzen sowie von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht vom 16. Februar 2022 (Beilage 1) und einer Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juni 2022 (Beilage 2), eine Zustellungsbestätigung (Beilage 3), Kopien diverser Fotos (Beilage 4), ein zur «wesentlich veränderten Sachlage» eingereichtes Schreiben vom Juli 2022 (Beilage 5), Kopien einer Anmeldung für den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 28. Februar 2022 inklusive Eingangsbestätigung und einer elektronischen Nachfrage vom 28. Juli 2022 (Beilage 6), ein Bericht des UNHCR zu Äthiopien vom März 2022 (Beilage 7) und eine Kopie der Standesinitiative 21.309 («Nein zur Rückführung von Asylsuchenden in Länder, in denen die Menschenrechte mit Füssen getreten werden. Keine Ausschaffungen nach Äthiopien» [Beilage 8]) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen sowie eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsverbeiständung eingesetzt werden solle und festgestellt, dass über die weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 24. August 2022 und eine Vollmacht vom 2. September 2022 der vorgeschlagenen Rechtsbeiständin ein. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2022, welche der Beschwerdeführerin am 21. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» betitelter Eingabe vom 12. April 2022 die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018. Das SEM begründete die Entgegennahme der Eingabe als Mehrfachgesuch damit, dass zwar einige Elemente als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen wären, jedoch die meisten der im Gesuch geltend gemachten Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen seien, weshalb das Gesuch insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt werde. Dieses Vorgehen ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführerin dadurch keine Rechtsnachteile entstanden sind. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung der Begründungspflicht, die unvollständige sowie unkorrekte Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der aktuellen Situation in Äthiopien und eine unangemessen durchgeführte Befragung. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Befragungssituation während ihrer Anhörung sei aggressiv, misstrauisch, wenig wohlwollend und zudem zu kurz ausgefallen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen sei nicht Rechnung getragen worden; das Anhörungsteam habe nur aus Männern bestanden. Auch sei die Befragungsperson nicht dieselbe gewesen, wie diejenige, welche den Entscheid verfasst habe; dies wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 13 der Beschwerde). 4.5.2 Die vorgebrachten formellen Rügen betreffen das Zustandekommen der Verfügung vom 19. Dezember 2018, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen ist jedoch festzustellen, dass sich weder den Anhörungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung entnehmen lässt, dass die Anhörung nicht korrekt durchgeführt worden wäre oder eine aggressive Stimmung geherrscht hätte. Des Weiteren finden sich in den Anhörungsprotokollen keine Hinweise darauf, dass potentielle geschlechtsspezifische Gründe vorgelegen wären, welche eine Anhörung eines reinen Frauenteams erfordert hätten (vgl. SEM-Akten A5/11, F7.01 und 7.02; A9/20). 4.6 4.6.1 Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, dass die Begründung, weshalb es ihr zugemutet werden könne, als alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Netzwerk sowie fehlender Bildung nach Äthiopien zurückkehren zu können, ungenügend ausgefallen sei. Zudem seien keine weiteren Instruktionshandlungen oder weitere Abklärungen zu ihrer Identität durchgeführt worden. 4.6.2 Angesichts dessen, dass diese Rüge den Wegweisungsvollzugspunkt betrifft und die diesbezügliche materielle Prüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt (vgl. E. 12 hiernach), kann auf die Prüfung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten formellen Rügen verzichtet werden. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach - unter Vorbehalt der E. 4.6 hiervor - als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage seit dem Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids respektive der darin ausgeführten Einschätzung zur Sicherheitslage in Äthiopien wesentlich verändert habe; die allgemeine Situation habe sich kontinuierlich verschärft und sei mit dem Konflikt in der Region Tigray - ihrer Herkunfts- und Geburtsregion - eskaliert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien seit Januar 2021 Rückführungen in diese Region aufgrund der allgemeinen Gewalt ausgesetzt worden. Verschiedenen Berichten internationaler Organisationen zufolge müssten angesichts der dortigen Lage insbesondere frauenspezifische Gefahren in Betracht gezogen werden. Sie stamme aus dem Dorf B._______ (Welkait Teghelé) in der Region Tigray, sei ethnische Amhara und in einem von tigrinischen Kräften besetzten Gebiet geboren, wo der Konflikt im November 2020 in einen offenen Krieg gemündet habe. Aufgrund ihres Profils wäre sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der aktuellen Bedrohungslage gefährdet. Wegen Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen und vor dem Hintergrund ihrer politisch aktiven Familie, welche sich gegen die Tigray-Kräfte aufgelehnt habe, habe sie begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Auch als Angehörige der amharischen Minderheit und als Frau sei sie einer asylrechtlich relevanten sowie gezielten Verfolgungsgefahr ausgesetzt; diese erfolge wegen äusserer und innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. 6.1.2 Ebenso erscheine ein Wegweisungsvollzug als offensichtlich unzulässig und unzumutbar und stehe sowohl zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als auch weiteren menschenrechtlichen Garantien entgegen. Desgleichen sei ein Vollzug der Wegweisung - basierend auf der Rechtsprechung - unzulässig und unzumutbar, weil sie eine alleinstehende Frau mit spärlicher Schulbildung, fehlender Ausbildung sowie mangelnder Arbeitserfahrung sei. Aufgrund der Unmöglichkeit, mit ihrer Familie Kontakt aufnehmen zu können, sei auch kein familiäres oder soziales Netz und entsprechend keine Wohnmöglichkeit vorhanden. Ausserdem wäre sie bei einer Rückkehr von der Kriegssituation und der Situation allgemeiner Gewalt in Äthiopien betroffen. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können, in Äthiopien gezielter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 vollumfänglich gestützt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Visier der heimatlichen Behörden oder von Dritten gestanden habe und dementsprechend nicht verfolgt worden sei. Die anschliessend an die Demonstration vom 31. Juli 2016 geltend gemachten Verfolgungen habe sie weder belegen, noch örtlich oder zeitlich näher definieren können. Die erwähnten Hausdurchsuchungen schienen genereller Natur gewesen zu sein und hätten sich nicht spezifisch auf sie und ihre Familie bezogen. Ihr Vorbringen, sie stamme aus einer oppositionellen bekannten Familie, habe sie auch in ihrem Mehrfachgesuch nicht näher belegen können. 6.2.2 Ferner sei weder von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie als Amhara durch tigrinische Kräfte noch von einer Kollektivverfolgung von Personen amharischer Ethnie auszugehen. Zwar komme es in verschiedenen Regionen Äthiopiens zu ethnischen Konflikten; die Amhara würden jedoch eine historische Rolle einnehmen und das föderalistische System sorge dafür, dass der Regionalstaat Amhara bis heute von ethnischen Amhara verwaltet werde. Verschiedenen Berichten zufolge bestünden auch keine Gefährdungssituationen in Addis Abeba und innerhalb des Regionalstaates Amhara. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien geschlossen werden. Diese Annahme werde durch die Tatsache bestätigt, dass sie als alleinstehende Frau der ethnischen Amhara über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unbehelligt in Addis Abeba haben leben können. Ferner lasse das Vorbringen, dass ihr Heimatdorf der Ausgangsort des Tigray-Konflikts gewesen sei, auf keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes schliessen. 6.2.3 Schliesslich könne den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären und sozialen Verhältnissen nicht geglaubt werden, da diese teilweise unsubstanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass sie weder über eine Telefonnummer noch über eine Adresse ihrer Familie verfüge und seit Ende Juli 2016 keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt haben wolle, obwohl sie angegeben habe, während ihres Aufenthalts in Addis Abeba durch einen Freund in Kontakt mit ihren Familienangehörigen gewesen zu sein; ausserdem hätten diese ihre Ausreise finanziert. Ferner habe sie einmal erklärt, ihr Heimatdorf überstürzt verlassen zu haben, um später auszuführen, dass sie bereits vor ihrem Weggang aus dem Dorf mit einem Klienten des Vaters über ihren Weggang gesprochen habe. Sodann überzeuge es nicht, dass sie sich nicht mehr an den Namen des Freundes ihres Bruders erinnern könne, der die Ausreise organisiert und sie bis an die Grenze gebracht habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie versuche, ihre wahre Herkunft zu verschleiern und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dementsprechend sei dem Vorbringen der Boden entzogen, dass eine Wegweisung als alleinstehende Frau ohne hinreichende Bildung und fehlender familiärer Vernetzung unzumutbar sei. Die Ausgangslage in den von ihr zitierten Urteilen des BVGer D-3891/2019 vom 29. August 2021 sowie D-2321/2020 vom 16. Dezember 2021 sei nicht dieselbe, zumal in diesen von der Glaubhaftigkeit der familiären und sozialen Verhältnisse ausgegangen worden sei. Letztendlich seien aus dem eingereichten Behandlungsplan keine Hinweise auf Erkrankungen zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden; auch habe sie keine weiteren Erklärungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand dargebracht. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht bestreite, dass sie eine amharische Äthiopierin sei und aus dem Dorf B._______ in der Region Tigray stamme, in welcher der Konflikt im November 2020 in einen offenen Krieg gemündet habe. Ihr Vater sei immer wieder in Schwierigkeiten geraten und schliesslich verschleppt worden. Später sei auch ihr Bruder durch bewaffnete tigrinische Kräfte umgebracht worden, weshalb sie in einem dauernden Angstzustand gelebt habe. Sie sei bereits seit ihrer Kindheit Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen. Sie habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und weil ihr Heimatdorf sehr klein sei, seien die politischen Aktivitäten ihrer Familie schnell bekannt geworden. Zuletzt habe sie an der grossangelegten Demonstration am 31. Juli 2016 in C._______ teilgenommen und sei danach auf Anraten der Mutter nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, da es nach dieser Kundgebung zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. In Addis Abeba habe sie von ihren Ersparnissen gelebt und sei ausgereist, als es auch dort vermehrt zu Protesten und Festnahmen gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass sie aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme und auch in Addis Abeba gefährdet sei, weil die Proteste und Festnahmen nach einiger Zeit bis dorthin übergeschwappt seien, habe sie aus Angst vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen müssen. In der Schweiz engagiere sie sich zudem in exilpolitischer Weise für die Organisation (...). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie stamme aus einem Gebiet, welches konfliktbeladen sei und wo es zu Menschenrechtsverletzungen komme. Ausserdem seien äthiopischen Medien zufolge mehrere hunderttausend Menschen im andauernden Konflikt vertrieben worden. Indem die Vorinstanz Rückführungen in die Region Tigray seit Januar 2021 ausschliesse, anerkenne sie, dass die dortige Zivilbevölkerung konkret gefährdet sei. Verschiedenen Berichten zufolge habe sich seit dem Einreichen ihres Gesuches die Situation in Äthiopien weiter zugespitzt, wobei es im Juni 2022 im Dorf F._______ und der Umgebung zu einem Massaker gekommen sei, anlässlich dessen zumeist ethnische Amhara und Frauen getötet worden seien. Auch käme es in dieser Gegend zu Blockaden von humanitären Hilfsleistungen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Gefährdungssituation als amharische Frau in der Region Tigray und als intern Vertriebene in Addis Abeba auseinandergesetzt. Vielmehr werde ihr vorgeworfen, ihre wahren familiären und sozialen Verhältnisse verschleiern zu wollen und ihre Mitwirkungspflicht zu verletzen, obwohl sie während ihrer Anhörung sowohl ihre Biographie und ihre Fluchtgründe als auch die Unmöglichkeit, in ihr Heimatland zurückkehren zu können, ausführlich beschrieben und die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Zudem suche sie seit Februar 2022 über den Suchdienst des SRK nach ihrer Familie. 6.3.3 Gemäss Amnesty International komme es im bewaffneten Konflikt der Region Tigray gegenüber Frauen zu sexueller Gewalt, wobei insbesondere weibliche Personen ethnischer Minderheiten respektive ethnische Amhara besonders betroffen seien. Sie erfülle aufgrund ihrer amharischen Ethnie, ihrer Biografie, ihrer Eigenschaft als Frau sowie der Tatsache, dass sie aus einer oppositionellen Familie aus dem umkämpften Welkait stamme und wegen der nachweislich sexualisierten Gewalt gegenüber Frauen die Flüchtlingseigenschaft. Diese Umstände würden auch zur Annahme führen, dass eine Kollektivverfolgung vorliege. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Hausdurchsuchungen - auch bei Wahrunterstellung - keine gegen die Person der Beschwerdeführerin individuell gerichtete Verfolgungsmassnahme darzustellen vermögen. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich - wie ihre Familie - gegen die Besetzung Welkaits aufgelehnt zu haben, hat sie auch im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten vorbringen können. In diesem Zusammenhang ist wie von der Vorinstanz zu Recht dargetan, auf die Erwägungen in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fünf oder sechs Mal an kleinen Kundgebungen und zuletzt an einer gross angelegten Demonstration in C._______ am 31. Juli 2016 partizipierte, ohne dabei Nachteile erlitten zu haben. Auch machte sie im vorliegenden Verfahren nicht geltend, konkret von den Behörden gesucht worden zu sein. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin auch im ersten Asylverfahren ausgeführt, sich politisch nicht betätigt, sondern lediglich an verschiedenen Versammlungen in der Kirche teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akte A9/20, F106-110, F115-117, F127, F129, F149). Aus dem damaligen Anhörungsprotokoll geht auch nicht hervor, dass sie aufgrund ihrer Familienangehörigen Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätte; sie führte keine konkreten Ereignisse oder Situationen auf, in welchen sie persönlich bedroht oder gesucht worden wäre (vgl. SEM-Akte A9/20, F132-140, F142-148, F152). Desgleichen gelang es ihr nicht, eine Verfolgungsgefahr in Addis Abeba zu begründen, zumal sie in der Anhörung ausführte, dort nicht verfolgt worden zu sein, sondern sich lediglich vor den Tigrinern gefürchtet zu haben (vgl. SEM-Akte A9/20, F142-145). Die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel, welche sich hauptsächlich auf verschiedene Verweise und Artikel zur allgemeinen Lage in Äthiopien respektive der Region Tigray stützen, vermögen keine konkrete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen. Ausserdem motivierte sie weder in der Eingabe ans SEM noch in der Beschwerde, inwiefern sie als ethnische Amhara aufgrund des im November 2020 ausgebrochenen offenen Konflikts in der Region Tigray in ihrem Heimatland zum heutigen Zeitpunkt einer (individuellen) Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 7.2 Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6 und 2013/21 E. 9.1). Es ist zwar nicht abzustreiten, dass im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Region Tigray Frauen und Mädchen vermehrt sexueller Gewalt ausgesetzt und ethnische Minderheiten mutmasslich verstärkt betroffen waren. Jedoch führt nicht bereits diese Tatsache allein - auch und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - zur Annahme einer Kollektivverfolgung. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer grundsätzlichen Verfolgung ethnischer Minderheiten in der Region Tigray auszugehen. In Bezug auf die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Amhara ist im Übrigen angesichts der obigen Ausführungen zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 6.6). 7.3 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischem Engagement respektive die Mithilfe bei der Organisation (...) geltend und reichte dazu Fotos ein, welche sie an drei verschiedenen Kundgebungen zeigen (Kundgebung vom 2. Oktober 2021 in E._______ betreffend restriktive Politik gegenüber äthiopischen Schutzsuchenden in der Schweiz, die Kundgebung «[...]...)» vom 25. November [Jahr nicht erwähnt] in G._______ und eine in einem Innenraum entstandenes Gruppenfoto einer Veranstaltung der Organisation [...] vom März 2022). Weitere Ausführungen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten, aus welchen hervorgehen würde, welche Position sie innerhalb der Organisation innehat und inwiefern sie sich damit in exponierter Weise exilpolitisch betätigt und als ernsthafte Regimekritikerin erkennbar wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Mithin ist - wenn überhaupt - von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen, welches - unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien - bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer Gefährdung führen würde. 7.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, SR 142.20). 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.; vgl. E. 5.4 hiervor). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz kam im ersten Asylverfahren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf B._______ über Familienangehörige verfüge, welche gut situiert seien, wobei sie (die Vorinstanz) entsprechend davon ausgegangen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund eines vorhandenen familiären Netzwerks dorthin zumutbar sei. Ausserdem sei sie eine junge und gesunde Person mit einer siebenjährigen Schulbildung; ihre Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf (...) könne ihr bei einer Rückkehr von Nutzen sein (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2018, S. 4). Des Weiteren sei sie durch einen Freund ihres Bruders sowie einen Geschäftskunden ihres Vaters in Addis Abeba finanziell unterstützt worden. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 10.2.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hingegen damit, dass es der Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Nachfragens im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. November 2018 nicht gelungen sei, auf Fragen zu ihren familiären und sozialen Verhältnissen in Äthiopien substantiiert und widerspruchsfrei Antwort zu geben. Angesichts der Tatsache, dass sie in ihrem Heimatdorf aufgewachsen und dort bis ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Äthiopien gelebt habe, überzeuge es nicht, dass sie keine Mittel habe (keine Telefonnummer und keine Adresse), um mit ihrem Heimatdorf in Verbindung zu treten. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass sie während ihres Aufenthalts in Addis Abeba über Freunde ihres Bruders Kontakt zu ihrer Familie gehabt und dass ihre Familie ihre Ausreise aus Äthiopien bezahlt habe. Hinsichtlich der Herkunft ihrer finanziellen Mittel sowohl für den Bestreit ihres Lebensunterhalts in Addis Abeba als auch für ihre Ausreise aus Äthiopien habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. Die Aussage, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an den Namen des Freundes ihres Bruders erinnern könne, der ihr das Geld für die Ausreise organisiert und sie bis zur Grenze begleitet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die Zeit, in welcher sich die Beschwerdeführerin in Addis Abeba aufgehalten habe, habe diese auch nicht substantiiert und glaubhaft darstellen können. Insgesamt ging die Vorinstanz davon aus, dass mangels Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu ihrem familiären Umfeld und aufgrund fehlender Identitätsdokumente die Beschwerdeführerin versucht habe, ihre wahren familiären und sozialen Verhältnisse zu verschleiern. Sie müsse die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung tragen, als seitens des SEM der Schluss gezogen werde, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren letzten Aufenthaltsort Addis Abeba. 10.2.3 Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ihre Identität und ihre Herkunft ausführlich und glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz habe die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend geprüft. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien seien nach wie vor weitverbreitet, insbesondere in den Konfliktregionen, wo die Beschwerdeführerin herkomme. Der eingereichte Bericht von Amnesty International zeige auf, wie tigrinische Kräfte im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin spezifisch Frauen verfolgen würden. Als amharische Frau und intern Vertriebene drohe ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien von staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung sowie unmenschliche Behandlung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zudem die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien nach wie vor sehr schwierig. Sie verfüge weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk, welches sie im Heimatland unterstützen könnte; sie sei alleinstehend, habe eine ungenügende Schulbildung, keine Berufserfahrung und keinerlei Anhaltspunkte, ob ihre Familienangehörigen noch am Leben seien oder wo sich diese aktuell aufhielten. Zudem sei sie psychisch belastet und eine Therapie sei angedacht. Ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr massiv verschlechtern. Vor diesen Hintergrund würde sie bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existentielle Notlage geraten. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1 und 10.3.2, E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2, E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 11.2 Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn dessen Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wieder Hilfsgüter die dortige Region. Allerdings flammen in den unterschiedlichen Regionen Äthiopiens Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990-er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie der zweijährige Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit drei Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Inflation in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse Anzahl von Binnenvertriebenen. Die Versorgungssituation in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) bleibt prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zunehmend (vgl. Urteil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/ 25 E. 8.4 f.; bestätigt in den Urteilen D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.; D-2321/2020 und D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 je E. 7). 11.3.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert. Ausserdem hat sich seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert; in erster Linie würden (alleinstehende) Frauen unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit leiden (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.; D-2319/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 7, E. 8.2, E. 9.3 m.w.H). 12. 12.1 12.1.1 Vorliegend ist zunächst die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Verhältnisse zu prüfen. 12.1.2 An den Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dorf B._______ in der Region Tigray stammt, dort aufgewachsen ist und zusammen mit ihrer Familie gelebt hat, ist ebenso wenig zu zweifeln, wie an ihren Ausführungen, dass sie und ihre Kernfamilie in relativem Wohlstand aufgrund der familieneignen Landwirtschaft und aus deren Erträgen gelebt hätten (vgl. SEM-Akte A5/11, F1.1.7.04; SEM-Akte A9/20, F26-28). 12.1.3 Ihre Aussagen während der Anhörung, nach ihrem Telefonat im Anschluss an die Kundgebung in C._______ am 31. Juli 2016 lediglich mittels einer Mittelsperson Kontakt zu ihrer Familie gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A9/20, F12), können allenfalls mit ihrer Ausführung, dass das Festnetz nicht mehr funktionieret habe, erklärt werden (vgl. SEM-Akte A9/20, F11-12). Hingegen fällt ihre Passivität auf, ihre Familie zu kontaktieren, um ihre in B._______ zurückgelassene, in Aussicht gestellte Identitätskarte zu erhalten. Dazu liess sie lediglich protokollieren, dass sie nichts versucht habe, um ihre Familie zu kontaktieren, da sie die Adresse ihres Heimatdorfes nicht kenne und nicht wisse, ob die Telefonnummer noch gültig sei (vgl. SEM-Akte A9/20, F4-8). Ferner führte sie aus, dass sie trotz des Verschwindens ihres Vaters gut gelebt habe (vgl. SEM-Akte A9/20, F33) und auch während ihres Aufenthalts in Addis Abeba während rund einem Jahr und vier Monaten finanziell durch die Familie sowie einen Bekannten, welcher wie ein Familienmitglied gewesen sei, unterstützt worden sei (vgl. SEM-Akte A9/20, F65-76, F161-163). 12.1.4 Vor diesem Hintergrund ist von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt worden und deshalb davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates Äthiopien über ein familiäres und soziales Netzwerk in B._______ verfügte, welches sie auch während ihres Aufenthalts in Addis Abeba finanziell unterstützte. 12.2 12.2.1 Nachdem der Konflikt in ihrer Heimatregion Tigray im November 2020 ausgebrochen ist, ist der Vollzug der Wegweisung jedoch unter dem Aspekt der veränderten Lage zu betrachten. 12.2.2 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - der Beschwerdeführerin eine Wegweisung nach Addis Abeba zugemutet werden kann, zumal sie vor ihrer Ausreise während rund eines Jahres und vier Monaten dort gelebt hat. 12.2.3 Die Beschwerdeführerin gab an, während ihres Aufenthalts in Addis Abeba vorwiegend durch ihre Familienangehörigen finanziell unterstützt worden zu sein. Ein Freund des Vaters namens H._______ habe ihr gegen Ende ihres dortigen Aufenthalts finanziell ausgeholfen, da ihre Ersparnisse nicht gereicht hätten. Eine Arbeit habe sie jedoch nicht finden könne, obwohl sie H._______ diesbezüglich angefragt habe (vgl. SEM-Akten A5/11, F1.17.04; A9/20, F158-164, F74-80, F84-86). Zu ihrem beruflichen Hintergrund führte sie aus, dass sie sieben Jahre die Schule besucht, diese abgebrochen und danach im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb geholfen habe. Andere Berufserfahrung scheint sie - eigenen Aussagen zufolge - keine aufzuweisen und auch nicht über eine höhere Schul- oder Ausbildung zu verfügen (vgl. SEM-Akten A5/11, F1.17.04; A9/20, F26-35, F42-45). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. 12.2.4 Es bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht 2016 aus dem Heimatdorf B._______ im süd-östlichen Teil der Region Tigray keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt haben will (vgl. E. 12.1.3 hiervor). Für die Annahme, dass sie ihre Angehörigen seit dem Ausbruch des Konflikts tatsächlich nicht mehr kontaktieren kann, spricht jedoch der Umstand, dass sie am 28. Februar 2022 einen Suchauftrag beim SRK aufgegeben und versucht hat - wenn auch erst rund ein Jahr nach dem Ausbruch des Konflikts -, ihre Familie zu finden. Davon abgesehen, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen sie angesichts der aktuellen Lage erneut finanziell unterstützen könnten, um ihr in Addis Abeba den Aufbau einer neuen Lebensgrundlage zu ermöglichen. Nach dem Ausbruch des Tigray-Konfliktes dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Lage ihrer Familienangehörigen geändert hat und diese aufgrund des Konflikts entweder die Tigray-Region verlassen haben oder zumindest eine schwierige Situation antreffen dürften, welche die Fortführung eines florierenden landwirtschaftlichen Betriebs erschweren dürfte. So ist der grösste Teil der insgesamt rund fünf Millionen binnenvertriebener Personen in Äthiopien vorwiegend auf den Konflikt in Nordäthiopien zurückzuführen. Obwohl es nun seit längerem zu Rückführungen in diese Gegend gekommen sei, sei die humanitäre Lage äusserst kritisch und es bestehe grundsätzlich für alle Vertriebenen fehlenden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Nahrungsmittel, Elektrizität, Bankenservice, Wasser und Bildungsmöglichkeiten (vgl. Länderreport 53 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Äthiopien Tigray, Stand September 2022, Kap. 5.1 und 6, https:// www.ecoi.net/ en/ file/ local/2082872/laenderreport-53-Aethiopien. pdf ; https: // www. unhcr.org / dach/ch-de/ 73123 - athiopien - verschlechterte- bedingungen-in-tigray - gefahrden-eritreische - fluchtlinge. html , beide zuletzt abgerufen am 19. Januar 2024). 12.2.5 Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau in der Hauptstadt Äthiopiens - trotz eines zwischen 2016 und 2017 erfolgten Aufenthalts von über einem Jahr - nach einer Abwesenheit von sechs Jahren über ein dortiges soziales Netz verfügt, welches ihr eine Wohnmöglichkeit bieten und ihr bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Angesichts ihrer eher bescheidenen Bildung, ihrer ausschliesslich im Landwirtschaftssektor angesiedelten Arbeitserfahrung und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Region Tigray sowie der damit einhergehenden hohen Anzahl intern vertriebener Personen ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer Wohngelegenheit und einer Arbeit (für eine Frau) als noch schwieriger erweisen dürfte. Schliesslich erschwert ihre langjährige Landesabwesenheit als ledige und alleinstehende Frau eine erfolgreiche Integration erheblich, zumal alleinstehende Frauen nach langjähriger Landesabwesenheit von der der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert werden (vgl. E. 11.3 hiervor). 12.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche über eine siebenjährige Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, jedoch keine höhere Ausbildung aufweist. Ferner kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen kann, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in Addis Abeba unterstützen könnte. Ebenso wenig ist nach einer rund siebenjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie in Addis Abeba über ein soziales, funktionierendes Beziehungsnetz verfügt. Nach den vorangehenden Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation von Frauen in Äthiopien ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 12.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 9.2 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor. 13. 13.1 Die Beschwerde ist, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Juni 2022 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 13.2 Nach dem Gesagten war das bei der Vorinstanz gestellte Mehrfachgesuch nicht aussichtslos und angesichts der Gesamtumstände lagen im Zeitpunkt der Gesuchstellung bei der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vor. Der Kostenentscheid des SEM (Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 24. Juni 2022) ist deshalb ebenfalls aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 14. 14.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wären nach dem Grad des Durchdringens (unter Berücksichtigung der Aufhebung des Kostenentscheids des SEM) die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt. 14.2 14.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 180.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 14.2.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 180.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzug der Wegweisung und den Kostenentscheid der Vorinstanz betrifft, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung vom 24. Juni 2022 werden aufgehoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 180.- zu entrichten.
6. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Melanie Aebli, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 180.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: