Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im März 2023. Am 9. September 2023 sei er in die Schweiz einge- reist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Nachdem ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren vom SEM – infolge Ablaufs der Frist zur allfälligen Überstellung nach Italien – beendet worden war, wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an- gehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer muslimischen Familie. Nach einem Gespräch mit einem Zeugen Jehovahs und anschliessender heimlicher Bibellektüre habe er begonnen, sich für diese christlichen Lehren zu interessieren. Er habe daraufhin etwa zwei Wochen lang eine Kirche besucht und sei eines Abends nach Schulschluss von seinem Vater mit den Kirchen- besuchen konfrontiert wurden. Er habe diese bestritten. Eines Tages im November 2022 habe er dann beim Verlassen der Kirche seinen Vater im Kirchenhof angetroffen. Dieser habe bereits die gesamte Familie über seine Kirchenbesuche informiert. Sein jüngerer Bruder habe ihn in der Folge auf dem Heimweg einmal über die Ankunft eines Onkels informiert, der sehr aufgebracht gewesen sei. Als er zu Hause angekommen sei, habe der Onkel ihn direkt geschlagen. Die schlechte Behandlung durch seine Verwandten sei so weiter gegangen, weshalb er sich Ende Januar 2023
– seine gesamte Familie habe ihn an diesem Tag zusammengeschlagen und ihn dabei am Arm verletzt – dazu entschlossen habe, bei der Polizei eine Anzeige gegen seine Eltern einzureichen. Die Beamten hätten darauf- hin seinen Vater vorgeladen, der die Vorwürfe abgestritten habe. Die Poli- zei habe anschliessend nichts mehr unternommen, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Vater sehr wütend über die Anzeige sei und – insbesondere aus Angst, er könne weitere Familienmitglieder zu einer Konversion motivieren – Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe. Deshalb habe er seinen Heimatort aus Angst vor weiteren Konsequenzen noch am selben Tag verlassen und sich bis zum Abschluss seiner Reisevorbereitungen und seiner Ausreise im März 2023 bei einem Freund in B._______ aufgehalten. Von seinem Bru- der wisse er, dass seine Familienangehörigen noch immer auf der Suche nach ihm seien.
E-6784/2025 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seiner Anzeige bei der Polizei und der Vorladung seines Vaters (beide vom […] 2023) zu den Akten. C. Am 19. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. August 2025 – eröffnet am 6. August 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Asylgewäh- rung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto, das den Leichnam seiner verstorbenen Schwester in einer Leichen- halle zeigen soll, ein Video, auf dem Verletzungen seines Bruders ersicht- lich sein sollen, die diesem aufgrund von Kirchenbesuchen von den Eltern zugefügt worden sein sollen, sowie Auszüge eines Chatverlaufs mit seinem anderen Bruder betreffend das anhaltende Interesse der Familienangehö- rigen an seinem Aufenthaltsort zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-6784/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6784/2025 Seite 5
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Übergriffe durch seine Familienangehörigen. Guinea verfolge grundsätzlich über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vom Vorliegen einer wirksamen und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen sei. Es gebe auch angesichts seiner Konversion keine Hinweise dafür, dass er kei- nen Zugang zu dieser staatlichen Schutzinfrastruktur erhalten würde. Eine generelle Untätigkeit der Polizei sei aufgrund der Akten ebenfalls nicht an- zunehmen, zumal er lediglich berichtet habe, die örtliche Dienststelle habe seine Anzeige aufgrund eines Mangels an Beweisen nicht weiterverfolgt. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass er sich der geschilderten, lokal be- grenzten Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte entziehen können. Diesbezüglich habe er denn auch angegeben, dass er sich mehrere Wochen in B._______ aufgehalten habe ohne besondere Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben und es dort nicht zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei.
E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich aktiv um staatlichen Schutz bemüht, sei von den Behörden jedoch im Stich gelassen worden, da diese seine An- zeige nicht weiterverfolgt hätten. Die polizeiliche Empfehlung, die Angele- genheit innerhalb der Familie zu regeln, komme einem strukturellen Versa- gen des Rechtsstaates gleich. Die Bedrohung durch die Familie habe sich sodann nicht auf ihn selbst beschränkt, sondern auch sein jüngerer Bruder sei wegen Kirchenbesuchen Opfer schwerer körperlicher Gewalt durch die Eltern geworden. Sein anderer Bruder habe ihn ausserdem erst kürzlich informiert, dass die Familie immer noch aktiv nach ihm suche und Perso- nen damit beauftragt habe, ihn ausfindig zu machen. Seine bereits an in Anhörung erwähnte Schwester sei "am (…)" (keine Jahreszahl angegeben; vgl. Beschwerde S. 3) durch den Onkel ermordet worden. Diese Ereignisse würden die konkrete, individuelle Gefährdungslage, der er aufgrund seiner Konversion zum Christentum ausgesetzt sei, belegen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Argumenten des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E-6784/2025 Seite 6
E. 6.2 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der guineischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht und es auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuwendung des Beschwer- deführers zum christlichen Glauben keinerlei Hinweise für die Annahme gebe, die staatliche Schutzinfrastruktur wäre ihm nicht zugänglich (vgl. BVGer-Urteile E-4645/2024 vom 13. September 2024 S. 4 m.w.H. und D-4078/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1.1). Der Einwand des Be- schwerdeführers, die örtliche Polizei habe seine Anzeige aus Mangel an Beweisen nicht weiterverfolgt, vermag diese Feststellung nicht infrage zu stellen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich an andere beziehungsweise übergeordnete Dienststellen oder Instanzen zu wenden. Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Guinea auf innerstaatliche Aufenthaltsalternati- ven zurückgreifen kann und er sich vor seiner Ausreise bereits mehrere Wochen unbehelligt in B._______ aufgehalten hat.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ohne Konkreti- sierung der Umstände erwähnte, seine Schwester sei an einem "(…)" von einem Onkel ermordet worden, lässt sich dazu Folgendes festhalten: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines (am 4. August 2025 abgeschlos- senen) erstinstanzlichen Verfahrens die angebliche Ermordung seiner Schwester nicht erwähnt. Darüber hinaus geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass der Tod seiner Schwester – sofern dieses Vorbringen über- haupt der Realität entsprechen sollte – einen Zusammenhang zu seinen Asylgründen aufweist. Dasselbe gilt für das eingereichte Video, das Verlet- zungen seines Bruders zeigen soll, die Familienangehörige ihm aufgrund von Kirchenbesuchen zugefügt haben sollen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die sichtbaren Verletzungen am Torso und am linken Arm des Kindes im genannten Kontext entstanden sind. Die Identität der abgebilde- ten Personen steht nicht fest und der Beschwerdeführer hat auch nie gel- tend gemacht, seine Geschwister seien ebenfalls mit christlichen Einrich- tungen in Kontakt gekommen.
E. 6.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der WhatsApp- Konversation mit seinem Bruder, wonach seine Bedrohung durch die Fa- milie angeblich auch nach dem negativen Asylentscheid noch anhalte, im Asylverfahren offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E-6784/2025 Seite 7
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E-6784/2025 Seite 8
E. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. etwa BVGer-Urteile D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom
2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.).
E. 8.3.2 Den Akten sind weder gesundheitliche noch Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu entnehmen, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzumutbar erscheinen lassen würden. Er hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7) – auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann – in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt. Es gibt demnach keine Hinweise für die Annahme, er könnte bei seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6784/2025 Seite 9
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6784/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6784/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2023. Am 9. September 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Nachdem ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren vom SEM - infolge Ablaufs der Frist zur allfälligen Überstellung nach Italien - beendet worden war, wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer muslimischen Familie. Nach einem Gespräch mit einem Zeugen Jehovahs und anschliessender heimlicher Bibellektüre habe er begonnen, sich für diese christlichen Lehren zu interessieren. Er habe daraufhin etwa zwei Wochen lang eine Kirche besucht und sei eines Abends nach Schulschluss von seinem Vater mit den Kirchen-besuchen konfrontiert wurden. Er habe diese bestritten. Eines Tages im November 2022 habe er dann beim Verlassen der Kirche seinen Vater im Kirchenhof angetroffen. Dieser habe bereits die gesamte Familie über seine Kirchenbesuche informiert. Sein jüngerer Bruder habe ihn in der Folge auf dem Heimweg einmal über die Ankunft eines Onkels informiert, der sehr aufgebracht gewesen sei. Als er zu Hause angekommen sei, habe der Onkel ihn direkt geschlagen. Die schlechte Behandlung durch seine Verwandten sei so weiter gegangen, weshalb er sich Ende Januar 2023 - seine gesamte Familie habe ihn an diesem Tag zusammengeschlagen und ihn dabei am Arm verletzt - dazu entschlossen habe, bei der Polizei eine Anzeige gegen seine Eltern einzureichen. Die Beamten hätten daraufhin seinen Vater vorgeladen, der die Vorwürfe abgestritten habe. Die Polizei habe anschliessend nichts mehr unternommen, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Vater sehr wütend über die Anzeige sei und - insbesondere aus Angst, er könne weitere Familienmitglieder zu einer Konversion motivieren - Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe. Deshalb habe er seinen Heimatort aus Angst vor weiteren Konsequenzen noch am selben Tag verlassen und sich bis zum Abschluss seiner Reisevorbereitungen und seiner Ausreise im März 2023 bei einem Freund in B._______ aufgehalten. Von seinem Bruder wisse er, dass seine Familienangehörigen noch immer auf der Suche nach ihm seien. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seiner Anzeige bei der Polizei und der Vorladung seines Vaters (beide vom [...] 2023) zu den Akten. C. Am 19. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. August 2025 - eröffnet am 6. August 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto, das den Leichnam seiner verstorbenen Schwester in einer Leichenhalle zeigen soll, ein Video, auf dem Verletzungen seines Bruders ersichtlich sein sollen, die diesem aufgrund von Kirchenbesuchen von den Eltern zugefügt worden sein sollen, sowie Auszüge eines Chatverlaufs mit seinem anderen Bruder betreffend das anhaltende Interesse der Familienangehörigen an seinem Aufenthaltsort zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Übergriffe durch seine Familienangehörigen. Guinea verfolge grundsätzlich über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vom Vorliegen einer wirksamen und funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen sei. Es gebe auch angesichts seiner Konversion keine Hinweise dafür, dass er keinen Zugang zu dieser staatlichen Schutzinfrastruktur erhalten würde. Eine generelle Untätigkeit der Polizei sei aufgrund der Akten ebenfalls nicht anzunehmen, zumal er lediglich berichtet habe, die örtliche Dienststelle habe seine Anzeige aufgrund eines Mangels an Beweisen nicht weiterverfolgt. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass er sich der geschilderten, lokal begrenzten Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte entziehen können. Diesbezüglich habe er denn auch angegeben, dass er sich mehrere Wochen in B._______ aufgehalten habe ohne besondere Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben und es dort nicht zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich aktiv um staatlichen Schutz bemüht, sei von den Behörden jedoch im Stich gelassen worden, da diese seine Anzeige nicht weiterverfolgt hätten. Die polizeiliche Empfehlung, die Angelegenheit innerhalb der Familie zu regeln, komme einem strukturellen Versagen des Rechtsstaates gleich. Die Bedrohung durch die Familie habe sich sodann nicht auf ihn selbst beschränkt, sondern auch sein jüngerer Bruder sei wegen Kirchenbesuchen Opfer schwerer körperlicher Gewalt durch die Eltern geworden. Sein anderer Bruder habe ihn ausserdem erst kürzlich informiert, dass die Familie immer noch aktiv nach ihm suche und Personen damit beauftragt habe, ihn ausfindig zu machen. Seine bereits an in Anhörung erwähnte Schwester sei "am (...)" (keine Jahreszahl angegeben; vgl. Beschwerde S. 3) durch den Onkel ermordet worden. Diese Ereignisse würden die konkrete, individuelle Gefährdungslage, der er aufgrund seiner Konversion zum Christentum ausgesetzt sei, belegen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Argumenten des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass das Bundesverwaltungs-gericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der guineischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht und es auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben keinerlei Hinweise für die Annahme gebe, die staatliche Schutzinfrastruktur wäre ihm nicht zugänglich (vgl. BVGer-Urteile E-4645/2024 vom 13. September 2024 S. 4 m.w.H. und D-4078/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, die örtliche Polizei habe seine Anzeige aus Mangel an Beweisen nicht weiterverfolgt, vermag diese Feststellung nicht infrage zu stellen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich an andere beziehungsweise übergeordnete Dienststellen oder Instanzen zu wenden. Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Guinea auf innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zurückgreifen kann und er sich vor seiner Ausreise bereits mehrere Wochen unbehelligt in B._______ aufgehalten hat. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ohne Konkretisierung der Umstände erwähnte, seine Schwester sei an einem "(...)" von einem Onkel ermordet worden, lässt sich dazu Folgendes festhalten: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines (am 4. August 2025 abgeschlossenen) erstinstanzlichen Verfahrens die angebliche Ermordung seiner Schwester nicht erwähnt. Darüber hinaus geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass der Tod seiner Schwester - sofern dieses Vorbringen überhaupt der Realität entsprechen sollte - einen Zusammenhang zu seinen Asylgründen aufweist. Dasselbe gilt für das eingereichte Video, das Verletzungen seines Bruders zeigen soll, die Familienangehörige ihm aufgrund von Kirchenbesuchen zugefügt haben sollen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die sichtbaren Verletzungen am Torso und am linken Arm des Kindes im genannten Kontext entstanden sind. Die Identität der abgebildeten Personen steht nicht fest und der Beschwerdeführer hat auch nie geltend gemacht, seine Geschwister seien ebenfalls mit christlichen Einrichtungen in Kontakt gekommen. 6.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der WhatsApp-Konversation mit seinem Bruder, wonach seine Bedrohung durch die Familie angeblich auch nach dem negativen Asylentscheid noch anhalte, im Asylverfahren offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. etwaBVGer-Urteile D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.). 8.3.2 Den Akten sind weder gesundheitliche noch Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu entnehmen, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzumutbar erscheinen lassen würden. Er hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7) - auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann - in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt. Es gibt demnach keine Hinweise für die Annahme, er könnte bei seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: