Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Guinea zu sein und über Spanien nach Europa gelangt zu sein. In der Folge ersuchte das SEM am 16. November 2023 die spanischen Behörden um eine Übernahme des Beschwerdeführers. B. Am 16. November 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers erhoben. C. Am 13. Dezember 2023 lehnten die spanischen Behörden das Übernah- meersuchen der Schweizer Behörden vom 16. November 2023 ab. D. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens erfolgte am 29. Februar 2024 – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er ge- hörte der Ethnie Susu an. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in der Ge- meinde B._______ bei Conakry zusammen mit seiner Familie gelebt. Er habe sieben Jahre lang die traditionelle Koranschule besucht. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter sei im Jahr 2023 ebenfalls verstorben. Er habe eine Verlobte und zwei gemeinsame Kinder in Guinea. Seine Verlobte habe ihren Lebensunterhalt als Händlerin verdient. Er selbst habe in ihrem Stadt- viertel Handwerkertätigkeiten ausgeführt und auf Baustellen gearbeitet. Zur Finanzierung seiner Ausreise habe er auch auf dem Markt gearbeitet. Er habe Guinea am 18. Mai 2022 ohne Ausweispapiere verlassen und sei mit seiner Verlobten nach Senegal gereist; seine Verlobte sei zunächst in Senegal geblieben, sei dann aber nach Guinea zurückgekehrt. Am 1. Ok- tober 2023 habe er Senegal alleine verlassen und sei am 8. Oktober 2023 nach Spanien und anschiessend nach Frankreich gegangen, bevor er am
12. November 2023 in die Schweiz eingereist sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe eine Ver- bindung zur Organisation FNDC (Front National pour la Défense de la
E-1706/2024 Seite 3 Constitution) unterhalten und sich dafür eingesetzt, dass der Präsident Al- pha Conde nicht für eine dritte Legislaturperiode an der Macht bleibe. Er habe zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Die erste Kundgebung habe am 14. September respektive am 14. Oktober 2019 stattgefunden; er habe dabei Fotoaufnahmen und mit seiner Trillerpfeife Geräusche ge- macht. Bei dieser Demonstration seien 15 Personen ums Leben gekom- men. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte nach Jugendlichen gesucht, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich versteckt gehalten habe. Danach sei er wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt. Zu einem späteren Zeit- punkt sei er in die Hauptstadt Conakry gegangen und habe sich dort auf- gehalten, bis das Militär die Macht ergriffen habe. Alpha Conde habe schliesslich die Wahl zur dritten Legislaturperiode gewonnen. Am 5. Sep- tember 2021 habe das Militär die Macht übernommen und Präsident Conde verhaftet. Am 18. Mai 2022 habe die FNDC mit den Jugendlichen eine De- monstration organisiert, an welcher er teilgenommen habe. Das Militär habe nach der Kundgebung angefangen, Jugendliche zu verhaften. Von einem Freund habe er erfahren, dass das Militär nach ihm (Beschwerde- führer) gesucht und das Haus seiner Mutter durchsucht habe. Auf Anraten seiner Mutter habe er sofort das Land verlassen. Abgesehen von seinen zwei Teilnahmen an Kundgebungen habe er mit den Sicherheitskräften keine Schwierigkeiten gehabt und sei in Guinea weder angeklagt noch je- mals verhaftet worden. Das Militär habe aber gewusst, dass er zu den De- monstrationsteilnehmenden gehört habe, und gehe davon aus, dass er ein Anführer sei. Er habe auch nicht in Senegal bleiben und für seine Familie oder seine kranke Mutter sorgen können. Wenn er nach Guinea zurück- kehre, werde er verhaftet und getötet. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. E. Am 6. März 2024 reichte er drei Farbbildaufnahmen (Auszüge aus den so- zialen Medien) sowie die Kopie einer Geburtsurkunde ins Recht. F. Am 8. März 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 7. März 2024. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
E-1706/2024 Seite 4 den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflich- tigen Akten ausgehändigt. H. Mit Schreiben vom 11. März 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandatsverhältnis mit dem Beschwer- deführer beendet sei. I. Gegen die SEM-Verfügung vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer im eigenen Namen mit Eingabe vom 18. März 2024 (Postaufgabe) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Einsicht in seine Verfahrensakten und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege inklusive amtliche Verbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses beantragt. Eventualiter sei die aufschie- bende Wirkung wieder herzustellen. J. Am 19. März 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
E-1706/2024 Seite 5 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den (subsidiär gestellten) prozessu- alen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Be- schwerdeantrag 5) nicht einzutreten, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
E. 3 Nachdem dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung des SEM-Entscheides am 11. März 2024 die editonspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, ist davon auszugehen, dass der auf Seite 1 der Formularbeschwerde gestellte Antrag auf Akteneinsicht gegenstandlos ist.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-1706/2024 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgetragen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte bis heute nach ihm suchen würden, weil sie ihn als Anführer des FNDC erachten würden. Die- ses Vorbringen lasse sich jedoch nicht mit den weiteren Angaben verein- baren, dass er sich nach der Teilnahme an der ersten Demonstration nur für kurze Zeit habe verstecken müssen und danach wieder jahrelang un- behelligt am angestammten Wohnort habe leben können. Seine Angabe, wonach er angeblich zwei Mal innert fünf Jahren bei Kundgebungen vorne mitgelaufen sei, vermöge nicht darzulegen, dass er ein spezielles Profil aufweise, das eine gezielte Verfolgungsmotivation seitens der Sicherheits- kräfte plausibel erscheinen liesse. Er habe die angeblichen Mobilisierungs- aktivitäten für den FNDC nur widersprüchlich schildern können. Auch seine Angaben zum Datum der ersten Demonstration seien nicht übereinstim- mend ausgefallen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wo- für die Organisation FNDC stehe und seine Angabe zur Gründung dieser Gruppierung sei tatsachenwidrig. Er habe auch die Fragen zu den näheren Umständen seiner Teilnahme an der zweiten Kundgebung nur auswei- chend und vage beantwortet. Seinen Aussagen mangle es an Angaben,
E-1706/2024 Seite 7 die auf ein individuell tatsächlich erlebtes Geschehen hindeuten würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die drei eingereichten Fotoab- züge nichts zu ändern, nachdem die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Beweismitteln widersprüchlich ausgefallen seien. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Aussagen seien aufgrund seines Bildungshinter- grundes wenig detailliert ausgefallen. Er berufe sich einerseits auf ein tie- fes Bildungsniveau, andererseits wolle er als Sprachrohr einer politischen Gruppierung aufgetreten und sich im Protestgeschehen aktiv beteiligt ha- ben. Sollte die Sprache tatsächlich das Mittel gewesen sein, um politisch aktiv gegen aussen aufzutreten, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er tatsächlich Erlebtes entsprechend lebhaft und überzeugend hätte darstellen können. Er habe weiter gerügt, das SEM habe sich nicht zur Situation in Guinea verlauten lassen. Hierzu sei anzufügen, dass Guinea 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert worden sei. Die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Bei Kundgebungen um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 habe es mehrere Tote gegeben. Am 5. September 2021 habe ein Militärputsch zur Verhaftung von Präsident Alpha Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Re- gierung geführt. Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea keine Situ- ation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbeson- dere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten werde.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde im Falle einer Rückkehr nach Guinea von den Behörden aufgegrif- fen, inhaftiert und zum Tod verurteilt. Er habe eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Die erste Kundgebung habe am 14. Oktober 2019 stattgefunden; es habe 15 Tote gegeben.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen ist.
E-1706/2024 Seite 8
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Guinea eine asylbeachtliche Verfolgung, weil er sich für die Organisation FNDC engagiert und an zwei Demonstrationen teilgenommen habe.
E. 8.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft darzutun.
E. 8.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich entfalteten politischen Tätigkeit äusserst vage und auswei- chend ausgefallen sind. Er wurde in der Anhörung mehrfach aufgefordert, die von ihm ausgeführten politischen Aktivitäten und sein Engagement für den FNDC detailliert zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen er- schöpfen sich in stereotypen Angaben ohne Realkennzeichen, die auf tat- sächlich persönlich Erlebtes hinweisen würden (vgl. SEM-Akte […] [nach- folgend: Akte]-17, Antworten 89, 91, 96-99 und 119 ff.).
E. 8.3.2 Er war auch nicht in der Lage, genauere Angaben zur Bezeichnung der angeblich von ihm unterstützten Organisation FNDC zu machen (vgl. Akte 17, Antworten 86-88). Seine Ausführungen beschränken sich auf die Angabe, es habe sich um die Partei der Jugendlichen gehandelt. Nähere Angaben zur Ideologie und zu den Zielen des FNDC, die auf ein echtes Engagement schliessen liessen, vermochte er nicht zu Protokoll zu geben. Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag der Umstand, dass der Be- schwerdeführer zwei Aktivisten des FNDC zu nennen vermochte (vgl. Akte 17, Antwort 137), für sich alleine nicht auf ein exponiertes politisches En- gagement zu schliessen, nachdem diese Personen in der Öffentlichkeit in Guinea allgemein bekannt und entsprechend Informationen zu ihren Per- sonen im Internet und den Medien veröffentlicht wurden.
E. 8.3.3 Zweifel wecken auch die Angaben betreffend seine Teilnahme an der ersten Demonstration, zu deren Datum er sich widersprüchlich äussert. Während er diese in der freien Rede am 14. September 2019 ansiedelt (Akte 17, Antwort 84), gibt er später an, die besagte Kundgebung habe einen Monat später, am 14. Oktober 2019, stattgefunden (Akte 17, Antwor- ten 93 und 99). Auf Seite 1 seiner Rechtsmitteleingabe hält er wiederum fest, dass die erste Kundgebung am 14. Oktober 2019 stattgefunden habe, ohne aber seine widersprüchlichen Angaben plausibel aufzuklären.
E. 8.3.4 Auch die eingereichten Fotoabzüge vermögen die vom Beschwerde- führer behauptete exponierte politische Aktivität und die angeblich daraus
E-1706/2024 Seite 9 resultierende Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Einerseits sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zum Anlass der Fotos mit Widersprüchen behaftet. So hat das SEM zutreffend festgestellt, dass er diese Fotos anlässlich der Demonstration vom 14. Oktober 2019 aufgenommen haben will. Er hat explizit in Abrede gestellt, die Aufnahmen bei der zweiten Kundgebung im Mai 2022 gemacht zu haben. Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er jedoch zu Pro- tokoll, er habe die besagten Bilder am Tag seiner Ausreise (im Mai 2022) erstellt (vgl. Akte 17, Antworten 99 und 128 respektive davon abweichend: Antwort 82). Andererseits lassen die abgebildeten Szenen (ein auf dem Boden liegen- der, nicht identifizierbarer Mann sowie ein Mann mit Hut bei einer Massen- veranstaltung) keine Rückschlüsse auf einen politischen, flüchtlingsrecht- lich beachtlichen Hintergrund zu.
E. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in- nerhalb seiner Angaben konkret auseinander. Er beschränkt sich darauf, auf Seite 1 der Beschwerde festzuhalten, die erste Kundgebung habe am
14. Oktober 2019 stattgefunden. In der Formularbeschwerde werden kei- nerlei sonstige, spezifische Ausführungen gemacht; diese beschränken sich inhaltlich auf blosse Textbausteine ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers oder zu dessen Asylverfahren. Im Rechtsmittelver- fahren wurden somit keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die die vorinstanzliche Würdigung seiner Asylvorbringen in Frage stellen könnten.
E. 8.5 Wie das SEM im angefochtenen Entscheid schliesslich zutreffend fest- hielt, vermag auch das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorge- tragene Argument der tiefen Schulbildung des Beschwerdeführers die auf- gezeigten Widersprüche und die mangelnde Detailliertheit der Angaben nicht plausibel zu erklären.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Verfolgung wegen der Entfaltung oppositioneller Polittätigkeiten glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen.
E-1706/2024 Seite 10
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1706/2024 Seite 11 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Es bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde; dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs- vollzug nicht als generell unzulässig erscheinen.
E. 10.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, mit weiteren Verweisen auf D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1 u.a.m.). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von Geburt bis zur Ausreise in der Gemeinde B._______ gelebt und ist bei seiner Mutter und seinen Geschwistern aufgewachsen. Er hat sich auch zeitweilig in der Lan- deshauptstadt aufgehalten (vgl. A17, Antworten 100 und 101). Er hat zwar nie eine herkömmliche Schule, jedoch sieben Jahre lang die Koranschule besucht (vgl. A17, Antworten 25 und 26). Seit seiner Ausreise soll zwar seine Mutter krankheitshalber gestorben sein. Der Beschwerdeführer hat aber eine Verlobte und zwei Kinder, die wieder in Guinea leben; seine Ver- lobte hat vor der Ausreise des Beschwerdeführers als Händlerin ihren
E-1706/2024 Seite 12 Lebensunterhalt bestritten (vgl. Akte 17, Antworten 48 und 78). Der Be- schwerdeführer selbst hat bereits Berufserfahrung erworben und insbeson- dere auf Baustellen in seinem Stadtviertel, aber auch auf dem Markt gear- beitet (Akte 17, Antworten 29 und 59). Er verfügt im Heimatstaat somit über ein tragfähiges familiäres Netz und es ist davon auszugehen, dass er sich im Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird auf- bauen können. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 4) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1706/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1706/2024 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Guinea zu sein und über Spanien nach Europa gelangt zu sein. In der Folge ersuchte das SEM am 16. November 2023 die spanischen Behörden um eine Übernahme des Beschwerdeführers. B. Am 16. November 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers erhoben. C. Am 13. Dezember 2023 lehnten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 16. November 2023 ab. D. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens erfolgte am 29. Februar 2024 - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er gehörte der Ethnie Susu an. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in der Gemeinde B._______ bei Conakry zusammen mit seiner Familie gelebt. Er habe sieben Jahre lang die traditionelle Koranschule besucht. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter sei im Jahr 2023 ebenfalls verstorben. Er habe eine Verlobte und zwei gemeinsame Kinder in Guinea. Seine Verlobte habe ihren Lebensunterhalt als Händlerin verdient. Er selbst habe in ihrem Stadtviertel Handwerkertätigkeiten ausgeführt und auf Baustellen gearbeitet. Zur Finanzierung seiner Ausreise habe er auch auf dem Markt gearbeitet. Er habe Guinea am 18. Mai 2022 ohne Ausweispapiere verlassen und sei mit seiner Verlobten nach Senegal gereist; seine Verlobte sei zunächst in Senegal geblieben, sei dann aber nach Guinea zurückgekehrt. Am 1. Oktober 2023 habe er Senegal alleine verlassen und sei am 8. Oktober 2023 nach Spanien und anschiessend nach Frankreich gegangen, bevor er am 12. November 2023 in die Schweiz eingereist sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe eine Verbindung zur Organisation FNDC (Front National pour la Défense de la Constitution) unterhalten und sich dafür eingesetzt, dass der Präsident Alpha Conde nicht für eine dritte Legislaturperiode an der Macht bleibe. Er habe zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Die erste Kundgebung habe am 14. September respektive am 14. Oktober 2019 stattgefunden; er habe dabei Fotoaufnahmen und mit seiner Trillerpfeife Geräusche gemacht. Bei dieser Demonstration seien 15 Personen ums Leben gekommen. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte nach Jugendlichen gesucht, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich versteckt gehalten habe. Danach sei er wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er in die Hauptstadt Conakry gegangen und habe sich dort aufgehalten, bis das Militär die Macht ergriffen habe. Alpha Conde habe schliesslich die Wahl zur dritten Legislaturperiode gewonnen. Am 5. September 2021 habe das Militär die Macht übernommen und Präsident Conde verhaftet. Am 18. Mai 2022 habe die FNDC mit den Jugendlichen eine Demonstration organisiert, an welcher er teilgenommen habe. Das Militär habe nach der Kundgebung angefangen, Jugendliche zu verhaften. Von einem Freund habe er erfahren, dass das Militär nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht und das Haus seiner Mutter durchsucht habe. Auf Anraten seiner Mutter habe er sofort das Land verlassen. Abgesehen von seinen zwei Teilnahmen an Kundgebungen habe er mit den Sicherheitskräften keine Schwierigkeiten gehabt und sei in Guinea weder angeklagt noch jemals verhaftet worden. Das Militär habe aber gewusst, dass er zu den Demonstrationsteilnehmenden gehört habe, und gehe davon aus, dass er ein Anführer sei. Er habe auch nicht in Senegal bleiben und für seine Familie oder seine kranke Mutter sorgen können. Wenn er nach Guinea zurückkehre, werde er verhaftet und getötet. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. E. Am 6. März 2024 reichte er drei Farbbildaufnahmen (Auszüge aus den sozialen Medien) sowie die Kopie einer Geburtsurkunde ins Recht. F. Am 8. März 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 7. März 2024. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Schreiben vom 11. März 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. I. Gegen die SEM-Verfügung vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit Eingabe vom 18. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Einsicht in seine Verfahrensakten und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. J. Am 19. März 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den (subsidiär gestellten) prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 5) nicht einzutreten, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
3. Nachdem dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung des SEM-Entscheides am 11. März 2024 die editonspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, ist davon auszugehen, dass der auf Seite 1 der Formularbeschwerde gestellte Antrag auf Akteneinsicht gegenstandlos ist.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgetragen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte bis heute nach ihm suchen würden, weil sie ihn als Anführer des FNDC erachten würden. Dieses Vorbringen lasse sich jedoch nicht mit den weiteren Angaben vereinbaren, dass er sich nach der Teilnahme an der ersten Demonstration nur für kurze Zeit habe verstecken müssen und danach wieder jahrelang unbehelligt am angestammten Wohnort habe leben können. Seine Angabe, wonach er angeblich zwei Mal innert fünf Jahren bei Kundgebungen vorne mitgelaufen sei, vermöge nicht darzulegen, dass er ein spezielles Profil aufweise, das eine gezielte Verfolgungsmotivation seitens der Sicherheitskräfte plausibel erscheinen liesse. Er habe die angeblichen Mobilisierungsaktivitäten für den FNDC nur widersprüchlich schildern können. Auch seine Angaben zum Datum der ersten Demonstration seien nicht übereinstimmend ausgefallen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wofür die Organisation FNDC stehe und seine Angabe zur Gründung dieser Gruppierung sei tatsachenwidrig. Er habe auch die Fragen zu den näheren Umständen seiner Teilnahme an der zweiten Kundgebung nur ausweichend und vage beantwortet. Seinen Aussagen mangle es an Angaben, die auf ein individuell tatsächlich erlebtes Geschehen hindeuten würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die drei eingereichten Fotoabzüge nichts zu ändern, nachdem die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Beweismitteln widersprüchlich ausgefallen seien. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Aussagen seien aufgrund seines Bildungshintergrundes wenig detailliert ausgefallen. Er berufe sich einerseits auf ein tiefes Bildungsniveau, andererseits wolle er als Sprachrohr einer politischen Gruppierung aufgetreten und sich im Protestgeschehen aktiv beteiligt haben. Sollte die Sprache tatsächlich das Mittel gewesen sein, um politisch aktiv gegen aussen aufzutreten, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er tatsächlich Erlebtes entsprechend lebhaft und überzeugend hätte darstellen können. Er habe weiter gerügt, das SEM habe sich nicht zur Situation in Guinea verlauten lassen. Hierzu sei anzufügen, dass Guinea 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert worden sei. Die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Bei Kundgebungen um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 habe es mehrere Tote gegeben. Am 5. September 2021 habe ein Militärputsch zur Verhaftung von Präsident Alpha Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten werde. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde im Falle einer Rückkehr nach Guinea von den Behörden aufgegriffen, inhaftiert und zum Tod verurteilt. Er habe eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Die erste Kundgebung habe am 14. Oktober 2019 stattgefunden; es habe 15 Tote gegeben. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen ist. 8.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Guinea eine asylbeachtliche Verfolgung, weil er sich für die Organisation FNDC engagiert und an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. 8.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft darzutun. 8.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich entfalteten politischen Tätigkeit äusserst vage und ausweichend ausgefallen sind. Er wurde in der Anhörung mehrfach aufgefordert, die von ihm ausgeführten politischen Aktivitäten und sein Engagement für den FNDC detailliert zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in stereotypen Angaben ohne Realkennzeichen, die auf tatsächlich persönlich Erlebtes hinweisen würden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-17, Antworten 89, 91, 96-99 und 119 ff.). 8.3.2 Er war auch nicht in der Lage, genauere Angaben zur Bezeichnung der angeblich von ihm unterstützten Organisation FNDC zu machen (vgl. Akte 17, Antworten 86-88). Seine Ausführungen beschränken sich auf die Angabe, es habe sich um die Partei der Jugendlichen gehandelt. Nähere Angaben zur Ideologie und zu den Zielen des FNDC, die auf ein echtes Engagement schliessen liessen, vermochte er nicht zu Protokoll zu geben. Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Aktivisten des FNDC zu nennen vermochte (vgl. Akte 17, Antwort 137), für sich alleine nicht auf ein exponiertes politisches Engagement zu schliessen, nachdem diese Personen in der Öffentlichkeit in Guinea allgemein bekannt und entsprechend Informationen zu ihren Personen im Internet und den Medien veröffentlicht wurden. 8.3.3 Zweifel wecken auch die Angaben betreffend seine Teilnahme an der ersten Demonstration, zu deren Datum er sich widersprüchlich äussert. Während er diese in der freien Rede am 14. September 2019 ansiedelt (Akte 17, Antwort 84), gibt er später an, die besagte Kundgebung habe einen Monat später, am 14. Oktober 2019, stattgefunden (Akte 17, Antworten 93 und 99). Auf Seite 1 seiner Rechtsmitteleingabe hält er wiederum fest, dass die erste Kundgebung am 14. Oktober 2019 stattgefunden habe, ohne aber seine widersprüchlichen Angaben plausibel aufzuklären. 8.3.4 Auch die eingereichten Fotoabzüge vermögen die vom Beschwerdeführer behauptete exponierte politische Aktivität und die angeblich daraus resultierende Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Einerseits sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zum Anlass der Fotos mit Widersprüchen behaftet. So hat das SEM zutreffend festgestellt, dass er diese Fotos anlässlich der Demonstration vom 14. Oktober 2019 aufgenommen haben will. Er hat explizit in Abrede gestellt, die Aufnahmen bei der zweiten Kundgebung im Mai 2022 gemacht zu haben. Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er habe die besagten Bilder am Tag seiner Ausreise (im Mai 2022) erstellt (vgl. Akte 17, Antworten 99 und 128 respektive davon abweichend: Antwort 82). Andererseits lassen die abgebildeten Szenen (ein auf dem Boden liegender, nicht identifizierbarer Mann sowie ein Mann mit Hut bei einer Massenveranstaltung) keine Rückschlüsse auf einen politischen, flüchtlingsrechtlich beachtlichen Hintergrund zu. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben konkret auseinander. Er beschränkt sich darauf, auf Seite 1 der Beschwerde festzuhalten, die erste Kundgebung habe am 14. Oktober 2019 stattgefunden. In der Formularbeschwerde werden keinerlei sonstige, spezifische Ausführungen gemacht; diese beschränken sich inhaltlich auf blosse Textbausteine ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers oder zu dessen Asylverfahren. Im Rechtsmittelverfahren wurden somit keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die die vorinstanzliche Würdigung seiner Asylvorbringen in Frage stellen könnten. 8.5 Wie das SEM im angefochtenen Entscheid schliesslich zutreffend festhielt, vermag auch das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragene Argument der tiefen Schulbildung des Beschwerdeführers die aufgezeigten Widersprüche und die mangelnde Detailliertheit der Angaben nicht plausibel zu erklären. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Verfolgung wegen der Entfaltung oppositioneller Polittätigkeiten glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss ständiger Praxis müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; dies ist ihm nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. 10.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, mit weiteren Verweisen auf D-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1, D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 10.2 sowie E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 5.4.1 u.a.m.). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von Geburt bis zur Ausreise in der Gemeinde B._______ gelebt und ist bei seiner Mutter und seinen Geschwistern aufgewachsen. Er hat sich auch zeitweilig in der Landeshauptstadt aufgehalten (vgl. A17, Antworten 100 und 101). Er hat zwar nie eine herkömmliche Schule, jedoch sieben Jahre lang die Koranschule besucht (vgl. A17, Antworten 25 und 26). Seit seiner Ausreise soll zwar seine Mutter krankheitshalber gestorben sein. Der Beschwerdeführer hat aber eine Verlobte und zwei Kinder, die wieder in Guinea leben; seine Verlobte hat vor der Ausreise des Beschwerdeführers als Händlerin ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. Akte 17, Antworten 48 und 78). Der Beschwerdeführer selbst hat bereits Berufserfahrung erworben und insbesondere auf Baustellen in seinem Stadtviertel, aber auch auf dem Markt gearbeitet (Akte 17, Antworten 29 und 59). Er verfügt im Heimatstaat somit über ein tragfähiges familiäres Netz und es ist davon auszugehen, dass er sich im Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 4) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: