Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Januar 2016 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides im Vollzugspunkt. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - am 22. Januar 2016 eröffnet - dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 29. April 2015 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Beschwerde vom 19. Februar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen. B.d Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2016 mit (neu entstandenen) gesundheitlichen psychischen Problemen der Beschwerdeführerin begründet, welche zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid - die Beschwerdeführerin leide gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht ihrer Therapeutin vom 7. Dezember 2015, in deren Behandlung sie sich seit Oktober 2015 befinde, an einer "schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer chronifizierten Depression gemischt mit Ängsten" - im Wesentlichen dahingehend, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen würden, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es sich um eine psychische Erkrankung handle, welche medikamentös behandelt werden könne. Weder die diagnostizierte PTBS noch die chronifizierten Depression würden demnach Wegweisungshindernisse darstellen. Zudem würden auch Krankenhäuser in Äthiopien psychiatrische Behandlung anbieten, insbesondere das in B._______ situierte (...)-Spital, das auch über die entsprechenden Medikamente verfüge. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatstaat behandeln zu lassen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Verweis auf die schlechtere Qualität der medizinischen Versorgung nichts zu ändern, da eine solche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erheblich sei. Betreffend die Finanzierung der psychologischen Behandlung vor Ort habe die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf (medizinische) Rückkehrhilfe zu stellen, wodurch ihre Therapie sowie der Neubeginn in ihrem Herkunftsstaat erleichtert werden würde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die psychologische Therapierung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin gegenüber einer Behandlung in einer Fremdsprache respektive mit einem Übersetzer vorzuziehen respektive erfolgsversprechender sei. Betreffend allfällige weitere Wegweisungshindernisse wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ordentlichen Asylverfahrens unglaubhafte respektive tatsachenwidrige Angaben zu ihrer übrigen Verwandtschaft gemacht habe. Obschon die Tragfähigkeit sowie das Vorhandensein weiterer begünstigender Faktoren von Amtes wegen zu prüfen seien, fände der Untersuchungsgrundsatz nach wie vor seine vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und der Substantiierungslast der Beschwerdeführerin. Es sei demnach nicht die Aufgabe des SEM, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Demzufolge sei die geltend gemachte Veränderung der Sachlage unzureichend, um die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges zu revidieren. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. April 2015 zu beseitigen vermochten.
E. 5.3 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, dass vorliegend die Rückkehr zwar nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde, indes würde eine gemäss der Rechtsprechung geforderte medizinische Notlage vorliegen, da die Beschwerdeführerin einerseits sowohl ein schweres psychisches Leiden vorweise als auch andererseits die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich seien. Es sei vorliegend deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Betreffend die unzulänglichen Möglichkeiten zur Behandlung ihrer diagnostizierten PTBS wird im Besonderen auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, wonach in ganz Äthiopien lediglich zwei Psychiater - namentlich zwar im vom SEM genannten (...) Hospital in B._______, dem Heimatort der Beschwerdeführerin - die PTBS behandeln würden. Es gebe jedoch keine langfristigen Therapien und Trauma Patienten - wie die Beschwerdeführerin - hätten häufig Schwierigkeiten, in den Spitälern aufgenommen zu werden. Psychopharmaka, wie jene zur Behandlung von PTBS, seien häufig nicht erhältlich (vgl. Alexandra Geiser, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 5. September 2013). Es sei somit zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres chronifizierten Leidens die notwendigen Medikamente, auch unter Berücksichtigung von anfänglicher Rückkehrhilfe, längerfristig nicht alleine finanzieren könne, und sie auch keine psychotherapeutische Behandlung erhalten werde. Selbst wenn das aber der Fall sein würde, sei davon auszugehen, dass sie als vermutliches Gewaltopfer durch einen der beiden (vermutungsweise männlichen) Psychiater behandelt werden würde. Unter diesen Umständen sei die Fortführung der Psychotherapie mit der sie seit vier Monaten behandelten Psychiaterin, zu welcher sie bereits eine äusserst starke Beziehung und ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, einer allfälligen Therapie in der Muttersprache "vorzuziehen".
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu stützen ist. So vermögen die aufgezählten Krankheitsbilder angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweis auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht zu erreichen, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. In der Beschwerde wurde sodann folgerichtig auch nur noch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen einer medizinischen Notlage beantragt. Die entsprechend herangezogenen Argumente vermögen das Gericht indes ebenfalls nicht zu überzeugen. So kann sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug zwar wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich zu verneinen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin von der diagnostizierten Schwere ist. Es verkennt zudem nicht, dass das psychotherapeutische Angebot im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf demselben Niveau ist wie in der Schweiz. Nichtdestrotz vermag es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles weder auf das völlige Fehlen der wesentlichen medizinischen Behandlung - zumal das einzige Spital, wo eine Psychotherapie erhältlich wäre, sich im Heimatort der Beschwerdeführerin befindet und damit für sie einfacher zugänglich ist - noch aufgrund der Aktenlage auf die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu schliessen. So wird ihr psychisches Leiden im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2016 grundsätzlich als neue Tatsache, welche erst nach dem Urteil des E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 entstanden sei, dargestellt. Gemäss der Aktenlage wurde eine psychische Erkrankung anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens nie erwähnt. Obschon im Wiedererwägungsgesuch widersprüchlich dazu ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide schon "seit längerem" an psychischen Problemen, wurde ausdrücklich nicht um Revision des Urteils E-3649/2015 vom 17. Juli 2015 gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersucht. So hat sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten denn auch erst im Oktober 2015 in psychiatrische Behandlung begeben. Trotz der ärztlich attestierten schweren PTBS spricht sowohl die "Entstehung" der Krankheit erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2015 als auch die sehr kurze Behandlungsdauer seit der "Entdeckung" dieses Leidens dafür, dass dieses auch in ihrem Heimatland behandelbar sein wird, zumal von einer "Chronifizierung" des Leidens nach einer so kurzen Dauer - wie es im Arztbericht vom 7. Dezember 2015 diagnostiziert wurde - kaum auszugehen sein dürfte. Somit wird auch das in der Beschwerdeschrift geäusserte Argument, angesichts der "Chronifizierung" der Depression würde eine allfällig zu gewährende (medizinische) Rückkehrhilfe längerfristig nicht genügen, hinfällig. Als völlig unsubstantiiert vorgetragen erweist sich das letzte in der Beschwerdeschrift erwähnte Argument zugunsten einer Weiterführung einer Behandlung mit Übersetzung hier in der Schweiz, da es sich hauptsächlich auf Mutmassungen - die Beschwerdeführerin sei vermutlich Opfer vermutlich männlicher Gewalt und die im Heimatsstaat vorhandenen zwei Psychiater seien vermutlich männlich - stützt. Die innerhalb der kurzen Behandlungsdauer aufgebaute äusserst starke Beziehung und das angeblich ausgeprägte Vertrauensverhältnis mit der Psychiaterin in der Schweiz vermögen dagegen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die Vorteile einer mögliche Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatsstaat in der ihr gewohnten Umgebung und in ihrer Muttersprache zu überwiegen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 1200.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1042/2016 Urteil vom 4. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Januar 2016 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides im Vollzugspunkt. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - am 22. Januar 2016 eröffnet - dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 29. April 2015 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Beschwerde vom 19. Februar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen. B.d Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2016 mit (neu entstandenen) gesundheitlichen psychischen Problemen der Beschwerdeführerin begründet, welche zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid - die Beschwerdeführerin leide gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht ihrer Therapeutin vom 7. Dezember 2015, in deren Behandlung sie sich seit Oktober 2015 befinde, an einer "schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer chronifizierten Depression gemischt mit Ängsten" - im Wesentlichen dahingehend, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen würden, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es sich um eine psychische Erkrankung handle, welche medikamentös behandelt werden könne. Weder die diagnostizierte PTBS noch die chronifizierten Depression würden demnach Wegweisungshindernisse darstellen. Zudem würden auch Krankenhäuser in Äthiopien psychiatrische Behandlung anbieten, insbesondere das in B._______ situierte (...)-Spital, das auch über die entsprechenden Medikamente verfüge. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatstaat behandeln zu lassen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Verweis auf die schlechtere Qualität der medizinischen Versorgung nichts zu ändern, da eine solche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erheblich sei. Betreffend die Finanzierung der psychologischen Behandlung vor Ort habe die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf (medizinische) Rückkehrhilfe zu stellen, wodurch ihre Therapie sowie der Neubeginn in ihrem Herkunftsstaat erleichtert werden würde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die psychologische Therapierung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin gegenüber einer Behandlung in einer Fremdsprache respektive mit einem Übersetzer vorzuziehen respektive erfolgsversprechender sei. Betreffend allfällige weitere Wegweisungshindernisse wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ordentlichen Asylverfahrens unglaubhafte respektive tatsachenwidrige Angaben zu ihrer übrigen Verwandtschaft gemacht habe. Obschon die Tragfähigkeit sowie das Vorhandensein weiterer begünstigender Faktoren von Amtes wegen zu prüfen seien, fände der Untersuchungsgrundsatz nach wie vor seine vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und der Substantiierungslast der Beschwerdeführerin. Es sei demnach nicht die Aufgabe des SEM, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Demzufolge sei die geltend gemachte Veränderung der Sachlage unzureichend, um die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges zu revidieren. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. April 2015 zu beseitigen vermochten. 5.3 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, dass vorliegend die Rückkehr zwar nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde, indes würde eine gemäss der Rechtsprechung geforderte medizinische Notlage vorliegen, da die Beschwerdeführerin einerseits sowohl ein schweres psychisches Leiden vorweise als auch andererseits die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich seien. Es sei vorliegend deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Betreffend die unzulänglichen Möglichkeiten zur Behandlung ihrer diagnostizierten PTBS wird im Besonderen auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, wonach in ganz Äthiopien lediglich zwei Psychiater - namentlich zwar im vom SEM genannten (...) Hospital in B._______, dem Heimatort der Beschwerdeführerin - die PTBS behandeln würden. Es gebe jedoch keine langfristigen Therapien und Trauma Patienten - wie die Beschwerdeführerin - hätten häufig Schwierigkeiten, in den Spitälern aufgenommen zu werden. Psychopharmaka, wie jene zur Behandlung von PTBS, seien häufig nicht erhältlich (vgl. Alexandra Geiser, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 5. September 2013). Es sei somit zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres chronifizierten Leidens die notwendigen Medikamente, auch unter Berücksichtigung von anfänglicher Rückkehrhilfe, längerfristig nicht alleine finanzieren könne, und sie auch keine psychotherapeutische Behandlung erhalten werde. Selbst wenn das aber der Fall sein würde, sei davon auszugehen, dass sie als vermutliches Gewaltopfer durch einen der beiden (vermutungsweise männlichen) Psychiater behandelt werden würde. Unter diesen Umständen sei die Fortführung der Psychotherapie mit der sie seit vier Monaten behandelten Psychiaterin, zu welcher sie bereits eine äusserst starke Beziehung und ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, einer allfälligen Therapie in der Muttersprache "vorzuziehen". 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu stützen ist. So vermögen die aufgezählten Krankheitsbilder angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweis auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht zu erreichen, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. In der Beschwerde wurde sodann folgerichtig auch nur noch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen einer medizinischen Notlage beantragt. Die entsprechend herangezogenen Argumente vermögen das Gericht indes ebenfalls nicht zu überzeugen. So kann sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug zwar wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich zu verneinen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin von der diagnostizierten Schwere ist. Es verkennt zudem nicht, dass das psychotherapeutische Angebot im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf demselben Niveau ist wie in der Schweiz. Nichtdestrotz vermag es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles weder auf das völlige Fehlen der wesentlichen medizinischen Behandlung - zumal das einzige Spital, wo eine Psychotherapie erhältlich wäre, sich im Heimatort der Beschwerdeführerin befindet und damit für sie einfacher zugänglich ist - noch aufgrund der Aktenlage auf die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu schliessen. So wird ihr psychisches Leiden im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2016 grundsätzlich als neue Tatsache, welche erst nach dem Urteil des E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 entstanden sei, dargestellt. Gemäss der Aktenlage wurde eine psychische Erkrankung anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens nie erwähnt. Obschon im Wiedererwägungsgesuch widersprüchlich dazu ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide schon "seit längerem" an psychischen Problemen, wurde ausdrücklich nicht um Revision des Urteils E-3649/2015 vom 17. Juli 2015 gestützt auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersucht. So hat sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten denn auch erst im Oktober 2015 in psychiatrische Behandlung begeben. Trotz der ärztlich attestierten schweren PTBS spricht sowohl die "Entstehung" der Krankheit erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2015 als auch die sehr kurze Behandlungsdauer seit der "Entdeckung" dieses Leidens dafür, dass dieses auch in ihrem Heimatland behandelbar sein wird, zumal von einer "Chronifizierung" des Leidens nach einer so kurzen Dauer - wie es im Arztbericht vom 7. Dezember 2015 diagnostiziert wurde - kaum auszugehen sein dürfte. Somit wird auch das in der Beschwerdeschrift geäusserte Argument, angesichts der "Chronifizierung" der Depression würde eine allfällig zu gewährende (medizinische) Rückkehrhilfe längerfristig nicht genügen, hinfällig. Als völlig unsubstantiiert vorgetragen erweist sich das letzte in der Beschwerdeschrift erwähnte Argument zugunsten einer Weiterführung einer Behandlung mit Übersetzung hier in der Schweiz, da es sich hauptsächlich auf Mutmassungen - die Beschwerdeführerin sei vermutlich Opfer vermutlich männlicher Gewalt und die im Heimatsstaat vorhandenen zwei Psychiater seien vermutlich männlich - stützt. Die innerhalb der kurzen Behandlungsdauer aufgebaute äusserst starke Beziehung und das angeblich ausgeprägte Vertrauensverhältnis mit der Psychiaterin in der Schweiz vermögen dagegen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die Vorteile einer mögliche Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatsstaat in der ihr gewohnten Umgebung und in ihrer Muttersprache zu überwiegen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 1200.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan