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E-8084/2024

E-8084/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…). März 2022 auf dem Luftweg. Er sei am Folgetag in Marokko angekommen, wo er seine Frau – eine ivorische Staatsangehörige – ken- nengelernt habe. Anschliessend seien sie gemeinsam am 10. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 27. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Oktober 2021 sei sein Vater verstorben. Eine Obduktion habe er- geben, dass er vergiftet worden sei. Er vermute die Geschwister seines Vaters, insbesondere dessen jüngeren Bruder, hinter der Vergiftung, zumal diese sich die Ländereien und Besitztümer seines Vaters hätten aneignen wollen. Auf den Eigentumsbescheinigungen sei er (Beschwerdeführer) als alleiniger Erbe aufgeführt gewesen, weshalb man ihn nach dem Tod des Vaters habe zwingen wollen, Dokumente insbesondere zur Eigentums- übertragung zu unterzeichnen. Seine Verwandten väterlicherseits hätten gegenüber seiner – zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen – Mutter Dro- hungen gegen ihn ausgestossen, woraufhin sie im November 2021 An- zeige gegen die Familie erstattet habe. Der jüngere Bruder seines Vaters habe ihn im März 2022 zweimal telefonisch bedrängt und bedroht. Auch an der Universität hätten Personen nach den beiden Anrufen nach ihm ge- sucht, ihn allerdings nicht angetroffen. Angesichts der anhaltenden Dro- hungen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden und sich nach Marokko begeben. In Marokko habe er seine Frau kennengelernt und sie hätten am 8. August 2022 geheiratet. C. Die ivorische Frau des Beschwerdeführers wurde am 26. März 2024 eben- falls im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. D. Die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und seiner Frau wurde am 4. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die zugewie- sene Rechtsvertretung liess sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens erneut vom Beschwerdeführer mandatieren.

E-8084/2024 Seite 3 E. Am (…) wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Frau geboren und von den zuständigen Zivilstandsbehörden unter guinei- scher Staatsangehörigkeit registriert. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit separater Verfügung vom selben Tag trat das SEM ausserdem in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asyl- gesuch der Frau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes ein. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung unter Wahrung der Familieneinheit; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. I. Die Frau und das Kind des Beschwerdeführers gelangten mit separater Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 ebenfalls an das Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Verfahren E-8087/2024). J. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am

27. Dezember 2024 bestätigt. K. Mit Urteil E-8087/2024 vom heutigen Datum wird infolge verspäteter Ein- reichung nicht auf die Beschwerde der Frau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes eingetreten.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist der Vollzug der Wegweisung respektive die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfü- gung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asyl- gesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegwei- sung als solche (Dispositivziffer 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorlie- gend nicht der Fall ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzel-rich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, trotz politischer Instabilität herrsche in Guinea weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevöl- kerung generell konkret gefährdet wäre. Auch in individueller Hinsicht stehe dem Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwer- deführers nichts entgegen. Er verfüge über eine gute Schulausbildung und habe in Marokko Arbeitserfahrung als (…) gesammelt. Somit sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich in den guineischen Arbeitsmarkt zu integrieren und für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Er habe ausserdem den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und könne dort auf sein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, wobei insbesondere auf seinen Onkel mütterlicherseits, mit dem er nach wie vor in Kontakt stehe, hinzuweisen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im zunächst im Wesentlichen aus, der Nichteintretensentscheid des SEM be- treffend seine Frau und sein Kind sei ohne eine ausdrückliche Übernahme- zustimmung der guineischen Behörden ergangen. Demnach sei mit Blick auf diesen (ebenfalls angefochtenen) Nichteintretensentscheid eine Kas- sation angezeigt, weshalb auch die ihn betreffende Verfügung – zur Wah- rung der Familieneinheit und entsprechender koordinierter Behandlung durch das SEM – an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als unzumutbar, zumal er in Guinea keine Familienangehörigen habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell un- terstützen könnten. Er habe in Guinea nie gearbeitet und auch sein Stu- dium nicht abgeschlossen. Ausserdem seien ihm die Besitztümer seines Vaters weggenommen worden. Im Fall einer Rückkehr sehe er sich dem- nach mit einer existenziellen Notlage konfrontiert.

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E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 8 Auf die (verspätet eingereichte) separate Beschwerde der Frau des Be- schwerdeführers und des gemeinsamen Kindes wird – wie bereits erwähnt

– mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8087/2024 vom heutigen Tag nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weiter- gehende Ausführungen zur vorliegend hauptsächlich beantragten Kassa- tion zwecks Sicherstellung der koordinierten Behandlung der beiden Ver- fahren. Mit Blick auf die Akten lässt sich im Übrigen festhalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, die Frau und das Kind (mit guineischer Staats- angehörigkeit) könnten sich nicht mit ihrem Ehemann respektive Vater in Guinea niederlassen (vgl. auch SEM-act. 55/3). Für die beantragte Rück- weisung der Sache besteht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom

2. Mai 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.).

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E. 9.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerde- führer nicht zuletzt dank seiner Schulbildung auf dem guineischen Arbeits- markt wird Fuss fassen können. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass er sein (…)studium (noch) nicht beendet hat, nichts zu än- dern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Marokko wäh- rend 14 Monaten einer beruflichen Tätigkeit in einem (…) nachgehen konnte (vgl. SEM-act. A41 F20). Der Beschwerdeführer steht ausserdem mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt (vgl. a.a.O. F6 f.). Obwohl sich für die junge Familie – angesichts des jungen Alters des Kindes – ge- wisse Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Niederlassung in Guinea ergeben könnten, sind den Akten keine Hinweise dafür zu entneh- men, die darauf hindeuten würden, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu

E-8084/2024 Seite 9 bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten- vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale .Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8084/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). März 2022 auf dem Luftweg. Er sei am Folgetag in Marokko angekommen, wo er seine Frau - eine ivorische Staatsangehörige - kennengelernt habe. Anschliessend seien sie gemeinsam am 10. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 27. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Oktober 2021 sei sein Vater verstorben. Eine Obduktion habe ergeben, dass er vergiftet worden sei. Er vermute die Geschwister seines Vaters, insbesondere dessen jüngeren Bruder, hinter der Vergiftung, zumal diese sich die Ländereien und Besitztümer seines Vaters hätten aneignen wollen. Auf den Eigentumsbescheinigungen sei er (Beschwerdeführer) als alleiniger Erbe aufgeführt gewesen, weshalb man ihn nach dem Tod des Vaters habe zwingen wollen, Dokumente insbesondere zur Eigentumsübertragung zu unterzeichnen. Seine Verwandten väterlicherseits hätten gegenüber seiner - zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen - Mutter Drohungen gegen ihn ausgestossen, woraufhin sie im November 2021 Anzeige gegen die Familie erstattet habe. Der jüngere Bruder seines Vaters habe ihn im März 2022 zweimal telefonisch bedrängt und bedroht. Auch an der Universität hätten Personen nach den beiden Anrufen nach ihm gesucht, ihn allerdings nicht angetroffen. Angesichts der anhaltenden Drohungen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden und sich nach Marokko begeben. In Marokko habe er seine Frau kennengelernt und sie hätten am 8. August 2022 geheiratet. C. Die ivorische Frau des Beschwerdeführers wurde am 26. März 2024 ebenfalls im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. D. Die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und seiner Frau wurde am 4. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die zugewiesene Rechtsvertretung liess sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens erneut vom Beschwerdeführer mandatieren. E. Am (...) wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Frau geboren und von den zuständigen Zivilstandsbehörden unter guineischer Staatsangehörigkeit registriert. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit separater Verfügung vom selben Tag trat das SEM ausserdem in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Frau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes ein. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung unter Wahrung der Familieneinheit; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Frau und das Kind des Beschwerdeführers gelangten mit separater Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren E-8087/2024). J. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2024 bestätigt. K. Mit Urteil E-8087/2024 vom heutigen Datum wird infolge verspäteter Einreichung nicht auf die Beschwerde der Frau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Vollzug der Wegweisung respektive die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asyl-gesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzel-richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, trotz politischer Instabilität herrsche in Guinea weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell konkret gefährdet wäre. Auch in individueller Hinsicht stehe dem Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwerdeführers nichts entgegen. Er verfüge über eine gute Schulausbildung und habe in Marokko Arbeitserfahrung als (...) gesammelt. Somit sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich in den guineischen Arbeitsmarkt zu integrieren und für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Er habe ausserdem den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und könne dort auf sein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, wobei insbesondere auf seinen Onkel mütterlicherseits, mit dem er nach wie vor in Kontakt stehe, hinzuweisen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im zunächst im Wesentlichen aus, der Nichteintretensentscheid des SEM betreffend seine Frau und sein Kind sei ohne eine ausdrückliche Übernahmezustimmung der guineischen Behörden ergangen. Demnach sei mit Blick auf diesen (ebenfalls angefochtenen) Nichteintretensentscheid eine Kassation angezeigt, weshalb auch die ihn betreffende Verfügung - zur Wahrung der Familieneinheit und entsprechender koordinierter Behandlung durch das SEM - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als unzumutbar, zumal er in Guinea keine Familienangehörigen habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Er habe in Guinea nie gearbeitet und auch sein Studium nicht abgeschlossen. Ausserdem seien ihm die Besitztümer seines Vaters weggenommen worden. Im Fall einer Rückkehr sehe er sich demnach mit einer existenziellen Notlage konfrontiert. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

8. Auf die (verspätet eingereichte) separate Beschwerde der Frau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes wird - wie bereits erwähnt - mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8087/2024 vom heutigen Tag nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weiter-gehende Ausführungen zur vorliegend hauptsächlich beantragten Kassation zwecks Sicherstellung der koordinierten Behandlung der beiden Verfahren. Mit Blick auf die Akten lässt sich im Übrigen festhalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, die Frau und das Kind (mit guineischer Staatsangehörigkeit) könnten sich nicht mit ihrem Ehemann respektive Vater in Guinea niederlassen (vgl. auch SEM-act. 55/3). Für die beantragte Rückweisung der Sache besteht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5664/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.1, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.). 9.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nicht zuletzt dank seiner Schulbildung auf dem guineischen Arbeitsmarkt wird Fuss fassen können. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass er sein (...)studium (noch) nicht beendet hat, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Marokko während 14 Monaten einer beruflichen Tätigkeit in einem (...) nachgehen konnte (vgl. SEM-act. A41 F20). Der Beschwerdeführer steht ausserdem mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt (vgl. a.a.O. F6 f.). Obwohl sich für die junge Familie - angesichts des jungen Alters des Kindes - gewisse Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Niederlassung in Guinea ergeben könnten, sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kosten-vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale .Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: