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E-7502/2025

E-7502/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab sie an, am 30. Juli 2008 geboren und Staatsangehörige von Äthiopien zu sein. Sie reiste am 7. Juli 2025 legal mit einem Visum in die Schweiz ein. A.b Am 6. August 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsver- tretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. A.c Am 2. September 2025 erfolgte – ebenfalls in Anwesenheit der zuge- wiesenen Rechtsvertretung – die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Be- gründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei äthi- opische Staatsangehörige der Ethnie Tigray. Sie sei in B._______ geboren und im Alter von sieben Jahren mit ihrer Mutter und ihren Brüdern nach C._______ gezogen. Ihr Vater sei vor zwei Jahren aufgrund seiner Ethnie inhaftiert worden; ihre Mutter habe als Verkäuferin in einem Schreibwaren- geschäft gearbeitet, könne dies jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Si- tuation nicht mehr ausüben. Bis zu ihrer Ausreise habe sie eine Privat- schule («D._______») besucht und die elfte Klasse abgeschlossen. A.d Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie wegen eines AI (Artificial Intelligence)-Robotik-Wettbewerbs in die Schweiz gekommen sei. Dieser habe in E._______ stattgefunden und die Internationale Fernmel- deunion (ITU) habe sich um die Planung und Finanzierung der Reise ge- kümmert. Der Wettbewerb habe bis zum 11. Juli 2025 gedauert, anschlies- send sei sie nach Zürich gereist und habe dort am 15. Juli 2025 um Asyl ersucht. Ihre Mutter wolle sie in Äthiopien mit einem 45-jährigen Mann zwangsverheiraten. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihre Mutter sie aufgefordert, möglichst schnell zurückzukehren, da die Hochzeit mit dem besagten Mann in zwei Monaten stattfinden solle. In der EB UMA machte sie zudem geltend, dass ihr Leben aus politischen Gründen in Gefahr sei, da sie aus der Tigray-Provinz stamme und vor Kriegsbeginn zu einem kul- turellen Festival nach Tigray gereist sei. Einer ihrer Brüder habe sich den Tigray-Kämpfern angeschlossen und sei im Krieg gefallen. Lehrer und Schüler würden sie aufgrund ihrer Herkunft anders behandeln. A.e Die Beschwerdeführerin reichte einzig eine Kopie ihres Reisepasses als Beweismittel ein.

E-7502/2025 Seite 3 B. Am 17. September 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 18. September 2025 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausge- händigt. Die Vorinstanz zweifelte dabei die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Minderjährigkeit nicht an. Ihre Asylvorbringen wurden jedoch ins- gesamt als nicht glaubhaft, respektive als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft. Der Vollzug der Wegweisung sei trotz ihrer Minderjährigkeit zu- lässig, zumutbar und möglich. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertre- tung vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2025, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh- rung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie ein von ihr verfasstes Schreiben in englischer Sprache vom 25. September 2025 ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

1. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

E-7502/2025 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist heute 17-jährig und damit unmündig. Ihre Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf D-770/2014 vom

17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3).

E. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro- zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur- teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfä- higkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschrän- kenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätz- lich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Hand- lungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermö- gen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einrei- chung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

E. 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Einreichen

E-7502/2025 Seite 5 des Asylgesuches, das Vortragen ihrer Asylvorbringen oder auf die Er- hebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei sich über den Gehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sach- bezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie ihrer persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Pro- zessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung auszugehen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird sie durch eine rechtskundige Person vertreten.

E. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft kam die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerde- führerin zu einer drohenden Zwangsheirat in Äthiopien den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Es sei nicht nach- vollziehbar, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der EB UMA die drohende Zwangsheirat mit keinem Wort erwähnt habe, sondern nur eine Gefähr- dung aufgrund ihrer Herkunft aus dem Tigray-Gebiet. Die Vorbringen be- züglich einer drohenden Zwangsheirat seien deshalb als nachgeschoben zu werten. Ihre Aussagen seien zudem oberflächlich und substanzlos aus- gefallen und enthielten nur wenige persönliche oder spezifische Details. Auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer individuellen Fähigkei- ten fehle es an Realkennzeichen. Die Erzählungen liessen keine persönli- chen Nuancen erkennen und seien vielmehr reduziert auf eine chronologi- sche Aneinanderreihung unterschiedlicher Vorkommnisse. Die Ausführun-

E-7502/2025 Seite 6 gen zur geplanten Hochzeit und zum Gespräch mit ihrer Mutter, als diese sie über die Hochzeit informiert habe, seien ebenfalls sehr knapp und un- substantiiert ausgefallen. Es hätte weiter erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin eine innerliche Auseinandersetzung mit ihrer angebli- chen Zwangslage schildern könne, was ihr jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien zudem nicht nachvoll- ziehbar und widersprüchlich. So habe sie angegeben, nicht mit der Absicht in die Schweiz gekommen zu sein, hier zu bleiben, obwohl sie bereits vor der Ausreise von der anstehenden Heirat erfahren haben soll. Die plötzli- che Dringlichkeit der Aufforderung ihrer Mutter, möglichst schnell zurück- zukehren, sei überdies nicht nachvollziehbar. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb die Mutter in Anbetracht der bevorstehenden Hochzeit die Ausreise in die Schweiz erlaubt habe. In Bezug auf die geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe stellte das SEM fest, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie besitze kein politisches Profil und habe keine flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteile geltend gemacht. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Bevölkerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Furcht vor- liege.

E. 3.2 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass dieser bei einer minderjährigen Person nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestim- mung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die im nationalen Recht (ZGB) festgehaltenen Schutzbestimmungen für ausländische Minderjährige während deren Auf- enthaltes in der Schweiz würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat- staat sprechen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen liege jedoch in Äthiopien keine Situation allgemei- ner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.

E-7502/2025 Seite 7 Die Beschwerdeführerin sei minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohles nach Art. 3 KRK zu beurteilen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sei das SEM im Hinblick auf die Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zu- rückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht wieder bei ihrer Familie wohnen könnte. Weiter gehe aus den Akten klar hervor, dass sie mit ihrer Mutter in Kontakt stehe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf ihre Privatschule gehen und ihre Stipendien wahrnehmen könne. Die Angaben zur geltend gemachten schlechten finanziellen Lage ihrer Familie seien un- ter Berücksichtigung der Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen in Zweifel zu ziehen. Immerhin sei es ihr möglich gewesen, eine re- nommierte Privatschule zu besuchen und die finanziellen Voraussetzun- gen für ein Visum in der Schweiz zu erfüllen. Mit Blick auf ihre Stipendien stehe ihrer weiteren persönlichen Entwicklung und dem Aufbau einer wirt- schaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege. Sie sei jung und gesund. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar.

E. 4.1 In der Beschwerde wird unter Verweis auf das neu eingereichte und selbstverfasste Schreiben der Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei seit ihrer Kindheit wiederholt körperlicher und psychischer Gewalt durch ihre Mutter ausgesetzt gewesen. Emotionale Zurückhaltung und Misstrauen gegenüber autoritären Bezugspersonen hätten ihr Leben sowie ihr Verhal- ten im Asylverfahren geprägt. In der EB UMA habe sie die Zwangsheirat nicht erwähnt, da sie nicht genau verstanden habe, um was es ging, und es sei ihr schwer gefallen, über dieses Thema zu sprechen. Sie habe ge- dacht, es gehe vor allem um Fragen bezüglich ihrer Herkunft. Aufgrund des Hinweises, dass eine weitere vertiefte Befragung erfolge, sei sie davon ausgegangen, dass sie dieses schwere und belastende Thema erst in der Anhörung erzählen könne. Angesichts der traumatischen Vorerfahrungen und der emotionalen Hemmschwelle sei es nachvollziehbar, dass sie die Zwangsheirat erst in der Anhörung erwähnt habe.

Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Asylgründe auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen. Es sei der Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich schwergefallen, über die Thematik der drohenden Zwangsheirat zu reden. Seit sie 13 Jahre alt geworden sei, habe ihre Mut-

E-7502/2025 Seite 8 ter sie verheiraten wollen, dabei jedoch gezielt einen Mann mit den nötigen finanziellen Voraussetzungen gesucht. Mit Hilfe eines Priesters sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Mutter von einer Zwangsheirat abzuhalten. Aufgrund ihres Verhältnisses zur Mutter sei es nicht verwun- derlich, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine tiefgreifenden, detaillier- ten Gespräche mit ihrer Mutter über die anstehende Heirat geführt habe. Es sei zudem gängige Praxis in Äthiopien, dass die Mädchen nicht oder nur oberflächlich über eine geplante Heirat informiert würden. Es könne ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass sie nichts über die Hochzeit wisse. Den Mann habe sie nur einmal flüchtig gesehen und sie habe nie mit ihm gesprochen. Zudem habe sie sich sehr wohl intensiv mit ihrer per- sönlichen Zwangslage auseinandergesetzt und diese entsprechend ge- schildert. Ihre Mutter habe in der Teilnahme an dem Wettbewerb in E._______ keine Hindernisse für die Heirat gesehen. Die Motivation ihrer Mutter für die Zwangsheirat sei vor dem kulturellen Kontext nicht wider- sprüchlich. Insgesamt seien zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente vorhanden, die von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden seien.

E. 4.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug habe das SEM den Sachverhalt unvollständig erhoben. Das SEM sei bei der Prüfung des Wegweisungs- vollzuges bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes we- gen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, da ansonsten der Sach- verhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Angesichts ihrer unbestrittenen Minderjährigkeit und der sonstigen Aktenlage wäre es an- gezeigt gewesen, entsprechende Abklärungen zur Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges durchzuführen. Im Asylentscheid vom 18. September 2025 äussere sich das SEM nur auf sehr knappe, standardisierte Weise zur Abklärungspflicht und stelle auf Mutmassungen ab. Beispielsweise werde nicht aufgezeigt, wie sie faktisch ihrer Mutter übergeben werden solle. Aus ihrer Sicht seien die Voraussetzungen für einen zumutbaren Voll- zug der Wegweisung klar nicht gegeben. Eine Rückkehr sei nicht verant- wortbar, weder aus völkerrechtlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen sei- ner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse

E-7502/2025 Seite 9 vorgenommen. Zudem habe das SEM bei der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges auf blosse Mutmassungen abgestellt.

E. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 5.2.1 Es trifft zwar zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung un- begleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwin- kel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicher- zustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor- mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin war zur Zeit ihrer Ausreise aus Äthiopien im Juli 2025 16 Jahre und 11 Monate alt; bei der EB UMA vom 6. August 2025 und bei der rund einen Monat später durchgeführten vertieften Anhörung zu den Asylgründen war sie 17-jährig. Ihr Aussageverhalten schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen wäre, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. hierzu auch oben E. 1.3). Zudem war die jugendliche Beschwerdeführerin sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Für die Feststellung des Sachverhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstel- len.

E. 5.2.3 Die Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat Äthio- pien ist Anfang Juli 2025 erfolgt. Beide Befragungen der Beschwerdefüh- rerin wurden kurz (EB UMA: sechs Wochen; Anhörung: 16 Tage) vor dem Asylentscheid vom 18. September 2025 durchgeführt. Die von der Be- schwerdeführerin jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu ihrem

E-7502/2025 Seite 10 familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei den Inter- views anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter der Beschwerdeführerin gekom- men wäre.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführun- gen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides am 18. September 2025, die 16 Tage zuvor von der Be- schwerdeführerin gemachten Angaben infrage zu stellen oder weitere Ab- klärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft, tätigen zu lassen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die am 2. September 2025 angegebenen Familienumstände am 18. September 2025 noch in gleicher Weise vorlagen. Damit ist das SEM seiner oben skizzierten Abklärungs- pflicht genügend nachgekommen. Eine besonders erhöhte Abklärungs- pflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, nachdem der aktuelle Aufenthalt der Mutter aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache aus den Akten ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 31 oben).

E. 5.2.5 Auf Beschwerdeebene wird mittels eines selbstverfassten Schrei- bens der Beschwerdeführerin vom 25. September 2025 das schwierige Verhältnis zu ihrer Mutter und physische sowie psychische Misshandlun- gen geltend gemacht. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dies erst auf Beschwerdeebene explizit vorgetragen wird. Beiden Anhörungsproto- kollen lassen sich keine Äusserungen zu physischen oder psychischen Ge- waltanwendungen durch die Mutter entnehmen. Diese Ausführungen müssen somit als nachgeschoben qualifiziert werden. Da die Asylvorbringen zur geltend gemachten drohenden Zwangsheirat – wie nachfolgend aufgezeigt – als unglaubhaft einzustufen sind, ergibt sich aus den Akten keine Begründung dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig den Rückflug nach Äthiopien antreten und zu ihrer Mutter zu- rückkehren könnte. Es bestehen auch sonst aufgrund der aktuellen Akten- lage keine Hinweise dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr am Leben wäre, sie nicht mehr in C._______ leben würde, oder dass sich am familiären Beziehungsnetz massgeblich etwas verändert hätte. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand des unvollständig fest- gestellten Sachverhalts erweist sich daher als unbegründet (vgl. im

E-7502/2025 Seite 11 Übrigen unten E. 7.5, letzter Absatz). Das subeventualiter gestellte Rück- weisungsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.4 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüg- lich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1; angefochtene Verfügung Ziff. II/1.). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.4.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der EB UMA nichts von einer drohenden Zwangsheirat erwähnt hat. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht verstanden um was es ginge, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige vor der EB UMA von ihrer Rechtsvertretung auf das Gespräch und die Inhalte vorbereitet worden sein dürfte und sie politische Fluchtgründe aufgrund ihrer Ethnie

E-7502/2025 Seite 12 geltend machte. Dies lässt darauf schliessen, dass sie sehr wohl verstan- den hat, dass es in der EB UMA auch um die Gründe ging, weshalb sie nicht nach Äthiopien zurückkehren kann. Es wäre insbesondere zu erwar- ten gewesen, dass sie die drohende Zwangsheirat von Anfang an als Fluchtgrund geltend macht, da die Mutter sie gemäss ihren Vorbringen be- reits seit mehreren Jahren versuche zu verheiraten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich um nachgeschobene Fluchtgründe handle, ist so- mit zu stützen. Bezeichnend hierfür ist auch, dass das Verhältnis zur Mutter erst auf Beschwerdeebene als sehr schwierig dargestellt wird und insge- samt von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden muss.

E. 6.4.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren eine ausführliche Glaubhaftigkeits- prüfung und entsprechend der geltenden Rechtsprechung und Lehre eine Gesamtwürdigung vorgenommen, wobei sie die Kompetenzen sowie die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Das Gericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz weiter an, soweit sie fest- stellt, dass keine beziehungsweise nicht genügend Realkennzeichen vor- handen sind. Es wäre von der Beschwerdeführerin insbesondere zu erwar- ten gewesen, innere Beweggründe, Gedankengänge und Prozesse zur geltend gemachten Zwangsheirat aufzuzeigen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. September 2025 F134 f.; F144 ff.; F151 ff.; F162 ff.; F178).

E. 6.4.3 Insbesondere fällt im Rahmen eines Strukturvergleichs auf, dass die Vorbringen in Bezug auf einen anderen, flüchtlingsrechtlich nicht relevan- ten Vorfall, in dem zwei Männer versucht hätten, sie zu missbrauchen, we- sentlich detaillierter ausfallen und grundsätzlich eine andere Struktur auf- weisen, als die Vorbringen zur Zwangsheirat (vgl. Anhörungsprotokoll vom

2. September 2025 F156). Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin dazu im Stande ist, Vorfälle aus der Vergangenheit glaubhaft vorzutragen.

E. 6.4.4 Sodann vermag die Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufge- zeigten widersprüchlichen Angaben nicht zu entkräften. Es stellt sich bei- spielsweise in der Tat die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise von der geplanten Hochzeit erfahren hat, ihre Mutter sie dennoch nach E._______ reisen lässt und plötzlich unmittelbar nach der Ankunft die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr drängt. Vor diesem Hin- tergrund leuchtet es nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin in der EB UMA nichts davon erwähnte. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin halten den Anforderungen an Art. 7 AsylG daher nicht Stand.

E-7502/2025 Seite 13

E. 6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Nachteile in Bezug auf die Ethnie der Be- schwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O., Ziff. II/2.; Urteile des BVGer D-6219/2023 vom 14. April 2025 E. 7.2; D-2838/2022 vom 14. Feb- ruar 2024 E. 6). Die Beschwerdeschrift enthält hierzu keine weiteren Aus- führungen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdi- gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-7502/2025 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, zu Recht verneint wurde, findet der Grundsatz des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste die Beschwerdeführe- rin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde. Dies ist ihr nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg- weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Be- schwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangshei- rat drohe, ist auf die vorherigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen zu verweisen.

E. 7.4.2 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Voll- zug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig. Der Minder- jährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs Rechnung zu tragen.

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E. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 In Äthiopien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6351/2025 vom 4. September 2025; E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.w.H.; E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 sowie E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 10.3.1).

E. 7.5.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skiz- zierten Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin wird nach C._______ zu ihrer Familie zurückkehren können. Gemäss eigenen Angaben hat sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt, die Privatschule «Seattle Academy» besuchen können und sich auf AI-Robotik spezialisiert. Den Ak- ten respektive ihren protokollierten Angaben zufolge ist die Mutter der Be- schwerdeführerin nach wie vor in C._______ wohnhaft und der Besuch der Privatschule sei trotz der geltend gemachten Krankheit der Mutter weiter- hin möglich gewesen. Aus ihren Aussagen in den Anhörungen und den üb- rigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb ihre Familie sie nicht auch in Empfang nehmen sollte, wenn sie nach Äthiopien zurück- kehrt. Zu erwähnen ist ergänzend, dass es der Mutter möglich gewesen ist, die erforderlichen Kriterien für die Ausstellung eines Schengen-Visums zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatstaat über ein trag- fähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter, weshalb im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Mutter bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh- rerin diese gleichermassen unterstützen wird, wie sie dies bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin vermochte. Die im erstinstanzlichen Ver- fahren geltend gemachte drohende Zwangsheirat sowie die erst auf Be- schwerdeebene angeführten psychischen und physischen Misshandlun-

E-7502/2025 Seite 16 gen durch die Mutter, sind nicht glaubhaft und stehen insoweit einem künf- tigen Zusammenleben mit der Mutter nicht entgegen (siehe oben E. 6.4). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen der bis zum Juli 2026 noch minderjährigen Beschwerdeführerin Rechnung zu tra- gen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Ausschaffung der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass diese in Äthiopien ihrer Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; siehe auch Urteil des BVGer E-1195/2024 E 7.3.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund deren Minderjäh- rigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch

E-7502/2025 Seite 17 verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7502/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7502/2025 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marinela Panzo Paka, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab sie an, am 30. Juli 2008 geboren und Staatsangehörige von Äthiopien zu sein. Sie reiste am 7. Juli 2025 legal mit einem Visum in die Schweiz ein. A.b Am 6. August 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. A.c Am 2. September 2025 erfolgte - ebenfalls in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Tigray. Sie sei in B._______ geboren und im Alter von sieben Jahren mit ihrer Mutter und ihren Brüdern nach C._______ gezogen. Ihr Vater sei vor zwei Jahren aufgrund seiner Ethnie inhaftiert worden; ihre Mutter habe als Verkäuferin in einem Schreibwarengeschäft gearbeitet, könne dies jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr ausüben. Bis zu ihrer Ausreise habe sie eine Privatschule («D._______») besucht und die elfte Klasse abgeschlossen. A.d Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie wegen eines AI (Artificial Intelligence)-Robotik-Wettbewerbs in die Schweiz gekommen sei. Dieser habe in E._______ stattgefunden und die Internationale Fernmeldeunion (ITU) habe sich um die Planung und Finanzierung der Reise gekümmert. Der Wettbewerb habe bis zum 11. Juli 2025 gedauert, anschliessend sei sie nach Zürich gereist und habe dort am 15. Juli 2025 um Asyl ersucht. Ihre Mutter wolle sie in Äthiopien mit einem 45-jährigen Mann zwangsverheiraten. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihre Mutter sie aufgefordert, möglichst schnell zurückzukehren, da die Hochzeit mit dem besagten Mann in zwei Monaten stattfinden solle. In der EB UMA machte sie zudem geltend, dass ihr Leben aus politischen Gründen in Gefahr sei, da sie aus der Tigray-Provinz stamme und vor Kriegsbeginn zu einem kulturellen Festival nach Tigray gereist sei. Einer ihrer Brüder habe sich den Tigray-Kämpfern angeschlossen und sei im Krieg gefallen. Lehrer und Schüler würden sie aufgrund ihrer Herkunft anders behandeln. A.e Die Beschwerdeführerin reichte einzig eine Kopie ihres Reisepasses als Beweismittel ein. B. Am 17. September 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 18. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Die Vorinstanz zweifelte dabei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit nicht an. Ihre Asylvorbringen wurden jedoch insgesamt als nicht glaubhaft, respektive als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft. Der Vollzug der Wegweisung sei trotz ihrer Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2025, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie ein von ihr verfasstes Schreiben in englischer Sprache vom 25. September 2025 ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). F. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist heute 17-jährig und damit unmündig. Ihre Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen ihrer Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei sich über den Gehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie ihrer persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird sie durch eine rechtskundige Person vertreten. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer drohenden Zwangsheirat in Äthiopien den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der EB UMA die drohende Zwangsheirat mit keinem Wort erwähnt habe, sondern nur eine Gefährdung aufgrund ihrer Herkunft aus dem Tigray-Gebiet. Die Vorbringen bezüglich einer drohenden Zwangsheirat seien deshalb als nachgeschoben zu werten. Ihre Aussagen seien zudem oberflächlich und substanzlos ausgefallen und enthielten nur wenige persönliche oder spezifische Details. Auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer individuellen Fähigkeiten fehle es an Realkennzeichen. Die Erzählungen liessen keine persönlichen Nuancen erkennen und seien vielmehr reduziert auf eine chronologische Aneinanderreihung unterschiedlicher Vorkommnisse. Die Ausführungen zur geplanten Hochzeit und zum Gespräch mit ihrer Mutter, als diese sie über die Hochzeit informiert habe, seien ebenfalls sehr knapp und unsubstantiiert ausgefallen. Es hätte weiter erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin eine innerliche Auseinandersetzung mit ihrer angeblichen Zwangslage schildern könne, was ihr jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien zudem nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So habe sie angegeben, nicht mit der Absicht in die Schweiz gekommen zu sein, hier zu bleiben, obwohl sie bereits vor der Ausreise von der anstehenden Heirat erfahren haben soll. Die plötzliche Dringlichkeit der Aufforderung ihrer Mutter, möglichst schnell zurückzukehren, sei überdies nicht nachvollziehbar. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb die Mutter in Anbetracht der bevorstehenden Hochzeit die Ausreise in die Schweiz erlaubt habe. In Bezug auf die geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe stellte das SEM fest, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie besitze kein politisches Profil und habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend gemacht. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für sämtliche Angehörige der tigrinischen Bevölkerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine objektiv begründete Furcht vorliege. 3.2 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass dieser bei einer minderjährigen Person nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die im nationalen Recht (ZGB) festgehaltenen Schutzbestimmungen für ausländische Minderjährige während deren Aufenthaltes in der Schweiz würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen liege jedoch in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die Beschwerdeführerin sei minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohles nach Art. 3 KRK zu beurteilen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das SEM im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht wieder bei ihrer Familie wohnen könnte. Weiter gehe aus den Akten klar hervor, dass sie mit ihrer Mutter in Kontakt stehe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf ihre Privatschule gehen und ihre Stipendien wahrnehmen könne. Die Angaben zur geltend gemachten schlechten finanziellen Lage ihrer Familie seien unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in Zweifel zu ziehen. Immerhin sei es ihr möglich gewesen, eine renommierte Privatschule zu besuchen und die finanziellen Voraussetzungen für ein Visum in der Schweiz zu erfüllen. Mit Blick auf ihre Stipendien stehe ihrer weiteren persönlichen Entwicklung und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege. Sie sei jung und gesund. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar. 4. 4.1 In der Beschwerde wird unter Verweis auf das neu eingereichte und selbstverfasste Schreiben der Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sei seit ihrer Kindheit wiederholt körperlicher und psychischer Gewalt durch ihre Mutter ausgesetzt gewesen. Emotionale Zurückhaltung und Misstrauen gegenüber autoritären Bezugspersonen hätten ihr Leben sowie ihr Verhalten im Asylverfahren geprägt. In der EB UMA habe sie die Zwangsheirat nicht erwähnt, da sie nicht genau verstanden habe, um was es ging, und es sei ihr schwer gefallen, über dieses Thema zu sprechen. Sie habe gedacht, es gehe vor allem um Fragen bezüglich ihrer Herkunft. Aufgrund des Hinweises, dass eine weitere vertiefte Befragung erfolge, sei sie davon ausgegangen, dass sie dieses schwere und belastende Thema erst in der Anhörung erzählen könne. Angesichts der traumatischen Vorerfahrungen und der emotionalen Hemmschwelle sei es nachvollziehbar, dass sie die Zwangsheirat erst in der Anhörung erwähnt habe. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Asylgründe auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen. Es sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich schwergefallen, über die Thematik der drohenden Zwangsheirat zu reden. Seit sie 13 Jahre alt geworden sei, habe ihre Mutter sie verheiraten wollen, dabei jedoch gezielt einen Mann mit den nötigen finanziellen Voraussetzungen gesucht. Mit Hilfe eines Priesters sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Mutter von einer Zwangsheirat abzuhalten. Aufgrund ihres Verhältnisses zur Mutter sei es nicht verwunderlich, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine tiefgreifenden, detaillierten Gespräche mit ihrer Mutter über die anstehende Heirat geführt habe. Es sei zudem gängige Praxis in Äthiopien, dass die Mädchen nicht oder nur oberflächlich über eine geplante Heirat informiert würden. Es könne ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass sie nichts über die Hochzeit wisse. Den Mann habe sie nur einmal flüchtig gesehen und sie habe nie mit ihm gesprochen. Zudem habe sie sich sehr wohl intensiv mit ihrer persönlichen Zwangslage auseinandergesetzt und diese entsprechend geschildert. Ihre Mutter habe in der Teilnahme an dem Wettbewerb in E._______ keine Hindernisse für die Heirat gesehen. Die Motivation ihrer Mutter für die Zwangsheirat sei vor dem kulturellen Kontext nicht widersprüchlich. Insgesamt seien zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente vorhanden, die von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden seien. 4.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug habe das SEM den Sachverhalt unvollständig erhoben. Das SEM sei bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, da ansonsten der Sachverhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Angesichts ihrer unbestrittenen Minderjährigkeit und der sonstigen Aktenlage wäre es angezeigt gewesen, entsprechende Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen. Im Asylentscheid vom 18. September 2025 äussere sich das SEM nur auf sehr knappe, standardisierte Weise zur Abklärungspflicht und stelle auf Mutmassungen ab. Beispielsweise werde nicht aufgezeigt, wie sie faktisch ihrer Mutter übergeben werden solle. Aus ihrer Sicht seien die Voraussetzungen für einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung klar nicht gegeben. Eine Rückkehr sei nicht verantwortbar, weder aus völkerrechtlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen seiner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse vorgenommen. Zudem habe das SEM bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf blosse Mutmassungen abgestellt. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.2.1 Es trifft zwar zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin war zur Zeit ihrer Ausreise aus Äthiopien im Juli 2025 16 Jahre und 11 Monate alt; bei der EB UMA vom 6. August 2025 und bei der rund einen Monat später durchgeführten vertieften Anhörung zu den Asylgründen war sie 17-jährig. Ihr Aussageverhalten schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen wäre, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. hierzu auch oben E. 1.3). Zudem war die jugendliche Beschwerdeführerin sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Für die Feststellung des Sachverhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen. 5.2.3 Die Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat Äthiopien ist Anfang Juli 2025 erfolgt. Beide Befragungen der Beschwerdeführerin wurden kurz (EB UMA: sechs Wochen; Anhörung: 16 Tage) vor dem Asylentscheid vom 18. September 2025 durchgeführt. Die von der Beschwerdeführerin jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu ihrem familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei den Interviews anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen wäre. 5.2.4 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides am 18. September 2025, die 16 Tage zuvor von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben infrage zu stellen oder weitere Abklärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft, tätigen zu lassen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die am 2. September 2025 angegebenen Familienumstände am 18. September 2025 noch in gleicher Weise vorlagen. Damit ist das SEM seiner oben skizzierten Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Eine besonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, nachdem der aktuelle Aufenthalt der Mutter aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache aus den Akten ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 31 oben). 5.2.5 Auf Beschwerdeebene wird mittels eines selbstverfassten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 25. September 2025 das schwierige Verhältnis zu ihrer Mutter und physische sowie psychische Misshandlungen geltend gemacht. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dies erst auf Beschwerdeebene explizit vorgetragen wird. Beiden Anhörungsprotokollen lassen sich keine Äusserungen zu physischen oder psychischen Gewaltanwendungen durch die Mutter entnehmen. Diese Ausführungen müssen somit als nachgeschoben qualifiziert werden. Da die Asylvorbringen zur geltend gemachten drohenden Zwangsheirat - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft einzustufen sind, ergibt sich aus den Akten keine Begründung dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig den Rückflug nach Äthiopien antreten und zu ihrer Mutter zurückkehren könnte. Es bestehen auch sonst aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Hinweise dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr am Leben wäre, sie nicht mehr in C._______ leben würde, oder dass sich am familiären Beziehungsnetz massgeblich etwas verändert hätte. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand des unvollständig festgestellten Sachverhalts erweist sich daher als unbegründet (vgl. im Übrigen unten E. 7.5, letzter Absatz). Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.4 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1; angefochtene Verfügung Ziff. II/1.). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.4.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der EB UMA nichts von einer drohenden Zwangsheirat erwähnt hat. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht verstanden um was es ginge, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige vor der EB UMA von ihrer Rechtsvertretung auf das Gespräch und die Inhalte vorbereitet worden sein dürfte und sie politische Fluchtgründe aufgrund ihrer Ethnie geltend machte. Dies lässt darauf schliessen, dass sie sehr wohl verstanden hat, dass es in der EB UMA auch um die Gründe ging, weshalb sie nicht nach Äthiopien zurückkehren kann. Es wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass sie die drohende Zwangsheirat von Anfang an als Fluchtgrund geltend macht, da die Mutter sie gemäss ihren Vorbringen bereits seit mehreren Jahren versuche zu verheiraten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich um nachgeschobene Fluchtgründe handle, ist somit zu stützen. Bezeichnend hierfür ist auch, dass das Verhältnis zur Mutter erst auf Beschwerdeebene als sehr schwierig dargestellt wird und insgesamt von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden muss. 6.4.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung und entsprechend der geltenden Rechtsprechung und Lehre eine Gesamtwürdigung vorgenommen, wobei sie die Kompetenzen sowie die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Das Gericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz weiter an, soweit sie feststellt, dass keine beziehungsweise nicht genügend Realkennzeichen vorhanden sind. Es wäre von der Beschwerdeführerin insbesondere zu erwarten gewesen, innere Beweggründe, Gedankengänge und Prozesse zur geltend gemachten Zwangsheirat aufzuzeigen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. September 2025 F134 f.; F144 ff.; F151 ff.; F162 ff.; F178). 6.4.3 Insbesondere fällt im Rahmen eines Strukturvergleichs auf, dass die Vorbringen in Bezug auf einen anderen, flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Vorfall, in dem zwei Männer versucht hätten, sie zu missbrauchen, wesentlich detaillierter ausfallen und grundsätzlich eine andere Struktur aufweisen, als die Vorbringen zur Zwangsheirat (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. September 2025 F156). Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin dazu im Stande ist, Vorfälle aus der Vergangenheit glaubhaft vorzutragen. 6.4.4 Sodann vermag die Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufgezeigten widersprüchlichen Angaben nicht zu entkräften. Es stellt sich beispielsweise in der Tat die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise von der geplanten Hochzeit erfahren hat, ihre Mutter sie dennoch nach E._______ reisen lässt und plötzlich unmittelbar nach der Ankunft die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr drängt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin in der EB UMA nichts davon erwähnte. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin halten den Anforderungen an Art. 7 AsylG daher nicht Stand. 6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Nachteile in Bezug auf die Ethnie der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O., Ziff. II/2.; Urteile des BVGer D-6219/2023 vom 14. April 2025 E. 7.2; D-2838/2022 vom 14. Februar 2024 E. 6). Die Beschwerdeschrift enthält hierzu keine weiteren Ausführungen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf dieweiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, zu Recht verneint wurde, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies ist ihr nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangsheirat drohe, ist auf die vorherigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu verweisen. 7.4.2 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig. Der Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 In Äthiopien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6351/2025 vom 4. September 2025; E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.w.H.; E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 sowie E-3897/2019 vom 5. August 2021 E. 10.3.1). 7.5.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skizzierten Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin wird nach C._______ zu ihrer Familie zurückkehren können. Gemäss eigenen Angaben hat sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt, die Privatschule «Seattle Academy» besuchen können und sich auf AI-Robotik spezialisiert. Den Akten respektive ihren protokollierten Angaben zufolge ist die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor in C._______ wohnhaft und der Besuch der Privatschule sei trotz der geltend gemachten Krankheit der Mutter weiterhin möglich gewesen. Aus ihren Aussagen in den Anhörungen und den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb ihre Familie sie nicht auch in Empfang nehmen sollte, wenn sie nach Äthiopien zurückkehrt. Zu erwähnen ist ergänzend, dass es der Mutter möglich gewesen ist, die erforderlichen Kriterien für die Ausstellung eines Schengen-Visums zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter, weshalb im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Mutter bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin diese gleichermassen unterstützen wird, wie sie dies bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin vermochte. Die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte drohende Zwangsheirat sowie die erst auf Beschwerdeebene angeführten psychischen und physischen Misshandlungen durch die Mutter, sind nicht glaubhaft und stehen insoweit einem künftigen Zusammenleben mit der Mutter nicht entgegen (siehe oben E. 6.4). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen der bis zum Juli 2026 noch minderjährigen Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Ausschaffung der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass diese in Äthiopien ihrer Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; siehe auch Urteil des BVGer E-1195/2024 E 7.3.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund deren Minderjährigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: