Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ (Region Amhara) verliess ihren Heimatstaat unge- fähr im Februar 2012 Richtung Sudan. Am 4. März 2012 flog sie von C._______ in ein ihr unbekanntes Land, von wo sie mit dem Zug am
5. März 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nach- suchte. B. Am 14. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; nach- folgend BzP). Am 2. Juni 2014 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei verstorben, als sie ein Kleinkind gewesen sei. Ihr Vater sei Eritreer gewesen, nach Eritrea deportiert worden und dort gestorben. Aufgrund der eritreischen Abstam- mung ihres Vaters sei sie zum Zeitpunkt seiner Deportation eine Woche lang inhaftiert worden. Damals sei sie bereits verheiratet und ihr Sohn sei schon auf der Welt gewesen. Seit Jahren habe sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Er habe sie immer wieder verprügelt und andere Frauen mit nach Hause gebracht. Sie habe jedoch versucht, die Situation zu ertra- gen, damit ihre drei Kinder nicht ohne Vater aufwachsen. Ihr Ehemann habe sich den (…) ihres Vaters aneignen wollen und sie deshalb gesell- schaftlich angeschwärzt, dass sie mit der eritreischen Regierung zusam- mengearbeitet habe, da sie Eritreerin sei. Ihr Ehemann sei gewalttätig ge- wesen und habe sie auch einmal mit dem Messer am Oberarm verletzt. Im Jahr 2011 hätten sie sich scheiden lassen. Ihr Bruder sei im Oktober 2011 tot aufgefunden worden. Da ihr Ehemann angedeutet habe, dass es ihr genauso ergehen werde wie ihm, vermute sie, dass ihr Ehemann ihren Bruder getötet habe. Ihr Ehemann habe ihr auch damit gedroht, dass er jemanden beauftrage, sie zu töten. Sie habe sich bezüglich der Übergriffe ihres Ehemannes auch an die Polizei gewandt und sei dabei mehrmals festgenommen worden. Ihr Ehemann sei Mitglied einer Organisation na- mens (…), die eng mit der Polizei zusammenarbeite, und er habe die Poli- zei jeweils veranlasst, sie festzunehmen. Einmal hätten drei Polizisten sie in einem Pickup abgeholt und für eine Befragung mitnehmen wollen. Sie
D-6403/2020 Seite 3 hätten sie in ein Haus gebracht und von ihr verlangt, dass sie sich aus- ziehe. Ein Polizist habe sie geschlagen und ein anderer habe sie verge- waltigt. Daraufhin habe sie das Bewusstsein verloren und sie wisse nicht, was die Polizisten mit ihr gemacht hätten. Sie wisse, dass es sich herum- gesprochen habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie sei von allen ge- mieden worden, sogar von ihren eigenen Kindern. Zirka im Oktober 2011 habe sie B._______ verlassen und sich nach Addis Abeba begeben. Im Februar 2012 sei sie nach E._______ gefahren und mit einem Schlepper zu Fuss über die Grenze in den Sudan und weiter nach C._______ gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte einen Confirmation Letter und einen Arzt- bericht der (…) vom 17. Juni 2014 ein, wonach sie sich sieben Monate vom
14. Oktober 2012 bis am 14. Mai 2013 wegen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS) in Behandlung befand. Am 30. Juni 2014 und
5. Februar 2015 reichte die (…) einen weiteren Bericht ein. C. Am 3. Juni 2014 wurde die Schweizer Vertretung in Addis Abeba um nä- here Abklärungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______, ihrer Herkunft und ihrem familiären Beziehungsnetz ersucht. Am 12. Ja- nuar 2015 ging der Bericht über die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung beim SEM ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 9. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ab- klärungsergebnissen der Schweizer Vertretung Stellung und erklärte im Wesentlichen, die Ergebnisse der Abklärungen seien zutreffend und sie entschuldige sich dafür, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe, dies aber aus triftigen Gründen. Sie sei während den Jahren von 1996 bis 2011 mit F._______ verheiratet gewesen. Sie hätten zusammen zwei Töchter und einen Sohn, der an der Universität in Addis Abeba studiere. Zusammen mit ihrem Mann seien sie in Äthiopien Eigentümer eines Hauses gewesen und hätten einige Angestellte im Haushalt gehabt, mit welchen ihr Mann Affären gehabt habe. Sie hätten auch Geld gehabt, welches aber ihr Ex-Mann vor ihr versteckt habe, respektive sie habe keinen Zugriff auf die Konten ge- habt. Während der Ehe sei sie täglich von ihm geschlagen, bedroht und auch einmal mit einem Messer attackiert sowie gestochen worden. Auf- grund der unerträglichen Situation habe sie um Scheidung gebeten. Kurz
D-6403/2020 Seite 4 darauf sei sie von der Polizei im Auftrag von ihrem Mann abgeholt und ver- gewaltigt worden. Nach dem sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, sei ihr ein spezielles Getränk eingeflösst worden. Ihr Mann habe sie danach vor ihren Kindern als Hure beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Durch den Rufmord ihres Mannes sei sie von ihren Kindern, ihren Ge- schwistern und ihrem Vater, der nicht eritreischer Staatsangehöriger sei, geächtet worden. Einmal sei sie von ihrem Mann mit einer Pistole bedroht worden. Anwesende hätten sich eingemischt, weshalb ihr nichts passiert, er angezeigt und ihm seine Pistole weggenommen worden sei. Wenig spä- ter habe er erneut gedroht, sie umzubringen, sie zu verbrennen oder mit Säure zu übergiessen. Er habe Fotos von ihr verteilt, um sie zu suchen, damit er die Drohung umsetzen könne. Dies sei der Anlass gewesen, wes- halb sie unter falschem Namen abgetaucht sei und Äthiopien schliesslich verlassen habe. Sie habe ihre Familie unter falschem Namen angegeben und ihre Geschwister verleugnet, weil sie einerseits grosse Angst gehabt habe, dass sie oder ihre Familie von ihrem Ex-Mann aufgespürt werden könnten. Anderseits sei sie von ihrer Familie geächtet worden, für das was ihr passiert sei. Sie sei aufgrund ihrer Fluchtsituation seit dem 4. Oktober 2012 in psychologischer Behandlung. Ihre zuständige Psychologin, sei über die richtige Geschichte aufgeklärt. E. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylge- such vom 5. März 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsge- richt (BVGer) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Be- schwerde vom 27. April 2015 nicht ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2020 reichte die Be- schwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und bean- tragte, es sei auf die Verfügung vom 12. März 2015 zurückzukommen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig- keit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wur- den ein ärztlicher Bericht der (…) vom 30. Juni 2014, ein Verlaufsbericht
D-6403/2020 Seite 5 der (…) vom 4. November 2015, diverse Austritts- und Kurzaustrittsbe- richte der (…) aus der Zeit zwischen Mai 2015 bis Januar 2018, einen Ab- schlussbericht der (…) vom 20. November 2019, zwei ärztliche Gutachten der (…) vom 1. und 13. Juli 2020 und diverse Länderberichte zu Äthiopien eingereicht. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Asylentscheid vom 12. März 2015 erheblich verschlechtert. Sie sei seit dem 4. Oktober 2012 durchgehend in ambulanter Behandlung, habe seither mehrmals stationär behandelt werden müssen und es be- stehe eine hohe Gefahr der Suizidalität. Während den Behandlungen hät- ten sich klare Hinweise auf die traumatischen Geschehnisse gezeigt, wel- che der Beschwerdeführerin in Äthiopien widerfahren seien, wie die physi- sche und psychische Gewalt in ihrer Ehe, die Vergewaltigung durch meh- rere Polizisten sowie die dadurch erfolgte Stigmatisierung und Diskriminie- rung. Das SEM habe in ungenügender Weise berücksichtigt, in welcher Weise die ärztliche Diagnose die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 4. November 2015 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in hohem Masse hilflos und desorientiert sei und auch bei geduldigem sowie vorsichtigem Nach- fragen die gesellschaftspolitischen Verhältnisse in der Herkunftsregion, als deren Folgen sie traumatisiert worden sei, nicht adäquat beschreiben könne. Im ärztlichen Kurzaustrittsbericht vom 2. Dezember 2016 werde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide während des Gespräches unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, sie gebe an, nicht zu wis- sen, wie der Ort heisse, an dem sie sich befinde, obwohl sie nicht zum ersten Mal dort hospitalisiert worden sei. In diesem Bericht werde auch festgehalten, es sei vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nachts schreiend in den Korridor gerannt sei und gemeint habe, die Polizei hole sie ab, und im Abschlussbericht vom 20. November 2019 werde festgehal- ten, die Patientin habe grosse Angst vor der Polizei und sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt. Das SEM habe die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben gewertet, weil die Beschwerdeführerin diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Die sexuelle Gewalt, welche die Be- schwerdeführerin in Äthiopien erlebt haben müsse, werde in den medizini- schen Gutachten gezielt angesprochen. Die Ärzte würden im Bericht vom
4. November 2015 schreiben, für die Beschwerdeführerin stelle Verände- rung und insbesondere der Umstand, sanitäre Anlagen teilen zu müssen, eine schier unlösbare Aufgabe dar, da sie aufgrund diverser traumatisie- render Erfahrungen auch beim Wasserlösen und Stuhlgang Schmerzen,
D-6403/2020 Seite 6 Aufflammen von Erinnerungen, teils mit Lautentäusserungen und Weinen währenddessen und damit verbunden grosser Zeitaufwand und massives Schamgefühl habe. Das BVGer subsumiere in seiner Rechtsprechung zu den Unzulässigkeitsgründen auch massive häusliche Gewalt unter Art. 3 EMRK. Es habe sich in der Vergangenheit mit der Situation von alleinste- henden Frauen in Äthiopien auseinandergesetzt und festgehalten, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar seien. Alleinlebende Frauen würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und als suspekt gelten. Allgemein werde davon ausgegangen, sie seien auf der Suche nach sexuellen Abenteuern. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern. Von ihren Geschwistern habe sie bereits keine Unterstützung er- fahren, als sie massive Gewalt in ihrer Ehe erlebt habe, weshalb nicht da- von auszugehen sei, sie würden ihr ein soziales Beziehungsnetz bieten können. Psychische Erkrankungen gingen in Äthiopien mit starker Stigma- tisierung einher und übernatürliche Kräfte würden für die psychische Er- krankung verantwortlich gemacht werden. Die Betroffenen verlören des- halb den Zugang zum familiären Beziehungsnetz, seien sich selbst über- lassen und würden marginalisiert. Es gebe klare Anhaltspunkte, dass es sich um eine krankheitsbedingte Suizidgefahr handle und nicht um eine Suizidabsicht, die sich aus rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen allfäl- ligen Wegweisungsvollzug ergeben habe, weshalb die Behörden im Rah- men von Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorkehren müss- ten, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Le- ben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht be- einträchtigt werde. Die Lage der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Corona-Situation und damit schlechteren medizinischen Versorgung sowie wirtschaftlicher Lage in Äthiopien neu beurteilt werden, zumal Äthiopien zu den Ländern gehöre, welche am meisten von der Corona-Pandemie be- troffen seien im subsaharischen Afrika. H. Mit Verfügung vom 10. September 2020 trat das SEM auf das Wiederer- wägungsgesuch vom 4. September 2020 mangels funktioneller Zuständig- keit und andrerseits mangels unzureichender Begründung nicht ein. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die erneut geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bereits im vorausgegangenen Entscheid des SEM vom 12. März 2015 sowie der Zwischenverfügung des BVGer vom 18. Mai 2015 beurteilt
D-6403/2020 Seite 7 worden sei. Das BVGer habe in der Zwischenverfügung explizit festgehal- ten, die geltend gemachte Verfolgungssituation erscheine angesichts zahl- loser Unstimmigkeiten unglaubhaft. Daran vermöchten die aktuellen ärztli- chen Berichte nichts zu ändern, da den Berichten keine konkreten Hin- weise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorge- brachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Das SEM unterziehe diese Vorbringen somit keiner neu- erlichen Würdigung, da ihm dafür die funktionale Zuständigkeit fehle, wes- halb auf diese Vorbringen nicht eingetreten werde. Es bleibe der Beschwer- deführerin unbenommen, beim BVGer die bereits vorgetragenen Sachver- haltselemente revisionsrechtlich geltend zu machen. Mit den diagnostizierten psychischen Problemen und der Suizidalität hät- ten sich das SEM im Entscheid vom 12. März 2015 und das BVGer in sei- ner Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 bereits auseinandergesetzt und festgehalten, diese würden den Wegeweisungsvollzug nach Äthiopien we- der unzulässig noch unzumutbar machen. Die blosse Möglichkeit einer An- steckung mit SARS-CoV-2 stehe indessen für sich allein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise dafür bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat in eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation zu geraten. I. Mit Eingabe vom 14. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin han- delnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Re- visionsgesuch ein und beantragte, es sei revisionsrechtlich auf das Urteil D-2613/2015 vom 12. März 2015 (recte: 15. Juni 2015) zurückzukommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die als Revisionsgesuch betitelte Eingabe vom 14. September 2020 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2020 und nicht als Revision entgegen, da es die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 im Rahmen eines Urteils nicht materiell überprüft hatte, sondern auf die Beschwerde mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 mangels Kostenvorschussleistung gar nicht erst eingetreten ist. Mit Urteil D-4543/2020 vom 28. Oktober 2020 hiess das BVGer die Be- schwerde gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
D-6403/2020 Seite 8 K. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 17. November 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Den Antrag auf Erlass der Verfah- renskosten hiess es gut. Denjenigen um Sistierung des Wegweisungsvoll- zugs und auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes wies es ab. Es stellte fest, die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 sei rechtskräftig und voll- streckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom
17. November 2020 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und die Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Eventuali- ter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kanto- nale Behörde entsprechend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu- sehen. Zudem sei ihr zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
21. Dezember 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. N. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe, die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gele- genheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D-6403/2020 Seite 9 O. Am 27. Januar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. P. Mit Verfügung vom 20. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Er- klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärzt- liche Berichte der (…) vom 24. März 2023 und vom 9. April 2024, die Be- richte der Neuropraxis G._______ vom 7. Juni 2022 und vom 24. Oktober 2024, ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2024 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom
14. Dezember 2024 ein. Im Schreiben wird geltend gemacht, wie aus den letzten Berichten der (…) hervorgehe, leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem sei als Begleitdiagnose eine rezidivierende de- pressive Störung mit schwerer Episode festgestellt worden. Auch leide sie an einem schmerzhaften Spasmus hemifacialis rechts, der vermutlich durch Angst in Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus ausgelöst wor- den sei. Schliesslich habe sie erfahren, dass ihr Sohn von der äthiopischen Regierung getötet worden sei. Dieser Umstand stelle nicht nur eine weitere psychischen Belastung dar, sondern bringe auch die traurige Gewissheit mit sich, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm bei einer Rückkehr nach Äthi- opien nicht mehr möglich sein werde. Dies untermauere, dass eine Weg- weisung aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes unzumutbar sei.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur- teilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
D-6403/2020 Seite 10 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen rich- tet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgrün- den», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beim SEM geltend zu machen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. a.a.O. E. 12.3).
E. 3.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides am 15. Juni 2015 habe sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. Dazu wur- den mehrere Arztberichte eingereicht (vgl. Bst. G), welche grösstenteils nach dem Prozessentscheid des BVGer D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 datieren. Die gesundheitlichen Probleme waren bereits Gegenstand im or- dentlichen Verfahren. Gemäss Ärzteschaft musste jedoch damals aufgrund
D-6403/2020 Seite 11 der posttraumatischen Symptomatik auf allzu eindringliches Nachfragen verzichtet werden und die schambehaftete Thematik habe Zeit benötig, da- mit sich die Beschwerdeführerin dazu habe öffnen können (vgl. Arztbe- richte der(…) vom 30. Juni 2014 S. 2 und 28. Mai 2015 S. 3). Im Wieder- erwägungsgesuch wird ausgeführt, dass sich während der Behandlung klare Hinweise auf die traumatisierenden Geschehnisse, welche ihr in ih- rem Heimatland widerfahren seien, gezeigt hätten, was für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Asylvorbringen spreche. Aufgrund der mit den Arztberichten be- legten langandauernden komplexen gesundheitlichen Leiden sei zudem der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Situation in Äthi- opien aufgrund der Corona-Pandemie unzulässig oder unzumutbar. Damit wird eine nach dem ordentlichen Asylverfahren nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, welche sowohl die Asylgründe wie auch den Wegweisungsvollzug betreffe. Das SEM hat das Vorbringen daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Widererwä- gungsgesuchs beurteilt.
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mehrere Vor- bringen entweder gar nicht respektive in pauschaler, unvollständiger und nicht dem Einzelfall entsprechenden Weise geprüft, obwohl das Bundes- verwaltungsgericht vorgängig das SEM gerügt habe, dass es die ihm ob- liegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urteil des BVGer D-4543/2020 vom 28. Oktober 2020). Das SEM gehe vor allem auf die ärzt- lichen Berichte ein, indem es ausgeführt habe, diesen sowie den Gutach- ten seien keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Es gehe folglich davon aus, dass die Arztberichte als Indiz nicht genügen würden. Die Vorinstanz setze sich sodann mit den Vorbringen nicht substantiiert auseinander, sondern verweise lediglich auf die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungs- gerichts vom 18. Mai 2015. Dies sei stossend, da es in der Natur eines Wiedererwägungsgesuches liege, dass neue Fakten und Beweismittel zu berücksichtigen seien. Es könne nicht pauschal auf mehr als fünf Jahre alte Entscheide verwiesen werden. Mit der genannten Zwischenverfügung sei nicht rechtskräftig über die materiellen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin entschieden worden, sondern es handle sich bloss um eine summa- rische Vorprüfung. Der Verweis darauf sei auch aus diesem Grund unge- nügend. Das SEM gehe in keiner Weise auf die Vorbringen im Wiederer-
D-6403/2020 Seite 12 wägungsgesuch ein, in welchen die Beschwerdeführerin massive und le- bensbedrohliche Gewalt durch ihren Ex-Mann und den Ruf als «Buda» und die damit einhergehende Stigmatisierung beziehungsweise Ausgrenzung aus der Gesellschaft sowie aus ihrer Familie ausführlich dargelegt und mit Beweisen unterlegt habe.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung einerseits damit, die geltend gemachte Verfolgungssituation in Äthiopien sei wegen zahlrei- cher Unstimmigkeiten unglaubhaft und verweist dabei auf die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 12. März 2015 sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015. In der Verfügung vom
12. März 2015 ging es bereits auf die Gewalt durch den Ex-Mann und die Ausgrenzung aus der Gesellschaft ein (siehe ebenda S. 6). Andererseits interpretiert das SEM die eingereichten Arztberichte dahingehend, dass ihnen keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen seien, wonach die vorge- brachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien. Damit geht es zwar auf die einzelnen Ein- schätzungen sowie die Inhalte in den Arztberichten nicht näher ein und be- zieht sich in seinen Ausführungen lediglich auf die in diesen gestellten Di- agnosen. Es würdigt die Arztberichte jedoch gesamtheitlich als zu wenig
D-6403/2020 Seite 13 starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten und im ordentli- chen Verfahren als unglaubhaft erachtenden Asylvorbringen, weshalb es seine ursprüngliche Beurteilung der Asylvorbringen nicht in Wiedererwä- gung zog. Damit ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dass das SEM aufgrund der Arztberichte nicht zu jener Einschätzung gelangt, welche sich die Beschwerdeführerin erhofft, betrifft nicht die Begründungs- pflicht, sondern die materielle Würdigung. Es besteht deshalb keine Veran- lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör oder der Begründungspflicht ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Mass- geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
D-6403/2020 Seite 14
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, hinsichtlich der erneut geltend gemachten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien könne vorgängig auf den vorausgegangenen Entscheid des SEM vom
12. März 2015 sowie auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts vom 18. Mai 2015 verwiesen werden. Das SEM wie auch das Bun- desverwaltungsgericht würden darin festhalten, dass ihre geltend ge- machte Verfolgungssituation angesichts zahlloser Unstimmigkeiten un- glaubhaft erscheine. An dieser in Rechtskraft erwachsenen Einschätzung sei weiter festzuhalten, vermöchten doch weder ihre Ausführungen im Wie- dererwägungsgesuch vom 4. September 2020 und die aktuellen ärztlichen Berichte noch die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-4543/2020 eingereichten Akten, etwas daran zu ändern. Namentlich seien den Arztberichten keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen, die da- rauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnamen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Das SEM stelle die darin enthaltene Diagnose zwar nach wie vor grundsätzlich nicht in Frage. Angesichts der vom SEM bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen könne die Ursache ihrer psychischen Probleme jedoch nicht – wie von ihr behauptet – darauf zurückgeführt werden. Die Diagnose einer PTBS vermöge nicht ohne weiteres als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorbringen gelten. Die Einschätzung eines Arztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würde, bilde lediglich ein In- diz und keinen Beweis, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen sei (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Angesichts der Schwere der Unstimmigkeiten und des Umstands, dass diese bloss mit dem pauschalen Hinweis auf eine PTBS begründet würden, vermöge der Arztbericht die Einschätzung der in·Rechtskraft erwachsenen Verfügung nicht umzustossen.
D-6403/2020 Seite 15
E. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, im vorgängi- gen Verfahren hätten die Asylbehörden die Schilderungen der Beschwer- deführerin bezüglich der erlebten Vergewaltigung, der Misshandlungen und Verfolgung durch die äthiopische Polizei sowie diejenigen bezüglich ihres familiären Umfelds in Äthiopien bezweifelt. Die massiven psychi- schen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht als Folge der Miss- handlung und Traumatisierungen in ihrem Heimatland gewertet worden. Das SEM habe bereits im Asylentscheid festgestellt, die Diagnose in den ärztlichen Berichten werde grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Es wieder- hole in der hier angefochtenen Verfügung ohne nähere Prüfung, dass die Ursache für die psychischen Probleme angesichts der festgestellten Un- glaubhaftigkeit jedoch in einer anderen als der geltend gemachten Ursache liegen müsse. Die Asylbehörden hätten jedoch im vorgängigen Verfahren gerade nicht berücksichtigt, wie die massiven psychischen Probleme, wel- che von traumatischen Erlebnissen in ihrem Herkunftsland herrühren wür- den, zu inkonsistenten Ausführungen geführt hätten, gestützt auf welche das SEM auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Verfahrens nicht ihre wahre Identität bekannt gegeben habe. Sie habe einen falschen Namen zu Pro- tokoll gegeben und angegeben, ihr Vater stamme aus Eritrea. Dies habe dazu geführt, dass das SEM ihre Ausführungen gesamthaft angezweifelt habe und so auch den Weg für das Urteil des BVGer vom 15. Juni 2015 geebnet habe. Mit dieser Argumentation habe sie geglaubt, vermeiden zu können, über ihre Stigmatisierung als geschiedene und von sexueller Ge- walt betroffene Frau zu sprechen, welche zu psychischen Problemen ge- führt habe. Zu Beginn habe sie versucht, die von ihr erlebten Stigmatisie- rung und Marginalisierung mit einer eritreischen Herkunft zu erklären. Diese Begründung habe jedoch von Anfang an keinen Sinn ergeben, weil sie dann nicht von ihren eigenen Geschwistern gemieden worden wäre, die ebenfalls einen eritreischen Hintergrund gehabt hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Erlebte, namentlich die Vergewaltigung sowie die Gewalt in der Ehe und die Brandmarkung als «Buda», für sie so erniedri- gend und beschämend gewesen sei, dass sie nicht darüber habe sprechen können. Dieses Verschleiern der Zuschreibung «Buda» aus Scham sei im Übrigen vom BVGer in einem anderen Verfahren auch anerkannt worden (vgl. BVGer E-5489/2017 E. 6.1). Das SEM habe in ungenügender Weise geprüft, inwiefern die Unglaubhaftigkeit auf das Trauma, den hohen Lei- densdruck und die fehlende Bildung zurückzuführen sei. Die Beschwerde- führerin könne sich schlecht zum Erlebten äussern, was mehrfach von Ärz- ten und Psychologen festgestellt worden sei. Eine Psychologin und ein
D-6403/2020 Seite 16 Oberarzt würden in einem ärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2014 ausfüh- ren, dass «die Patientin sehr einsilbig und bruchstückhaft berichtet und auf allzu eindringliches Nachfragen im Hinblick auf die posttraumatische Symptomatik verzichtet werden musste». Zudem würden im ärztlichen Be- richt dissoziative Zustände beschrieben. Nachfolgend hätten die ärztlichen Fachpersonen festgehalten: «Es besteht ein hoher Leidensdruck, begleitet von Somatisierungen (Migräne-Kopfschmerzen). Aufmerksamkeit und Konzentration sind vermindert. Im Gedankengang eingeengt, Gedanken- kreisen, zeitweise vorbeiredend. Kein Anhaltspunkt für Wahn, punktuell kommt es zu Intrusion – einem Überschwemmt werden mit Erinnerungen und Flashbacks». Eine Hilfswerksvertreterin habe zudem im Anhörungs- protokoll vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin habe übergeben müssen, kurz nachdem sie über die Vergewaltigung habe sprechen müs- sen. Zudem werde von Ärzten festgehalten, dass die Patientin in hohem Masse hilflos sowie desorientiert sei und auch bei geduldigem sowie vor- sichtigem Nachfragen die gesellschaftspolitischen Verhältnisse in der Her- kunftsregion, als deren Folgen sie traumatisiert worden sei, nicht adäquat beschreiben könne. In einem Austrittsbericht der (…) werde zudem festge- halten, dass die Beschwerdeführerin während des Gespräches unter Auf- merksamkeits- und Konzentrationsstörungen gelitten habe. Die Ärzte hät- ten auch festgehalten: «Die Patientin gibt an, nicht genau zu wissen, wie der Ort heisst, an dem sie sich befindet (obwohl nicht zum ersten Mal hier hospitalisiert)». Sie sei mehrmals stationär in psychiatrischen Kliniken ge- wesen, freiwillig und als fürsorgerische Unterbringung, insbesondere auf- grund akuter Suizidalität. Bereits im Februar 2015 sei sie, vor dem Asylent- scheid, «aufgrund zunehmender depressiver Symptomatik mit akuter Sui- zidalität» in der (…) hospitalisiert worden. Die Suizidalität sei als Folge ei- ner PTBS diagnostiziert worden und gemäss dem Austrittsbericht durch die ungeklärte Asylsituation nur verstärkt worden. Sie sei jedoch nicht ursäch- lich für die psychische Erkrankung. Bei schwer traumatisierten Personen sei mehr als nachvollziehbar, dass sich die Suizidalität zuspitzen könne, wenn die Gefahr bestehe, dass sie durch eine Wegweisung erneut der traumatisierenden Situation ausgesetzt werden könnten. Ferner stehe bei der Beschwerdeführerin die Traumatisierung in engem Zusammenhang mit der Polizei. Sie sei von mehreren Polizisten in ihrem Heimatland vergewal- tigt worden. Dieses Trauma mache sich auch während der stationären Be- handlung immer wieder bemerkbar. So werde in einem Austrittsbericht fest- gehalten: «Es kam vor, dass sie (die Beschwerdeführerin) nachts schrei- end in den Korridor rannte und meinte, die Polizei hole sie ab». In einem späteren Abschlussbericht werde festgehalten: «Die Patientin hat grosse
D-6403/2020 Seite 17 Angst vor der Polizei und hatte sich zuerst unter den Stühlen im Wartezim- mer versteckt». Aufgrund der Ausführungen der Ärzte erscheine es zumin- dest erstaunlich, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, die Asylgründe stützenden Ausführungen nicht berücksichtigt habe, welche durch die medizinischen Berichte als neue Beweise gestützt worden seien. Das SEM mache im Asylentscheid zudem geltend, dass die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben gewertet werde. Es habe dies daraus geschlossen, weil die Beschwerdeführerin bei der BzP die Ver- gewaltigung unerwähnt gelassen habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass eine Vergewaltigung äusserst schambehaftet sei, erstaune es nicht, dass sie bei der BzP nicht darüber habe sprechen können. Hinsichtlich der me- dizinischen Gutachten habe das Gericht festgestellt, dass diese nur dann einen hohen Beweiswert hätten, wenn sie sich gezielt zur Plausibilität und Glaubwürdigkeit der asylrelevanten Vorbringen äussern (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.1). Die sexuelle Gewalt, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland habe erleben müssen, werde jedoch in medizinischen Gutachten gezielt angesprochen. So würden die Ärzte der (…) schreiben: «Für die Patientin stelle Veränderung und insbesondere sanitäre Anlagen teilen zu müssen, eine schier unlösbare Aufgabe dar, da sie aufgrund di- verser traumatisierender Erfahrungen auch beim Wasserlösen und Stuhl- gang Schmerzen, Aufflammen von Erinnerungen, teils mit Lautentäusse- rungen und Weinen währenddessen und damit verbunden grosser Zeitauf- wand und massives Schamgefühl hat». Diese Aussagen würden klar zei- gen, dass die Vergewaltigung nicht nachgeschoben worden sei, wie vom SEM und dem Gericht angenommen. Vielmehr deute das erstmalige Schweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vergewaltigung darauf hin, dass sie diese tatsächlich erlebt habe, aber aufgrund der schweren Traumatisierung nicht darüber habe sprechen können. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf für das Asylgesuch nicht entscheidende Themengebiete nicht im Stande gewesen sei, präzise Aus- führungen zu Daten und Zeitabläufen zu machen, was ebenfalls zu der vom SEM angenommenen Unglaubhaftigkeit beigetragen habe. Dies dürfte kulturbedingte Gründe haben, da in ihrem Heimatland mit Zeiten an- ders umgegangen werde. Eine drohende zukünftige Verfolgung müsse bejaht werden. Sie habe bis zum heutigen Zeitpunkt eine massive und begründete Angst vor Verfolgung durch ihren Ex-Mann. Dass dies weiterhin begründet sei, zeige sich bei- spielsweise bei einem versuchten Telefonanruf mit ihrem Sohn, welcher aus Angst, dass der Vater entdecken könnte, dass er mit der Mutter spre- che, den Telefonanruf beendet habe. Es sei ihr seither nie mehr möglich
D-6403/2020 Seite 18 gewesen, Kontakt mit ihren Kindern im Heimatland aufzunehmen. Dies zeuge davon, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr sofort wieder der Ver- folgung ausgesetzt wäre. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie sich in Addis Abeba zu verstecken versucht habe und mehrmals ihren Aufenthalts- ort habe wechseln müssen aus Angst vor ihrem Ex-Mann. Im Weiteren sei sie von Mitgliedern der örtlichen Polizei vergewaltigt worden. Das Gericht argumentiere zudem, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten sei, wenn eine Rückkehr in den frühe- ren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin eine massive Traumatisierung erlitten habe, welche sich in einer mehrfach diagnostizierten PTBS zeige, welche immer wieder zu Suizidver- suchen beziehungsweise Suizidalität geführt habe. Selbst wenn das BVGer zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe, wäre es ihr damit aufgrund ihrer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich in ihr Heimatland zu- rückzukehren. Ferner habe sie sich bisher nicht auf staatlichen Schutz in ihrem Heimatland verlassen können. Es sei ihr zudem nicht zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vor dem Hintergrund, dass sie gerade durch Polizisten vergewaltigt worden sei und damit die Verfolgung unter anderem vom Staat selbst ausgehe. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung und keine inner- staatliche Schutzalternative bestehe.
E. 7.1 Mit Verfügung vom 12. März 2015 – die aufgrund eines formellen Pro- zessurteils in Rechtskraft erwachsen ist – hielt das SEM fest, die Verfol- gungsvorbringen der Beschwerdeführerin seien angesichts zahlloser Un- stimmigkeiten unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die neusten Arztberichte im widerwägungsrechtlichen Sinne erheblich erschei- nen und eine andere Beurteilung der im ordentlichen Asylverfahren als un- glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigen.
E. 7.2 Insoweit mit den neuen ärztlichen Berichten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt werden sollen, ist festzuhalten, dass Arztberichte beziehungsweise ärztlich gestellte Diagnosen grundsätz- lich nicht geeignet sind, Ursachen von psychischen Problemen glaubhaft zu machen. Gleichwohl kann die Einschätzung von Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache
D-6403/2020 Seite 19 für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Hauptgrundlage bilden aber nach wie vor die Aussagen der betroffenen Person.
E. 7.3 Auffällig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 (vgl. SEM-Akte A15/2) fortlaufend in ärztlicher Behandlung war. Aufgrund der Arztberichte der (…) vom 30. Juni 2014,
5. Februar 2015, 28. Mai 2015, 22. Juni 2015, 4. November 2015, 29. Juni 2016, 2. Dezember 2016, 26. Januar 2018, 20. November 2019, 1. Juli 2020, 13. Juli 2020, 24. März 2023 und 9. April 2024, welche von verschie- denen Ärzten/innen und Psychologen/innen erstellt worden sind und an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, erachtet es das Bundesver- waltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) mit mittelgraden respektive schweren depressiven Episo- den, teilweise mit somatischen Syndrom und somatischen Erkrankungen sowie Suizidalität leidet. In keinem der Arztberichte werden Verdachtsmo- mente geäussert, die Zweifel bezüglich der erlebten Gewalt und Miss- brauch in ihrem Heimatland aufkommen lassen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg von verschiedenen Ärzten/in- nen und Psychologen/innen beurteilt worden ist, gibt es keinen Grund, den in den Arztberichten mehrfach hergestellte Zusammenhang zwischen den Erlebnissen im Heimatland und dem psychischen Befinden der Beschwer- deführerin zu verneinen. Im «Medical Report in Cases of Return» vom
1. Juli 2020 wird sodann festgehalten, dass schlimmer als die eventuell fehlende Behandlung im Heimatland sicher die Reaktivierung von Trau- mata sei, die im Herkunftsland erlebt worden seien. Es ist vor diesem Hin- tergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen war.
E. 7.4 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe- rin wird nicht in Frage gestellt, dass eine Traumatisierung schwerwiegende Folgen auf die Person, mitunter auch auf deren Aussageverhalten, haben kann. Aber selbst unter Berücksichtigung der psychischen Schwierigkeiten kann vorliegend nicht von einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden. Das SEM hat in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 2015 detailliert, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin stere- otyp, vage, unsubstantiiert, widersprüchlich, mithin insgesamt nicht glaub- haft sind. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
D-6403/2020 Seite 20 werden. Zwar ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 20. November 2019 grosse Angst vor der Polizei und sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt habe, als Hinweis dafür zu verstehen, dass ihre Traumatisierung mit Sicherheitskräften im Zusam- menhang steht und auch die im Arztbericht vom 4. November 2015 er- wähnten, beim Wasserlösen und Stuhlgang beschriebenen Schmerzen und Aufflammen von Erinnerungen mit teils Lautentäusserungen und Wei- nen, die auf traumatisierende Erfahrungen zurückzuführen seien, ein wei- teres Indiz für erlebte Traumata im Schambereich sind. Aus den Arztberich- ten kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien im Auftrag ihres Ex-Mannes von der Polizei vergewaltigt worden ist. Ferner ist betreffend die Vorsprachen bei der Polizei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen den verbalen Drohungen zur Polizei ging, nicht aber als sie einen ernsthaften Drohbrief des Ex-Mannes erhielt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfah- ren zunächst behauptet, die gesellschaftliche Isolation sei darin begründet, dass sie eritreischer Herkunft sei. Dafür hat sie eine andere Identität ange- nommen und die Existenz ihrer Geschwister unterschlagen. Dies weist nicht auf eine derartige Hilflosigkeit und Desorientierung hin, wie sie nun- mehr dargestellt wird. Auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung er- geben sich beträchtliche Widersprüche, die nicht ignoriert werden können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, so wie von der Beschwerdeführerin geschildert, ereignet hat. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 scheiden lassen und danach noch monatelang im Heimatstaat verbracht, insbesondere auch in Addis Abeba bei einer ihr bekannten Dorfbewohnerin. Wäre sie tatsächlich als Hexe gebrandmarkt gewesen, wäre das wohl kaum möglich gewesen. Zu- dem hatte sie bei der Ausreise noch beträchtliche Ersparnisse auf sich. Die vorgebrachte Version der anhaltenden Verfolgung durch den Ex-Mann, die totale gesellschaftliche Isolation als Hexe und die geltend gemachte Hilflo- sigkeit passen damit nicht zusammen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Ehe geprägt von häuslicher Gewalt gelebt hat und schliesslich vom Ex-Mann vertrieben wurde, insbe- sondere auch, dass er womöglich die Kinder und die Familie gegen sie aufgehetzt hat. Nach ihrer Flucht aus B._______ hielt sie sich während un- gefähr vier bis fünf Monaten in Addis Abeba auf, bevor sie Äthiopien ver- liess. Sie gab anlässlich der BzP selbst an, dass Addis Abeba gross sei und man dort gut untertauchen könne (vgl. SEM-Akte A5/13 S. 9). Gemäss ihren Angaben ist ihr dort nichts mehr widerfahren. Es ist deshalb nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise
D-6403/2020 Seite 21 einem anhaltenden Verfolgungsinteresse seitens ihres Ex-Mannes oder staatlicher oder anderer privater Akteure ausgesetzt gewesen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ordentlichen Asylverfahrens ent- standene Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM ab- weichenden Beurteilung führen. Das SEM hat daher das Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll- zug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1).
E. 8.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.2 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn für die betroffene Per- son bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Be- handlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfra- struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
D-6403/2020 Seite 22 lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschen- den ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, auf- grund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu be- zeichnen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-200/2020 vom 8. No- vember 2024 E. 10.3.2). Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirkten sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie und dem zweijährigen Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit Jahren andau- ernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart ge- troffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Inflation in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse Anzahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen aus den Nachbarstaaten, etwa aus dem Sudan. Die Versorgungssituation bleibt in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) prekär (vgl. Urteil des BVGer E-200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis sind deshalb zur Existenzsicherung begünstigende Fak- toren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intak- tes Beziehungsnetz erforderlich, um die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E- 2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wird hinsichtlich der Situation von Frauen, die allein nach Äthiopien zurückkehren auf die Anforderungen in BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6) verwiesen.
D-6403/2020 Seite 23
E. 9.3.2 Nur wenige Monate nach der Unterzeichnung eines Friedensabkom- mens im Tigray-Konflikt (November 2020 bis November 2022) brach im April 2023 in der Region Amhara – der Herkunftsregion der Beschwerde- führerin – ein gewalttätiger Konflikt zwischen Amhara-Milizen (genannt Fanno) und Regierungstruppen aus. Seither ist es in Addis Abeba zu Mas- senfestnahmen von Hunderten bis Tausenden von Amharen gekommen. Angehörige der Bundesarmee haben in der Region Amhara bei Haus- durchsuchungen zahlreiche unbewaffnete Zivilisten (ethnische Amhara) – aufgrund unterstellter Verbindung zu den Fanno-Milizen – getötet. Obwohl der ausgerufene Ausnahmezustand im Juni 2024 endete, halten die krie- gerischen Auseinandersetzungen an und im September 2024 wurden wei- tere staatliche Truppen in die Region entsandt. Drohnenangriffe des Mili- tärs führten zu Hunderten zivilen Opfern. Es wird über aussergerichtliche Tötungen, Massenverhaftungen, Angriffen auf Schulen und Krankenhäu- ser und geschlechtsspezifischer Gewalt berichtet (vgl. The New Humanita- rian, Who is Fano? Inside Ethiopia’s Amhara rebellion, 12.11.2024, <https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano- inside-ethiopia-amhara-rebellion>; International Crisis Group, CrisisWatch, Tracking Conflict Worldwide, Ethiopia, Date: April 2023 to December 2024, <https://www.crisisgroup.org/crisiswatch?utm_campaign=cw_menu_link> beide abgerufen am 17.12.2025). Die humanitäre Situation in Amhara ist prekär. Gemäss einer Karte des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) waren im November 2024 die meisten Gebiete in der Region Amhara nur "Partially accessible" oder "Hard to-reach for the Coordination (vgl. OCHA, Ethiopia
– National Access map as of 30 November 2024, <https://re- liefweb.int/map/ethiopia/ethiopia-national-access-map-30-november- 2024?_gl=1*yp2yw0*_ga*MTI5NjY3MDAwOC4xNzE2NzkyODQ2*_ga_E 60ZNX2F68*MTczODA2OTY1NC4zLjAuMTczODA2OTY1NC42MC4wLjA >, abgerufen am 17.12.2025). Gemäss dem Gesundheitsminister Ayele Teshome seien die Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheits- und humanitären Dienste katastrophal. Laut Medienberichten hat die Region eine hohe Unterernährungsrate, die auf eine Kombination aus Dürre, un- gewöhnlichen Regenfällen, schweren Stürmen sowie die anhaltenden Kämpfe in weiten Teilen der Region zurückzuführen sind. Schätzungsweise vier Millionen Menschen in Amhara sind von Ernährungsunsicherheit be- troffen. Aufgrund des Konflikts ist der Zugang zu Bildung beeinträchtigt. Das Gesundheitssystem in Amhara ist beinahe kollabiert und der Zugang zu wichtigen Gesundheitsdiensten stark eingeschränkt. Mehr als 40% der
D-6403/2020 Seite 24 Gesundheitseinrichtungen sind entweder beschädigt oder wurden geplün- dert. Anhaltende Ausbrüche von Masern, Malaria und Cholera verschärfen die Krise zusätzlich (vgl. Country of Origin Information [COI] Report, Danish Immigration Service, Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regi- ons and return, Oktober 2024, <https://us.dk/media/st4pebqf/coi-ffm-re- port-ethiopia-security-situation-october-2024.pdf>; UNFPA ETHIOPIA Hu- manitarian Situation Report, Ethiopia faces escalating humanitarian crisis amid ongoing conflict and climate shocks, 15. November 2024, <https://ethiopia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/2024-12/UN- FPA%20SitRep%20-%20November%202024.pdf>; World Health Organi- zation [WHO], Addressing Ethiopia's humanitarian needs: Urgent action needed to save lives, 26. April 2024, <https://www.afro.who.int/count- ries/ethiopia/news/addressing-ethiopias-humanitarian-needs-urgent-ac- tion-needed-save-lives> alle abgerufen am 17.12.2025).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss der Botschaftsabklärung vom 1. Januar 2015 aus B._______ (Amhara) und hat dort mit ihrem Ex- Mann bis zur Scheidung ein (…) geführt. Aus der Botschaftsabklärung geht weiter hervor, dass nach der Scheidung ihre drei Kinder beim Ex-Mann ge- lebt hätten und der Sohn in Addis Abeba studiere. Die Mutter und der Bru- der der Beschwerdeführerin seien vor Jahren gestorben. Ihr Vater habe in der Nähe des (…) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe drei weitere Ge- schwister. Da das Gericht nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Ehe geprägt von häuslicher Gewalt gelebt hat und schliesslich vom Ex-Mann vertrieben wurde, insbesondere auch, dass er womöglich die Kinder und die Familie gegen sie aufgehetzt hat, kann nicht vom Vorhandensein eines tragbaren, familiären Beziehungsnetzes ausge- gangen werden. Zu berücksichtigen ist sodann der im April 2023 ausge- brochene Konflikt in der Region Amhara. Selbst unter der Annahme, ihre Geschwister oder die unterdessen erwachsenen Kinder seien derweil ihr gegenüber wieder wohlgesinnt, kann angesichts der aktuellen Lage in der Herkunftsregion (vgl. E. 9.3.2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, ihre Angehörigen könnten sie ernähren beziehungsweise finanzi- ell unterstützen. In der Eingabe vom 20. Dezember 2024 wird geltend ge- macht, die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihr Sohn getötet wor- den sei. Dies wurde weder belegt noch näher ausgeführt, wie sie davon erfahren hat. Allerdings geht auch aus dem Arztbericht vom 9. April 2024 hervor, dass ihr Sohn im Militär tätig gewesen und gefallen sei, was auf- grund der aktuellen Lage in Äthiopien nicht auszuschliessen ist. Unter die- sen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
D-6403/2020 Seite 25 schwerdeführerin bei einer Rückkehr auf ein intaktes familiäres Bezie- hungsnetz in B._______ zurückgreifen könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau in der Hauptstadt Äthiopiens
– trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts – nach einer Abwesenheit von
E. 9.3.4 Nebst dem nicht vorhandenen intakten tragbaren Beziehungsnetz wird die inzwischen bereits (…)-jährige Beschwerdeführerin auch Mühe bekunden, ein wirtschaftliches Auskommen zu generieren. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist trotz dem wirtschaftlichen Boom vor der Covid-19- Pandemie und progressiver Gleichstellungsgesetze vor dem soziokulturel- len Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. So ist die Er- werbsquote von Frauen heute immer noch gleich hoch wie im Jahr 2014 (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report — Ethiopia. Güters- loh: Bertelsmann Stiftung, 2024, S. 28 <https://bti-project.org/filead- min/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_ETH.pdf> ab- gerufen am 17.12.2025). Die Beschwerdeführerin hat die Schule nach acht Jahren abgebrochen und danach im (…) und als Hausfrau gearbeitet. Sie verfügt über keinen Berufsabschluss und wie vorstehend ausgeführt, keine familiäre Unterstützung. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen For- men der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Angesichts ihrer eher bescheidenen Bildung, ihrer ausschliesslich im Gastronomiesektor angesiedelten Arbeitserfahrung und vor dem Hinter- grund der aktuellen Lage in der Region Amhara (und Tigray) sowie der da- mit einhergehenden hohen Anzahl intern vertriebener Personen ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer Wohngelegenheit und einer Arbeit (für eine Frau) als noch schwieriger erweisen dürfte. Schliesslich er- schwert ihre langjährige Landesabwesenheit als geschiedene und allein- stehende Frau eine erfolgreiche Integration erheblich, zumal alleinste- hende Frauen nach langjähriger Landesabwesenheit von der der äthiopi- schen Gesellschaft stark stigmatisiert werden (vgl. Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3 m.w.H.).
E. 9.3.5 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten seit Jahren an einer PTBS leidet und bei ihr eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradig respektiver
D-6403/2020 Seite 26 schwerer Episode diagnostiziert wurde, weswegen sie bereits mehrere Male stationär behandelt und auch per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin benötigt seit mehr als zehn Jahren eine psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Behandlung inklusive Medikation. Wie in anderen Bereichen des Gesundheitssystems kam es auch im Be- reich der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien in den Jahren vor der Covid-19-Pandemie und vor dem Konflikt im Norden Äthio- piens zwar zu Verbesserungen, jedoch auf tiefem Niveau. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom
4. Juni 2018 E. 6.4.1 m. H. auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3). Gemäss den neusten Berichten der WHO ist die psychische Gesundheit eines der am stärksten benachteiligten Gesundheitsprogramme in Äthio- pien, sowohl in Bezug auf Einrichtungen als auch geschultes Personal. Äthiopien, ein Land mit über 100 Millionen Einwohnern, verfügt über nicht mehr als ungefähr 75 Psychiater und 400 psychiatrische Krankenpfle- ger/innen. Die einzigen Einrichtungen, die psychiatrische Leistungen durch Fachärzte anbieten, befinden sich in Addis Abeba. Nebst dem Amanuel Mental Hospital, das einzige auf psychische Erkrankungen spezialisierte öffentliche Krankenhaus, gibt es verschiedene weitere Spitäler, die über psychiatrische Abteilungen verfügen und ambulante Behandlungen anbie- ten. Daneben gibt es private Kliniken, in welchen sich psychische Be- schwerden behandeln lassen, deren Kosten jedoch für den Durchschnitt- säthiopier nicht erschwinglich sind. In ganz Äthiopien gibt es nicht mehr als drei zertifizierte Psychotherapeuten und die Wartezeiten für eine Beratung sind sehr lang. Ferner hat der Konflikt im Norden bei der betroffenen Be- völkerung zu weit verbreiteten Traumata geführt, die das psychosoziale Unterstützungssystem erheblich belasten und den Bedarf an psychischer sowie psychosozialer Unterstützung erhöht. Menschen, die an einer psy- chischen Erkrankung leiden, werden bei der Arbeitssuche, im Bildungswe- sen und bei der Wohnungssuche diskriminiert (vgl. WHO, Country informa- tion, Country Health Topics, Mental Health,
D-6403/2020 Seite 27 <https://www.afro.who.int/countries/ethiopia>; Government of Japan Sup- ports Mental Health Gap Action Programme (mhGAP) Training in Amhara Region, Ethiopia | WHO | Regional Office for Africa, 25. Juni 2024, https://www.afro.who.int/countries/ethiopia/news/government-japan-sup- ports-mental-health-gap-action-programme-mhgap-training-amhara-re- gion-ethiopia>; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques, vom 29. Mai 2020, S. 5 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiat- riques_fr.pdf> alle abgerufen am 17.12.2025). Vor diesem Hintergrund kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin, welche bloss ein paar Monate in Addis Abeba gelebt und dort weder über ein Beziehungsnetz noch über gute fi- nanzielle Verhältnisse oder eine gute Ausbildung verfügt, sei aus eigener Kraft in der Lage, dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu der erforderlichen Behandlung ihrer psychischen Probleme erhält. Zudem wurde im Medical Report in Cases of Return vom 1. Juli 2020 festgestellt, dass für die Be- schwerdeführerin noch schlimmer als die eventuell fehlende Behandlung im Heimatland, sicher die Reaktivierung von Traumata sei, die im Her- kunftsland erlebt worden seien. Unter diesen Umständen wird es für sie bei einer Rückkehr schwierig werden, als psychisch kranke Frau einer gere- gelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu generieren.
E. 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um eine alleinstehende, geschiedene (…)-jährige Frau handelt, welche über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt, jedoch keinen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung aufweist. Zudem ist die Beschwerdeführerin seit mittlerweile über 13 Jahren landesabwesend und war in der Schweiz über zehn Jahre lang auf psychiatrisch und psychologische Behandlung angewiesen. Zum heutigen Zeitpunkt kann aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien nicht da- von ausgegangen werden, dass sie auf ein intaktes Beziehungsnetz zu- rückgreifen kann, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in Äthiopien unterstützen könnte. Aufgrund der nicht vorhande- nen begünstigenden Faktoren (vgl. E. 9.3.1) wird es der psychisch kranken Beschwerdeführerin kaum gelingen, sich erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren und ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen zu erzie- len, womit sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
D-6403/2020 Seite 28 würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter die- sen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgrün- den im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit in dieser eventualiter beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 vollumfänglich und die Verfügung vom 12. März 2015 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihr die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 21. Januar 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Als teilweise obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise er- wachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) insgesamt auf Fr. 1900.– festzu- setzen sind. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, der Beschwerdeführe- rin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit in dieser eventualiter beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 vollumfänglich und die Verfügung vom 12. März 2015 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihr die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 21. Januar 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 11.2 Als teilweise obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) insgesamt auf Fr. 1900.- festzusetzen sind. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Jahren über ein dort vorhandenes soziales Netz zurückgreifen kann, welches ihr eine Wohnmöglichkeit bieten und ihr bei einer Reintegration behilflich sein könnte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 12. März 2015 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem BVGer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.– auszurich- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: D-6403/2020 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das SEM, mit den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6403/2020 law/fes Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nicole Ahoya, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus B._______ (Region Amhara) verliess ihren Heimatstaat ungefähr im Februar 2012 Richtung Sudan. Am 4. März 2012 flog sie von C._______ in ein ihr unbekanntes Land, von wo sie mit dem Zug am 5. März 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; nachfolgend BzP). Am 2. Juni 2014 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei verstorben, als sie ein Kleinkind gewesen sei. Ihr Vater sei Eritreer gewesen, nach Eritrea deportiert worden und dort gestorben. Aufgrund der eritreischen Abstammung ihres Vaters sei sie zum Zeitpunkt seiner Deportation eine Woche lang inhaftiert worden. Damals sei sie bereits verheiratet und ihr Sohn sei schon auf der Welt gewesen. Seit Jahren habe sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Er habe sie immer wieder verprügelt und andere Frauen mit nach Hause gebracht. Sie habe jedoch versucht, die Situation zu ertragen, damit ihre drei Kinder nicht ohne Vater aufwachsen. Ihr Ehemann habe sich den (...) ihres Vaters aneignen wollen und sie deshalb gesellschaftlich angeschwärzt, dass sie mit der eritreischen Regierung zusammengearbeitet habe, da sie Eritreerin sei. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie auch einmal mit dem Messer am Oberarm verletzt. Im Jahr 2011 hätten sie sich scheiden lassen. Ihr Bruder sei im Oktober 2011 tot aufgefunden worden. Da ihr Ehemann angedeutet habe, dass es ihr genauso ergehen werde wie ihm, vermute sie, dass ihr Ehemann ihren Bruder getötet habe. Ihr Ehemann habe ihr auch damit gedroht, dass er jemanden beauftrage, sie zu töten. Sie habe sich bezüglich der Übergriffe ihres Ehemannes auch an die Polizei gewandt und sei dabei mehrmals festgenommen worden. Ihr Ehemann sei Mitglied einer Organisation namens (...), die eng mit der Polizei zusammenarbeite, und er habe die Polizei jeweils veranlasst, sie festzunehmen. Einmal hätten drei Polizisten sie in einem Pickup abgeholt und für eine Befragung mitnehmen wollen. Sie hätten sie in ein Haus gebracht und von ihr verlangt, dass sie sich ausziehe. Ein Polizist habe sie geschlagen und ein anderer habe sie vergewaltigt. Daraufhin habe sie das Bewusstsein verloren und sie wisse nicht, was die Polizisten mit ihr gemacht hätten. Sie wisse, dass es sich herumgesprochen habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie sei von allen gemieden worden, sogar von ihren eigenen Kindern. Zirka im Oktober 2011 habe sie B._______ verlassen und sich nach Addis Abeba begeben. Im Februar 2012 sei sie nach E._______ gefahren und mit einem Schlepper zu Fuss über die Grenze in den Sudan und weiter nach C._______ gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte einen Confirmation Letter und einen Arztbericht der (...) vom 17. Juni 2014 ein, wonach sie sich sieben Monate vom 14. Oktober 2012 bis am 14. Mai 2013 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung befand. Am 30. Juni 2014 und 5. Februar 2015 reichte die (...) einen weiteren Bericht ein. C. Am 3. Juni 2014 wurde die Schweizer Vertretung in Addis Abeba um nähere Abklärungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______, ihrer Herkunft und ihrem familiären Beziehungsnetz ersucht. Am 12. Januar 2015 ging der Bericht über die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung beim SEM ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 9. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung Stellung und erklärte im Wesentlichen, die Ergebnisse der Abklärungen seien zutreffend und sie entschuldige sich dafür, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe, dies aber aus triftigen Gründen. Sie sei während den Jahren von 1996 bis 2011 mit F._______ verheiratet gewesen. Sie hätten zusammen zwei Töchter und einen Sohn, der an der Universität in Addis Abeba studiere. Zusammen mit ihrem Mann seien sie in Äthiopien Eigentümer eines Hauses gewesen und hätten einige Angestellte im Haushalt gehabt, mit welchen ihr Mann Affären gehabt habe. Sie hätten auch Geld gehabt, welches aber ihr Ex-Mann vor ihr versteckt habe, respektive sie habe keinen Zugriff auf die Konten gehabt. Während der Ehe sei sie täglich von ihm geschlagen, bedroht und auch einmal mit einem Messer attackiert sowie gestochen worden. Aufgrund der unerträglichen Situation habe sie um Scheidung gebeten. Kurz darauf sei sie von der Polizei im Auftrag von ihrem Mann abgeholt und vergewaltigt worden. Nach dem sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, sei ihr ein spezielles Getränk eingeflösst worden. Ihr Mann habe sie danach vor ihren Kindern als Hure beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Durch den Rufmord ihres Mannes sei sie von ihren Kindern, ihren Geschwistern und ihrem Vater, der nicht eritreischer Staatsangehöriger sei, geächtet worden. Einmal sei sie von ihrem Mann mit einer Pistole bedroht worden. Anwesende hätten sich eingemischt, weshalb ihr nichts passiert, er angezeigt und ihm seine Pistole weggenommen worden sei. Wenig später habe er erneut gedroht, sie umzubringen, sie zu verbrennen oder mit Säure zu übergiessen. Er habe Fotos von ihr verteilt, um sie zu suchen, damit er die Drohung umsetzen könne. Dies sei der Anlass gewesen, weshalb sie unter falschem Namen abgetaucht sei und Äthiopien schliesslich verlassen habe. Sie habe ihre Familie unter falschem Namen angegeben und ihre Geschwister verleugnet, weil sie einerseits grosse Angst gehabt habe, dass sie oder ihre Familie von ihrem Ex-Mann aufgespürt werden könnten. Anderseits sei sie von ihrer Familie geächtet worden, für das was ihr passiert sei. Sie sei aufgrund ihrer Fluchtsituation seit dem 4. Oktober 2012 in psychologischer Behandlung. Ihre zuständige Psychologin, sei über die richtige Geschichte aufgeklärt. E. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch vom 5. März 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 27. April 2015 nicht ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei auf die Verfügung vom 12. März 2015 zurückzukommen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ein ärztlicher Bericht der (...) vom 30. Juni 2014, ein Verlaufsbericht der (...) vom 4. November 2015, diverse Austritts- und Kurzaustrittsberichte der (...) aus der Zeit zwischen Mai 2015 bis Januar 2018, einen Abschlussbericht der (...) vom 20. November 2019, zwei ärztliche Gutachten der (...) vom 1. und 13. Juli 2020 und diverse Länderberichte zu Äthiopien eingereicht. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Asylentscheid vom 12. März 2015 erheblich verschlechtert. Sie sei seit dem 4. Oktober 2012 durchgehend in ambulanter Behandlung, habe seither mehrmals stationär behandelt werden müssen und es bestehe eine hohe Gefahr der Suizidalität. Während den Behandlungen hätten sich klare Hinweise auf die traumatischen Geschehnisse gezeigt, welche der Beschwerdeführerin in Äthiopien widerfahren seien, wie die physische und psychische Gewalt in ihrer Ehe, die Vergewaltigung durch mehrere Polizisten sowie die dadurch erfolgte Stigmatisierung und Diskriminierung. Das SEM habe in ungenügender Weise berücksichtigt, in welcher Weise die ärztliche Diagnose die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 4. November 2015 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in hohem Masse hilflos und desorientiert sei und auch bei geduldigem sowie vorsichtigem Nachfragen die gesellschaftspolitischen Verhältnisse in der Herkunftsregion, als deren Folgen sie traumatisiert worden sei, nicht adäquat beschreiben könne. Im ärztlichen Kurzaustrittsbericht vom 2. Dezember 2016 werde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide während des Gespräches unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, sie gebe an, nicht zu wissen, wie der Ort heisse, an dem sie sich befinde, obwohl sie nicht zum ersten Mal dort hospitalisiert worden sei. In diesem Bericht werde auch festgehalten, es sei vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nachts schreiend in den Korridor gerannt sei und gemeint habe, die Polizei hole sie ab, und im Abschlussbericht vom 20. November 2019 werde festgehalten, die Patientin habe grosse Angst vor der Polizei und sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt. Das SEM habe die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben gewertet, weil die Beschwerdeführerin diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Die sexuelle Gewalt, welche die Beschwerdeführerin in Äthiopien erlebt haben müsse, werde in den medizinischen Gutachten gezielt angesprochen. Die Ärzte würden im Bericht vom 4. November 2015 schreiben, für die Beschwerdeführerin stelle Veränderung und insbesondere der Umstand, sanitäre Anlagen teilen zu müssen, eine schier unlösbare Aufgabe dar, da sie aufgrund diverser traumatisierender Erfahrungen auch beim Wasserlösen und Stuhlgang Schmerzen, Aufflammen von Erinnerungen, teils mit Lautentäusserungen und Weinen währenddessen und damit verbunden grosser Zeitaufwand und massives Schamgefühl habe. Das BVGer subsumiere in seiner Rechtsprechung zu den Unzulässigkeitsgründen auch massive häusliche Gewalt unter Art. 3 EMRK. Es habe sich in der Vergangenheit mit der Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien auseinandergesetzt und festgehalten, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar seien. Alleinlebende Frauen würden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und als suspekt gelten. Allgemein werde davon ausgegangen, sie seien auf der Suche nach sexuellen Abenteuern. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern. Von ihren Geschwistern habe sie bereits keine Unterstützung erfahren, als sie massive Gewalt in ihrer Ehe erlebt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie würden ihr ein soziales Beziehungsnetz bieten können. Psychische Erkrankungen gingen in Äthiopien mit starker Stigmatisierung einher und übernatürliche Kräfte würden für die psychische Erkrankung verantwortlich gemacht werden. Die Betroffenen verlören deshalb den Zugang zum familiären Beziehungsnetz, seien sich selbst überlassen und würden marginalisiert. Es gebe klare Anhaltspunkte, dass es sich um eine krankheitsbedingte Suizidgefahr handle und nicht um eine Suizidabsicht, die sich aus rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug ergeben habe, weshalb die Behörden im Rahmen von Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorkehren müssten, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werde. Die Lage der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Corona-Situation und damit schlechteren medizinischen Versorgung sowie wirtschaftlicher Lage in Äthiopien neu beurteilt werden, zumal Äthiopien zu den Ländern gehöre, welche am meisten von der Corona-Pandemie betroffen seien im subsaharischen Afrika. H. Mit Verfügung vom 10. September 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit und andrerseits mangels unzureichender Begründung nicht ein. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die erneut geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bereits im vorausgegangenen Entscheid des SEM vom 12. März 2015 sowie der Zwischenverfügung des BVGer vom 18. Mai 2015 beurteilt worden sei. Das BVGer habe in der Zwischenverfügung explizit festgehalten, die geltend gemachte Verfolgungssituation erscheine angesichts zahlloser Unstimmigkeiten unglaubhaft. Daran vermöchten die aktuellen ärztlichen Berichte nichts zu ändern, da den Berichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Das SEM unterziehe diese Vorbringen somit keiner neuerlichen Würdigung, da ihm dafür die funktionale Zuständigkeit fehle, weshalb auf diese Vorbringen nicht eingetreten werde. Es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BVGer die bereits vorgetragenen Sachverhaltselemente revisionsrechtlich geltend zu machen. Mit den diagnostizierten psychischen Problemen und der Suizidalität hätten sich das SEM im Entscheid vom 12. März 2015 und das BVGer in seiner Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 bereits auseinandergesetzt und festgehalten, diese würden den Wegeweisungsvollzug nach Äthiopien weder unzulässig noch unzumutbar machen. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 stehe indessen für sich allein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise dafür bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder existenzbedrohende Situation zu geraten. I. Mit Eingabe vom 14. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei revisionsrechtlich auf das Urteil D-2613/2015 vom 12. März 2015 (recte: 15. Juni 2015) zurückzukommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die als Revisionsgesuch betitelte Eingabe vom 14. September 2020 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2020 und nicht als Revision entgegen, da es die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 im Rahmen eines Urteils nicht materiell überprüft hatte, sondern auf die Beschwerde mit Urteil D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 mangels Kostenvorschussleistung gar nicht erst eingetreten ist. Mit Urteil D-4543/2020 vom 28. Oktober 2020 hiess das BVGer die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. K. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 17. November 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten hiess es gut. Denjenigen um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes wies es ab. Es stellte fest, die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 17. November 2020 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und die Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihr zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. N. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe, die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. O. Am 27. Januar 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. P. Mit Verfügung vom 20. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte der (...) vom 24. März 2023 und vom 9. April 2024, die Berichte der Neuropraxis G._______ vom 7. Juni 2022 und vom 24. Oktober 2024, ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2024 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. Dezember 2024 ein. Im Schreiben wird geltend gemacht, wie aus den letzten Berichten der (...) hervorgehe, leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem sei als Begleitdiagnose eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode festgestellt worden. Auch leide sie an einem schmerzhaften Spasmus hemifacialis rechts, der vermutlich durch Angst in Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus ausgelöst worden sei. Schliesslich habe sie erfahren, dass ihr Sohn von der äthiopischen Regierung getötet worden sei. Dieser Umstand stelle nicht nur eine weitere psychischen Belastung dar, sondern bringe auch die traurige Gewissheit mit sich, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mehr möglich sein werde. Dies untermauere, dass eine Wegweisung aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes unzumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgründen», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beim SEM geltend zu machen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. a.a.O. E. 12.3). 3.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides am 15. Juni 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. Dazu wurden mehrere Arztberichte eingereicht (vgl. Bst. G), welche grösstenteils nach dem Prozessentscheid des BVGer D-2613/2015 vom 15. Juni 2015 datieren. Die gesundheitlichen Probleme waren bereits Gegenstand im ordentlichen Verfahren. Gemäss Ärzteschaft musste jedoch damals aufgrund der posttraumatischen Symptomatik auf allzu eindringliches Nachfragen verzichtet werden und die schambehaftete Thematik habe Zeit benötig, damit sich die Beschwerdeführerin dazu habe öffnen können (vgl. Arztberichte der(...) vom 30. Juni 2014 S. 2 und 28. Mai 2015 S. 3). Im Wiedererwägungsgesuch wird ausgeführt, dass sich während der Behandlung klare Hinweise auf die traumatisierenden Geschehnisse, welche ihr in ihrem Heimatland widerfahren seien, gezeigt hätten, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen spreche. Aufgrund der mit den Arztberichten belegten langandauernden komplexen gesundheitlichen Leiden sei zudem der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Situation in Äthiopien aufgrund der Corona-Pandemie unzulässig oder unzumutbar. Damit wird eine nach dem ordentlichen Asylverfahren nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, welche sowohl die Asylgründe wie auch den Wegweisungsvollzug betreffe. Das SEM hat das Vorbringen daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs beurteilt. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mehrere Vorbringen entweder gar nicht respektive in pauschaler, unvollständiger und nicht dem Einzelfall entsprechenden Weise geprüft, obwohl das Bundesverwaltungsgericht vorgängig das SEM gerügt habe, dass es die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urteil des BVGer D-4543/2020 vom 28. Oktober 2020). Das SEM gehe vor allem auf die ärztlichen Berichte ein, indem es ausgeführt habe, diesen sowie den Gutachten seien keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Es gehe folglich davon aus, dass die Arztberichte als Indiz nicht genügen würden. Die Vorinstanz setze sich sodann mit den Vorbringen nicht substantiiert auseinander, sondern verweise lediglich auf die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015. Dies sei stossend, da es in der Natur eines Wiedererwägungsgesuches liege, dass neue Fakten und Beweismittel zu berücksichtigen seien. Es könne nicht pauschal auf mehr als fünf Jahre alte Entscheide verwiesen werden. Mit der genannten Zwischenverfügung sei nicht rechtskräftig über die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin entschieden worden, sondern es handle sich bloss um eine summarische Vorprüfung. Der Verweis darauf sei auch aus diesem Grund ungenügend. Das SEM gehe in keiner Weise auf die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch ein, in welchen die Beschwerdeführerin massive und lebensbedrohliche Gewalt durch ihren Ex-Mann und den Ruf als «Buda» und die damit einhergehende Stigmatisierung beziehungsweise Ausgrenzung aus der Gesellschaft sowie aus ihrer Familie ausführlich dargelegt und mit Beweisen unterlegt habe. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung einerseits damit, die geltend gemachte Verfolgungssituation in Äthiopien sei wegen zahlreicher Unstimmigkeiten unglaubhaft und verweist dabei auf die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 12. März 2015 sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015. In der Verfügung vom 12. März 2015 ging es bereits auf die Gewalt durch den Ex-Mann und die Ausgrenzung aus der Gesellschaft ein (siehe ebenda S. 6). Andererseits interpretiert das SEM die eingereichten Arztberichte dahingehend, dass ihnen keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen seien, wonach die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen Ursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien. Damit geht es zwar auf die einzelnen Einschätzungen sowie die Inhalte in den Arztberichten nicht näher ein und bezieht sich in seinen Ausführungen lediglich auf die in diesen gestellten Diagnosen. Es würdigt die Arztberichte jedoch gesamtheitlich als zu wenig starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten und im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtenden Asylvorbringen, weshalb es seine ursprüngliche Beurteilung der Asylvorbringen nicht in Wiedererwägung zog. Damit ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dass das SEM aufgrund der Arztberichte nicht zu jener Einschätzung gelangt, welche sich die Beschwerdeführerin erhofft, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, hinsichtlich der erneut geltend gemachten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien könne vorgängig auf den vorausgegangenen Entscheid des SEM vom 12. März 2015 sowie auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 verwiesen werden. Das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht würden darin festhalten, dass ihre geltend gemachte Verfolgungssituation angesichts zahlloser Unstimmigkeiten unglaubhaft erscheine. An dieser in Rechtskraft erwachsenen Einschätzung sei weiter festzuhalten, vermöchten doch weder ihre Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2020 und die aktuellen ärztlichen Berichte noch die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-4543/2020 eingereichten Akten, etwas daran zu ändern. Namentlich seien den Arztberichten keine eindeutigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass ihre vorgebrachten Verfolgungsmassnamen Ursache für ihre schlechte psychische Verfassung seien. Das SEM stelle die darin enthaltene Diagnose zwar nach wie vor grundsätzlich nicht in Frage. Angesichts der vom SEM bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen könne die Ursache ihrer psychischen Probleme jedoch nicht - wie von ihr behauptet - darauf zurückgeführt werden. Die Diagnose einer PTBS vermöge nicht ohne weiteres als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorbringen gelten. Die Einschätzung eines Arztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würde, bilde lediglich ein Indiz und keinen Beweis, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Angesichts der Schwere der Unstimmigkeiten und des Umstands, dass diese bloss mit dem pauschalen Hinweis auf eine PTBS begründet würden, vermöge der Arztbericht die Einschätzung der in·Rechtskraft erwachsenen Verfügung nicht umzustossen. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, im vorgängigen Verfahren hätten die Asylbehörden die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlebten Vergewaltigung, der Misshandlungen und Verfolgung durch die äthiopische Polizei sowie diejenigen bezüglich ihres familiären Umfelds in Äthiopien bezweifelt. Die massiven psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht als Folge der Misshandlung und Traumatisierungen in ihrem Heimatland gewertet worden. Das SEM habe bereits im Asylentscheid festgestellt, die Diagnose in den ärztlichen Berichten werde grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Es wiederhole in der hier angefochtenen Verfügung ohne nähere Prüfung, dass die Ursache für die psychischen Probleme angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit jedoch in einer anderen als der geltend gemachten Ursache liegen müsse. Die Asylbehörden hätten jedoch im vorgängigen Verfahren gerade nicht berücksichtigt, wie die massiven psychischen Probleme, welche von traumatischen Erlebnissen in ihrem Herkunftsland herrühren würden, zu inkonsistenten Ausführungen geführt hätten, gestützt auf welche das SEM auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Verfahrens nicht ihre wahre Identität bekannt gegeben habe. Sie habe einen falschen Namen zu Protokoll gegeben und angegeben, ihr Vater stamme aus Eritrea. Dies habe dazu geführt, dass das SEM ihre Ausführungen gesamthaft angezweifelt habe und so auch den Weg für das Urteil des BVGer vom 15. Juni 2015 geebnet habe. Mit dieser Argumentation habe sie geglaubt, vermeiden zu können, über ihre Stigmatisierung als geschiedene und von sexueller Gewalt betroffene Frau zu sprechen, welche zu psychischen Problemen geführt habe. Zu Beginn habe sie versucht, die von ihr erlebten Stigmatisierung und Marginalisierung mit einer eritreischen Herkunft zu erklären. Diese Begründung habe jedoch von Anfang an keinen Sinn ergeben, weil sie dann nicht von ihren eigenen Geschwistern gemieden worden wäre, die ebenfalls einen eritreischen Hintergrund gehabt hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Erlebte, namentlich die Vergewaltigung sowie die Gewalt in der Ehe und die Brandmarkung als «Buda», für sie so erniedrigend und beschämend gewesen sei, dass sie nicht darüber habe sprechen können. Dieses Verschleiern der Zuschreibung «Buda» aus Scham sei im Übrigen vom BVGer in einem anderen Verfahren auch anerkannt worden (vgl. BVGer E-5489/2017 E. 6.1). Das SEM habe in ungenügender Weise geprüft, inwiefern die Unglaubhaftigkeit auf das Trauma, den hohen Leidensdruck und die fehlende Bildung zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich schlecht zum Erlebten äussern, was mehrfach von Ärzten und Psychologen festgestellt worden sei. Eine Psychologin und ein Oberarzt würden in einem ärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2014 ausführen, dass «die Patientin sehr einsilbig und bruchstückhaft berichtet und auf allzu eindringliches Nachfragen im Hinblick auf die posttraumatische Symptomatik verzichtet werden musste». Zudem würden im ärztlichen Bericht dissoziative Zustände beschrieben. Nachfolgend hätten die ärztlichen Fachpersonen festgehalten: «Es besteht ein hoher Leidensdruck, begleitet von Somatisierungen (Migräne-Kopfschmerzen). Aufmerksamkeit und Konzentration sind vermindert. Im Gedankengang eingeengt, Gedankenkreisen, zeitweise vorbeiredend. Kein Anhaltspunkt für Wahn, punktuell kommt es zu Intrusion - einem Überschwemmt werden mit Erinnerungen und Flashbacks». Eine Hilfswerksvertreterin habe zudem im Anhörungsprotokoll vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin habe übergeben müssen, kurz nachdem sie über die Vergewaltigung habe sprechen müssen. Zudem werde von Ärzten festgehalten, dass die Patientin in hohem Masse hilflos sowie desorientiert sei und auch bei geduldigem sowie vorsichtigem Nachfragen die gesellschaftspolitischen Verhältnisse in der Herkunftsregion, als deren Folgen sie traumatisiert worden sei, nicht adäquat beschreiben könne. In einem Austrittsbericht der (...) werde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während des Gespräches unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gelitten habe. Die Ärzte hätten auch festgehalten: «Die Patientin gibt an, nicht genau zu wissen, wie der Ort heisst, an dem sie sich befindet (obwohl nicht zum ersten Mal hier hospitalisiert)». Sie sei mehrmals stationär in psychiatrischen Kliniken gewesen, freiwillig und als fürsorgerische Unterbringung, insbesondere aufgrund akuter Suizidalität. Bereits im Februar 2015 sei sie, vor dem Asylentscheid, «aufgrund zunehmender depressiver Symptomatik mit akuter Suizidalität» in der (...) hospitalisiert worden. Die Suizidalität sei als Folge einer PTBS diagnostiziert worden und gemäss dem Austrittsbericht durch die ungeklärte Asylsituation nur verstärkt worden. Sie sei jedoch nicht ursächlich für die psychische Erkrankung. Bei schwer traumatisierten Personen sei mehr als nachvollziehbar, dass sich die Suizidalität zuspitzen könne, wenn die Gefahr bestehe, dass sie durch eine Wegweisung erneut der traumatisierenden Situation ausgesetzt werden könnten. Ferner stehe bei der Beschwerdeführerin die Traumatisierung in engem Zusammenhang mit der Polizei. Sie sei von mehreren Polizisten in ihrem Heimatland vergewaltigt worden. Dieses Trauma mache sich auch während der stationären Behandlung immer wieder bemerkbar. So werde in einem Austrittsbericht festgehalten: «Es kam vor, dass sie (die Beschwerdeführerin) nachts schreiend in den Korridor rannte und meinte, die Polizei hole sie ab». In einem späteren Abschlussbericht werde festgehalten: «Die Patientin hat grosse Angst vor der Polizei und hatte sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt». Aufgrund der Ausführungen der Ärzte erscheine es zumindest erstaunlich, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, die Asylgründe stützenden Ausführungen nicht berücksichtigt habe, welche durch die medizinischen Berichte als neue Beweise gestützt worden seien. Das SEM mache im Asylentscheid zudem geltend, dass die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben gewertet werde. Es habe dies daraus geschlossen, weil die Beschwerdeführerin bei der BzP die Vergewaltigung unerwähnt gelassen habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass eine Vergewaltigung äusserst schambehaftet sei, erstaune es nicht, dass sie bei der BzP nicht darüber habe sprechen können. Hinsichtlich der medizinischen Gutachten habe das Gericht festgestellt, dass diese nur dann einen hohen Beweiswert hätten, wenn sie sich gezielt zur Plausibilität und Glaubwürdigkeit der asylrelevanten Vorbringen äussern (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.1). Die sexuelle Gewalt, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland habe erleben müssen, werde jedoch in medizinischen Gutachten gezielt angesprochen. So würden die Ärzte der (...) schreiben: «Für die Patientin stelle Veränderung und insbesondere sanitäre Anlagen teilen zu müssen, eine schier unlösbare Aufgabe dar, da sie aufgrund diverser traumatisierender Erfahrungen auch beim Wasserlösen und Stuhlgang Schmerzen, Aufflammen von Erinnerungen, teils mit Lautentäusserungen und Weinen währenddessen und damit verbunden grosser Zeitaufwand und massives Schamgefühl hat». Diese Aussagen würden klar zeigen, dass die Vergewaltigung nicht nachgeschoben worden sei, wie vom SEM und dem Gericht angenommen. Vielmehr deute das erstmalige Schweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vergewaltigung darauf hin, dass sie diese tatsächlich erlebt habe, aber aufgrund der schweren Traumatisierung nicht darüber habe sprechen können. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf für das Asylgesuch nicht entscheidende Themengebiete nicht im Stande gewesen sei, präzise Ausführungen zu Daten und Zeitabläufen zu machen, was ebenfalls zu der vom SEM angenommenen Unglaubhaftigkeit beigetragen habe. Dies dürfte kulturbedingte Gründe haben, da in ihrem Heimatland mit Zeiten anders umgegangen werde. Eine drohende zukünftige Verfolgung müsse bejaht werden. Sie habe bis zum heutigen Zeitpunkt eine massive und begründete Angst vor Verfolgung durch ihren Ex-Mann. Dass dies weiterhin begründet sei, zeige sich beispielsweise bei einem versuchten Telefonanruf mit ihrem Sohn, welcher aus Angst, dass der Vater entdecken könnte, dass er mit der Mutter spreche, den Telefonanruf beendet habe. Es sei ihr seither nie mehr möglich gewesen, Kontakt mit ihren Kindern im Heimatland aufzunehmen. Dies zeuge davon, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr sofort wieder der Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie sich in Addis Abeba zu verstecken versucht habe und mehrmals ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen aus Angst vor ihrem Ex-Mann. Im Weiteren sei sie von Mitgliedern der örtlichen Polizei vergewaltigt worden. Das Gericht argumentiere zudem, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten sei, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine massive Traumatisierung erlitten habe, welche sich in einer mehrfach diagnostizierten PTBS zeige, welche immer wieder zu Suizidversuchen beziehungsweise Suizidalität geführt habe. Selbst wenn das BVGer zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe, wäre es ihr damit aufgrund ihrer Langzeittraumatisierung psychologisch unmöglich in ihr Heimatland zurückzukehren. Ferner habe sie sich bisher nicht auf staatlichen Schutz in ihrem Heimatland verlassen können. Es sei ihr zudem nicht zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vor dem Hintergrund, dass sie gerade durch Polizisten vergewaltigt worden sei und damit die Verfolgung unter anderem vom Staat selbst ausgehe. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung und keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. 7. 7.1 Mit Verfügung vom 12. März 2015 - die aufgrund eines formellen Prozessurteils in Rechtskraft erwachsen ist - hielt das SEM fest, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin seien angesichts zahlloser Unstimmigkeiten unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die neusten Arztberichte im widerwägungsrechtlichen Sinne erheblich erscheinen und eine andere Beurteilung der im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigen. 7.2 Insoweit mit den neuen ärztlichen Berichten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt werden sollen, ist festzuhalten, dass Arztberichte beziehungsweise ärztlich gestellte Diagnosen grundsätzlich nicht geeignet sind, Ursachen von psychischen Problemen glaubhaft zu machen. Gleichwohl kann die Einschätzung von Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Hauptgrundlage bilden aber nach wie vor die Aussagen der betroffenen Person. 7.3 Auffällig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 (vgl. SEM-Akte A15/2) fortlaufend in ärztlicher Behandlung war. Aufgrund der Arztberichte der (...) vom 30. Juni 2014, 5. Februar 2015, 28. Mai 2015, 22. Juni 2015, 4. November 2015, 29. Juni 2016, 2. Dezember 2016, 26. Januar 2018, 20. November 2019, 1. Juli 2020, 13. Juli 2020, 24. März 2023 und 9. April 2024, welche von verschiedenen Ärzten/innen und Psychologen/innen erstellt worden sind und an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) mit mittelgraden respektive schweren depressiven Episoden, teilweise mit somatischen Syndrom und somatischen Erkrankungen sowie Suizidalität leidet. In keinem der Arztberichte werden Verdachtsmomente geäussert, die Zweifel bezüglich der erlebten Gewalt und Missbrauch in ihrem Heimatland aufkommen lassen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg von verschiedenen Ärzten/innen und Psychologen/innen beurteilt worden ist, gibt es keinen Grund, den in den Arztberichten mehrfach hergestellte Zusammenhang zwischen den Erlebnissen im Heimatland und dem psychischen Befinden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Im «Medical Report in Cases of Return» vom 1. Juli 2020 wird sodann festgehalten, dass schlimmer als die eventuell fehlende Behandlung im Heimatland sicher die Reaktivierung von Traumata sei, die im Herkunftsland erlebt worden seien. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen war. 7.4 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird nicht in Frage gestellt, dass eine Traumatisierung schwerwiegende Folgen auf die Person, mitunter auch auf deren Aussageverhalten, haben kann. Aber selbst unter Berücksichtigung der psychischen Schwierigkeiten kann vorliegend nicht von einer glaubhaft gemachten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden. Das SEM hat in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 2015 detailliert, ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin stereotyp, vage, unsubstantiiert, widersprüchlich, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zwar ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 20. November 2019 grosse Angst vor der Polizei und sich zuerst unter den Stühlen im Wartezimmer versteckt habe, als Hinweis dafür zu verstehen, dass ihre Traumatisierung mit Sicherheitskräften im Zusammenhang steht und auch die im Arztbericht vom 4. November 2015 erwähnten, beim Wasserlösen und Stuhlgang beschriebenen Schmerzen und Aufflammen von Erinnerungen mit teils Lautentäusserungen und Weinen, die auf traumatisierende Erfahrungen zurückzuführen seien, ein weiteres Indiz für erlebte Traumata im Schambereich sind. Aus den Arztberichten kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien im Auftrag ihres Ex-Mannes von der Polizei vergewaltigt worden ist. Ferner ist betreffend die Vorsprachen bei der Polizei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen den verbalen Drohungen zur Polizei ging, nicht aber als sie einen ernsthaften Drohbrief des Ex-Mannes erhielt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren zunächst behauptet, die gesellschaftliche Isolation sei darin begründet, dass sie eritreischer Herkunft sei. Dafür hat sie eine andere Identität angenommen und die Existenz ihrer Geschwister unterschlagen. Dies weist nicht auf eine derartige Hilflosigkeit und Desorientierung hin, wie sie nunmehr dargestellt wird. Auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung ergeben sich beträchtliche Widersprüche, die nicht ignoriert werden können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, so wie von der Beschwerdeführerin geschildert, ereignet hat. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 scheiden lassen und danach noch monatelang im Heimatstaat verbracht, insbesondere auch in Addis Abeba bei einer ihr bekannten Dorfbewohnerin. Wäre sie tatsächlich als Hexe gebrandmarkt gewesen, wäre das wohl kaum möglich gewesen. Zudem hatte sie bei der Ausreise noch beträchtliche Ersparnisse auf sich. Die vorgebrachte Version der anhaltenden Verfolgung durch den Ex-Mann, die totale gesellschaftliche Isolation als Hexe und die geltend gemachte Hilflosigkeit passen damit nicht zusammen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Ehe geprägt von häuslicher Gewalt gelebt hat und schliesslich vom Ex-Mann vertrieben wurde, insbesondere auch, dass er womöglich die Kinder und die Familie gegen sie aufgehetzt hat. Nach ihrer Flucht aus B._______ hielt sie sich während ungefähr vier bis fünf Monaten in Addis Abeba auf, bevor sie Äthiopien verliess. Sie gab anlässlich der BzP selbst an, dass Addis Abeba gross sei und man dort gut untertauchen könne (vgl. SEM-Akte A5/13 S. 9). Gemäss ihren Angaben ist ihr dort nichts mehr widerfahren. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise einem anhaltenden Verfolgungsinteresse seitens ihres Ex-Mannes oder staatlicher oder anderer privater Akteure ausgesetzt gewesen ist. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ordentlichen Asylverfahrens entstandene Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Asylgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). 8.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.2). Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirkten sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind nebst der Pandemie und dem zweijährigen Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Inflation in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse Anzahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen aus den Nachbarstaaten, etwa aus dem Sudan. Die Versorgungssituation bleibt in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) prekär (vgl. Urteil des BVGer E-200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis sind deshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wird hinsichtlich der Situation von Frauen, die allein nach Äthiopien zurückkehren auf die Anforderungen in BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6) verwiesen. 9.3.2 Nur wenige Monate nach der Unterzeichnung eines Friedensabkommens im Tigray-Konflikt (November 2020 bis November 2022) brach im April 2023 in der Region Amhara - der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin - ein gewalttätiger Konflikt zwischen Amhara-Milizen (genannt Fanno) und Regierungstruppen aus. Seither ist es in Addis Abeba zu Massenfestnahmen von Hunderten bis Tausenden von Amharen gekommen. Angehörige der Bundesarmee haben in der Region Amhara bei Hausdurchsuchungen zahlreiche unbewaffnete Zivilisten (ethnische Amhara) - aufgrund unterstellter Verbindung zu den Fanno-Milizen - getötet. Obwohl der ausgerufene Ausnahmezustand im Juni 2024 endete, halten die kriegerischen Auseinandersetzungen an und im September 2024 wurden weitere staatliche Truppen in die Region entsandt. Drohnenangriffe des Militärs führten zu Hunderten zivilen Opfern. Es wird über aussergerichtliche Tötungen, Massenverhaftungen, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser und geschlechtsspezifischer Gewalt berichtet (vgl. The New Humanitarian, Who is Fano? Inside Ethiopia's Amhara rebellion, 12.11.2024, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-inside-ethiopia-amhara-rebellion ; International Crisis Group, CrisisWatch, Tracking Conflict Worldwide, Ethiopia, Date: April 2023 to December 2024, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch?utm_campaign=cw_menu_link beide abgerufen am 17.12.2025). Die humanitäre Situation in Amhara ist prekär. Gemäss einer Karte des UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) waren im November 2024 die meisten Gebiete in der Region Amhara nur "Partially accessible" oder "Hard to-reach for the Coordination (vgl. OCHA, Ethiopia - National Access map as of 30 November 2024, https://reliefweb.int/map/ethiopia/ethiopia-national-access-map-30-november-2024?_gl=1*yp2yw0*_ga*MTI5NjY3MDAwOC4xNzE2NzkyODQ2*_ga_E60ZNX2F68*MTczODA2OTY1NC4zLjAuMTczODA2OTY1NC42MC4wLjA , abgerufen am 17.12.2025). Gemäss dem Gesundheitsminister Ayele Teshome seien die Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheits- und humanitären Dienste katastrophal. Laut Medienberichten hat die Region eine hohe Unterernährungsrate, die auf eine Kombination aus Dürre, ungewöhnlichen Regenfällen, schweren Stürmen sowie die anhaltenden Kämpfe in weiten Teilen der Region zurückzuführen sind. Schätzungsweise vier Millionen Menschen in Amhara sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Aufgrund des Konflikts ist der Zugang zu Bildung beeinträchtigt. Das Gesundheitssystem in Amhara ist beinahe kollabiert und der Zugang zu wichtigen Gesundheitsdiensten stark eingeschränkt. Mehr als 40% der Gesundheitseinrichtungen sind entweder beschädigt oder wurden geplündert. Anhaltende Ausbrüche von Masern, Malaria und Cholera verschärfen die Krise zusätzlich (vgl. Country of Origin Information [COI] Report, Danish Immigration Service, Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return, Oktober 2024, https://us.dk/media/st4pebqf/coi-ffm-report-ethiopia-security-situation-october-2024.pdf ; UNFPA ETHIOPIA Humanitarian Situation Report, Ethiopia faces escalating humanitarian crisis amid ongoing conflict and climate shocks, 15. November 2024, ; World Health Organization [WHO], Addressing Ethiopia's humanitarian needs: Urgent action needed to save lives, 26. April 2024, alle abgerufen am 17.12.2025). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss der Botschaftsabklärung vom 1. Januar 2015 aus B._______ (Amhara) und hat dort mit ihrem Ex-Mann bis zur Scheidung ein (...) geführt. Aus der Botschaftsabklärung geht weiter hervor, dass nach der Scheidung ihre drei Kinder beim Ex-Mann gelebt hätten und der Sohn in Addis Abeba studiere. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin seien vor Jahren gestorben. Ihr Vater habe in der Nähe des (...) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe drei weitere Geschwister. Da das Gericht nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Ehe geprägt von häuslicher Gewalt gelebt hat und schliesslich vom Ex-Mann vertrieben wurde, insbesondere auch, dass er womöglich die Kinder und die Familie gegen sie aufgehetzt hat, kann nicht vom Vorhandensein eines tragbaren, familiären Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist sodann der im April 2023 ausgebrochene Konflikt in der Region Amhara. Selbst unter der Annahme, ihre Geschwister oder die unterdessen erwachsenen Kinder seien derweil ihr gegenüber wieder wohlgesinnt, kann angesichts der aktuellen Lage in der Herkunftsregion (vgl. E. 9.3.2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, ihre Angehörigen könnten sie ernähren beziehungsweise finanziell unterstützen. In der Eingabe vom 20. Dezember 2024 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihr Sohn getötet worden sei. Dies wurde weder belegt noch näher ausgeführt, wie sie davon erfahren hat. Allerdings geht auch aus dem Arztbericht vom 9. April 2024 hervor, dass ihr Sohn im Militär tätig gewesen und gefallen sei, was aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien nicht auszuschliessen ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in B._______ zurückgreifen könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau in der Hauptstadt Äthiopiens - trotz eines mehrmonatigen Aufenthalts - nach einer Abwesenheit von 13 Jahren über ein dort vorhandenes soziales Netz zurückgreifen kann, welches ihr eine Wohnmöglichkeit bieten und ihr bei einer Reintegration behilflich sein könnte. 9.3.4 Nebst dem nicht vorhandenen intakten tragbaren Beziehungsnetz wird die inzwischen bereits (...)-jährige Beschwerdeführerin auch Mühe bekunden, ein wirtschaftliches Auskommen zu generieren. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist trotz dem wirtschaftlichen Boom vor der Covid-19-Pandemie und progressiver Gleichstellungsgesetze vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. So ist die Erwerbsquote von Frauen heute immer noch gleich hoch wie im Jahr 2014 (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report - Ethiopia. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2024, S. 28 https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_ETH.pdf abgerufen am 17.12.2025). Die Beschwerdeführerin hat die Schule nach acht Jahren abgebrochen und danach im (...) und als Hausfrau gearbeitet. Sie verfügt über keinen Berufsabschluss und wie vorstehend ausgeführt, keine familiäre Unterstützung. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Angesichts ihrer eher bescheidenen Bildung, ihrer ausschliesslich im Gastronomiesektor angesiedelten Arbeitserfahrung und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Region Amhara (und Tigray) sowie der damit einhergehenden hohen Anzahl intern vertriebener Personen ist davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer Wohngelegenheit und einer Arbeit (für eine Frau) als noch schwieriger erweisen dürfte. Schliesslich erschwert ihre langjährige Landesabwesenheit als geschiedene und alleinstehende Frau eine erfolgreiche Integration erheblich, zumal alleinstehende Frauen nach langjähriger Landesabwesenheit von der der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert werden (vgl. Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3 m.w.H.). 9.3.5 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten seit Jahren an einer PTBS leidet und bei ihr eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradig respektiver schwerer Episode diagnostiziert wurde, weswegen sie bereits mehrere Male stationär behandelt und auch per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin benötigt seit mehr als zehn Jahren eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation. Wie in anderen Bereichen des Gesundheitssystems kam es auch im Bereich der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien in den Jahren vor der Covid-19-Pandemie und vor dem Konflikt im Norden Äthiopiens zwar zu Verbesserungen, jedoch auf tiefem Niveau. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 m. H. auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3). Gemäss den neusten Berichten der WHO ist die psychische Gesundheit eines der am stärksten benachteiligten Gesundheitsprogramme in Äthiopien, sowohl in Bezug auf Einrichtungen als auch geschultes Personal. Äthiopien, ein Land mit über 100 Millionen Einwohnern, verfügt über nicht mehr als ungefähr 75 Psychiater und 400 psychiatrische Krankenpfleger/innen. Die einzigen Einrichtungen, die psychiatrische Leistungen durch Fachärzte anbieten, befinden sich in Addis Abeba. Nebst dem Amanuel Mental Hospital, das einzige auf psychische Erkrankungen spezialisierte öffentliche Krankenhaus, gibt es verschiedene weitere Spitäler, die über psychiatrische Abteilungen verfügen und ambulante Behandlungen anbieten. Daneben gibt es private Kliniken, in welchen sich psychische Beschwerden behandeln lassen, deren Kosten jedoch für den Durchschnittsäthiopier nicht erschwinglich sind. In ganz Äthiopien gibt es nicht mehr als drei zertifizierte Psychotherapeuten und die Wartezeiten für eine Beratung sind sehr lang. Ferner hat der Konflikt im Norden bei der betroffenen Bevölkerung zu weit verbreiteten Traumata geführt, die das psychosoziale Unterstützungssystem erheblich belasten und den Bedarf an psychischer sowie psychosozialer Unterstützung erhöht. Menschen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, werden bei der Arbeitssuche, im Bildungswesen und bei der Wohnungssuche diskriminiert (vgl. WHO, Country information, Country Health Topics, Mental Health, ; Government of Japan Supports Mental Health Gap Action Programme (mhGAP) Training in Amhara Region, Ethiopia | WHO | Regional Office for Africa, 25. Juni 2024, https://www.afro.who.int/countries/ethiopia/news/government-japan-supports-mental-health-gap-action-programme-mhgap-training-amhara-region-ethiopia>; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques, vom 29. Mai 2020, S. 5 alle abgerufen am 17.12.2025). Vor diesem Hintergrund kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin, welche bloss ein paar Monate in Addis Abeba gelebt und dort weder über ein Beziehungsnetz noch über gute finanzielle Verhältnisse oder eine gute Ausbildung verfügt, sei aus eigener Kraft in der Lage, dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu der erforderlichen Behandlung ihrer psychischen Probleme erhält. Zudem wurde im Medical Report in Cases of Return vom 1. Juli 2020 festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin noch schlimmer als die eventuell fehlende Behandlung im Heimatland, sicher die Reaktivierung von Traumata sei, die im Herkunftsland erlebt worden seien. Unter diesen Umständen wird es für sie bei einer Rückkehr schwierig werden, als psychisch kranke Frau einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu generieren. 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, geschiedene (...)-jährige Frau handelt, welche über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt, jedoch keinen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung aufweist. Zudem ist die Beschwerdeführerin seit mittlerweile über 13 Jahren landesabwesend und war in der Schweiz über zehn Jahre lang auf psychiatrisch und psychologische Behandlung angewiesen. Zum heutigen Zeitpunkt kann aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr behilflich sein und sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr in Äthiopien unterstützen könnte. Aufgrund der nicht vorhandenen begünstigenden Faktoren (vgl. E. 9.3.1) wird es der psychisch kranken Beschwerdeführerin kaum gelingen, sich erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren und ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen zu erzielen, womit sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit in dieser eventualiter beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 vollumfänglich und die Verfügung vom 12. März 2015 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren teilweise unterlegen, weshalb ihr die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 21. Januar 2021 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Als teilweise obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) insgesamt auf Fr. 1900.- festzusetzen sind. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 12. März 2015 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem BVGer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das SEM, mit den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (...) (in Kopie)