Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie Tigray, suchte am 19. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zuvor verfügte er zeitweise über eine Kurzaufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am (…) 2020. Das SEM hörte ihn am 6. August 2021 zu seinen Asyl- gründen an. Am 13. August 2021 wies es die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf B._______ (Woreda C._______, Region Tigray) geboren und habe acht Jahre die Schule besucht. Seine Eltern lebten von der Landwirtschaft und sein Vater sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF (Tigray Pe- ople’s Liberation Front). Im Jahr 2014 sei er nach D._______ gegangen, um zu arbeiten. Er sei als (…) aktiv gewesen, von einer privaten (…) un- terstützt worden und habe (…) können, indem er (…) geworden sei. Auf- grund seiner (…) in Afrika habe er im Jahr 2019 die Möglichkeit erhalten, in die Schweiz zu kommen, wobei er zeitweise wieder zurück in die Heimat gereist sei. Bei seiner letzten Ausreise aus Äthiopien am (…) 2020 sei er trotz gültiger Dokumente vier Stunden am Flughaften festgehalten worden, nur weil er ethnischer Tigray sei. Sein Visum für die Schweiz sei bis Ende (…) 2020 gültig gewesen und er hätte eigentlich an der (…) in E._______ im (…) teilnehmen sollen. Diese sei aber wegen der Corona-Pandemie ab- gesagt worden. Die Organisation, welche ihn hierhergebracht habe, habe ihn daraufhin aufgefordert, in seine Heimat zurückzukehren. Angesichts des zwischenzeitlich ausgebrochenen Krieges in Tigray habe er jedoch nicht nach Äthiopien zurückgehen können. Daher sei für ihn eine (…) ge- sucht worden, und er habe mit dem (…) einen Vertrag abschliessen kön- nen. Sie hätten sich auch um die Verlängerung seines Visums bemüht, je- doch ohne Erfolg. Er habe ein Asylgesuch gestellt, weil in seiner Herkunfts- region zurzeit Krieg herrsche. Es finde dort ein Völkermord statt und viele Menschen, darunter auch zahlreiche Zivilisten, würden aufgrund ihrer eth- nischen Zugehörigkeit grundlos verhaftet und umgebracht. Auch er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Zudem sei der Kontakt zu seiner Fami- lie in Tigray vollständig abgebrochen. Weiter habe er sich politisch enga- giert, indem er an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und re- gierungskritische Inhalte in den sozialen Medien geteilt habe. Bei einer Rückkehr würde er von der Regierung umgebracht, da er Teil der Tigray- Bevölkerung sei.
D-2838/2022 Seite 3 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seines Pas- ses und seiner abgelaufenen Schweizer Aufenthaltsbewilligung ein. Zudem gab er diverse Screenshots von seinen Profilen auf Facebook und Twitter, Medienberichte über die Situation in Tigray, Fotos von zwei Demonstratio- nen in F._______ sowie einen (…) zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 – eröffnet am 30. Mai 2022 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Voll- zug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. D. Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 29. Juni 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu- stellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Per- son des unterzeichnenden Rechtsvertreters ersucht. Weiter wurde der An- trag gestellt, bei der Veröffentlichung des Urteils sei dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass aufgrund seines (…) Rückschlüsse auf seine Identität möglich seien, weshalb die standardmässige Anonymisierung des Urteils auf den gesamten Sachverhalt auszuweiten beziehungsweise dieser so weit zu anonymisieren sei, dass keine Rückschlüsse auf seine Identität möglich seien. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – zwei Auszüge vom (…), eine Fürsorgeabhän- gigkeitserklärung sowie eine provisorische Kostennote bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juli 2022 gut, ordnete dem Be- schwerdeführer MLaw Elia Menghini als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D-2838/2022 Seite 4 F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Juli 2022 zur Beschwerde vom
29. Juni 2022 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik zu den Akten. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote des Rechtsver- treters bei. H. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel in den Kanton G._______ wurde vom SEM am 23. März 2023 bewilligt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er einen Vertrag mit (…) abgeschlossen habe und damit nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Durch seine (…) sei der (…) Äthiopiens wieder auf ihn aufmerksam geworden, woraufhin er von anderen (…) gefragt worden sei, weshalb er nicht (…) habe. Dabei hätten die (…) realisiert, dass er geflüchtet sei, wodurch eine Rückkehr in den Heimatstaat mit grossen Risiken verbunden wäre. Dies belege das nach- haltige Interesse der äthiopischen Regierung an seiner Person.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-2838/2022 Seite 5 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenügenden Begrün- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Auffassung nach hätte das SEM das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Tigray prüfen müssen. Zudem habe er angegeben, dass er bei der letz- ten Ausreise aus Äthiopien am Flughafen nicht nur angehalten und befragt, sondern auch bedroht worden sei. Er habe überdies dargelegt, dass er um sein Leben fürchte. In Bezug auf diese beiden Aspekte seien ihm keine weiteren Fragen gestellt worden, obwohl entsprechende Nachfragen an- gebracht gewesen wären. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht daher nicht ausreichend nachgekommen. Es habe ferner die Thematik einer möglichen Reflexverfolgung als Sohn eines ehemaligen Mitglieds der TPLF nicht weiter abgeklärt und seine politischen Tätigkeiten nur ungenügend berücksichtigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei
D-2838/2022 Seite 6 muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM sowohl die ethnische Zugehörigkeit als auch die (damalige) kriegerische Situation in der Region Tigray in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände kam es zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es war für ihn somit erkenn- bar, aus welchen Gründen sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Dabei war es nicht zwingend erforderlich, im Asylentscheid ausdrücklich auf eine allfäl- lige Kollektivverfolgung einzugehen. Sodann wurden auch das geltend ge- machte politische Engagement des Beschwerdeführers von der Vorinstanz geprüft und als niederschwellig eingestuft. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die Auswirkungen des Tigray-Konflikts auf Angehörige sei- ner Ethnie sowie seine politischen Aktivitäten anders beurteilt und davon ausgeht, er hätte deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die vor- liegende Beschwerde zeigt denn auch, dass er in der Lage war, den Ent- scheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass die jet- zige Situation in seiner Heimat gefährlich sei und er Angst um sein Leben habe (vgl. SEM-Akte […]-17/12 [nachfolgend Akte 17], F47). Seine Ausfüh- rungen lassen darauf schliessen, dass die von ihm geäusserte Furcht auf den damals in Tigray herrschenden Bürgerkrieg zurückging. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in diesem Zusammenhang hätte weitere Nachfragen stellen sollen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall am Flug- hafen bei der letzten Ausreise. Seitens der Rechtsvertretung wurden dies- bezüglich zwei ergänzende Fragen gestellt, woraufhin der Beschwerdefüh- rer sich zu diesem Ereignis äusserte, ohne geltend zu machen, dass es zu konkreten Bedrohungen gekommen sei (vgl. Akte 17, F77 f.). Sodann war es auch nicht notwendig, dass das SEM weitere Abklärungen zum
D-2838/2022 Seite 7 Vorbringen, der Vater sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF gewe- sen, hätte vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer führte einerseits aus, sein Vater habe in den letzten Jahren keine Probleme mit den Sicher- heitsbehörden gehabt (vgl. Akte 17, F73). Andrerseits machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er befürchte, aus diesem Grund einer Reflexverfol- gung ausgesetzt zu werden. In seiner Vernehmlassung wies das SEM auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, er sei bei der Festhaltung am Flughafen auf die TPLF-Mitgliedschaft seines Vaters angesprochen worden. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätten oder er deswegen eine Verfolgung zu befürchten haben müsste.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begrün- dungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zudem war es nicht erforder- lich, zu bestimmten Sachverhaltselementen ergänzende Nachfragen zu stellen oder weitere Abklärungen zu tätigen. Der rechtserhebliche Sachver- halt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2838/2022 Seite 8
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe Äthiopien zuletzt am (…) 2020 legal verlassen. Zwar sei er von den Sicherheitsbehörden am Flughafen rund vier Stunden festgehal- ten worden, er habe seine Reise aber anschliessend wie geplant antreten können. Eine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG sei in die- sem Vorfall nicht zu erkennen. Die exilpolitischen Aktivitäten in Form von Beiträgen in den sozialen Medien sowie der Teilnahme an Demonstratio- nen seien als niederschwellig anzusehen. Es sei deshalb trotz (…) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe, zumal er auf den ein- gereichten Fotografien nicht eindeutig zu erkennen sei und keine der Kon- fliktparteien namentlich kritisiert habe. Weiter habe er anlässlich der Anhö- rung wiederholt auf die kriegerische Situation in seiner Heimat hingewie- sen. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, weshalb diesem Vorbringen le- diglich im Wegweisungspunkt Rechnung zu tragen sei.
E. 5.2 Einleitend wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer sei als ethnischer Tigray angesichts (…) exponiert und verfüge über ein Risikoprofil. (…). Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft sowohl gestützt auf seine politischen Anschauungen als auch aufgrund einer gegenwärtig statt- findenden Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Tigray in Äthiopien. Es sei aktenkundig, dass er an einer Demonstration vor (…) in F._______ teilgenommen habe, wobei er auf einem diesbezüglich einge- reichten Foto mit unverdecktem Gesicht zu sehen sei. Weiter habe er auf seinem Facebook-Profil, mit welchem er eine erhebliche Anzahl Personen erreiche, politische Beiträge geteilt. Diese Umstände habe die Vorinstanz zu wenig gewürdigt, ebenso seine (…). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopische Regierung von seinem politischen Engage- ment Kenntnis erlangt habe und ihn bei einer Rückkehr als politischen Geg- ner und Angehörigen der Ethnie der Tigray verfolgen würde. Dies gelte umso mehr, als er bereits bei seiner letzten Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Ethnie am Flughaften vier Stunden lang festgehalten, befragt und bedroht worden sei. Er habe begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr aufgrund der langen Landesabwesenheit, seiner (…) sowie seiner Ethnie angehalten und befragt sowie nunmehr, infolge des ausgebrochenen Ti- gray-Konflikts, inhaftiert zu werden. In Äthiopien liege derzeit eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray vor. Auch ausserhalb der Region Tigray würden die Behörden willkürlich
D-2838/2022 Seite 9 Angehörige dieser Ethnie verhaften, verschwinden lassen oder deren Ge- schäfte schliessen. Gestützt auf die derzeitige Quellenlage, insbesondere zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen und Medien, müsse es als erstellt erachtet werden, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte in schwere Verbrechen – darunter Mord, Folter, Verschwindenlassen, sexu- elle Versklavung und unrechtmässige Inhaftierung – im Rahmen eines aus- gedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung der Ti- gray involviert seien. In einzelnen Berichten werde gar ausgeführt, in der Region Tigray finde ein Völkermord mit Massenmorden, die einer ethni- schen Säuberung gleichkämen, statt. Es werde nicht zwischen den jewei- ligen Individuen unterschieden und die Opfer würden aufgrund ihrer Zuge- hörigkeit zur Ethnie der Tigray indifferent als Kollektiv verfolgt. Der Konflikt habe bereits über eine halbe Million Tote gefordert. Die Verfolgungsmass- nahmen seien schwerwiegend und wiesen eine erhebliche Intensität auf, wobei ein massgeblicher Teil der Bevölkerung der Region Tigray davon be- troffen sei und ernsthafte Nachteile erlitten habe. Da diese Ethnie spezi- fisch im Visier der äthiopischen Behörden stehe, müsse davon ausgegan- gen werden, dass in letzter Konsequenz versucht werde, alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um von einer Kollektivverfolgung gegen Angehörige der Ethnie der Tigray auszu- gehen. Weiter sei sein Vater ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF. Zwar habe dieser in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbe- hörden gehabt. Dennoch bestehe aufgrund der gegenwärtigen Situation in Äthiopien für ihn – den Beschwerdeführer – die unmittelbare Gefahr, bei einer Rückkehr als Sohn eines ehemaligen TPLF-Mitglieds willkürlich in- haftiert oder ermordet zu werden. Schliesslich sei im Ausbruch des Tigray- Konflikts auch ein objektiver Nachfluchtgrund zu erblicken, da ihm deswe- gen wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Tigray erhebliche Nachteile drohten. Eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen, weil er durch seine Flucht (…) sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es treffe nicht zu, dass der Fall des Beschwerdeführers (…) aufweise. Vielmehr sei er zuletzt am (…) 2020 zum wiederholten Mal legal ausgereist, mehrere Monate vor dem Ausbruch des Krieges, welcher von ihm in der Folge als Fluchtgrund ge- nannt worden sei. Er sei auch nicht als (…) ausgereist, sondern bereits zuvor in der Schweiz (…). Sodann liege nach Auffassung des SEM keine Kollektivverfolgung der Tigray in Äthiopien vor. Weiter fehle es an
D-2838/2022 Seite 10 konkreten Angaben dazu, weshalb die Zugehörigkeit seines Vaters zu den Befreiungskämpfern der TPLF für den Beschwerdeführer plötzlich zu ei- nem Problem werden sollte.
E. 5.4 In der Replik wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe nicht den Krieg im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt als Fluchtgrund geltend gemacht. Vielmehr sei er aufgrund der Kriegssituation nun persönlich ver- folgt, womit es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund handle, auf wel- chen er keinen Einfluss gehabt habe. Als Angehöriger der Tigray und (…), der sich auf den sozialen Medien regierungskritisch geäussert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung. Es sei naheliegend, dass der äthiopische Staat an ihm als (…), ein erhebliches Interesse habe. Er sei auch (…). Der Umstand, dass er aus dem (…) nicht mehr zurückge- kehrt sei und nun (…), dürfte daher umso schwerer wiegen. Weiter sei noch einmal sein politisches Profil hervorzuheben. Er habe sich bereits in Äthio- pien gegen die Regierung gestellt, indem er Vertriebene finanziell unter- stützt und in den sozialen Medien klar Position für die Tigray und gegen Übergriffe der Regierung bezogen habe. In der Vernehmlassung kommen- tiere das SEM die geltend gemachte Kollektivverfolgung nur mit einem Satz, ohne seinen Standpunkt argumentativ zu untermauern. Es sei er- stellt, dass die menschenrechtliche und humanitäre Situation in der Region Tigray katastrophal sei und sich dies konkret gegen die Angehörigen der Ethnie der Tigray richte. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung we- gen der früheren TPLF-Mitgliedschaft des Vaters sei anzumerken, dass er rund drei Monate vor Kriegsausbruch das letzte Mal in Äthiopien gewesen sei. Auch wenn ihm dieser Umstand zuvor aufgrund seiner (…) nicht zum Nachteil gereicht habe, scheine es naheliegend, dass sich dies mit dem Kriegsausbruch geändert habe.
E. 6.1 Voraussetzung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass die asylsuchende Person von der geltend gemachten Verfolgung persönlich betroffen ist. Auf die Darlegung einer individuell und gezielt gegen den Asyl- suchenden gerichteten Verfolgung kann ausnahmsweise verzichtet wer- den, wenn dieser zu einer Gruppe gehört, die im Herkunftsland in ihrer Ge- samtheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, die auf einem flüchtlings- relevanten Motiv beruhen. Die Anforderungen für die Feststellung einer sol- chen Kollektivverfolgung sind sehr hoch. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sind, welche sich gezielt gegen dieses Kollektiv richten und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus
D-2838/2022 Seite 11 der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die Massnahmen müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglie- der des Kollektivs zu treffen, und sie müssen eine bestimmte Dichte auf- weisen, so dass der Einzelne aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/1 E. 5.4.2; 2013/12 E. 6).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zu keinem Zeitpunkt einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der einzige von ihm erwähnte Zwischenfall mit den Behörden betraf eine Festhaltung am Flughafen von rund vier Stunden. Dabei hätten die Beam- ten seine Dokumente mitgenommen und er sei angehalten worden, zu war- ten. Zu längeren Gesprächen sei es indessen nicht gekommen (vgl. Akte 17, F78 f.). Dies ist weder als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten noch lässt sich daraus ableiten, dass der Be- schwerdeführer im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Seine politi- schen Aktivitäten in Äthiopien beliefen sich seinen eigenen Angaben zu- folge darauf, dass er intern vertriebene Tigray finanziell unterstützt habe (vgl. Akte 17, F56 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er deswegen Prob- leme mit den äthiopischen Behörden hätte erhalten sollen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass diese von seinem Engagement Kenntnis gehabt hätten.
E. 6.3.1 Im November 2020 brach in Äthiopien ein Bürgerkrieg zwischen der Zentralregierung und von der TPLF dominierten Kräften aus. Die Kampf- handlungen konzentrierten sich hauptsächlich auf die Region Tigray, betra- fen aber insbesondere auch die angrenzenden Regionen Amhara und Afar. Schliesslich wurde am 2. November 2022 in Pretoria ein Friedensabkom- men unterzeichnet, welches die zwei Jahre andauernde kriegerische Aus- einandersetzung beendete. Im Zuge des Konflikts kam es zu gezielten An- griffen auf die zivile Bevölkerung, welche häufig einen ethnischen Bezug aufwiesen. So wurde etwa von willkürlichen Verhaftungen von Angehörigen der Tigray durch äthiopische Sicherheitskräfte berichtet (vgl. Reuters, In Ethiopia’s civil war, thousands of jailed Tigrayans endured squalor and disease, 17.06.2022, https://www.reuters.com/investigates/special-re- port/ethiopia-conflict-prisoners/, abgerufen am 23.11.23), und in der Re- gion West-Tigray kam es offenbar zu gegen Tigray gerichteten ethnischen Säuberungen durch amharische Behörden respektive paramilitärische Gruppierungen und Milizen (vgl. Human Rights Watch/Amnesty
D-2838/2022 Seite 12 International, “We Will Erase You from This Land”, Crimes Against Huma- nity and Ethnic Cleansing in Ethiopia’s Western Tigray Zone, April 2022). Allen in den Konflikt involvierten bewaffneten Akteuren wurden Gräuel- taten, darunter aussergerichtliche Hinrichtungen, Folter von Zivilpersonen, Vergewaltigungen und Plünderungen vorgeworfen (vgl. etwa UN Human Rights Council, Report of the International Commission of Human Rights Experts on Ethiopia, 19.09.2022; Report of the Ethiopian Human Rights Commission (EHRC)/Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Joint Investigation into Alleged Violations of Inter- national Human Rights, Humanitarian and Refugee Law Committed by all Parties to the Conflict in the Tigray Region of the Federal Democratic Re- public of Ethiopia, https://digitallibrary.un.org/record/3947207/files/- OHCHR-EHRC-Tigray-Report.pdf, abgerufen am 24.11.23). Zudem schot- tete die Zentralregierung die Region Tigray während der Kriegszeit weitge- hend ab. Dies führte einerseits dazu, dass ausbleibende Hilfsleistungen eine humanitäre Krise auslösten, in erster Linie wegen fehlender Nah- rungsmittel und medizinischer Versorgung (vgl. El País, Ethiopia’s forgot- ten war is the deadliest of the 21st century, with around 600,000 civilian deaths, 27.01.2023, https://english.elpais.com/international/2023-01-27/ ethiopias-forgotten-war-is-the-deadliest-of-the-21st-century-with-around- 600000-civilian-deaths.html, abgerufen am 24.11.23). Andrerseits gelang- ten nur wenige Informationen über die Lage in Tigray an die Aussenwelt, da Medienschaffenden nur sehr eingeschränkt Zutritt gewährt wurde und die Zentralregierung teilweise die Internet- und Telefonverbindungen unter- brach (vgl. The Guardian, There’s a brutal conflict in Ethiopia. My family there ask: why does no one hear us, 17.11.2021, https://www.theguard- ian.com/commentisfree/2021/nov/17/conflict-ethiopia-tigray-war-starving, abgerufen am 24.11.23). Mit dem Friedensabkommen vom November 2022 erklärte sich die TPLF-Führung bereit, ihre Streitkräfte zu entwaffnen und die Autorität der Zentralregierung anzuerkennen. Letztere versprach im Gegen- zug, die Kampfhandlungen einzustellen und humanitäre Hilfeleistungen in die Region Tigray zuzulassen (vgl. International Crisis Group, Turning the Pretoria Deal into Lasting Peace in Ethiopia, 23.11.2022). Im März 2023 ent- schied das äthiopische Repräsentantenhaus, die TPLF nicht mehr als terro- ristische Organisation einzustufen, nachdem sie während des Konflikts zu einer solchen erklärt worden war. Zudem wurde der TPLF-Politiker Geta- chew Reda vom Premierminister zum Präsidenten einer Interims-Regional- verwaltung der Region Tigray ernannt (vgl. Addis Standard, News: PM Abiy “appoints” Getachew Reda head of Tigray Interim Admin, 23.03.2023, https://web.archive.org/web/20230323103602/https://addisstandard.com/
D-2838/2022 Seite 13 news-pm-abiy-appoints-getachew-reda-head-of-tirgay-interim-admin/, ab- gerufen am 24.11.23).
E. 6.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Konfliktpar- teien im Tigray-Krieg in erster Linie militärische Ziele verfolgten. Der Zent- ralregierung dürfte es darum gegangen sein, die eigenmächtig agierende TPLF zurückzubinden und die Region Tigray wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch wenn es im Rahmen des Konflikts zu Angriffen auf die Zivil- bevölkerung und ethnisch motivierten Gewalttaten gekommen sein dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Verfolgung ei- nes gesamten Kollektivs, bestehend aus allen Angehörigen der Ethnie der Tigray, stattgefunden hat. Im Staat Äthiopien leben zahlreiche verschie- dene Ethnien, wobei es zwischen diesen – teils seit langem anhaltende – Rivalitäten gibt, die immer wieder in bewaffneten Auseinandersetzungen münden. Daneben gibt es regelmässig Konflikte zwischen der Zentralre- gierung und lokalen Akteuren, die meist von einer bestimmten Ethnie do- miniert werden. So kam es jüngst im Sommer 2023 in der Region Amhara zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und amharischen Milizen, wel- che zeitweise gewisse Gebiete der Region kontrollierten (vgl. BBC, 16.08.2023, https://www.bbc.com/news/world-africa-66496137, abgerufen am 24.11.23). In der Folge gab es Berichte über massenhafte Verhaftun- gen von ethnischen Amhara (vgl. africanews, Ethiopian police arrest hundreds during state of emergency, 14.08.2023, https://www.africa- news.com/2023/08/14/ethiopian-police-arrest-hundreds-during-state-of- emergency/, abgerufen am 24.11.23). Es zeigt sich, dass es in Äthiopien immer wieder zu Konflikten kommt, die oft entlang ethnischer Linien ver- laufen und dazu führen, dass Angehörige einer bestimmten Ethnie zeit- weise vermehrt Opfer von Übergriffen oder ungerechtfertigten Handlungen seitens der Behörden werden können. Aus heutiger Sicht ist jedoch festzu- halten, dass Nachteile, welchen die Bevölkerung der Region Tigray sowie ethnische Tigray in den Jahren 2020 bis 2022 ausgesetzt waren, als Kon- sequenzen der kriegerischen Auseinandersetzungen zu betrachten sind und nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Eine Kol- lektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie Tigray gemäss der oben skiz- zierten Rechtsprechung lag somit zu keinem Zeitpunkt vor.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund seines (…), der sich politisch engagiert habe, sei er persönlich gefährdet. Auf Be- schwerdeebene wurden (…). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass sich der (…) des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben
D-2838/2022 Seite 14 zufolge (…) beschränkte (vgl. Akte 17, F32 f.). (…). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom (…) gefragt worden sei, weshalb er nicht an (…) habe. Dies belegt weder ein besonderes Interesse der Regierung an seiner Person noch lässt sich daraus ableiten, dass er von dieser bei einer Rückkehr verfolgt werden würde. Sodann beschrän- ken sich seine exilpolitischen Tätigkeiten auf die zweimalige Teilnahme an einer Demonstration in F._______ sowie politische Äusserungen in den so- zialen Medien. In Bezug auf letztere ist festzuhalten, dass er mehrheitlich Beiträge von anderen Personen teilte sowie zu einem Ende der Gewalt aufrief. Es ist weder eine besonders ausgeprägte regierungskritische Hal- tung ersichtlich noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zu- sammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Seine politischen Aktivitäten sind als sehr niederschwellig zu erachten, weshalb ungeachtet seiner (…) und des zweijährigen Tigray-Krieges nicht anzuneh- men ist, dass er über ein massgebliches politisches Profil verfügt. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die frühere TPLF-Mitgliedschaft seines Vaters unter den aktuellen Gegebenheiten in Äthiopien offensicht- lich nicht von Belang ist. Einerseits machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er oder sein Vater deswegen konkrete Probleme gehabt hät- ten. Nach dem Ende des Tigray-Konflikts arbeitet die äthiopische Zentral- regierung wiederum mit Politikern der TPLF zusammen, weshalb nicht da- von auszugehen ist, dass frühere einfache Mitglieder dieser Gruppierung eine Verfolgung zu befürchten haben könnten. Angesichts der zwischen- zeitlichen Beendigung des Tigray-Krieges erübrigt es sich sodann, näher auf die Frage einzugehen, ob dieser als objektiver Nachfluchtgrund zu wer- ten gewesen wäre.
E. 6.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer zum heutigen Zeitpunkt weder aufgrund seiner Ethnie, noch seines (…) oder seiner politischen Tätigkeiten im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray in Äthio- pien lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Nachteile, welchen dieser Teil der Bevölkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt war, sind als Auswir- kungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
D-2838/2022 Seite 15 über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8 Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung als un- zumutbar erachtet wurde. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführun- gen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person wird bei der Anonymi- sierung des Urteils Rechnung getragen.
E. 11.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhält- nisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm wurde MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerde- führer teilte dem Gericht mit Eingabe vom 7. Juli 2023 mit, dass er zwi- schenzeitlich einen Vertrag mit (…) abgeschlossen habe, wobei er im ers- ten Jahr, beginnend am 1. Januar 2023, ein Salär von EUR 70'000.– er- halte, im folgenden Jahr EUR 90'000.–. Bei dieser Sachlage kann offen- sichtlich nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nachdem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid zurückzukommen und die am 6. Juli 2022 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wieder zu entziehen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
D-2838/2022 Seite 16 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
E. 11.2 Nachdem die gewährte unentgeltliche Prozessführung entzogen wurde, fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. Auch diese ist somit zu entziehen, wobei von einer Wirkung ex nunc auszugehen ist. Während Art. 65 Abs. 4 VwVG vorsieht, dass eine bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, unter gewissen Umständen die Kosten ihres Anwalts rückzuvergüten hat, fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung im Asylgesetz. Ein rückwirkender Entzug der gestützt auf Art. 102m AsylG gewährten amtlichen Verbeiständung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. Somit sind die bisher aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. Mit der Replik reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote vom
25. August 2022 ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 13.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 45.20 geltend gemacht werden. Der aufgeführte Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei der Stundenansatz bei nicht-anwaltlichen Vertretern praxisgemäss Fr. 150.– beträgt. Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 2'070.– festzusetzen und geht zulasten der Ge- richtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2838/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 gewährte amtliche Verbeistän- dung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc entzogen. Dem vormals als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, MLaw Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die bisher aufgelaufenen Vertretungskosten in Höhe von Fr. 2'070.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2838/2022 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie Tigray, suchte am 19. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zuvor verfügte er zeitweise über eine Kurzaufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am (...) 2020. Das SEM hörte ihn am 6. August 2021 zu seinen Asylgründen an. Am 13. August 2021 wies es die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf B._______ (Woreda C._______, Region Tigray) geboren und habe acht Jahre die Schule besucht. Seine Eltern lebten von der Landwirtschaft und sein Vater sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF (Tigray People's Liberation Front). Im Jahr 2014 sei er nach D._______ gegangen, um zu arbeiten. Er sei als (...) aktiv gewesen, von einer privaten (...) unterstützt worden und habe (...) können, indem er (...) geworden sei. Aufgrund seiner (...) in Afrika habe er im Jahr 2019 die Möglichkeit erhalten, in die Schweiz zu kommen, wobei er zeitweise wieder zurück in die Heimat gereist sei. Bei seiner letzten Ausreise aus Äthiopien am (...) 2020 sei er trotz gültiger Dokumente vier Stunden am Flughaften festgehalten worden, nur weil er ethnischer Tigray sei. Sein Visum für die Schweiz sei bis Ende (...) 2020 gültig gewesen und er hätte eigentlich an der (...) in E._______ im (...) teilnehmen sollen. Diese sei aber wegen der Corona-Pandemie abgesagt worden. Die Organisation, welche ihn hierhergebracht habe, habe ihn daraufhin aufgefordert, in seine Heimat zurückzukehren. Angesichts des zwischenzeitlich ausgebrochenen Krieges in Tigray habe er jedoch nicht nach Äthiopien zurückgehen können. Daher sei für ihn eine (...) gesucht worden, und er habe mit dem (...) einen Vertrag abschliessen können. Sie hätten sich auch um die Verlängerung seines Visums bemüht, jedoch ohne Erfolg. Er habe ein Asylgesuch gestellt, weil in seiner Herkunftsregion zurzeit Krieg herrsche. Es finde dort ein Völkermord statt und viele Menschen, darunter auch zahlreiche Zivilisten, würden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundlos verhaftet und umgebracht. Auch er fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Zudem sei der Kontakt zu seiner Familie in Tigray vollständig abgebrochen. Weiter habe er sich politisch engagiert, indem er an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und regierungskritische Inhalte in den sozialen Medien geteilt habe. Bei einer Rückkehr würde er von der Regierung umgebracht, da er Teil der Tigray-Bevölkerung sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seines Passes und seiner abgelaufenen Schweizer Aufenthaltsbewilligung ein. Zudem gab er diverse Screenshots von seinen Profilen auf Facebook und Twitter, Medienberichte über die Situation in Tigray, Fotos von zwei Demonstrationen in F._______ sowie einen (...) zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 - eröffnet am 30. Mai 2022 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. D. Mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 29. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ersucht. Weiter wurde der Antrag gestellt, bei der Veröffentlichung des Urteils sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund seines (...) Rückschlüsse auf seine Identität möglich seien, weshalb die standardmässige Anonymisierung des Urteils auf den gesamten Sachverhalt auszuweiten beziehungsweise dieser so weit zu anonymisieren sei, dass keine Rückschlüsse auf seine Identität möglich seien. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - zwei Auszüge vom (...), eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung sowie eine provisorische Kostennote bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juli 2022 gut, ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Elia Menghini als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Juli 2022 zur Beschwerde vom 29. Juni 2022 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters bei. H. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel in den Kanton G._______ wurde vom SEM am 23. März 2023 bewilligt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er einen Vertrag mit (...) abgeschlossen habe und damit nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Durch seine (...) sei der (...) Äthiopiens wieder auf ihn aufmerksam geworden, woraufhin er von anderen (...) gefragt worden sei, weshalb er nicht (...) habe. Dabei hätten die (...) realisiert, dass er geflüchtet sei, wodurch eine Rückkehr in den Heimatstaat mit grossen Risiken verbunden wäre. Dies belege das nachhaltige Interesse der äthiopischen Regierung an seiner Person. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zur rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Auffassung nach hätte das SEM das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Tigray prüfen müssen. Zudem habe er angegeben, dass er bei der letzten Ausreise aus Äthiopien am Flughafen nicht nur angehalten und befragt, sondern auch bedroht worden sei. Er habe überdies dargelegt, dass er um sein Leben fürchte. In Bezug auf diese beiden Aspekte seien ihm keine weiteren Fragen gestellt worden, obwohl entsprechende Nachfragen angebracht gewesen wären. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht daher nicht ausreichend nachgekommen. Es habe ferner die Thematik einer möglichen Reflexverfolgung als Sohn eines ehemaligen Mitglieds der TPLF nicht weiter abgeklärt und seine politischen Tätigkeiten nur ungenügend berücksichtigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM sowohl die ethnische Zugehörigkeit als auch die (damalige) kriegerische Situation in der Region Tigray in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es war für ihn somit erkennbar, aus welchen Gründen sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Dabei war es nicht zwingend erforderlich, im Asylentscheid ausdrücklich auf eine allfällige Kollektivverfolgung einzugehen. Sodann wurden auch das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers von der Vorinstanz geprüft und als niederschwellig eingestuft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auswirkungen des Tigray-Konflikts auf Angehörige seiner Ethnie sowie seine politischen Aktivitäten anders beurteilt und davon ausgeht, er hätte deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass er in der Lage war, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. 3.4 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass die jetzige Situation in seiner Heimat gefährlich sei und er Angst um sein Leben habe (vgl. SEM-Akte [...]-17/12 [nachfolgend Akte 17], F47). Seine Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die von ihm geäusserte Furcht auf den damals in Tigray herrschenden Bürgerkrieg zurückging. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM in diesem Zusammenhang hätte weitere Nachfragen stellen sollen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall am Flughafen bei der letzten Ausreise. Seitens der Rechtsvertretung wurden diesbezüglich zwei ergänzende Fragen gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer sich zu diesem Ereignis äusserte, ohne geltend zu machen, dass es zu konkreten Bedrohungen gekommen sei (vgl. Akte 17, F77 f.). Sodann war es auch nicht notwendig, dass das SEM weitere Abklärungen zum Vorbringen, der Vater sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF gewesen, hätte vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer führte einerseits aus, sein Vater habe in den letzten Jahren keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt (vgl. Akte 17, F73). Andrerseits machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er befürchte, aus diesem Grund einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. In seiner Vernehmlassung wies das SEM auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, er sei bei der Festhaltung am Flughafen auf die TPLF-Mitgliedschaft seines Vaters angesprochen worden. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätten oder er deswegen eine Verfolgung zu befürchten haben müsste. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zudem war es nicht erforderlich, zu bestimmten Sachverhaltselementen ergänzende Nachfragen zu stellen oder weitere Abklärungen zu tätigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe Äthiopien zuletzt am (...) 2020 legal verlassen. Zwar sei er von den Sicherheitsbehörden am Flughafen rund vier Stunden festgehalten worden, er habe seine Reise aber anschliessend wie geplant antreten können. Eine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG sei in diesem Vorfall nicht zu erkennen. Die exilpolitischen Aktivitäten in Form von Beiträgen in den sozialen Medien sowie der Teilnahme an Demonstrationen seien als niederschwellig anzusehen. Es sei deshalb trotz (...) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe, zumal er auf den eingereichten Fotografien nicht eindeutig zu erkennen sei und keine der Konfliktparteien namentlich kritisiert habe. Weiter habe er anlässlich der Anhörung wiederholt auf die kriegerische Situation in seiner Heimat hingewiesen. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, weshalb diesem Vorbringen lediglich im Wegweisungspunkt Rechnung zu tragen sei. 5.2 Einleitend wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als ethnischer Tigray angesichts (...) exponiert und verfüge über ein Risikoprofil. (...). Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft sowohl gestützt auf seine politischen Anschauungen als auch aufgrund einer gegenwärtig stattfindenden Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Tigray in Äthiopien. Es sei aktenkundig, dass er an einer Demonstration vor (...) in F._______ teilgenommen habe, wobei er auf einem diesbezüglich eingereichten Foto mit unverdecktem Gesicht zu sehen sei. Weiter habe er auf seinem Facebook-Profil, mit welchem er eine erhebliche Anzahl Personen erreiche, politische Beiträge geteilt. Diese Umstände habe die Vorinstanz zu wenig gewürdigt, ebenso seine (...). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopische Regierung von seinem politischen Engagement Kenntnis erlangt habe und ihn bei einer Rückkehr als politischen Gegner und Angehörigen der Ethnie der Tigray verfolgen würde. Dies gelte umso mehr, als er bereits bei seiner letzten Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Ethnie am Flughaften vier Stunden lang festgehalten, befragt und bedroht worden sei. Er habe begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr aufgrund der langen Landesabwesenheit, seiner (...) sowie seiner Ethnie angehalten und befragt sowie nunmehr, infolge des ausgebrochenen Tigray-Konflikts, inhaftiert zu werden. In Äthiopien liege derzeit eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray vor. Auch ausserhalb der Region Tigray würden die Behörden willkürlich Angehörige dieser Ethnie verhaften, verschwinden lassen oder deren Geschäfte schliessen. Gestützt auf die derzeitige Quellenlage, insbesondere zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen und Medien, müsse es als erstellt erachtet werden, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte in schwere Verbrechen - darunter Mord, Folter, Verschwindenlassen, sexuelle Versklavung und unrechtmässige Inhaftierung - im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung der Tigray involviert seien. In einzelnen Berichten werde gar ausgeführt, in der Region Tigray finde ein Völkermord mit Massenmorden, die einer ethnischen Säuberung gleichkämen, statt. Es werde nicht zwischen den jeweiligen Individuen unterschieden und die Opfer würden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Tigray indifferent als Kollektiv verfolgt. Der Konflikt habe bereits über eine halbe Million Tote gefordert. Die Verfolgungsmassnahmen seien schwerwiegend und wiesen eine erhebliche Intensität auf, wobei ein massgeblicher Teil der Bevölkerung der Region Tigray davon betroffen sei und ernsthafte Nachteile erlitten habe. Da diese Ethnie spezifisch im Visier der äthiopischen Behörden stehe, müsse davon ausgegangen werden, dass in letzter Konsequenz versucht werde, alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um von einer Kollektivverfolgung gegen Angehörige der Ethnie der Tigray auszugehen. Weiter sei sein Vater ein ehemaliger Freiheitskämpfer der TPLF. Zwar habe dieser in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Dennoch bestehe aufgrund der gegenwärtigen Situation in Äthiopien für ihn - den Beschwerdeführer - die unmittelbare Gefahr, bei einer Rückkehr als Sohn eines ehemaligen TPLF-Mitglieds willkürlich inhaftiert oder ermordet zu werden. Schliesslich sei im Ausbruch des Tigray-Konflikts auch ein objektiver Nachfluchtgrund zu erblicken, da ihm deswegen wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Tigray erhebliche Nachteile drohten. Eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, weil er durch seine Flucht (...) sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es treffe nicht zu, dass der Fall des Beschwerdeführers (...) aufweise. Vielmehr sei er zuletzt am (...) 2020 zum wiederholten Mal legal ausgereist, mehrere Monate vor dem Ausbruch des Krieges, welcher von ihm in der Folge als Fluchtgrund genannt worden sei. Er sei auch nicht als (...) ausgereist, sondern bereits zuvor in der Schweiz (...). Sodann liege nach Auffassung des SEM keine Kollektivverfolgung der Tigray in Äthiopien vor. Weiter fehle es an konkreten Angaben dazu, weshalb die Zugehörigkeit seines Vaters zu den Befreiungskämpfern der TPLF für den Beschwerdeführer plötzlich zu einem Problem werden sollte. 5.4 In der Replik wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe nicht den Krieg im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt als Fluchtgrund geltend gemacht. Vielmehr sei er aufgrund der Kriegssituation nun persönlich verfolgt, womit es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund handle, auf welchen er keinen Einfluss gehabt habe. Als Angehöriger der Tigray und (...), der sich auf den sozialen Medien regierungskritisch geäussert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung. Es sei naheliegend, dass der äthiopische Staat an ihm als (...), ein erhebliches Interesse habe. Er sei auch (...). Der Umstand, dass er aus dem (...) nicht mehr zurückgekehrt sei und nun (...), dürfte daher umso schwerer wiegen. Weiter sei noch einmal sein politisches Profil hervorzuheben. Er habe sich bereits in Äthiopien gegen die Regierung gestellt, indem er Vertriebene finanziell unterstützt und in den sozialen Medien klar Position für die Tigray und gegen Übergriffe der Regierung bezogen habe. In der Vernehmlassung kommentiere das SEM die geltend gemachte Kollektivverfolgung nur mit einem Satz, ohne seinen Standpunkt argumentativ zu untermauern. Es sei erstellt, dass die menschenrechtliche und humanitäre Situation in der Region Tigray katastrophal sei und sich dies konkret gegen die Angehörigen der Ethnie der Tigray richte. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen der früheren TPLF-Mitgliedschaft des Vaters sei anzumerken, dass er rund drei Monate vor Kriegsausbruch das letzte Mal in Äthiopien gewesen sei. Auch wenn ihm dieser Umstand zuvor aufgrund seiner (...) nicht zum Nachteil gereicht habe, scheine es naheliegend, dass sich dies mit dem Kriegsausbruch geändert habe. 6. 6.1 Voraussetzung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass die asylsuchende Person von der geltend gemachten Verfolgung persönlich betroffen ist. Auf die Darlegung einer individuell und gezielt gegen den Asylsuchenden gerichteten Verfolgung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dieser zu einer Gruppe gehört, die im Herkunftsland in ihrer Gesamtheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, die auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen. Die Anforderungen für die Feststellung einer solchen Kollektivverfolgung sind sehr hoch. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sind, welche sich gezielt gegen dieses Kollektiv richten und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die Massnahmen müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/1 E. 5.4.2; 2013/12 E. 6). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zu keinem Zeitpunkt einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der einzige von ihm erwähnte Zwischenfall mit den Behörden betraf eine Festhaltung am Flughafen von rund vier Stunden. Dabei hätten die Beamten seine Dokumente mitgenommen und er sei angehalten worden, zu warten. Zu längeren Gesprächen sei es indessen nicht gekommen (vgl. Akte 17, F78 f.). Dies ist weder als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten noch lässt sich daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Seine politischen Aktivitäten in Äthiopien beliefen sich seinen eigenen Angaben zufolge darauf, dass er intern vertriebene Tigray finanziell unterstützt habe (vgl. Akte 17, F56 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er deswegen Probleme mit den äthiopischen Behörden hätte erhalten sollen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass diese von seinem Engagement Kenntnis gehabt hätten. 6.3 6.3.1 Im November 2020 brach in Äthiopien ein Bürgerkrieg zwischen der Zentralregierung und von der TPLF dominierten Kräften aus. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich hauptsächlich auf die Region Tigray, betrafen aber insbesondere auch die angrenzenden Regionen Amhara und Afar. Schliesslich wurde am 2. November 2022 in Pretoria ein Friedensabkommen unterzeichnet, welches die zwei Jahre andauernde kriegerische Auseinandersetzung beendete. Im Zuge des Konflikts kam es zu gezielten Angriffen auf die zivile Bevölkerung, welche häufig einen ethnischen Bezug aufwiesen. So wurde etwa von willkürlichen Verhaftungen von Angehörigen der Tigray durch äthiopische Sicherheitskräfte berichtet (vgl. Reuters, In Ethiopia's civil war, thousands of jailed Tigrayans endured squalor and disease, 17.06.2022, https://www.reuters.com/investigates/special-report/ethiopia-conflict-prisoners/, abgerufen am 23.11.23), und in der Region West-Tigray kam es offenbar zu gegen Tigray gerichteten ethnischen Säuberungen durch amharische Behörden respektive paramilitärische Gruppierungen und Milizen (vgl. Human Rights Watch/Amnesty International, "We Will Erase You from This Land", Crimes Against Humanity and Ethnic Cleansing in Ethiopia's Western Tigray Zone, April 2022). Allen in den Konflikt involvierten bewaffneten Akteuren wurden Gräueltaten, darunter aussergerichtliche Hinrichtungen, Folter von Zivilpersonen, Vergewaltigungen und Plünderungen vorgeworfen (vgl. etwa UN Human Rights Council, Report of the International Commission of Human Rights Experts on Ethiopia, 19.09.2022; Report of the Ethiopian Human Rights Commission (EHRC)/Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Joint Investigation into Alleged Violations of International Human Rights, Humanitarian and Refugee Law Committed by all Parties to the Conflict in the Tigray Region of the Federal Democratic Republic of Ethiopia, https://digitallibrary.un.org/record/3947207/files/-OHCHR-EHRC-Tigray-Report.pdf, abgerufen am 24.11.23). Zudem schottete die Zentralregierung die Region Tigray während der Kriegszeit weitgehend ab. Dies führte einerseits dazu, dass ausbleibende Hilfsleistungen eine humanitäre Krise auslösten, in erster Linie wegen fehlender Nahrungsmittel und medizinischer Versorgung (vgl. El País, Ethiopia's forgotten war is the deadliest of the 21st century, with around 600,000 civilian deaths, 27.01.2023, https://english.elpais.com/international/2023-01-27/ethiopias-forgotten-war-is-the-deadliest-of-the-21st-century-with-around-600000-civilian-deaths.html, abgerufen am 24.11.23). Andrerseits gelangten nur wenige Informationen über die Lage in Tigray an die Aussenwelt, da Medienschaffenden nur sehr eingeschränkt Zutritt gewährt wurde und die Zentralregierung teilweise die Internet- und Telefonverbindungen unterbrach (vgl. The Guardian, There's a brutal conflict in Ethiopia. My family there ask: why does no one hear us, 17.11.2021, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/nov/17/conflict-ethiopia-tigray-war-starving, abgerufen am 24.11.23). Mit dem Friedensabkommen vom November 2022 erklärte sich die TPLF-Führung bereit, ihre Streitkräfte zu entwaffnen und die Autorität der Zentralregierung anzuerkennen. Letztere versprach im Gegenzug, die Kampfhandlungen einzustellen und humanitäre Hilfeleistungen in die Region Tigray zuzulassen (vgl. International Crisis Group, Turning the Pretoria Deal into Lasting Peace in Ethiopia, 23.11.2022). Im März 2023 entschied das äthiopische Repräsentantenhaus, die TPLF nicht mehr als terroristische Organisation einzustufen, nachdem sie während des Konflikts zu einer solchen erklärt worden war. Zudem wurde der TPLF-Politiker Getachew Reda vom Premierminister zum Präsidenten einer Interims-Regionalverwaltung der Region Tigray ernannt (vgl. Addis Standard, News: PM Abiy "appoints" Getachew Reda head of Tigray Interim Admin, 23.03.2023, https://web.archive.org/web/20230323103602/https://addisstandard.com/news-pm-abiy-appoints-getachew-reda-head-of-tirgay-interim-admin/, abgerufen am 24.11.23). 6.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Konfliktparteien im Tigray-Krieg in erster Linie militärische Ziele verfolgten. Der Zentralregierung dürfte es darum gegangen sein, die eigenmächtig agierende TPLF zurückzubinden und die Region Tigray wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch wenn es im Rahmen des Konflikts zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung und ethnisch motivierten Gewalttaten gekommen sein dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Verfolgung eines gesamten Kollektivs, bestehend aus allen Angehörigen der Ethnie der Tigray, stattgefunden hat. Im Staat Äthiopien leben zahlreiche verschiedene Ethnien, wobei es zwischen diesen - teils seit langem anhaltende - Rivalitäten gibt, die immer wieder in bewaffneten Auseinandersetzungen münden. Daneben gibt es regelmässig Konflikte zwischen der Zentralregierung und lokalen Akteuren, die meist von einer bestimmten Ethnie dominiert werden. So kam es jüngst im Sommer 2023 in der Region Amhara zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und amharischen Milizen, welche zeitweise gewisse Gebiete der Region kontrollierten (vgl. BBC, 16.08.2023, https://www.bbc.com/news/world-africa-66496137, abgerufen am 24.11.23). In der Folge gab es Berichte über massenhafte Verhaftungen von ethnischen Amhara (vgl. africanews, Ethiopian police arrest hundreds during state of emergency, 14.08.2023, https://www.africanews.com/2023/08/14/ethiopian-police-arrest-hundreds-during-state-of-emergency/, abgerufen am 24.11.23). Es zeigt sich, dass es in Äthiopien immer wieder zu Konflikten kommt, die oft entlang ethnischer Linien verlaufen und dazu führen, dass Angehörige einer bestimmten Ethnie zeitweise vermehrt Opfer von Übergriffen oder ungerechtfertigten Handlungen seitens der Behörden werden können. Aus heutiger Sicht ist jedoch festzuhalten, dass Nachteile, welchen die Bevölkerung der Region Tigray sowie ethnische Tigray in den Jahren 2020 bis 2022 ausgesetzt waren, als Konsequenzen der kriegerischen Auseinandersetzungen zu betrachten sind und nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4225/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie Tigray gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung lag somit zu keinem Zeitpunkt vor. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund seines (...), der sich politisch engagiert habe, sei er persönlich gefährdet. Auf Beschwerdeebene wurden (...). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass sich der (...) des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge (...) beschränkte (vgl. Akte 17, F32 f.). (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom (...) gefragt worden sei, weshalb er nicht an (...) habe. Dies belegt weder ein besonderes Interesse der Regierung an seiner Person noch lässt sich daraus ableiten, dass er von dieser bei einer Rückkehr verfolgt werden würde. Sodann beschränken sich seine exilpolitischen Tätigkeiten auf die zweimalige Teilnahme an einer Demonstration in F._______ sowie politische Äusserungen in den sozialen Medien. In Bezug auf letztere ist festzuhalten, dass er mehrheitlich Beiträge von anderen Personen teilte sowie zu einem Ende der Gewalt aufrief. Es ist weder eine besonders ausgeprägte regierungskritische Haltung ersichtlich noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Seine politischen Aktivitäten sind als sehr niederschwellig zu erachten, weshalb ungeachtet seiner (...) und des zweijährigen Tigray-Krieges nicht anzunehmen ist, dass er über ein massgebliches politisches Profil verfügt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die frühere TPLF-Mitgliedschaft seines Vaters unter den aktuellen Gegebenheiten in Äthiopien offensichtlich nicht von Belang ist. Einerseits machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er oder sein Vater deswegen konkrete Probleme gehabt hätten. Nach dem Ende des Tigray-Konflikts arbeitet die äthiopische Zentralregierung wiederum mit Politikern der TPLF zusammen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass frühere einfache Mitglieder dieser Gruppierung eine Verfolgung zu befürchten haben könnten. Angesichts der zwischenzeitlichen Beendigung des Tigray-Krieges erübrigt es sich sodann, näher auf die Frage einzugehen, ob dieser als objektiver Nachfluchtgrund zu werten gewesen wäre. 6.5 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt weder aufgrund seiner Ethnie, noch seines (...) oder seiner politischen Tätigkeiten im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tigray in Äthiopien lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Nachteile, welchen dieser Teil der Bevölkerung während des Tigray-Krieges ausgesetzt war, sind als Auswirkungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung der Ethnie der Tigray zu werten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person wird bei der Anonymisierung des Urteils Rechnung getragen. 11. 11.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm wurde MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Eingabe vom 7. Juli 2023 mit, dass er zwischenzeitlich einen Vertrag mit (...) abgeschlossen habe, wobei er im ersten Jahr, beginnend am 1. Januar 2023, ein Salär von EUR 70'000.- erhalte, im folgenden Jahr EUR 90'000.-. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nachdem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid zurückzukommen und die am 6. Juli 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wieder zu entziehen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 11.2 Nachdem die gewährte unentgeltliche Prozessführung entzogen wurde, fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. Auch diese ist somit zu entziehen, wobei von einer Wirkung ex nunc auszugehen ist. Während Art. 65 Abs. 4 VwVG vorsieht, dass eine bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, unter gewissen Umständen die Kosten ihres Anwalts rückzuvergüten hat, fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung im Asylgesetz. Ein rückwirkender Entzug der gestützt auf Art. 102m AsylG gewährten amtlichen Verbeiständung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. Somit sind die bisher aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. Mit der Replik reichte der amtliche Rechtsvertreter eine Kostennote vom 25. August 2022 ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 13.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 45.20 geltend gemacht werden. Der aufgeführte Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei der Stundenansatz bei nicht-anwaltlichen Vertretern praxisgemäss Fr. 150.- beträgt. Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 2'070.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 gewährte amtliche Verbeiständung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc entzogen. Dem vormals als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, MLaw Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die bisher aufgelaufenen Vertretungskosten in Höhe von Fr. 2'070.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann