Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 30. Januar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (EB UMA) statt. A.c Am 14. Februar 2025 erfolgte – ebenfalls in Anwesenheit der zugewie- senen Rechtsvertretung – die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begrün- dung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 2022 gestorben. Seine Mutter habe die Kosten für die Schule nicht mehr tragen können und habe auch Probleme mit der Bezahlung der Miete bekommen. Eines Nachts seien deshalb zwei vermummte Personen in das Haus eingedrungen und hätten ihn und seine Mutter geschlagen. Mit sei- nem Onkel sei er nach Europa geflüchtet, weil er die Schule nicht mehr habe besuchen können und sein Onkel ein neues Leben habe beginnen wollen. Sein Onkel sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ertrunken. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens einen guine- ischen Geburtsschein vom 11. März 2025 sowie ein weiteres Geburtsdo- kument vom 17. Februar 2025 in Kopie zu den Akten. Dazu reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, Screenshots von Google Maps so- wie diverse Fotos seiner Mutter und von sich ein. A.e Am 21. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.f Mit Schreiben vom 8. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten ihrer Recher- chen in den sozialen Medien. Die Stellungnahme wurde am 26. September 2025 erstattet. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
E-8725/2025 Seite 3 Die Vorinstanz zweifelte dabei die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Minderjährigkeit nicht an. Seine Asylvorbringen wurden jedoch ins- gesamt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und der Vollzug der Wegwei- sung trotz seiner Minderjährigkeit als zulässig, zumutbar und möglich ein- gestuft. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute 15-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3).
E. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro- zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur- teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
E-8725/2025 Seite 4 rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteils- fähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit ein- schränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kon- text stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
E. 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Er- hebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sach- bezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Pro- zessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung auszugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Person vertreten.
E. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung nach Guinea. In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs
E-8725/2025 Seite 5 (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen sei- ner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse vorgenommen. Statt eine konkrete Lageanalyse vorzunehmen, habe das SEM seinen Entscheid unzulässigerweise auf Recherche-Ergebnisse aus sozialen Medien gestützt. Das SEM habe zudem Beweismittel nicht richtig gewürdigt und das rechtliche Gehör verletzt.
E. 4.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 4.2.1 Es trifft zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbeglei- teter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spe- zifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicher- zustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor- mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).
E. 4.2.2 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass er ausserstande gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu
E-8725/2025 Seite 6 verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. hierzu auch oben E. 1.3). Zudem war der jugendliche Beschwerdeführer sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung in Begleitung seiner Rechtsvertretung. Für die Fest- stellung des Sachverhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu seinem familiären Umfeld sind als aktuell einzustufen. Die anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbe- sondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter des Beschwerdeführers gekommen wäre.
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführun- gen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides weitere Abklärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft, vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse der Social-Media-Re- cherche sind in diesem Fall als ausreichende Abklärungen im Sinne einer vollständigen Sachverhaltserstellung zu werten (zur Berücksichtigung von Internetquellen im Verwaltungsprozess vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Eine be- sonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachver- halt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkenn- bar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, weil
– wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 6.3.4) – der aktuelle Aufenthalt der Mutter aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird zudem gerügt, das SEM habe mit der Feststellung, dass es sich beim Tod des Onkels um eine Schutzbehaup- tung handle, das rechtliche Gehör verletzt. Es ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass sich die Argumentation der Vorinstanz nicht auf den Tod des On- kels, sondern auf die Wohnsituation der Mutter bezieht und im Kontext von widersprüchlichen Angaben entsprechend begründet wurde. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die gesundheitliche Situation der Mutter wurde im Entscheid ebenfalls ausreichend berücksichtigt und die entsprechende Rüge geht fehl.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung ist abzuweisen.
E-8725/2025 Seite 7
E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem noch strittigen Vollzug der Wegweisung (vgl. oben E. 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, sei am 9. Januar 2010 geboren und in Conakry aufgewachsen. Seine Familie habe zu der Zeit in einem Dorf le- ben müssen, da sein Vater nicht gearbeitet und keine Schule besucht habe. Er selbst habe drei Jahre lang eine Privatschule besucht und könne lesen und schreiben. Seine Mutter habe die Privatschule nach dem Tod seines Vaters nicht mehr finanzieren können und öffentliche Schulen habe es nicht gegeben. Seine Mutter habe auf einem Markt zusammen mit seiner Tante Fische verkauft, doch die finanzielle Lage sei schlecht gewesen. Mit seiner Mutter telefoniere er manchmal, mit den restlichen Verwandten habe er je- doch keinen Kontakt und wisse auch nicht, wie deren Leben genau aus- sehe. Seine Mutter wohne mit seinen restlichen Geschwistern in einem Haus. Sie habe allerdings gesundheitliche Probleme und müsse das Haus eventuell verlassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Recherchen des SEM in den sozialen Medien führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Guinea nor- mal sei, sich in den sozialen Medien besser darzustellen, als es in der Re- alität der Fall sei. Es könne daher nicht daraus geschlossen werden, dass seine Aussage zu den Lebensumständen seiner Familie unzutreffend seien.
E. 5.2 Das SEM hielt im Rahmen seiner Verfügung fest, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vereinbar und zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Teenager mit einer soliden Schulbildung. Er könne neben seiner Muttersprache auch Französisch sprechen und verfüge in Guinea über ein familiäres Bezie- hungsnetz. Er pflege eine gute Beziehung zu seiner Mutter, die mit seinen Geschwistern weiterhin in Conakry lebe. Seine Mutter habe auch nach dem Tod des Vaters weiterhin während eines Jahres bis zu seiner Ausreise für ihn sorgen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen seien auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters sehr eintönig, unsub- stantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Widersprüchlich seien ebenfalls seine Ausführungen zu seinem Lebenslauf ausgefallen. Schliess- lich hätten die Ergebnisse der Social-Media-Recherche die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie der Unterschicht angehöre,
E-8725/2025 Seite 8 nicht bestätigt. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei nicht überzeugend ausgefallen und der Wegweisungsvollzug sei insge- samt als zumutbar zu erachten.
E. 5.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den in den wesentlichen Zügen bereits bekannten Sachverhalt. In materieller Hinsicht rügt er die Verletzung des übergeordneten Kindeswohls und macht weiter eine unverhältnismässige Gewichtung der Social-Media-Recherche gel- tend. Die Facebook-Daten seien nicht dazu geeignet, ein realistisches Bild der Lebensumstände und des sozialen Netzwerks wiederzugeben. Zudem sei seine individuelle Gefährdungslage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen ohne gesi- cherte Betreuung sei nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch ethisch fragwürdig. Er habe mit seinem Onkel den zentralen Versorger der Familie verloren. Die Mutter habe erhebliche gesundheitliche Probleme und sei nicht in der Lage, ihre Kinder ausreichend zu versorgen. Die Facebook- Fotos auf dem Profil der Mutter seien nicht repräsentativ und es gehöre in Guinea zur Kultur, dass man sich in den sozialen Medien möglichst positiv darstelle. Eine Rückkehr nach Guinea würde ihn in lebensbedrohliche und höchst prekäre Verhältnisse stürzen.
E. 6 Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2; je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-8725/2025 Seite 9 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.3 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechts- kräftig verneint wurde, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs- vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Beschwerde ausge- führt wird, dass die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der gesund- heitliche Zustand seiner Mutter (Rückenschmerzen, Schwellungen Wange, Fraktur am Arm und Malaria) kein «real risk» einer unmenschlichen Be- handlung für den Beschwerdeführer darzustellen vermag. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf sein familiäres Netzwerk zu verweisen (vgl. unten E. 6.3.4).
E. 6.2.4 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Voll- zug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig. Der Minder- jährigkeit ist indes im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung zu tragen.
E-8725/2025 Seite 10
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom
E. 6.3.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner Abklärungs- pflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachge- kommen. Der Beschwerdeführer wird nach Guinea zu seiner Familie zu- rückkehren können. Den Akten respektive seinen protokollierten Angaben zufolge ist die Mutter nach wie vor in Conakry wohnhaft. Aus seinen Aus- sagen in den Anhörungen und den übrigen Akten ergeben sich keine An- haltspunkte, weshalb seine Familie ihn nicht in Empfang nehmen sollte, wenn er nach Guinea zurückkehrt. Das Gericht teilt im Übrigen die Ein- schätzung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen – auch unter Be- rücksichtigung seines Alters – zu seinen Lebensumständen in Guinea auf- fällig unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Vor al- lem in Bezug auf die aktuelle Wohnsituation seiner Mutter (d.h. Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die Aufforderung an die Mutter, das Haus zu verlassen) machte der Beschwerdeführer in der EB UMA und in der Anhörung unterschiedliche Angaben. Es stellt sich zudem die Frage, wie sich seine Eltern den Umzug von seinem Geburtsdorf nach Conakry sowie die Privatschule haben leisten können, wenn sein Vater, wie in der EB UMA angegeben, keinen Beruf gehabt hätte und nie zur Schule gegan- gen wäre (vgl. EB UMA 2.01). Unter Einbezug der Abklärungen des SEM in den sozialen Medien ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich besser sind, als
E-8725/2025 Seite 11 er dies vorgebracht hat und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen- stehen.
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat nach wie vor Kontakt zur Mutter, weshalb im vor- liegenden Fall zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich sind. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Mutter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers diesen gleich- ermassen unterstützen wird, wie sie dies bereits vor der Ausreise des Be- schwerdeführers getan hat. Ihre gesundheitliche Situation erscheint nicht massgeblich beeinträchtigt zu sein (siehe auch den medizinischen Bericht vom 28. Februar 2023). Die eingereichten Beweismittel belegen zudem nicht hinreichend, in welchem Kontext ihre Verletzungen (vgl. dazu oben E. 6.2.3) überhaupt entstanden sein sollen, respektive inwieweit diese noch bestehen. Es war ihr sodann offensichtlich problemlos und zeitnah möglich, die nachträglich eingereichten Beweismittel für ihren Sohn zu be- sorgen. Alsdann ist mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwer- deführers auf die Möglichkeit eines Antrags auf finanzielle Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverord- nung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden, bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnis- sen des noch bis Januar 2028 minderjährigen Beschwerdeführers Rech- nung zu tragen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Ausschaf- fung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustel- len, dass dieser in Guinea seiner Mutter respektive einem sonstigen Fami- lienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; siehe auch Urteile des BVGer E-7502/2025 vom 6. November 2025 E. 7.5 und E-1195/2024 vom 12. März 2024 E 7.3.3).
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-8725/2025 Seite 12
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver- letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Angesichts der Aktenlage ist von seiner Be- dürftigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Ein- reichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 8.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Antragsge- mäss ist Dr. iur. Hüseyin Celik als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers einzusetzen und ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorlie- gend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverläs- sig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtli- ches Honorar von insgesamt Fr. 1’100.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8725/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer in der Person von Dr. iur. Hüseyin Celik ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar in Höhe von Fr. 1’100.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8725/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Hüseyin Celik, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 30. Januar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. A.c Am 14. Februar 2025 erfolgte - ebenfalls in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 2022 gestorben. Seine Mutter habe die Kosten für die Schule nicht mehr tragen können und habe auch Probleme mit der Bezahlung der Miete bekommen. Eines Nachts seien deshalb zwei vermummte Personen in das Haus eingedrungen und hätten ihn und seine Mutter geschlagen. Mit seinem Onkel sei er nach Europa geflüchtet, weil er die Schule nicht mehr habe besuchen können und sein Onkel ein neues Leben habe beginnen wollen. Sein Onkel sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ertrunken. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens einen guineischen Geburtsschein vom 11. März 2025 sowie ein weiteres Geburtsdokument vom 17. Februar 2025 in Kopie zu den Akten. Dazu reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, Screenshots von Google Maps sowie diverse Fotos seiner Mutter und von sich ein. A.e Am 21. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.f Mit Schreiben vom 8. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten ihrer Recherchen in den sozialen Medien. Die Stellungnahme wurde am 26. September 2025 erstattet. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Die Vorinstanz zweifelte dabei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht an. Seine Asylvorbringen wurden jedoch insgesamt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und der Vollzug der Wegweisung trotz seiner Minderjährigkeit als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute 15-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Person vertreten. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung nach Guinea. In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen seiner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse vorgenommen. Statt eine konkrete Lageanalyse vorzunehmen, habe das SEM seinen Entscheid unzulässigerweise auf Recherche-Ergebnisse aus sozialen Medien gestützt. Das SEM habe zudem Beweismittel nicht richtig gewürdigt und das rechtliche Gehör verletzt. 4.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.2.1 Es trifft zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 4.2.2 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass er ausserstande gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. hierzu auch oben E. 1.3). Zudem war der jugendliche Beschwerdeführer sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung in Begleitung seiner Rechtsvertretung. Für die Feststellung des Sachverhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu seinem familiären Umfeld sind als aktuell einzustufen. Die anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter des Beschwerdeführers gekommen wäre. 4.2.3 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides weitere Abklärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft, vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse der Social-Media-Recherche sind in diesem Fall als ausreichende Abklärungen im Sinne einer vollständigen Sachverhaltserstellung zu werten (zur Berücksichtigung von Internetquellen im Verwaltungsprozess vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Eine besonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, weil - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 6.3.4) - der aktuelle Aufenthalt der Mutter aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 4.3 In der Beschwerdeschrift wird zudem gerügt, das SEM habe mit der Feststellung, dass es sich beim Tod des Onkels um eine Schutzbehauptung handle, das rechtliche Gehör verletzt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Argumentation der Vorinstanz nicht auf den Tod des Onkels, sondern auf die Wohnsituation der Mutter bezieht und im Kontext von widersprüchlichen Angaben entsprechend begründet wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die gesundheitliche Situation der Mutter wurde im Entscheid ebenfalls ausreichend berücksichtigt und die entsprechende Rüge geht fehl. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit dem noch strittigen Vollzug der Wegweisung (vgl. oben E. 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, sei am 9. Januar 2010 geboren und in Conakry aufgewachsen. Seine Familie habe zu der Zeit in einem Dorf leben müssen, da sein Vater nicht gearbeitet und keine Schule besucht habe. Er selbst habe drei Jahre lang eine Privatschule besucht und könne lesen und schreiben. Seine Mutter habe die Privatschule nach dem Tod seines Vaters nicht mehr finanzieren können und öffentliche Schulen habe es nicht gegeben. Seine Mutter habe auf einem Markt zusammen mit seiner Tante Fische verkauft, doch die finanzielle Lage sei schlecht gewesen. Mit seiner Mutter telefoniere er manchmal, mit den restlichen Verwandten habe er jedoch keinen Kontakt und wisse auch nicht, wie deren Leben genau aussehe. Seine Mutter wohne mit seinen restlichen Geschwistern in einem Haus. Sie habe allerdings gesundheitliche Probleme und müsse das Haus eventuell verlassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Recherchen des SEM in den sozialen Medien führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Guinea normal sei, sich in den sozialen Medien besser darzustellen, als es in der Realität der Fall sei. Es könne daher nicht daraus geschlossen werden, dass seine Aussage zu den Lebensumständen seiner Familie unzutreffend seien. 5.2 Das SEM hielt im Rahmen seiner Verfügung fest, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vereinbar und zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Teenager mit einer soliden Schulbildung. Er könne neben seiner Muttersprache auch Französisch sprechen und verfüge in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz. Er pflege eine gute Beziehung zu seiner Mutter, die mit seinen Geschwistern weiterhin in Conakry lebe. Seine Mutter habe auch nach dem Tod des Vaters weiterhin während eines Jahres bis zu seiner Ausreise für ihn sorgen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen seien auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters sehr eintönig, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Widersprüchlich seien ebenfalls seine Ausführungen zu seinem Lebenslauf ausgefallen. Schliesslich hätten die Ergebnisse der Social-Media-Recherche die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie der Unterschicht angehöre, nicht bestätigt. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei nicht überzeugend ausgefallen und der Wegweisungsvollzug sei insgesamt als zumutbar zu erachten. 5.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den in den wesentlichen Zügen bereits bekannten Sachverhalt. In materieller Hinsicht rügt er die Verletzung des übergeordneten Kindeswohls und macht weiter eine unverhältnismässige Gewichtung der Social-Media-Recherche geltend. Die Facebook-Daten seien nicht dazu geeignet, ein realistisches Bild der Lebensumstände und des sozialen Netzwerks wiederzugeben. Zudem sei seine individuelle Gefährdungslage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rückführung eines unbegleiteten Minderjährigen ohne gesicherte Betreuung sei nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch ethisch fragwürdig. Er habe mit seinem Onkel den zentralen Versorger der Familie verloren. Die Mutter habe erhebliche gesundheitliche Probleme und sei nicht in der Lage, ihre Kinder ausreichend zu versorgen. Die Facebook-Fotos auf dem Profil der Mutter seien nicht repräsentativ und es gehöre in Guinea zur Kultur, dass man sich in den sozialen Medien möglichst positiv darstelle. Eine Rückkehr nach Guinea würde ihn in lebensbedrohliche und höchst prekäre Verhältnisse stürzen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der gesundheitliche Zustand seiner Mutter (Rückenschmerzen, Schwellungen Wange, Fraktur am Arm und Malaria) kein «real risk» einer unmenschlichen Behandlung für den Beschwerdeführer darzustellen vermag. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf sein familiäres Netzwerk zu verweisen (vgl. unten E. 6.3.4). 6.2.4 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig. Der Minderjährigkeit ist indes im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2; je m.w.H.). 6.3.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wird nach Guinea zu seiner Familie zurückkehren können. Den Akten respektive seinen protokollierten Angaben zufolge ist die Mutter nach wie vor in Conakry wohnhaft. Aus seinen Aussagen in den Anhörungen und den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb seine Familie ihn nicht in Empfang nehmen sollte, wenn er nach Guinea zurückkehrt. Das Gericht teilt im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen - auch unter Berücksichtigung seines Alters - zu seinen Lebensumständen in Guinea auffällig unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Vor allem in Bezug auf die aktuelle Wohnsituation seiner Mutter (d.h. Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die Aufforderung an die Mutter, das Haus zu verlassen) machte der Beschwerdeführer in der EB UMA und in der Anhörung unterschiedliche Angaben. Es stellt sich zudem die Frage, wie sich seine Eltern den Umzug von seinem Geburtsdorf nach Conakry sowie die Privatschule haben leisten können, wenn sein Vater, wie in der EB UMA angegeben, keinen Beruf gehabt hätte und nie zur Schule gegangen wäre (vgl. EB UMA 2.01). Unter Einbezug der Abklärungen des SEM in den sozialen Medien ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich besser sind, als er dies vorgebracht hat und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. 6.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat nach wie vor Kontakt zur Mutter, weshalb im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen nicht erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Mutter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers diesen gleichermassen unterstützen wird, wie sie dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers getan hat. Ihre gesundheitliche Situation erscheint nicht massgeblich beeinträchtigt zu sein (siehe auch den medizinischen Bericht vom 28. Februar 2023). Die eingereichten Beweismittel belegen zudem nicht hinreichend, in welchem Kontext ihre Verletzungen (vgl. dazu oben E. 6.2.3) überhaupt entstanden sein sollen, respektive inwieweit diese noch bestehen. Es war ihr sodann offensichtlich problemlos und zeitnah möglich, die nachträglich eingereichten Beweismittel für ihren Sohn zu besorgen. Alsdann ist mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit eines Antrags auf finanzielle Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es obliegt den zuständigen Vollzugsbehörden, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen des noch bis Januar 2028 minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen, dass dieser in Guinea seiner Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; siehe auch Urteile des BVGer E-7502/2025 vom 6. November 2025 E. 7.5 und E-1195/2024 vom 12. März 2024 E 7.3.3). 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Angesichts der Aktenlage ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Antragsgemäss ist Dr. iur. Hüseyin Celik als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'100.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Dr. iur. Hüseyin Celik ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'100.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: