Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Welayte angehörender äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis Abeba reiste am (...) 2015 in die Schweiz ein und stellte am 2. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 24. Januar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Familie sei schon während seiner Kindheit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihres protestantischen Glaubens von der Gesellschaft ausgeschlossen worden, und sie seien unter Druck gesetzt worden, weil sie Gegner der damaligen Regierung gewesen seien. Er selber habe ab 2006 in einem (...) als (...)technologe ([...]) (...) und von (...) bis (...) ein Studium als (...)-Ingenieur absolviert. Zudem habe er in Addis Abeba ein (...)-Büro betrieben, wobei er Websites entwickelt habe. Unter anderem habe er zusammen mit einem Freund immer wieder Landsleuten geholfen, den Zugang zu von den Behörden blockierten oppositionellen Websites wiederherzustellen, und er habe im Internet publizierte Informationen gesammelt und weitergegeben. Wegen dieser Dienstleistungen sei er sehr bekannt gewesen. Viele Leute die Ähnliches gemacht hätten, seien auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Er persönlich habe keine derartigen Übergriffe erlebt. Er sei aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemobbt und ausgestossen worden. Man habe ihm unter anderem beim Kauf eines Hauses und bei seinen Bemühungen, sein Geschäft zu expandieren, bürokratische Hindernisse in den Weg gelegt. Darüber hinaus habe er sich, mit Ausnahme der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2005, nicht politisch betätigt. Ende 2008 hätten Regierungsvertreter ihn dafür gewinnen wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, namentlich für sie als Spitzel tätig zu sein. Ansonsten habe er keine Behördenkontakte gehabt. Im Jahr 2009 habe die Regierung mit dem Erlass eines neuen Gesetzes begonnen, die Aktivitäten im Internet zu kontrollieren. Falls er wegen seiner Tätigkeit des Deblockierens verbotener Websites überführt worden wäre, hätte ihm eine Gefängnisstrafe von mindestens 15 Jahren gedroht. Personen, die gegen dieses Gesetz verstiessen, würden als Terroristen bezeichnet. Ab 2014 sei die Situation schlimmer geworden, weil es Personen mit einem Internetzugang untersagt worden sei, Informationen zu veröffentlichen. Viele Leute seien deswegen ausspioniert und inhaftiert worden. Er habe aufgrund dieser Umstände grosse Angst gehabt und sich deswegen im September 2014 nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Im Übrigen habe er zusammen mit zwei Kollegen ein Projekt verfolgt, welches seinem Heimatland gedient hätte. Dies sei ihnen jedoch von Seiten der äthiopischen Regierung untersagt worden, weil sie keiner Partei an-gehört hätten. Weil er das Gespräch mit Regierungsvertretern über dieses Projekt elektronisch aufgezeichnet habe, sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. B.b Er sei legal auf dem Luftweg via C._______ in die Schweiz gereist mit einem Visum, welches ihm zum Zwecke der Teilnahme an (...) B._______ ausgestellt worden sei. Während seines Aufenthalts in B._______ habe er von seinem Freund erfahren, dass die äthiopischen Behörden sich bei diesem nach seinem Verbleib (Beschwerdeführer) erkundigt hätten; er sei gewarnt worden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schon am Flughafen verhaftet würde. Sein Freund werde auch gesucht und habe sich deswegen versteckt. Die Behörden hätten auch seine Familienangehörigen (Beschwerdeführer) und weitere Kollegen nach seinem Verbleib gefragt. Seine Familie stehe unter Beobachtung. Er sei zudem in der Schweiz von einem Landsmann verfolgt worden und habe Anrufe von unbekannten Telefonnummern erhalten. Er befürchte auch hier, verschleppt zu werden. Auf einer Zugsfahrt sei ihm eine Tasche mit Identitätsdokumenten und anderen Unterlagen abhandengekommen. Er vermute, dass diese ihm von einem mitreisenden Landsmann gestohlen worden sei, der ihn verfolgt habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner regierungskritischen Veröffentlichungen als Terrorist zum Tode verurteilt zu werden. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Viber-Ausdrucke von Gesprächen des Beschwerdeführers mit seinem Freund D._______ Schriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers betreffend seine Biographie und seine Probleme vom 30. Juni 2015 Unterlagen betreffend die Visums-Erteilung sowie die (...) Arbeitszeugnis des (...), vom 13. November 2015 Unterstützungsschreiben eines Arbeitskollegen vom 23. November 2015 Schriftlicher Lebenslauf vom 24. Januar 2017 Ausdrucke von E-Mail-Korrespondenzen mit Geschäftsbekannten Ausdruck eines Nachrichtenartikels betreffend das Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen Internet-Nachrichtendienste Zwei Fotos von Kundgebungen in Äthiopien ([...] 2015) beziehungsweise der Schweiz ([...] 2016) Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2006 Unterlagen betreffend vom Beschwerdeführer in der Schweiz besuchte respektive geleitete (...) Identitäts- und Schuldokumente in Kopie Liste von in Äthiopien gesperrten Websites Ausdrucke von diversen Newsartikeln betreffend das Vorgehen des äthiopischen Regimes gegen die Opposition Ausdrucke von fünf von Professor E._______ verfassten und auf seiner Website publizierten Kommentaren zur Menschenrechtssituation in Äthiopien CD-ROM mit einer Audio-Aufnahme eines Gesprächs mit Regierungsvertretern betreffend ein gescheitertes Projekt des Beschwerdeführers C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 (eröffnet am 4. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien der vorinstanzlichen Akten folgende Beweismittel ein: schriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit biographischen Angaben und Ausführungen zu seinen Problemen ("My life story") Internet-Artikel von BBC News vom 19. Oktober 2006 Wikipedia-Artikel betreffend Proxy (Rechnernetz) Gutachten über die rechtliche Situation bezüglich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Äthiopien von Dr. F._______, Rechtsanwalt, G._______, vom 1. Februar 2019 Abklärungsbericht der Psychiatrie H._______ vom 9. Januar 2019 Screenshots einer Whatsapp-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin Empfehlungsschreiben der Firma (...), Bern, vom 29. Januar 2019 Arbeitszeugnis von (...) vom Februar 2019 Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von Äthiopiern vom 26. September 2018 Ethiopia 2017 Human Rights Report des US State Departments Auskunft der SFH-Länderanalyse betreffen psychiatrische Versorgung in Äthiopien vom 5. September 2013. Screen Shot Reverse Image Search von Google Sozialhilfebestätigung der ORS Service AG vom 15. Januar 2019 E. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. In der Beilage wurde eine zusammenfassende Transkription von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und Freunden einerseits sowie den Behördenvertretern Dr. I._______ und Dr. J._______ andererseits eingereicht. H. Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte die Rechtvertretung die Änderung ihrer Zustelladresse mit. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und ersuchte um ein baldiges Urteil. Dieses Schreiben wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. November 2020 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Abteilungsleitung das Beschwerdeverfahren im Februar 2021 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen:
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keine relevanten Vorfluchtgründe geltend gemacht. Er sei gemäss seinen Angaben nie verhaftet oder inhaftiert worden und habe vor seiner Ausreise keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Im Weiteren habe er sich auf die allgemeine politische Lage in Äthiopien sowie die gesetzliche Situation betreffend den Internetzugang und die Sperrung von Websites bezogen. Hierbei handle es sich, ebenso wie bei seinen Hinweisen auf die Probleme von anderen Personen, nicht um Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Versuch, ihn als Spitzel anzuwerben, die Drohungen im Jahr 2008 sowie seine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2005 seien nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgründe würden sich als nicht relevant erweisen. Seine diesbezüglichen Ausführungen und die zu den Akten gereichten Beweismittel würden im Wesentlichen die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation betreffen, und es fehle ein persönlicher und zielgerichteter Konnex zu seiner Person. Aus dem Viber-Gesprächsverlauf seien keine konkreten, objektiven Hinweise dafür ersichtlich, dass er in Äthiopien seit seiner Ausreise gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Haftstrafe drohe. Dieses Beweismittel sowie die eingereichten Referenz- und Gefälligkeitsschreiben seien nicht geeignet, eine objektiv begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung zu belegen. Aus diesen Gründen sowie in Anbetracht der legalen Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungsfurcht rein subjektiver Natur sei.
E. 3.1.2 Im Weiteren liege auch kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vor. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise als aktiver Regimegegner in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei; demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz unter spezieller Beobachtung von dieser Seite stehe und als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Eine einzige Teilnahme an einer Kundgebung stelle keine besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit dar. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz durch einen Landsmann verfolgt und bestohlen worden sei, widersprüchlich und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies verstärke den Eindruck einer rein subjektiven Furcht. Demnach sei auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 3.1.3 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Landesteilen liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor. Sodann seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die Möglichkeit, bei einer Rückkehr sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern und verfüge zudem über ein Familien- und Beziehungsnetz in der Heimat.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst der Sachverhalt dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer (...) habe für die Menschen, die bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Nachgang der Wahlen im Jahr 2005 verletzt worden seien und auch selber an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen habe. Diese Ereignisse hätten seine kritische Einstellung gegenüber dem äthiopischen Regime geweckt. Er habe sich hierzu in der Befragung nicht näher äussern können, weil er vom Befrager unterbrochen worden sei. Im Jahr 2009 sei er bei seiner Arbeitsstelle im (...) von den Vorgesetzten gemobbt worden und habe die meisten seiner Aufträge verloren. Im Jahr 2010 habe er zusammen mit seinem Freund K._______ privat begonnen, Websites zu entwickeln. Sein Freund habe ebenfalls eine regimekritische Einstellung gehabt und sei deswegen bereits im Gefängnis gewesen. Zu diesem Umstand sei er von der Vorinstanz nicht befragt worden. Aufgrund von Konflikten an seinem Arbeitsplatz habe er im Jahr 2013 zusammen mit K._______ eine (...)firma gegründet. Sie hätten mehrfach versucht, Regierungsaufträge zu erhalten, seien damit aber immer gescheitert. Bei einer Gelegenheit habe er sich, als er einen Auftrag nicht erhalten habe, zu regimekritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit hinreissen lassen. Er leide seit Langem an Angststörungen. Diese hätten sich in der Schweiz regelmässig so zugespitzt, dass seine Rechtsvertreterin wiederholt habe intervenieren oder seine Betreuungspersonen avisieren müssen. Nachdem er im (...) 2018 einen Therapieplatz erhalten habe, habe sich die Situation stabilisiert. Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten fremde Personen Erkundigungen über die Aufenthaltsorte von ihm und seinen Angehörigen eingezogen. Von einem Freund namens D._______ habe er erfahren, dass in seiner Sache ermittelt werde. Dies ergebe sich aus den eingereichten Viber-Protokollen.
E. 3.2.2 Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne sich auch dann rechtfertigen, wenn die betroffene Person vor ihrer Flucht noch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, aber begründeter Furcht habe, in Zukunft verfolgt zu werden. Auch eine bloss allgemeine Verfolgungsgefahr könne genügen, beispielsweise im Falle von Personen, die sich öffentlich gegen das Regime ihre Heimatstaats gestellt hätten, falls dieses hart gegen Oppositionelle vorgehe. Er habe sich erwiesenermassen politisch aktiv gegen das äthiopische Regime engagiert. Als politische Aktivitäten würden auch solche Arten des Widerstandes gelten, wie er sie mit seinen Informatik-Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Umgehen von Internetsperren stelle eine klare politische Handlung dar, mit welcher er sich gegen die Zensurpolitik des Regimes gewehrt habe. Dass er bis zu seiner Ausreise keine Nachteile erlitten habe, sei allein dem Zufall und seinem äusserst vorsichtigen Verhalten zu verdanken. Die Situation in Äthiopien habe sich aber über die Jahre mehr und mehr zugespitzt und die Repressalien hätten zugenommen. Sein Geschäftspartner sei konkret bedroht worden und mittlerweile verschwunden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des politischen Engagements zusammen mit dem Beschwerdeführer Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung geworden oder möglicherweise gar getötet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht dasselbe Schicksal erwarten würde. Inwiefern seine Aktivitäten als unpolitische Handlungen qualifiziert werden könnten, sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Der gegen ihn aus dem Umstand, dass er legal aus Äthiopien ausgereist sei, erhobene Vorwurf, sei zurückzuweisen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme sei nachvollziehbar, dass er nicht den äusserst gefährlichen Weg einer illegalen Ausreise gewählt, sondern die Gelegenheit zum Erhalt eines Visums genutzt habe. Im Weiteren entbehre es jeder Grundlage, dass die Vorinstanz die Hinweise auf eine künftige Verfolgung als unglaubhaft bewertet habe. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die eingereichten Beweisunterlagen gefälscht seien. Es habe von ihm nicht verlangt werden können, noch länger in seinem Herkunftsland auszuharren und den Eintritt tatsächlicher Verfolgungsmassnahmen abzuwarten. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Menschenrechtslage in Äthiopien prekär sei und Regimekritiker mit drastischen Massnahmen zum Schweigen gebracht würden. Die Feststellung in Ziffer 1.3. der angefochtenen Verfügung, er habe sich vor der Ausreise nicht politisch betätigt, sei aktenwidrig. Zudem sei erwiesen, dass der äthiopische Geheimdienst Ableger in der Schweiz habe, welche namentlich Regimegegner bei Kundgebungen ausspionieren würden. Eine Identifizierung aufgrund von Fotos sei problemlos möglich. Der angebliche Widerspruch in seinen Aussagen zum Verlust seiner Tasche in der Schweiz sei konstruiert. Dieser Vorfall sei nicht von Relevanz. Die Gesamtheit seiner Tätigkeiten seien unmissverständlich als politisch und regimekritisch zu bewerten. Er habe gemäss den in Äthiopien geltenden Gesetzen eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren zu befürchten. Regimekritische Tätigkeiten würden generell unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, welche äusserst drastische Sanktionen vorsehe. Das Regime verwende erwiesenermassen Spionagesoftware zur Verfolgung von Internetaktivitäten seiner Einwohner. Dass die Behörden auch auf aussergesetzliche Mittel zurückgreifen würden, um seine Handlungen zu sanktionieren, ergebe sich daraus, dass er bei seiner Familie gesucht werde und sein Geschäftspartner verschwunden sei. Demnach habe er begründete Furcht, schwerwiegende Nachteile zu erleiden, und es sei ihm demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.2.3 Im Übrigen würden die ihm drohenden drastischen Sanktionen und unmenschlichen Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu qualifizieren sei. Darüber hinaus wäre eine Wegweisung angesichts seiner psychischen Probleme auch unzumutbar. Er leide unter schweren Angstzuständen und Depressionen und habe mehrere suizidale Episoden erlebt. Die erforderliche psychologische Betreuung wäre in Äthiopien angesichts der generell ungenügenden psychiatrischen Versorgung nicht erhältlich. Auch der Zugang zu den Medikamenten, auf deren Einnahme er dringend angewiesen sei, wäre nicht sichergestellt. Dies würde zu einer grossen Gefährdung führen.
E. 3.2.4 Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Der Befrager habe ihn in der Anhörung immer wieder unterbrochen, wenn er etwas vertieft habe darlegen wollen. Es seien ihm keine detaillierten Fragen zu den technischen Gegebenheiten sowie zur Rechtslage in Äthiopien gestellt worden, obwohl dies wichtig gewesen wäre, um seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen und die politische Dimension seiner Tätigkeit zu verstehen. Der Umstand, dass Internet-Delikte in Äthiopien als politische Delikte geahndet würden, sei von der Vorinstanz ungenügend berücksichtigt worden. Diese hätte auch nach Sachverhaltselementen forschen müssen, die für ihn sprechen würden. Im Weiteren habe das SEM sich nur oberflächlich mit seiner tatsächlichen Gefährdungssituation auseinandergesetzt, und die konkreten Hinweise auf eine persönliche Verfolgung nicht genügend analysiert. Schliesslich sei auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hinreichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte nähere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand sowie den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat vornehmen müssen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, die Unterbrechungen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien erforderlich gewesen, um ihn daran zu erinnern, seine persönlichen Gründe für die Ausreise respektive den Konnex zwischen seinen Angaben und seiner Person darzulegen oder um Fragen zu präzisieren. Er habe sich frei und ausführlich äussern können, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden und es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer bei beiden Befragungen das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt worden, und er habe jeweils angegeben, dass es ihm gut gehe. Seine psychischen Probleme hätten bereits vor seiner Ausreise bestanden und nicht zu einer existenziellen Notlage geführt. Es könne davon ausgegangen werden, dass das auch bei seiner Rückkehr nicht der Fall sein werde. Schliesslich werde daran festgehalten, dass weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine zielgerichtete und kausale Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen erkennbar seien.
E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 8. März 2019 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass von der Vorinstanz entscheidende Ergänzungsfragen nicht gestellt worden seien, namentlich dazu, was ihm und seinen Freunden im Zusammenhang mit dem Vorfall, bei welchem ihnen ein Regierungsauftrag verweigert worden sei, angetan worden sei, sowie zum politischen Inhalt der von ihm deblockierten Internetseiten und den technischen Gegebenheiten seiner Tätigkeit. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz leide er nach Auffassung seiner behandelnden Ärztin nicht an einem Verfolgungswahn. Es liege kein Realitätsverlust vor. Sein Zustand sei durchaus mit der Lage in seinem Heimatland und vor allem seiner eigenen Situation erklärbar. Er habe sich nach äthiopischem Recht strafbar gemacht, wobei die äthiopischen Gesetze in dieser Hinsicht gegen den "Ordre public" verstossen würden. Er sei ausgereist, weil der Druck für ihn in seinem Heimatland zu gross geworden sei und seine Krankheit sich verschlimmert habe. Es sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, seine weitgehenden Vorsichtsmassnahmen weiterzuführen, um einer langjährige Gefängnisstrafe zu entgehen. In der Beilage der Stellungnahme werde eine Zusammenfassung des Gesprächs des Beschwerdeführers und eines Geschäftspartners mit Dr. I._______ und Dr. J._______ eingereicht. Dessen Verlauf zeige, dass er und seine Freunde gegen ein staatliches Monopol hätten ankämpfen müssen. Sie hätten sich durch ihr regimekritisches Verhalten so unbeliebt gemacht, dass sie nach diesem Gespräch von Offiziellen der Regierung sowie auch von Angestellten der Konkurrenzfirma "(...)" bedroht worden seien. Dies habe ihn darin bestärkt, dass er sich gegen das äthiopische Regime engagieren müsse, um in seinem Land etwas zu verändern.
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Sie hat die in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Anhörung mehrmals vom Befrager unterbrochen werden musste. Wie in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 zutreffend dargelegt wurde, waren diese Unterbrechungen im Hinblick auf eine korrekte Sachverhaltsabklärung erforderlich, und der Beschwerdeführer wurde dadurch nicht daran gehindert, die Gründe für sein Asylbegehren ausführlich und vollständig darzulegen. Dass dem Beschwerdeführer keine näheren Fragen zu den Problemen seines Freundes K._______ gestellt wurden, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diese anlässlich der Befragungen nicht erwähnte. Inwiefern den technischen Aspekten seiner Tätigkeit in asylrechtlicher Hinsicht eine wesentliche Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch das Argument, die Rechtslage in Äthiopien sei nicht hinreichend abgeklärt worden, überzeugt nicht.
E. 4.4 Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit darauf hingewiesen, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen müsse. Dies hat er jedoch unterlassen, und gab vielmehr im Rahmen der beiden Befragungen zu Protokoll, sein Gesundheitszustand sei gut (vgl. Akten SEM A6 S. 9 ["Ich bin gesund"] und A16 S. 14 F74 ["Gesundheitlich geht es mir gut, ich fühle mich gut"]). Auch in der Folge hat der Beschwerdeführer, welcher seine Rechtsvertretung bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mandatiert hat, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder auf das Vorliegen gesundheitlicher Probleme hingewiesen, noch entsprechende Beweismittel eingereicht. Unter diesen Umständen kann dem SEM offensichtlich nicht vorgeworfen werden, erforderliche medizinische Abklärungen unterlassen zu haben.
E. 4.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der wesentliche Sachverhalt vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abgeklärt wurde. Der Eventualantrag, die Sache sei zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seines Engagements zur Verbreitung regimekritischer Publikationen im Internet keine wesentlichen Nachteile seitens der äthiopischen Behörden erlitten hat. Seine Vorbringen lassen darauf schliessen, dass der Grund für seine Flucht in erster Linie die Furcht vor einer möglichen zukünftigen Verfolgung war. Die Erklärung, es sei allein dem Zufall und seinem vorsichtigen Verhalten zu verdanken, dass er unbehelligt geblieben sei, erscheint wenig stichhaltig angesichts der Tatsache, dass er gemäss seinen Schilderungen diese Tätigkeit über längere Zeit ausübte und zahlreiche Personen davon gewusst und seine Dienstleistungen in Anspruch genommen haben sollen. Die Drohungen, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn ausgestossen wurden, nachdem er sich im Jahre 2013 bei einem geschäftlichen Gespräch mit Behördenvertretern zu regimekritischen Äusserungen habe hinreissen lassen, wurden von ihm nicht näher konkretisiert, und er hat keine weitergehenden Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang geltend gemacht. Diese Vorfälle sind deshalb nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu bewerten.
E. 6.2.2 Zu bestätigen ist auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen in den Jahren 2005 und 2008 mangels eines zeitlich und sachlich kausalen Zusammenhangs mit seiner Ausreise keine Asylrelevanz beigemessen werden kann. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein relevantes Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden am Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise vor. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass er gemäss seinen Angaben legal und kontrolliert über den Flughafen Addis Abeba ausreiste.
E. 6.3 Sodann besteht auch kein Grund zur Annahme, dass diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend wäre und nunmehr von einem erhöhten Verfolgungsrisiko auszugehen wäre.
E. 6.3.1 Nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 waren Fortschritte in Bezug auf die Pressefreiheit in Äthiopien zu verzeichnen. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat die Anzahl an Verhaftungen, Misshandlungen und Behelligungen wegen regimekritischer Äusserungen erheblich abgenommen, und die neue Regierung hat die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien aufgerufen. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Namentlich wurde der Zugang zu 264 zuvor blockierten Websites und Blogs wieder gewährleistet. Allerdings ist festzustellen, dass die äthiopische Gesetzgebung gegen Computerkriminalität (Computer Crime Proclamation von 2016) einige sehr allgemein formulierte Bestimmungen enthält und deshalb die Befürchtung besteht, dass diese zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit missbraucht werden könnten. Blockaden des Internetzugangs sowie von sozialen Medien und Kommunikationsplattformen wurden - namentlich im Zusammenhang mit ethnischen Gewaltausbrüchen - zwar wiederholt verhängt, waren aber lokal und/oder zeitlich begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation in Äthiopien weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen sowie teilweise massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte geprägt ist. Der eingeleitete Demokratisierungsprozess ist nach wie vor als fragil einzuschätzen. Insgesamt kann aber davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Lage in Äthiopien sich seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister deutlich zum Positiven verändert hat (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 und Urteil des BVGer E-1865/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5, je mit weiteren Hinweisen; Amnesty Inter-national, OPED Ethiopia: Fragile new-found press freedom must be buttressed in law and practice, 3. Mai 2019 <https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/oped-ethiopia-fragile-new-found-press-freedom-must-b e-buttressed-in-law-and-practice>/; Reporters without borders, New era for Ethiopia's journalists, 2. April 2019, https://rsf.org/en/news/new-era-ethiopias-journalists ; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ethiopia, Section 2; Freedom House, Freedom on the net - Ethiopia, 2020 https://freedomhouse.org/country/ethiopia/freedom-net/2020 ).
E. 6.3.2 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund des von ihm dargelegten früheren Engagements zur Verbreitung regimekritischer Publikationen von den äthiopischen Behörden des Terrorismus beschuldigt und Opfer einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung zu werden, nicht berechtigt.
E. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das am (...) 2019 verfasste Gutachten von Prof. F._______ basiert im Wesentlichen auf der Situation in Äthiopien im Erstellungszeitpunkt und rechtfertigt angesichts der oben dargelegten seither eingetretenen Verbesserungen der Menschenrechtslage nicht den Schluss auf eine aktuell bestehende begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Dass sein Geschäftspartner K._______ bedroht und mutmasslich inhaftiert und misshandelt worden sei, erwähnte er im Rahmen der Anhörungen nicht. Es handelt sich hierbei um eine nachgeschobene und überdies im Wesentlichen auf Vermutungen basierende Behauptung. Die Aufzeichnungen eines Viber-Gesprächs mit dem Geschäftsfreund D._______ im Jahr 2015, in welchem dieser aussagte, er sei bedroht und nach der Adresse und der Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt worden, lassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine gezielte Verfolgung asylrelevanter Intensität schliessen. Dies trifft auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, seine Familienangehörigen seien nach ihm befragt und bedroht worden und hätten deshalb ihren Wohnort gewechselt. Im Übrigen wurde nicht dargetan, dass diese Personen aktuell weiterhin relevanten Behelligungen ausgesetzt seien. Die eingereichten Newsartikel und Kommentare zur allgemeinen Situation in Äthiopien aus den Jahren 2010 bis 2016 weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf, und beziehen sich überdies nicht auf die aktuelle Situation in Äthiopien.
E. 6.4 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exil-politische Engagement in der Schweiz nicht geeignet ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit der einmaligen Demonstrationsteilnahme im Januar 2016 besonders exponiert hat; der Beschwerdeführer weist mithin auch unter diesem Blickwinkel kein Profil auf, welches ihn in den Fokus der äthiopischen Regierung rücken dürfte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz von Landsleuten observiert und verfolgt worden sei, namentlich dass ihm eine Tasche mit wichtigen Dokumenten gestohlen worden sei, beruhen wiederum im Wesentlichen auf unsubstanziierten Vermutungen und lassen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopiens aus. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, bestätigt bspw. in Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). An dieser Praxis hält das Gericht - jedenfalls für die nicht betroffenen Landesteile - auch unter Berücksichtigung der Ende 2020 ausgebrochenen gewaltsamen Aus-einandersetzungen in der nördlichen Grenzprovinz Tigray fest (vgl. etwa Urteile BVGer E-3152/2020 vom 1. März 2021 E. 7.2 oder E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Norden des Landes, sondern aus Addis Abeba. Die allgemeine Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung und dürfte demnach - allenfalls mit Unterstützung seines familiären Bezugsnetzes in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen.
E. 8.3.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
E. 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
E. 8.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; in jüngerer Zeit D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). In Äthiopien sind mehrere Medikamente zur Behandlung von depressiven Episoden und PTBS erhältlich, und es gibt in Addis Abeba verschiedene Einrichtungen, welche psychiatrische Behandlungen anbieten. Auch wenn das Amanuel Mental Hospital dort das einzige auf psychische Erkrankungen spezialisierte öffentliche Krankenhaus ist, verfügen verschiedene weitere Spitäler über psychiatrische Abteilungen und bieten ambulante Behandlungen an. Daneben gibt es private Kliniken, in welchen sich psychische Beschwerden behandeln lassen (vgl. SFH, Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques, 29.5.2020). Zwar trifft es zu, dass das Gesundheitssystem in Äthiopien - gerade im Bereich der psychiatrischen Versorgung - Defizite aufweist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren deutliche Verbesserungen gezeigt haben und die Basisleistungen im Prinzip kostenlos sind und von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4; Urteil BVGer D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6).
E. 8.3.5.3 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-592/2019 Urteil vom 30. März 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Christian Jungen und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Welayte angehörender äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis Abeba reiste am (...) 2015 in die Schweiz ein und stellte am 2. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 24. Januar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Familie sei schon während seiner Kindheit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihres protestantischen Glaubens von der Gesellschaft ausgeschlossen worden, und sie seien unter Druck gesetzt worden, weil sie Gegner der damaligen Regierung gewesen seien. Er selber habe ab 2006 in einem (...) als (...)technologe ([...]) (...) und von (...) bis (...) ein Studium als (...)-Ingenieur absolviert. Zudem habe er in Addis Abeba ein (...)-Büro betrieben, wobei er Websites entwickelt habe. Unter anderem habe er zusammen mit einem Freund immer wieder Landsleuten geholfen, den Zugang zu von den Behörden blockierten oppositionellen Websites wiederherzustellen, und er habe im Internet publizierte Informationen gesammelt und weitergegeben. Wegen dieser Dienstleistungen sei er sehr bekannt gewesen. Viele Leute die Ähnliches gemacht hätten, seien auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Er persönlich habe keine derartigen Übergriffe erlebt. Er sei aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemobbt und ausgestossen worden. Man habe ihm unter anderem beim Kauf eines Hauses und bei seinen Bemühungen, sein Geschäft zu expandieren, bürokratische Hindernisse in den Weg gelegt. Darüber hinaus habe er sich, mit Ausnahme der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2005, nicht politisch betätigt. Ende 2008 hätten Regierungsvertreter ihn dafür gewinnen wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, namentlich für sie als Spitzel tätig zu sein. Ansonsten habe er keine Behördenkontakte gehabt. Im Jahr 2009 habe die Regierung mit dem Erlass eines neuen Gesetzes begonnen, die Aktivitäten im Internet zu kontrollieren. Falls er wegen seiner Tätigkeit des Deblockierens verbotener Websites überführt worden wäre, hätte ihm eine Gefängnisstrafe von mindestens 15 Jahren gedroht. Personen, die gegen dieses Gesetz verstiessen, würden als Terroristen bezeichnet. Ab 2014 sei die Situation schlimmer geworden, weil es Personen mit einem Internetzugang untersagt worden sei, Informationen zu veröffentlichen. Viele Leute seien deswegen ausspioniert und inhaftiert worden. Er habe aufgrund dieser Umstände grosse Angst gehabt und sich deswegen im September 2014 nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Im Übrigen habe er zusammen mit zwei Kollegen ein Projekt verfolgt, welches seinem Heimatland gedient hätte. Dies sei ihnen jedoch von Seiten der äthiopischen Regierung untersagt worden, weil sie keiner Partei an-gehört hätten. Weil er das Gespräch mit Regierungsvertretern über dieses Projekt elektronisch aufgezeichnet habe, sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. B.b Er sei legal auf dem Luftweg via C._______ in die Schweiz gereist mit einem Visum, welches ihm zum Zwecke der Teilnahme an (...) B._______ ausgestellt worden sei. Während seines Aufenthalts in B._______ habe er von seinem Freund erfahren, dass die äthiopischen Behörden sich bei diesem nach seinem Verbleib (Beschwerdeführer) erkundigt hätten; er sei gewarnt worden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schon am Flughafen verhaftet würde. Sein Freund werde auch gesucht und habe sich deswegen versteckt. Die Behörden hätten auch seine Familienangehörigen (Beschwerdeführer) und weitere Kollegen nach seinem Verbleib gefragt. Seine Familie stehe unter Beobachtung. Er sei zudem in der Schweiz von einem Landsmann verfolgt worden und habe Anrufe von unbekannten Telefonnummern erhalten. Er befürchte auch hier, verschleppt zu werden. Auf einer Zugsfahrt sei ihm eine Tasche mit Identitätsdokumenten und anderen Unterlagen abhandengekommen. Er vermute, dass diese ihm von einem mitreisenden Landsmann gestohlen worden sei, der ihn verfolgt habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner regierungskritischen Veröffentlichungen als Terrorist zum Tode verurteilt zu werden. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Viber-Ausdrucke von Gesprächen des Beschwerdeführers mit seinem Freund D._______ Schriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers betreffend seine Biographie und seine Probleme vom 30. Juni 2015 Unterlagen betreffend die Visums-Erteilung sowie die (...) Arbeitszeugnis des (...), vom 13. November 2015 Unterstützungsschreiben eines Arbeitskollegen vom 23. November 2015 Schriftlicher Lebenslauf vom 24. Januar 2017 Ausdrucke von E-Mail-Korrespondenzen mit Geschäftsbekannten Ausdruck eines Nachrichtenartikels betreffend das Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen Internet-Nachrichtendienste Zwei Fotos von Kundgebungen in Äthiopien ([...] 2015) beziehungsweise der Schweiz ([...] 2016) Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2006 Unterlagen betreffend vom Beschwerdeführer in der Schweiz besuchte respektive geleitete (...) Identitäts- und Schuldokumente in Kopie Liste von in Äthiopien gesperrten Websites Ausdrucke von diversen Newsartikeln betreffend das Vorgehen des äthiopischen Regimes gegen die Opposition Ausdrucke von fünf von Professor E._______ verfassten und auf seiner Website publizierten Kommentaren zur Menschenrechtssituation in Äthiopien CD-ROM mit einer Audio-Aufnahme eines Gesprächs mit Regierungsvertretern betreffend ein gescheitertes Projekt des Beschwerdeführers C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 (eröffnet am 4. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien der vorinstanzlichen Akten folgende Beweismittel ein: schriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit biographischen Angaben und Ausführungen zu seinen Problemen ("My life story") Internet-Artikel von BBC News vom 19. Oktober 2006 Wikipedia-Artikel betreffend Proxy (Rechnernetz) Gutachten über die rechtliche Situation bezüglich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Äthiopien von Dr. F._______, Rechtsanwalt, G._______, vom 1. Februar 2019 Abklärungsbericht der Psychiatrie H._______ vom 9. Januar 2019 Screenshots einer Whatsapp-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin Empfehlungsschreiben der Firma (...), Bern, vom 29. Januar 2019 Arbeitszeugnis von (...) vom Februar 2019 Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von Äthiopiern vom 26. September 2018 Ethiopia 2017 Human Rights Report des US State Departments Auskunft der SFH-Länderanalyse betreffen psychiatrische Versorgung in Äthiopien vom 5. September 2013. Screen Shot Reverse Image Search von Google Sozialhilfebestätigung der ORS Service AG vom 15. Januar 2019 E. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. In der Beilage wurde eine zusammenfassende Transkription von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und Freunden einerseits sowie den Behördenvertretern Dr. I._______ und Dr. J._______ andererseits eingereicht. H. Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte die Rechtvertretung die Änderung ihrer Zustelladresse mit. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und ersuchte um ein baldiges Urteil. Dieses Schreiben wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. November 2020 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Abteilungsleitung das Beschwerdeverfahren im Februar 2021 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keine relevanten Vorfluchtgründe geltend gemacht. Er sei gemäss seinen Angaben nie verhaftet oder inhaftiert worden und habe vor seiner Ausreise keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Im Weiteren habe er sich auf die allgemeine politische Lage in Äthiopien sowie die gesetzliche Situation betreffend den Internetzugang und die Sperrung von Websites bezogen. Hierbei handle es sich, ebenso wie bei seinen Hinweisen auf die Probleme von anderen Personen, nicht um Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Versuch, ihn als Spitzel anzuwerben, die Drohungen im Jahr 2008 sowie seine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2005 seien nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachfluchtgründe würden sich als nicht relevant erweisen. Seine diesbezüglichen Ausführungen und die zu den Akten gereichten Beweismittel würden im Wesentlichen die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation betreffen, und es fehle ein persönlicher und zielgerichteter Konnex zu seiner Person. Aus dem Viber-Gesprächsverlauf seien keine konkreten, objektiven Hinweise dafür ersichtlich, dass er in Äthiopien seit seiner Ausreise gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Haftstrafe drohe. Dieses Beweismittel sowie die eingereichten Referenz- und Gefälligkeitsschreiben seien nicht geeignet, eine objektiv begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung zu belegen. Aus diesen Gründen sowie in Anbetracht der legalen Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungsfurcht rein subjektiver Natur sei. 3.1.2 Im Weiteren liege auch kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vor. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise als aktiver Regimegegner in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei; demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz unter spezieller Beobachtung von dieser Seite stehe und als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Eine einzige Teilnahme an einer Kundgebung stelle keine besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit dar. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz durch einen Landsmann verfolgt und bestohlen worden sei, widersprüchlich und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies verstärke den Eindruck einer rein subjektiven Furcht. Demnach sei auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. 3.1.3 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Landesteilen liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor. Sodann seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer habe angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die Möglichkeit, bei einer Rückkehr sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern und verfüge zudem über ein Familien- und Beziehungsnetz in der Heimat. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst der Sachverhalt dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer (...) habe für die Menschen, die bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Nachgang der Wahlen im Jahr 2005 verletzt worden seien und auch selber an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen habe. Diese Ereignisse hätten seine kritische Einstellung gegenüber dem äthiopischen Regime geweckt. Er habe sich hierzu in der Befragung nicht näher äussern können, weil er vom Befrager unterbrochen worden sei. Im Jahr 2009 sei er bei seiner Arbeitsstelle im (...) von den Vorgesetzten gemobbt worden und habe die meisten seiner Aufträge verloren. Im Jahr 2010 habe er zusammen mit seinem Freund K._______ privat begonnen, Websites zu entwickeln. Sein Freund habe ebenfalls eine regimekritische Einstellung gehabt und sei deswegen bereits im Gefängnis gewesen. Zu diesem Umstand sei er von der Vorinstanz nicht befragt worden. Aufgrund von Konflikten an seinem Arbeitsplatz habe er im Jahr 2013 zusammen mit K._______ eine (...)firma gegründet. Sie hätten mehrfach versucht, Regierungsaufträge zu erhalten, seien damit aber immer gescheitert. Bei einer Gelegenheit habe er sich, als er einen Auftrag nicht erhalten habe, zu regimekritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit hinreissen lassen. Er leide seit Langem an Angststörungen. Diese hätten sich in der Schweiz regelmässig so zugespitzt, dass seine Rechtsvertreterin wiederholt habe intervenieren oder seine Betreuungspersonen avisieren müssen. Nachdem er im (...) 2018 einen Therapieplatz erhalten habe, habe sich die Situation stabilisiert. Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten fremde Personen Erkundigungen über die Aufenthaltsorte von ihm und seinen Angehörigen eingezogen. Von einem Freund namens D._______ habe er erfahren, dass in seiner Sache ermittelt werde. Dies ergebe sich aus den eingereichten Viber-Protokollen. 3.2.2 Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne sich auch dann rechtfertigen, wenn die betroffene Person vor ihrer Flucht noch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, aber begründeter Furcht habe, in Zukunft verfolgt zu werden. Auch eine bloss allgemeine Verfolgungsgefahr könne genügen, beispielsweise im Falle von Personen, die sich öffentlich gegen das Regime ihre Heimatstaats gestellt hätten, falls dieses hart gegen Oppositionelle vorgehe. Er habe sich erwiesenermassen politisch aktiv gegen das äthiopische Regime engagiert. Als politische Aktivitäten würden auch solche Arten des Widerstandes gelten, wie er sie mit seinen Informatik-Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Umgehen von Internetsperren stelle eine klare politische Handlung dar, mit welcher er sich gegen die Zensurpolitik des Regimes gewehrt habe. Dass er bis zu seiner Ausreise keine Nachteile erlitten habe, sei allein dem Zufall und seinem äusserst vorsichtigen Verhalten zu verdanken. Die Situation in Äthiopien habe sich aber über die Jahre mehr und mehr zugespitzt und die Repressalien hätten zugenommen. Sein Geschäftspartner sei konkret bedroht worden und mittlerweile verschwunden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des politischen Engagements zusammen mit dem Beschwerdeführer Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung geworden oder möglicherweise gar getötet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht dasselbe Schicksal erwarten würde. Inwiefern seine Aktivitäten als unpolitische Handlungen qualifiziert werden könnten, sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Der gegen ihn aus dem Umstand, dass er legal aus Äthiopien ausgereist sei, erhobene Vorwurf, sei zurückzuweisen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme sei nachvollziehbar, dass er nicht den äusserst gefährlichen Weg einer illegalen Ausreise gewählt, sondern die Gelegenheit zum Erhalt eines Visums genutzt habe. Im Weiteren entbehre es jeder Grundlage, dass die Vorinstanz die Hinweise auf eine künftige Verfolgung als unglaubhaft bewertet habe. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die eingereichten Beweisunterlagen gefälscht seien. Es habe von ihm nicht verlangt werden können, noch länger in seinem Herkunftsland auszuharren und den Eintritt tatsächlicher Verfolgungsmassnahmen abzuwarten. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Menschenrechtslage in Äthiopien prekär sei und Regimekritiker mit drastischen Massnahmen zum Schweigen gebracht würden. Die Feststellung in Ziffer 1.3. der angefochtenen Verfügung, er habe sich vor der Ausreise nicht politisch betätigt, sei aktenwidrig. Zudem sei erwiesen, dass der äthiopische Geheimdienst Ableger in der Schweiz habe, welche namentlich Regimegegner bei Kundgebungen ausspionieren würden. Eine Identifizierung aufgrund von Fotos sei problemlos möglich. Der angebliche Widerspruch in seinen Aussagen zum Verlust seiner Tasche in der Schweiz sei konstruiert. Dieser Vorfall sei nicht von Relevanz. Die Gesamtheit seiner Tätigkeiten seien unmissverständlich als politisch und regimekritisch zu bewerten. Er habe gemäss den in Äthiopien geltenden Gesetzen eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren zu befürchten. Regimekritische Tätigkeiten würden generell unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, welche äusserst drastische Sanktionen vorsehe. Das Regime verwende erwiesenermassen Spionagesoftware zur Verfolgung von Internetaktivitäten seiner Einwohner. Dass die Behörden auch auf aussergesetzliche Mittel zurückgreifen würden, um seine Handlungen zu sanktionieren, ergebe sich daraus, dass er bei seiner Familie gesucht werde und sein Geschäftspartner verschwunden sei. Demnach habe er begründete Furcht, schwerwiegende Nachteile zu erleiden, und es sei ihm demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.2.3 Im Übrigen würden die ihm drohenden drastischen Sanktionen und unmenschlichen Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu qualifizieren sei. Darüber hinaus wäre eine Wegweisung angesichts seiner psychischen Probleme auch unzumutbar. Er leide unter schweren Angstzuständen und Depressionen und habe mehrere suizidale Episoden erlebt. Die erforderliche psychologische Betreuung wäre in Äthiopien angesichts der generell ungenügenden psychiatrischen Versorgung nicht erhältlich. Auch der Zugang zu den Medikamenten, auf deren Einnahme er dringend angewiesen sei, wäre nicht sichergestellt. Dies würde zu einer grossen Gefährdung führen. 3.2.4 Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Der Befrager habe ihn in der Anhörung immer wieder unterbrochen, wenn er etwas vertieft habe darlegen wollen. Es seien ihm keine detaillierten Fragen zu den technischen Gegebenheiten sowie zur Rechtslage in Äthiopien gestellt worden, obwohl dies wichtig gewesen wäre, um seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen und die politische Dimension seiner Tätigkeit zu verstehen. Der Umstand, dass Internet-Delikte in Äthiopien als politische Delikte geahndet würden, sei von der Vorinstanz ungenügend berücksichtigt worden. Diese hätte auch nach Sachverhaltselementen forschen müssen, die für ihn sprechen würden. Im Weiteren habe das SEM sich nur oberflächlich mit seiner tatsächlichen Gefährdungssituation auseinandergesetzt, und die konkreten Hinweise auf eine persönliche Verfolgung nicht genügend analysiert. Schliesslich sei auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hinreichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte nähere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand sowie den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat vornehmen müssen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, die Unterbrechungen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien erforderlich gewesen, um ihn daran zu erinnern, seine persönlichen Gründe für die Ausreise respektive den Konnex zwischen seinen Angaben und seiner Person darzulegen oder um Fragen zu präzisieren. Er habe sich frei und ausführlich äussern können, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden und es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer bei beiden Befragungen das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt worden, und er habe jeweils angegeben, dass es ihm gut gehe. Seine psychischen Probleme hätten bereits vor seiner Ausreise bestanden und nicht zu einer existenziellen Notlage geführt. Es könne davon ausgegangen werden, dass das auch bei seiner Rückkehr nicht der Fall sein werde. Schliesslich werde daran festgehalten, dass weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine zielgerichtete und kausale Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen erkennbar seien. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 8. März 2019 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass von der Vorinstanz entscheidende Ergänzungsfragen nicht gestellt worden seien, namentlich dazu, was ihm und seinen Freunden im Zusammenhang mit dem Vorfall, bei welchem ihnen ein Regierungsauftrag verweigert worden sei, angetan worden sei, sowie zum politischen Inhalt der von ihm deblockierten Internetseiten und den technischen Gegebenheiten seiner Tätigkeit. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz leide er nach Auffassung seiner behandelnden Ärztin nicht an einem Verfolgungswahn. Es liege kein Realitätsverlust vor. Sein Zustand sei durchaus mit der Lage in seinem Heimatland und vor allem seiner eigenen Situation erklärbar. Er habe sich nach äthiopischem Recht strafbar gemacht, wobei die äthiopischen Gesetze in dieser Hinsicht gegen den "Ordre public" verstossen würden. Er sei ausgereist, weil der Druck für ihn in seinem Heimatland zu gross geworden sei und seine Krankheit sich verschlimmert habe. Es sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, seine weitgehenden Vorsichtsmassnahmen weiterzuführen, um einer langjährige Gefängnisstrafe zu entgehen. In der Beilage der Stellungnahme werde eine Zusammenfassung des Gesprächs des Beschwerdeführers und eines Geschäftspartners mit Dr. I._______ und Dr. J._______ eingereicht. Dessen Verlauf zeige, dass er und seine Freunde gegen ein staatliches Monopol hätten ankämpfen müssen. Sie hätten sich durch ihr regimekritisches Verhalten so unbeliebt gemacht, dass sie nach diesem Gespräch von Offiziellen der Regierung sowie auch von Angestellten der Konkurrenzfirma "(...)" bedroht worden seien. Dies habe ihn darin bestärkt, dass er sich gegen das äthiopische Regime engagieren müsse, um in seinem Land etwas zu verändern. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Sie hat die in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Anhörung mehrmals vom Befrager unterbrochen werden musste. Wie in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 zutreffend dargelegt wurde, waren diese Unterbrechungen im Hinblick auf eine korrekte Sachverhaltsabklärung erforderlich, und der Beschwerdeführer wurde dadurch nicht daran gehindert, die Gründe für sein Asylbegehren ausführlich und vollständig darzulegen. Dass dem Beschwerdeführer keine näheren Fragen zu den Problemen seines Freundes K._______ gestellt wurden, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diese anlässlich der Befragungen nicht erwähnte. Inwiefern den technischen Aspekten seiner Tätigkeit in asylrechtlicher Hinsicht eine wesentliche Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch das Argument, die Rechtslage in Äthiopien sei nicht hinreichend abgeklärt worden, überzeugt nicht. 4.4 Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit darauf hingewiesen, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen müsse. Dies hat er jedoch unterlassen, und gab vielmehr im Rahmen der beiden Befragungen zu Protokoll, sein Gesundheitszustand sei gut (vgl. Akten SEM A6 S. 9 ["Ich bin gesund"] und A16 S. 14 F74 ["Gesundheitlich geht es mir gut, ich fühle mich gut"]). Auch in der Folge hat der Beschwerdeführer, welcher seine Rechtsvertretung bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mandatiert hat, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder auf das Vorliegen gesundheitlicher Probleme hingewiesen, noch entsprechende Beweismittel eingereicht. Unter diesen Umständen kann dem SEM offensichtlich nicht vorgeworfen werden, erforderliche medizinische Abklärungen unterlassen zu haben. 4.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der wesentliche Sachverhalt vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abgeklärt wurde. Der Eventualantrag, die Sache sei zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 6.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seines Engagements zur Verbreitung regimekritischer Publikationen im Internet keine wesentlichen Nachteile seitens der äthiopischen Behörden erlitten hat. Seine Vorbringen lassen darauf schliessen, dass der Grund für seine Flucht in erster Linie die Furcht vor einer möglichen zukünftigen Verfolgung war. Die Erklärung, es sei allein dem Zufall und seinem vorsichtigen Verhalten zu verdanken, dass er unbehelligt geblieben sei, erscheint wenig stichhaltig angesichts der Tatsache, dass er gemäss seinen Schilderungen diese Tätigkeit über längere Zeit ausübte und zahlreiche Personen davon gewusst und seine Dienstleistungen in Anspruch genommen haben sollen. Die Drohungen, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn ausgestossen wurden, nachdem er sich im Jahre 2013 bei einem geschäftlichen Gespräch mit Behördenvertretern zu regimekritischen Äusserungen habe hinreissen lassen, wurden von ihm nicht näher konkretisiert, und er hat keine weitergehenden Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang geltend gemacht. Diese Vorfälle sind deshalb nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu bewerten. 6.2.2 Zu bestätigen ist auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen in den Jahren 2005 und 2008 mangels eines zeitlich und sachlich kausalen Zusammenhangs mit seiner Ausreise keine Asylrelevanz beigemessen werden kann. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein relevantes Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden am Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise vor. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass er gemäss seinen Angaben legal und kontrolliert über den Flughafen Addis Abeba ausreiste. 6.3 Sodann besteht auch kein Grund zur Annahme, dass diese Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend wäre und nunmehr von einem erhöhten Verfolgungsrisiko auszugehen wäre. 6.3.1 Nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 waren Fortschritte in Bezug auf die Pressefreiheit in Äthiopien zu verzeichnen. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat die Anzahl an Verhaftungen, Misshandlungen und Behelligungen wegen regimekritischer Äusserungen erheblich abgenommen, und die neue Regierung hat die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien aufgerufen. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Namentlich wurde der Zugang zu 264 zuvor blockierten Websites und Blogs wieder gewährleistet. Allerdings ist festzustellen, dass die äthiopische Gesetzgebung gegen Computerkriminalität (Computer Crime Proclamation von 2016) einige sehr allgemein formulierte Bestimmungen enthält und deshalb die Befürchtung besteht, dass diese zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit missbraucht werden könnten. Blockaden des Internetzugangs sowie von sozialen Medien und Kommunikationsplattformen wurden - namentlich im Zusammenhang mit ethnischen Gewaltausbrüchen - zwar wiederholt verhängt, waren aber lokal und/oder zeitlich begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation in Äthiopien weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen sowie teilweise massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte geprägt ist. Der eingeleitete Demokratisierungsprozess ist nach wie vor als fragil einzuschätzen. Insgesamt kann aber davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Lage in Äthiopien sich seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister deutlich zum Positiven verändert hat (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 und Urteil des BVGer E-1865/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5, je mit weiteren Hinweisen; Amnesty Inter-national, OPED Ethiopia: Fragile new-found press freedom must be buttressed in law and practice, 3. Mai 2019 /; Reporters without borders, New era for Ethiopia's journalists, 2. April 2019, https://rsf.org/en/news/new-era-ethiopias-journalists ; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ethiopia, Section 2; Freedom House, Freedom on the net - Ethiopia, 2020 https://freedomhouse.org/country/ethiopia/freedom-net/2020 ). 6.3.2 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund des von ihm dargelegten früheren Engagements zur Verbreitung regimekritischer Publikationen von den äthiopischen Behörden des Terrorismus beschuldigt und Opfer einer illegitimen strafrechtlichen Verfolgung zu werden, nicht berechtigt. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das am (...) 2019 verfasste Gutachten von Prof. F._______ basiert im Wesentlichen auf der Situation in Äthiopien im Erstellungszeitpunkt und rechtfertigt angesichts der oben dargelegten seither eingetretenen Verbesserungen der Menschenrechtslage nicht den Schluss auf eine aktuell bestehende begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Dass sein Geschäftspartner K._______ bedroht und mutmasslich inhaftiert und misshandelt worden sei, erwähnte er im Rahmen der Anhörungen nicht. Es handelt sich hierbei um eine nachgeschobene und überdies im Wesentlichen auf Vermutungen basierende Behauptung. Die Aufzeichnungen eines Viber-Gesprächs mit dem Geschäftsfreund D._______ im Jahr 2015, in welchem dieser aussagte, er sei bedroht und nach der Adresse und der Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt worden, lassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine gezielte Verfolgung asylrelevanter Intensität schliessen. Dies trifft auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, seine Familienangehörigen seien nach ihm befragt und bedroht worden und hätten deshalb ihren Wohnort gewechselt. Im Übrigen wurde nicht dargetan, dass diese Personen aktuell weiterhin relevanten Behelligungen ausgesetzt seien. Die eingereichten Newsartikel und Kommentare zur allgemeinen Situation in Äthiopien aus den Jahren 2010 bis 2016 weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf, und beziehen sich überdies nicht auf die aktuelle Situation in Äthiopien. 6.4 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exil-politische Engagement in der Schweiz nicht geeignet ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit der einmaligen Demonstrationsteilnahme im Januar 2016 besonders exponiert hat; der Beschwerdeführer weist mithin auch unter diesem Blickwinkel kein Profil auf, welches ihn in den Fokus der äthiopischen Regierung rücken dürfte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz von Landsleuten observiert und verfolgt worden sei, namentlich dass ihm eine Tasche mit wichtigen Dokumenten gestohlen worden sei, beruhen wiederum im Wesentlichen auf unsubstanziierten Vermutungen und lassen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopiens aus. Die allgemeine Lage ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, bestätigt bspw. in Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). An dieser Praxis hält das Gericht - jedenfalls für die nicht betroffenen Landesteile - auch unter Berücksichtigung der Ende 2020 ausgebrochenen gewaltsamen Aus-einandersetzungen in der nördlichen Grenzprovinz Tigray fest (vgl. etwa Urteile BVGer E-3152/2020 vom 1. März 2021 E. 7.2 oder E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.3). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Norden des Landes, sondern aus Addis Abeba. Die allgemeine Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung und dürfte demnach - allenfalls mit Unterstützung seines familiären Bezugsnetzes in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. 8.3.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 8.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit den Diagnosen (schwere) PTBS und Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; in jüngerer Zeit D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). In Äthiopien sind mehrere Medikamente zur Behandlung von depressiven Episoden und PTBS erhältlich, und es gibt in Addis Abeba verschiedene Einrichtungen, welche psychiatrische Behandlungen anbieten. Auch wenn das Amanuel Mental Hospital dort das einzige auf psychische Erkrankungen spezialisierte öffentliche Krankenhaus ist, verfügen verschiedene weitere Spitäler über psychiatrische Abteilungen und bieten ambulante Behandlungen an. Daneben gibt es private Kliniken, in welchen sich psychische Beschwerden behandeln lassen (vgl. SFH, Éthiopie: accès à des soins psychiatriques et psychothérapeutiques, 29.5.2020). Zwar trifft es zu, dass das Gesundheitssystem in Äthiopien - gerade im Bereich der psychiatrischen Versorgung - Defizite aufweist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren deutliche Verbesserungen gezeigt haben und die Basisleistungen im Prinzip kostenlos sind und von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4; Urteil BVGer D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6). 8.3.5.3 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: