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E-3897/2019

E-3897/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 25. Februar 2016. Am 17. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 11. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. April 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Zone C._______, Landkreis D._______ in der Region E._______. Dort würden seine Mutter und seine drei Geschwister leben. Er sei nie zur Schule gegangen, könne aber etwas schreiben und lesen. Die Familie habe sich selbst ernährt und er habe in der (...) gearbeitet. Sein Vater sei im Jahre 20(...) anlässlich eines Gefechts zwischen der Oromo Liberation Front (OLF) und den äthiopischen Streitkräften zwischen die Fronten geraten und von Letzteren erschossen worden. Er selber habe im Jahre 20(...) an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen den sogenannten (...) gerichtet habe. Er sei deshalb zusammen mit anderen Teilnehmern von der Föderalpolizei verhaftet, für sechs Monate inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden. Unter anderem sei ihm der (...) worden. Von den erlittenen Schlägen sei er krank geworden. Während der Haftzeit habe er sich zwei Mal behandeln lassen müssen. Sein Onkel habe bewirken können, dass er zur Durchführung notwendig gewordener Operationen vorübergehend aus dem Gewahrsam entlassen worden sei, wobei der Onkel die Verantwortung dafür übernahm, dass er nach dem Spitalaufenthalt wieder dem Strafvollzug zugeführt werde. Anfang 2015 habe er sich (...) Monate in Spitalpflege begeben und sei danach auf Anraten seines Onkels in sein Dorf zurückgekehrt, wo er sich weiter von seinen Angehörigen habe pflegen lassen. In der Folge hätten die Behörden nach ihm gesucht und sich unter anderem auch beim Onkel nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dieser habe ihm daraufhin geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe deshalb sein Dorf verlassen und sei einige Zeit untergetaucht, bevor er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, setzte die in der Rechtsmitteleingabe erbetene Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 19. November 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und gab eine aktualisierte Kostenaufstellung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 entliess die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 12. August 2019 eingesetzte Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und setzte die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers habe sich die Lage im Heimatland, insbesondere seit der Wahl des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018, wesentlich verbessert. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Volksgruppe der Oromo und der politischen Opposition. Zahlreiche politische Persönlichkeiten, welche sich unter der ehemaligen Regierung ins Exil begeben hätten, seien inzwischen zurückgekehrt und begnadigt worden. Andere ehemals als Oppositionelle erklärte Personen seien freigesprochen oder aus der Gefängnishaft entlassen worden. Da selbst Personen mit hohem politischen Profil inzwischen wieder nach Äthiopien zurückkehren könnten, ohne dass sie einem Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden, gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) mit einer Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatland schwere behördliche Misshandlung erlitten und deshalb mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden müssen. Aufgrund dieser massiven Verfolgung und der daraus erwachsenen Langzeittraumatisierung sei er unabhängig von einer allfällig aktuellen Verfolgung als Flüchtling zu anerkennen. Aber auch bezüglich der Beurteilung der Lage in Äthiopien sei der Vorinstanz zu widersprechen. Unter anderem stehe die Nachhaltigkeit der durch die Vorinstanz aufgeführten Veränderungen sowie die Möglichkeit des politischen Machterhalts des amtierenden Präsidenten in Frage. Nach wie vor sei das Land von politischen Spannungen und ethnischen Unruhen geplagt. Die Zahl der Vertriebenen habe sich auf beinahe drei Millionen erhöht. Auch das Bundesverwaltungsgericht zeige sich in seiner Rechtsprechung zurückhaltend im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit der jüngeren politischen Veränderungen.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei die geltend gemachte Traumatisierung nicht dargelegt und entsprechende medizinische Berichte lägen diesbezüglich keine vor. Soweit er auf andere Gerichtsurteile verweise, sei festzuhalten, dass diese nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar seien.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Heimatland langzeittraumatisiert, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Langzeittraumatisierung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens weder an der BzP noch im Rahmen der späteren Anhörung zu den Fluchtgründen irgendwelche psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem im Heimatland Erlebten erwähnte. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Langzeittraumatisierung hat der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Es ist weder substantiiert dargelegt, ob er überhaupt an psychischen Problemen leidet, noch welchen Schweregrad diese aufweisen würden. Damit gelingt es ihm nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Traumatisierung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4159/2006 vom 24. April 2009 E. 4.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6) glaubhaft darzulegen (zu den entsprechenden Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. das bereits unter E. 3.3 Ausgeführte).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren sinngemäss geltend, die positiven politischen Veränderungen in seinem Heimatland seien noch zu fragil, um von einer neuen stabilen Situation ausgehen zu können. Die Gefahr vor Verfolgung sei für ihn nach wie vor aktuell.

E. 8.2 Im April 2018 wurde in Äthiopien ein neuer Premierminister ernannt. Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zur Lage in Äthiopien (welches nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-6086/2015 des BVGer vom 30. Januar 2019 erging) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Situation habe sich mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3). Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das früher herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Zahlreiche politische Bewegungen wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. a.a.O. E. 7). Das Land leidet indes nach wie vor unter ethnischen Konflikten - aktuell insbesondere in der kriegsgeplagten Region Tigray, deren Sezession nicht mehr unwahrscheinlich ist (vgl. Der Tagesspiegel: Nach den Kämpfen in Tigray, 7. Juli 2021; https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-den-kaempfen-in-tigray-aethiopien-droht-zu-zerbrechen/27400772.html; abgerufen am 8. Juli 2021). Es gibt jedoch grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-568/2020 vom 7. Juli 2021 E 6.3.1 m.w.H.). Gerade im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das von ihm geschilderte politische Engagement - auch wenn er gemäss seinen Vorbringen dafür schwere Misshandlungen erlitten haben soll - sich im Grunde in einer einzigen Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) erschöpft. Seinen Vorbringen lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass die geltend gemachte Tötung des Vaters im Jahre 20(...) für die Behörden im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung in irgendeiner Weise relevant gewesen wäre. Aufgrund des Ausgeführten und auch in Anbetracht der niederschwelligen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, ist nicht davon auszugehen, er sei zum heutigen Zeitpunkt im Heimatland einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist nicht ersichtlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray (vgl. dazu bereits E. 8.2) - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 vom sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021).

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in Äthiopien mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es kann angenommen werden, er könne - wie bisher - seinen Lebensunterhalt als (...) aus (...) bestreiten. Sodann ist anzunehmen, dass er auf die Unterstützung seines Onkels zählen kann, welcher ihm bereits im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt geholfen hat. Allfällige psychische Leiden sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar (vgl. etwa das Urteil E-592/2019 des BVGer vom 30. März 2021 E. 8.3.5 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Die bis am 27. November 2019 für den Beschwerdeführer tätige Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 19. November 2019 eine ergänzte Kostennote ein. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist daher davon auszugehen, dass sie den Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Insgesamt werden ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 54.- geltend gemacht. Der deklarierte Zeitaufwand erweist sich als zu hoch und ist auf acht Stunden zu reduzieren. Der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Stundenansatz ist sodann auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 12. August 2019) und die nicht weiter ausgewiesene Pauschale für Auslagen von Fr. 54.- ist auf Fr. 30.- zu kürzen. Das auszurichtende Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'322.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin reichte keine Eingabe beim Gericht ein und macht auch keinen Vertretungsaufwand geltend. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Caritas Schweiz wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1'322.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3897/2019 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 25. Februar 2016. Am 17. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 11. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. April 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Zone C._______, Landkreis D._______ in der Region E._______. Dort würden seine Mutter und seine drei Geschwister leben. Er sei nie zur Schule gegangen, könne aber etwas schreiben und lesen. Die Familie habe sich selbst ernährt und er habe in der (...) gearbeitet. Sein Vater sei im Jahre 20(...) anlässlich eines Gefechts zwischen der Oromo Liberation Front (OLF) und den äthiopischen Streitkräften zwischen die Fronten geraten und von Letzteren erschossen worden. Er selber habe im Jahre 20(...) an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen den sogenannten (...) gerichtet habe. Er sei deshalb zusammen mit anderen Teilnehmern von der Föderalpolizei verhaftet, für sechs Monate inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden. Unter anderem sei ihm der (...) worden. Von den erlittenen Schlägen sei er krank geworden. Während der Haftzeit habe er sich zwei Mal behandeln lassen müssen. Sein Onkel habe bewirken können, dass er zur Durchführung notwendig gewordener Operationen vorübergehend aus dem Gewahrsam entlassen worden sei, wobei der Onkel die Verantwortung dafür übernahm, dass er nach dem Spitalaufenthalt wieder dem Strafvollzug zugeführt werde. Anfang 2015 habe er sich (...) Monate in Spitalpflege begeben und sei danach auf Anraten seines Onkels in sein Dorf zurückgekehrt, wo er sich weiter von seinen Angehörigen habe pflegen lassen. In der Folge hätten die Behörden nach ihm gesucht und sich unter anderem auch beim Onkel nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dieser habe ihm daraufhin geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe deshalb sein Dorf verlassen und sei einige Zeit untergetaucht, bevor er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, setzte die in der Rechtsmitteleingabe erbetene Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 19. November 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und gab eine aktualisierte Kostenaufstellung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 entliess die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 12. August 2019 eingesetzte Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und setzte die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers habe sich die Lage im Heimatland, insbesondere seit der Wahl des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018, wesentlich verbessert. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Volksgruppe der Oromo und der politischen Opposition. Zahlreiche politische Persönlichkeiten, welche sich unter der ehemaligen Regierung ins Exil begeben hätten, seien inzwischen zurückgekehrt und begnadigt worden. Andere ehemals als Oppositionelle erklärte Personen seien freigesprochen oder aus der Gefängnishaft entlassen worden. Da selbst Personen mit hohem politischen Profil inzwischen wieder nach Äthiopien zurückkehren könnten, ohne dass sie einem Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden, gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) mit einer Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass rechnen.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatland schwere behördliche Misshandlung erlitten und deshalb mehrere Monate im Krankenhaus behandelt werden müssen. Aufgrund dieser massiven Verfolgung und der daraus erwachsenen Langzeittraumatisierung sei er unabhängig von einer allfällig aktuellen Verfolgung als Flüchtling zu anerkennen. Aber auch bezüglich der Beurteilung der Lage in Äthiopien sei der Vorinstanz zu widersprechen. Unter anderem stehe die Nachhaltigkeit der durch die Vorinstanz aufgeführten Veränderungen sowie die Möglichkeit des politischen Machterhalts des amtierenden Präsidenten in Frage. Nach wie vor sei das Land von politischen Spannungen und ethnischen Unruhen geplagt. Die Zahl der Vertriebenen habe sich auf beinahe drei Millionen erhöht. Auch das Bundesverwaltungsgericht zeige sich in seiner Rechtsprechung zurückhaltend im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit der jüngeren politischen Veränderungen.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei die geltend gemachte Traumatisierung nicht dargelegt und entsprechende medizinische Berichte lägen diesbezüglich keine vor. Soweit er auf andere Gerichtsurteile verweise, sei festzuhalten, dass diese nicht ohne Weiteres auf seinen Fall übertragbar seien.

7. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Heimatland langzeittraumatisiert, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Langzeittraumatisierung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens weder an der BzP noch im Rahmen der späteren Anhörung zu den Fluchtgründen irgendwelche psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem im Heimatland Erlebten erwähnte. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Langzeittraumatisierung hat der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Es ist weder substantiiert dargelegt, ob er überhaupt an psychischen Problemen leidet, noch welchen Schweregrad diese aufweisen würden. Damit gelingt es ihm nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Traumatisierung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4159/2006 vom 24. April 2009 E. 4.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6) glaubhaft darzulegen (zu den entsprechenden Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. das bereits unter E. 3.3 Ausgeführte). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren sinngemäss geltend, die positiven politischen Veränderungen in seinem Heimatland seien noch zu fragil, um von einer neuen stabilen Situation ausgehen zu können. Die Gefahr vor Verfolgung sei für ihn nach wie vor aktuell. 8.2 Im April 2018 wurde in Äthiopien ein neuer Premierminister ernannt. Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zur Lage in Äthiopien (welches nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-6086/2015 des BVGer vom 30. Januar 2019 erging) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Situation habe sich mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3). Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das früher herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Zahlreiche politische Bewegungen wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. a.a.O. E. 7). Das Land leidet indes nach wie vor unter ethnischen Konflikten - aktuell insbesondere in der kriegsgeplagten Region Tigray, deren Sezession nicht mehr unwahrscheinlich ist (vgl. Der Tagesspiegel: Nach den Kämpfen in Tigray, 7. Juli 2021; https://www.tagesspiegel.de/politik/nach-den-kaempfen-in-tigray-aethiopien-droht-zu-zerbrechen/27400772.html; abgerufen am 8. Juli 2021). Es gibt jedoch grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-568/2020 vom 7. Juli 2021 E 6.3.1 m.w.H.). Gerade im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das von ihm geschilderte politische Engagement - auch wenn er gemäss seinen Vorbringen dafür schwere Misshandlungen erlitten haben soll - sich im Grunde in einer einzigen Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) erschöpft. Seinen Vorbringen lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass die geltend gemachte Tötung des Vaters im Jahre 20(...) für die Behörden im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung in irgendeiner Weise relevant gewesen wäre. Aufgrund des Ausgeführten und auch in Anbetracht der niederschwelligen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, ist nicht davon auszugehen, er sei zum heutigen Zeitpunkt im Heimatland einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist nicht ersichtlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray (vgl. dazu bereits E. 8.2) - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des BVGer E-2496/2021 E. 9.3 vom sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). 10.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in Äthiopien mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es kann angenommen werden, er könne - wie bisher - seinen Lebensunterhalt als (...) aus (...) bestreiten. Sodann ist anzunehmen, dass er auf die Unterstützung seines Onkels zählen kann, welcher ihm bereits im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt geholfen hat. Allfällige psychische Leiden sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar (vgl. etwa das Urteil E-592/2019 des BVGer vom 30. März 2021 E. 8.3.5 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Die bis am 27. November 2019 für den Beschwerdeführer tätige Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 19. November 2019 eine ergänzte Kostennote ein. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist daher davon auszugehen, dass sie den Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Insgesamt werden ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundensatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 54.- geltend gemacht. Der deklarierte Zeitaufwand erweist sich als zu hoch und ist auf acht Stunden zu reduzieren. Der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Stundenansatz ist sodann auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 12. August 2019) und die nicht weiter ausgewiesene Pauschale für Auslagen von Fr. 54.- ist auf Fr. 30.- zu kürzen. Das auszurichtende Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'322.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin reichte keine Eingabe beim Gericht ein und macht auch keinen Vertretungsaufwand geltend. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Caritas Schweiz wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1'322.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: