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E-1195/2024

E-1195/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) 2007 geboren und Staatsangehöriger von Guinea zu sein. Gemäss EURODAC-Treffer vom 17. Oktober 2023 war der Beschwerde- führer am 14. August 2023 in Italien eingereist. Auf Anfrage teilten die itali- enischen Behörden dem SEM am 30. Oktober 2023 mit, dass der Be- schwerdeführer wegen des illegalen Grenzübertritts daktyloskopisch er- fasst und mit dem gleichen Geburtsdatum registriert worden sei. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens fand am 7. November 2023 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 21. November 2023 liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Ak- ten reichen. Am 2. Februar 2024 erfolgte – ebenfalls in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei guineischer Staatsangehöriger der Ethnie Malinke. Er habe von Geburt bis zur Ausreise im Quartier B._______ in Conakry gelebt, habe bis zur fünften Primarschul- klasse die Schule und danach die Koranschule besucht. Seine Eltern hät- ten sich getrennt; in der Folge habe sein Vater eine zweite Frau geheiratet. Diese Frau habe «Maraboutage» betrieben. Sein Bruder sei deswegen geisteskrank («verrückt») geworden. Im März 2022 habe er das Haus sei- nes Vaters aufgesucht. Dabei sei es zu einem Streit zwischen ihm – dem Beschwerdeführer – und der zweiten Frau seines Vaters gekommen, in de- ren Verlauf er mit einem Messer auf den Sohn dieser Frau eingestochen habe. Später habe er erfahren, dass dieser Sohn an seinen Verletzungen gestorben sei. Er habe Guinea etwa im April/Mai 2022 verlassen und sei über Mali, Algerien, Tunesien und Italien am 12. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten.

E-1195/2024 Seite 3 B. Am 9. Februar 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft. Seine Asylvorbringen wurden jedoch insge- samt als blosse Nachteile im Zusammenhang mit einer privaten Familien- angelegenheit respektive als staatsrechtlich legitime Verfolgung eingestuft und als solche als nicht asylrelevant qualifiziert. Der Vollzug der Wegwei- sung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertre- tung vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 13. Februar 2024, die Feststellung der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 27. Februar 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute gut (…)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchst- persönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermit- teln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Ge- halt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen

E-1195/2024 Seite 5 geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner per- sönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten las- sen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähig- keit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aus- zugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der summari- schen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechts- vertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Person vertreten.

E. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die An- ordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vor- liegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 5.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dieser sei bei einem Min- derjährigen nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die im nationalen Recht (ZGB) festgehaltenen Schutz- bestimmungen für ausländische Minderjährige während deren Aufenthal- tes in der Schweiz würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat- staat sprechen. Guinea sei 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert und die Wiederwahl für die dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am

18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Es habe bei Demonstrationen rund um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Tote und Ver- letzte gegeben. Am 5. September 2021 habe ein militärischer Putsch zur Verhaftung von Präsident Alpha Condé und zur Ankündigung der Ausset- zung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität liege jedoch in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret ge- fährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohles nach Art. 3 KRK zu beurteilen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sei das SEM im Hinblick auf die Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zu- rückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder bei seiner Familie wohnen könnte. Somit stehe seiner weiteren persönlichen Entwicklung und dem Aufbau einer wirt- schaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege. Er sei jung und gesund. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird insbesondere vorgetragen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Das SEM sei bei der Prüfung des Weg- weisungsvollzuges bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von

E-1195/2024 Seite 7 Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situ- ation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, ansonsten der Sachverhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Angesichts der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der sons- tigen Aktenlage wäre es angezeigt gewesen, entsprechende Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen, was das SEM bei der Asylanhörung vom 2. Februar 2024 unterlassen habe. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2024 sei auf die un- genügende Sachverhaltsabklärung hingewiesen worden. Im Asylentscheid vom 13. Februar 2024 äussere sich das SEM nur auf sehr knappe, stan- dardisierte Weise zur Abklärungspflicht und stelle auf Mutmassungen ab. Im Asylentscheid werde nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer fak- tisch seiner Mutter übergeben werden würde. Es werde auch offengelas- sen, wie er bei einem Empfang durch die Mutter der Verfolgung durch die Familie der zweiten Frau seines Vaters entkommen würde und sich parallel persönlich und wirtschaftlich entwickeln solle. Der Beschwerdeführer würde als Minderjähriger dem Justizsystem Guineas ausgesetzt, wenn er tatsächlich weggewiesen würde, und es bleibe unklar, ob im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung rechtsstaatliche Garantien gewährleistet seien. Das SEM hätte über die Schweizerische Vertretung in Conakry Abklärun- gen zum Thema Kinder und Jugendliche im Strafverfahren vornehmen können.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü- fen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen sei- ner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse vorgenommen. Zudem habe das SEM bei der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges auf blosse Mutmassungen abgestellt.

E. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 6.2.1 Es trifft zwar zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung un- begleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwin- kel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als

E-1195/2024 Seite 8 korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 E. 9.8 vom 12. Oktober 2020 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer war zur Zeit seiner Ausreise aus Guinea im Frühjahr 2022 (…) Jahre und (…) Monate alt; bei der EB UMA vom 7. No- vember 2023 war er gut (…)-jährig, bei der rund drei Monate später durch- geführten einlässlichen Anhörung war er (…)-jährig. Sein Aussageverhal- ten schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer ausserstande gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beant- worten (vgl. hierzu auch: E. 1.3 oben). Zudem war der jugendliche Be- schwerdeführer sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung von seiner Rechtsvertretung begleitet worden. Für die Feststellung des Sach- verhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen des Be- schwerdeführers abstellen.

E. 6.2.3 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Gui- nea soll gemäss seinen eigenen Angaben im April/Mai 2022 erfolgt sein. Beide Befragungen des Beschwerdeführers wurden kurz (EB UMA: 3 Mo- nate; Anhörung: elf Tage) vor dem Asylentscheid vom 13. Februar 2024 durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu seinem familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei beiden Interviews anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter des Be- schwerdeführers gekommen wäre.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführun- gen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides am 13. Februar 2024 die elf Tage zuvor, am 2. Februar 2024, vom Beschwerdeführer gemachten Angaben infrage zu stellen oder weitere Abklärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft in Conakry, tätigen zu lassen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die am 2. Februar 2024 angegebenen Familienumstände am 13. Februar

E-1195/2024 Seite 9 2024 noch in gleicher Weise vorlagen. Damit ist das SEM seiner oben skiz- zierten Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Eine besonders er- höhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, nachdem der aktu- elle Aufenthalt der Mutter im Herkunftsort aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache aus den Akten ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 31 oben). Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht oder ausgeführt, in- wiefern seine damals deponierten Aussagen zum familiären Beziehungs- netz nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen würden. Es wird ohne weitere Spezifizierung oder Begründung behauptet, der Beschwerdeführer könne nicht zu seiner Mutter zurück (vgl. S. 6 unten). Es bestehen auch sonst aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Hinweise dafür, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben wären, sie nicht mehr in der Region Conakry leben würden, oder dass sich am famili- ären Beziehungsnetz massgeblich etwas verändert hätte und die Familie aus konkreten Gründen nicht mehr ein Auskommen hätte. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand des unvollständig festgestellten Sachverhalts erweist sich daher als unbegründet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-1195/2024 Seite 10 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grund- satz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es be- stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Ge- sagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Justizapparat in Gui- nea nicht in der Lage sei, eine dem Sachverhalt und dem Alter des Be- schwerdeführers entsprechende Strafverfolgung mit rechtsstaatlichen Ga- rantien zu gewährleisten, handelt es sich um eine nicht weiter belegte Be- hauptung. Bei dem in der Beschwerde (auf S. 10 unten) zitierten Länder- bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich um einen Länderbericht zur weiblichen Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt in Guinea. Inwiefern der Be- schwerdeführer Rückschlüsse aus diesem Bericht für seine persönliche Si- tuation zieht, legt er nicht schlüssig dar.

E. 7.2.2 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Voll- zug der Wegweisung ist auch unter diesen Vorzeichen zulässig. Der

E-1195/2024 Seite 11 Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1, mit weite- ren Hinweisen).

E. 7.3.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skiz- zierten Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wird nach Conakry zu seiner Familie zurückkehren können. Gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt und die Familie habe immer genug zu essen gehabt. Er habe vier Jahre lang die Volksschule und danach die Koranschule besucht. Den Akten respektive seinen protokollierten Anga- ben zufolge sind die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Region Conakry wohnhaft und die Familie hat durch die Er- werbstätigkeit der Mutter als (…) ein Auskommen und genug zu essen (vgl. Akte 21, Antworten 9, 21-28, 41-44). Aus seinen Aussagen in den Anhö- rungen und den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb seine Familie (Mutter und Geschwister) ihn nicht auch in Empfang nehmen sollte, sofern er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Guinea zurückkehren muss. Der Beschwerde- führer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter (vgl. Akte 21, Antwort 47), wes- halb zusätzliche Abklärungen zu einem Beziehungsnetz beim Vater in D._______ (vgl. Akte 21, Antwort 34) nicht erforderlich sind. Das Bundes- verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus,

E-1195/2024 Seite 12 dass die Mutter und die Geschwister bei einer Rückkehr des Beschwerde- führers diesen gleichermassen unterstützen werden, wie sie dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers vermochten. Der in der Be- schwerde bloss behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer auf- grund der pauschal formulierten «entstandenen Probleme» nicht mehr bei der Mutter leben könne (vgl. S. 6 unten), genügt nicht, um den Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzug den Bedürfnissen des bis zum 1. Januar 2025 noch minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerde- führers sicherzustellen, dass dieser in Guinea seiner Mutter respektive ei- nem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhe- bung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E-1195/2024 Seite 13

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund dessen Minderjäh- rigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch ver- zichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-1195/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1195/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Max Horlacher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2007 geboren und Staatsangehöriger von Guinea zu sein. Gemäss EURODAC-Treffer vom 17. Oktober 2023 war der Beschwerdeführer am 14. August 2023 in Italien eingereist. Auf Anfrage teilten die italienischen Behörden dem SEM am 30. Oktober 2023 mit, dass der Beschwerdeführer wegen des illegalen Grenzübertritts daktyloskopisch erfasst und mit dem gleichen Geburtsdatum registriert worden sei. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens fand am 7. November 2023 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 21. November 2023 liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten reichen. Am 2. Februar 2024 erfolgte - ebenfalls in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei guineischer Staatsangehöriger der Ethnie Malinke. Er habe von Geburt bis zur Ausreise im Quartier B._______ in Conakry gelebt, habe bis zur fünften Primarschulklasse die Schule und danach die Koranschule besucht. Seine Eltern hätten sich getrennt; in der Folge habe sein Vater eine zweite Frau geheiratet. Diese Frau habe «Maraboutage» betrieben. Sein Bruder sei deswegen geisteskrank («verrückt») geworden. Im März 2022 habe er das Haus seines Vaters aufgesucht. Dabei sei es zu einem Streit zwischen ihm - dem Beschwerdeführer - und der zweiten Frau seines Vaters gekommen, in deren Verlauf er mit einem Messer auf den Sohn dieser Frau eingestochen habe. Später habe er erfahren, dass dieser Sohn an seinen Verletzungen gestorben sei. Er habe Guinea etwa im April/Mai 2022 verlassen und sei über Mali, Algerien, Tunesien und Italien am 12. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Am 9. Februar 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft. Seine Asylvorbringen wurden jedoch insgesamt als blosse Nachteile im Zusammenhang mit einer privaten Familienangelegenheit respektive als staatsrechtlich legitime Verfolgung eingestuft und als solche als nicht asylrelevant qualifiziert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 13. Februar 2024, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 27. Februar 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute gut (...)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteile des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 mit Verweis auf D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchst-persönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der einlässlichen Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er durch eine rechtskundige Person vertreten. 1.4 Ferner ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz sind folglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dieser sei bei einem Minderjährigen nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, nicht vereinbar sei. Die im nationalen Recht (ZGB) festgehaltenen Schutzbestimmungen für ausländische Minderjährige während deren Aufenthaltes in der Schweiz würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Guinea sei 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert und die Wiederwahl für die dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Es habe bei Demonstrationen rund um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Tote und Verletzte gegeben. Am 5. September 2021 habe ein militärischer Putsch zur Verhaftung von Präsident Alpha Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität liege jedoch in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer sei minderjährig, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohles nach Art. 3 KRK zu beurteilen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das SEM im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei Minderjährigen verpflichtet, konkret abzuklären, ob das betreffende Kind in sein familiäres Umfeld zurückgeführt oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder bei seiner Familie wohnen könnte. Somit stehe seiner weiteren persönlichen Entwicklung und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege. Er sei jung und gesund. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar. 5.2 In der Beschwerde wird insbesondere vorgetragen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Das SEM sei bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, ansonsten der Sachverhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt gelte. Angesichts der unbestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der sonstigen Aktenlage wäre es angezeigt gewesen, entsprechende Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen, was das SEM bei der Asylanhörung vom 2. Februar 2024 unterlassen habe. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2024 sei auf die ungenügende Sachverhaltsabklärung hingewiesen worden. Im Asylentscheid vom 13. Februar 2024 äussere sich das SEM nur auf sehr knappe, standardisierte Weise zur Abklärungspflicht und stelle auf Mutmassungen ab. Im Asylentscheid werde nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer faktisch seiner Mutter übergeben werden würde. Es werde auch offengelassen, wie er bei einem Empfang durch die Mutter der Verfolgung durch die Familie der zweiten Frau seines Vaters entkommen würde und sich parallel persönlich und wirtschaftlich entwickeln solle. Der Beschwerdeführer würde als Minderjähriger dem Justizsystem Guineas ausgesetzt, wenn er tatsächlich weggewiesen würde, und es bleibe unklar, ob im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung rechtsstaatliche Garantien gewährleistet seien. Das SEM hätte über die Schweizerische Vertretung in Conakry Abklärungen zum Thema Kinder und Jugendliche im Strafverfahren vornehmen können. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind. Namentlich wird geltend gemacht, das SEM habe entgegen seiner Pflicht keine spezifischen Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das übergeordnete Kindesinteresse vorgenommen. Zudem habe das SEM bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf blosse Mutmassungen abgestellt. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.2.1 Es trifft zwar zu, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 E. 9.8 vom 12. Oktober 2020 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29). 6.2.2 Der Beschwerdeführer war zur Zeit seiner Ausreise aus Guinea im Frühjahr 2022 (...) Jahre und (...) Monate alt; bei der EB UMA vom 7. November 2023 war er gut (...)-jährig, bei der rund drei Monate später durchgeführten einlässlichen Anhörung war er (...)-jährig. Sein Aussageverhalten schätzt das Gericht als altersentsprechend ein; aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer ausserstande gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sachgerecht zu beantworten (vgl. hierzu auch: E. 1.3 oben). Zudem war der jugendliche Beschwerdeführer sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung von seiner Rechtsvertretung begleitet worden. Für die Feststellung des Sachverhaltes konnte und durfte das SEM deshalb auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen. 6.2.3 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Guinea soll gemäss seinen eigenen Angaben im April/Mai 2022 erfolgt sein. Beide Befragungen des Beschwerdeführers wurden kurz (EB UMA: 3 Monate; Anhörung: elf Tage) vor dem Asylentscheid vom 13. Februar 2024 durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu seinem familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei beiden Interviews anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen der Mutter des Beschwerdeführers gekommen wäre. 6.2.4 Nach dem Gesagten und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde bestand für das SEM kein Anlass, vor Erlass des Asylentscheides am 13. Februar 2024 die elf Tage zuvor, am 2. Februar 2024, vom Beschwerdeführer gemachten Angaben infrage zu stellen oder weitere Abklärungen vor Ort, beispielsweise durch die Botschaft in Conakry, tätigen zu lassen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die am 2. Februar 2024 angegebenen Familienumstände am 13. Februar 2024 noch in gleicher Weise vorlagen. Damit ist das SEM seiner oben skizzierten Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Eine besonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusätzliche Abklärungen durch das SEM waren nicht erforderlich, nachdem der aktuelle Aufenthalt der Mutter im Herkunftsort aus den Akten ersichtlich ist und das SEM von dieser Tatsache aus den Akten ausgehen durfte (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 31 oben). Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht oder ausgeführt, inwiefern seine damals deponierten Aussagen zum familiären Beziehungsnetz nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen würden. Es wird ohne weitere Spezifizierung oder Begründung behauptet, der Beschwerdeführer könne nicht zu seiner Mutter zurück (vgl. S. 6 unten). Es bestehen auch sonst aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Hinweise dafür, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben wären, sie nicht mehr in der Region Conakry leben würden, oder dass sich am familiären Beziehungsnetz massgeblich etwas verändert hätte und die Familie aus konkreten Gründen nicht mehr ein Auskommen hätte. Der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand des unvollständig festgestellten Sachverhalts erweist sich daher als unbegründet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Justizapparat in Guinea nicht in der Lage sei, eine dem Sachverhalt und dem Alter des Beschwerdeführers entsprechende Strafverfolgung mit rechtsstaatlichen Garantien zu gewährleisten, handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Bei dem in der Beschwerde (auf S. 10 unten) zitierten Länderbericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich um einen Länderbericht zur weiblichen Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt in Guinea. Inwiefern der Beschwerdeführer Rückschlüsse aus diesem Bericht für seine persönliche Situation zieht, legt er nicht schlüssig dar. 7.2.2 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesen Vorzeichen zulässig. Der Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skizzierten Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wird nach Conakry zu seiner Familie zurückkehren können. Gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt und die Familie habe immer genug zu essen gehabt. Er habe vier Jahre lang die Volksschule und danach die Koranschule besucht. Den Akten respektive seinen protokollierten Angaben zufolge sind die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Region Conakry wohnhaft und die Familie hat durch die Erwerbstätigkeit der Mutter als (...) ein Auskommen und genug zu essen (vgl. Akte 21, Antworten 9, 21-28, 41-44). Aus seinen Aussagen in den Anhörungen und den übrigen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb seine Familie (Mutter und Geschwister) ihn nicht auch in Empfang nehmen sollte, sofern er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Guinea zurückkehren muss. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz und hat offenbar nach wie vor Kontakt zur Mutter (vgl. Akte 21, Antwort 47), weshalb zusätzliche Abklärungen zu einem Beziehungsnetz beim Vater in D._______ (vgl. Akte 21, Antwort 34) nicht erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Mutter und die Geschwister bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers diesen gleichermassen unterstützen werden, wie sie dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers vermochten. Der in der Beschwerde bloss behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der pauschal formulierten «entstandenen Probleme» nicht mehr bei der Mutter leben könne (vgl. S. 6 unten), genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzug den Bedürfnissen des bis zum 1. Januar 2025 noch minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen, dass dieser in Guinea seiner Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund dessen Minderjährigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: