Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie) suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen und nach der Anhörung vom 20. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. August 2022 sowie am 14. November 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, während des Studiums der Computerwissenschaften an der B._______ sei er passives Mitglied der «Volksbefreiungsfront von Tigray» (TPLF) gewor- den. Nach Abschluss des Studiums sei er ein Jahr lang in E._______ als IT-Techniker tätig gewesen. Im Jahr 2014 sei er in die Hauptstadt C._______ gezogen und habe beim staatlichen Telekommunikationsanbie- ter «Ethio Telecom» gearbeitet. Im selben staatlichen Unternehmen arbeite seine Ehefrau heute noch. Im November 2015 habe er seine jetzige Ehe- frau geheiratet. Diese stamme aus C._______, wo auch deren ganze Fa- milie lebe. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Am 25. September 2020 habe er einen zehntägigen Urlaub angetreten. Als er am 5. Oktober 2020 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe sein Arbeitgeber ihm mündlich eröffnet, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen solle. Er habe sich an die Personalabteilung gewandt, welche die Kündigung bestätigt habe. Man habe ihm mitgeteilt, es sei ein «Befehl von oben». Es seien damals sehr viele Mitarbeiter aufgrund ihrer tigrinischen Herkunft entlassen worden. Drei oder vier Tage später habe die Polizei in der ganzen Stadt Hausdurch- suchungen durchgeführt, um vermeintliche Waffenverstecke der Tigray ausfindig zu machen. An diesem Tag seien alle Wohnungen in seinem Wohnhaus durchsucht worden. Die Polizisten seien dabei sehr chaotisch vorgegangen. Drei Tage später habe erneut eine Hausdurchsuchung statt- gefunden. Aus diesem Grund habe die Hauseigentümerin ihn aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Er habe dann in das Haus seiner Schwiegereltern ziehen können. Auch dort habe die Polizei nach ihm gefragt, als er sich ausser Haus bei Freunden aufgehalten habe. Viele Nachbarn, die tigrini- scher Herkunft gewesen seien, seien von der Polizei abgeführt worden. Er habe dann bei Freunden übernachtet. Über einen Boten hätten ihm seine Schwiegereltern alle seine Dokumente geschickt, die noch in seinem Zim- mer gewesen seien. Er sei dann am Oktober 2020 mit seinem jüngeren Bruder D._______, der mit ihm in C._______ gelebt habe, in sein
E-2340/2024 Seite 3 Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Er habe D._______ nach F._______ gebracht, dem Wohnort der Eltern. Er selbst habe bei seinem Bruder G._______ in E._______ gewohnt. Anfangs November sei der Krieg aus- gebrochen und es habe Gefechte zwischen einer Allianz der äthiopischen und eritreischen Armee und den Tigray gegeben. Amharische Milizen be- ziehungsweise die sogenannte «FANO» - Truppen hätten damit begonnen, wahllos von Haus zu Haus zu gehen und nach Mitgliedern der Verteidi- gungskräfte der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray Defense Forces, TDF) zu suchen. Er und sein Bruder seien von den Milizen festgenommen und abgeführt worden. Als er mit den Milizen auf der Strasse Richtung Bus- bahnhof unterwegs gewesen sei, sei die Gruppe auf äthiopische Soldaten getroffen. Diese hätten die Milizen aufgefordert, die Gefangenen freizulas- sen. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Sein Bruder habe zu ihm gesagt, dass er zur Kirche «H._______» gehen und dort auf ihn und seine Frau warten solle. Er habe dort eine Stunde lang auf ihn gewartet, als auf einmal Jugendliche laut geschrien hätten, dass die FANO - Truppen unterwegs seien. Er habe Angst bekommen und sei weg- gerannt. Er habe sich zusammen mit anderen Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, vier Tage in einer Hirseplantage versteckt. Nachdem sich die Truppen Richtung Front verschoben hätten, sei er zur sudanischen Grenze geflüchtet. Am 16. November 2020 habe er mit vielen anderen Flüchtlingen den Grenzfluss I._______ überquert, um in den Sudan zu ge- langen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe, bevor er nach Li- byen weitergereist sei. Nach fünf Monaten Aufenthalt habe er auf einem Boot das Mittelmeer überquert und sei in Sizilien angekommen. Von dort sei er mit dem Zug über J._______ und K._______ bis nach L._______ gereist. Drei weitere Personen, die er in Libyen kennengelernt habe, seien mit ihm unterwegs gewesen. Er habe weder in Italien noch in L._______ ein Asylgesuch gestellt und auch keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt. Er sei über zwei Monate in L._______ geblieben. Zusammen mit Freunden habe er nach England weiterreisen wollen, was aber nicht ge- klappt habe. Am 30. August 2021 sei er schliesslich in die Schweiz gereist, wo er einen Tag später ein Asylgesuch gestellt habe. Ungefähr Ende 2021/Anfang 2022 hätten die äthiopischen Behörden inner- halb von ein oder zwei Wochen zweimal seine Ehefrau aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten die Polizisten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Sympathisantin der Tigray-Truppen zu sein. Er gehe davon aus, dass die Polizisten von ihr Geld erpressen wollten, wie dies oft geschehe. Die Behörden seien dann irgendwann nach seiner
E-2340/2024 Seite 4 Anhörung vom 17. August 2022 nochmals bei seiner Ehefrau gewesen. Die Beamten hätten aber nicht im Haus nachgesehen. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung im Original, eine Heirats- urkunde in Kopie sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie und eine Todesbescheinigung seines Bruders M._______ ein. D. Mit Entscheid vom 15. März 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung beantragt. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus- ses) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. G. Mit ergänzender Eingabe vom 3. Juni 2024 wurde ein Schreiben der Fe- deral Police Commission Ethiopia vom 3. Oktober 2023 in Kopie samt Übersetzung in englischer und deutscher Sprache nachgereicht.
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Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt, ist auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be- schwerdeführer geltend gemacht habe, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu befürchten. So habe er behauptet, dass er C._______ und seine Familie verlassen habe und zunächst in sein Heimatdorf E._______ in der Tigray- Region zurückgekehrt sei, weil er sich in der Hauptstadt nicht mehr sicher gefühlt habe, nachdem man ihn im Oktober 2020 zusammen mit weiteren Mitarbeitern tigrinischer Ethnie in der staatlichen Telekommunternehmen «Ethio Telecom» entlassen habe. In der ganzen Stadt hätten vor allem bei der Tigray-Bevölkerung Hausdurchsuchungen stattgefunden, um ver- meintliche Waffenverstecke der TDF ausfindig zu machen. Nach der Aus- reise habe die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm gefragt.
E. 5.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liege vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausge- setzt sei. Als erstes müsse die betroffene Person die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssten die
E-2340/2024 Seite 7 flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufwei- sen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen hätten. Aus der Verfolgung ein- zelner, zum Kollektiv gehörender Personen könne dabei nicht ohne weite- res auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssten vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssten in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob- jektiv begründete Furcht habe. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsyIG liege vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine (vgl. BVGE 2011/16 E. 5). Im November 2020 sei in der Region Tigray ein Krieg zwischen der äthio- pischen Zentralregierung und der Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) ausgebrochen. Dabei hätten die äthiopischen Behörden landesweit Mass- nahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF ausfindig zu machen. Da die TPLF nur unter ethnischen Tigray breite Unterstützung geniesse, diene die ethnische Zugehörigkeit in vielen Fällen als Grundlage für behördliche Willkür, etwa durch Reisesperren, Kündigungen bezie- hungsweise Freistellungen am Arbeitsplatz sowie für Hausdurchsuchun- gen. In C._______ hätten die Behörden insgesamt mehrere tausend Per- sonen wegen Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Verschwö- rung durch die TPLF festgenommen. Da ein grosser Teil der Verhafteten nach erfolgten Abklärungen aus der Haft entlassen und nicht mehr von den Behörden behelligt worden sei, sei praxisgemäss nicht von einer systema- tischen ethnischen Verfolgung auszugehen. Von Juni bis November 2021 sei es zu einem Vormarsch der Streitkräfte der TPLF gekommen, die den Grossteil des Tigray zurückerobert und süd- lich in die Gebiete ausserhalb des Tigray vorgerückt seien. Der am 2. No- vember 2021 landesweit ausgerufene Ausnahmezustand habe am
15. Februar 2022 geendet. Seit dem 24. März 2022 herrsche ein Waffen- stillstand zwischen der Zentralregierung und der TPLF. Im August 2022 sei der Waffenstillstand gebrochen worden, in der Folge sei es erneut zu vermehrten Kampfhandlungen und einem Vorrücken der
E-2340/2024 Seite 8 Streitkräfte der Zentralregierung gekommen. Am 2. November 2022 hätten die äthiopische Zentralregierung und die TPLF schliesslich ein Friedens- abkommen unterzeichnet. Die Kämpfe zwischen den beiden Seiten seien eingestellt worden und humanitäre Hilfe sei in der Region Tigray angelau- fen. Am 22. März 2023 habe das äthiopische Repräsentantenhaus die Ein- stufung der TPLF als terroristische Organisation aufgehoben.
E. 5.2.2 Die bisher erfolgten, nachteiligen Massnahmen gegenüber Angehö- rigen der Tigray seien in einer Gesamtschau nicht als systematisch zu er- achten, als dass von einer Kollektivverfolgung durch die Behörden oder Dritte ausgegangen werden könne (vgl. Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3–3.4). Besonders auch vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des Friedensabkommens am 2. November 2022 und der Aufhebung der Einstufung der TPLF als terroristische Organisation im März 2023 sei davon auszugehen, dass das Ausmass des willkürlichen Vorgehens gegen einige Angehörige der Ethnie der Tigray seitens der äthi- opischen Behörden zurückgehen werde.
E. 5.2.3 Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, der Beschwerdefüh- rer gemäss seinen Aussagen weder in Äthiopien noch in der Schweiz je politisch aktiv gewesen sei. Er habe zwar erklärt, dass er während der der Studienzeit Passivmitglied der TPLF geworden und in dieser Zeit auch Mit- gliedsbeiträge bezahlt habe, danach aber nicht mehr (vgl. A35 F136 – F141). Entsprechend verfüge er über kein politisches Profil, welches ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als Unterstützer der TDF erschei- nen lassen könnte, zumal die TPLF von 1991 bis 2018 dank einer Koalition die Regierungsmacht innegehabt habe.
E. 5.2.4 Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht am Tigray- Krieg beteiligt. Er habe Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Lage im Land wie zudem der allgemeinen Massnahmen gegen die Tigray-Bevölke- rung beziehungsweise der damit verbundenen Hausdurchsuchungen, die Ende 2020 in der Hauptstadt C._______ durchgeführt worden seien, ver- lassen. Im Weiteren sei er damals wie die meisten Angehörigen der Tigray- Bevölkerung von der staatlichen Arbeitsstelle entlassen worden.
E. 5.2.5 Zudem fielen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereig- nisse (polizeiliche Besuche bei seiner Ehefrau Ende 2021/Anfang 2022 und August 2022) in die Zeit des Friedensabkommens. Wie bereits er- wähnt, sei die vormalige Einstufung der TPLF mittlerweile aufgehoben,
E-2340/2024 Seite 9 sodass es ohnehin keine Rechtsgrundlage mehr gebe, Angehörige der Ti- gray willkürlich zu kontrollieren oder festzunehmen.
E. 5.3 Allein die Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe vermöge nach dem Gesagten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sei, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Vorverfolgung vor, weshalb er vor dem Verlassen Äthiopiens nicht als regierungsfeindliche Person ins Blick- feld der äthiopischen Behörden geraten sei. Es sei offensichtlich nicht da- von auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr flüchtlings- rechtlich relevante Massnahmen zu befürchten habe. Er erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 6.1 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im vor- instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und wies darauf hin, dass seine Ehefrau ein Jahr nach seiner Flucht von den Behörden zu- hause aufgesucht worden sei. Er sei seiner Vermutung nach wohl auf der Liste der Gesuchten aufgeführt, obwohl die Polizei davon gewusst habe, dass er nicht mehr im Land gewesen sei. Im Juni 2023 habe die Polizei noch einmal seine Ehefrau nach ihm befragt, was ihm zufolge nun ein Be- weis für das weiterhin bestehende Verfolgungsinteresse an ihm sei.
E. 6.2 Im Weiteren stütze das SEM seine Einschätzung auf eine veraltete Quellenlage. Die Quellenangabe hinsichtlich des Berichts zur neuen Ein- stufung der TPLF führe zum staatlichen Massenmedienunternehmen «Fa- naBC», welches der Zentralregierung verpflichtet und damit nicht unabhän- gig sei. Auch die Quelle, welche das Friedensabkommen näher beleuchte, sei nicht mehr aktuell. Auch heute noch würden Menschenrechtsverletzun- gen begangen. Nach seiner Auffassung finde in Äthiopien eine Kollektiv- verfolgung von ethnischen Tigray statt. Auch ausserhalb der Region Tigray würden Angehörige dieser Ethnie willkürlich verhaftet.
E. 6.3 Die zweite ergänzende Anhörung vom 14. November 2023 sei mit der Begründung angesetzt worden, dass die Lage in Äthiopien beobachtet würde. Jedoch sei dann im Entscheid hierzu keine wirklich neuen Erkennt- nisse eingeflossen. Im Weiteren stelle das SEM in den Raum, dass seine
E-2340/2024 Seite 10 Situation womöglich anders beurteilt worden wäre, hätte er sich am Krieg beteiligt oder wäre er politisch aktiv gewesen. Allerdings hätte er diesfalls dann so geendet wie sein Bruder M._______, welcher Soldat in der Vertei- digungseinheit TDF gewesen und 2021 gefallen sei. Schliesslich gehe das SEM nicht richtig auf die Situation seiner Familie ein.
E. 6.4 Die Vorinstanz habe daher den Sachverhalt nicht richtig beurteilt und eine nochmalige Anhörung durchgeführt, obwohl seine Aussagen und die Erkenntnisse daraus im Entscheid nicht erkennbar berücksichtigt worden seien. Auch die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unzutreffend und beachte zu wenig die aktuellen angespannten Umstände.
E. 6.5 Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2024 wurde ein Schreiben der N._______ vom (…) in Kopie samt Übersetzung nachgereicht. Der Be- schwerdeführer machte geltend, aus dem genannten Dokument gehe her- vor, dass er vermutlich wegen Hochverrats gesucht werde. Es werde ihm vorgeworfen, dass er «Staatsgeheimnisse zum Vorteil und Erfolg des Fein- des» verraten habe. Es könne wohl nicht mit einem fairen Verfahren ge- rechnet werden.
E. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unzutreffend.
E. 7.2 So machte der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Ein- schätzung hinsichtlich der Verneinung einer Kollektivverfolgung sei unzu- treffend und fusse auf teils nicht hinreichend aktuellen Quellen, welche im Widerspruch zu der von ihm konsultierten Quellenlage stünden. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einschät- zung einer fehlenden Kollektivverfolgung von Personen tigrinischer Ethnie auf die aktuelle Rechtsprechung abstützt (vgl. die Quellenhinweise in der angefochtenen Verfügung Seite 5) und diese Praxis seitens des Bundes- verwaltungsgerichts auch in der aktuellen Rechtsprechung nicht bean- standet beziehungsweise kein Grund für eine Änderung hierzu erkannt wurde (vgl. beispielsweise das erst vor kurzem ergangene aktuelle Urteil BVGer D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 E.6.3.2 und E.6.5). Eine un- vollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung des SEM liegt – auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tatsache, dass die Vorinstanz eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers
E-2340/2024 Seite 11 durchgeführt hat, ohne, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die dortigen Aussagen des Beschwerdeführers und die Erkenntnisse daraus im Ent- scheid betont noch zu herausgearbeitet hat, auf eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung hinweisen sollte. Zum einen handelt es sich bei der An- nahme, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, um eine blosse Behauptung. Zum anderen hat der Be- schwerdeführer in keiner Weise dargetan, welche seiner Aussagen aus welchem Grund vom SEM ausdrücklich hätten erwähnt und erörtert wer- den sollen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM sei nicht gehörig auf die Situation seiner Familie eingegangen, ist festzuhalten, dass hierzu keine zwingende Notwendigkeit bestand. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Familie über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Ergebnis des Urteils übt, handelt es sich hierbei um die materielle Würdigung des Sachverhalts, welche nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Rüge sein kann.
E. 8.1 Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung nicht zu be- anstanden. Wie bereits festgehalten, hat das SEM abgestützt auf die aktu- elle, auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandete Rechtspre- chung (vgl. beispielsweise das erst vor kurzem ergangene aktuelle Urteil BVGer D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 E.6.3.2 und E.6.5) zu Recht und mit hinreichender Begründung eine Kollektivverfolgung von Angehöri- gen tigrinischer Ethnie verneint. In aktueller Praxis geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass die Nachteile, welchen dieser Teil der Be- völkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt war, als Auswirkungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten seien (vgl.a.a.O., E.6.5). Im Weiteren ist mit dem SEM zum heuti- gen Zeitpunkt ohnehin nicht davon auszugehen, dass für die Mehrzahl der Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht vorliegt. Soweit der Be- schwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Quellen eine abwei- chende Rechtsauffassung vertritt, ist die hierzu geäusserte Kritik letztlich als bloss appellatorische Kritik an der aktuellen Gerichtspraxis einzustufen, wovon er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 8.2 In casu ergeben sich aufgrund der Aktenlage sogar klare Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohenden Verfolgungslage des Beschwer- deführers sprechen. So ist beispielhaft hierzu anzufügen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem staatlichen
E-2340/2024 Seite 12 Telekommunikationsunternehmen arbeitet. Hierbei handelt es sich um das- selbe staatliche Unternehmen, bei dem zuvor auch schon der Beschwer- deführer tätig war. Ein Umstand, der kaum denkbar wäre, stünde der Be- schwerdeführer als deren Ehepartner effektiv im Fokus der dortigen Behör- den. Weiter kommen zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren des Be- schwerdeführers selbst, die ebenfalls gegen eine individuelle Verfolgungs- lage sprechen.
E. 8.3 Das SEM hat im Weiteren zutreffend festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Vorverfolgung vorliege, weshalb er vor dem Ver- lassen Äthiopiens nicht als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. So war er weder in Äthiopien noch in der Schweiz je politisch aktiv. Entsprechend verfügt er über kein politisches Profil, welches ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als Unterstüt- zer der TDF erscheinen lassen könnte. Ausserdem hat er sich auch nicht am Tigray-Krieg beteiligt. Er hat Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Lage im Land und der damals noch bestehenden Massnahmen gegen die Tigray-Bevölkerung verlassen. Soweit er geltend macht, dass sich die po- lizeilichen Besuche seiner Ehefrau nicht nur, wie vom SEM festgehalten, Ende 2021/Anfang 2022 und August 2022 und damit in der Zeit des Frie- densabkommens, sondern auch danach ereignet hätten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt und da- mit kein Verfolgungsinteresse an ihm abgeleitet werden kann; dies zumal seine Ehefrau ansonsten gänzlich unbehelligt weiterhin im Heimatland lebt und arbeitet und somit hieraus selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar ist.
E. 8.4 An der vorgenannten Einschätzung der fehlenden Verfolgungsfurcht vermag letztlich auch das mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2024 nachgereichte Schreiben der N._______ vom (…) nichts zu ändern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass dieses lediglich in Kopie und damit in leicht fälschbarer Form vorliegt. Zum anderen gibt auch der Inhalt Anlass zu Zweifeln. Neben dem Umstand, dass dieses bereits sprachlich wenig an ein behördeninternes Schreiben erinnert, besteht dieser inhaltlich überwie- gend aus pauschalen Feststellungen zu angeblich regierungsfeindlichen Verhalten. Im Weiteren erscheint auch fraglich, wie eine heimatliche Be- hörde hätte Kenntnis vom Asylantrag des Beschwerdeführers im Ausland erlangen sollen, weshalb der Inhalt dieses Schreibens auch zweifelhaft er- scheint. Auch der Grund für die Erwähnung des Asylantrags in diesem Do- kument ist nicht nachvollziehbar.
E-2340/2024 Seite 13 Zusätzlich kommt hinzu, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau per Facebook in Besitz dieses behördlichen Dokument hätte kommen sein sollen; dies zumal es sich hierbei angeblich um ein behördeninternes Dokument handelt sollte. Im Weiteren wurde in der Eingabe nicht dargelegt, weshalb dieses Doku- ment, das vom Oktober 2023 datiert, dessen Herkunft ohnehin fraglich er- scheint («Erhalt durch einen involvierten Polizeibeamten») erst jetzt einge- reicht wurde. Aus den genannten Gründen vermag der Beschwerdeführer somit mit der Einreichung dieses Dokumentes eine asylrelevante Verfol- gungslage nicht belegt zu werden.
E. 8.5 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu be- fürchten hat. Das SEM hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-2340/2024 Seite 14 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen.
E. 9.3.4 Nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthio- pien grundsätzlich zumutbar. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage
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– mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn- zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr- det zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3370/2023 vom 18. Sep- tember 2023 E. 9.3; E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1; E- 3897/2019 vom 5. August 2021 E. 10.3.1 m.w.H.).
E. 9.3.5 Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als un- zumutbar erscheinen lassen würden. Vielmehr liegen im Gegenteil sogar zahlreiche begünstigenden Umstände vor. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus der Tigray-Region, lebe aber seit 2014 in der Haupt- stadt C._______, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Zur Familie seiner Ehefrau, die ebenfalls in C._______ lebe, habe er ein sehr gutes Verhältnis (vgl. A35, F32). Abgesehen von gelegentlichen Migräne- Anfällen und der mentalen Verfassung aufgrund des ungewissen Aus- gangs des Asylverfahrens sei er bei guter Gesundheit. Er verfüge sogar über einen Studienabschluss in Computerwissenschaften der Universität Mekele und über langjährige Arbeitserfahrung in diesem Bereich. Zuletzt habe er mehrere Jahre bei einem staatlichen Telekommunikationsanbieter gearbeitet. In der Schweiz habe er im Rahmen eines Integrationspro- gramms des SEM einen IT-Kurs besucht. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sollte es für ihn kein Problem darstellen, bei einer Rück- kehr nach Äthiopien rasch wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen, auch wenn dies möglicherweise nicht mehr im staatlichen, sondern im privaten Sektor sein werde. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig und arbeite seit mehreren Jahren Vollzeit als Buchhalterin in derselben staatlichen Tele- kommunikationsfirma. Beruflich habe der Tigray-Konflikt gemäss den Aus- sagen des Beschwerdeführers keine Konsequenzen für seine Ehefrau ge- habt. Zurzeit lebe sie mit den Kindern im Haus ihrer Eltern, das sogar meh- rere Mietwohnungen umfasse. Die Geschwister seiner Ehefrau, mit wel- chen er von der Schweiz aus ebenfalls Kontakt pflege, würden mittlerweile auch dort leben. Seine Kinder besuchten aktuell eine Privatschule. Somit sei sichergestellt, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsi- tuation wie auch ein gesichertes Einkommen zählen könne, sodass die so- ziale Wiedereingliederung problemlos erfolgen könne. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumut- bar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an.
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E. 9.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2340/2024 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Gregory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Eisenring, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie) suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen und nach der Anhörung vom 20. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. August 2022 sowie am 14. November 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, während des Studiums der Computerwissenschaften an der B._______ sei er passives Mitglied der «Volksbefreiungsfront von Tigray» (TPLF) geworden. Nach Abschluss des Studiums sei er ein Jahr lang in E._______ als IT-Techniker tätig gewesen. Im Jahr 2014 sei er in die Hauptstadt C._______ gezogen und habe beim staatlichen Telekommunikationsanbieter «Ethio Telecom» gearbeitet. Im selben staatlichen Unternehmen arbeite seine Ehefrau heute noch. Im November 2015 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet. Diese stamme aus C._______, wo auch deren ganze Familie lebe. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Am 25. September 2020 habe er einen zehntägigen Urlaub angetreten. Als er am 5. Oktober 2020 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe sein Arbeitgeber ihm mündlich eröffnet, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen solle. Er habe sich an die Personalabteilung gewandt, welche die Kündigung bestätigt habe. Man habe ihm mitgeteilt, es sei ein «Befehl von oben». Es seien damals sehr viele Mitarbeiter aufgrund ihrer tigrinischen Herkunft entlassen worden. Drei oder vier Tage später habe die Polizei in der ganzen Stadt Hausdurchsuchungen durchgeführt, um vermeintliche Waffenverstecke der Tigray ausfindig zu machen. An diesem Tag seien alle Wohnungen in seinem Wohnhaus durchsucht worden. Die Polizisten seien dabei sehr chaotisch vorgegangen. Drei Tage später habe erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Aus diesem Grund habe die Hauseigentümerin ihn aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Er habe dann in das Haus seiner Schwiegereltern ziehen können. Auch dort habe die Polizei nach ihm gefragt, als er sich ausser Haus bei Freunden aufgehalten habe. Viele Nachbarn, die tigrinischer Herkunft gewesen seien, seien von der Polizei abgeführt worden. Er habe dann bei Freunden übernachtet. Über einen Boten hätten ihm seine Schwiegereltern alle seine Dokumente geschickt, die noch in seinem Zimmer gewesen seien. Er sei dann am Oktober 2020 mit seinem jüngeren Bruder D._______, der mit ihm in C._______ gelebt habe, in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Er habe D._______ nach F._______ gebracht, dem Wohnort der Eltern. Er selbst habe bei seinem Bruder G._______ in E._______ gewohnt. Anfangs November sei der Krieg ausgebrochen und es habe Gefechte zwischen einer Allianz der äthiopischen und eritreischen Armee und den Tigray gegeben. Amharische Milizen beziehungsweise die sogenannte «FANO» - Truppen hätten damit begonnen, wahllos von Haus zu Haus zu gehen und nach Mitgliedern der Verteidigungskräfte der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray Defense Forces, TDF) zu suchen. Er und sein Bruder seien von den Milizen festgenommen und abgeführt worden. Als er mit den Milizen auf der Strasse Richtung Busbahnhof unterwegs gewesen sei, sei die Gruppe auf äthiopische Soldaten getroffen. Diese hätten die Milizen aufgefordert, die Gefangenen freizulassen. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Sein Bruder habe zu ihm gesagt, dass er zur Kirche «H._______» gehen und dort auf ihn und seine Frau warten solle. Er habe dort eine Stunde lang auf ihn gewartet, als auf einmal Jugendliche laut geschrien hätten, dass die FANO - Truppen unterwegs seien. Er habe Angst bekommen und sei weggerannt. Er habe sich zusammen mit anderen Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, vier Tage in einer Hirseplantage versteckt. Nachdem sich die Truppen Richtung Front verschoben hätten, sei er zur sudanischen Grenze geflüchtet. Am 16. November 2020 habe er mit vielen anderen Flüchtlingen den Grenzfluss I._______ überquert, um in den Sudan zu gelangen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe, bevor er nach Libyen weitergereist sei. Nach fünf Monaten Aufenthalt habe er auf einem Boot das Mittelmeer überquert und sei in Sizilien angekommen. Von dort sei er mit dem Zug über J._______ und K._______ bis nach L._______ gereist. Drei weitere Personen, die er in Libyen kennengelernt habe, seien mit ihm unterwegs gewesen. Er habe weder in Italien noch in L._______ ein Asylgesuch gestellt und auch keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt. Er sei über zwei Monate in L._______ geblieben. Zusammen mit Freunden habe er nach England weiterreisen wollen, was aber nicht geklappt habe. Am 30. August 2021 sei er schliesslich in die Schweiz gereist, wo er einen Tag später ein Asylgesuch gestellt habe. Ungefähr Ende 2021/Anfang 2022 hätten die äthiopischen Behörden innerhalb von ein oder zwei Wochen zweimal seine Ehefrau aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten die Polizisten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Sympathisantin der Tigray-Truppen zu sein. Er gehe davon aus, dass die Polizisten von ihr Geld erpressen wollten, wie dies oft geschehe. Die Behörden seien dann irgendwann nach seiner Anhörung vom 17. August 2022 nochmals bei seiner Ehefrau gewesen. Die Beamten hätten aber nicht im Haus nachgesehen. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie und eine Todesbescheinigung seines Bruders M._______ ein. D. Mit Entscheid vom 15. März 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. G. Mit ergänzender Eingabe vom 3. Juni 2024 wurde ein Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom 3. Oktober 2023 in Kopie samt Übersetzung in englischer und deutscher Sprache nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu befürchten. So habe er behauptet, dass er C._______ und seine Familie verlassen habe und zunächst in sein Heimatdorf E._______ in der Tigray-Region zurückgekehrt sei, weil er sich in der Hauptstadt nicht mehr sicher gefühlt habe, nachdem man ihn im Oktober 2020 zusammen mit weiteren Mitarbeitern tigrinischer Ethnie in der staatlichen Telekommunternehmen «Ethio Telecom» entlassen habe. In der ganzen Stadt hätten vor allem bei der Tigray-Bevölkerung Hausdurchsuchungen stattgefunden, um vermeintliche Waffenverstecke der TDF ausfindig zu machen. Nach der Ausreise habe die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm gefragt. 5.2 5.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liege vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Als erstes müsse die betroffene Person die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssten die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen hätten. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen könne dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssten vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssten in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht habe. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsyIG liege vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheine (vgl. BVGE 2011/16 E. 5). Im November 2020 sei in der Region Tigray ein Krieg zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) ausgebrochen. Dabei hätten die äthiopischen Behörden landesweit Massnahmen ergriffen, um Unterstützer und Kollaborateure der TPLF ausfindig zu machen. Da die TPLF nur unter ethnischen Tigray breite Unterstützung geniesse, diene die ethnische Zugehörigkeit in vielen Fällen als Grundlage für behördliche Willkür, etwa durch Reisesperren, Kündigungen beziehungsweise Freistellungen am Arbeitsplatz sowie für Hausdurchsuchungen. In C._______ hätten die Behörden insgesamt mehrere tausend Personen wegen Verdachts auf Beteiligung an einer terroristischen Verschwörung durch die TPLF festgenommen. Da ein grosser Teil der Verhafteten nach erfolgten Abklärungen aus der Haft entlassen und nicht mehr von den Behörden behelligt worden sei, sei praxisgemäss nicht von einer systematischen ethnischen Verfolgung auszugehen. Von Juni bis November 2021 sei es zu einem Vormarsch der Streitkräfte der TPLF gekommen, die den Grossteil des Tigray zurückerobert und südlich in die Gebiete ausserhalb des Tigray vorgerückt seien. Der am 2. November 2021 landesweit ausgerufene Ausnahmezustand habe am 15. Februar 2022 geendet. Seit dem 24. März 2022 herrsche ein Waffenstillstand zwischen der Zentralregierung und der TPLF. Im August 2022 sei der Waffenstillstand gebrochen worden, in der Folge sei es erneut zu vermehrten Kampfhandlungen und einem Vorrücken der Streitkräfte der Zentralregierung gekommen. Am 2. November 2022 hätten die äthiopische Zentralregierung und die TPLF schliesslich ein Friedensabkommen unterzeichnet. Die Kämpfe zwischen den beiden Seiten seien eingestellt worden und humanitäre Hilfe sei in der Region Tigray angelaufen. Am 22. März 2023 habe das äthiopische Repräsentantenhaus die Einstufung der TPLF als terroristische Organisation aufgehoben. 5.2.2 Die bisher erfolgten, nachteiligen Massnahmen gegenüber Angehörigen der Tigray seien in einer Gesamtschau nicht als systematisch zu erachten, als dass von einer Kollektivverfolgung durch die Behörden oder Dritte ausgegangen werden könne (vgl. Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3-3.4). Besonders auch vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des Friedensabkommens am 2. November 2022 und der Aufhebung der Einstufung der TPLF als terroristische Organisation im März 2023 sei davon auszugehen, dass das Ausmass des willkürlichen Vorgehens gegen einige Angehörige der Ethnie der Tigray seitens der äthiopischen Behörden zurückgehen werde. 5.2.3 Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen weder in Äthiopien noch in der Schweiz je politisch aktiv gewesen sei. Er habe zwar erklärt, dass er während der der Studienzeit Passivmitglied der TPLF geworden und in dieser Zeit auch Mitgliedsbeiträge bezahlt habe, danach aber nicht mehr (vgl. A35 F136 - F141). Entsprechend verfüge er über kein politisches Profil, welches ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als Unterstützer der TDF erscheinen lassen könnte, zumal die TPLF von 1991 bis 2018 dank einer Koalition die Regierungsmacht innegehabt habe. 5.2.4 Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht am Tigray-Krieg beteiligt. Er habe Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Lage im Land wie zudem der allgemeinen Massnahmen gegen die Tigray-Bevölkerung beziehungsweise der damit verbundenen Hausdurchsuchungen, die Ende 2020 in der Hauptstadt C._______ durchgeführt worden seien, verlassen. Im Weiteren sei er damals wie die meisten Angehörigen der Tigray-Bevölkerung von der staatlichen Arbeitsstelle entlassen worden. 5.2.5 Zudem fielen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse (polizeiliche Besuche bei seiner Ehefrau Ende 2021/Anfang 2022 und August 2022) in die Zeit des Friedensabkommens. Wie bereits erwähnt, sei die vormalige Einstufung der TPLF mittlerweile aufgehoben, sodass es ohnehin keine Rechtsgrundlage mehr gebe, Angehörige der Tigray willkürlich zu kontrollieren oder festzunehmen. 5.3 Allein die Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe vermöge nach dem Gesagten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sei, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Vorverfolgung vor, weshalb er vor dem Verlassen Äthiopiens nicht als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. Es sei offensichtlich nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten habe. Er erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im vor-instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und wies darauf hin, dass seine Ehefrau ein Jahr nach seiner Flucht von den Behörden zuhause aufgesucht worden sei. Er sei seiner Vermutung nach wohl auf der Liste der Gesuchten aufgeführt, obwohl die Polizei davon gewusst habe, dass er nicht mehr im Land gewesen sei. Im Juni 2023 habe die Polizei noch einmal seine Ehefrau nach ihm befragt, was ihm zufolge nun ein Beweis für das weiterhin bestehende Verfolgungsinteresse an ihm sei. 6.2 Im Weiteren stütze das SEM seine Einschätzung auf eine veraltete Quellenlage. Die Quellenangabe hinsichtlich des Berichts zur neuen Einstufung der TPLF führe zum staatlichen Massenmedienunternehmen «FanaBC», welches der Zentralregierung verpflichtet und damit nicht unabhängig sei. Auch die Quelle, welche das Friedensabkommen näher beleuchte, sei nicht mehr aktuell. Auch heute noch würden Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach seiner Auffassung finde in Äthiopien eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray statt. Auch ausserhalb der Region Tigray würden Angehörige dieser Ethnie willkürlich verhaftet. 6.3 Die zweite ergänzende Anhörung vom 14. November 2023 sei mit der Begründung angesetzt worden, dass die Lage in Äthiopien beobachtet würde. Jedoch sei dann im Entscheid hierzu keine wirklich neuen Erkenntnisse eingeflossen. Im Weiteren stelle das SEM in den Raum, dass seine Situation womöglich anders beurteilt worden wäre, hätte er sich am Krieg beteiligt oder wäre er politisch aktiv gewesen. Allerdings hätte er diesfalls dann so geendet wie sein Bruder M._______, welcher Soldat in der Verteidigungseinheit TDF gewesen und 2021 gefallen sei. Schliesslich gehe das SEM nicht richtig auf die Situation seiner Familie ein. 6.4 Die Vorinstanz habe daher den Sachverhalt nicht richtig beurteilt und eine nochmalige Anhörung durchgeführt, obwohl seine Aussagen und die Erkenntnisse daraus im Entscheid nicht erkennbar berücksichtigt worden seien. Auch die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unzutreffend und beachte zu wenig die aktuellen angespannten Umstände. 6.5 Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2024 wurde ein Schreiben der N._______ vom (...) in Kopie samt Übersetzung nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem genannten Dokument gehe hervor, dass er vermutlich wegen Hochverrats gesucht werde. Es werde ihm vorgeworfen, dass er «Staatsgeheimnisse zum Vorteil und Erfolg des Feindes» verraten habe. Es könne wohl nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden. 7. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unzutreffend. 7.2 So machte der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Verneinung einer Kollektivverfolgung sei unzutreffend und fusse auf teils nicht hinreichend aktuellen Quellen, welche im Widerspruch zu der von ihm konsultierten Quellenlage stünden. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung einer fehlenden Kollektivverfolgung von Personen tigrinischer Ethnie auf die aktuelle Rechtsprechung abstützt (vgl. die Quellenhinweise in der angefochtenen Verfügung Seite 5) und diese Praxis seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch in der aktuellen Rechtsprechung nicht beanstandet beziehungsweise kein Grund für eine Änderung hierzu erkannt wurde (vgl. beispielsweise das erst vor kurzem ergangene aktuelle Urteil BVGer D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 E.6.3.2 und E.6.5). Eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung des SEM liegt - auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tatsache, dass die Vorinstanz eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ohne, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die dortigen Aussagen des Beschwerdeführers und die Erkenntnisse daraus im Entscheid betont noch zu herausgearbeitet hat, auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinweisen sollte. Zum einen handelt es sich bei der Annahme, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, um eine blosse Behauptung. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, welche seiner Aussagen aus welchem Grund vom SEM ausdrücklich hätten erwähnt und erörtert werden sollen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM sei nicht gehörig auf die Situation seiner Familie eingegangen, ist festzuhalten, dass hierzu keine zwingende Notwendigkeit bestand. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Familie über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Ergebnis des Urteils übt, handelt es sich hierbei um die materielle Würdigung des Sachverhalts, welche nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Rüge sein kann. 8. 8.1 Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Wie bereits festgehalten, hat das SEM abgestützt auf die aktuelle, auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandete Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das erst vor kurzem ergangene aktuelle Urteil BVGer D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 E.6.3.2 und E.6.5) zu Recht und mit hinreichender Begründung eine Kollektivverfolgung von Angehörigen tigrinischer Ethnie verneint. In aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Nachteile, welchen dieser Teil der Bevölkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt war, als Auswirkungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten seien (vgl.a.a.O., E.6.5). Im Weiteren ist mit dem SEM zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht davon auszugehen, dass für die Mehrzahl der Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Quellen eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, ist die hierzu geäusserte Kritik letztlich als bloss appellatorische Kritik an der aktuellen Gerichtspraxis einzustufen, wovon er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 8.2 In casu ergeben sich aufgrund der Aktenlage sogar klare Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohenden Verfolgungslage des Beschwerdeführers sprechen. So ist beispielhaft hierzu anzufügen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem staatlichen Telekommunikationsunternehmen arbeitet. Hierbei handelt es sich um dasselbe staatliche Unternehmen, bei dem zuvor auch schon der Beschwerdeführer tätig war. Ein Umstand, der kaum denkbar wäre, stünde der Beschwerdeführer als deren Ehepartner effektiv im Fokus der dortigen Behörden. Weiter kommen zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren des Beschwerdeführers selbst, die ebenfalls gegen eine individuelle Verfolgungslage sprechen. 8.3 Das SEM hat im Weiteren zutreffend festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Vorverfolgung vorliege, weshalb er vor dem Verlassen Äthiopiens nicht als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. So war er weder in Äthiopien noch in der Schweiz je politisch aktiv. Entsprechend verfügt er über kein politisches Profil, welches ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als Unterstützer der TDF erscheinen lassen könnte. Ausserdem hat er sich auch nicht am Tigray-Krieg beteiligt. Er hat Äthiopien einzig aufgrund der allgemeinen Lage im Land und der damals noch bestehenden Massnahmen gegen die Tigray-Bevölkerung verlassen. Soweit er geltend macht, dass sich die polizeilichen Besuche seiner Ehefrau nicht nur, wie vom SEM festgehalten, Ende 2021/Anfang 2022 und August 2022 und damit in der Zeit des Friedensabkommens, sondern auch danach ereignet hätten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt und damit kein Verfolgungsinteresse an ihm abgeleitet werden kann; dies zumal seine Ehefrau ansonsten gänzlich unbehelligt weiterhin im Heimatland lebt und arbeitet und somit hieraus selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar ist. 8.4 An der vorgenannten Einschätzung der fehlenden Verfolgungsfurcht vermag letztlich auch das mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2024 nachgereichte Schreiben der N._______ vom (...) nichts zu ändern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass dieses lediglich in Kopie und damit in leicht fälschbarer Form vorliegt. Zum anderen gibt auch der Inhalt Anlass zu Zweifeln. Neben dem Umstand, dass dieses bereits sprachlich wenig an ein behördeninternes Schreiben erinnert, besteht dieser inhaltlich überwiegend aus pauschalen Feststellungen zu angeblich regierungsfeindlichen Verhalten. Im Weiteren erscheint auch fraglich, wie eine heimatliche Behörde hätte Kenntnis vom Asylantrag des Beschwerdeführers im Ausland erlangen sollen, weshalb der Inhalt dieses Schreibens auch zweifelhaft erscheint. Auch der Grund für die Erwähnung des Asylantrags in diesem Dokument ist nicht nachvollziehbar. Zusätzlich kommt hinzu, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau per Facebook in Besitz dieses behördlichen Dokument hätte kommen sein sollen; dies zumal es sich hierbei angeblich um ein behördeninternes Dokument handelt sollte. Im Weiteren wurde in der Eingabe nicht dargelegt, weshalb dieses Dokument, das vom Oktober 2023 datiert, dessen Herkunft ohnehin fraglich erscheint («Erhalt durch einen involvierten Polizeibeamten») erst jetzt eingereicht wurde. Aus den genannten Gründen vermag der Beschwerdeführer somit mit der Einreichung dieses Dokumentes eine asylrelevante Verfolgungslage nicht belegt zu werden. 8.5 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hat. Das SEM hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. 9.3.4 Nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3370/2023 vom 18. September 2023 E. 9.3; E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1; E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 10.3.1 m.w.H.). 9.3.5 Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Vielmehr liegen im Gegenteil sogar zahlreiche begünstigenden Umstände vor. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus der Tigray-Region, lebe aber seit 2014 in der Hauptstadt C._______, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Zur Familie seiner Ehefrau, die ebenfalls in C._______ lebe, habe er ein sehr gutes Verhältnis (vgl. A35, F32). Abgesehen von gelegentlichen Migräne-Anfällen und der mentalen Verfassung aufgrund des ungewissen Ausgangs des Asylverfahrens sei er bei guter Gesundheit. Er verfüge sogar über einen Studienabschluss in Computerwissenschaften der Universität Mekele und über langjährige Arbeitserfahrung in diesem Bereich. Zuletzt habe er mehrere Jahre bei einem staatlichen Telekommunikationsanbieter gearbeitet. In der Schweiz habe er im Rahmen eines Integrationsprogramms des SEM einen IT-Kurs besucht. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sollte es für ihn kein Problem darstellen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien rasch wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen, auch wenn dies möglicherweise nicht mehr im staatlichen, sondern im privaten Sektor sein werde. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig und arbeite seit mehreren Jahren Vollzeit als Buchhalterin in derselben staatlichen Telekommunikationsfirma. Beruflich habe der Tigray-Konflikt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine Konsequenzen für seine Ehefrau gehabt. Zurzeit lebe sie mit den Kindern im Haus ihrer Eltern, das sogar mehrere Mietwohnungen umfasse. Die Geschwister seiner Ehefrau, mit welchen er von der Schweiz aus ebenfalls Kontakt pflege, würden mittlerweile auch dort leben. Seine Kinder besuchten aktuell eine Privatschule. Somit sei sichergestellt, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation wie auch ein gesichertes Einkommen zählen könne, sodass die soziale Wiedereingliederung problemlos erfolgen könne. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 9.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: